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{'item': 'W257 2230331-1'}

Obsah (9)§ 169fArt 133§ 24Art 130§ 6§ 169c§ 169g§ 113§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW257 2230331-1 Spruch, W257 2230331-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter 12.643,1958 Tage beträgt.In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter 12.643,1958 Tage beträgt., B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beamtin des Finanzamtes Österreich im Bundesministerium für Finanzen stellte Im November 2015 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages, welcher mit Diensteintritt das erste Mal für Sie festgelegt wurde. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, dagegen sie Beschwerde erhob. Das BVwG hob den Bescheid im Oktober 2016 auf. Die Behörde wurde säumig, wodurch das BVwG mit Erkenntnis vom Dezember 2020 erstmals inhaltlich entschied. Dieses Erkenntnis wurde nach einer Verfahrensaussetzung beim VwGH im Juli 2023 aufgehoben. Der nachfolgende Zurückweisungsbeschluss an die Behörde im Jänner 2024 wurde ebenso im April 2024 vom VwGH aufgehoben. Nunmehr wird das zweite Mal inhaltlich entschieden. Feststellungen: Die am XXXX 1960 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstverrichtung dem Bundesministerium für Finanzen zugewiesen. Mit Bescheid vom 15.01.1986, Zl. 14/52-1/P-1986, wurde der Vorrückungsstichtag von der damaligen Dienstbehörde, der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, erstmals für die Beschwerdeführerin. Zeiten vor dem

