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{'item': 'W227 2279013-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW227 2279013-1 Spruch, W227 2279013-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom

  1. August 2023, Zl. 532980101, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom
  2. August 2023, Zl. 532980101, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Am
  4. März 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Masterstudium „ XXXX “ an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
  5. Am
  6. März 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Masterstudium „ römisch 40 “ an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
  7. Mit Bescheid vom
  8. Mai 2023, Zl. 531326401, sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 496,00 pro Monat ab März 2023 zu. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Das Einkommen der im Iran lebenden Eltern des Beschwerdeführers betrage insgesamt (umgerechnet) EUR 41.108,
  9. Die daraus errechnete zumutbare Unterhaltsleistung i.S.d. Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) betrage daher EUR 4.746,70 und sei in dieser Höhe vom Studienförderungsanspruch des Beschwerdeführers abzuziehen.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung. Begründend brachte er darin zusammengefasst vor: Die belangte Behörde habe einen unpassenden Wechselkurs des iranischen Rial (IRR) zum EUR herangezogen. Im Iran gäbe es drei Wechselkurse. Der von der Europäischen Kommission herangezogene Wechselkurs beziehe sich lediglich auf die Eigenangaben der iranischen Regierung. Damit würden ausschließlich die zwischenstaatlichen Transaktionen durchgeführt. Der „reguläre Wechselkurs“ habe hingegen einen ganz anderen Wert, welcher sich aufgrund der hohen Inflationsrate und der US-Sanktionen täglich ändere. Herangezogen werden könne etwa die Webseite „www.bonbast.com“, welche auch von der MA 35 verwendet werde. Im Iran bestehe eine wirtschaftliche Ausnahmesituation, weshalb der Wechselkurs Schwankungen unterliege. Auch stünden aufgrund der Sanktionen keine Transaktionsmöglichkeiten zwischen dem Iran und der Europäischen Union zur Verfügung, weshalb der Beschwerdeführer von seinen Eltern gar keine finanzielle Unterstützung erhalten könne.
  11. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid gab der Senat der belangten Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid vom
  12. Mai
  13. Begründend führte der Senat der belangten Behörde im Wesentlichen aus: Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sei ein offizieller Währungsrechner zu verwenden, daher werde der Währungsrechner der Europäischen Kommission herangezogen. Zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sei das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe diese Beurteilung unabhängig davon zu erfolgen, ob die Eltern tatsächlich Unterhalt leisten würden, bzw. überhaupt zur Unterhaltsleistung verpflichtet seien. Überdies erfülle der Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er auf sein Vorbringen aus der Vorstellung verweist und zusätzlich zusammengefasst vorbringt: Durch den herangezogenen Umrechnungskurs werde das Einkommen seiner Eltern höher ausgewiesen, als es sei. Der Wechselkurs des IRR für Unternehmen unterscheide sich vom Wechselkurs für Privatpersonen.
  15. Mit Bescheid vom
  16. August 2023, Zl. 533482401, änderte die belangte Behörde den (hier) angefochtenen Bescheid vom
  17. August 2023 ab, indem sie dem Beschwerdeführer aufgrund der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023 ab September 2023 Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 557,00 pro Monat zusprach.
