Obsah (11)
§ 22aArt. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 51§ 40§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW250 2288202-4 Spruch, W250 2288202-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.08.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.09.2011 persönlich übergeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011 als verspätet zurückgewiesen.
- Mit Ladungsbescheid einer Bundespolizeidirektion vom 24.02.2012 wurde der BF für den 28.03.2012 zur Regelung bzw. Sicherung der notwendigen Ausreise geladen und ihm eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der BF kam der Ladung nach und wurde hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates, einer Verwaltungsstrafe und seiner Abschiebung einvernommen. Der BF gab an, zu wissen, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei und gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung nach Indien bestehe. Er wisse aktuell nicht, ob er freiwillig ausreisen wolle. Als Heimatadresse und Geburtsort nannte er XXXX , Distrikt XXXX . Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien und er habe keine Angehörigen in Österreich.
- Mit Ladungsbescheid einer Bundespolizeidirektion vom 24.02.2012 wurde der BF für den 28.03.2012 zur Regelung bzw. Sicherung der notwendigen Ausreise geladen und ihm eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der BF kam der Ladung nach und wurde hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates, einer Verwaltungsstrafe und seiner Abschiebung einvernommen. Der BF gab an, zu wissen, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei und gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung nach Indien bestehe. Er wisse aktuell nicht, ob er freiwillig ausreisen wolle. Als Heimatadresse und Geburtsort nannte er römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien und er habe keine Angehörigen in Österreich.
- Der BF verfügte von 23.01.2012 bis 04.07.2014 über eine Meldeadresse in Österreich, danach tauchte er unter. Erst am 10.03.2015 meldete der BF wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich.
- Mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.07.2017 wurde der BF betreffend die Regelung seiner Ausreise für den 24.07.2017 geladen. Der BF kam der Ladung nach und gab im Zuge der Einvernahme an, dass er seinen Lebensunterhalt mit der Zustellung von Zeitungen und Gelegenheitsarbeiten aller Art bestreite. Er wohne derzeit kostenlos mit einem indischen Landsmann in einer Wohnung. Er nehme zur Kenntnis, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Der BF füllte Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab als Heimatadresse und Geburtsort XXXX , Distrikt XXXX in XXXX , an.
- Mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.07.2017 wurde der BF betreffend die Regelung seiner Ausreise für den 24.07.2017 geladen. Der BF kam der Ladung nach und gab im Zuge der Einvernahme an, dass er seinen Lebensunterhalt mit der Zustellung von Zeitungen und Gelegenheitsarbeiten aller Art bestreite. Er wohne derzeit kostenlos mit einem indischen Landsmann in einer Wohnung. Er nehme zur Kenntnis, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Der BF füllte Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab als Heimatadresse und Geburtsort römisch 40 , Distrikt römisch 40 in römisch 40 , an.
- Der BF verfügte von 10.03.2015 bis 18.07.2019 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich, danach tauchte er neuerlich unter.
- Am 28.04.2022 übermittelte der BF durch seinen neu bekanntgegebenen Rechtsvertreter ein ausgefülltes Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates, in dem er XXXX , in XXXX als Heimatadresse und Geburtsort angab.
- Am 28.04.2022 übermittelte der BF durch seinen neu bekanntgegebenen Rechtsvertreter ein ausgefülltes Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates, in dem er römisch 40 , in römisch 40 als Heimatadresse und Geburtsort angab.
- Der BF kam einer neuerlichen Ladung des Bundesamtes nach und gab im Zuge seiner Einvernahme am 13.05.2022 an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe. Seit zwei Wochen wohne er bei seinem Cousin an einer näher genannten Adresse, an der er jedoch nicht behördlich gemeldet sei. Davor habe er an verschiedenen Adressen bei Bekannten unangemeldet Unterkunft genommen. Der BF wurde aufgefordert bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse wohnhaft zu bleiben, sich behördlich anzumelden sowie jede Adressen- bzw. Aufenthaltsänderung der Behörde bekanntzugeben und bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Zudem wurde dem BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin XXXX als Heimatadresse und Geburtsort an.
