← Österreich

{'item': 'W260 2278590-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW260 2278590-1 Spruch, W260 2278590-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“), verfügt über eine Ausbildung und Berufserfahrung als Einzelhandelskaufmann. Er war zuletzt von 01.09.2020 bis 18.09.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“), verfügt über eine Ausbildung und Berufserfahrung als Einzelhandelskaufmann. Er war zuletzt von 01.09.2020 bis 18.09.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.04.2020 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 16.12.2020 in Bezug von Notstandshilfe.
  3. In der zuletzt am 13.01.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Filialleiter-Stellvertreter (Lebensmittel) bzw. Malerhelfer oder in allen anderen zumutbaren Bereichen im Ausmaß einer Vollzeitstelle unterstütze. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Erwartet wurde vom Beschwerdeführer unter anderem, dass er am vereinbarten Kurs „Infotag Bildungscampus Büro“ am 11.04.2023 teilnehme. Gemeinsames Ziel sei die nachhaltige Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt. Die Informationsveranstaltung informiere über Wege zum kaufmännischen Lehrabschluss. Der Bildungscampus biete Schulungen in zahlreichen kaufmännischen Lehrberufen, zum Nachholen eines Lehrabschlusses, an. Das entsprechende Einladungsschreiben zum Infotag wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 persönlich ausgefolgt. Im Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass die Teilnahme dieser Veranstaltung verpflichtend sei und bei einer Nichtteilnahme eine Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen werden könne.Das entsprechende Einladungsschreiben zum Infotag wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 persönlich ausgefolgt. Im Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass die Teilnahme dieser Veranstaltung verpflichtend sei und bei einer Nichtteilnahme eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen werden könne.
  4. Der Beschwerdeführer ist zum „Infotag Bildungscampus Büro“ am 11.04.2023 unentschuldigt nicht erschienen.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2023 von der belangten Behörde in einer Niederschrift gemäß § 10 AlVG zum Sachverhalt befragt und gab an, dass er zwei Mal bei einer Mitarbeiterin des AMS (Fr. XXXX ) angerufen, aber niemanden erreicht habe. Er wäre sich nicht bewusst gewesen, dass er den Kurs besuchen müsse, weil er am 20.03.2023 einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt habe. Er hätte mehrmals mit dem AMS und mit der ÖGK telefoniert und verschiedene Auskünfte bekommen. Er hätte nicht so genau gewusst, wie das jetzt ablaufe. Persönlich sei er bei einer Kollegin in der Servicezone gewesen und hätte das so verstanden, dass er den Kurs gar nicht besuchen dürfe, wenn er Kinderbetreuungsgeld erhalte. Er wäre immer noch verwirrt und würde den Ablauf zwischen dem AMS und der ÖGK nicht verstehen. Er habe geglaubt, er müsse den Kurs nicht besuchen, da er das Kinderbetreuungsgeld von der ÖGK zuerkannt bekommen habe. Er hätte drei Kinder und könne es sich nicht leisten, das Geld und die Krankenversicherung zu verlieren.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2023 von der belangten Behörde in einer Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG zum Sachverhalt befragt und gab an, dass er zwei Mal bei einer Mitarbeiterin des AMS (Fr. römisch 40 ) angerufen, aber niemanden erreicht habe. Er wäre sich nicht bewusst gewesen, dass er den Kurs besuchen müsse, weil er am 20.03.2023 einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt habe. Er hätte mehrmals mit dem AMS und mit der ÖGK telefoniert und verschiedene Auskünfte bekommen. Er hätte nicht so genau gewusst, wie das jetzt ablaufe. Persönlich sei er bei einer Kollegin in der Servicezone gewesen und hätte das so verstanden, dass er den Kurs gar nicht besuchen dürfe, wenn er Kinderbetreuungsgeld erhalte. Er wäre immer noch verwirrt und würde den Ablauf zwischen dem AMS und der ÖGK nicht verstehen. Er habe geglaubt, er müsse den Kurs nicht besuchen, da er das Kinderbetreuungsgeld von der ÖGK zuerkannt bekommen habe. Er hätte drei Kinder und könne es sich nicht leisten, das Geld und die Krankenversicherung zu verlieren.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.05.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 11.04.2023 bis 22.05.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  8. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.05.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 11.04.2023 bis 22.05.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag des AMS zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Bildungscampus Büro“ bei Kursinstitut XXXX mit dem Beginn am 11.04.2023 nicht nachgekommen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag des AMS zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Bildungscampus Büro“ bei Kursinstitut römisch 40 mit dem Beginn am 11.04.2023 nicht nachgekommen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  9. In der fristgerechten Beschwerde vom 14.06.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nicht an der Maßnahme teilgenommen habe, weil er vom AMS die Information erhalten habe, dass er an dieser Maßnahme wegen seinem Kinderbetreuungsgeld nicht teilnehmen dürfe. Von der ÖGK wäre ihm geraten worden, beim AMS nachzufragen. Der Beschwerdeführer verwies sehr ausführlich auf eine persönliche Vorsprache bei einer Mitarbeiterin des AMS. Diese hätte er sehr schlecht verstanden, weil die Dame sehr schlecht Deutsch gesprochen hätte und es Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte.
  10. Mit E-Mail vom 07.08.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Bescheid der ÖGK vom 21.07.
  11. Mit dem Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2022 auf Zuerkennung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante 365 für seinen am XXXX geborenen Sohn für den Zeitraum von 15.09.2022 bis 18.09.2022 zur Gänze und für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 teilweise abgewiesen wurde. Das Kinderbetreuungsgeld gebühre für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 in Höhe von täglich € 45,94.
  12. Mit E-Mail vom 07.08.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Bescheid der ÖGK vom 21.07.
  13. Mit dem Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2022 auf Zuerkennung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante 365 für seinen am römisch 40 geborenen Sohn für den Zeitraum von 15.09.2022 bis 18.09.2022 zur Gänze und für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 teilweise abgewiesen wurde. Das Kinderbetreuungsgeld gebühre für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 in Höhe von täglich € 45,
  14. Am 11.08.2023 wurde XXXX Mitarbeiterin des AMS, welche mit dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 die Maßnahme „Bildungscampus Büro“ ab 11.04.2023 vereinbart hatte und am 07.04.2023 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, zum Beschwerdevorbringen und dem Aktenvermerk vom 07.04.2023 von der belangten Behörde befragt.