  18. Am
  19. Oktober 2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und führte im Vorlageschreiben im Wesentlichen aus: Bei der Umrechnung ausländischer Währungen sei von der belangten Behörde – als staatliche Institution – ein offizieller Währungsrechner heranzuziehen. Die Kriterien des verwendeten Währungsrechners seien schlüssig und transparent nachzuvollziehen. Andere Währungsrechner würden unter unterschiedlichen Prämissen von privaten Unternehmen betrieben und führten dementsprechend zu unterschiedlichen und weniger transparenten Ergebnissen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist seit dem Sommersemester 2023 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zum Masterstudium „ XXXX “ zugelassen. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Sommersemester 2023 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zum Masterstudium „ römisch 40 “ zugelassen. Am
  21. März 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für sein Masterstudium. Das (im Iran bezogene) Pensionsgehalt des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX , betrug im Jahr 2021 IRR 490.485.291,
  22. Dazu erhielt er eine Dienstalterszulage in der Höhe von IRR 2.510.676,00, einen Arbeiterbonus in der Höhe von IRR 14.400.000,00 und eine staatliche Unterstützung aufgrund der instabilen Wirtschaft im Iran in der Höhe von IRR 177.587.316,
  23. Das (im Iran bezogene) Pensionsgehalt des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 , betrug im Jahr 2021 IRR 490.485.291,
  24. Dazu erhielt er eine Dienstalterszulage in der Höhe von IRR 2.510.676,00, einen Arbeiterbonus in der Höhe von IRR 14.400.000,00 und eine staatliche Unterstützung aufgrund der instabilen Wirtschaft im Iran in der Höhe von IRR 177.587.316,
  25. Unter Berücksichtigung der pauschalen Abzüge (etwa für Sozialversicherungsbeiträge) vom Pensionsgehalt und der Dienstzulage in der Höhe von 20 % sowie vom Arbeiterbonus in der Höhe von 30 % betrug das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2021 daher insgesamt IRR 582.064.089,60, umgerechnet EUR 13.130,42 (siehe zum Umrechnungskurs von IRR zu EUR für März 2023 den unter https://commission.europa.eu/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de am
  26. Mai 2024 abgerufenen Währungsrechner der Europäischen Kommission „InforEuro“).Unter Berücksichtigung der pauschalen Abzüge (etwa für Sozialversicherungsbeiträge) vom Pensionsgehalt und der Dienstzulage in der Höhe von 20 % sowie vom Arbeiterbonus in der Höhe von 30 % betrug das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2021 daher insgesamt IRR 582.064.089,60, umgerechnet EUR 13.130,42 (siehe zum Umrechnungskurs von IRR zu EUR für März 2023 den unter https://commission.europa.eu/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de am
  27. Mai 2024 abgerufenen Währungsrechner der Europäischen Kommission , „InforEuro“). Das (im Iran bezogene) Gehalt der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , betrug im Jahr 2021 IRR 1.771.786.043,
  28. Das (im Iran bezogene) Gehalt der Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , betrug im Jahr 2021 IRR 1.771.786.043,
  29. Unter Berücksichtigung der pauschalen Abzüge vom Gehalt in der Höhe von 30 % betrug das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2021 daher insgesamt IRR 1.240.250.230,10, umgerechnet EUR 27.978,03 (siehe zum Umrechnungskurs von IRR zu EUR für März 2023 den unter https://commission.europa.eu/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de am
  30. Mai 2024 abgerufenen Währungsrechner der Europäischen Kommission „InforEuro“).
  31. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Zulassung des Beschwerdeführers sowie zum Antragszeitpunkt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Höhe des Einkommens der Eltern des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten iranischen Dokumenten, deren Richtigkeit weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wurde. Die Umrechnung der Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers (abzüglich der Pauschalbeträge von 20 bzw. 30 %) von IRR in EUR erfolgte, wie bereits vor der belangten Behörde, mittels des Währungsrechners der Europäischen Kommission „InforEuro“. Angesichts der Seriosität des herangezogenen Währungsrechners besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit zu zweifeln. Dies gilt jedoch nicht für von Privatunternehmen betriebene Währungsrechner, weil diese, wie im Vorlageschreiben zutreffend ausgeführt, unter unterschiedlichen Prämissen von privaten Unternehmen betrieben werden und demnach zu unterschiedlichen und weniger transparenten Ergebnissen führen.
  32. Rechtliche Beurteilung 3.
  33. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  34. Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2022 (Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise):3.1.
  35. Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, (Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise): „Voraussetzungen §
  36. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
  37. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  38. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  39. […] Kriterien der sozialen Bedürftigkeit § 7.

