RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW260 2254820-1 Spruch, W260 2254820-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.11.2021, betreffend Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe vom 15.05.2019 bis 31.03.2021 (konkret vom 15.05.2019 bis 29.06.2019, 16.10.2019 bis 15.12.2019, sowie 16.01.2021 bis 31.03.2021) gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 7.569,93 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 24.11.2022, 09.11.2023, 17.01.2024 und 15.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.11.2021, betreffend Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe vom 15.05.2019 bis 31.03.2021 (konkret vom 15.05.2019 bis 29.06.2019, 16.10.2019 bis 15.12.2019, sowie 16.01.2021 bis 31.03.2021) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 7.569,93 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 24.11.2022, 09.11.2023, 17.01.2024 und 15.02.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird für den Zeitraum von 15.05.2019 bis 29.06.2019 und von 16.10.2019 bis 15.12.2019, somit teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruch bezogen auf den Zeitraum zu lauten hat: „Gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des nachstehend angeführten Gesamtbetrages verpflichtet:„Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des nachstehend angeführten Gesamtbetrages verpflichtet: 16.01.2021 bis 31.03.2021“. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) beantragte erstmals am 28.09.2018 in der regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab er als ordentlichen Wohnsitz AAAA , an. Er sei ledig und es würden keine Angehörigen im gemeinsamen Haushalt wohnen.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) beantragte erstmals am 28.09.2018 in der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab er als ordentlichen Wohnsitz AAAA , an. Er sei ledig und es würden keine Angehörigen im gemeinsamen Haushalt wohnen. Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld vom 28.09.2018 bis 14.12.2018 in der Höhe von € 34,50 täglich.
- Vom 15.12.2018 bis 26.04.2019 stand der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH (Vorarlberg) in Beschäftigung.
- Vom 15.12.2018 bis 26.04.2019 stand der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 GmbH (Vorarlberg) in Beschäftigung. In der Zeit vom 27.04.2019 bis 07.05.2019 bezog der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis.
- Am 29.04.2019 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld auf elektronischem Weg eingebracht. Als ordentlichen Wohnsitz gab er AAAA , an. Am 08.05.2019 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und gab bekannt, dass er wahrscheinlich im Sommer (Juni) eine Beschäftigung in Sardinien hätte. In der Zeit vom 08.05.2019 bis 14.05.2019 bezog er Arbeitslosengeld in der Höhe von € 34,50 täglich.
- Am 15.05.2019 stellte der Beschwerdeführer online einen Antrag auf Notstandshilfe. In diesem Antrag hat er als Wohnsitz AAAA , angegeben. Ab 15.05.2019 wurde ihm Notstandshilfe in der Höhe von € 31,74 täglich zuerkannt. Am 03.06.2019 hat der Beschwerdeführer persönlich (Abmeldekarte) eine Beschäftigung ab 30.06.2019 im Ausland gemeldet. Der Leistungsbezug wurde deshalb eingestellt.
- Am 16.10.2019 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht und niederschriftlich bekanntgegeben, dass er während seines Auslandsaufenthaltes vom 30.06.2019 bis 30.09.2019 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. In der Zeit vom 16.10.2019 bis 15.12.2019 stand er wieder im Notstandshilfebezug in der Höhe von € 31,74 täglich. Laut seinen Angaben hielt er sich in AAAA , auf.
- Am 12.12.2019 hat der Beschwerdeführer der Serviceline eine Arbeitsaufnahme ab 16.12.2019 gemeldet.
- Am 20.03.2020 (gilt für 21.03.2020) hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde geltend gemacht. Als ordentlichen Wohnsitz hat er AAAA , angegeben. Am 08.05.2020 hat der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice seine Wohnsitzverlegung nach BBBB , per eAMS mitgeteilt. Per eAMS übermittelte der Beschwerdeführer eine Einstellzusage für die Zeit vom 01.08.2020 bis 15.10.2020 für eine Stelle in Sardinien.
- Der Beschwerdeführer hat am 31.10.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld online bei der belangten Behörde eingebracht und als ordentlichen Wohnsitz BBBB , angeführt. Gleichzeitig meldete er eine Arbeitsaufnahme ab 15.12.2020 als Stammarbeiter (Firma XXXX ).Gleichzeitig meldete er eine Arbeitsaufnahme ab 15.12.2020 als Stammarbeiter (Firma römisch 40 ). Hinsichtlich des Dienstverhältnisses in Sardinien gab der Beschwerdeführer am 09.11.2020 telefonisch bekannt, dass es sich lediglich um einen privaten Aufenthalt gehandelt hätte. Telefonisch teilte der Beschwerdeführer am 07.12.2020 der belangten Behörde mit, dass sich die Arbeitsaufnahme bei XXXX auf Grund der Corona-Situation verschieben würde.Telefonisch teilte der Beschwerdeführer am 07.12.2020 der belangten Behörde mit, dass sich die Arbeitsaufnahme bei römisch 40 auf Grund der Corona-Situation verschieben würde.
- Am 16.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe, da eine Beschäftigungsaufnahme bei XXXX noch nicht zustande gekommen sei. Als ordentlichen Wohnsitz gab der Beschwerdeführer BBBB , an.
- Am 16.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe, da eine Beschäftigungsaufnahme bei römisch 40 noch nicht zustande gekommen sei. Als ordentlichen Wohnsitz gab der Beschwerdeführer BBBB , an.
- Am 13.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 14.04.2021 vorgeschrieben, da auf Grund von Erhebungen der FINPOL der Verdacht eines Scheinwohnsitzes in BBBB , aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer ist zum Kontrollmeldetermin am 14.04.2021 nicht erschienen, weshalb der Leistungsbezug eingestellt wurde. Er meldete per eAMS am 14.04.2021 einen Auslandsaufenthalt. Die FINPOL verständigte am 13.04.2021 die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht an der von ihm angeführten Adresse in BBBB , angetroffen worden sei. Mit Email vom 15.04.2021 informierte die FINPOL die belangte Behörde darüber, dass Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zwar öfters an der Adresse in XXXX zu Besuch wäre, dort aber nicht wohnen würde.Die FINPOL verständigte am 13.04.2021 die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht an der von ihm angeführten Adresse in BBBB , angetroffen worden sei. Mit Email vom 15.04.2021 informierte die FINPOL die belangte Behörde darüber, dass Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zwar öfters an der Adresse in römisch 40 zu Besuch wäre, dort aber nicht wohnen würde.
- Auf Grund dieser Angaben führte die belangte Behörde Ermittlungen durch und hat den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Am 21.05.2021 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und teilte niederschriftlich mit, dass er sich vom 20.11.2020 bis 03.12.2020 und vom 06.02.2021 bis 11.02.2021 in Dubai und in der Zeit vom 14.04.2021 bis 15.05.2021 in Bulgarien aufgehalten habe. Am selben Tag habe er sich wieder ins Ausland abgemeldet. Der Erhebungsdienst der belangten Behörde führte am 15.06.2021 Erhebungen an der im Zentralmelderegister gespeicherten Wohnadresse in BBBB , durch. Der Beschwerdeführer wurde nicht angetroffen. Die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers, XXXX , gab gegenüber dem Erhebungsdienstmitarbeiter bekannt, dass sie nicht mehr wisse wie lange sich der Beschwerdeführer bei ihr aufgehalten habe, da er sich zeitweise auch in XXXX aufhalte. Der Beschwerdeführer habe keinen Schlüssel und zahle auch keine Miete. Die Unterkunftgeberin kenne den Beschwerdeführer seit Kindertagen aus Bulgarien und er hätte sie einmal gefragt, ob er sich hier anmelden dürfe. Er hätte ihr dann auch fallweise während seiner Aufenthalte in XXXX im Haus geholfen. Die schriftliche Aufnahme der Zeugenaussage lehne sie ab, da sie im XXXX XXXX als XXXX arbeite und keine Probleme haben möchte.Der Erhebungsdienst der belangten Behörde führte am 15.06.2021 Erhebungen an der im Zentralmelderegister gespeicherten Wohnadresse in BBBB , durch. Der Beschwerdeführer wurde nicht angetroffen. Die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers, römisch 40 , gab gegenüber dem Erhebungsdienstmitarbeiter bekannt, dass sie nicht mehr wisse wie lange sich der Beschwerdeführer bei ihr aufgehalten habe, da er sich zeitweise auch in römisch 40 aufhalte. Der Beschwerdeführer habe keinen Schlüssel und zahle auch keine Miete. Die Unterkunftgeberin kenne den Beschwerdeführer seit Kindertagen aus Bulgarien und er hätte sie einmal gefragt, ob er sich hier anmelden dürfe. Er hätte ihr dann auch fallweise während seiner Aufenthalte in römisch 40 im Haus geholfen. Die schriftliche Aufnahme der Zeugenaussage lehne sie ab, da sie im römisch 40 römisch 40 als römisch 40 arbeite und keine Probleme haben möchte.
- Der Beschwerdeführer legte mit Stellungnahme vom 01.07.2021 eine eidesstattliche Erklärung der Unterkunftgeberin vor. Darin bestätigt diese, dass sie den Beschwerdeführer seit Kindertagen kenne und ihm eine unbefristete Unterkunftsmöglichkeit mit einem dauerhaft für ihn bereitgestellten Zimmer in ihrem Haus in AAAA , und sodann in der BBBB , zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei auch im Familienbund in XXXX eingebunden gewesen, als Zeugen wurden die Nachbarn, XXXX , genannt. Er sei immer ein gern gesehener Gast bei Grillfeiern etc. gewesen. Darüber hinaus wäre er auch in öfters in XXXX , bei seinem Vater oder seiner Freundin gewesen. Die Unterkunftgeberin meinte nunmehr, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bei ihr wohnen würde. Der Beschwerdeführer gab in der Stellungnahme auch an, dass er sich im Zeitraum 20.11.2020 bis 03.12.2020 im Ausland befunden hätte und auch im Februar zwei Wochen in Bulgarien gewesen sei, um sich um seine kranke Mutter zu kümmern.
- Der Beschwerdeführer legte mit Stellungnahme vom 01.07.2021 eine eidesstattliche Erklärung der Unterkunftgeberin vor. Darin bestätigt diese, dass sie den Beschwerdeführer seit Kindertagen kenne und ihm eine unbefristete Unterkunftsmöglichkeit mit einem dauerhaft für ihn bereitgestellten Zimmer in ihrem Haus in AAAA , und sodann in der BBBB , zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei auch im Familienbund in römisch 40 eingebunden gewesen, als Zeugen wurden die Nachbarn, römisch 40 , genannt. Er sei immer ein gern gesehener Gast bei Grillfeiern etc. gewesen. Darüber hinaus wäre er auch in öfters in römisch 40 , bei seinem Vater oder seiner Freundin gewesen. Die Unterkunftgeberin meinte nunmehr, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bei ihr wohnen würde. Der Beschwerdeführer gab in der Stellungnahme auch an, dass er sich im Zeitraum 20.11.2020 bis 03.12.2020 im Ausland befunden hätte und auch im Februar zwei Wochen in Bulgarien gewesen sei, um sich um seine kranke Mutter zu kümmern.
- In der vom Beschwerdeführer am 06.09.2021 übermittelten Stellungnahme wurde die Einvernahme der Zeugin XXXX (Freundin des Beschwerdeführers) und der XXXX und des XXXX aus XXXX beantragt.
- In der vom Beschwerdeführer am 06.09.2021 übermittelten Stellungnahme wurde die Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Freundin des Beschwerdeführers) und der römisch 40 und des römisch 40 aus römisch 40 beantragt.