  15. Am 11.08.2023 wurde römisch 40 Mitarbeiterin des AMS, welche mit dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 die Maßnahme „Bildungscampus Büro“ ab 11.04.2023 vereinbart hatte und am 07.04.2023 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, zum Beschwerdevorbringen und dem Aktenvermerk vom 07.04.2023 von der belangten Behörde befragt.
  16. Am 16.08.2023 wurde XXXX , Mitarbeiterin des AMS, zur Vorsprache des Beschwerdeführers am 20.03.2023 von der belangten Behörde befragt.
  17. Am 16.08.2023 wurde römisch 40 , Mitarbeiterin des AMS, zur Vorsprache des Beschwerdeführers am 20.03.2023 von der belangten Behörde befragt.
  18. Am 17.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war als Begleitperson anwesend. Dem Beschwerdeführer wurden die Aussagen der Beraterinnen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er um Wohnbeihilfe angesucht habe. Dafür hätte er eine Bestätigung vom Sozialamt gebraucht. Das Sozialamt habe ihn darauf hingewiesen, dass er noch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hätte. Daher hätte er am 20.03.2023 einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld eingereicht. Er hätte dann von der ÖGK die Auskunft bekommen, dass er dann kein AMS Geld mehr beziehen könne und hätte deswegen dann beim AMS nachgefragt. Der Beschwerdeführer gab abermals an, dass er vom Termin am 20.03.2023 sehr verwirrt gewesen wäre und nicht die Antwort erhalten hätte, welche er gebraucht hätte. Zuletzt führte er aus, dass er den Kurs unbedingt machen möchte und auch als sinnvoll erachte, weil er ihm später bessere Verdienstmöglichkeiten eröffne und er am 04.09.2023 bereits einen neuen Termin für den Kursbeginn Büro Bildungscampus habe.
  19. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 14.06.2023 am 18.08.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2023 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
  20. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 14.06.2023 am 18.08.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2023 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf die Nichtteilnahme an der Maßnahme den Angaben der beiden Mitarbeiterinnen der belangten Behörde Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe den Erfolg der Maßnahme vereitelt, indem er am 11.04.2023 nicht zum Maßnahmenbeginn erschienen sei. Er habe vom AMS rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn mit 11.04.2023 die richtige und eindeutige Auskunft erhalten, dass auch bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld der Besuch der Maßnahme möglich sei. Ein etwaiges Missverständnis und die daraus resultierende Nichtteilnahme am Maßnahmenbeginn könne somit nicht auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice rückgeführt werden.
  21. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 06.09.2023 rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.
  22. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er wäre von den Mitarbeiterinnen der belangten Behörde falsch informiert worden und es hätte Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Die falsche Auskunft seitens des AMS wäre kausal für seine Nichtteilnahme am Kurs. Er hätte sonst jedenfalls am Kurs teilgenommen. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung von XXXX und XXXX als Zeuginnen. Er rege auch die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau an, weil diese an fast allen Gesprächen teilgenommen habe und bestätigen könne, dass XXXX kaum zu verstehen gewesen sei.
  23. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er wäre von den Mitarbeiterinnen der belangten Behörde falsch informiert worden und es hätte Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Die falsche Auskunft seitens des AMS wäre kausal für seine Nichtteilnahme am Kurs. Er hätte sonst jedenfalls am Kurs teilgenommen. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung von römisch 40 und römisch 40 als Zeuginnen. Er rege auch die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau an, weil diese an fast allen Gesprächen teilgenommen habe und bestätigen könne, dass römisch 40 kaum zu verstehen gewesen sei.
  24. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2023 durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt und gab die belangte Behörde eine ausführliche Stellungnahme ab. Die belangte Behörde führte aus, dass in freier Beweiswürdigung den Zeugenniederschriften der Mitarbeiterinnen des AMS mehr Glaubwürdigkeit zugebilligt worden sei, da diese auch mit den nachvollziehbaren und unmittelbar geführten Datensatz übereinstimmen. Es sei dem Arbeitsmarktservice daher ausgeschlossen erschienen, dass der Beschwerdeführer nicht die entscheidenden Informationen zur Teilnahme der Maßnahme erhalten haben soll. Es sei anzumerken, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld alleine eine Vormerkung und auch den Leistungsbezug nicht ausschließe. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld könne zwar zu einer Verminderung des Leistungsbezuges oder dem Wegfall führen, aber die Personen wären bei einer gegebenen Verfügbarkeit immer noch berechtigt beim AMS vorgemerkt zu sein und auch Maßnahmen zu absolvieren. Eine diesbezügliche Auskunft stellt Basiswissen von MitarbeiterInnen des AMS dar, daher sei es unglaubwürdig und unvorstellbar, dass MitarbeiterInnen des Arbeitsmarktservice eine solche Auskunft geben.
  25. Mit Schreiben vom 27.09.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Dieser stellte einen Antrag auf Übermittlung des Behördenakts auf elektronischem Weg sowie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  26. Am 05.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Verwaltungsakt samt Vorlageschreiben der belangten Behörde mit einer Stellungnahmefrist von vier Wochen.
  27. In seiner Stellungnahme vom 06.11.2023 verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen in der Beschwerde und in der ergänzenden Stellungnahme zum Vorlageantrag. Er hätte ausschließlich wegen seiner (nunmehr wissentlich) falschen Annahme, dass der Kursbesuch nicht möglich sei, diesen nicht angetreten. Dem Beschwerdeführer wäre aber jedenfalls kein Vorsatz vorzuwerfen. Er hätte sich zwischenzeitig wieder eigeninitiativ um eine Teilnahme an diesem Kurs bemüht. Er würde seit 06.11.2023 in der Kursteilnahme am Bildungscampus Büro von XXXX stehen. Zum Beweis lege er eine E-Mail vom 03.11.2023 mit der Zulassungsbestätigung vor. Es sei nicht verwunderlich, dass sich die Mitarbeiterinnen des AMS in einem Ermittlungsverfahren des AMS nicht selbst einer falschen Rechtsauskunft bezichtigen wollen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die zunächst geführten Telefonate mit dem AMS in einer Lautschaltung in Anwesenheit seiner Ehefrau geführt worden seien und beantragte die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin.