(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
  1. Einkommen,
  2. Familienstand und
  3. FamiliengrößeParagraph 7,
(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind,
  1. Einkommen,,
  2. Familienstand und,
  3. Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2)Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3)[…] Einkommen § 8.
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
  2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
  3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.Paragraph 8,
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
  1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich,
  2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und,
  3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.
(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
(3)Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
(3)Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen. Hinzurechnungen §
  1. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
  2. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
  3. […]Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:,
  4. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24, Ziffer 30 und 32 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;,
  5. […] Einkommensnachweise § 11.
(1)Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
  1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
  2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.Paragraph 11,
(1)Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:,
  1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,,
  2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,,
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,,
  4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(2)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden. […] Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe § 26.
(1)Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro(Anm. 1) monatlich.Paragraph 26,
(1)Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro(Anm. 1) monatlich.
(2)Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro(Anm. 2) monatlich für:
  1. Vollwaisen,
  2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
  3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
  4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
  5. Studierende, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro(Anm. 2) monatlich für:,
  1. Vollwaisen,,
  2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,,
  3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,,
  4. Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten, und,
  5. Studierende, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben. Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.
(3)Als auswärtig gelten Studierende, wenn
  1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
  2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(3)Als auswärtig gelten Studierende, wenn,
  1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und,
  2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4)Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
(5)Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro(Anm. 3) monatlich.
(6)Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro(Anm. 4) monatlich.
(7)Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro(Anm. 5) monatlich für jedes Kind.
(8)Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
(8)Behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen. Berechnung der Studienbeihilfe § 27.
(1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.Paragraph 27,
(1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
  1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),
  2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),
  3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
  4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um,
  1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,),,
  2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),,
  3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,,
  4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3)Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(4)Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe. Zumutbare Unterhaltsleistungen § 28.
(1)Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgtbis zu 12 200 Euro 0%für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) 10%für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) 15%für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) 20%über 46 000 Euro 25%Paragraph 28,
(1)Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt, bis zu 12 200 Euro 0%, für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) 10%, für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) 15%, für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) 20%, über 46 000 Euro 25% der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2)Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(2)Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3)[…] Bemessungsgrundlage § 30.
(1)Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
  1. […]
  2. für jede Person nach Vollendung des
  3. Lebensjahres bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres 5 200 Euro;
  5. für jede Person nach Vollendung des
  6. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;
  7. […]Paragraph 30,
(1)Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:,
  1. […],
  2. für jede Person nach Vollendung des
  3. Lebensjahres bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres 5 200 Euro;,
  5. für jede Person nach Vollendung des
  6. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, sind, 9 610 Euro;,
  7. […]
(4)Als Freibeträge sind zu berücksichtigen1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
  1. a)wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
  2. b)wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.
(4)Als Freibeträge sind zu berücksichtigen, 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,,
  1. a)wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;,
  2. b)wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;, 2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
(5)[…]“ 3.1.
  1. Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0096). Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (vgl. etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).3.1.
