G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter 12.643,1958 Tage beträgt.In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter 12.643,1958 Tage beträgt., B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beamtin des Finanzamtes Österreich im Bundesministerium für Finanzen stellte Im November 2015 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages, welcher mit Diensteintritt das erste Mal für Sie festgelegt wurde. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, dagegen sie Beschwerde erhob. Das BVwG hob den Bescheid im Oktober 2016 auf. Die Behörde wurde säumig, wodurch das BVwG mit Erkenntnis vom Dezember 2020 erstmals inhaltlich entschied. Dieses Erkenntnis wurde nach einer Verfahrensaussetzung beim VwGH im Juli 2023 aufgehoben. Der nachfolgende Zurückweisungsbeschluss an die Behörde im Jänner 2024 wurde ebenso im April 2024 vom VwGH aufgehoben. Nunmehr wird das zweite Mal inhaltlich entschieden. Feststellungen: Die am XXXX 1960 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstverrichtung dem Bundesministerium für Finanzen zugewiesen. Mit Bescheid vom 15.01.1986, Zl. 14/52-1/P-1986, wurde der Vorrückungsstichtag von der damaligen Dienstbehörde, der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, erstmals für die Beschwerdeführerin. Zeiten vor dem
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das sich ihr Besoldungsdienstalter auf 12.105,8334 Tage 8 (33 Jahre, 02 Monate und 00 Tage) ursprünglich belief, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom 25.03.2020 (Sh AS 49 in OZ 1). Rechtlich folgt daraus:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen, nämlich die anrechenbaren Zeiten in den Feststellungen, wurden von keiner Partei bestritten. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, am 11.12.2020, der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich bisher keine Änderung ergab. Zu A)
G werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
G wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.
Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
Abs. 9 leg. cit. ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Absatz 9, leg. cit. ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, anzuwenden.
G in der gem. § 169g Abs. 2 Z 3 anzuwendenden Fassung von BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen:
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der gem. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.
G sind
G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Abweichend von den Bestimmungen
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Z 4 leg. cit. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
Ziffer 4, leg. cit. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen ist. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln.Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen ist. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern.Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid vom 15. Jänner 1986, Zl. 14/52-1/P-1986, der damals zuständigen Dienstbehörde, der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, setzte den 02.03.1980, als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten in einem Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich), nämlich vom XXXX 1981 bis XXXX 1981, das sind 61 Tage, und vom XXXX 1982 bis XXXX 1986, das sind 1.488 Tage, somit insgesamt 1.549 Tage, ein. Die Summe der sonstigen Zeiten der Beschwerdeführerin, die nach dem
G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 537,3624 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 um 537,3624 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 12.643,1958 Tage zu betragen.Da der Vergleichsstichtag (11.09.1978) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (02.03.1980), der
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 537,3624 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 um 537,3624 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 12.643,1958 Tage zu betragen. Betreffend die Nachzahlung aufgrund der sich aus der Feststellung des Besoldungsdienstalters ergebenden Ansprüche ist im vorliegenden Fall auf § 169f Abs. 6 letzter Satz GehG zu verweisen. Ein eigener Spruchpunkt hierüber war noch nicht verfahrensgegenständlich und hatte im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben. Betreffend die Nachzahlung aufgrund der sich aus der Feststellung des Besoldungsdienstalters ergebenden Ansprüche ist im vorliegenden Fall auf Paragraph 169 f, Absatz 6, letzter Satz GehG zu verweisen. Ein eigener Spruchpunkt hierüber war noch nicht verfahrensgegenständlich und hatte im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde der Beschwerdeführerin im Spruch ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMF 2020 – DVPV-BMF 2020). Demnach ist die belangte Behörde das „Finanzamt Österreich“. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg.cit durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior.Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg.cit durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen.Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen. Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen, aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits im Zeitpunkt der Kundmachung der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.