RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW260 2269380-1 Spruch, W260 2269380-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“), hat eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker (ohne Lehrabschluss) absolviert. Er war zuletzt von 15.06.2020 bis 25.07.2022 vollversicherungspflichtig als Lehrling beschäftigt.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“), hat eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker (ohne Lehrabschluss) absolviert. Er war zuletzt von 15.06.2020 bis 25.07.2022 vollversicherungspflichtig als Lehrling beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 26.07.2022 Arbeitslosengeld.
- In der zuletzt am 14.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kfz-Mechaniker Helfer, Vollzeit unterstütze. Weiters wurde die Teilnahme am Kurs „job.move – Skill Base für Personen von 17 bis 20 Jahre“ ab 24.02.2023 vereinbart und dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für diese Veranstaltung ausgehändigt. Im Rahmen der Niederschrift am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer über die Gründe der Maßnahmenzuweisung und die Rechtsfolgen belehrt.
- In der zuletzt am 14.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kfz-Mechaniker Helfer, Vollzeit unterstütze. Weiters wurde die Teilnahme am Kurs „job.move – Skill Base für Personen von 17 bis 20 Jahre“ ab 24.02.2023 vereinbart und dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für diese Veranstaltung ausgehändigt. Im Rahmen der Niederschrift am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer über die Gründe der Maßnahmenzuweisung und die Rechtsfolgen belehrt.
- Am 23.02.2023 hat der Beschwerdeführer telefonisch in der Serviceline des AMS einen Auslandsaufenthalt ab 23.02.2023 bekannt gegeben. Daher wurde der Leistungsbezug per 24.02.2023 eingestellt.
- Am 24.02.2023 erging nochmals eine Mitteilung an den Beschwerdeführer bezüglich Einstellung des Leistungsbezuges wegen Nichterscheinen im Kurs.
- Am 27.02.2023 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Serviceline und wurde darüber informiert, dass eine umgehende, persönliche Vorsprache erforderlich sei.
- Bei einer mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift am 28.02.2023 bei der belangten Behörde gab er – zu den Gründen bezüglich Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen befragt – an, dass er nicht bereit wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Er hätte den Kurs nicht besucht, weil er im Ausland gewesen wäre. Das Ausland hätte er beim Termin, als er das Einladungsschreiben bekommen habe, nicht erwähnt. Berücksichtigungswürdige Gründe wurden nicht angeführt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2023 wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 24.02.2023 bis 06.04.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe geweigert habe, an der vom Arbeitsmarktservice angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme Job Move bei XXXX teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe geweigert habe, an der vom Arbeitsmarktservice angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme Job Move bei römisch 40 teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
- Mit Schreiben vom 24.03.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eine Rechtsanwältin mit seiner Vertretung beauftragt habe und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 27.03.2023 wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er hätte telefonisch bekannt gegeben, dass er aus gesundheitlichen Gründen ein paar Tage Urlaub brauchen würde um zu regenerieren. Dies aufgrund zweier Unfälle. Laut Beschwerde hatte der Beschwerdeführer einen Unfall am 12.11.2022 und den anderen am 01.12.
- Auf Grund der schlechten finanziellen Verhältnisse könne der Beschwerdeführer den Unterhalt nicht zahlen, wenn er kein Arbeitslosengeld erhält. Aus diesen Gründen wäre Nachsicht von der Sperre zu erteilen gewesen. Bei der Nachsichterteilung wäre der Regionalbeirat anzuhören. Die belangte Behörde hätte dies unterlassen und liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2023 durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt und gab die belangte Behörde eine ausführliche Stellungnahme ab.
- Am 06.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2023 den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Akteneinsicht und stellte dem Beschwerdeführer frei, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zum Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 29.03.2023 einzubringen.
- Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Er monierte, dass die belangte Behörde bis dato keine Stellungnahme des Regionalbeirates eingeholt hätte und daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen würde, der die Entscheidung nichtig machen würde. Die belangte Behörde hätte sich auch nicht mit dem Thema Verschulden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch nicht mit den Nachsichtgründen. Im Akt liege eine Krankmeldung vom 06.02.
- Eine medizinische Indikation wäre daher bereits vorhanden. Der Beschwerdeführer beantragte die Zeugeneinvernahme der Sachbearbeiter XXXX und XXXX . Er beantragte weiters die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie, aus dem Fachbereich Unfallchirurgie sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Berufskunde.
- Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Er monierte, dass die belangte Behörde bis dato keine Stellungnahme des Regionalbeirates eingeholt hätte und daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen würde, der die Entscheidung nichtig machen würde. Die belangte Behörde hätte sich auch nicht mit dem Thema Verschulden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch nicht mit den Nachsichtgründen. Im Akt liege eine Krankmeldung vom 06.02.
- Eine medizinische Indikation wäre daher bereits vorhanden. Der Beschwerdeführer beantragte die Zeugeneinvernahme der Sachbearbeiter römisch 40 und römisch 40 . Er beantragte weiters die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie, aus dem Fachbereich Unfallchirurgie sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Berufskunde.
- Der Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde am 27.06.2023 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
- In ihrer Stellungnahme vom 27.06.2023 führte die belangte Behörde aus, dass die gemäß § 10 AlVG idF BGBl 1996/201 zwingend vorgeschriebene Anhörung des Regionalbeirates vor Verhängung einer Sanktion mit BGBl I 2004/77 entfallen sei. Der Entfall der Befassung dieses Gremiums, das besonderes Augenmerk auch auf ein korrekt durchgeführtes Ermittlungsverfahren zu richten hatte, mag zwar die gewünschte Verfahrensbeschleunigung bringen, diese aber zu Lasten des Schutzes der arbeitslosen Person vor unzulässiger Verhängung einer Sperre. Nunmehr sei der Regionalbeirat nur mehr anlässlich der Prüfung von Nachsichtsgründen anzuhören (siehe Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner
- Lfg April 2020, Rz 288f). Der Beschwerdeführer habe niederschriftlich vor Bescheiderstellung keinerlei Nachsichtsgründe angeführt.
- In ihrer Stellungnahme vom 27.06.2023 führte die belangte Behörde aus, dass die gemäß Paragraph 10, AlVG in der Fassung BGBl 1996/201 zwingend vorgeschriebene Anhörung des Regionalbeirates vor Verhängung einer Sanktion mit BGBl römisch eins 2004/77 entfallen sei. Der Entfall der Befassung dieses Gremiums, das besonderes Augenmerk auch auf ein korrekt durchgeführtes Ermittlungsverfahren zu richten hatte, mag zwar die gewünschte Verfahrensbeschleunigung bringen, diese aber zu Lasten des Schutzes der arbeitslosen Person vor unzulässiger Verhängung einer Sperre. Nunmehr sei der Regionalbeirat nur mehr anlässlich der Prüfung von Nachsichtsgründen anzuhören (siehe Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner
- Lfg April 2020, Rz 288f). Der Beschwerdeführer habe niederschriftlich vor Bescheiderstellung keinerlei Nachsichtsgründe angeführt.
- Mit Schriftsatz vom 28.11.2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass nicht einmal ein Bescheid vorliegen würde, da es an der Unterschriftlichkeit mangeln würde und zitierte einen Beschluss des VfGH (vom 12.10.1994, B374/94). Der Schriftsatz beinhaltet am Ende ein Kostenverzeichnis.