  2. Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden vergleiche VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0096). Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein vergleiche etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1).Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 8, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz eins,). 3.1.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Währungsrechners und der fehlenden faktischen Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Eltern des Beschwerdeführers ist zu entgegnen: Wie bereits in der Beweiswürdigung (unter Punkt II.2.) ausgeführt, hegt das Bundesverwaltungsgericht an der Seriosität des von der belangten Behörde herangezogenen Währungsrechners „InforEuro“ keine Zweifel. Daher liegt – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde diesen offiziellen Währungsrechner verwendet (vgl. dazu etwa BVwG 08.08.2018, W128 2126315-1 sowie 16.06.2020, W227 2219977-1 u.a.).Wie bereits in der Beweiswürdigung (unter Punkt römisch zwei.2.) ausgeführt, hegt das Bundesverwaltungsgericht an der Seriosität des von der belangten Behörde herangezogenen Währungsrechners „InforEuro“ keine Zweifel. Daher liegt – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde diesen offiziellen Währungsrechner verwendet vergleiche dazu etwa BVwG 08.08.2018, W128 2126315-1 sowie 16.06.2020, W227 2219977-1 u.a.). Weiters ist eine Unterhaltsleistung nach § 27 Abs. 2 StudFG der Berechnung der Studienbeihilfe in dem in § 28 Abs. 1 StudFG festgesetzten Ausmaß zu Grunde zu legen, unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese dazu überhaupt noch verpflichtet sind. Der „geringere Unterhaltsbetrag“ wäre lediglich bei Vorliegen der (nunmehr) in § 28 Abs. 2 StudFG genannten Voraussetzungen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne VwGH 14.12.2007, 2006/10/0154). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall.Weiters ist eine Unterhaltsleistung nach Paragraph 27, Absatz 2, StudFG der Berechnung der Studienbeihilfe in dem in Paragraph 28, Absatz eins, StudFG festgesetzten Ausmaß zu Grunde zu legen, unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese dazu überhaupt noch verpflichtet sind. Der „geringere Unterhaltsbetrag“ wäre lediglich bei Vorliegen der (nunmehr) in Paragraph 28, Absatz 2, StudFG genannten Voraussetzungen heranzuziehen vergleiche in diesem Sinne VwGH 14.12.2007, 2006/10/0154). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Auch die von der belangten Behörde geübte Praxis, bei ausländischen Einkünften das Bruttoeinkommen abzüglich 30 % (bei Pensionseinkünften abzüglich 20 %) als Einkommen im Sinne des StudFG anzusetzen, ist im vorliegenden Fall eine geeignete Vorgehensweise. Insbesondere erweist sich diese Praxis unter Berücksichtigung des Aspekts der Verfahrensökonomie als vertretbar. So kann der belangten Behörde im Falle von Einkommen aus Drittstaaten nicht zugemutet werden, sich tiefergehend mit den sozialversicherungs- und abgabenrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Länder auseinanderzusetzen. Beim Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass dieses im Wesentlichen nur um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben- und Werbungskosten und die Freibeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu bereinigen war (vgl. dazu auch § 184 Abs. 1 u. 2 BAO sowie Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
  4. Auflage, E 9 zu § 8 Abs. 3 StudFG unter Hinweis auf BVwG 20.02.2014, W203 2000847-1).Auch die von der belangten Behörde geübte Praxis, bei ausländischen Einkünften das Bruttoeinkommen abzüglich 30 % (bei Pensionseinkünften abzüglich 20 %) als Einkommen im Sinne des StudFG anzusetzen, ist im vorliegenden Fall eine geeignete Vorgehensweise. Insbesondere erweist sich diese Praxis unter Berücksichtigung des Aspekts der Verfahrensökonomie als vertretbar. So kann der belangten Behörde im Falle von Einkommen aus Drittstaaten nicht zugemutet werden, sich tiefergehend mit den sozialversicherungs- und abgabenrechtlichen , Bestimmungen der einzelnen Länder auseinanderzusetzen. Beim Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass dieses im Wesentlichen nur um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben- und Werbungskosten und die Freibeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu bereinigen war vergleiche dazu auch Paragraph 184, Absatz eins, u. 2 BAO sowie Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