- Am 28.10.2021 hat der Erhebungsdienst der belangten Behörde in XXXX Erhebungen durchgeführt und den Zeugen XXXX angetroffen. Dieser hat eine schriftliche Aussage bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in AAAA , abgelehnt. Er bestätigte lediglich, dass er den Beschwerdeführer hin und wieder einmal gesehen habe, jedoch keine näheren Angaben über den Aufenthalt des Beschwerdeführers machen könne. XXXX wurde nicht angetroffen.
- Am 28.10.2021 hat der Erhebungsdienst der belangten Behörde in römisch 40 Erhebungen durchgeführt und den Zeugen römisch 40 angetroffen. Dieser hat eine schriftliche Aussage bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in AAAA , abgelehnt. Er bestätigte lediglich, dass er den Beschwerdeführer hin und wieder einmal gesehen habe, jedoch keine näheren Angaben über den Aufenthalt des Beschwerdeführers machen könne. römisch 40 wurde nicht angetroffen. Am selben Tag wurde vom Erhebungsdienstmitarbeiter ebenfalls an der Adresse in BBBB , versucht Zeugen zu finden, welche den Aufenthalt des Beschwerdeführers bezeugen könnten. Es wurden verschiedenen vorbeikommenden Passanten das Foto des Beschwerdeführers gezeigt, niemand hat den Beschwerdeführer erkannt. Es wurde ebenfalls eine Bewohnerin des Nebenhauses zum Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt und das Foto des Beschwerdeführers gezeigt und festgestellt, dass sie ihn noch nie gesehen hat. Diese Dame hat angegeben, dass die Unterkunftgeberin hier mit ihren zwei Töchtern alleine lebt und hin und wieder Besuch von Männern bekomme. Eine schriftliche Aufnahme ihrer Aussage habe sie abgelehnt. Der Erhebungsdienstmitarbeiter hat am 28.10.2021 ebenfalls im vom Beschwerdeführer genannten Lokal „ XXXX , XXXX , Erhebungen durchgeführt. Dem anwesenden Personal wurde das Foto des Beschwerdeführers gezeigt, keiner konnte sich an ihn erinnern.Der Erhebungsdienstmitarbeiter hat am 28.10.2021 ebenfalls im vom Beschwerdeführer genannten Lokal „ römisch 40 , römisch 40 , Erhebungen durchgeführt. Dem anwesenden Personal wurde das Foto des Beschwerdeführers gezeigt, keiner konnte sich an ihn erinnern.
- Am 10.11.2021 wurde XXXX in XXXX zeugenschaftlich zur ihrer Beziehung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich befragt. Sie gab unter anderem bekannt, dass sie sich in XXXX während des Studiums kennengelernt und seit Ende des Jahres 2017 bis Dezember 2020 eine Fernbeziehung geführt hätten. In dieser Zeit hätten sie sich ca. einmal pro Monat gesehen. Sie wären gemeinsam in Wien oder in XXXX spazieren gegangen. Zusammen gewohnt hätten sie nie. Ihres Wissens nach hätte er in XXXX bei der Unterkunftgeberin AAAA bis zu deren Umzug gewohnt. Beim Umzug hätte sie geholfen. Sein Vater lebe im Burgenland und seine Mutter in Bulgarien. Seine Bestellungen hätte er sich nach XXXX bzw. zu seinen Arbeitsorten ihres Glaubens nachschicken lassen. Die XXXX und den Gasthof „ XXXX “ kenne sie nicht.
- Am 10.11.2021 wurde römisch 40 in römisch 40 zeugenschaftlich zur ihrer Beziehung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich befragt. Sie gab unter anderem bekannt, dass sie sich in römisch 40 während des Studiums kennengelernt und seit Ende des Jahres 2017 bis Dezember 2020 eine Fernbeziehung geführt hätten. In dieser Zeit hätten sie sich ca. einmal pro Monat gesehen. Sie wären gemeinsam in Wien oder in römisch 40 spazieren gegangen. Zusammen gewohnt hätten sie nie. Ihres Wissens nach hätte er in römisch 40 bei der Unterkunftgeberin AAAA bis zu deren Umzug gewohnt. Beim Umzug hätte sie geholfen. Sein Vater lebe im Burgenland und seine Mutter in Bulgarien. Seine Bestellungen hätte er sich nach römisch 40 bzw. zu seinen Arbeitsorten ihres Glaubens nachschicken lassen. Die römisch 40 und den Gasthof „ römisch 40 “ kenne sie nicht.
- Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert zum Beweis seines gewöhnlichen Aufenthaltes in XXXX entsprechende Kontoauszüge vorzulegen.
- Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert zum Beweis seines gewöhnlichen Aufenthaltes in römisch 40 entsprechende Kontoauszüge vorzulegen. Er hat Kontoauszüge vom 31.05.2021 für den Zeitraum vom 13.10.2020 bis 27.04.2021 vorgelegt. Aus diesen Kontoauszügen ist eine einzige Transaktion am 07.12.2020 im Sparmarkt XXXX erkennbar. Darüber hinaus finden sich keine Hinweise, dass er sich in der Zeit vom 31.10.2020 bis 31.03.2021 in XXXX aufgehalten habe. Er hat Kontoauszüge vom 31.05.2021 für den Zeitraum vom 13.10.2020 bis 27.04.2021 vorgelegt. Aus diesen Kontoauszügen ist eine einzige Transaktion am 07.12.2020 im Sparmarkt römisch 40 erkennbar. Darüber hinaus finden sich keine Hinweise, dass er sich in der Zeit vom 31.10.2020 bis 31.03.2021 in römisch 40 aufgehalten habe.
- Mit Bescheid vom 24.11.2021 hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 24.11.2018 bis 14.12.2018 (21 Tage), vom 08.05.2019 bis 14.05.2019 (7 Tage), vom 21.03.2020 bis 31.07.2020 (133 Tage) und vom 31.10.2020 bis 15.01.2021 (77 Tage) widerrufen und das auf Grund des Widerrufs unberechtigt bezogene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 12.652,50 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 24.11.2018 bis 14.12.2018, 08.05.2019 bis 14.05.2019, 21.03.2020 bis 31.07.2020 sowie 31.10.2020 bis 15.01.2021 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund umfassender Erhebungen festgestellt worden sei, dass er zwar eine Meldeadresse im Zentralen Melderegister in XXXX gehabt habe, er sich im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch nur sporadisch an dieser Adresse aufgehalten habe. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei nachweislich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG der regionalen Geschäftsstelle XXXX gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 24.11.2018 bis 14.12.2018, 08.05.2019 bis 14.05.2019, 21.03.2020 bis 31.07.2020 sowie 31.10.2020 bis 15.01.2021 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund umfassender Erhebungen festgestellt worden sei, dass er zwar eine Meldeadresse im Zentralen Melderegister in römisch 40 gehabt habe, er sich im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch nur sporadisch an dieser Adresse aufgehalten habe. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei nachweislich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 gewesen.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.11.2021 hat die belangte Behörde die Notstandshilfe für die Zeit vom 15.05.2019 bis 29.06.2019 (46 Tage), vom 16.10.2019 bis 15.12.2019 (61 Tage) und vom 16.01.2021 bis 31.03.2021 (75 Tage) widerrufen und den auf Grund des Widerrufs der Zuerkennung der Notstandshilfe entstandenen Übergenuss in der Höhe von € 7.569,93 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 15.05.2019 bis 29.06.2019, 16.10.2019 bis 15.12.2019, sowie 16.01.2021 bis 31.03.2021 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund umfassender Erhebungen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar eine Meldeadresse im Zentralen Melderegister in XXXX gehabt habe, er sich im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch nur sporadisch an dieser Adresse aufgehalten haben. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei nachweislich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG der regionalen Geschäftsstelle XXXX gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 15.05.2019 bis 29.06.2019, 16.10.2019 bis 15.12.2019, sowie 16.01.2021 bis 31.03.2021 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund umfassender Erhebungen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar eine Meldeadresse im Zentralen Melderegister in römisch 40 gehabt habe, er sich im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch nur sporadisch an dieser Adresse aufgehalten haben. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei nachweislich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 gewesen.
- Gegen die Bescheide vom 24.11.2021 wurde mit Schriftsatz vom 27.12.2021 Beschwerde erhoben.
- Mit E-Mail vom 23.02.2022 wurden dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Erhebungen der belangten Behörde vom 22.02.2022 übermittelt und eine Stellungnahmefrist bis 07.03.2022 gewährt. Die Stellungnahmefrist wurde nach telefonischem Ersuchen des Rechtsanwaltes bis 14.04.2022 verlängert.
- Am 14.04.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt eine ausführliche Stellungnahme und legte dieser ein Konvolut an Beweismitteln bei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den gegenständlichen Akt am 10.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im dazugehörigen Schreiben legte die belangte Behörde dar, dass es aufgrund der umfangreichen Erhebungen durch die belangte Behörde und dem Ersuchen des Rechtsvertreters um Fristverlängerung bis 14.04.2022 der belangten Behörde nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der 10-wöchigen Frist eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. In der Stellungnahme vom 14.04.2022 hätte der Beschwerdeführer die Zeiten vom 19.11.2020 bis 03.12.2020 (Aufenthalt in Dubai) und den Zeitraum vom 03.02.2021 bis 14.04.2021 (Aufenthalt in Bulgarien und Dubai) außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer habe am 18.02.2022 einen Betrag von € 4.189,30 an das Arbeitsmarktservice überwiesen. Die belangte Behörde wiederholte den aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalt und verwies auf ihr Parteiengehör vom 22.02.
- Mit Schriftsatz vom 02.11.2022 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes XXXX , vom 21.04.2022 vor.
- Mit Schriftsatz vom 02.11.2022 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.04.2022 vor. Darin wird der Beschwerdeführer als Angeklagter wegen §§ 146, 147
(2), 148 1.Satz StGB angeführt. Darin wird der Beschwerdeführer als Angeklagter wegen Paragraphen 146, 147,
(2), 148 1.Satz StGB angeführt. Die Hauptverhandlung wurde mit Beschluss auf unbestimmte Zeit vertagt zur Durchführung einer Diversion in Form einer Probezeit von zwei Jahren und einem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von € 150,--.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Schriftsatz des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.11.2022 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme an die belangte Behörde.
- Mit Schreiben vom 15.11.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Vollmacht zu seinem Vertreter aufgelöst habe.
- In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2022 führte die belangte Behörde aus, dass sie den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 21.04.2022 zur Kenntnis genommen habe. Die Entscheidung lasse darauf schließen, dass der belangten Behörde das Ausmaß des Strafantrages nicht bekannt sei, dass es sich inhaltlich in diesem Beschluss ausschließlich um die vom Beschwerdeführer außer Streit gestellten Zeiträume handle, weil diese eindeutig nachgewiesen worden seien. Deshalb sehe die belangte Behörde in diesem Beschluss keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Inhalte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit seinen Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachgekommen sei, werde durch diesen Beschluss bestätigt.
- In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2022 führte die belangte Behörde aus, dass sie den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.04.2022 zur Kenntnis genommen habe. Die Entscheidung lasse darauf schließen, dass der belangten Behörde das Ausmaß des Strafantrages nicht bekannt sei, dass es sich inhaltlich in diesem Beschluss ausschließlich um die vom Beschwerdeführer außer Streit gestellten Zeiträume handle, weil diese eindeutig nachgewiesen worden seien. Deshalb sehe die belangte Behörde in diesem Beschluss keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Inhalte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit seinen Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachgekommen sei, werde durch diesen Beschluss bestätigt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines (neuen) Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde durch. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen zwei Wochen die Rechnung seines neuen Handys vorzubringen. Die Vertreterin der belangten Behörde stellte den Antrag auf Vorlage von Kontoauszügen des Beschwerdeführers von Jänner 2018 bis 31.10.2020 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in XXXX aufhältig gewesen sei bzw. sei darin ersichtlich, wo er aufhältig gewesen sei.Die Vertreterin der belangten Behörde stellte den Antrag auf Vorlage von Kontoauszügen des Beschwerdeführers von Jänner 2018 bis 31.10.2020 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in römisch 40 aufhältig gewesen sei bzw. sei darin ersichtlich, wo er aufhältig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen spätestens eine Woche vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung dem Antrag der Behördenvertreterin auf Vorlage der Kontoauszüge von Jänner 2018 bis
- Oktober 2020 nachzukommen und diese dem Gericht zur Vorlage zu bringen. Dem Beschwerdeführer wurde freigestellt etwaig weitere Beweismittel in diesen Schreiben dem Gericht zur Vorlage zu bringen. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Einvernahme des ausführenden Organes der Finanzpolizei. Die Vertreterin der belangten Behörde wird hierzu den Namen und die ladungsfähige Adresse binnen zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt geben. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Mit Schreiben vom 01.12.2022 stellte die belangte Behörde den Antrag auf Zeugenladung und gab die ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt.