  28. In seiner Stellungnahme vom 06.11.2023 verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen in der Beschwerde und in der ergänzenden Stellungnahme zum Vorlageantrag. Er hätte ausschließlich wegen seiner (nunmehr wissentlich) falschen Annahme, dass der Kursbesuch nicht möglich sei, diesen nicht angetreten. Dem Beschwerdeführer wäre aber jedenfalls kein Vorsatz vorzuwerfen. Er hätte sich zwischenzeitig wieder eigeninitiativ um eine Teilnahme an diesem Kurs bemüht. Er würde seit 06.11.2023 in der Kursteilnahme am Bildungscampus Büro von römisch 40 stehen. Zum Beweis lege er eine E-Mail vom 03.11.2023 mit der Zulassungsbestätigung vor. Es sei nicht verwunderlich, dass sich die Mitarbeiterinnen des AMS in einem Ermittlungsverfahren des AMS nicht selbst einer falschen Rechtsauskunft bezichtigen wollen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die zunächst geführten Telefonate mit dem AMS in einer Lautschaltung in Anwesenheit seiner Ehefrau geführt worden seien und beantragte die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin.
  29. Am 07.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und der Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z3), eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Die Zeugin XXXX (Z2) ist entschuldigt nicht erschienen.
  30. Am 07.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und der Zeuginnen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z3), eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Die Zeugin römisch 40 (Z2) ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung und Berufserfahrung als Einzelhandelskaufmann. Er war zuletzt von 01.09.2020 bis 18.09.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.04.2020 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 16.12.2020 in Bezug von Notstandshilfe. In der am 13.01.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Filialleiter-Stellvertreter (Lebensmittel) bzw. Malerhelfer oder in allen anderen zumutbaren Bereichen im Ausmaß einer Vollzeitstelle unterstützt. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch den Infotag „Bildungscampus Büro“ am 11.04.
  32. Erwartet wurde vom Beschwerdeführer unter anderem, dass er am vereinbarten Kurs „Infotag Bildungscampus Büro“ am 11.04.2023 teilnimmt. Gemeinsames Ziel ist die nachhaltige Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt. Die Informationsveranstaltung informiert über Wege zum kaufmännischen Lehrabschluss. Der Bildungscampus bietet Schulungen in zahlreichen kaufmännischen Lehrberufen, zum Nachholen eines Lehrabschlusses, an. Die Qualifizierungsmaßnahme erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung. Das entsprechende Einladungsschreiben zum Infotag wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 persönlich ausgefolgt. Im Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass die Teilnahme dieser Veranstaltung verpflichtend ist und bei einer Nichtteilnahme eine Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen werden kann.Das entsprechende Einladungsschreiben zum Infotag wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 persönlich ausgefolgt. Im Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass die Teilnahme dieser Veranstaltung verpflichtend ist und bei einer Nichtteilnahme eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte keine Einwendungen gegen die vorgeschriebene Maßnahme. Die gegenständliche Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage notwendig und nützlich. Dem Beschwerdeführer wurden auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht. XXXX teilte dem Beschwerdeführer am 07.04.2023 telefonisch mit, dass er den Kurs am 11.04.2023 besuchen muss, solange er beim AMS angemeldet ist. römisch 40 teilte dem Beschwerdeführer am 07.04.2023 telefonisch mit, dass er den Kurs am 11.04.2023 besuchen muss, solange er beim AMS angemeldet ist. Der Beschwerdeführer ist zum „Infotag Bildungscampus Büro“ am 11.04.2023 unentschuldigt nicht erschienen. Die Maßnahme kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2022 bei der ÖGK einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt. Mit Bescheid der ÖGK vom 21.07.2023 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2022 auf Zuerkennung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante 365 für seinen am XXXX geborenen Sohn für den Zeitraum von 15.09.2022 bis 18.09.2022 zur Gänze und für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 teilweise abgewiesen wurde. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 in Höhe von täglich € 45,94.Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2022 bei der ÖGK einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt. Mit Bescheid der ÖGK vom 21.07.2023 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2022 auf Zuerkennung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante 365 für seinen am römisch 40 geborenen Sohn für den Zeitraum von 15.09.2022 bis 18.09.2022 zur Gänze und für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 teilweise abgewiesen wurde. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 in Höhe von täglich € 45,
  33. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
  36. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.1.
  37. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 27.09.
  38. 2.1.
  39. Die Feststellungen zur Qualifikation des Beschwerdeführers und die Vereinbarung über die Teilnahme an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme ergeben sich aus der am 13.01.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig. 2.1.
  40. Dass die gegenständliche Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich war, ergibt sich insbesondere aus der langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass die Maßnahme notwendig und nützlich ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.1.
  41. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen wurde, ergibt sich aus den ihm am 13.01.2023 ausgehändigten bzw. übermittelten Einladungsschreiben. Auch im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 23.02.2023 wurde in der Gesprächsnotiz (Nr. 47 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) vermerkt, dass der Beschwerdeführer von der Zubuchung zum Bildungscampus Bescheid weiß. 2.1.
  42. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2023 bei der ÖGK einen Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für seinen am XXXX geborenen Sohn gestellt hat, da sich herausgestellt hat, dass noch „Restzeiten“ für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld offen waren. Der Antrag wurde für den Zeitraum von 15.09.2022 bis 18.09.2022 zur Gänze und für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 teilweise abgewiesen. Kinderbetreuungsgeld wurde für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 in Höhe von täglich € 45,94 zuerkannt. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den im Akt inliegenden Bescheid der ÖGK vom 21.07.2023 (vgl. Nr. 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.1.
  43. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2023 bei der ÖGK einen Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für seinen am römisch 40 geborenen Sohn gestellt hat, da sich herausgestellt hat, dass noch „Restzeiten“ für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld offen waren. Der Antrag wurde für den Zeitraum von 15.09.2022 bis 18.09.2022 zur Gänze und für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 teilweise abgewiesen. Kinderbetreuungsgeld wurde für den Zeitraum von 19.09.2022 bis 15.12.2022 in Höhe von täglich € 45,94 zuerkannt. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den im Akt inliegenden Bescheid der ÖGK vom 21.07.2023 vergleiche Nr. 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.1.
