GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 77 ASVG für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 1. näher genannten Zeiträume abgewiesen,den Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Rückerstattung des zu Unrecht vorgeschriebenen Beitrages zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 77, ASVG für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt
ASVG mit einem monatlichen Fixbetrag von € 67,18 in Betracht kommt,festgestellt, dass für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 2. näher genannten Zeiträume für den Beschwerdeführer eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Paragraph 19 a, ASVG mit einem monatlichen Fixbetrag von € 67,18 in Betracht kommt, festgestellt, dass für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 3. näher genannten Zeiträume für den Beschwerdeführer eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
ASVG mit einem monatlichen Fixbetrag von € 68,59 in Betracht kommt,festgestellt, dass für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 3. näher genannten Zeiträume für den Beschwerdeführer eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Paragraph 19 a, ASVG mit einem monatlichen Fixbetrag von € 68,59 in Betracht kommt, festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2021 aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern Herrn XXXX und Frau XXXX in den im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 4. näher genannten Zeiträumen der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht
1 Z 2 ASVG unterliegt sowiefestgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2021 aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 in den im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 4. näher genannten Zeiträumen der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegt sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer
3 ASVG verpflichtet ist, für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 5. näher genannten Zeiträume den Pauschalbeitrag in der Höhe von € 1.722,98 zu entrichten. festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG verpflichtet ist, für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 5. näher genannten Zeiträume den Pauschalbeitrag in der Höhe von € 1.722,98 zu entrichten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Er sei seit 01.06.2014 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt, nur in den Monaten Dezember 2014, Oktober 2015, September und Dezember 2016, April 2017, September und Dezember 2018 sei er für den Dienstgeber XXXX nicht tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch seit 09.01.2020 bis laufend bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt. Beide geringfügigen Beschäftigungen seien jeweils mit einem Dienstleistungsscheck entlohnt worden. Aufgrund der beiden geringfügigen Beschäftigungen habe der Beschwerdeführer beginnend mit Jänner 2021 bis Juni 2022 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten, wodurch im Zeitraum von Jänner 2021 bis Juni 2022 die Vollversicherungspflicht in den jeweiligen Monaten zum überwiegenden Teil des Monats oder zur Gänze eingetreten sei. Dem Begehr des Beschwerdeführers, dass ihm die Beiträge aufgrund der freiwilligen Selbstversicherung
ASVG von der ÖGK zurückzuerstatten seien, sei nur teilweise zu entsprechen, und zwar die Monate betreffend, in denen die Vollversicherungspflicht für den gesamten Monat eingetreten sei. Für Monate, in denen die Vollversicherungspflicht nur für einen Teil des Monats eingetreten sei, seien die Beiträge
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Paragraph 19 a, ASVG freiwillig selbstversichert sei. Er sei seit 01.06.2014 beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt, nur in den Monaten Dezember 2014, Oktober 2015, September und Dezember 2016, April 2017, September und Dezember 2018 sei er für den Dienstgeber römisch 40 nicht tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch seit 09.01.2020 bis laufend bei der Dienstgeberin römisch 40 geringfügig beschäftigt. Beide geringfügigen Beschäftigungen seien jeweils mit einem Dienstleistungsscheck entlohnt worden. Aufgrund der beiden geringfügigen Beschäftigungen habe der Beschwerdeführer beginnend mit Jänner 2021 bis Juni 2022 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten, wodurch im Zeitraum von Jänner 2021 bis Juni 2022 die Vollversicherungspflicht in den jeweiligen Monaten zum überwiegenden Teil des Monats oder zur Gänze eingetreten sei. Dem Begehr des Beschwerdeführers, dass ihm die Beiträge aufgrund der freiwilligen Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG von der ÖGK zurückzuerstatten seien, sei nur teilweise zu entsprechen, und zwar die Monate betreffend, in denen die Vollversicherungspflicht für den gesamten Monat eingetreten sei. Für Monate, in denen die Vollversicherungspflicht nur für einen Teil des Monats eingetreten sei, seien die Beiträge
Paragraph 19 a, ASVG nicht zurückzuerstatten. 2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.01.2020 sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung durchgehend versichert gewesen sei. Er sei auch nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen gewesen. Somit erfülle er die Voraussetzungen des § 19a ASVG nicht und die Beitragsvorschreibung sei rechtswidrig erfolgt. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung
ASVG seien mit 04.01.2020 weggefallen und seien die Beiträge hierfür unrechtmäßig eingehoben worden. 2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.01.2020 sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung durchgehend versichert gewesen sei. Er sei auch nicht nach , Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen gewesen. Somit erfülle er die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, ASVG nicht und die Beitragsvorschreibung sei rechtswidrig erfolgt. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG seien mit 04.01.2020 weggefallen und seien die Beiträge hierfür unrechtmäßig eingehoben worden. 3. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
ASVG freiwillig selbstversichert.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Willenserklärung seit 01.07.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Paragraph 19 a, ASVG freiwillig selbstversichert. Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2014 bis dato beim Dienstgeber XXXX , seinem Vater, geringfügig beschäftigt. Lediglich in den Monaten Dezember 2014, Oktober 2015, September und Dezember 2016, April 2017 sowie September und Dezember 2018 war der Beschwerdeführer nicht für diesen Dienstgeber tätig. Die Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgte mittels Dienstleistungsscheck.Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2014 bis dato beim Dienstgeber römisch 40 , seinem Vater, geringfügig beschäftigt. Lediglich in den Monaten Dezember 2014, Oktober 2015, September und Dezember 2016, April 2017 sowie September und Dezember 2018 war der Beschwerdeführer nicht für diesen Dienstgeber tätig. Die Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgte mittels Dienstleistungsscheck. Seit 09.01.2020 ist der Beschwerdeführer auch bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt. Auch die Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgte mittels Dienstleistungsscheck.Seit 09.01.2020 ist der Beschwerdeführer auch bei der Dienstgeberin römisch 40 geringfügig beschäftigt. Auch die Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgte mittels Dienstleistungsscheck. Aufgrund dieser beiden überschneidend ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum beginnend mit 01.01.2021 bis 30.06.2022 ein über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2021 waren das €475,86; im Jahr 2022 € 485,85) liegendes Entgelt erhalten. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2022 durchgehend Dienstleistungsschecks eingelöst. Er hat in diesem Zeitraum auch keine Willenserklärung abgegeben, dass er seine Selbstversicherung
Er hat in diesem Zeitraum auch Beiträge für diese Selbstversicherung
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2022 durchgehend Dienstleistungsschecks eingelöst. Er hat in diesem Zeitraum auch keine Willenserklärung abgegeben, dass er seine Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG nicht aufrecht erhalten wolle. Er hat in diesem Zeitraum auch Beiträge für diese Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG gezahlt. 2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
ASVG (freiwillig) selbstversichert ist.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Paragraph 19 a, ASVG (freiwillig) selbstversichert ist. Die geringfügigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Sozialversicherungsauszug und sind ebenfalls unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass die Entlohnung jeweils mit Dienstleistungsschecks erfolgte. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beiden geringfügigen Beschäftigungen im verfahrensrelevanten Zeitraum beginnend mit 01.01.2021 bis 30.06.2022 ein über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten hat. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen unstrittig und wurden die getroffenen Feststellungen auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt. Es handelt sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 410 Abs. 1 ASVG wurde in der Beschwerde die Entscheidung durch einen Senat beantragt, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG wurde in der Beschwerde die Entscheidung durch einen Senat beantragt, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung
1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
Paragraph 19 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung
, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
2 ASVG beginnt die Selbstversicherung
Paragraph 19 a, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung 1.
3 ASVG endet die Selbstversicherung
Paragraph 19 a, Absatz 3, ASVG endet die Selbstversicherung
ASVG gelten die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz für Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).
Paragraph 471 f, ASVG gelten die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz für Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44, Absatz 2,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,).
1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
2 ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.
Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.