- Mit Schreiben vom 06.12.2022 legte der Beschwerdeführer eine Rechnung vom 24.01.2020 über den Ankauf eines Huawei Mate 20 lite vor. Die Kopie der Rechnung ist unleserlich.
- Mit Schriftsatz vom 13.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Beweisantrag und legte Urkunden vor. Konkret legte er einen USB Stick vor und beantragte die schriftlich aufgelisteten Videos auf diesem USB Stick in der mündlichen Verhandlung abzuspielen und die XXXX zu diesen Videos zu befragen, da sie auf vielen Videos zu sehen sei. Aus den Videos lasse sich sowohl ein durchgängiger Aufenthalt in XXXX im Zeitraum März bis Juli 2020 als auch das familiäre Naheverhältnis zu XXXX und ihren Kindern nachweisen.
- Mit Schriftsatz vom 13.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Beweisantrag und legte Urkunden vor. Konkret legte er einen USB Stick vor und beantragte die schriftlich aufgelisteten Videos auf diesem USB Stick in der mündlichen Verhandlung abzuspielen und die römisch 40 zu diesen Videos zu befragen, da sie auf vielen Videos zu sehen sei. Aus den Videos lasse sich sowohl ein durchgängiger Aufenthalt in römisch 40 im Zeitraum März bis Juli 2020 als auch das familiäre Naheverhältnis zu römisch 40 und ihren Kindern nachweisen.
- Mit Schriftsatz vom 30.07.2023 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer in der kommenden Beschwerdeverhandlung weiter befragen zu dürfen, da er in der letzten Tagsatzung dazu nur 10 Minuten Zeit gehabt hätte. Ergänzend brachte er vor, dass laut einer Studie der Österreichischen Nationalbank Bargeld vor Auftreten der Corona Pandemie einen Anteil von 60 bis 65% an allen Transaktionen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe diese österreichischen Gewohnheiten übernommen, was zeige, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie (18 Seiten) seiner Kontoauszüge vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.11.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde und des Zeugen (Z1), XXXX , durch. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter sind unentschuldigt nicht erschienen. Auch die Zeugin XXXX (Z2), ist unentschuldigt nicht erschienen. Mit der Vertreterin der belangten Behörde wurde vereinbart, dass sie die Höhe des rückgezahlten Betrages binnen zwei Wochen nochmals überprüft. Nach Befragung des Zeugen Z1 wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.11.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde und des Zeugen (Z1), römisch 40 , durch. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter sind unentschuldigt nicht erschienen. Auch die Zeugin römisch 40 (Z2), ist unentschuldigt nicht erschienen. Mit der Vertreterin der belangten Behörde wurde vereinbart, dass sie die Höhe des rückgezahlten Betrages binnen zwei Wochen nochmals überprüft. Nach Befragung des Zeugen Z1 wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Mit Schreiben vom 14.11.2023 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2022 € 4.189,30 dem AMS überwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe laut Beschluss des LG XXXX vom 21.04.2022 einen Dubai/Auslands- Aufenthalt vom 19.11.2020 bis 03.12.2020 und vom 06.02.2021 bis 18.04.2021 (Leistungsbezug bis 31.03.2021) zugegeben. In der Zeit vom 19.11.2020 bis 03.12.2020 hat er Arbeitslosengeld in der Höhe von € 834,75 (Tagsatz € 55,65 mal 15 Tage) und vom 06.02.2021 bis 31.03.2021 habe er Notstandshilfe in der Höhe von € 3.005,10 (Tagsatz € 55,65 mal 54 Tage) bezogen. Dies ergebe in Summe einen Leistungsbezug für den genannten Zeitraum von € 3.839,
- Für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer die Leistung zurückgezahlt habe, sei sohin nicht eindeutig nachvollziehbar. Festzuhalten sei, dass die Leistungsabmeldung am 14.04.2021 auf Grund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins erfolgt sei und der Beschwerdeführer am 14.04.2021 einen Auslandsaufenthalt ab 14.04.2021 über eAMS gemeldet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich laut Beschluss des LG XXXX zugegebenermaßen bereits zwei Monate im Ausland befunden ohne dies dem AMS zu melden.
- Mit Schreiben vom 14.11.2023 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2022 € 4.189,30 dem AMS überwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe laut Beschluss des LG römisch 40 vom 21.04.2022 einen Dubai/Auslands- Aufenthalt vom 19.11.2020 bis 03.12.2020 und vom 06.02.2021 bis 18.04.2021 (Leistungsbezug bis 31.03.2021) zugegeben. In der Zeit vom 19.11.2020 bis 03.12.2020 hat er Arbeitslosengeld in der Höhe von € 834,75 (Tagsatz € 55,65 mal 15 Tage) und vom 06.02.2021 bis 31.03.2021 habe er Notstandshilfe in der Höhe von € 3.005,10 (Tagsatz € 55,65 mal 54 Tage) bezogen. Dies ergebe in Summe einen Leistungsbezug für den genannten Zeitraum von € 3.839,
- Für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer die Leistung zurückgezahlt habe, sei sohin nicht eindeutig nachvollziehbar. Festzuhalten sei, dass die Leistungsabmeldung am 14.04.2021 auf Grund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins erfolgt sei und der Beschwerdeführer am 14.04.2021 einen Auslandsaufenthalt ab 14.04.2021 über eAMS gemeldet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich laut Beschluss des LG römisch 40 zugegebenermaßen bereits zwei Monate im Ausland befunden ohne dies dem AMS zu melden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2024 als beschwerdeführende Partei geladen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023 wurde XXXX zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2024 als Zeugin geladen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023 wurde römisch 40 zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2024 als Zeugin geladen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.01.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde, des Zeugen, XXXX (Z1), sowie der Zeugin, XXXX (Z2), durch.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.01.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde, des Zeugen, römisch 40 (Z1), sowie der Zeugin, römisch 40 (Z2), durch. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten wurde die Verhandlung auf den 15.02.2024 vertagt.
- Mit Schreiben vom 07.02.2024 legte der Beschwerdeführer die Handyrechnung sowie Kontoauszüge von Q2/ 2019 bis Q2/ 2020 vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Unterlagen am 08.02.2024 der belangten Behörde zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 15.02.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.02.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeugin, XXXX (Z2), durch.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.02.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeugin, römisch 40 (Z2), durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er ging in Österreich erstmals ab September 2007 einer sozialversicherten Beschäftigung als Arbeiter nach. Der Beschwerdeführer war von 18.12.2017 bis 21.04.2018 als Arbeiter bei XXXX GmbH beschäftigt und bezog von 22.04.2018 bis 01.05.2018 eine Urlaubsabfindung/ Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis. Vom 15.12.2018 bis 26.04.2019 stand der Beschwerdeführer erneut bei der Firma XXXX GmbH in Beschäftigung. In der Zeit vom 27.04.2019 bis 07.05.2019 bezog der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis. Vom 16.12.2019 bis 12.03.2020 war er wieder als Arbeiter bei XXXX GmbH beschäftigt und bezog von 13.03.2020 bis 20.03.2020 eine Urlaubsabfindung/ Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis.Der Beschwerdeführer war von 18.12.2017 bis 21.04.2018 als Arbeiter bei römisch 40 GmbH beschäftigt und bezog von 22.04.2018 bis 01.05.2018 eine Urlaubsabfindung/ Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis. Vom 15.12.2018 bis 26.04.2019 stand der Beschwerdeführer erneut bei der Firma römisch 40 GmbH in Beschäftigung. In der Zeit vom 27.04.2019 bis 07.05.2019 bezog der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis. Vom 16.12.2019 bis 12.03.2020 war er wieder als Arbeiter bei römisch 40 GmbH beschäftigt und bezog von 13.03.2020 bis 20.03.2020 eine Urlaubsabfindung/ Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer weist seit August 2003 fast durchgehend Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz) in Österreich auf. Für das gegenständlichen Verfahren relevant sind folgende Wohnsitzmeldungen: 24.09.2018 bis 06.05.2020 Hauptwohnsitz in AAAA ; Unterkunftgeberin: XXXX 24.09.2018 bis 06.05.2020 Hauptwohnsitz in AAAA ; Unterkunftgeberin: römisch 40 06.05.2020 bis 03.08.2021 Hauptwohnsitz in BBBB ; Unterkunftgeberin: XXXX 06.05.2020 bis 03.08.2021 Hauptwohnsitz in BBBB ; Unterkunftgeberin: römisch 40 15.12.2017 bis 26.04.2019 Nebenwohnsitz in CCCC Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge bei der belangten Behörde: Am 28.09.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld vom 28.09.2018 bis 14.12.2018 in der Höhe von € 34,50 täglich.Am 28.09.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld vom 28.09.2018 bis 14.12.2018 in der Höhe von € 34,50 täglich. Am 29.04.2019 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld auf elektronischem Weg eingebracht. In der Zeit vom 08.05.2019 bis 14.05.2019 bezog er Arbeitslosengeld in der Höhe von € 34,50 täglich. Am 15.05.2019 stellte der Beschwerdeführer online einen Antrag auf Notstandshilfe. Ab 15.05.2019 bis 29.06.2019 wurde ihm Notstandshilfe in der Höhe von € 31,74 täglich zuerkannt. Am 16.10.2019 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht und niederschriftlich bekanntgegeben, dass er während seines Auslandsaufenthaltes vom 30.06.2019 bis 30.09.2019 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. In der Zeit vom 16.10.2019 bis 15.12.2019 stand er wieder im Notstandshilfebezug in der Höhe von € 31,74 täglich. Am 20.03.2020 (gilt für 21.03.2020) hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde geltend gemacht. Er bezog Arbeitslosengeld bis 31.07.