  5. Auflage, E 9 zu Paragraph 8, Absatz 3, StudFG unter Hinweis auf BVwG 20.02.2014, W203 2000847-1). Überdies ist der pauschale Abzug für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachteilig, da etwa der von der belangten Behörde abgezogene Pauschalbetrag von 30 % höher ist, als die im iranischen Einkommensnachweis der Mutter angeführten Steuern und Sozialabgaben. Bei der vom Vater des Beschwerdeführers bezogenen staatlichen Unterstützung aufgrund der instabilen Wirtschaft im Iran war hingegen – mangels Sozialversicherungspflicht – kein pauschaler Abzug vorzunehmen. Demnach berechnete die belangte Behörde das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers korrekt. In Anbetracht des festgestellten Jahreseinkommens der Eltern des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2021 beträgt die (jährliche) zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern gemäß § 28 Abs. 1 StudFG daher EUR 4.746,70.Demnach berechnete die belangte Behörde das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers korrekt. In Anbetracht des festgestellten Jahreseinkommens der Eltern des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2021 beträgt die (jährliche) zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StudFG daher EUR 4.746,
  6. Da der Beschwerdeführer das
  7. Lebensjahr zum Antragszeitpunkt bereits vollendet hatte, erhöht sich der nach § 26 Abs. 1 StudFG zustehende monatliche Grundbetrag der Studienbeihilfe im gegenständlichen Fall auf monatlich EUR 855,00, jährlich sohin EUR 10.260,00 (§ 26 Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 5 und Abs. 6 StudFG). Nach Abzug der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern (§ 27 Abs. 2 StudFG) und der Erhöhung des so errechneten Jahresbetrages um 8 % (§ 27 Abs. 3 StudFG) hatte der Beschwerdeführer bis September 2023 daher einen Anspruch auf Studienbeihilfe (gerundet) in der Höhe von EUR 496,00 pro Monat. Da der Beschwerdeführer das
  8. Lebensjahr zum Antragszeitpunkt bereits vollendet hatte, erhöht sich der nach Paragraph 26, Absatz eins, StudFG zustehende monatliche Grundbetrag der Studienbeihilfe im gegenständlichen Fall auf monatlich EUR 855,00, jährlich sohin EUR 10.260,00 (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Absatz 5 und Absatz 6, StudFG). Nach Abzug der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 27, Absatz 2, StudFG) und der Erhöhung des so errechneten Jahresbetrages um 8 % (Paragraph 27, Absatz 3, StudFG) hatte der Beschwerdeführer bis September 2023 daher einen Anspruch auf Studienbeihilfe (gerundet) in der Höhe von EUR 496,00 pro Monat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Ab September 2023 erhöhte sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe entsprechend der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung
  9. Dies wurde von der belangten Behörde im Bescheid vom
  10. August 2023, Zl. 533482401, entsprechend berücksichtigt (siehe oben Punkt I.6.).Ab September 2023 erhöhte sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe entsprechend der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung
  11. Dies wurde von der belangten Behörde im Bescheid vom
  12. August 2023, Zl. 533482401, entsprechend berücksichtigt (siehe oben Punkt römisch eins.6.). Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  13. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  14. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  15. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  16. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  17. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  18. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Ist die Vorgehensweise der belangten Behörde bei der Ermittlung der „sozialen Bedürftigkeit“ in Fallkonstellationen, in denen ausschließlich die Höhe des ausländischen Bruttoeinkommens einer der in § 7 Abs. 1 StudFG genannten Personen bekannt ist, das Bruttoeinkommen abzüglich eines Pauschalbetrages in der Höhe von 30 % (bei Pensionen 20 %) des Bruttoeinkommens (davon umfasst sind die der tatsächlichen Höhe nach nicht bekannten Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und Freibeträge) als Einkommen i.S.d. StudFG anzusetzen, rechtskonform? 3.2.
  19. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Ist die Vorgehensweise der belangten Behörde bei der Ermittlung der „sozialen Bedürftigkeit“ in Fallkonstellationen, in denen ausschließlich die Höhe des ausländischen Bruttoeinkommens einer der in Paragraph 7, Absatz eins, StudFG genannten Personen bekannt ist, das Bruttoeinkommen abzüglich eines Pauschalbetrages in der Höhe von 30 % (bei Pensionen 20 %) des Bruttoeinkommens (davon umfasst sind die der tatsächlichen Höhe nach nicht bekannten Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und Freibeträge) als Einkommen i.S.d. StudFG anzusetzen, rechtskonform? Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommene Ableitung zwingend ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2279013.1.00

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