VG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.08.2023, VN: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.06.2023,
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz eins, 2 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: A) Das Verfahren wird
Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung, Begründung
den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 1, 2 und 5 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass der BF unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruchs keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungszeiten in Österreich erworben habe. Eine Zusammenrechnung seiner ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne aufgrund der zitierten Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, in geltender Fassung, nicht erfolgen. 1.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2023, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz eins, 2 und 5 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass der BF unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruchs keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungszeiten in Österreich erworben habe. Eine Zusammenrechnung seiner ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne aufgrund der zitierten Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L166, in geltender Fassung, nicht erfolgen. 1.
VG keine Folge gegeben. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2023, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz eins, 2 und 5 AlVG keine Folge gegeben. 2.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens 2.3.1.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.3.2.
7 AVG, der
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).2.3.2.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). 2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2281595.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.