- Der Beschwerdeführer hat am 31.10.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld online bei der belangten Behörde eingebracht und bezog bis 15.01.2021 Arbeitslosengeld. Am 16.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe. Diese wurde bis 31.03.2021 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer führte bei seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe jeweils die Wohnsitze AAAA bzw. BBBB an und gab der belangten Behörde am 08.05.2020 auch seine Wohnsitzverlegung innerhalb von XXXX bekannt.Der Beschwerdeführer führte bei seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe jeweils die Wohnsitze AAAA bzw. BBBB an und gab der belangten Behörde am 08.05.2020 auch seine Wohnsitzverlegung innerhalb von römisch 40 bekannt. Mit Bescheid vom 24.11.2021 hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 24.11.2018 bis 14.12.2018 (21 Tage), vom 08.05.2019 bis 14.05.2019 (7 Tage), vom 21.03.2020 bis 31.07.2020 (133 Tage) und vom 31.10.2020 bis 15.01.2021 (77 Tage) widerrufen und das auf Grund des Widerrufs unberechtigt bezogene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 12.652,50 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 24.11.2018 bis 14.12.2018, 08.05.2019 bis 14.05.2019, 21.03.2020 bis 31.07.2020 sowie 31.10.2020 bis 15.01.2021 zu Unrecht bezogen habe, da sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nachweislich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG der regionalen Geschäftsstelle XXXX gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 24.11.2018 bis 14.12.2018, 08.05.2019 bis 14.05.2019, 21.03.2020 bis 31.07.2020 sowie 31.10.2020 bis 15.01.2021 zu Unrecht bezogen habe, da sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nachweislich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 gewesen sei. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.11.2021 hat die belangte Behörde die Notstandshilfe für die Zeit vom 15.05.2019 bis 29.06.2019 (46 Tage), vom 16.10.2019 bis 15.12.2019 (61 Tage) und vom 16.01.2021 bis 31.03.2021 (75 Tage) widerrufen und den auf Grund des Widerrufs der Zuerkennung der Notstandshilfe entstandenen Übergenuss in der Höhe von € 7.569,93 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 15.05.2019 bis 29.06.2019, 16.10.2019 bis 15.12.2019, sowie 16.01.2021 bis 31.03.2021 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund umfassender Erhebungen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar eine Meldeadresse im Zentralen Melderegister in XXXX gehabt habe, er sich im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch nur sporadisch an dieser Adresse aufgehalten haben. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei nachweislich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG der regionalen Geschäftsstelle XXXX gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 15.05.2019 bis 29.06.2019, 16.10.2019 bis 15.12.2019, sowie 16.01.2021 bis 31.03.2021 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund umfassender Erhebungen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar eine Meldeadresse im Zentralen Melderegister in römisch 40 gehabt habe, er sich im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch nur sporadisch an dieser Adresse aufgehalten haben. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei nachweislich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 24.11.2018 bis 31.07.2020 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 24.11.2018 bis 31.07.2020 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in römisch 40 gehabt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 31.10.2020 bis 15.01.2021 und vom 16.01.2021 bzw. 31.03.2021 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 31.10.2020 bis 15.01.2021 und vom 16.01.2021 bzw. 31.03.2021 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in römisch 40 gehabt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2023 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zu den sozialversicherten Beschäftigungen des Beschwerdeführers ab September 2007 in Österreich bzw. den konkreten Beschäftigungen von Dezember 2017 bis März 2020 ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 17.05.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Akt inliegenden Melderegisterauszügen vom 16.05.2022 und 19.07.
- Die Feststellungen zu den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. Ebenso die Feststellungen zu den Bescheiden der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 24.11.2018 bis 31.07.2020 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in XXXX hatte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 24.11.2018 bis 31.07.2020 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in römisch 40 hatte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat – wie aus den erwähnten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist – am 24.09.2018 erstmals seinen Hauptwohnsitz in XXXX angemeldet. Vier Tage später – am 28.09.2018 – und somit in unmittelbarer zeitlicher Nähe, stellte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Es ist zwar bei der Beurteilung der Frage, wo jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein darauf abzustellen, was im Zentralen Melderegister aufscheint. Dennoch ist der Umstand, dass er den Hauptwohnsitz von 24.09.2018 bis 06.05.2020 in AAAA , und von 06.05.2020 bis 03.08.2021 in BBBB , hatte, dem Beschwerdeführer zugute zu halten.Der Beschwerdeführer hat – wie aus den erwähnten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist – am 24.09.2018 erstmals seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 angemeldet. Vier Tage später – am 28.09.2018 – und somit in unmittelbarer zeitlicher Nähe, stellte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Es ist zwar bei der Beurteilung der Frage, wo jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein darauf abzustellen, was im Zentralen Melderegister aufscheint. Dennoch ist der Umstand, dass er den Hauptwohnsitz von 24.09.2018 bis 06.05.2020 in AAAA , und von 06.05.2020 bis 03.08.2021 in BBBB , hatte, dem Beschwerdeführer zugute zu halten. Der Beschwerdeführer hat die Wohnsitzverlegung innerhalb von XXXX der belangten Behörde auch am 08.05.2020 mitgeteilt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben (Parteiengehör) der belangten Behörde vom 22.02.2022 (Nr. 6 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Der Beschwerdeführer hat die Wohnsitzverlegung innerhalb von römisch 40 der belangten Behörde auch am 08.05.2020 mitgeteilt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben (Parteiengehör) der belangten Behörde vom 22.02.2022 (Nr. 6 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Unterkunftsgeberin in XXXX , wie es dazu kam, dass der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen ist, sind im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleichbleibend und in einer Gesamtbetrachtung lebensnah und glaubhaft.Die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Unterkunftsgeberin in römisch 40 , wie es dazu kam, dass der Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen ist, sind im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleichbleibend und in einer Gesamtbetrachtung lebensnah und glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 14.04.2022 hinsichtlich seines Aufenthaltes in XXXX während des Zeitraumes Herbst 2018 bis November 2020 an, dass er mit der Unterkunftgeberin befreundet sei und sie ihm einen Raum in ihrem Haus zur Verfügung gestellt hätte. Er wäre deshalb an den jeweiligen Adressen in XXXX nur fallweise aufhältig gewesen, da er in den Wintermonaten als Saisonarbeiter beschäftigt gewesen sei. Außerhalb der Wintersaison wäre er aber immer in XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Unterkunftgeberin nach ihrer Scheidung unterstützt und auch Betreuungsleistungen für deren Kinder übernommen.Der Beschwerdeführer gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 14.04.2022 hinsichtlich seines Aufenthaltes in römisch 40 während des Zeitraumes Herbst 2018 bis November 2020 an, dass er mit der Unterkunftgeberin befreundet sei und sie ihm einen Raum in ihrem Haus zur Verfügung gestellt hätte. Er wäre deshalb an den jeweiligen Adressen in römisch 40 nur fallweise aufhältig gewesen, da er in den Wintermonaten als Saisonarbeiter beschäftigt gewesen sei. Außerhalb der Wintersaison wäre er aber immer in römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Unterkunftgeberin nach ihrer Scheidung unterstützt und auch Betreuungsleistungen für deren Kinder übernommen. In der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass die Unterkunftgeberin seit ungefähr 20 Jahren kenne. Sie wäre eine Freundin bzw. wie ein Familienmitglied. Er kenne auch ihre Kinder. Er hätte ihr in XXXX mit den Kindern und auch bei der Hausarbeit geholfen. Er hätte ihr auch bei der Übersiedlung geholfen. Zu Beginn hätten sie AAAA gewohnt, später auf BBBB (vgl. S6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Der Beschwerdeführer schilderte, dass die Unterkunftgeberin als XXXX sehr viel gearbeitet habe und er daher während seines Aufenthaltes in XXXX die Kinder der Unterkunftgeberin in die Schule gebracht und abgeholt habe, sowie Hausaufgaben mit ihnen erledigt habe und auch die Freizeit mit ihnen verbracht habe (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022).In der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass die Unterkunftgeberin seit ungefähr 20 Jahren kenne. Sie wäre eine Freundin bzw. wie ein Familienmitglied. Er kenne auch ihre Kinder. Er hätte ihr in römisch 40 mit den Kindern und auch bei der Hausarbeit geholfen. Er hätte ihr auch bei der Übersiedlung geholfen. Zu Beginn hätten sie AAAA gewohnt, später auf BBBB vergleiche S6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Der Beschwerdeführer schilderte, dass die Unterkunftgeberin als römisch 40 sehr viel gearbeitet habe und er daher während seines Aufenthaltes in römisch 40 die Kinder der Unterkunftgeberin in die Schule gebracht und abgeholt habe, sowie Hausaufgaben mit ihnen erledigt habe und auch die Freizeit mit ihnen verbracht habe vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Nicht unerwähnt bleiben kann, dass die Unterkunftgeberin zunächst gegenüber Mitarbeitern der Finanzpolizei und gegenüber einem Erhebungsmitarbeiter der belangten Behörde Auskünfte zur Wohnsituation des Beschwerdeführers gemacht hat, die den Schein erweckt haben, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr wohne, sondern lediglich zu Besuch gewesen sei. So gab die Unterkunftgeberin am 15.06.2021, angetroffen an der Adresse BBBB , gegenüber einem Erhebungsdienstmitarbeiter der belangten Behörde bekannt, dass sie nicht mehr wisse wie lange sich der Beschwerdeführer bei ihr aufgehalten habe, da er sich zeitweise auch in XXXX aufhalte. Der Beschwerdeführer habe keinen Schlüssel und zahle auch keine Miete. Die Unterkunftgeberin kenne den Beschwerdeführer seit Kindertagen aus Bulgarien und er hätte sie einmal gefragt, ob er sich hier anmelden dürfe. Er hätte ihr dann auch fallweise während seiner Aufenthalte in XXXX im Haus geholfen.Nicht unerwähnt bleiben kann, dass die Unterkunftgeberin zunächst gegenüber Mitarbeitern der Finanzpolizei und gegenüber einem Erhebungsmitarbeiter der belangten Behörde Auskünfte zur Wohnsituation des Beschwerdeführers gemacht hat, die den Schein erweckt haben, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr wohne, sondern lediglich zu Besuch gewesen sei. So gab die Unterkunftgeberin am 15.06.2021, angetroffen an der Adresse BBBB , gegenüber einem Erhebungsdienstmitarbeiter der belangten Behörde bekannt, dass sie nicht mehr wisse wie lange sich der Beschwerdeführer bei ihr aufgehalten habe, da er sich zeitweise auch in römisch 40 aufhalte. Der Beschwerdeführer habe keinen Schlüssel und zahle auch keine Miete. Die Unterkunftgeberin kenne den Beschwerdeführer seit Kindertagen aus Bulgarien und er hätte sie einmal gefragt, ob er sich hier anmelden dürfe. Er hätte ihr dann auch fallweise während seiner Aufenthalte in römisch 40 im Haus geholfen. In der Beschwerdeverhandlung am 09.11.2023 schilderte