  1. Geburtstag wurden nicht berücksichtigt. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zwischen ihrem
  2. Lebensjahr und dem Tag der Anstellung sieben Jahre, sieben Monate und ein Tag als Vordienstzeiten angerechnet werden. Zur Gänze wurden angerechnet die Zeiten, welche sie bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich verbrachte, nämlich vom XXXX 1981 bis XXXX 1981, somit zwei Monate und vom XXXX 1982 bis XXXX 1986 somit vier Jahre und 26 Tage. Als „sonstige Zeiten“ wurden drei Jahre, vier Monate und fünf Tage angerechnet, welche im Ausmaß der Hälfte berücksichtigt wurden, somit im Umfang von ein Jahr, acht Monate und drei Tage. Damit setzte die damalige Dienstbehörde den Vorrückungsstichtag mit 02.03.1980 fest.Die am römisch 40 1960 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem römisch 40 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstverrichtung dem Bundesministerium für Finanzen zugewiesen. Mit Bescheid vom 15.01.1986, Zl. 14/52-1/P-1986, wurde der Vorrückungsstichtag von der damaligen Dienstbehörde, der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, erstmals für die Beschwerdeführerin. Zeiten vor dem
  3. Geburtstag wurden nicht berücksichtigt. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zwischen ihrem
  4. Lebensjahr und dem Tag der Anstellung sieben Jahre, sieben Monate und ein Tag als Vordienstzeiten angerechnet werden. Zur Gänze wurden angerechnet die Zeiten, welche sie bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich verbrachte, nämlich vom römisch 40 1981 bis römisch 40 1981, somit zwei Monate und vom römisch 40 1982 bis römisch 40 1986 somit vier Jahre und 26 Tage. Als „sonstige Zeiten“ wurden drei Jahre, vier Monate und fünf Tage angerechnet, welche im Ausmaß der Hälfte berücksichtigt wurden, somit im Umfang von ein Jahr, acht Monate und drei Tage. Damit setzte die damalige Dienstbehörde den Vorrückungsstichtag mit 02.03.1980 fest. Am 06.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Antrag auf diskriminierungsfreie Neufestsetzung des mit Bescheid vom 15.01.1986 festgesetzten Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid vom 15.01.2016 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde erbrachte, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes von 27.10.2016, W221 2122455-1 der Bescheid ersatzlos behoben wurde. In der Folge wurde die – nach Aufhebung wieder zuständige - Dienstbehörde säumig, weswegen das Bundesverwaltungsgericht mit einer Säumigkeitsbeschwerde angerufen wurde. Mit Erkenntnis vom 11.12.2020, W259 2230331-1/7E entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um ein Tag verbessert wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde zurückgewiesen und die Angelegenheit dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2023, Ra 2021/12/0035-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2024 wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision seitens der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ergab, dass dieser mit Beschluss vom
  5. April 2024, Ra 2024/12/0016-9 den Beschluss vom 15.01.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Das Bundesverwaltungsgericht hat – dem Hauptargument der außerordentlichen Revision folgend – in der Sache selbst zu entscheiden, die hiermit vorgenommen wird (sh Rz 5 des vorhin genannten Erkenntnisses). Am 06.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Antrag auf diskriminierungsfreie Neufestsetzung des mit Bescheid vom 15.01.1986 festgesetzten Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid vom 15.01.2016 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde erbrachte, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes von 27.10.2016, W221 2122455-1 der Bescheid ersatzlos behoben wurde. In der Folge wurde die – nach Aufhebung wieder zuständige - Dienstbehörde säumig, weswegen das Bundesverwaltungsgericht mit einer Säumigkeitsbeschwerde angerufen wurde. Mit Erkenntnis vom 11.12.2020, W259 2230331-1/7E entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um ein Tag verbessert wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde zurückgewiesen und die Angelegenheit dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2023, Ra 2021/12/0035-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2024 wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides auf der Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision seitens der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ergab, dass dieser mit Beschluss vom