- Der BF kam einer neuerlichen Ladung des Bundesamtes nach und gab im Zuge seiner Einvernahme am 13.05.2022 an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe. Seit zwei Wochen wohne er bei seinem Cousin an einer näher genannten Adresse, an der er jedoch nicht behördlich gemeldet sei. Davor habe er an verschiedenen Adressen bei Bekannten unangemeldet Unterkunft genommen. Der BF wurde aufgefordert bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse wohnhaft zu bleiben, sich behördlich anzumelden sowie jede Adressen- bzw. Aufenthaltsänderung der Behörde bekanntzugeben und bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Zudem wurde dem BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin römisch 40 als Heimatadresse und Geburtsort an. Eine Meldeadresse erlangte der BF erst am 07.06.
- Am 26.09.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den BF um ihn zum anberaumten Vorführtermin der indischen Delegation am 04.10.2023 vorzuführen. Trotz mehrmaliger Versuche konnte der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden, weshalb ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung eingeleitet wurde.
- Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner Einvernahme gab der BF am 24.11.2023 vor dem Bundesamt an, dass er über kein Geld und keine Ersparnisse verfüge. Er sei Zeitungszusteller gewesen. Er habe keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte in Österreich und wolle nicht zurück nach Indien. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin XXXX als Heimatadresse und Geburtsort an. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2023 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Seither wird er in Schubhaft angehalten.9. Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner Einvernahme gab der BF am 24.11.2023 vor dem Bundesamt an, dass er über kein Geld und keine Ersparnisse verfüge. Er sei Zeitungszusteller gewesen. Er habe keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte in Österreich und wolle nicht zurück nach Indien. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin römisch 40 als Heimatadresse und Geburtsort an. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Seither wird er in Schubhaft angehalten.
- Am 06.12.2023 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die von ihm angegebenen Daten mussten nach Indien zur weiteren Überprüfung übermittelt werden. Am 12.03.2024 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen, wobei ihm die Rückmeldung der indischen Vertretungsbehörde, wonach er aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert habe werden können, mitgeteilt wurde und er aufgefordert wurde seine richtige Identität anzugeben. Der BF gab dazu an, dass er seine richtigen Daten gesagt habe. Er füllte neuerlich Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab nunmehr XXXX als Heimatadresse und XXXX als Geburtsort an. Die neuen Formblätter wurden der indischen Botschaft am 15.03.2024 übermittelt, derzeit werden die vom BF nunmehr angegebenen Daten in Indien überprüft.
- Am 06.12.2023 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die von ihm angegebenen Daten mussten nach Indien zur weiteren Überprüfung übermittelt werden. Am 12.03.2024 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen, wobei ihm die Rückmeldung der indischen Vertretungsbehörde, wonach er aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert habe werden können, mitgeteilt wurde und er aufgefordert wurde seine richtige Identität anzugeben. Der BF gab dazu an, dass er seine richtigen Daten gesagt habe. Er füllte neuerlich Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab nunmehr römisch 40 als Heimatadresse und römisch 40 als Geburtsort an. Die neuen Formblätter wurden der indischen Botschaft am 15.03.2024 übermittelt, derzeit werden die vom BF nunmehr angegebenen Daten in Indien überprüft.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 19.03.2024, 10.04.2024 und 02.05.2024 fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
- Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 22.05.2024 neuerlich
§ 22aAbs.