7 ASVG endet die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse eingelöst wurde.
Paragraph 12, Absatz 7, ASVG endet die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse eingelöst wurde. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.06.2022 – wie seitens des Beschwerdeführers behauptet wird – durchgehend Vollversicherungspflicht eingetreten ist, oder ob – wie die belangte Behörde behauptet – keine durchgehende Vollversicherungspflicht vorlag, sondern lediglich „in den jeweiligen Monaten zum überwiegenden Teil des Monats oder zur Gänze“ Vollversicherungspflicht
ff ASVG eingetreten ist.Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.06.2022 – wie seitens des Beschwerdeführers behauptet wird – durchgehend Vollversicherungspflicht eingetreten ist, oder ob – wie die belangte Behörde behauptet – keine durchgehende Vollversicherungspflicht vorlag, sondern lediglich „in den jeweiligen Monaten zum überwiegenden Teil des Monats oder zur Gänze“ Vollversicherungspflicht
Paragraph 471 f, ff ASVG eingetreten ist. Dazu ist wie folgt auszuführen: Die ÖGK hat im Bescheid vom 30.06.2023 festgestellt, dass die Vollpflichtversicherung des Beschwerdeführers in den in Spruchpunkt 4 genannten Zeitraumen eingetreten ist. In den in Spruchpunkt 4 aufgezahlten Zeiträumen war der Beschwerdeführer bei zwei Dienstgebern jeweils geringfügig beschäftigt und erfolgte die Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck. Da der Beschwerdeführer in den jeweiligen Monaten ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhielt, sind auf diese beiden gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
ff ASVG anwendbar.Die ÖGK hat im Bescheid vom 30.06.2023 festgestellt, dass die Vollpflichtversicherung des Beschwerdeführers in den in Spruchpunkt 4 genannten Zeitraumen eingetreten ist. In den in Spruchpunkt 4 aufgezahlten Zeiträumen war der Beschwerdeführer bei zwei Dienstgebern jeweils geringfügig beschäftigt und erfolgte die Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck. Da der Beschwerdeführer in den jeweiligen Monaten ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhielt, sind auf diese beiden gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
Paragraph 471 f, ff ASVG anwendbar. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im verfahrensrelevanten Zeitraum durchgehend der Vollpflichtversicherung unterlegen sei, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten:
7 ASVG endet die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingelöst wurde. Demnach ist eine durchgehende Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum
7 ASVG zu verneinen.
Paragraph 12, Absatz 7, ASVG endet die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingelöst wurde. Demnach ist eine durchgehende Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum
, Paragraph 12, Absatz 7, ASVG zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auf die Regierungsvorlage zur Erlassung des Dienstleistungsschecks, im Zuge dessen auch das ASVG geändert worden ist, zu verweisen. Der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass die Änderungen im ASVG vorgenommen worden sind, um eine durchgehende Versicherung auch für Zeiträume zu gewährleisten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wird. In der Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass die Pflichtversicherung von Arbeitnehmern im Sinne des DLSG mit dem ersten Tag des ersten Dienstverhältnisses im Kalendermonat beginnt und bezüglich des mit Dienstleistungsscheck entlohnten Dienstverhältnisses mit Ende des Kalendermonats, für den ein Dienstleistungsscheck bei der zuständigen GKK eingelöst wurde, endet (§ 12 Abs. 7 ASVG).In diesem Zusammenhang ist auf die Regierungsvorlage zur Erlassung des Dienstleistungsschecks, im Zuge dessen auch das ASVG geändert worden ist, zu verweisen. Der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass die Änderungen im ASVG vorgenommen worden sind, um eine durchgehende Versicherung auch für Zeiträume zu gewährleisten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wird. In der Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass die Pflichtversicherung von