der Mitarbeiter der Finanzpolizei (Z1), dass sie einem anonymen Hinweis bezüglich eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nachgegangen wären und es dabei zu einem Gespräch mit der Unterkunftgeberin gekommen sei. Diese hätte erwähnt, dass der Beschwerdeführer nur zu Besuch bei der Unterkunftgeberin sei. Sie hätten sich mit der Unterkunftgeberin ohne Sprachschwierigkeiten verständigen können (vgl. S 4ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2023).In der Beschwerdeverhandlung am 09.11.2023 schilderte der Mitarbeiter der Finanzpolizei (Z1), dass sie einem anonymen Hinweis bezüglich eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nachgegangen wären und es dabei zu einem Gespräch mit der Unterkunftgeberin gekommen sei. Diese hätte erwähnt, dass der Beschwerdeführer nur zu Besuch bei der Unterkunftgeberin sei. Sie hätten sich mit der Unterkunftgeberin ohne Sprachschwierigkeiten verständigen können vergleiche S 4ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2023). Der Beschwerdeführer legte mit Stellungnahme vom 01.07.2021 eine eidesstattliche Erklärung der Unterkunftgeberin vor. Darin bestätigt diese, dass sie den Beschwerdeführer seit Kindertagen kenne und ihm eine unbefristete Unterkunftsmöglichkeit mit einem dauerhaft für ihn bereitgestellten Zimmer in ihrem Haus in AAAA , und sodann in der BBBB , zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei auch im Familienbund in XXXX eingebunden gewesen. Er sei immer ein gern gesehener Gast bei Grillfeiern etc. gewesen. Darüber hinaus wäre er auch öfters in XXXX , bei seinem Vater oder seiner Freundin gewesen. Der Beschwerdeführer legte mit Stellungnahme vom 01.07.2021 eine eidesstattliche Erklärung der Unterkunftgeberin vor. Darin bestätigt diese, dass sie den Beschwerdeführer seit Kindertagen kenne und ihm eine unbefristete Unterkunftsmöglichkeit mit einem dauerhaft für ihn bereitgestellten Zimmer in ihrem Haus in AAAA , und sodann in der BBBB , zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei auch im Familienbund in römisch 40 eingebunden gewesen. Er sei immer ein gern gesehener Gast bei Grillfeiern etc. gewesen. Darüber hinaus wäre er auch öfters in römisch 40 , bei seinem Vater oder seiner Freundin gewesen. In der Stellungnahme vom 14.04.2022 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, soweit die Aussagen der Unterkunftgeberin zu seinem Aufenthalt in XXXX unklar seien, wäre dies auf deren schlechte Deutschkenntnisse und ihre mangelnden verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zurückzuführen. In der Stellungnahme vom 14.04.2022 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, soweit die Aussagen der Unterkunftgeberin zu seinem Aufenthalt in römisch 40 unklar seien, wäre dies auf deren schlechte Deutschkenntnisse und ihre mangelnden verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zurückzuführen. Diese Behauptung ist aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar. In der Beschwerdeverhandlung vom 17.01.2024 gab die Unterkunftgeberin nämlich an, dass sie das Verfahren gerne ohne Dolmetscher führen würde. Aber bei juristischen Folgen sei sie sich unsicher, was ihre damaligen Aussagen betroffen habe. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten, die bis zum heutigen Zeitpunkt nicht kundgemacht wurden, insbesondere, dass aus Sicht des Senates ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, wird die Verhandlung auf den 15.02.2024 vertagt (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).In der Beschwerdeverhandlung vom 17.01.2024 gab die Unterkunftgeberin nämlich an, dass sie das Verfahren gerne ohne Dolmetscher führen würde. Aber bei juristischen Folgen sei sie sich unsicher, was ihre damaligen Aussagen betroffen habe. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten, die bis zum heutigen Zeitpunkt nicht kundgemacht wurden, insbesondere, dass aus Sicht des Senates ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, wird die Verhandlung auf den 15.02.2024 vertagt vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). In der Verhandlung am 15.02.2024 schilderte die Unterkunftgeberin nachvollziehbar, dass sie sich an das Gespräch mit Herrn XXXX erinnern könne. Es wäre ein sehr kurzes Gespräch gewesen und sie könne nicht nachvollziehen, wie man aus sei einem kurzen Gespräch Rückschlüsse ziehen könne. Sie hätte nie ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr wohnen würde. Sie hätte nur gesagt, dass er zurzeit, also gerade nicht da sei. Es wäre auch nie die Rede gewesen von der Aufnahme einer Niederschrift und auch nicht von diesem Meldegesetz. Sie könne sich dann die Begehung durch den Erhebungsdienst am 15.06.2021 erinnern. Man hätte ihr ein Foto vom Beschwerdeführer gezeigt und gefragt ob sie ihn kenne. Sie wäre gegenüber dem Mann vom Erhebungsdienst misstrauisch gewesen und hätte nicht viele Informationen preisgegeben. Sie könne sich nicht erinnern, ob er sich überhaupt gefragt habe, ob sie ihm das Zimmer vom Beschwerdeführer zeigt. Hätte er gefragt, hätte sie ihm aber aufgrund ihrer eigenen Sicherheit keinen Zutritt zum Haus gewährt (vgl. S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).In der Verhandlung am 15.02.2024 schilderte die Unterkunftgeberin nachvollziehbar, dass sie sich an das Gespräch mit Herrn römisch 40 erinnern könne. Es wäre ein sehr kurzes Gespräch gewesen und sie könne nicht nachvollziehen, wie man aus sei einem kurzen Gespräch Rückschlüsse ziehen könne. Sie hätte nie ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr wohnen würde. Sie hätte nur gesagt, dass er zurzeit, also gerade nicht da sei. Es wäre auch nie die Rede gewesen von der Aufnahme einer Niederschrift und auch nicht von diesem Meldegesetz. Sie könne sich dann die Begehung durch den Erhebungsdienst am 15.06.2021 erinnern. Man hätte ihr ein Foto vom Beschwerdeführer gezeigt und gefragt ob sie ihn kenne. Sie wäre gegenüber dem Mann vom Erhebungsdienst misstrauisch gewesen und hätte nicht viele Informationen preisgegeben. Sie könne sich nicht erinnern, ob er sich überhaupt gefragt habe, ob sie ihm das Zimmer vom Beschwerdeführer zeigt. Hätte er gefragt, hätte sie ihm aber aufgrund ihrer eigenen Sicherheit keinen Zutritt zum Haus gewährt vergleiche S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Aufgrund der Aussagen der Unterkunftgeberin ist somit sowohl nachvollziehbar, dass es bei der Befragung durch die Finanzpolizei bzw. den Erhebungsdienst der belangten Behörde Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat, als auch, dass die Unterkunftgeberin keine Informationen von sich oder dem Beschwerdeführer preisgeben wollte. Zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer gab die Unterkunftgeberin in der Beschwerdeverhandlung ausführlich an, dass sie den Beschwerdeführer bereits als Teenager in Sofia kennengelernt habe (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Befragt, wie es zur Anmeldung des Beschwerdeführers in XXXX gekommen sei, schilderte die Unterkunftgeberin, dass sie seit 2014 in Österreich wohne. Vorher hätte es eine relativ große Zeitspanne gegeben, wo sie den Beschwerdeführer nicht gesehen habe. Als sie nach Österreich gezogen sei, hätte sie den Kontakt zu ihm hergestellt. Zum ersten Mal hätte sie ihn in Österreich gesehen, da wäre sie noch mit ihrem Mann verheiratet gewesen. Die ganze Familie hätte ihn im Oktober 2014 in XXXX besucht. Sie könne nicht sagen wie oft, aber sie hätten ihn sicher ein paar Mal im Jahr getroffen. Zum ersten Mal wäre er für längere Zeit bei ihr gewesen, für einen Monat, im Jahr 2016, als ihr Ex-Mann beruflich für längere Zeit in Bulgarien gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre immer eineinhalb bis zwei Monate bei ihr gewesen. Es wäre nicht nur um zwei oder drei Wochen gegangen. Währen der Pandemie wäre er sogar ein halbes Jahr am Stück bei ihr gewesen (vgl. S 10f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).Zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer gab die Unterkunftgeberin in der Beschwerdeverhandlung ausführlich an, dass sie den Beschwerdeführer bereits als Teenager in Sofia kennengelernt habe vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Befragt, wie es zur Anmeldung des Beschwerdeführers in römisch 40 gekommen sei, schilderte die Unterkunftgeberin, dass sie seit 2014 in Österreich wohne. Vorher hätte es eine relativ große Zeitspanne gegeben, wo sie den Beschwerdeführer nicht gesehen habe. Als sie nach Österreich gezogen sei, hätte sie den Kontakt zu ihm hergestellt. Zum ersten Mal hätte sie ihn in Österreich gesehen, da wäre sie noch mit ihrem Mann verheiratet gewesen. Die ganze Familie hätte ihn im Oktober 2014 in römisch 40 besucht. Sie könne nicht sagen wie oft, aber sie hätten ihn sicher ein paar Mal im Jahr getroffen. Zum ersten Mal wäre er für längere Zeit bei ihr gewesen, für einen Monat, im Jahr 2016, als ihr Ex-Mann beruflich für längere Zeit in Bulgarien gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre immer eineinhalb bis zwei Monate bei ihr gewesen. Es wäre nicht nur um zwei oder drei Wochen gegangen. Währen der Pandemie wäre er sogar ein halbes Jahr am Stück bei ihr gewesen vergleiche S 10f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Befragt, ob der Beschwerdeführer in XXXX gewesen sei und wie das abgelaufen sei, erklärte die Unterkunftgeberin, dass er ein paar Jahre lang den Frühling bzw. den Herbst bei ihr verbracht habe. Von Anfang des Frühlings bis zum Anfang des Sommers. Unter der Woche von Montag bis Freitag nachmittags habe er sich um die Kinder gekümmert und am Wochenende habe er quasi seine Angelegenheiten erledigt. Zusätzlich wenn sie am Wochenende eine Schicht XXXX gehabt habe, habe er auch mitgeholfen. Die Unterkunftgeberin wurde aufgefordert, sich konkret an die Jahre 2018, 2019 und 2020 bis Jänner 2021 zurückzuerinnern und gebeten, dies mit ungefähren Monatsangaben zu wiederholen. Sie gab an, dass sie 2018 eine andere Adresse gehabt habe, da habe sie noch nicht BBBB gewohnt. Ende 2018 wäre der Beschwerdeführer im Oktober oder vielleicht im September noch AAAA angemeldet worden. Danach BBBB . Sie wohne seit Ende Dezember 2019 BBBB . Der Beschwerdeführer wäre von Oktober bis vielleicht Ende Dezember 2018 bei ihr gewesen, dies AAAA , bis seine Saison angefangen habe. Von März oder April 2019 sei er wieder bis Juni oder Juli 2019 bei ihr AAAA gewesen. Dann wäre er von Oktober bis Dezember 2019 bei ihr gewesen, da hätten sie die Baustelle gehabt bei diesem Haus, das sie gekauft habe, in BBBB Der Beschwerdeführer hätte wirklich extrem viel zu tun gehabt mit dieser Baustelle. Sie wäre am 20.12.2019 in BBBB gezogen und kurz davor sei er weggegangen zum Arbeiten, sie glaube es wäre Anfang Dezember 2020 gewesen und dann wäre schon die Covid-Zeit gewesen. Am 13.03.2020 sei der Lockdown verkündet worden. Der Beschwerdeführer hätte sie dann telefonisch erreicht, er habe wissen wollen, wie die Lage bei ihr wäre und was sich so tue. Ungefähr zwei Wochen wäre er zu ihr gekommen und wäre die ganze Zeit, auch während der Pandemie, bei ihr gewesen. Diese Kurse seien im Homeschooling absolviert worden, diese habe er bei ihr gemacht. Für XXXX sei es schwer gewesen, die haben eine Urlaubssperre gehabt, die Kinder haben aber zuhause bleiben sollen. Es wäre unmöglich gewesen, das zu schaffen. Im neuen Haus BBBB habe sie ein Gästezimmer mit eigenem Badezimmer, dort hätte der Beschwerdeführer gewohnt. In der angegebenen Zeit hätte ausschließlich der Beschwerdeführer das Gästezimmer benutzt (vgl. S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).Befragt, ob der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen sei und wie das abgelaufen sei, erklärte die Unterkunftgeberin, dass er ein paar Jahre lang den Frühling bzw. den Herbst bei ihr verbracht habe. Von Anfang des Frühlings bis zum Anfang des Sommers. Unter der Woche von Montag bis Freitag nachmittags habe er sich um die Kinder gekümmert und am Wochenende habe er quasi seine Angelegenheiten erledigt. Zusätzlich wenn sie am Wochenende eine Schicht römisch 40 gehabt habe, habe er auch mitgeholfen. Die Unterkunftgeberin wurde aufgefordert, sich konkret an die