  44. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit vom Bezug von Kinderbetreuungsgeld und der Teilnahme an der gegenständlichen Maßnahme des AMS hatte und diesbezüglich mehrfach beim AMS nachgefragt hat. 2.1.
  45. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer seine (falsche) Annahme, dass der Besuch des Kurses/ der Maßnahme nicht möglich gewesen wäre, vorzuwerfen ist oder nicht. Dazu gilt es aus beweiswürdigender Sicht auszuführen wie folgt: Der Beschwerdeführer selbst behauptet, es wäre ihm kein Vorsatz vorzuwerfen, dass er die Maßnahme nicht angetreten hat. Er hätte unterschiedliche Auskünfte von AMS und ÖGK erhalten und hätte sich – zusammengefasst – nicht ausgekannt bzw. wäre er falsch beraten worden. Da ihm gesagt worden wäre, dass er während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld den Kurs nicht besuchen dürfe, wäre er zum ersten Termin am 11.04.2023 nicht erschienen, dies aus Angst, dass er dann keine Leistungen (des AMS) mehr bekomme. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2023 telefonisch beim AMS hinsichtlich der Kombination von Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld nachgefragt hat (Nr. 44 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Unstrittig ist auch, dass es am 20.03.2023 zu einem Termin beim AMS zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin des AMS gekommen ist. Die zuständige Mitarbeiterin, XXXX , wurde am 16.08.2023 von der belangten Behörde zur Vorsprache des Beschwerdeführers am 20.03.2023 befragt. Sie gab an, dass sich der Beschwerdeführer am 17.03.2023 telefonisch gemeldet habe und eine Anfrage zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld gestellt habe. Da es so schien, dass sich über das Telefon Verständigungsschwierigkeiten ergeben könnten, sei der Beschwerdeführer für den 20.03.2023 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden. Beim Termin am 20.03.2023 hätte sie den Beschwerdeführer über die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes aufgeklärt. Auch wäre er über die Bedingung der „Verfügbarkeit“ am Arbeitsmarkt für den weiteren Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sehr ausführlich informiert worden. Dem Beschwerdeführer wäre alles am Computer gezeigt und auch verschiedene Möglichkeiten vorgerechnet worden. Auf die Beschwerde direkt angesprochen, wies die Zeugin den Vorwurf zurück, dass die Gattin des Beschwerdeführers nicht mitkommen hätte dürfen. So etwas hätte sie noch nie verboten. Zum Schluss hätte der Beschwerdeführer noch wegen eines Kursbeginnes nachgefragt. Er wäre von ihr nochmals auf die Verfügbarkeit hingewiesen worden und dass er dies mit seiner zuständigen Beraterin abklären müsse.Die zuständige Mitarbeiterin, römisch 40 , wurde am 16.08.2023 von der belangten Behörde zur Vorsprache des Beschwerdeführers am 20.03.2023 befragt. Sie gab an, dass sich der Beschwerdeführer am 17.03.2023 telefonisch gemeldet habe und eine Anfrage zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld gestellt habe. Da es so schien, dass sich über das Telefon Verständigungsschwierigkeiten ergeben könnten, sei der Beschwerdeführer für den 20.03.2023 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden. Beim Termin am 20.03.2023 hätte sie den Beschwerdeführer über die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes aufgeklärt. Auch wäre er über die Bedingung der „Verfügbarkeit“ am Arbeitsmarkt für den weiteren Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sehr ausführlich informiert worden. Dem Beschwerdeführer wäre alles am Computer gezeigt und auch verschiedene Möglichkeiten vorgerechnet worden. Auf die Beschwerde direkt angesprochen, wies die Zeugin den Vorwurf zurück, dass die Gattin des Beschwerdeführers nicht mitkommen hätte dürfen. So etwas hätte sie noch nie verboten. Zum Schluss hätte der Beschwerdeführer noch wegen eines Kursbeginnes nachgefragt. Er wäre von ihr nochmals auf die Verfügbarkeit hingewiesen worden und dass er dies mit seiner zuständigen Beraterin abklären müsse. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Niederschrift am 17.08.2023 an, dass er von der Vorsprache am 20.03.2023 sehr verwirrt gewesen wäre und nicht die Antwort erhalten hätte, welche er gebraucht hätte. Er gab weiter an, dass die Dame ihm Berechnungen am Computer gezeigt habe. Aber er hätte das alles nicht verstanden, weil er mit der Materie nicht vertraut sei. Er verwies auf seine Beschwerde und die darin beschriebenen Verständigungsschwierigkeiten. Nach Vorlage der Zeugeneinvernahme gab er an, dass ihm XXXX auf jeden Fall verboten hätte, seine Gattin mitzubringen. Die Aussage von XXXX stimme nicht, diese habe ihm zwar viel erklärt und er hätte vieles nicht verstanden, aber seine Frage, ob er an dem Kurs teilnehmen könne, habe sie ihm nicht beantwortet. Sie hätte nur gesagt es könne passieren, dass er das AMS Geld zurückzahlen müsse und auch den Kurs selbst bezahlten müsse, wenn er Karenzgeld bekomme. Das hätte ihn dann verunsichert.Der Beschwerdeführer gab dazu in der Niederschrift am 17.08.2023 an, dass er von der Vorsprache am 20.03.2023 sehr verwirrt gewesen wäre und nicht die Antwort erhalten hätte, welche er gebraucht hätte. Er gab weiter an, dass die Dame ihm Berechnungen am Computer gezeigt habe. Aber er hätte das alles nicht verstanden, weil er mit der Materie nicht vertraut sei. Er verwies auf seine Beschwerde und die darin beschriebenen Verständigungsschwierigkeiten. Nach Vorlage der Zeugeneinvernahme gab er an, dass ihm römisch 40 auf jeden Fall verboten hätte, seine Gattin mitzubringen. Die Aussage von römisch 40 stimme nicht, diese habe ihm zwar viel erklärt und er hätte vieles nicht verstanden, aber seine Frage, ob er an dem Kurs teilnehmen könne, habe sie ihm nicht beantwortet. Sie hätte nur gesagt es könne passieren, dass er das AMS Geld zurückzahlen müsse und auch den Kurs selbst bezahlten müsse, wenn er Karenzgeld bekomme. Das hätte ihn dann verunsichert. XXXX wurde als Zeugin zur Beschwerdeverhandlung geladen, ist aber (krankheitsbedingt) entschuldigt nicht erschienen (vgl. S 2 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024 sowie Aktenvermerk vom 03.05.2024, OZ 14Z). römisch 40 wurde als Zeugin zur Beschwerdeverhandlung geladen, ist aber (krankheitsbedingt) entschuldigt nicht erschienen vergleiche S 2 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024 sowie Aktenvermerk vom 03.05.2024, OZ 14Z). Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeverhandlung – befragt zu seiner Kommunikation mit XXXX – im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeverhandlung – befragt zu seiner Kommunikation mit römisch 40 – im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Es hätte eine Sprachbarriere mit ihr gegeben, da diese Ukrainerin sei (vgl. S5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, wieso er XXXX schlecht verstanden habe, sagte der Beschwerdeführer, er wäre ungefähr eine halbe bis dreiviertel Stunde beim persönlichen Gespräch mit ihr gewesen und sie hätte ihm verschiedene Szenarien erklärt. Es hätte eine Sprachbarriere mit ihr gegeben, da diese Ukrainerin sei vergleiche S5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, wieso er römisch 40 schlecht verstanden habe, sagte der Beschwerdeführer, er wäre ungefähr eine halbe bis dreiviertel Stunde beim persönlichen Gespräch mit ihr gewesen und sie hätte ihm verschiedene Szenarien erklärt. Auf weitere Nachfrage, ob er sie inhaltlich oder aufgrund ihrer Aussprache nicht verstanden habe, sagte er zunächst, aufgrund der Aussprache (vgl. S5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Dem Beschwerdeführer wurde sein Vorbringen in der Beschwerde vorgehalten, wo er ebenfalls eine Sprachbarriere angegeben habe, aber auch ausgeführt habe, dass ihm die Unterschiede von Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld erklärte worden wären. Befragt, was er mit Sprachbarriere meine, sagte der Beschwerdeführer, dass ihm XXXX Zahlen am Computer gezeigt hätte. Sie hätte es sicher gut gemeint. Sie habe versucht, es zu erklären. Er hätte es aber nicht verstanden, aus sprachlichen, aber auch thematischen Gründen. Seine Frau hätte beim Termin am 20.03.2023 nicht dabei sein dürfen (vgl. 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024).Auf weitere Nachfrage, ob er sie inhaltlich oder aufgrund ihrer Aussprache nicht verstanden habe, sagte er zunächst, aufgrund der Aussprache vergleiche S5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Dem Beschwerdeführer wurde sein Vorbringen in der Beschwerde vorgehalten, wo er ebenfalls eine Sprachbarriere angegeben habe, aber auch ausgeführt habe, dass ihm die Unterschiede von Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld erklärte worden wären. Befragt, was er mit Sprachbarriere meine, sagte der Beschwerdeführer, dass ihm römisch 40 Zahlen am Computer gezeigt hätte. Sie hätte es sicher gut gemeint. Sie habe versucht, es zu erklären. Er hätte es aber nicht verstanden, aus sprachlichen, aber auch thematischen Gründen. Seine Frau hätte beim Termin am 20.03.2023 nicht dabei sein dürfen vergleiche 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). XXXX , ebenfalls Mitarbeiterin der belangten Behörde, gab in der Beschwerdeverhandlung zur Funktion der nicht erschienen XXXX an, dass diese in der Servicezone des AMS Anträge berechne, Auskünfte zur Leistung (z.B. die Berechnung der Leistung) gebe und auch Stellen vermittle. Es hätte Berichte von Kunden über den unverständlichen Akzent von ihr gegeben. Die Bedenken der Kunden wären nachvollziehbar. Es würde aber nicht auf jeden Kunden zutreffen. XXXX spreche ein normales Deutsch. Es sei nur ein Akzent. Im Zusammenhang mit dem Fachlichen könne es aber dazu kommen, dass man es nicht verstehe (vgl. S 12f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). römisch 40 , ebenfalls Mitarbeiterin der belangten Behörde, gab in der Beschwerdeverhandlung zur Funktion der nicht erschienen römisch 40 an, dass diese in der Servicezone des AMS Anträge berechne, Auskünfte zur Leistung (z.B. die Berechnung der Leistung) gebe und auch Stellen vermittle. Es hätte Berichte von Kunden über den unverständlichen Akzent von ihr gegeben. Die Bedenken der Kunden wären nachvollziehbar. Es würde aber nicht auf jeden Kunden zutreffen. römisch 40 spreche ein normales Deutsch. Es sei nur ein Akzent. Im Zusammenhang mit dem Fachlichen könne es aber dazu kommen, dass man es nicht verstehe vergleiche S 12f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). XXXX hat mit dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 die Maßnahme „Bildungscampus Büro“ ab 11.04.2023 vereinbart und am 07.04.2023 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt. Sie wurde am 11.08.2023 vom AMS zum Beschwerdevorbringen und dem Aktenvermerk vom 07.04.2023 befragt. Sie gab zusammengefasst an, dass sie dem Beschwerdeführer am 23.02.2023 persönlich, sowie am 07.04.2023 telefonisch die Auskunft erteilt habe, dass ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld für die Maßnahme kein Hindernis darstelle und er die Maßnahme besuchen könnte und auch dazu verpflichtet sei. römisch 40 hat mit dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 die Maßnahme „Bildungscampus Büro“ ab 11.04.2023 vereinbart und am 07.04.2023 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt. Sie wurde am 11.08.2023 vom AMS zum Beschwerdevorbringen und dem Aktenvermerk vom 07.04.2023 befragt. Sie gab zusammengefasst an, dass sie dem Beschwerdeführer am 23.02.2023 persönlich, sowie am 07.04.2023 telefonisch die Auskunft erteilt habe, dass ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld für die Maßnahme kein Hindernis darstelle und er die Maßnahme besuchen könnte und auch dazu verpflichtet sei. Zur Zeugenaussage von XXXX führte der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift am 17.08.2023 aus, dass diese überhaupt nicht stimme. XXXX hätte ihm nicht gesagt, dass er zum Kurs gehen könne. Im Gegenteil hätte sie gemeint, wenn XXXX behaupte, dass er den Kurs nicht besuchen könne, sei es besser nicht hinzugehen, weil diese sich besser auskenne. Er würde die gesamte Aussage von XXXX nicht verstehen.Zur Zeugenaussage von römisch 40 führte der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift am 17.08.2023 aus, dass diese überhaupt nicht stimme. römisch 40 hätte ihm nicht gesagt, dass er zum Kurs gehen könne. Im Gegenteil hätte sie gemeint, wenn römisch 40 behaupte, dass er den Kurs nicht besuchen könne, sei es besser nicht hinzugehen, weil diese sich besser auskenne. Er würde die gesamte Aussage von römisch 40 nicht verstehen. In der Beschwerdeverhandlung schilderte XXXX , dass sie sich an die Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2021, mit dem Hinweis auf den Infotag Bildungscampus, erinnern könne und den Beschwerdeführer zu diesem Termin zugebucht hätte (vgl. S 12 Niederschrift vom 07.05.2024). Sie halte ihre Angaben vom 11.08.2023 aufrecht und möchte nichts ergänzen. Auf Nachfrage, ob sie dem Beschwerdeführer den Rat gegeben habe, den zugewiesenen Kurs zu besuchen, antwortete XXXX , dass sie sich explizit erinnern könne, ihm das gesagt zu haben. Sie habe ihm gesagt, dass er den Kurs besuchen muss, solange er beim AMS gemeldet ist. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er diesen Rat verstanden habe. Ob er nachgefragt habe, wisse sie nicht mehr. Über eine mögliche Konstellation, wonach der Beschwerdeführer die Kurskosten selber tragen müsste, hätte sie nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Auch das Thema „Rückzahlung“ wäre mit ihr nicht thematisiert worden (vgl. S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024).In der Beschwerdeverhandlung schilderte römisch 40 , dass sie sich an die Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2021, mit dem Hinweis auf den Infotag Bildungscampus, erinnern könne und den Beschwerdeführer zu diesem Termin zugebucht hätte vergleiche S 12 Niederschrift vom 07.05.2024). Sie halte ihre Angaben vom 11.08.2023 aufrecht und möchte nichts ergänzen. Auf Nachfrage, ob sie dem Beschwerdeführer den Rat gegeben habe, den zugewiesenen Kurs zu besuchen, antwortete römisch 40 , dass sie sich explizit erinnern könne, ihm das gesagt zu haben. Sie habe ihm gesagt, dass er den Kurs besuchen muss, solange er beim AMS gemeldet ist. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er diesen Rat verstanden habe. Ob er nachgefragt habe, wisse sie nicht mehr. Über eine mögliche Konstellation, wonach der Beschwerdeführer die Kurskosten selber tragen müsste, hätte sie nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Auch das Thema „Rückzahlung“ wäre mit ihr nicht thematisiert worden vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Auf Vorhalt der Angaben von XXXX sagte der Beschwerdeführer, er schließe aus, dass sie ihm diese Auskunft gegeben habe (vgl. S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024).Auf Vorhalt der Angaben von römisch 40 sagte der Beschwerdeführer, er schließe aus, dass sie ihm diese Auskunft gegeben habe vergleiche S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Zum Aussageverhalten der XXXX ist aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass diese – wie in der Beschwerdeverhandlung geschildert – bereits seit Mai 2014 durchgehend beim AMS beschäftigt ist. Sie war zu Beginn sieben Jahre in der Infozone und die letzten Jahre in der Beratungszone/ Jobservice (vgl. S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). XXXX ist daher eine erfahrene Mitarbeiterin der belangten Behörde. Ihre Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sind gleichbleibend. Zum Aussageverhalten der römisch 40 ist aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass diese – wie in der Beschwerdeverhandlung geschildert – bereits seit Mai 2014 durchgehend beim AMS beschäftigt ist. Sie war zu Beginn sieben Jahre in der Infozone und die letzten Jahre in der Beratungszone/ Jobservice vergleiche S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). römisch 40 ist daher eine erfahrene Mitarbeiterin der belangten Behörde. Ihre Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sind gleichbleibend. Es ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, warum sie falsche Aussagen zur Beratung mit dem Beschwerdeführer tätigen sollte, zumal für sie daraus kein Vorteil bzw. Nutzen entstehen würde. Ihrer Gesprächsnotiz zum Telefonat vom 07.04.2023 (Nr. 40 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ist zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die Kursteilnahme während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld möglich ist, sofern die Verfügbarkeit gegeben ist. Eventuell stehe ihm nur eine Kursleistung zu, je nach Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Aus diesem Vermerk geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer geraten wurde, nicht zum Termin am 11.04.2023 zu gehen und auch nicht, dass er etwas zurückzahlen muss. Da dieses Telefonat unmittelbar vor dem Termin am 11.04.2023 geführt wurde, hätte er in Anbetracht der ihm erteilten Auskunft zum Maßnahmenbeginn am 11.04.2023 erscheinen müssen. Der Beschwerdeführer steht zudem seit mehreren Jahren in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihm sind die Modalitäten und auch seine Rechte und Pflichten als Arbeitssuchender bekannt. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er nach dem Gespräch mit XXXX am 20.03.2023 den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt hätte und auch bei der ÖGK angerufen hätte. Die ÖGK hätte ihm auch gesagt, es würde einen Unterschied zwischen Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld geben. Laut ÖGK hätte die Bearbeitung des Antrages zwei Wochen dauern sollen. Es hätte aber im Endeffekt drei Monaten gedauert. Er hätte dann einfach abgewartet. Auf Vorhalt, was jetzt mit dem 11.04.2023 gewesen wäre, sagte der Beschwerdeführer, er hätte lange mit seiner Frau diskutiert. Die Bestätigung von der ÖGK wäre nicht da gewesen. Die Frage, ob er vor diesem gegenständlichen Vorfall schon im Leistungsbezug gestanden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, ob er vor dem gegenständlichen Fall bereits gesperrt gewesen wäre, antwortete er, er glaube schon. Daraufhin hielt ihm der vorsitzende Richter vor, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich bekannt sei, dass Folgen mit einem Fernbleiben oder nicht Einhalten verbunden seien. Er soll erklären, warum er nicht trotzdem zum Kurs gegangen sei. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er sich Sorgen um die Kosten gemacht habe. Er habe drei Kinder zu Hause (vgl. S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024).In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er nach dem Gespräch mit römisch 40 am 20.03.2023 den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt hätte und auch bei der ÖGK angerufen hätte. Die ÖGK hätte ihm auch gesagt, es würde einen Unterschied zwischen Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld geben. Laut ÖGK hätte die Bearbeitung des Antrages zwei Wochen dauern sollen. Es hätte aber im Endeffekt drei Monaten gedauert. Er hätte dann einfach abgewartet. Auf Vorhalt, was jetzt mit dem 11.04.2023 gewesen wäre, sagte der Beschwerdeführer, er hätte lange mit seiner Frau diskutiert. Die Bestätigung von der ÖGK wäre nicht da gewesen. Die Frage, ob er vor diesem gegenständlichen Vorfall schon im Leistungsbezug gestanden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, ob er vor dem gegenständlichen Fall bereits gesperrt gewesen wäre, antwortete er, er glaube schon. Daraufhin hielt ihm der vorsitzende Richter vor, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich bekannt sei, dass Folgen mit einem Fernbleiben oder nicht Einhalten verbunden seien. Er soll erklären, warum er nicht trotzdem zum Kurs gegangen sei. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er sich Sorgen um die Kosten gemacht habe. Er habe drei Kinder zu Hause vergleiche S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Diese Aussage des Beschwerdeführers wird seitens des erkennenden Senates als Schutzbehauptung angesehen. Überhaupt sind die Angaben hinsichtlich seiner Angst vor den Kosten bzw. einer möglichen Rückzahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung/ Kurskosten nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt hat XXXX angegeben, dass sie mit ihm weder über die Rückzahlung, noch über das etwaige selber Tragen der Kurskosten gesprochen hat. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, die als Zeugin (Z1) in der Beschwerdeverhandlung befragt wurde, verneinte dies. Konkret wurde sie gefragt, ob ihr ein Mitarbeiter vom AMS klar gesagt hat, dass ihr Mann, wenn er zum Kurs geht, möglicherweise alles zurückzahlen muss. Sie antwortete, dass sie persönlich darüber keine Wahrnehmung habe. Es wäre ihrem Mann gesagt worden (vgl. S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024).Diese Aussage des Beschwerdeführers wird seitens des erkennenden Senates als Schutzbehauptung angesehen. Überhaupt sind die Angaben hinsichtlich seiner Angst vor den Kosten bzw. einer möglichen Rückzahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung/ Kurskosten nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt hat römisch 40 angegeben, dass sie mit ihm weder über die Rückzahlung, noch über das etwaige selber Tragen der Kurskosten gesprochen hat. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, die als Zeugin (Z1) in der Beschwerdeverhandlung befragt wurde, verneinte dies. Konkret wurde sie gefragt, ob ihr ein Mitarbeiter vom AMS klar gesagt hat, dass ihr Mann, wenn er zum Kurs geht, möglicherweise alles zurückzahlen muss. Sie antwortete, dass sie persönlich darüber keine Wahrnehmung habe. Es wäre ihrem Mann gesagt worden vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Zur Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist auszuführen, dass sie dem Telefonat zwischen ihrem Ehemann und XXXX am 17.03.2023 per Lautsprecher zugehört hat. Dies wäre aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten darauf hinausgelaufen, dass der Beschwerdeführer persönlich geladen worden sei. Sie hätte zu diesem Termin nicht mitkommen dürfen. Sie hätte mitkommen wollen, weil sich ihr Ehemann wohler dabei gefühlt hätte. Ihr würden solche Termine leichter fallen (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Zur Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist auszuführen, dass sie dem Telefonat zwischen ihrem Ehemann und römisch 40 am 17.03.2023 per Lautsprecher zugehört hat. Dies wäre aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten darauf hinausgelaufen, dass der Beschwerdeführer persönlich geladen worden sei. Sie hätte zu diesem Termin nicht mitkommen dürfen. Sie hätte mitkommen wollen, weil sich ihr Ehemann wohler dabei gefühlt hätte. Ihr würden solche Termine leichter fallen vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Aufgefordert, die vorgebrachten sprachlichen Schwierigkeiten zu konkretisieren, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass XXXX ihnen den Unterschied zwischen Karenz- und Kinderbetreuungsgeld nicht erklären hätte können. Es wäre verwirrend gewesen. Aufgefordert, die vorgebrachten sprachlichen Schwierigkeiten zu konkretisieren, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass römisch 40 ihnen den Unterschied zwischen Karenz- und Kinderbetreuungsgeld nicht erklären hätte können. Es wäre verwirrend gewesen. Auf Nachfrage gab sie an, dass es „richtiges“ Deutsch gewesen wäre, sie hätten aber den Inhalt nicht verstanden. Es hätte für sie keinen Sinn ergeben. Ihr Mann hätte explizit nachgefragt, ob er am Kurs teilnehmen könne. Laut ihrer Erinnerung wäre die Antwort gewesen, dass man grundsätzlich während des Kinderbetreuungsgeldes am Kurs teilnehmen könne, aber nicht, wenn man in Karenz sei. Die Dame hätte nur geredet und von Zahlen gesprochen. Sie hätten sich nicht mehr ausgekannt (vgl. S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Auf Nachfrage gab sie an, dass es „richtiges“ Deutsch gewesen wäre, sie hätten aber den Inhalt nicht verstanden. Es hätte für sie keinen Sinn ergeben. Ihr Mann hätte explizit nachgefragt, ob er am Kurs teilnehmen könne. Laut ihrer Erinnerung wäre die Antwort gewesen, dass man grundsätzlich während des Kinderbetreuungsgeldes am Kurs teilnehmen könne, aber nicht, wenn man in Karenz sei. Die Dame hätte nur geredet und von Zahlen gesprochen. Sie hätten sich nicht mehr ausgekannt vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024). Zum Telefongespräch am 07.04.2023 konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Angaben machen bzw. schilderte sie in der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, ob sie beim Telefongespräch am 07.04.2023 anwesend war (vgl. S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2023).Zum Telefongespräch am 07.04.2023 konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Angaben machen bzw. schilderte sie in der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, ob sie beim Telefongespräch am 07.04.2023 anwesend war vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2023). Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau machen für den erkennenden Senat deutlich, dass die Mitarbeiter des AMS ihren Erklärungspflichten nachgekommen sind. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben die Erklärungen aber inhaltlich nicht verstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Einzelheiten zu Kinderbetreuungsgeld und Kursbesuch nicht verstanden haben, liegt jedoch in ihrer Sphäre. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – daher noch einmal am 07.04.2023 bei XXXX angerufen. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – daher noch einmal am 07.04.2023 bei römisch 40 angerufen. Spätestens nach diesem Telefonat hätte ihm es aus beweiswürdigender Sicht jedenfalls klar sein müssen, dass er den Termin am 11.04.2023 wahrnehmen muss. Er hat dies aber bewusst unterlassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand. Es lag zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Schreiben der ÖGK vor, wonach er (für welchen Zeitraum auch immer) Kinderbetreuungsgeld erhalten würde. Der belangten Behörde ist zudem ihren Ausführungen im Vorlageschreiben zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS selbst bezüglich seines Kinderbetreuungsgeldes sehr unpräzise Angaben gemacht hat und sich die Frage stellt, warum ein beantragtes Kinderbetreuungsgeld rückwirkend am 09/2022 Einfluss auf die Teilnahme einer Maßnahme im April 2023 haben soll.Der belangten Behörde ist zudem ihren Ausführungen im Vorlageschreiben zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS selbst bezüglich seines Kinderbetreuungsgeldes sehr unpräzise Angaben gemacht hat und sich die Frage stellt, warum ein beantragtes Kinderbetreuungsgeld rückwirkend am 09 aus 2022, Einfluss auf die Teilnahme einer Maßnahme im April 2023 haben soll. Der Sachverhalt war nach Einvernahme der Zeuginnen XXXX und XXXX für den erkennenden Senat abschließend geklärt und wurde von einer weiteren Verhandlung zur Einvernahme der entschuldigt nicht erschienenen Zeugin XXXX Abstand genommen.Der Sachverhalt war nach Einvernahme der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 für den erkennenden Senat abschließend geklärt und wurde von einer weiteren Verhandlung zur Einvernahme der entschuldigt nicht erschienenen Zeugin römisch 40 Abstand genommen.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: 3.