- Am 10.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und der Zeugin XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
- Am 10.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und der Zeugin römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Gutachten, insbesondere Nachweise über medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers, vor allem am Tag der vorgeschriebenen Maßnahme, binnen drei Tagen zu übermitteln. In der Verhandlung wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen einer Woche Nachschau zu halten, ob im gegenständlichen Verfahren medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers, den Unfall betreffend, der Behörde zu irgendeinem Zeitpunkt vor beschwerdegegenständlicher Zuweisung aufscheinen.
- Mit Stellungnahme vom 10.04.2024 gab die belangte Behörde bekannt, dass im gesamten Akt des Beschwerdeführers keine medizinischen Unterlagen zu seinem Unfall gefunden werden konnten. Das bedeute, der Beschwerdeführer habe solche beim AMS nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Beweismittel vor.
- Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2024 zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker (ohne Lehrabschluss) absolviert. Er war zuletzt von 15.06.2020 bis 25.07.2022 vollversicherungspflichtig als Lehrling beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 26.07.2022 Arbeitslosengeld. In der zuletzt am 14.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kfz-Mechaniker Helfer, Vollzeit unterstützt. Weiters wurde die Teilnahme am Kurs „job.move – Skill Base für Personen von 17 bis 20 Jahre“ ab 24.02.2023 vereinbart. Dem Beschwerdeführer wurde ein Einladungsschreiben für diese Veranstaltung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Maßnahmenzuweisung und die Rechtsfolgen belehrt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an dieser Veranstaltung verpflichtend ist und bei einer Nichtteilnahme eine Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen werden kann.In der zuletzt am 14.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kfz-Mechaniker Helfer, Vollzeit unterstützt. Weiters wurde die Teilnahme am Kurs „job.move – Skill Base für Personen von 17 bis 20 Jahre“ ab 24.02.2023 vereinbart. Dem Beschwerdeführer wurde ein Einladungsschreiben für diese Veranstaltung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Maßnahmenzuweisung und die Rechtsfolgen belehrt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an dieser Veranstaltung verpflichtend ist und bei einer Nichtteilnahme eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte keine Einwendungen gegen die vorgeschriebene Maßnahme. Die gegenständliche Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage notwendig und nützlich. Am 23.02.2023 gab der Beschwerdeführer telefonisch in der Serviceline des AMS einen Auslandsaufenthalt ab 23.02.2023 bekannt. Der Beschwerdeführer ist zum Kursbeginn am 24.02.2023 nicht erschienen. Die Maßnahme kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer weist keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf, welche die Teilnahme der an der zugewiesenen Maßnahme unzumutbar gemacht haben. Er hat dem AMS keine gesundheitliche Beeinträchtigung mitgeteilt. Der Beschwerdeführer war von 27.10.2022 bis 24.05.2023 und von 01.12.2023 bis 26.02.2024 geringfügig bei XXXX GmbH beschäftigt. Er war von 01.06.2023 bis 01.12.2023 und ist seit 11.03.2024 als Arbeiter bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 27.10.2022 bis 24.05.2023 und von 01.12.2023 bis 26.02.2024 geringfügig bei römisch 40 GmbH beschäftigt. Er war von 01.06.2023 bis 01.12.2023 und ist seit 11.03.2024 als Arbeiter bei römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
- Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.1.
- Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 29.03.2023 (Nr. 2 und 3 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie aus dem in der Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegten aktuellen Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 09.04.2024 (Beilage ./III zum Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024). 2.1.
- Die Feststellungen zur Qualifikation des Beschwerdeführers und die Vereinbarung über die Teilnahme an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme ergeben sich aus der am 14.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und der Niederschrift vom 14.02.2023 (vgl. Nr. 17 und 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.1.
- Die Feststellungen zur Qualifikation des Beschwerdeführers und die Vereinbarung über die Teilnahme an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme ergeben sich aus der am 14.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und der Niederschrift vom 14.02.2023 vergleiche Nr. 17 und 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an die Betreuungsvereinbarung und die Niederschrift erinnern könne (vgl. S 4f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an die Betreuungsvereinbarung und die Niederschrift erinnern könne vergleiche S 4f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.1.
- Dass die gegenständliche Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich war, ergibt sich aus der in der Niederschrift vom 14.02.2023 dargelegten Gründen. Die Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühungen in Eigeninitiative sind bisher ergebnislos geblieben. Die gegenständliche Maßnahme sollte die Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Bewerbung erweitern und verfestigen (vgl. Nr. 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.1.
- Dass die gegenständliche Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich war, ergibt sich aus der in der Niederschrift vom 14.02.2023 dargelegten Gründen. Die Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühungen in Eigeninitiative sind bisher ergebnislos geblieben. Die gegenständliche Maßnahme sollte die Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Bewerbung erweitern und verfestigen vergleiche Nr. 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Der Umstand, dass die Maßnahme notwendig und nützlich ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.1.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen wurde, ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift vom 14.02.2023 bei der belangten Behörde. Diese Niederschrift hatte das Thema „Rechtsbelehrung zur Teilnahme an der Maßnahme „job.move – Skill Base für Personen 17 bis 20 Jahre (bfi)“ zum Gegenstand (Nr. 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Darin wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG aufgeklärt. Die Niederschrift weist die Unterschrift des Beschwerdeführers auf.2.1.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen wurde, ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift vom 14.02.2023 bei der belangten Behörde. Diese Niederschrift hatte das Thema „Rechtsbelehrung zur Teilnahme an der Maßnahme „job.move – Skill Base für Personen 17 bis 20 Jahre (bfi)“ zum Gegenstand (Nr. 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Darin wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG aufgeklärt. Die Niederschrift weist die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. In der Beschwerdeverhandlung wurde er zu dieser Niederschrift befragt, insbesondere ob es seine Unterschrift sei und er das Dokument gelesen habe. Er bestätigte, dass es sich bei der Unterschrift um seine handle. Er habe das Dokument nicht Wort für Wort durchgelesen, aber überflogen (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).In der Beschwerdeverhandlung wurde er zu dieser Niederschrift befragt, insbesondere ob es seine Unterschrift sei und er das Dokument gelesen habe. Er bestätigte, dass es sich bei der Unterschrift um seine handle. Er habe das Dokument nicht Wort für Wort durchgelesen, aber überflogen vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.1.
- Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2023 – somit einen Tag vor Beginn der Maßnahme – telefonisch einen Auslandsaufenthalt ab 23.02.2023 bekannt gegeben hat. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt (Änderungsmeldung der Bezugseinstellung Nr. 20 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeverhandlung gab er auf Vorhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 23.02.2023 hinsichtlich der Bezugseinstellung an, dass er sich an das Schreiben erinnern könne. Er glaube, drei oder vier Tage vor Kursbeginn gemeldet zu haben, dass er im Ausland sei. Er hätte beim AMS angerufen und gesagt, dass er einen Auslandsaufenthalt melden möchte. Man hätte ihm dann gesagt, dass er sich wieder melden soll, wenn er wieder aus dem Ausland zurück sei (vgl. s 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).2.1.
- Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2023 – somit einen Tag vor Beginn der Maßnahme – telefonisch einen Auslandsaufenthalt ab 23.02.2023 bekannt gegeben hat. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt (Änderungsmeldung der Bezugseinstellung Nr. 20 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeverhandlung gab er auf Vorhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 23.02.2023 hinsichtlich der Bezugseinstellung an, dass er sich an das Schreiben erinnern könne. Er glaube, drei oder vier Tage vor Kursbeginn gemeldet zu haben, dass er im Ausland sei. Er hätte beim AMS angerufen und gesagt, dass er einen Auslandsaufenthalt melden möchte. Man hätte ihm dann gesagt, dass er sich wieder melden soll, wenn er wieder aus dem Ausland zurück sei vergleiche s 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.1.
- Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer zum Kursbeginn/ Maßnahmenbeginn am 24.02.2023 nicht erschienen ist. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2023 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Leistungsbezug vorläufig eingestellt werde, da er am 24.02.2023 nicht im Kursinstitut erschienen sei. Zur Abklärung offener Fragen soll er bei der belangten Behörde persönlich vorsprechen (vgl. Nr. 23 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Wie sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2023 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Leistungsbezug vorläufig eingestellt werde, da er am 24.02.2023 nicht im Kursinstitut erschienen sei. Zur Abklärung offener Fragen soll er bei der belangten Behörde persönlich vorsprechen vergleiche Nr. 23 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.1.
- Strittig ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er die Maßnahme aus einem wichtigen Grund nicht angetreten hat und ihm daher sein Nichterscheinen zum Maßnahmenbeginn nicht vorgeworfen werden kann. 2.1.8.
- Dazu ist zunächst auf die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zum Nichtantritt der Maßnahme im Zuge der Niederschrift bei der belangten Behörde am 28.02.2023 hinzuweisen (vgl. Nr. 27 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Er gab zu den Gründen bezüglich Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen befragt an, dass er nicht bereit wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Er hätte den Kurs nicht besucht, weil er im Ausland gewesen wäre. Das Ausland hätte er beim Termin, als er das Einladungsschreiben bekommen habe, nicht erwähnt. Berücksichtigungswürdige Gründe führte er nicht an. 2.1.8.
- Dazu ist zunächst auf die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zum Nichtantritt der Maßnahme im Zuge der Niederschrift bei der belangten Behörde am 28.02.2023 hinzuweisen vergleiche Nr. 27 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Er gab zu den Gründen bezüglich Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen befragt an, dass er nicht bereit wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Er hätte den Kurs nicht besucht, weil er im Ausland gewesen wäre. Das Ausland hätte er beim Termin, als er das Einladungsschreiben bekommen habe, nicht erwähnt. Berücksichtigungswürdige Gründe führte er nicht an. Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Niederschrift am 28.02.2023 keine gesundheitlichen Probleme, sondern legte deutlich dar, dass er einfach kein Interesse hatte, an der Maßnahme teilzunehmen. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte er, dass er diese Niederschrift unterschrieben habe (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er am 28.02.2023 angegeben habe, den Auslandsaufenthalt beim Termin zum Einladungsschreiben nicht erwähnt zu haben. Befragt warum nicht und ob er sich dazu äußern möge, gab der Beschwerdeführer an, dass es kein Auslandsaufenthalt nach seiner Auffassung gewesen sei. Er hätte den Aufenthalt vielmehr als Erholung gebraucht. Er wäre zu den Ärzten gegangen. Auf Nachfrage schilderte er, dass er in Österreich zu Masseuren gegangen wäre und Therapien gehabt hätte (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung also erstmals an, dass er gar nicht im Ausland gewesen wäre. Diesbezüglich wird auf die weiteren Ausführungen an anderer Stelle (Punkt 2.1.8.2.2.) verwiesen.In der Beschwerdeverhandlung bestätigte er, dass er diese Niederschrift unterschrieben habe vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er am 28.02.2023 angegeben habe, den Auslandsaufenthalt beim Termin zum Einladungsschreiben nicht erwähnt zu haben. Befragt warum nicht und ob er sich dazu äußern möge, gab der Beschwerdeführer an, dass es kein Auslandsaufenthalt nach seiner Auffassung gewesen sei. Er hätte den Aufenthalt vielmehr als Erholung gebraucht. Er wäre zu den Ärzten gegangen. Auf Nachfrage schilderte er, dass er in Österreich zu Masseuren gegangen wäre und Therapien gehabt hätte vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung also erstmals an, dass er gar nicht im Ausland gewesen wäre. Diesbezüglich wird auf die weiteren Ausführungen an anderer Stelle (Punkt 2.1.8.2.2.) verwiesen. In der Beschwerde wendete er im Wesentlichen ein, er hätte dem AMS telefonisch bekannt gegeben, dass er aus gesundheitlichen Gründen ein paar Tage Urlaub brauchen würde um zu regenerieren. Dies aufgrund zweier Unfälle. Laut Beschwerde hatte der Beschwerdeführer einen Unfall am 12.11.2022 und den anderen am 01.12.
- 2.1.8.
- Aus den folgenden Überlegungen konnte der Beschwerdeführer weder nachweisen, dass er gesundheitliche Probleme hat und deswegen die Maßnahme nicht angetreten hat, noch konnte er nachweisen, dass er die belangte Behörde im Zeitpunkt der Zuweisung der Maßnahme (bzw. auch nicht bei Antritt der Maßnahme) von seinen gesundheitlichen Problemen informiert hat. 2.1.8.2.