4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die vom BF angegebenen Identitätsdaten derzeit in Indien überprüft werden. Eine Identifizierung des BF sei bisher nicht möglich gewesen, da er falsche Daten angegeben habe. Da die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstelle und Flüge nach Indien verfügbar seien, sei eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich.12. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 22.05.2024 neuerlich
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die vom BF angegebenen Identitätsdaten derzeit in Indien überprüft werden. Eine Identifizierung des BF sei bisher nicht möglich gewesen, da er falsche Daten angegeben habe. Da die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstelle und Flüge nach Indien verfügbar seien, sei eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin er mit Schriftsatz vom 24.05.2024 vorbrachte, dass er sich seit dem 24.11.2023 in Schubhaft befinde und seine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht absehbar sei. Die Behörde sei ausdrücklich dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, dies habe das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht getan. Angesichts der fehlenden Aussicht auf eine baldige Durchführung der Abschiebung erweise sich die Schubhaft als nicht (mehr) verhältnismäßig. Es liege an der Behörde darzulegen, wann die Erteilung eines Heimreisezertifikates erfolge, ein konkretes Datum der Abschiebung werde jedoch nicht genannt. Schubhaft dürfe auch nicht dazu dienen, den Betroffenen zur Mitwirkung im HRZ-Verfahren oder zur freiwilligen Ausreise zu bewegen. Sei eine Abschiebung ohne Mitwirkung des Betroffenen innerhalb der maximal zulässigen Schubhaftfrist voraussichtlich nicht möglich, sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.2024 ergebe sich, dass die Schubhaft im Fall des BF rechtswidrig als Beugemittel betrachtet werde. Begründete Ausführungen, warum die Abschiebung des BF ohne seine Mitwirkung innerhalb der maximal zulässigen Schubhaftdauer möglich sein werde, fehlten in der Stellungnahme der Behörde. Vielmehr ergebe sich daraus, dass eine Abschiebung des BF binnen der höchstzulässigen Schubhaftfrist nicht möglich sein werde. Weshalb die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung möglich sein solle vermöge die Behörde nicht zu begründen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auszusprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang (I.
- – I.13.)
- Zum Verfahrensgang (römisch eins.
- – römisch eins.13.) Der unter Punkt I.
- – I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
- – römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
- Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Erkenntnis vom 02.05.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 30.05.
- 2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2011 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. 3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 3.
- Der BF war von 08.09.2011 bis 23.01.2012 obdachlos gemeldet. Er weist eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich von 23.01.2012 bis 04.07.2014, sodann von 10.03.2015 bis 18.07.2019 und von 07.06.2023 bis 13.10.2023 auf. Der BF ist jeweils nach der Abmeldung von seiner Wohnsitzadresse am 04.07.2014 und 18.07.2019 untergetaucht. Der BF verfügte sodann zwar von 07.06.2023 bis 13.10.2023 über eine Hauptwohnsitzmeldung, war an dieser Adresse jedoch nicht erreichbar, sondern bewohnte eine Wohnung an einer Adresse, an der er nicht gemeldet war. 3.
- Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er erschwert seine Identifizierung durch die indischen Behörden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Angabe unrichtiger und mangelhafter Daten. 3.
- Der BF befand sich während der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2023 bis 23.01.2024 in Hungerstreik. 3.
- Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. 3.
- Der BF hat in Österreich weder enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei einem Bekannten zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet, den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
- Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde im Jahr 2012 eingeleitet. Entsprechende Formulare wurden auch in den Jahren 2017 und 2022 an die indische Vertretungsbehörde übermittelt. Am 06.12.2023 wurde der BF erstmals der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF bisher mehr als zehn Jahre lang unrichtige und mangelhafte Angaben zu seiner Identität gemacht und keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, war seine Identifizierung bislang nicht möglich. Der BF füllte am 12.03.2024 im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt neuerlich Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und machte darin neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort. Derzeit wird die Identität des BF auf Grundlage der neuen Angaben des BF in Indien überprüft. Eine Identifizierung des BF ist aufgrund der neuen Angaben des BF zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort maßgeblich wahrscheinlich. Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Vor dem Hintergrund dieses Abkommens beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) ca. 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft, bei Vorlage von indischen Dokumenten (wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) ca. 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. In Fällen in denen keine Dokumente vorgelegt werden, ist für die Rückmeldung der Botschaft keine Frist vorgesehen. Die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien nimmt in solchen Fällen längere Zeit (mehrere Monate) in Anspruch. Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es finden regelmäßig Abschiebungen aus Österreich nach Indien statt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zuletzt am 07.05.2024 bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte insbesondere am 24.11.2023 vor dem Bundesamt aus, dass er keinen Reisepass besitze, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 1.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.11.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 entschieden wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt. 1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, denen keine Anhaltspunkte für wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind. Auch in seiner Stellungnahme brachte der BF keine gesundheitlichen Beschwerden vor.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 2.