Jahre 2018, 2019 und 2020 bis Jänner 2021 zurückzuerinnern und gebeten, dies mit ungefähren Monatsangaben zu wiederholen. Sie gab an, dass sie 2018 eine andere Adresse gehabt habe, da habe sie noch nicht BBBB gewohnt. Ende 2018 wäre der Beschwerdeführer im Oktober oder vielleicht im September noch AAAA angemeldet worden. Danach BBBB . Sie wohne seit Ende Dezember 2019 BBBB . Der Beschwerdeführer wäre von Oktober bis vielleicht Ende Dezember 2018 bei ihr gewesen, dies AAAA , bis seine Saison angefangen habe. Von März oder April 2019 sei er wieder bis Juni oder Juli 2019 bei ihr AAAA gewesen. Dann wäre er von Oktober bis Dezember 2019 bei ihr gewesen, da hätten sie die Baustelle gehabt bei diesem Haus, das sie gekauft habe, in BBBB Der Beschwerdeführer hätte wirklich extrem viel zu tun gehabt mit dieser Baustelle. Sie wäre am 20.12.2019 in BBBB gezogen und kurz davor sei er weggegangen zum Arbeiten, sie glaube es wäre Anfang Dezember 2020 gewesen und dann wäre schon die Covid-Zeit gewesen. Am 13.03.2020 sei der Lockdown verkündet worden. Der Beschwerdeführer hätte sie dann telefonisch erreicht, er habe wissen wollen, wie die Lage bei ihr wäre und was sich so tue. Ungefähr zwei Wochen wäre er zu ihr gekommen und wäre die ganze Zeit, auch während der Pandemie, bei ihr gewesen. Diese Kurse seien im Homeschooling absolviert worden, diese habe er bei ihr gemacht. Für römisch 40 sei es schwer gewesen, die haben eine Urlaubssperre gehabt, die Kinder haben aber zuhause bleiben sollen. Es wäre unmöglich gewesen, das zu schaffen. Im neuen Haus BBBB habe sie ein Gästezimmer mit eigenem Badezimmer, dort hätte der Beschwerdeführer gewohnt. In der angegebenen Zeit hätte ausschließlich der Beschwerdeführer das Gästezimmer benutzt vergleiche S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Die Unterkunftgeberin schilderte auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit persönliche Gegenstände im Zimmer gelagert hat. Konkret hätte er Schuhe und Gewand im Zimmer gelagert, sowie eine Kitesurfeausrüstung im Keller (vgl. S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).Die Unterkunftgeberin schilderte auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit persönliche Gegenstände im Zimmer gelagert hat. Konkret hätte er Schuhe und Gewand im Zimmer gelagert, sowie eine Kitesurfeausrüstung im Keller vergleiche S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Insgesamt hätte es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Unterkunftgeberin und ihren Kindern zwar um keine familiäre, aber eine tiefe freundschaftliche Beziehung gehandelt. Sie wären gute Freunde, die einander helfen und sich gegenseitig unterstützen (vgl. S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).Insgesamt hätte es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Unterkunftgeberin und ihren Kindern zwar um keine familiäre, aber eine tiefe freundschaftliche Beziehung gehandelt. Sie wären gute Freunde, die einander helfen und sich gegenseitig unterstützen vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Der Beschwerdeführer und die Unterkunftgeberin gaben auch übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer keine Miete gezahlt hat (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022; S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Umgekehrt hätte der Beschwerdeführer auch nichts für die Betreuung der Töchter der Unterkunftgeberin erhalten. Der Beschwerdeführer und die Unterkunftgeberin gaben auch übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer keine Miete gezahlt hat vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022; S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Umgekehrt hätte der Beschwerdeführer auch nichts für die Betreuung der Töchter der Unterkunftgeberin erhalten. Diese Vorgehensweise ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht ungewöhnlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Miete gezahlt hat, schließt nicht aus, dass er tatsächlich in XXXX gewohnt hat.Diese Vorgehensweise ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht ungewöhnlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Miete gezahlt hat, schließt nicht aus, dass er tatsächlich in römisch 40 gewohnt hat. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Unterkünfte in XXXX keinen Schlüssel gehabt hat. Er gab dazu an, dass der Schlüssel in einer nummerngesicherten Box bei der Hauseingangstür deponiert war (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Dies bestätigte die Unterkunftgeberin. Sie schilderte zudem, dass weder sie noch ihre Kinder einen Schlüssel mit sich tragen. Es wäre eine Safety Box montiert, wo der Schlüssel aufbewahrt werde. Mittels Code könne man die Box öffnen und den Schlüssel entnehmen. So bestehe nicht die Gefahr, dass die Kinder den Schlüssel verlieren (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Auch wenn es unüblich erscheint, den Schlüssel des eigenen Hauses nicht mit zu haben, ist die Erklärung der Unterkunftgeberin für den erkennenden Senat nachvollziehbar und glaubwürdig.Ähnliches gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Unterkünfte in römisch 40 keinen Schlüssel gehabt hat. Er gab dazu an, dass der Schlüssel in einer nummerngesicherten Box bei der Hauseingangstür deponiert war vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Dies bestätigte die Unterkunftgeberin. Sie schilderte zudem, dass weder sie noch ihre Kinder einen Schlüssel mit sich tragen. Es wäre eine Safety Box montiert, wo der Schlüssel aufbewahrt werde. Mittels Code könne man die Box öffnen und den Schlüssel entnehmen. So bestehe nicht die Gefahr, dass die Kinder den Schlüssel verlieren vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Auch wenn es unüblich erscheint, den Schlüssel des eigenen Hauses nicht mit zu haben, ist die Erklärung der Unterkunftgeberin für den erkennenden Senat nachvollziehbar und glaubwürdig. Zu den vorgelegten Kontoauszügen des Beschwerdeführers und seinen Zahlungsgewohnheiten ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführte legte in der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 Kontoauszüge für den Zeitraum 30.04.2019 bis 02.06.2020 vor. Daraus sind diverse Zahlungen in XXXX ersichtlich. Konkret hat der Beschwerdeführer am 13.05.2019 und 24.05.2019 zwei Einkäufe in XXXX und eine Bargeldbehebung in XXXX getätigt. Am 05.06.2019, 13.06.2019 und 23.06.2019 gab es Zahlungen in XXXX . Ebenso am 03.07.2019, 11.10.2019 und 13.10.2019, 26.10.2019 und 28.10.2019, 11.04.2020, 17.04.2020 und 20.04.2020, zwei Zahlungen am 02.05.2022 und eine am 19.05.2020 in XXXX .Daraus sind diverse Zahlungen in römisch 40 ersichtlich. Konkret hat der Beschwerdeführer am 13.05.2019 und 24.05.2019 zwei Einkäufe in römisch 40 und eine Bargeldbehebung in römisch 40 getätigt. Am 05.06.2019, 13.06.2019 und 23.06.2019 gab es Zahlungen in römisch 40 . Ebenso am 03.07.2019, 11.10.2019 und 13.10.2019, 26.10.2019 und 28.10.2019, 11.04.2020, 17.04.2020 und 20.04.2020, zwei Zahlungen am 02.05.2022 und eine am 19.05.2020 in römisch 40 . Den Kontoauszügen sind auch zahlreiche Zahlungen im Sommer 2019 in Italien und im Winter 2019 in XXXX zu entnehmen. Dies betrifft aber nicht die verfahrensrelevanten Zeiträume.Den Kontoauszügen sind auch zahlreiche Zahlungen im Sommer 2019 in Italien und im Winter 2019 in römisch 40 zu entnehmen. Dies betrifft aber nicht die verfahrensrelevanten Zeiträume. Soweit es sich um die verfahrensrelevanten Zeiträume handelt, so sind den Kontoauszügen diverse Zahlungen in Wien zu entnehmen. In der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 hielt die Vertreterin der belangten Behörde der Unterkunftgeberin vor, dass der Beschwerdeführer laut den vorgelegten Kontoauszügen von April 2019 bis Sommer 2019 oft in Wien aufhältig gewesen wäre und wie das mit der Betreuung ihrer Kinder vereinbar gewesen wäre. Die Unterkunftgeberin gab dazu befragt an, dass der Beschwerdeführer nur dann nach Wien gefahren wäre, wenn es ein Wochenende gewesen sei und sie zu Hause gewesen sei oder frei gehabt hätte, weil sie keine Schicht gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wäre zu seiner Freundin nach Wien gefahren (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Die damalige Freundin des Beschwerdeführers sei der Unterkunftsgeberin bekannt und man hätte sich mehrmals gegenseitig in Wien bzw. XXXX besucht (vgl. S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich ähnlich an, dass er von Ende 2017 bis Ende 2020 eine Fernbeziehung mit XXXX gehabt habe. Sie hätten sich regelmäßig an den Wochenenden entweder in Wien oder in XXXX besucht (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022).Soweit es sich um die verfahrensrelevanten Zeiträume handelt, so sind den Kontoauszügen diverse Zahlungen in Wien zu entnehmen. In der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 hielt die Vertreterin der belangten Behörde der Unterkunftgeberin vor, dass der Beschwerdeführer laut den vorgelegten Kontoauszügen von April 2019 bis Sommer 2019 oft in Wien aufhältig gewesen wäre und wie das mit der Betreuung ihrer Kinder vereinbar gewesen wäre. Die Unterkunftgeberin gab dazu befragt an, dass der Beschwerdeführer nur dann nach Wien gefahren wäre, wenn es ein Wochenende gewesen sei und sie zu Hause gewesen sei oder frei gehabt hätte, weil sie keine Schicht gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wäre zu seiner Freundin nach Wien gefahren vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Die damalige Freundin des Beschwerdeführers sei der Unterkunftsgeberin bekannt und man hätte sich mehrmals gegenseitig in Wien bzw. römisch 40 besucht vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich ähnlich an, dass er von Ende 2017 bis Ende 2020 eine Fernbeziehung mit römisch 40 gehabt habe. Sie hätten sich regelmäßig an den Wochenenden entweder in Wien oder in römisch 40 besucht vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Betrachtet man die vorgelegten Kontoauszüge für die den Zeitraum 30.04.2019 bis 02.06.2020, so ist zwar ersichtlich, dass die meisten Zahlungen nicht in XXXX stattgefunden haben, es ergibt sich dennoch eine Regelmäßigkeit von Zahlungen in XXXX , die für einen gewöhnlichen Aufenthalt ebendort sprechen. Betrachtet man die vorgelegten Kontoauszüge für die den Zeitraum 30.04.2019 bis 02.06.2020, so ist zwar ersichtlich, dass die meisten Zahlungen nicht in römisch 40 stattgefunden haben, es ergibt sich dennoch eine Regelmäßigkeit von Zahlungen in römisch 40 , die für einen gewöhnlichen Aufenthalt ebendort sprechen. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer angab, dass er sein Gehalt von seinen Saisonjobs oft in Bar bekommen habe. Er hätte beispielsweise zu Saisonende sein
- und
- Gehalt von der XXXX GmbH in bar ausbezahlt bekommen. Er hätte dieses Geld nicht auf sein Konto einbezahlt. Er hätte damals oft bar bezahlt (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Auf Vorhalt, dass den Kontoauszügen (Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde; Anmerkung: diese Kontoauszüge betreffen die Zeiträume von 13.10.2020 bis 27.04.2021) regelmäßige Abbuchungen in XXXX zu entnehmen seien und wie das mit seinen Angaben, dass er relativ viel in bar gezahlt habe, vereinbar sei, sagte der Beschwerdeführer, dass er vielleicht kein Bargeld mitgehabt habe, wenn er auf Reisen gewesen sei. Wenn er auf Reisen gewesen sei, hätte er sein Bargeld in XXXX in einem Briefumschlag in seinem Zimmer gelagert (vgl. S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung von 24.11.2022).Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer angab, dass er sein Gehalt von seinen Saisonjobs oft in Bar bekommen habe. Er hätte beispielsweise zu Saisonende sein
- und