- Der Beschwerdeführer gab – wie bereits erwähnt – erstmals in der Beschwerde an, dass er in letzter Zeit zwei schwere Unfälle gehabt hätte. Er hätte der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben, dass er aus gesundheitlichen Gründen für ein paar Tage Urlaub brauche, um zu regenerieren. In der Beschwerde sind Berichte über den Unfall und die Verletzungen des Beschwerdeführers zitiert, wobei unklar ist, um welche Art von Berichten (Unfallbericht der Polizei, Bericht des Krankenhauses) es sich handelt. Laut diesen „Berichten“ wären die Unfälle am 01.12.2021 und am 12.11.2022 gewesen. Der Beschwerdeführer monierte, er hätte aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen. Er hätte aber nicht schuldhaft nicht daran teilgenommen. In der Beschwerdeverhandlung schilderte er die beiden Unfälle (vgl. S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Auf Vorhalt des im Verwaltungsaktes inliegenden Schreibens von BFI über einen vorzeitigen Kursabbruch am 28.11.2022 (Nr. 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), schilderte der Beschwerdeführer, dass er damals krank gewesen sei. Danach hätte er den Autounfall gehabt. Jemand wäre ihm reingefahren. Er hätte schwere Verletzungen im Schulterbereich gehabt. Er wäre im AKH gewesen. Die Unterlagen sollten im AKH aufliegen. Er wäre wegen der Schulter im Krankenstand gewesen. Er hätte die Schulter nicht richtig bewegen können. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab ergänzend an, es würde ein medizinisches Gutachten geben. Es würde einen Zivilprozess wegen dem Autounfall geben (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er die beiden Unfälle vergleiche S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Auf Vorhalt des im Verwaltungsaktes inliegenden Schreibens von BFI über einen vorzeitigen Kursabbruch am 28.11.2022 (Nr. 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), schilderte der Beschwerdeführer, dass er damals krank gewesen sei. Danach hätte er den Autounfall gehabt. Jemand wäre ihm reingefahren. Er hätte schwere Verletzungen im Schulterbereich gehabt. Er wäre im AKH gewesen. Die Unterlagen sollten im AKH aufliegen. Er wäre wegen der Schulter im Krankenstand gewesen. Er hätte die Schulter nicht richtig bewegen können. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab ergänzend an, es würde ein medizinisches Gutachten geben. Es würde einen Zivilprozess wegen dem Autounfall geben vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Nach Angabe des Beschwerdeführers, er wäre in Österreich zu Masseuren und Therapien gegangen, wurde er gefragt, ob er etwas vorlegen könne. Er antwortete, dass er heute kein Gutachten vorlegen könne. Das hätten sie erst jetzt bekommen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Gutachten, hier insbesondere Nachweisen über medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, vor allem am Tag der vorgeschriebenen Maßnahme, binnen drei Tagen, zu übermitteln (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Nach Angabe des Beschwerdeführers, er wäre in Österreich zu Masseuren und Therapien gegangen, wurde er gefragt, ob er etwas vorlegen könne. Er antwortete, dass er heute kein Gutachten vorlegen könne. Das hätten sie erst jetzt bekommen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Gutachten, hier insbesondere Nachweisen über medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, vor allem am Tag der vorgeschriebenen Maßnahme, binnen drei Tagen, zu übermitteln vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage medizinische Unterlagen bzw. sonstige Dokumente vorzulegen, die beweisen würden, dass die geschilderten Verkehrsunfälle tatsächlich stattgefunden haben bzw. er dabei Verletzungen davongetragen hat, die die Aufnahme der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme unmöglich gemacht hätten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die behaupteten Verkehrsunfälle (01.12.2021 und 12.11.2022) zeitlich vor der Zuweisung der Maßnahme am 14.02.2023 und dem Beginn der Maßnahme am 24.02.2023 gelegen sind und daher kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht. Das einzige im Akt befindliche Beweismittel ist eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 06.02.
- Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 06.02.2023 bis 10.02.2023 krankgeschrieben war (vgl. Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor seinem Termin bei der Behörde gewesen sei, als die Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden sei (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).Das einzige im Akt befindliche Beweismittel ist eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 06.02.
- Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 06.02.2023 bis 10.02.2023 krankgeschrieben war vergleiche Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor seinem Termin bei der Behörde gewesen sei, als die Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden sei vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Noch einmal ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde oder Beweismittel vorgelegt hat. Der belangten Behörde wurde in der Beschwerdeverhandlung aufgetragen binnen einer Woche Nachschau zu halten, ob im gegenständlichen Verfahren medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers, den Unfall betreffend, der Behörde zu irgendeinem Zeitpunkt vor beschwerdegegenständlicher Zuweisung aufscheinen (vgl. S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Die belangte Behörde gab mit Stellungnahme vom 10.04.2024 bekannt, dass im gesamten Akt des Beschwerdeführers keine medizinischen Unterlagen zu seinem Unfall gefunden werden konnten. Das bedeute, der Beschwerdeführer habe solche beim AMS nicht abgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. Er gab aber keine Erklärung dazu ab.Der belangten Behörde wurde in der Beschwerdeverhandlung aufgetragen binnen einer Woche Nachschau zu halten, ob im gegenständlichen Verfahren medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers, den Unfall betreffend, der Behörde zu irgendeinem Zeitpunkt vor beschwerdegegenständlicher Zuweisung aufscheinen vergleiche S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Die belangte Behörde gab mit Stellungnahme vom 10.04.2024 bekannt, dass im gesamten Akt des Beschwerdeführers keine medizinischen Unterlagen zu seinem Unfall gefunden werden konnten. Das bedeute, der Beschwerdeführer habe solche beim AMS nicht abgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. Er gab aber keine Erklärung dazu ab. 2.1.8.2.
- Der Beschwerdeführer konnte mich seinem Vorbringen auch nicht glaubhaft machen, dass er der belangten Behörde seine angeblichen gesundheitlichen Probleme im Rahmen der Zuweisung der Maßnahme bzw. unmittelbar vor Antritt der Maßnahme mitgeteilt hat. Wie bereits erwähnt, sind die Angaben des Beschwerdeführers, warum er sich vom Bezug abgemeldet hat, widersprüchlich. Während er sich bei der belangten Behörde am 23.02.2023 mit der Begründung eines Auslandsaufenthaltes vom Bezug abmeldete und diese Aussage am 28.02.2023 bei der belangten Behörde wiederholte, gab er in der Beschwerde an, dass er aus gesundheitlichen Gründen ein paar Tage Urlaub gebraucht hätte, um sich zu erholen. In der Beschwerdeverhandlung machte er erstmals geltend, dass er gar nicht im Ausland gewesen wäre, sondern zu Ärzten/ Masseuren in Österreich gegangen wäre. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters gab er an, dass er Urlaub nehmen habe wollen, um gesundheitsfördernde Maßnahme aufgrund seiner Schulterverletzung durchführen zu können (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt gewesen und auf Therapien angewiesen, hätte er die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung gehabt, dies Mitarbeitern der belangten Behörde mitzuteilen. Er wäre ebenfalls verpflichtet gewesen einen Arzt aufzusuchen, um sich krankschreiben zu lassen und die Therapien durchzuführen um eine rasche Genesung und Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters gab er an, dass er Urlaub nehmen habe wollen, um gesundheitsfördernde Maßnahme aufgrund seiner Schulterverletzung durchführen zu können vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt gewesen und auf Therapien angewiesen, hätte er die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung gehabt, dies Mitarbeitern der belangten Behörde mitzuteilen. Er wäre ebenfalls verpflichtet gewesen einen Arzt aufzusuchen, um sich krankschreiben zu lassen und die Therapien durchzuführen um eine rasche Genesung und Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Auf Nachfrage, warum er dies nicht der belangten Behörde mitgeteilt habe, erwiderte er, er wäre sich nicht sicher, aber er hätte verschiedene Berater beim AMS gehabt. Einer Beraterin hätte er gesagt, dass er gesundheitliche Probleme habe. Er wisse aber nicht genau, wie es gewesen sei. Befragt, warum er bei seinem „längeren“ Termin bei XXXX am 14.02.2023 nichts von seinen gesundheitlichen Problemen mitgeteilt habe und das vermerkt worden sei, behauptete der Beschwerdeführer, er hätte an diesem Tag nicht einmal gewusst, wo oben und unten sei. Er wäre gesundheitlich am Ende gewesen. Er schilderte in Folge den Unfall vom 10.12.
- Er hätte eine Gehirnerschütterung, Schnittwunden usw. gehabt. Sein Auto wäre ein Totalschaden gewesen. Die Versicherung hätte nicht gezahlt. Seine Eltern wären böse auf ihn gewesen. Er hätte dann sein Geld zusammengekratzt und sich für € 2.500,- einen BMW gekauft (vgl. S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).Auf Nachfrage, warum er dies nicht der belangten Behörde mitgeteilt habe, erwiderte er, er wäre sich nicht sicher, aber er hätte verschiedene Berater beim AMS gehabt. Einer Beraterin hätte er gesagt, dass er gesundheitliche Probleme habe. Er wisse aber nicht genau, wie es gewesen sei. Befragt, warum er bei seinem „längeren“ Termin bei römisch 40 am 14.02.2023 nichts von seinen gesundheitlichen Problemen mitgeteilt habe und das vermerkt worden sei, behauptete der Beschwerdeführer, er hätte an diesem Tag nicht einmal gewusst, wo oben und unten sei. Er wäre gesundheitlich am Ende gewesen. Er schilderte in Folge den Unfall vom 10.12.