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und seiner unbegründeten Asylantragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, mit dem der Antrag vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. 2.
- Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen. 2.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Der BF war demnach zuletzt von 07.06.2023 bis 13.10.2023 an der Adresse XXXX , gemeldet. In der Einvernahme am 24.11.2023 gab der BF an, dass er in den letzten vier Monaten an der Adresse XXXX , gewohnt hat. Es war daher festzustellen, dass der BF an einer Adresse gemeldet war, an der er nicht erreichbar war, sondern an einer Adresse wohnte, an der er nicht gemeldet war. Dies wird auch durch den Bericht einer Landespolizeidirektion vom 04.10.2023 bestätigt, wonach der BF an der gemeldeten Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anfang Oktober 2023 nicht angetroffen werden konnte und ein Nachbar angegeben hat, an der gemeldeten Adresse schon länger niemanden mehr gesehen zu haben. Der BF führte daher zuletzt eine Scheinmeldung in Österreich.2.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Der BF war demnach zuletzt von 07.06.2023 bis 13.10.2023 an der Adresse römisch 40 , gemeldet. In der Einvernahme am 24.11.2023 gab der BF an, dass er in den letzten vier Monaten an der Adresse römisch 40 , gewohnt hat. Es war daher festzustellen, dass der BF an einer Adresse gemeldet war, an der er nicht erreichbar war, sondern an einer Adresse wohnte, an der er nicht gemeldet war. Dies wird auch durch den Bericht einer Landespolizeidirektion vom 04.10.2023 bestätigt, wonach der BF an der gemeldeten Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anfang Oktober 2023 nicht angetroffen werden konnte und ein Nachbar angegeben hat, an der gemeldeten Adresse schon länger niemanden mehr gesehen zu haben. Der BF führte daher zuletzt eine Scheinmeldung in Österreich. 2.
- Dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente vorzulegen, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen bisherigen Angaben. Dass der BF unterschiedliche und somit offenkundig unrichtige und mangelhafte Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus dem Vergleich der im Verwaltungsakt einliegenden vom BF ausgefüllten Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und den Einvernahmeprotokollen. Zudem ergibt sich dies auch aus der Rückmeldung der indischen Botschaft, wonach der BF aufgrund mangelhafter bzw. unkorrekter Angaben bislang nicht identifiziert werden konnte. Der BF füllte daher zwar die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, machte betreffend seine Heimatadresse und seinen Geburtsort jedoch stets unterschiedliche Angaben, sodass evident ist, dass der BF die Erlangung eines Heimreisezertifikates erschwert. 2.
- Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus seinem Verhalten seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist und über eine Scheinmeldung in Österreich verfügte. Obwohl der BF über einen Reisepass verfügte, legte er weder dieses Dokument noch eine Kopie davon den Fremden- bzw. Asylbehörden vor. Sein Verhalten war daher bereits seit seinem – unberechtigten – Asylantrag darauf gerichtet, seine Abschiebung aus Österreich zu verhindern. Der BF machte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mehr als 10 Jahre unrichtige bzw. unvollständige Angaben seine Heimatadresse betreffend. Der BF erschwert dadurch seine Identifizierung durch die indischen Behörden. Zudem trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2023 bis 23.01.2024 in einen Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus den Rückkehrberatungsprotokollen, zumal der BF im Zuge der Rückkehrberatungsgespräche am 28.11.2023, 07.02.2024, 21.02.2024, 26.03.2024 und zuletzt am 17.04.2024 jeweils angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.