  6. April 2024, Ra 2024/12/0016-9 den Beschluss vom 15.01.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Das Bundesverwaltungsgericht hat – dem Hauptargument der außerordentlichen Revision folgend – in der Sache selbst zu entscheiden, die hiermit vorgenommen wird (sh Rz 5 des vorhin genannten Erkenntnisses). Zu den anrechenbaren Zeiten wird ausgeführt: Die Beschwerdeführerin vollendete am XXXX 1974 ihr vierzehntes Lebensjahr. Am XXXX 1974 begann sie die schulische Ausbildung in einer Handelsschule. Am XXXX 1978 vollendete sie das achtzehnte Lebensjahr, ca eine Woche später beendete sie die Handelsschule. Vom XXXX 1981 bis XXXX 1981 und vom XXXX 1982 bis XXXX 1986 arbeitete sie in einem Vertragsverhältnis zur Finanzlandesdirektion. Am XXXX 1986 trat sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis über. Weitere – darüberhinausgehende Zeiten – wurden nicht vorgebracht. Zu den anrechenbaren Zeiten wird ausgeführt: Die Beschwerdeführerin vollendete am römisch 40 1974 ihr vierzehntes Lebensjahr. Am römisch 40 1974 begann sie die schulische Ausbildung in einer Handelsschule. Am römisch 40 1978 vollendete sie das achtzehnte Lebensjahr, ca eine Woche später beendete sie die Handelsschule. Vom römisch 40 1981 bis römisch 40 1981 und vom römisch 40 1982 bis römisch 40 1986 arbeitete sie in einem Vertragsverhältnis zur Finanzlandesdirektion. Am römisch 40 1986 trat sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis über. Weitere – darüberhinausgehende Zeiten – wurden nicht vorgebracht. Tage Voranzusetzen sind Tage im Umfang von (Tage*0,4286) sonstige Zeiten XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2680 1148,648 sonstige Zeiten XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 4 1,7144 Bund/Präsenzdienst XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 61 61 Bund/Präsenzdienst XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1488 1.488 Summe Vollanrechnung 1.549 Summe sonstiger Zeiten 1150,3624 Gesamtsumme 2699,3624 Anstellung XXXX 1986 römisch 40 1986 Vergleichsstichtag 11.09.1978 Vorrückungsstichtag 02.03.1980 Diff. (Vorr.-Vergleichsstichtag) 537,3624 BDA pauschaliert 12105,8334 BDA neu 12643,1958 Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin wurde noch nicht mittels Bescheid festgelegt. Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet, erhielt jedoch keinen Bescheid. Die oben erwähnten 12.105,8334 Tage des Besoldungsdienstalters (BDA) ergeben sich aus einer Erhebung der Behörde, welches der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet, erhielt jedoch keinen Bescheid. Die oben erwähnten 12.105,8334 Tage des Besoldungsdienstalters (BDA) ergeben sich aus einer Erhebung der Behörde, welches der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurde. Sie befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen unstrittig zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten nicht entgegengetreten; im Gegenteil: In der ao Revision (Seite 13) wird ausgeführt, dass dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2020 (bei der ersten meritorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W259 2230331-1/7E) der Sachverhalt lückenlos ermittelt habe und eine Ermittlungslücke ausgeschlossen war. Der Sachverhalt habe sich seitdem auch nicht mehr geändert. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher von dem oben erwähnten Sachverhalt ausgehen, zumal auch die belangte Behörde keine weiteren inhaltlichen Vorbringen – das die anzurechnenden Zeiten betrifft – vorgebracht hat. Aus diesem Grund wurde keine mündliche Verhandlung vorgenommen. Dem tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Entscheidung einforderte, die sie bis jetzt nicht bekam und keine entgegengesetzten Argumente hinsichtlich der anrechenbaren Zeiten bestehen. Der zuletzt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene Zurückweisungsbeschluss folgt einer Vielzahl von ähnlichen Fällen (alleine in der Gerichtsabteilung W257 an die 130 Fälle). Der Grund für diese Zurückweisungen bestand darin, dass die Behörden zu einem von dem ganzen Personalakt ausgehen können (im Gegensatz dazu das VwG nur über einen Teilakt verfügt) und zum anderen die Behörden durch Personalanwendungsprogramme über eine exaktere Berechnungsmöglichkeit verfügen. Wie in dem Beschluss ausgeführt trat dem das rechtliche Interesse von einer einheitlichen Vollziehung hinzu, dass auf Ebene der Dienstbehörden (alle Beamt*innen betreffend) besser vorgenommen werden kann, als durch das Verwaltungsgericht. Gegenständlich liegen keine von den Parteien vorgebrachten entgegengesetzte Argumente vor, welche in einer mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden können, dies auch gegen die Vornahme einer mündlichen Verhandlung spricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das sich ihr Besoldungsdienstalter auf 12.105,8334 Tage 8 (33 Jahre, 02 Monate und 00 Tage) ursprünglich belief, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom 25.03.2020 (Sh AS 49 in OZ 1). Rechtlich folgt daraus:

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen, nämlich die anrechenbaren Zeiten in den Feststellungen, wurden von keiner Partei bestritten. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, am 11.12.2020, der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich bisher keine Änderung ergab. Zu A)

§ 169cAbs. 1 Geh

G werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs. 3 Geh

G wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nachParagraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  2. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen (§ 169f Abs. 6 letzter Satz).Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  3. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen (Paragraph 169 f, Absatz 6, letzter Satz).

Abs. 9 leg. cit. ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

Absatz 9, leg. cit. ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, anzuwenden.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der gem. § 169g Abs. 2 Z 3 anzuwendenden Fassung von BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die

  1. vor dem
  2. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
  3. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  4. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen:

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der gem. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die

  1. vor dem
  2. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
  3. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  4. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze; b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.“ Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Z 4 leg. cit. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der
  2. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte.

Ziffer 4, leg. cit. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der
  2. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte.

Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen ist. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln.Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen ist. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern.Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid vom 15. Jänner 1986, Zl. 14/52-1/P-1986, der damals zuständigen Dienstbehörde, der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, setzte den 02.03.1980, als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem

  1. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid vom
  2. Jänner 1986, Zl. 14/52-1/P-1986, der damals zuständigen Dienstbehörde, der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, setzte den 02.03.1980, als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten in einem Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich), nämlich vom XXXX 1981 bis XXXX 1981, das sind 61 Tage, und vom XXXX 1982 bis XXXX 1986, das sind 1.488 Tage, somit insgesamt 1.549 Tage, ein. Die Summe der sonstigen Zeiten der Beschwerdeführerin, die nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde beträgt 2.684 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen etwa auch Schul- und Lehrzeiten (in ihrem Fall die Absolvierung der Handelsschule vom XXXX 1974 bis XXXX 1978), sowie Zeiten ohne Berufsausübung. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten in einem Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich), nämlich vom römisch 40 1981 bis römisch 40 1981, das sind 61 Tage, und vom römisch 40 1982 bis römisch 40 1986, das sind 1.488 Tage, somit insgesamt 1.549 Tage, ein. Die Summe der sonstigen Zeiten der Beschwerdeführerin, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde beträgt 2.684 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen etwa auch Schul- und Lehrzeiten (in ihrem Fall die Absolvierung der Handelsschule vom römisch 40 1974 bis römisch 40 1978), sowie Zeiten ohne Berufsausübung. § 169g Abs. 4 GehG ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin vor 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist. Die damalige Gesetzeslage sah eine höchstmögliche Anrechnung von 3 Jahren an sonstigen Zeiten nicht vor. In contreto weist der Beschwerdeführer somit 2.684 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 1.150,3624 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin vor 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist. Die damalige Gesetzeslage sah eine höchstmögliche Anrechnung von 3 Jahren an sonstigen Zeiten nicht vor. In contreto weist der Beschwerdeführer somit 2.684 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 1.150,3624 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.549 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.150,3624 Tagen, die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin ( XXXX 1986) voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 11.09.
  3. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.549 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.150,3624 Tagen, die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin ( römisch 40 1986) voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 11.09.
  4. Da der Vergleichsstichtag (11.09.1978) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (02.03.1980), der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 537,3624 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 um 537,3624 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 12.643,1958 Tage zu betragen.Da der Vergleichsstichtag (11.09.1978) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (02.03.1980), der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 537,3624 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 um 537,3624 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 12.643,1958 Tage zu betragen. Betreffend die Nachzahlung aufgrund der sich aus der Feststellung des Besoldungsdienstalters ergebenden Ansprüche ist im vorliegenden Fall auf § 169f Abs. 6 letzter Satz GehG zu verweisen. Ein eigener Spruchpunkt hierüber war noch nicht verfahrensgegenständlich und hatte im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben. Betreffend die Nachzahlung aufgrund der sich aus der Feststellung des Besoldungsdienstalters ergebenden Ansprüche ist im vorliegenden Fall auf Paragraph 169 f, Absatz 6, letzter Satz GehG zu verweisen. Ein eigener Spruchpunkt hierüber war noch nicht verfahrensgegenständlich und hatte im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde der Beschwerdeführerin im Spruch ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMF 2020 – DVPV-BMF 2020). Demnach ist die belangte Behörde das „Finanzamt Österreich“. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg.cit durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior.Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg.cit durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen.Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen. Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen, aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits im Zeitpunkt der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und, soweit aus den Akten ersichtlich, möglicherweise auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im bzw. gegen Juli 2022 bei der Dienstbehörde anhängig bzw. aufgenommen wurde (siehe die Begründung des angefochtenen Bescheids, in der die Rede davon ist, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.07.2021 mittgeteilt worden sei). Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von § 169f Abs. 3 erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängig wurde und weiterhin anhängig ist, ist, auch in Hinblick auf die durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügte Bestimmung § 169f Abs. 9 GehG, höchstgerichtlich nicht geklärt.Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits im Zeitpunkt der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und, soweit aus den Akten ersichtlich, möglicherweise auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im bzw. gegen Juli 2022 bei der Dienstbehörde anhängig bzw. aufgenommen wurde (siehe die Begründung des angefochtenen Bescheids, in der die Rede davon ist, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.07.2021 mittgeteilt worden sei). Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von Paragraph 169 f, Absatz 3, erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängig wurde und weiterhin anhängig ist, ist, auch in Hinblick auf die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügte Bestimmung Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG, höchstgerichtlich nicht geklärt. Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 - in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Auch die Differenzierung zu bereits zuvor unmittelbar auf Unionsrecht gestützt entdiskriminierten Beamten könnte zu einer Fortsetzung der Diskriminierung – in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt - geführt haben.Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, - in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Auch die Differenzierung zu bereits zuvor unmittelbar auf Unionsrecht gestützt entdiskriminierten Beamten könnte zu einer Fortsetzung der Diskriminierung – in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt - geführt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2230331.1.01

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