- Gehalt von der römisch 40 GmbH in bar ausbezahlt bekommen. Er hätte dieses Geld nicht auf sein Konto einbezahlt. Er hätte damals oft bar bezahlt vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Auf Vorhalt, dass den Kontoauszügen (Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde; Anmerkung: diese Kontoauszüge betreffen die Zeiträume von 13.10.2020 bis 27.04.2021) regelmäßige Abbuchungen in römisch 40 zu entnehmen seien und wie das mit seinen Angaben, dass er relativ viel in bar gezahlt habe, vereinbar sei, sagte der Beschwerdeführer, dass er vielleicht kein Bargeld mitgehabt habe, wenn er auf Reisen gewesen sei. Wenn er auf Reisen gewesen sei, hätte er sein Bargeld in römisch 40 in einem Briefumschlag in seinem Zimmer gelagert vergleiche S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung von 24.11.2022). In seinem Schriftsatz vom 30.07.2023 brachte er vor, dass laut einer Studie der Österreichischen Nationalbank Bargeld vor Auftreten der Corona Pandemie einen Anteil von 60 bis 65% an allen Transaktionen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe diese österreichischen Gewohnheiten übernommen, was zeige, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Unterkunftgeberin angegeben hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, als er in XXXX gewesen sei, auch Einkäufe auf eigene Rechnung für die Zeugin oder ihre Kinder getätigt hätte. Dabei hätte es sich aber lediglich um kleine Einkäufe gehandelt. Die großen Einkäufe in Bezug auf Lebensmittel oder Produkte für den Haushalt hätte aber vorwiegend die Unterkuftgeberin getätigt (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Unterkunftgeberin angegeben hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, als er in römisch 40 gewesen sei, auch Einkäufe auf eigene Rechnung für die Zeugin oder ihre Kinder getätigt hätte. Dabei hätte es sich aber lediglich um kleine Einkäufe gehandelt. Die großen Einkäufe in Bezug auf Lebensmittel oder Produkte für den Haushalt hätte aber vorwiegend die Unterkuftgeberin getätigt vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Die vorgebrachten Umstände wie diverse Zahlungen in XXXX laut Kontoauszug, Barzahlungen, die natürlich nicht dokumentiert sind, der Beschwerdeführer hat in XXXX grundsätzlich wenige Ausgaben gehabt, da die großen Einkäufe von der Unterkunftgeberin übernommen wurden, deuten in einer Gesamtschau für den erkennenden Senat klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis Sommer 2020 tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in XXXX hatte.Die vorgebrachten Umstände wie diverse Zahlungen in römisch 40 laut Kontoauszug, Barzahlungen, die natürlich nicht dokumentiert sind, der Beschwerdeführer hat in römisch 40 grundsätzlich wenige Ausgaben gehabt, da die großen Einkäufe von der Unterkunftgeberin übernommen wurden, deuten in einer Gesamtschau für den erkennenden Senat klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis Sommer 2020 tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in römisch 40 hatte. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren diverse Fotos und Videos vorgelegt, die seinen Aufenthalt in XXXX dokumentieren sollen. In der Verhandlung am 15.02.2024 wurden die per USB-Stick vorgelegten Videos abgespielt. In den Videos sind die Unterkunftgeberin und ihre Töchter zu sehen. Die Unterkunftgeberin bestätigte die Unterkunftgeberin, dass die Stimme des Beschwerdeführers auf den Videos zu hören sei. Der Beschwerdeführer selbst hätte die Videos gedreht. Festgehalten wurde, dass auf den Videos Familienszenen, wie Spaziergänge und Ostereiersuche und diverse Spiele der Kinder erkennbar sind (vgl. S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Zudem hat er mit im Verwaltungsakt inliegenden Schreiben vom 14.04.2022 unter anderem 18 Fotos vorgelegt, die ihn in Wien und XXXX mit seiner damaligen Freundin, der Unterkunftgeberin und deren Kindern, zeigen. Foto 5 und 6 würden ihn bei Renovierungsarbeiten im Haus der Unterkunftgeberin zeigen, die Fotos 11 bis 14 bei Spaziergängen in XXXX . Wenn auch die vorgelegten Fotos und Videos für sich allein genommen keinen ausreichenden Beweis darstellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX gewohnt hat, so zeigen sie dennoch, dass der Beschwerdeführer ein inniges Verhältnis zur Unterkunftgeberin und ihren Kindern gehabt hat, sich in XXXX wohl gefühlt hat und dort viel Zeit verbracht hat.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren diverse Fotos und Videos vorgelegt, die seinen Aufenthalt in römisch 40 dokumentieren sollen. In der Verhandlung am 15.02.2024 wurden die per USB-Stick vorgelegten Videos abgespielt. In den Videos sind die Unterkunftgeberin und ihre Töchter zu sehen. Die Unterkunftgeberin bestätigte die Unterkunftgeberin, dass die Stimme des Beschwerdeführers auf den Videos zu hören sei. Der Beschwerdeführer selbst hätte die Videos gedreht. Festgehalten wurde, dass auf den Videos Familienszenen, wie Spaziergänge und Ostereiersuche und diverse Spiele der Kinder erkennbar sind vergleiche S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Zudem hat er mit im Verwaltungsakt inliegenden Schreiben vom 14.04.2022 unter anderem 18 Fotos vorgelegt, die ihn in Wien und römisch 40 mit seiner damaligen Freundin, der Unterkunftgeberin und deren Kindern, zeigen. Foto 5 und 6 würden ihn bei Renovierungsarbeiten im Haus der Unterkunftgeberin zeigen, die Fotos 11 bis 14 bei Spaziergängen in römisch 40 . Wenn auch die vorgelegten Fotos und Videos für sich allein genommen keinen ausreichenden Beweis darstellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in römisch 40 gewohnt hat, so zeigen sie dennoch, dass der Beschwerdeführer ein inniges Verhältnis zur Unterkunftgeberin und ihren Kindern gehabt hat, sich in römisch 40 wohl gefühlt hat und dort viel Zeit verbracht hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in XXXX keinen praktischen Arzt oder Zahnarzt gehabt hat, spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht unbedingt gegen das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in XXXX . Konkret gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht glaube, dass er einen Arzt gebraucht hätte. Er wäre einmal im Krankenhaus in XXXX operiert worden. Es wäre ein kleiner Eingriff gewesen. Sonst wäre er nie beim Arzt gewesen. Seine Zähne würde er in Bulgarien machen lassen. Er wäre seit 18 Jahren in Österreich und wäre hier nie beim Zahnarzt gewesen (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer keine Notwendigkeit gesehen hat, zu einem Hausarzt zu gehen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 keinen praktischen Arzt oder Zahnarzt gehabt hat, spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht unbedingt gegen das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in römisch 40 . Konkret gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht glaube, dass er einen Arzt gebraucht hätte. Er wäre einmal im Krankenhaus in römisch 40 operiert worden. Es wäre ein kleiner Eingriff gewesen. Sonst wäre er nie beim Arzt gewesen. Seine Zähne würde er in Bulgarien machen lassen. Er wäre seit 18 Jahren in Österreich und wäre hier nie beim Zahnarzt gewesen vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer keine Notwendigkeit gesehen hat, zu einem Hausarzt zu gehen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in XXXX ein paar Mal beim türkischen Frisör gewesen wäre. Wie genau das Geschäft heiße, wisse er nicht (vgl. S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Die Unterkunftgeberin gab an, dass es in XXXX einen türkischen Frisör gibt, persönlich kenne sie ihn aber nicht (vgl. S13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).Der Beschwerdeführer gab an, dass er in römisch 40 ein paar Mal beim türkischen Frisör gewesen wäre. Wie genau das Geschäft heiße, wisse er nicht vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). Die Unterkunftgeberin gab an, dass es in römisch 40 einen türkischen Frisör gibt, persönlich kenne sie ihn aber nicht vergleiche S13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Der Beschwerdeführer legte mit Stellungnahme vom 14.04.2022 zum Beweis, dass er seinen Wohnsitz in XXXX hatte, eine Amazon-Bestellliste für den Zeitraum September 2018 bis November 2020 vor. Daraus geht hervor, dass er von September 2018 bis November 2018 und im Mai 2019 einige Bestellungen an die Adresse in XXXX schicken hat lassen. Eine Lieferung in November 2020 an die Adresse in XXXX betrifft einen Zeitraum, in dem er nachweislich in Dubai war. Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt, sagte der Beschwerdeführer, die Behörde habe gemeint, es sei nicht verbunden. Er verweise auf Fotos (Nr. 2 lt. BVZ). Hier das Foto auf der Seite 1,
- September
- Dort seien ersichtlich zwei Spielzeuge für die Kinder. Diese Bestellung sei auf der Amazon-Bestellung aufzufinden. Er immer wieder regelmäßig bestellt, immer wieder auf seine Wohnsitzadresse in XXXX . Er habe am
- November 2020 noch eine „Werkzeugkiste“ für die Ski bestellt. Das habe er bestellt als er in Dubai gewesen sei in der Hoffnung, dass die Saison wieder in Österreich beginne – was leider nicht der Fall gewesen sei (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022).Der Beschwerdeführer legte mit Stellungnahme vom 14.04.2022 zum Beweis, dass er seinen Wohnsitz in römisch 40 hatte, eine Amazon-Bestellliste für den Zeitraum September 2018 bis November 2020 vor. Daraus geht hervor, dass er von September 2018 bis November 2018 und im Mai 2019 einige Bestellungen an die Adresse in römisch 40 schicken hat lassen. Eine Lieferung in November 2020 an die Adresse in römisch 40 betrifft einen Zeitraum, in dem er nachweislich in Dubai war. Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt, sagte der Beschwerdeführer, die Behörde habe gemeint, es sei nicht verbunden. Er verweise auf Fotos (Nr. 2 lt. BVZ). Hier das Foto auf der Seite 1,
- September
- Dort seien ersichtlich zwei Spielzeuge für die Kinder. Diese Bestellung sei auf der Amazon-Bestellung aufzufinden. Er immer wieder regelmäßig bestellt, immer wieder auf seine Wohnsitzadresse in römisch 40 . Er habe am
- November 2020 noch eine „Werkzeugkiste“ für die Ski bestellt. Das habe er bestellt als er in Dubai gewesen sei in der Hoffnung, dass die Saison wieder in Österreich beginne – was leider nicht der Fall gewesen sei vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2022). In der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 betonte der Beschwerdeführer glaubhaft, dass er sich in XXXX sehr wohl gefühlt hat. Er hätte XXXX als seinen Lebensmittelpunkt gesehen. Die Natur wäre sehr schön, man hätte dort alles was man braucht. Auch der freundschaftliche Kontakt zur Unterkunftgeberin und ihren Kindern wäre ihm sehr wichtig gewesen. Er hätte gehofft, dass seine Freundin auch nach XXXX ziehe. Er hätte auch über eine eigene Wohnung in XXXX nachgedacht. Seine Freundin hätte aus seiner Sicht Homeoffice machen können und zu Hause arbeiten. Er sei deshalb nicht zu seiner Freundin nach Wien gezogen, weil es ihm wichtig gewesen wäre, das Versprechen gegenüber der Unterkunftgeberin hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder zu halten. Die Beziehung zu seiner Freundin wäre dann gescheitert. Die Freundin hätte eine gute berufliche Position bei XXXX gehabt und wäre auf ihre Karriere fixiert gewesen. Der Beschwerdeführer hätte mit ihr nach XXXX ziehen wollen, sie aber nicht (vgl. S 15f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).In der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 betonte der Beschwerdeführer glaubhaft, dass er sich in römisch 40 sehr wohl gefühlt hat. Er hätte römisch 40 als seinen Lebensmittelpunkt gesehen. Die Natur wäre sehr schön, man hätte dort alles was man braucht. Auch der freundschaftliche Kontakt zur Unterkunftgeberin und ihren Kindern wäre ihm sehr wichtig gewesen. Er hätte gehofft, dass seine Freundin auch nach römisch 40 ziehe. Er hätte auch über eine eigene Wohnung in römisch 40 nachgedacht. Seine Freundin hätte aus seiner Sicht Homeoffice machen können und zu Hause arbeiten. Er sei deshalb nicht zu seiner Freundin nach Wien gezogen, weil es ihm wichtig gewesen wäre, das Versprechen gegenüber der Unterkunftgeberin hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder zu halten. Die Beziehung zu seiner Freundin wäre dann gescheitert. Die Freundin hätte eine gute berufliche Position bei römisch 40 gehabt und wäre auf ihre Karriere fixiert gewesen. Der Beschwerdeführer hätte mit ihr nach römisch 40 ziehen wollen, sie aber nicht vergleiche S 15f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). In Summe ist es aufgrund der vorgelegten Beweise und der Angaben des Beschwerdeführers und der Unterkunftgeberin für den erkennenden Senat glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den hier verfahrensrelevanten Zeiträumen zwischen Mai 2019 bis Mitte Dezember 2019 XXXX als seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt angesehen hat und hatte.In Summe ist es aufgrund der vorgelegten Beweise und der Angaben des Beschwerdeführers und der Unterkunftgeberin für den erkennenden Senat glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den hier verfahrensrelevanten Zeiträumen zwischen Mai 2019 bis Mitte Dezember 2019 römisch 40 als seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt angesehen hat und hatte. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 31.10.2020 bis 15.01.2021 und vom 16.01.2021 bis 31.03.2021 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in XXXX gehabt hat ergibt sich aus aus folgenden Erwägungen:2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 31.10.2020 bis 15.01.2021 und vom 16.01.2021 bis 31.03.2021 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in römisch 40 gehabt hat ergibt sich aus aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat nach seinem Aufenthalt in XXXX (bis 31.07.2020) ab 01.08.2020 (bis 31.10.2020) keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten und war er zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Österreich, sondern in Italien und/ oder Bulgarien. Dieser Zeitraum ist aber auch nicht verfahrensrelevant.Der Beschwerdeführer hat nach seinem Aufenthalt in römisch 40 (bis 31.07.2020) ab 01.08.2020 (bis 31.10.2020) keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten und war er zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Österreich, sondern in Italien und/ oder Bulgarien. Dieser Zeitraum ist aber auch nicht verfahrensrelevant. In seiner Stellungnahme vom 01.07.2021 gab der Beschwerdeführer zu, dass er von 20.11.2020 bis 03.12.2020 im Ausland war und auch im Februar 2021 zwei Wochen in Bulgarien bei seiner kranken Mutter gewesen sei. In der Stellungnahme vom 14.02.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass es richtig wäre, dass er sich im Zeitraum vom 19.11.2020 bis 03.12.2020 in Dubai befunden hätte. Richtig wäre auch, dass er vom 03.02.2021 bis 14.04.2021 in Bulgarien bei seiner kranken Mutter gewesen wäre und danach gleich weiter nach Dubai geflogen wäre, um einen Job zu finden. Er hätte sich am 14.04.2021 beim AMS abgemeldet und erklärt, bis 03.05.2021 im Ausland zu sein. Er wäre auch in weiterer Folge beim AMS abgemeldet geblieben und hätte bis heute keine Bezüge vom AMS begehrt. Die Einstellung des Arbeitslosengeldes wäre am 15.04.2021 rückwirkend per 01.04.2021 erfolgt. Im April 2021 wäre dem AMS daher auch kein Schaden entstanden. Der entstandene Schaden für die Monate November 2020 (€ 782,88), Dezember 2020 (€ 166,95), Februar 2021 (€ 1471,97) und März 2021 (€ 1725,15) hätte er bereits an das AMS zurücküberwiesen. Von Relevanz sind die Kontoauszüge vom 31.05.2021, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat und die Kontobewegungen für den Zeitraum vom 13.10.2020 bis 27.04.2021 aufzeigen. Aus diesen Kontoauszügen ist nur eine einzige Transaktion am 07.12.2020 im Sparmarkt XXXX erkennbar. Darüber hinaus finden sich keine Hinweise, dass er sich in der Zeit vom 31.10.2020 bis 31.03.2021 in XXXX aufgehalten hat.Von Relevanz sind die Kontoauszüge vom 31.05.2021, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat und die Kontobewegungen für den Zeitraum vom 13.10.2020 bis 27.04.2021 aufzeigen. Aus diesen Kontoauszügen ist nur eine einzige Transaktion am 07.12.2020 im Sparmarkt römisch 40 erkennbar. Darüber hinaus finden sich keine Hinweise, dass er sich in der Zeit vom 31.10.2020 bis 31.03.2021 in römisch 40 aufgehalten hat. Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt 31.10.2020 (Antrag auf Arbeitslosengeld) – laut den vorgelegten Kontoauszügen – in XXXX war. Im Anschluss daran sind Zahlungen in Wien (ab Anfang November 2020) und dazwischen mehrmals Zahlungen in Zürich dokumentiert. Ab 10.12.2020 scheinen Zahlungen in XXXX auf, danach wieder in Wien, ab Anfang Februar in Bulgarien und gleich danach (bis Mitte April 2021) in Dubai.Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt 31.10.2020 (Antrag auf Arbeitslosengeld) – laut den vorgelegten Kontoauszügen – in römisch 40 war. Im Anschluss daran sind Zahlungen in Wien (ab Anfang November 2020) und dazwischen mehrmals Zahlungen in Zürich dokumentiert. Ab 10.12.2020 scheinen Zahlungen in römisch 40 auf, danach wieder in Wien, ab Anfang Februar in Bulgarien und gleich danach (bis Mitte April 2021) in Dubai. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits dargelegt – zumindest für Teile der Zeiträume zugegeben, dass er nicht in Österreich war und teilweise Beträge an die belangte Behörde zurückgezahlt. In der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024 schilderte er, dass er am 06.12.2020 aus Dubai zurückgekehrt sei. Dann sei er kurz in Wien gewesen, habe seine Sachen in XXXX abgeholt und sei dann zu seinem Vater nach XXXX gefahren und ein oder zwei Tage in Wien gewesen. Er sei auch in XXXX bei Freunden gewesen. Meine Situation zu diesem Zeitpunkt sei schwierig gewesen, seine Erwartungen für Arbeit in Dubai seien verflogen gewesen, die Beziehung zu seiner Ex Freundin sei fast beendet gewesen und dazu sei noch Corona gekommen. Sein Leben sei in Trümmern gelegen. Er habe gehofft sich bei seinem Vater erholen zu können um Kraft für einen Neuaufbau zu sammeln. Weihnachten sei er bei ihm gewesen und Sylvester sei er kurz in Wien gewesen. Er habe nicht zur Unterkunftgeberin gewollt, da er sie nicht mit seinen Problemen belasten habe wollen. Am Ende des Monats Jänner wäre er noch ein paar Tage bei ihm gewesen (vgl. S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).In der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024 schilderte er, dass er am 06.12.2020 aus Dubai zurückgekehrt sei. Dann sei er kurz in Wien gewesen, habe seine Sachen in römisch 40 abgeholt und sei dann zu seinem Vater nach römisch 40 gefahren und ein oder zwei Tage in Wien gewesen. Er sei auch in römisch 40 bei Freunden gewesen. Meine Situation zu diesem Zeitpunkt sei schwierig gewesen, seine Erwartungen für Arbeit in Dubai seien verflogen gewesen, die Beziehung zu seiner Ex Freundin sei fast beendet gewesen und dazu sei noch Corona gekommen. Sein Leben sei in Trümmern gelegen. Er habe gehofft sich bei seinem Vater erholen zu können um Kraft für einen Neuaufbau zu sammeln. Weihnachten sei er bei ihm gewesen und Sylvester sei er kurz in Wien gewesen. Er habe nicht zur Unterkunftgeberin gewollt, da er sie nicht mit seinen Problemen belasten habe wollen. Am Ende des Monats Jänner wäre er noch ein paar Tage bei ihm gewesen vergleiche S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Die Unterkunftgeberin gab außerdem an, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 nicht bei ihr gewesen wäre (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024).Die Unterkunftgeberin gab außerdem an, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 nicht bei ihr gewesen wäre vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024). Nicht unerwähnt bleiben darf auch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1.Satz StGB. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 02.11.2022 die Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung vom 21.04.2022, XXXX , vor. Daraus geht hervor, dass der gegenständliche Sachverhalt ab November 2020 angeklagt war. Die Hauptverhandlung wurde mit Beschluss auf unbestimmte Zeit zur Durchführung einer Diversion in Form einer Probezeit von zwei Jahren und einem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von € 150,-- vertagt. Wenn es auch hier zu keiner Verurteilung gekommen ist und nicht weiter auf eine Anwendbarkeit dieses Verfahrens auf die gegenständliche Entscheidung eingegangen wird, so wird deutlich, dass auch im Strafverfahren der Zeitraum ab November 2020 von Bedeutung ist und sich dies mit den Ergebnissen des gegenständlichen Verfahrens insofern deckt, dass ab 31.10.2020 kein gewöhnlicher Wohnsitz in XXXX vorlag.Nicht unerwähnt bleiben darf auch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1.Satz StGB. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 02.11.2022 die Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung vom 21.04.2022, römisch 40 , vor. Daraus geht hervor, dass der gegenständliche Sachverhalt ab November 2020 angeklagt war. Die Hauptverhandlung wurde mit Beschluss auf unbestimmte Zeit zur Durchführung einer Diversion in Form einer Probezeit von zwei Jahren und einem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von € 150,-- vertagt. Wenn es auch hier zu keiner Verurteilung gekommen ist und nicht weiter auf eine Anwendbarkeit dieses Verfahrens auf die gegenständliche Entscheidung eingegangen wird, so wird deutlich, dass auch im Strafverfahren der Zeitraum ab November 2020 von Bedeutung ist und sich dies mit den Ergebnissen des gegenständlichen Verfahrens insofern deckt, dass ab 31.10.2020 kein gewöhnlicher Wohnsitz in römisch 40 vorlag. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer für den im gegenständlichen Bescheid relevanten Zeitraum vom 16.01.2021 bis 31.03.2021 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in XXXX nicht glaubhaft machen.In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer für den im gegenständlichen Bescheid relevanten Zeitraum vom 16.01.2021 bis 31.03.2021 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in römisch 40 nicht glaubhaft machen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […] 6) Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. […] Zuständigkeit § 44.Paragraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. (…) Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (vgl. VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 23.06.1998, 95/08/0132 mwN; vom 20.09.2006, 2006/08/0125).3.
- Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, AlVG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich vergleiche VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 23.06.1998, 95/08/0132 mwN; vom 20.09.2006, 2006/08/0125). Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 29.01.2014, 2012/08/0282).Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 29.01.2014, 2012/08/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.11.1983, Zl. 08/3678/80 (SlgNr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt " erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (VwGH vom 16.06.1992, 92/11/0031) Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle für die Geltendmachung richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitslosen (vgl. § 44 Seite 11 Abs. 1 Z 2 lit b AlVG; Rz 780). Mangels eines Wohnsitzes entscheidet der gewöhnliche Aufenthaltsort des Arbeitslosen, wobei es sich nach der Rsp dabei um einen räumlich-personalen Bezug handelt, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit einem Aufenthaltsort verknüpft werden (vgl. VwGH
- 1995, 95/08/0155). Die Tatsache des bloßen Auslandsaufenthaltes des Arbeitslosen (ungeachtet dessen, dass er zum Ruhen des Arbeitslosengeldes gem. § 16 Abs. 1 lit g AlVG führen kann), sagt für sich allein noch nichts darüber aus, wo jemand seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (VwGH
- 1997, 96/08/0303; vgl. auch Rz 780 ff). Für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle kommt es vielmehr auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. VwGH
- 2012, 2011/08/0094;
- 2015, Ra 2015/08/0035-7). Sofern nicht der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 3 Z 1 AlVG erfüllt wird (siehe unten Rz 798), löst die Antragstellung bei einer unzuständigen regionalen Geschäftsstelle grundsätzlich die Wirkung der Geltendmachung nicht aus. Damit ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet und es kann deshalb der Widerruf gem. § 24 Abs. 2 AlVG erfolgen (VwGH
- 1995, 95/08/0155). Gemäß § 46 Abs. 2 AlVG kann die Landesgeschäftsstelle auch an