Arbeitnehmern im Sinne des DLSG mit dem ersten Tag des ersten Dienstverhältnisses im Kalendermonat beginnt und bezüglich des mit Dienstleistungsscheck entlohnten Dienstverhältnisses mit Ende des Kalendermonats, für den ein Dienstleistungsscheck bei der zuständigen GKK eingelöst wurde, endet (Paragraph 12, Absatz 7, ASVG). Die ASVG-Änderungen wurden im Zuge der Erlassung des Dienstleistungsscheckgesetzes verfügt, um den besonderen Verhältnissen dieser Personengruppe Rechnung zu tragen und eine durchgehende Versicherung auch für Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wird, zu ermöglichen. Die Frage, was konkret diese besonderen Verhältnisse dieser Personengruppe sind, wurde im Rahmen der Besprechung der Norm DLSG in der Fachzeitschrift des Linde Verlags „LV aktuell“ 2005, H 7-8, 19 aufgegriffen, wo unter anderem die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses im Sinne des DLSG erörtert wurde: „Frage 13: Sind „DLSG-Beschäftigungen" kettenvertragsgefährdet? Um der besonderen Natur der Hilfstätigkeiten in Haushalten zu entsprechen, ist im DLSG eine ausdrückliche Ausnahme vom Kettenarbeitsverbot verankert. Für die Dauer des Arbeitseinsatzes befristete Arbeitsverhältnisse können daher wiederholt und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. Als Beispiel kann die Beschäftigung einer Reinigungskraft angeführt werden, die fallweise für fünf Stunden im Haushalt tätig ist. Frage 14: Wodurch wird die Ausnahme vom Kettenarbeitsvertragsverbot gerechtfertigt? Die sachliche Rechtfertigung für die Zulässigkeit der wiederholten Befristung liegt zum einen in den besonderen Rahmenbedingungen der „Branche" Privathaushalte. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass im Wesentlichen persönliche Dienstleistungen der Arbeitnehmer von den ArbeitgeberInnen entgegengenommen werden, wobei bei diesen Arbeitseinsätzen entsprechend den besonderen Bedürfnissen bloß eine lockerere Bindung besteht. Nur diese Konstellation kann unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Für die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden, für die Dauer von Arbeitseinsätzen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse zeigt sich in der Praxis, dass die VertragspartnerInnen die Art der Dienstleistung in die Nähe eines Werkes rücken und daher zum Teil sehr kurzfristige Arbeitsverhältnisse abschließen, die sich mit der Erbringung der Arbeitsleistung, dh. mit dem bestimmten Arbeitseinsatz, decken. Frage 15: Worin besteht der eigentliche Zweck des DLSG (als weitere Rechtfertigung für die Zulässigkeit von Kettendienstverträgen)? Dazu kommt der rechtspolitische Regelungszweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des Herausholens der Beschäftigung im Haushalt aus der Grauzone. Mit dem Dienstleistungsscheck soll für die VertragspartnerInnen ein Anreiz gesetzt werden, die Beschäftigung im Haushalt aus einem mehr oder weniger völlig ungeregelten Bereich in ordentliche Beschäftigungsverhältnisse, die arbeits- und sozialrechtlich abgesichert sind, zu überführen. Mit der vorliegenden Regelung soll beiden Vertragspartnern eine Möglichkeit geboten werden, die ihren Bedürfnissen und der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses entspricht und darüber hinaus den Schritt in ein ordentliches Arbeitsverhältnis erleichtert. Natürlich haben die Vertragspartnerlnnen — gleichsam in einem weiteren Schritt — die Möglichkeit, anstelle eines Arbeitsverhältnisses nach dem DLSG ein normales (un)befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren.“ Daraus ergibt sich, dass die Besonderheit einer mit einem Dienstleistungsscheck entlohnten Beschäftigung darin begründet ist, dass sie ihrer Rechtsnatur nach ein befristeter Dienstvertrag ist, der nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes angelegt ist. Im vorliegenden Fall haben sich der Beschwerdeführer und seine beiden Dienstgeber für den Dienstleistungsscheck entschieden, was auch die für diese Form der Beschäftigung vorgesehenen Rechtsfolgen nach sich zieht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum, in welchem seiner Ansicht nach die Vollpflichtversicherung durchgehend vorlag, die freiwillige Selbstversicherung