- Dass der BF keine engen familiären oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme am 13.05.2022 angab, derzeit bei seinem Cousin zu wohnen, in der Einvernahme am 24.11.2024 gab der BF hingegen befragt, ob er enge Kontakte oder Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, an, dass er über keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte verfüge, sodass nicht (mehr) vom Vorliegen enger familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte auszugehen war. Selbst bei Zugrundelegung, dass der BF über einen Cousin im Bundesgebiet hat, ist festzuhalten, dass dieser den BF auch bisher nicht dazu verhalten konnte, den Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nachzukommen, zumal der Cousin dem BF eine Unterkunft zur Verfügung stellte, an der sich der BF selbst nach konkreter Aufforderung des Bundesamtes in der Einvernahme am 13.05.2022, nicht behördlich meldete. Aufgrund der Angaben des BF und der Nachschau im Zentralen Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der BF gab in der Einvernahme am 24.11.2023 an, dass er sich in den letzten 4 Monaten an einer anderen Adresse als seiner Meldeadresse aufgehalten habe, was auch mit den Erhebungen der Polizei im Einklang steht. Der BF legte dem Bundesamt eine Bestätigung vor, wonach er bei einem Bekannten übernachten könnte. Dazu ist vor dem soeben Ausgeführten festzuhalten, dass eine Unterkunftmöglichkeit den BF auch bisher nicht davon abgehalten hat, eine Scheinmeldung zu führen, zumal er eine Meldeadresse begründet bzw. aufrechterhalten hat, obwohl er sich tatsächlich an einer anderen Adresse aufgehalten hat. Dass der BF keiner legalen beruflichen Tätigkeit nachging und kein Vermögen hat, ergibt sich aus seinen Angaben und der Einsicht in die Anhaltedatei.
- Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft 3.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 11.03.2024, vom 08.04.2024, vom 30.04.2024 und vom 22.05.2024 sowie der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.
- Dass der BF von den indischen Behörden aufgrund unrichtiger bzw. mangelhafter Angaben bisher nicht identifiziert werden konnte, ergibt sich aus der Rückmeldung der indischen Botschaft (vgl. Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 14.03.2024). Dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2024 neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus einem Abgleich der jeweiligen Angaben des BF in den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern. Dass die neuen Angaben des BF in Indien überprüft werden, ergibt sich aus der Information der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024, den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 08.04.2024 und vom 30.04.2024 sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.2024.3.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 11.03.2024, vom 08.04.2024, vom 30.04.2024 und vom 22.05.2024 sowie der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.
- Dass der BF von den indischen Behörden aufgrund unrichtiger bzw. mangelhafter Angaben bisher nicht identifiziert werden konnte, ergibt sich aus der Rückmeldung der indischen Botschaft vergleiche Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 14.03.2024). Dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2024 neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus einem Abgleich der jeweiligen Angaben des BF in den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern. Dass die neuen Angaben des BF in Indien überprüft werden, ergibt sich aus der Information der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024, den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 08.04.2024 und vom 30.04.2024 sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.
- Festzuhalten ist insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Indien noch läuft. Die indische Botschaft gab zwar an, dass eine Identifizierung aufgrund der unrichtigen bzw. mangelhaften Angaben des BF bisher nicht möglich war und ersuchte um Übermittlung weiterer Informationen bzw. Dokumentekopien, dass die Identifizierung des BF (bereits) grundsätzlich nicht möglich ist, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Da der BF am 12.03.2024 neuerlich Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte und erneut andere (neue) Angaben betreffend seine Heimatadresse und seinen Geburtsort in Indien machte, die wiederum von den indischen Behörden zu prüfen sind, ist die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden maßgeblich wahrscheinlich. Die Feststellungen zum Abkommen zwischen Österreich und Indien sowie zu den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren der indischen Behörden ergeben sich aus dem Rücknahmeübereinkommen mit der indischen Botschaft und der Auskunft der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes vom 13.03.
- Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien erfolgen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Indien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich. Dass das Bundesamt bei der indischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme, die im Zuge der Aktenvorlage erstattet wurde. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. §80 FPG lautet: Dauer der Schubhaft „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.
- Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF behinderte seine Rückkehr bzw. Abschiebung, indem er keine Dokumente zur Bescheinigung seiner Identität vorlegte und in den Formblättern zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unrichtige bzw. mangelhafte Angaben betreffend seine Heimatadresse und seinen Geburtsort machte. Der BF tauchte auch bereits zweimal unter und führte zuletzt eine Scheinmeldung. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit erfüllt.Der BF behinderte seine Rückkehr bzw. Abschiebung, indem er keine Dokumente zur Bescheinigung seiner Identität vorlegte und in den Formblättern zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unrichtige bzw. mangelhafte Angaben betreffend seine Heimatadresse und seinen Geburtsort machte. Der BF tauchte auch bereits zweimal unter und führte zuletzt eine Scheinmeldung. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Rückführung durch die Angabe verschiedener Geburtsorte und Heimatadressen und die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten erschwert, bereits untergetaucht ist und eine Scheinmeldung führte, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Rückführung durch die Angabe verschiedener Geburtsorte und Heimatadressen und die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten erschwert, bereits untergetaucht ist und eine Scheinmeldung führte, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF hat keine engen familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen noch über Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit bei einem Bekannten Unterkunft zu nehmen. Selbst unter Zugrundelegung, dass ein Cousin des BF in Österreich aufhältig ist, reicht dies sowie die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einem Bekannten nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF tauchte bereits zweimal unter und stellte ihm sein Cousin bereits 2022 eine Unterkunft zur Verfügung, an der sich der BF jedoch – auch nach konkreter Aufforderung durch das Bundesamt – nicht behördlich meldete. Zudem führte der BF zuletzt eine Scheinmeldung in Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird. Auch sein Cousin bzw. die Unterkunftmöglichkeit aus seinem sozialen Umfeld werden nicht ausreichen, um den BF zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen und ihn dazu zu bringen, für das Bundesamt greifbar zu sein. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF hat keine engen familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen noch über Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit bei einem Bekannten Unterkunft zu nehmen. Selbst unter Zugrundelegung, dass ein Cousin des BF in Österreich aufhältig ist, reicht dies sowie die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einem Bekannten nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF tauchte bereits zweimal unter und stellte ihm sein Cousin bereits 2022 eine Unterkunft zur Verfügung, an der sich der BF jedoch – auch nach konkreter Aufforderung durch das Bundesamt – nicht behördlich meldete. Zudem führte der BF zuletzt eine Scheinmeldung in Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird. Auch sein Cousin bzw. die Unterkunftmöglichkeit aus seinem sozialen Umfeld werden nicht ausreichen, um den BF zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen und ihn dazu zu bringen, für das Bundesamt greifbar zu sein. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben, zumal sowohl das Vorverhalten des BF – die jahrelange Angabe unrichtiger bzw. mangelhafter Daten betreffend die Heimatadresse und den Geburtsort in Indien, das mehrfache Untertauchen, die Meldung an einer Adresse, an der er tatsächlich nicht aufhältig war, sein Hungerstreik während der Anhaltung in Schubhaft - als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose – insbesondere unter Berücksichtigung der Rückkehrunwilligkeit des BF –beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben haben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben, zumal sowohl das Vorverhalten des BF – die jahrelange Angabe unrichtiger bzw. mangelhafter Daten betreffend die Heimatadresse und den Geburtsort in Indien, das mehrfache Untertauchen, die Meldung an einer Adresse, an der er tatsächlich nicht aufhältig war, sein Hungerstreik während der Anhaltung in Schubhaft - als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose – insbesondere unter Berücksichtigung der Rückkehrunwilligkeit des BF –beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben haben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, durch die Verweigerung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente sowie durch die jahrelange Behinderung seiner Abschiebung durch falsche Angaben zu seiner Identität sowie seinem mehrfachen Untertauchen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten will. Insbesondere ist auch aufgrund des vom BF während seiner Anhaltung in Schubhaft angetretenen Hungerstreiks evident, dass er nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären Verankerung und der nur geringen sozialen Verankerung des BF in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Abschiebung ein höherer Stellenwert zukommt. Der BF konnte keine legale Erwerbstätigkeit und keine derart engen familiären oder sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen geeignet waren, zumal der BF in seiner Einvernahme am 24.11.2023 selbst angegeben hat, über keine engen Freunde oder Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung der Beendigung seines mehr als 10 Jahre dauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird. Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er durch die Angabe von unrichtigen bzw. mangelhaften Daten, insbesondere zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort, über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren die Erlangung eines Heimreisezertifikates verhindert hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Der BF führt in seiner Stellungnahme zwar aus, das Bundesamt sei seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen. Konkrete Verzögerungen durch das Bundesamt nennt der BF in seiner Stellungnahme jedoch nicht und sind solche auch im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist für seine andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da die Feststellung seiner Identität deshalb bisher nicht möglich war, kann er
§ 80Abs.
4 Z 1 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er durch die Angabe von unrichtigen bzw. mangelhaften Daten, insbesondere zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort, über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren die Erlangung eines Heimreisezertifikates verhindert hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Der BF führt in seiner Stellungnahme zwar aus, das Bundesamt sei seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen. Konkrete Verzögerungen durch das Bundesamt nennt der BF in seiner Stellungnahme jedoch nicht und sind solche auch im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist für seine andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da die Feststellung seiner Identität deshalb bisher nicht möglich war, kann er
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Da der BF am 12.03.2024 neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort tätigte und diese nunmehr in Indien überprüft werden, ist zu erwarten, dass die indische Vertretungsbehörde den BF identifizieren kann und in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausstellen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Überprüfung der Daten bei Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Da
§ 80Abs.
4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 12 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF aufgrund der neuen Angaben des BF, die Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich.Da
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 12 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF aufgrund der neuen Angaben des BF, die Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich. Dieser Umstand wurde in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.2024 auch für das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft angeführt, sodass entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme die Anhaltung des BF keineswegs den Charakter einer Beugehaft hat, da derzeit seine Angaben zu seiner Herkunft in Indien überprüft werden und von einer Identifizierung des BF auszugehen ist. Da eine Identifizierung des BF mehrere Monate in Anspruch nehmen kann und bisher keine Mitteilung der indischen Vertretungsbehörde erfolgte, dass der BF auch auf Grund der im März 2024 bekannt gegebenen Daten nicht identifiziert werden konnte, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seit der Übermittlung der neuen Daten an die indische Vertretungsbehörde erst ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten verstrichen ist, derzeit davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er unrichtige bzw. mangelhafte Angaben im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates machte, in der Vergangenheit bereits zweimal untergetaucht ist und eine Scheinmeldung führte sowie aufgrund des Umstandes, dass er auch durch Hungerstreik seine fehlende Kooperationsbereitschaft zeigte, reicht ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht aus. Beim BF liegt keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er unrichtige bzw. mangelhafte Angaben im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates machte, in der Vergangenheit bereits zweimal untergetaucht ist und eine Scheinmeldung führte sowie aufgrund des Umstandes, dass er auch durch Hungerstreik seine fehlende Kooperationsbereitschaft zeigte, reicht ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht aus. Beim BF liegt keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist daher unter Berücksichtigung des vom BF seit Jahren gezeigten Verhaltens, das auf die Verhinderung seiner Abschiebung ausgerichtet war, weiterhin keinesfalls ausreichend, um den Sicherungszweck zu erfüllen und kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.
- Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2288202.4.00