- Er hätte eine Gehirnerschütterung, Schnittwunden usw. gehabt. Sein Auto wäre ein Totalschaden gewesen. Die Versicherung hätte nicht gezahlt. Seine Eltern wären böse auf ihn gewesen. Er hätte dann sein Geld zusammengekratzt und sich für € 2.500,- einen BMW gekauft vergleiche S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Diese Aussagen zeigen einerseits, dass der geschilderte Unfall über ein Jahr und somit nicht unmittelbar vor dem Termin beim AMS am 14.02.2023 war. Andererseits vermittelte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht den Eindruck, dass die gesundheitlichen Folgen des Unfalles besonders relevant für ihn waren. Mehr getroffen hat ihn der Totalschaden des Autos und seine Priorität lag darauf, ein neues Auto zu kaufen, nicht aber etwaige gesundheitliche Probleme zu bekämpfen. Er wurde gefragt, ob er mit der heute geladenen Zeugin XXXX über seinen beabsichtigten Urlaub bzw. auch seine Schulterverletzung gesprochen habe. Die Antwort war wiederum ausweichend und nicht präzise. Er könne es nicht ausschließen, er könne sich aber auch nicht erinnern. Es wäre schon sehr lange her (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Auf Nachfrage, ob er seine Erkrankung bzw. die Unfälle jemandem vom AMS telefonisch oder schriftlich bekannt gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht zu 100% sicher wäre. Er denke aber, dass er es einmal am Telefon gesagt und auch einmal persönlich mitgeteilt habe (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).Er wurde gefragt, ob er mit der heute geladenen Zeugin römisch 40 über seinen beabsichtigten Urlaub bzw. auch seine Schulterverletzung gesprochen habe. Die Antwort war wiederum ausweichend und nicht präzise. Er könne es nicht ausschließen, er könne sich aber auch nicht erinnern. Es wäre schon sehr lange her vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Auf Nachfrage, ob er seine Erkrankung bzw. die Unfälle jemandem vom AMS telefonisch oder schriftlich bekannt gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht zu 100% sicher wäre. Er denke aber, dass er es einmal am Telefon gesagt und auch einmal persönlich mitgeteilt habe vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Nach Befragung der Zeugin XXXX gab der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zeugin an, dass er sich an sie erinnere und sie die netteste Beraterin gewesen wäre. Befragt, ob er sich erinnern bzw. ausschließen könne, dass er der Zeugin medizinische Unterlagen gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern. Er könnte ihr die Mappe gegeben haben. Es könne sein, dass sie die Unterlagen nicht alle eingescannt habe. Die Beraterin hätte ihm aber immer zugehört und hätte immer nach Lösungen gesucht (vgl. S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).Nach Befragung der Zeugin römisch 40 gab der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zeugin an, dass er sich an sie erinnere und sie die netteste Beraterin gewesen wäre. Befragt, ob er sich erinnern bzw. ausschließen könne, dass er der Zeugin medizinische Unterlagen gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern. Er könnte ihr die Mappe gegeben haben. Es könne sein, dass sie die Unterlagen nicht alle eingescannt habe. Die Beraterin hätte ihm aber immer zugehört und hätte immer nach Lösungen gesucht vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.1.8.2.
- Während die Aussagen des Beschwerdeführers – wie dargelegt – vage und teils widersprüchlich sind, konnte die Zeugin XXXX die Verfahrensabläufe in derartigen Beratungssituationen gleichbleibend und nachvollziehbar schildern.2.1.8.2.
- Während die Aussagen des Beschwerdeführers – wie dargelegt – vage und teils widersprüchlich sind, konnte die Zeugin römisch 40 die Verfahrensabläufe in derartigen Beratungssituationen gleichbleibend und nachvollziehbar schildern. Lebensnah ist, dass sich die Zeugin an den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr erinnern konnte. Sie gab an, dass sie ca. 30 Kunden pro Tag betreue und keine fixen Kunden habe. Die Kunden würden alle aus der Abteilung und ohne Termin kommen. Sie könne sich auch nicht mehr an den Tag, an dem sie mit dem Beschwerdeführer die Niederschrift (Nr. 19) aufgenommen habe, erinnern. Die Zeugin gab an, dass sie bereits seit September 2014 beim AMS beschäftigt wäre. Sie wäre seit Jänner 2022 in der Beratung tätig und habe Erfahrung mit Betreuungsvereinbarungen. Sie hätte von Jänner 2022 durchgehend bis März/ April 2023 täglich Betreuungsvereinbarungen abgeschlossen (vgl. S 11f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Die Zeugin ist daher eine erfahrene und routinierte Mitarbeiterin der belangten Behörde.Lebensnah ist, dass sich die Zeugin an den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr erinnern konnte. Sie gab an, dass sie ca. 30 Kunden pro Tag betreue und keine fixen Kunden habe. Die Kunden würden alle aus der Abteilung und ohne Termin kommen. Sie könne sich auch nicht mehr an den Tag, an dem sie mit dem Beschwerdeführer die Niederschrift (Nr. 19) aufgenommen habe, erinnern. Die Zeugin gab an, dass sie bereits seit September 2014 beim AMS beschäftigt wäre. Sie wäre seit Jänner 2022 in der Beratung tätig und habe Erfahrung mit Betreuungsvereinbarungen. Sie hätte von Jänner 2022 durchgehend bis März/ April 2023 täglich Betreuungsvereinbarungen abgeschlossen vergleiche S 11f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Die Zeugin ist daher eine erfahrene und routinierte Mitarbeiterin der belangten Behörde. Die Zeugin wurde gefragt, ob Kunden des AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung über körperliche Einschränkungen mit ihr gesprochen hätten, die auch Einklang in die Betreuungsvereinbarung gefunden hätten. Die Zeugin gab an, dass sie körperliche Beschwerden nicht in die Betreuungsvereinbarung niedergeschrieben hätte. Sie hätte direkt den zuständigen Berater kontaktiert. Ihres Wissens nach hätte jeder Kunde des AMS, der ein Betreuungsvereinbarung abschließt, einen zugeteilten Berater. Ein Kunde, der in der Beratungszone sei, habe eine gültige Betreuungsvereinbarung. Wenn es Einschränkungen gäbe, hätte sie diese sehen können. Befunde und Vermerke wären sichtbar (vgl. S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Wenn ein Befund gebracht werde, werde dieser auch gescannt. Die Zeugin konnte ausschließen, dass, wenn im Zuge einer Beratung/ Betreuungsvereinbarung die Unterlagen, wie sie der Beschwerdeführer angibt, vorgelegt worden wären, sie diese ignoriert hätte. Es würde in den Akt Einklang finden. Sie müsse ja auch eine Verbindung zum angestrebten Beruf herstellen (vgl. S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Sie gab auch an, sollte es keine Unterlagen zu einer etwaigen Erkrankung geben, dann würde sie einen Texteintrag vermerken, dass der Kunde sage, dass er eine Erkrankung habe, die vielleicht beeinträchtigen würde (vgl. S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).Die Zeugin wurde gefragt, ob Kunden des AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung über körperliche Einschränkungen mit ihr gesprochen hätten, die auch Einklang in die Betreuungsvereinbarung gefunden hätten. Die Zeugin gab an, dass sie körperliche Beschwerden nicht in die Betreuungsvereinbarung niedergeschrieben hätte. Sie hätte direkt den zuständigen Berater kontaktiert. Ihres Wissens nach hätte jeder Kunde des AMS, der ein Betreuungsvereinbarung abschließt, einen zugeteilten Berater. Ein Kunde, der in der Beratungszone sei, habe eine gültige Betreuungsvereinbarung. Wenn es Einschränkungen gäbe, hätte sie diese sehen können. Befunde und Vermerke wären sichtbar vergleiche S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Wenn ein Befund gebracht werde, werde dieser auch gescannt. Die Zeugin konnte ausschließen, dass, wenn im Zuge einer Beratung/ Betreuungsvereinbarung die Unterlagen, wie sie der Beschwerdeführer angibt, vorgelegt worden wären, sie diese ignoriert hätte. Es würde in den Akt Einklang finden. Sie müsse ja auch eine Verbindung zum angestrebten Beruf herstellen vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Sie gab auch an, sollte es keine Unterlagen zu einer etwaigen Erkrankung geben, dann würde sie einen Texteintrag vermerken, dass der Kunde sage, dass er eine Erkrankung habe, die vielleicht beeinträchtigen würde vergleiche S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Auf Nachfrage gab die Zeugin an, dass sie sofort nach schriftlichen Nachweisen frage, wenn ein Kunde behaupte, dass er eine Einschränkung habe. Wenn es eine Einschränkung gibt, werde diese selbstverständlich in den Sachverhalt aufgenommen, gescannt oder kopiert. Diese seien dann im Akt zu finden (vgl. S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).Auf Nachfrage gab die Zeugin an, dass sie sofort nach schriftlichen Nachweisen frage, wenn ein Kunde behaupte, dass er eine Einschränkung habe. Wenn es eine Einschränkung gibt, werde diese selbstverständlich in den Sachverhalt aufgenommen, gescannt oder kopiert. Diese seien dann im Akt zu finden vergleiche S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Die Zeugin machte in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und legte nachvollziehbar dar, wie die Abläufe ihrer Tätigkeit sind und wie im Fall des Vorbringens von gesundheitlichen Einschränkungen bzw. vorgelegten Befunden beim AMS vorgegangen wird . Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil sie davon gehabt hätte, eine etwaige Erkrankung des Beschwerdeführers oder vorgelegte Befunde zu ignorieren. Die Aussage der Zeugin verstärkt daher den Eindruck, dass der Beschwerdeführer dem AMS keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gegeben hat und auch keine Befunde vorgelegt hat. 2.1.8.2.
- Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum von 27.10.2022 bis 24.05.2023 (und von 01.12.2023 bis 26.02.2024) geringfügig bei XXXX GmbH beschäftigt war.2.1.8.2.
- Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum von 27.10.2022 bis 24.05.2023 (und von 01.12.2023 bis 26.02.2024) geringfügig bei römisch 40 GmbH beschäftigt war. In der Verhandlung dazu befragt, wie sich die behauptete Auszeit aus gesundheitlichen Gründen und das geringfügige Dienstverhältnis vereinbaren lassen, gab der Beschwerdeführer an, bei XXXX hätte man 14 Stunden pro Tag arbeiten können und falls man mehr gehabt habe, wäre es nicht ausbezahlt worden. Die Stunden wären genommen worden und im nachträglichen Monat ausbezahlt worden (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter und nach Aufforderung durch diesen, die Frage konkret zu beantworten, behauptete der Beschwerdeführer, er hätte Unterstützung von XXXX gehabt. Die hätten ihn z.B. mit zwei Sackerl vorgelassen. Sie hätten ihn zwei oder drei Touren fahren lassen, wo wenig zu heben/ tragen gewesen sei. Er hätte selten so ein Dienstverhältnis gehabt. Er wäre mit unterschiedlichen Fahrzeugen gefahren. Mit Elektroautos oder mit einem VW Caddy. Das Lenken hätte ihm nicht unbedingt Schmerzen bereitet. Er hätte alles mit der rechten Hand gemacht, es wäre Automatik gewesen (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).In der Verhandlung dazu befragt, wie sich die behauptete Auszeit aus gesundheitlichen Gründen und das geringfügige Dienstverhältnis vereinbaren lassen, gab der Beschwerdeführer an, bei römisch 40 hätte man 14 Stunden pro Tag arbeiten können und falls man mehr gehabt habe, wäre es nicht ausbezahlt worden. Die Stunden wären genommen worden und im nachträglichen Monat ausbezahlt worden vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter und nach Aufforderung durch diesen, die Frage konkret zu beantworten, behauptete der Beschwerdeführer, er hätte Unterstützung von römisch 40 gehabt. Die hätten ihn z.B. mit zwei Sackerl vorgelassen. Sie hätten ihn zwei oder drei Touren fahren lassen, wo wenig zu heben/ tragen gewesen sei. Er hätte selten so ein Dienstverhältnis gehabt. Er wäre mit unterschiedlichen Fahrzeugen gefahren. Mit Elektroautos oder mit einem VW Caddy. Das Lenken hätte ihm nicht unbedingt Schmerzen bereitet. Er hätte alles mit der rechten Hand gemacht, es wäre Automatik gewesen vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Aus Sicht des erkennenden Senates spricht die ausgeübte geringfügige Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dagegen, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – gesundheitlich beeinträchtigt war, auch wenn er in der Verhandlung darstellen zu versucht, dass die Tätigkeit körperlich nicht besonders aufwendig war. 2.1.8.2.
- In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er kein Geld erhalte bzw. dass Folgen damit verknüpft seien, wenn er nicht zur Maßnahme am vereinbarten Tag erscheine. Er gab an, dass er es grundsätzlich gewusst habe. Die Nachfrage seiner Rechtsvertreterin, ob er davon ausgegangen sei kein Geld zu bekommen, wenn er in der konkreten Situation aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht an der Maßnahme teilnehmen könne, verneinte er (vgl. S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Da aber – wie dargelegt – der belangten Behörde gesundheitliche Einschränkungen eben nicht mitgeteilt wurden, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass sein Fernbleiben von der Maßnahme Konsequenzen nach sich zieht.2.1.8.2.
- In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er kein Geld erhalte bzw. dass Folgen damit verknüpft seien, wenn er nicht zur Maßnahme am vereinbarten Tag erscheine. Er gab an, dass er es grundsätzlich gewusst habe. Die Nachfrage seiner Rechtsvertreterin, ob er davon ausgegangen sei kein Geld zu bekommen, wenn er in der konkreten Situation aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht an der Maßnahme teilnehmen könne, verneinte er vergleiche S 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Da aber – wie dargelegt – der belangten Behörde gesundheitliche Einschränkungen eben nicht mitgeteilt wurden, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass sein Fernbleiben von der Maßnahme Konsequenzen nach sich zieht. 2.1.8.
- Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeverhandlung die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie, Unfallchirurgie und Berufskunde zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorwerfbar sei. Er wäre aufgrund seiner Schmerzen in einer Drucksituation gewesen und hätte deshalb nicht am Kurs teilnehmen können. Er wäre nicht einfach aus Jux und Tollerei dem Kurs nicht nachgekommen (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).2.1.8.
- Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeverhandlung die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie, Unfallchirurgie und Berufskunde zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorwerfbar sei. Er wäre aufgrund seiner Schmerzen in einer Drucksituation gewesen und hätte deshalb nicht am Kurs teilnehmen können. Er wäre nicht einfach aus Jux und Tollerei dem Kurs nicht nachgekommen vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren – wie bereits mehrfach dargelegt – keine medizinischen Befunde oder ärztliche Bestätigungen vorgelegt, die eine physische oder psychische Erkrankung dokumentieren. Aus Sicht des erkennenden Senates ist daher die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie, Unfallchirurgie und Berufskunde nicht erforderlich. 2.1.8.
- Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Schriftsatz vom 20.06.2023 die Einvernahme der Sachbearbeiter XXXX als Zeugen (OZ 7). In der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die offenen Beweisanträge hinsichtlich der Zeugeneinvernahmen von XXXX zurück bzw. verzichtete er auf die Einvernahme der genannten Personen (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). XXXX wurde als Zeugin befragt.2.1.8.
- Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Schriftsatz vom 20.06.2023 die Einvernahme der Sachbearbeiter römisch 40 als Zeugen (OZ 7). In der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die offenen Beweisanträge hinsichtlich der Zeugeneinvernahmen von römisch 40 zurück bzw. verzichtete er auf die Einvernahme der genannten Personen vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). römisch 40 wurde als Zeugin befragt. Auch aus Sicht des erkennenden Senates ist die Einvernahme dieser Zeugen nicht notwendig und das Beweisverfahren war abzuschließen. Die Zeugin XXXX konnte mit ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung ausreichend zur Ermittlung und Klärung des Sachverhaltes beitragen. Sie war auch diejenige Mitarbeiterin der belangten Behörde, welche die Betreuungsvereinbarung und die zugewiesene Maßnahme mit dem Beschwerdeführer vereinbart hat.Die Zeugin römisch 40 konnte mit ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung ausreichend zur Ermittlung und Klärung des Sachverhaltes beitragen. Sie war auch diejenige Mitarbeiterin der belangten Behörde, welche die Betreuungsvereinbarung und die zugewiesene Maßnahme mit dem Beschwerdeführer vereinbart hat. 2.1.8.
- In der Beschwerdeverhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter das Thema Unterschriftlichkeit erörtert. Konkret machte der Beschwerdeführer nämlich mit Schriftsatz vom 28.11.2023 geltend, dass nicht einmal ein Bescheid vorliegen würde, da es an der Unterschriftlichkeit mangeln würde und zitierte einen Beschluss des VfGH (vom 12.10.1994, B374/94). Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass der Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2023 zur Vorlage gebracht worden sei. Die aufgehobene Bestimmung sei in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden und somit im Beschwerdeverfahren nicht relevant (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass der Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2023 zur Vorlage gebracht worden sei. Die aufgehobene Bestimmung sei in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden und somit im Beschwerdeverfahren nicht relevant vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.1.8.
- In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter befragt, ob sie sich zu ihrem Antrag auf Kostenersatz im Schriftsatz vom 28.11.2023 in Höhe von € 1.006,08 äußern bzw. diesen aufrechterhalten möchten. Der Rechtsvertreter gab an, dass sich dieser Antrag nur eingeschlichen hätte. Er würde keinen Antrag auf Kostenersatz geben (vgl. S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).2.1.8.
- In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter befragt, ob sie sich zu ihrem Antrag auf Kostenersatz im Schriftsatz vom 28.11.2023 in Höhe von € 1.006,08 äußern bzw. diesen aufrechterhalten möchten. Der Rechtsvertreter gab an, dass sich dieser Antrag nur eingeschlichen hätte. Er würde keinen Antrag auf Kostenersatz geben vergleiche S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.1.8.
- Die Feststellungen zum geringfügigen Dienstverhältnis von 27.10.2022 bis 24.05.2023 und von 01.12.2023 bis 26.02.2024 bei XXXX GmbH ergeben sich aus dem in der Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegten aktuellen Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 09.04.2024 (Beilage ./III zum Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024).2.1.8.
- Die Feststellungen zum geringfügigen Dienstverhältnis von 27.10.2022 bis 24.05.2023 und von 01.12.2023 bis 26.02.2024 bei römisch 40 GmbH ergeben sich aus dem in der Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegten aktuellen Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 09.04.2024 (Beilage ./III zum Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024). Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 01.06.2023 bis 01.12.2023 und ab 11.03.2024 als Arbeiter bei XXXX beschäftigt war.Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 01.06.2023 bis 01.12.2023 und ab 11.03.2024 als Arbeiter bei römisch 40 beschäftigt war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
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(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- (...)
- (...)
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
- Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuerkannt wird, weil die Sperre seines Bezuges zu Unrecht erfolgt sei. Er hätte sich zwar einen Tag vor dem ersten Termin der vorgeschriebenen Maßnahme vom Bezug von Arbeitslosengeld abgemeldet und wäre nicht zum ersten Termin der Maßnahme erschienen. Dies aber nur deshalb, weil er gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre und Erholung gebraucht hätte. Das Fernbleiben von der Maßnahme wäre somit aus einem wichtigen Grund erfolgt. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva). 3.2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva). 3.2.
- Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.3.2.
- Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210). 3.2.
- Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, und 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.3.2.
- Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, und 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, besteht nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (VwGH
- 1997, 97/08/0414;
- 2003, 1998/08/0284); (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu § 10 AlVG Rz 277).Eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, besteht nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (VwGH
- 1997, 97/08/0414;
- 2003, 1998/08/0284); (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu Paragraph 10, AlVG Rz 277). Das AMS hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung seine Auffassung mitgeteilt, dass bei ihm Defizite bestehen und zur Behebung dieser Defizite wurde ihm an diesem Tag die gegenständliche Maßnahme zugewiesen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Maßnahme für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Wie beweiswürdigend dargelegt, war die gegenständliche Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich. In der Niederschrift beim AMS vom 14.02.2023 wurde festgehalten, dass die Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühungen in Eigeninitiative bisher ergebnislos geblieben sind. Die gegenständliche Maßnahme sollte die Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Bewerbung erweitern und verfestigen. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen daher keine Bedenken. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht explizit gegen die Zuweisung zur Maßnahme ausgesprochen. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht. 3.2.
- Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). 3.2.
- Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers dahingehend beurteilt hat, dass damit der Erfolg der Maßnahme vereitelt wurde. Die Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. die Informationsveranstaltung am 24.02.2023 wurde mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 14.02.2023 vereinbart. Am selben Tag wurde ihm die Einladung zu dieser Informationsveranstaltung ausgehändigt und eine Niederschrift aufgenommen, der zu entnehmen ist, dass die Teilnahme am Kurs gemäß § 10 AlVG verpflichtend ist und eine Weigerung der Teilnahme zur Folge hat, dass er für mindestens sechs Wochen kein Arbeitslosengeld erhält. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer am 23.02.2023 vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet und ist zur Maßnahme am 24.02.2023 nicht erschienen.Die Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. die Informationsveranstaltung am 24.02.2023 wurde mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 14.02.2023 vereinbart. Am selben Tag wurde ihm die Einladung zu dieser Informationsveranstaltung ausgehändigt und eine Niederschrift aufgenommen, der zu entnehmen ist, dass die Teilnahme am Kurs gemäß Paragraph 10, AlVG verpflichtend ist und eine Weigerung der Teilnahme zur Folge hat, dass er für mindestens sechs Wochen kein Arbeitslosengeld erhält. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer am 23.02.2023 vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet und ist zur Maßnahme am 24.02.2023 nicht erschienen. Aufgrund seines Verhaltens besteht somit keine Zweifel, dass er trotz des Wissens über die Folgen seiner Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme den ersten Termin am 24.02.2023 nicht wahrgenommen hat und er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. 3.2.
- In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG (Teilnahme an Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen) ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (VwGH
- 2000, 98/08/0304; VwGH
- 2004, 2001/08/0224). Neben gesundheitlichen Gründen ist daher va die zur Erreichung des Maßnahmenortes erforderliche Wegzeit sowie die Vereinbarkeit mit allfälligen Betreuungspflichten für die Beurteilung der Tauglichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen (vgl. zu den Zumutbarkeitskriterien die Erl zu § 9 AlVG; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 280).3.2.
- In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG (Teilnahme an Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen) ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (VwGH
- 2000, 98/08/0304; VwGH
- 2004, 2001/08/0224). Neben gesundheitlichen Gründen ist daher va die zur Erreichung des Maßnahmenortes erforderliche Wegzeit sowie die Vereinbarkeit mit allfälligen Betreuungspflichten für die Beurteilung der Tauglichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen vergleiche zu den Zumutbarkeitskriterien die Erl zu Paragraph 9, AlVG; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 280). Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte ein „wichtiger Grund“, im gegenständlichen Fall die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber nicht glaubhaft gemacht werden. 3.2.
- Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“.3.2.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde.Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH
- 2016, Ra 2016/08/0001; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 288)Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH
- 2016, Ra 2016/08/0001; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 288) Eine Anhörung des Regionalbeirats hat durch das BVwG aber nicht zu erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn dies im Verfahren vor der regionalen Geschäftsstelle – etwa, weil Nachsichtsgründe noch nicht bekannt waren – unterlassen wurde. Bei der Verpflichtung zur Anhörung in § 10 Abs. 3 handelt es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, die im Wege des § 17 VwGVG auch vom BVwG anzuwenden wäre, sondern um eine speziell die Willensbildung der regionalen Geschäftsstelle betreffende Regelung: Es wird für bestimmte Fälle die Entscheidungsgrundlage der Leiterin der regionalen Geschäftsstelle – eines monokratischen Organs – dadurch verbreitert, dass ein paritätisch besetztes Kollegialorgan (vgl § 20 Abs 2 AMSG) anzuhören ist; darauf kann gem. § 76 Abs 1 der Regionalbeirat selbst zugunsten einer nachträglichen Berichterstattung durch die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle oder eine von ihr damit betraute Bedienstete der regionalen Geschäftsstelle verzichten. Es kann nicht angenommen werden, dass auch das – in Angelegenheiten des AlVG in Senaten mit fachkundigen Laienrichterinnen aus dem Kreis der AG und der AN entscheidende – BVwG im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat, also ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde anzuhören hätte (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG (Stand 1.12.2023, rdb.at, Rz 52).Eine Anhörung des Regionalbeirats hat durch das BVwG aber nicht zu erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn dies im Verfahren vor der regionalen Geschäftsstelle – etwa, weil Nachsichtsgründe noch nicht bekannt waren – unterlassen wurde. Bei der Verpflichtung zur Anhörung in Paragraph 10, Absatz 3, handelt es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, die im Wege des Paragraph 17, VwGVG auch vom BVwG anzuwenden wäre, sondern um eine speziell die Willensbildung der regionalen Geschäftsstelle betreffende Regelung: Es wird für bestimmte Fälle die Entscheidungsgrundlage der Leiterin der regionalen Geschäftsstelle – eines monokratischen Organs – dadurch verbreitert, dass ein paritätisch besetztes Kollegialorgan vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, AMSG) anzuhören ist; darauf kann gem. Paragraph 76, Absatz eins, der Regionalbeirat selbst zugunsten einer nachträglichen Berichterstattung durch die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle oder eine von ihr damit betraute Bedienstete der regionalen Geschäftsstelle verzichten. Es kann nicht angenommen werden, dass auch das – in Angelegenheiten des AlVG in Senaten mit fachkundigen Laienrichterinnen aus dem Kreis der AG und der AN entscheidende – BVwG im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat, also ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde anzuhören hätte (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG (Stand 1.12.2023, rdb.at, Rz 52). m gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer finanzielle Probleme geltend gemacht. Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. idS das der ständigen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 AlVG idF vor dem
- 2005 zugrunde liegende E
- 1990, 90/08/0084). Der VwGH hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
- ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen aber idR nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (VwGH
- 2011, 2008/08/0085); Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 289).Berücksichtigungswürdig iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist vergleiche idS das der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz 2, AlVG in der Fassung vor dem
- 2005 zugrunde liegende E
- 1990, 90/08/0084). Der VwGH hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
- ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen aber idR nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (VwGH
- 2011, 2008/08/0085); Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 289). Den Beschwerdeführer treffen die finanziellen Belastungen nicht härter als andere Arbeitslose und könnte daher jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine finanziellen Belastungen sich einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen.Den Beschwerdeführer treffen die finanziellen Belastungen nicht härter als andere Arbeitslose und könnte daher jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine finanziellen Belastungen sich einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG entziehen. Zu prüfen ist auch, ob ein Nachsichtgrund „Aufnahme einer anderen Beschäftigung“ vorliegt. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 289).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 289). Zur Frage der Beurteilung als berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. Ro 2015/08/0026 ausgesprochen, dass § 10 Abs. 3 AlVG die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa, wie das AMS meint, bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Zur Frage der Beurteilung als berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. Ro 2015/08/0026 ausgesprochen, dass Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa, wie das AMS meint, bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im gegenständlichen Fall war die Ausschlussfrist von 24.02.2023 bis 06.04.
- Der Beschwerdeführer hat (erst) am 01.06.2023 eine vollversicherte Tätigkeit als Arbeiter begonnen. Er hat somit bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts kein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Es ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er von 01.06.2023 bis 01.12.2023 vollversichert tätig war. Es kann aber nicht erkannt werden, dass er sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung der Maßnahme Ende Februar 2023 begonnenen hat eine Arbeitsstelle zu finden und diese Bemühungen konsequent weiterverfolgt hat. 3.2.
- Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. 3.2.
- Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus der Sicht des erkennenden Senates ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt, in dem er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sein Verhalten (Nichterscheinen zur Informationsveranstaltung) zum Ausschluss von der Maßnahme führen würde und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2269380.1.00