ASVG nicht bestanden habe, ist weiters wie folgt zu entgegnen:Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum, in welchem seiner Ansicht nach die Vollpflichtversicherung durchgehend vorlag, die freiwillige Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG nicht bestanden habe, ist weiters wie folgt zu entgegnen: Die freiwillige Selbstversicherung bestand
ASVG antragsgemäß in den Zeiträumen, in denen die Vollpflichtversicherung
Jene Zeiträume, in denen die Vollpflichtversicherung
und 3. des angefochtenen Bescheides aufgelistet. Die freiwillige Selbstversicherung bestand
Paragraph 19 a, ASVG antragsgemäß in den Zeiträumen, in denen die Vollpflichtversicherung
Paragraph 471 f, ASVG nicht bestand. Jene Zeiträume, in denen die Vollpflichtversicherung
Paragraph 471 f, ASVG nicht bestand, sind in den Spruchpunkten
ASVG nicht im gesamten Monat eingetreten ist, blieb die freiwillige Selbstversicherung
Hingegen hat die belangte Behörde für jene Monate, in denen die Vollpflichtversicherung
ASVG vom Ersten des Kalendermonates bis zum Letzten eingetreten ist, die freiwillige Selbstversicherung
ASVG storniert und die auf diese Monate entfallenden Beiträge dem Beschwerdeführer rückerstattet. In den Zeiträumen, in denen die Vollpflichtversicherung
Paragraph 471 f, ASVG nicht im gesamten Monat eingetreten ist, blieb die freiwillige Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG antragsgemäß bestehen. Hingegen hat die belangte Behörde für jene Monate, in denen die Vollpflichtversicherung
Paragraph 471 f, ASVG vom Ersten des Kalendermonates bis zum Letzten eingetreten ist, die freiwillige Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG storniert und die auf diese Monate entfallenden Beiträge dem Beschwerdeführer rückerstattet. Fragen zur freiwilligen Selbstversicherung nach § 19a ASVG in Zusammenhang mit DLSG-Dienstnehmern wurden ebenso im Rahmen der Besprechung der Norm DLSG in der Fachzeitschrift des Linde Verlags „LV aktuell“ 2005, H 7-8, 19 aufgegriffen: Fragen zur freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG in Zusammenhang mit DLSG-Dienstnehmern wurden ebenso im Rahmen der Besprechung der Norm DLSG in der Fachzeitschrift des Linde Verlags „LV aktuell“ 2005, H 7-8, 19 aufgegriffen: „Frage
ASVG die ÖGK die Beiträge für die Selbstversicherung nach § 19a ASVG für die betreffenden Monate zu erstatten hat. Daraus ergibt sich, dass bei Eintritt der Vollpflichtversicherung
Paragraph 471 f, ASVG die ÖGK die Beiträge für die Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG für die betreffenden Monate zu erstatten hat. Für diese Monate der Vollpflichtversicherung, nämlich gegenständlich Februar, März, Juni, Juli, Oktober 2021 hat die ÖGK dem Beschwerdeführer die freiwillige Selbstversicherung
In diesen Monaten hat der Beschwerdeführer eine der beiden geringfügigen Beschäftigungen bereits am Ersten des Kalendermonates aufgenommen und ist daher in diesen Fällen die Vollpflichtversicherung auch am Ersten des Monats eingetreten und endete mit dem Letzten des Kalendermonates.Für diese Monate der Vollpflichtversicherung, nämlich gegenständlich Februar, März, Juni, Juli, Oktober 2021 hat die ÖGK dem Beschwerdeführer die freiwillige Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG storniert und die Beiträge hierfür rückerstattet. In diesen Monaten hat der Beschwerdeführer eine der beiden geringfügigen Beschäftigungen bereits am Ersten des Kalendermonates aufgenommen und ist daher in diesen Fällen die Vollpflichtversicherung auch am Ersten des Monats eingetreten und endete mit dem Letzten des Kalendermonates. In der Mehrheit der Kalendermonate des verfahrensrelevanten Zeitraumes hat der Beschwerdeführer jedoch eine der beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht am Ersten des Kalendermonates aufgenommen, sodass die Vollpflichtversicherung nicht mit dem Ersten des Kalendermonats begonnen hat. In diesen Monaten hat sich die Vollpflichtversicherung nicht auf den gesamten Monat erstreckt, sondern beschränkte sich auf jene Tage, an denen der Beschwerdeführer in Beschäftigung stand. Für den Teil des Monats, in dem er nicht beschäftigt war, bestand die freiwillige Selbstversicherung
Die für diese (geteilten) Monate gezahlten Beiträge nach § 19a ASVG können dem Beschwerdeführer nicht rückerstattet werden, zumal das Gesetz keine Aliqotierung vorsieht und es sich um einen monatlichen Fixbetrag handelt. Diese Regelung soll auch dem Schutz des Versicherten dienen, damit kein versicherungsfreier Zeitraum entsteht. In der Mehrheit der Kalendermonate des verfahrensrelevanten Zeitraumes hat der Beschwerdeführer jedoch eine der beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht am Ersten des Kalendermonates aufgenommen, sodass die Vollpflichtversicherung nicht mit dem Ersten des Kalendermonats begonnen hat. In diesen Monaten hat sich die Vollpflichtversicherung nicht auf den gesamten Monat erstreckt, sondern beschränkte sich auf jene Tage, an denen der Beschwerdeführer in Beschäftigung stand. Für den Teil des Monats, in dem er nicht beschäftigt war, bestand die freiwillige Selbstversicherung
, Paragraph 19 a, ASVG. Die für diese (geteilten) Monate gezahlten Beiträge nach Paragraph 19 a, ASVG können dem Beschwerdeführer nicht rückerstattet werden, zumal das Gesetz keine Aliqotierung vorsieht und es sich um einen monatlichen Fixbetrag handelt. Diese Regelung soll auch dem Schutz des Versicherten dienen, damit kein versicherungsfreier Zeitraum entsteht. Da im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.06.2022 bis auf die Monate Februar, März, Juni, Juli und Oktober 2021 keine durchgehende Vollpflichtversicherung eingetreten ist, ist der angefochtene Bescheid der ÖGK vom 30.06.2023 zu Recht ergangen. Abschließend ist festzuhalten, dass die im Bescheid festgestellte Höhe des Pauschalbeitrags nach § 53a Abs. 3 ASVG nicht bestritten wurde.Abschließend ist festzuhalten, dass die im Bescheid festgestellte Höhe des Pauschalbeitrags nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG nicht bestritten wurde. Zum Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 29.08.2023, wonach Säumigkeit vorliege, da die belangte Behörde im Bescheid lediglich über den Zeitraum 04.01.2021 bis 30.06.2022 abspricht und nicht – wie beantragt – über den Zeitraum ab 04.01.2020 ist auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid implizit sehr wohl über den gesamten beantragten Zeitraum abgesprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer bis 03.01.2021 kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat und dadurch in diesem Zeitraum bis 03.01.2021 keine Vollversicherungspflicht eintreten konnte. Der strittige Zeitraum beginnt erst mit 04.01.2021; ab diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer ein über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten. Es liegt daher insofern nach Ansicht des erkennenden Senats keine Säumigkeit vor. Im Übrigen bestünde für den Beschwerdeführer aber nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Möglichkeit, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde eine Säumnisbeschwerde zu erheben.Zum Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 29.08.2023, wonach Säumigkeit vorliege, da die belangte Behörde im Bescheid lediglich über den Zeitraum 04.01.2021 bis 30.06.2022 abspricht und nicht – wie beantragt – über den Zeitraum ab 04.01.2020 ist auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid implizit sehr wohl über den gesamten beantragten Zeitraum abgesprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer bis 03.01.2021 kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat und dadurch in diesem Zeitraum bis 03.01.2021 keine Vollversicherungspflicht eintreten konnte. Der strittige Zeitraum beginnt erst mit 04.01.2021; ab diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer ein über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten. Es liegt daher insofern nach Ansicht des erkennenden Senats keine Säumigkeit vor. Im Übrigen bestünde für den Beschwerdeführer aber nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Möglichkeit, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde eine Säumnisbeschwerde zu erheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2276601.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.