  47. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  48. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)
(7)(…)
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen." „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. (...)
  2. (...)
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." „Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Anspruch auf Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuerkannt wird, weil die Sperre seines Bezuges zu Unrecht erfolgt sei. Er hätte zwar die Informationsveranstaltung zur vorgeschriebenen Maßnahme tatsächlich nicht besucht. Dies wäre aber nur aufgrund seiner falschen Annahme, dass der Besuch der Maßnahme parallel zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht möglich sei, und Missverständnissen bzw. Falschverständnissen zwischen ihm und den Mitarbeiterinnen des AMS passiert. Keinesfalls liege bei ihm aber Vorsatz oder Eventualvorsatz vor. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.2.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva). 3.2.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva). 3.2.
  5. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.3.2.
  6. Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210). 3.2.
  1. Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, und 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  2. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.3.2.
  3. Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, und 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  4. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, besteht nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (VwGH
  5. 1997, 97/08/0414;
  6. 2003, 1998/08/0284); (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  7. Lfg 2023) zu § 10 AlVG Rz 277).Eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, besteht nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (VwGH
  8. 1997, 97/08/0414;
  9. 2003, 1998/08/0284); (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  10. Lfg 2023) zu Paragraph 10, AlVG Rz 277). Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH
  11. 2012, 2011/08/0389;
  12. 2011, 2010/08/0245;
  13. 2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114); (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  14. Lfg 2023) zu § 10 AlVG Rz 277).Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH
  15. 2012, 2011/08/0389;
  16. 2011, 2010/08/0245;
  17. 2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114); (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  18. Lfg 2023) zu Paragraph 10, AlVG Rz 277). Das AMS hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung seine Auffassung mitgeteilt, dass bei ihm Defizite bestehen und zur Behebung dieser Defizite wurde ihm an diesem Tag die gegenständliche Maßnahme zugewiesen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Maßnahme für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice bereits jahrelang im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ziel der Maßnahme war die nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt. Die Informationsveranstaltung zum Bildungscampus Büro informiert über Wege zum kaufmännischen Lehrabschluss. Der Bildungscampus bietet Schulungen in zahlreichen kaufmännischen Lehrberufen zum Nachholen eines Lehrabschlusses an. Eine Integration des Beschwerdeführers am freien Arbeitsmarkt war aufgrund der vorhandenen Defizite wesentlich erschwert und der Beschwerdeführer bedarf für die Erlangung einer Beschäftigung besonderer Hilfestellung. Eine solche Hilfestellung wäre ihm durch den Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme zuteil geworden. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen daher keine Bedenken. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht. 3.2.
  19. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). 3.2.
  20. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers dahingehend beurteilt hat, dass damit der Erfolg der Maßnahme vereitelt wurde. Die Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. die Informationsveranstaltung am 11.04.2023 wurde mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2023 vereinbart. Am selben Tag wurde ihm die Einladung zu dieser Informationsveranstaltung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, dass die Teilnahme am Kurs gemäß § 10 AlVG verpflichtend ist und eine Weigerung der Teilnahme zur Folge hat, dass er für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhält.Die Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. die Informationsveranstaltung am 11.04.2023 wurde mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2023 vereinbart. Am selben Tag wurde ihm die Einladung zu dieser Informationsveranstaltung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, dass die Teilnahme am Kurs gemäß Paragraph 10, AlVG verpflichtend ist und eine Weigerung der Teilnahme zur Folge hat, dass er für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhält. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls am 07.04.2023 telefonisch von der belangten Behörde dargelegt, dass er an der Maßnahme am 11.04.2023 teilnehmen muss. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführer in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es war ihm bewusst, dass er der Arbeitsvermittlung und der Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen muss. Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld war zu diesem Zeitpunkt bei der ÖGK erst in Bearbeitung. Der Beschwerdeführer hat aber kein Kinderbetreuungsgeld bezogen und war auch nicht in Karenz. Er ist aber trotz dieser Umstände, die ihm bewusst waren, und der telefonischen Auskunft der belangten Behörde am 07.04.2023 nicht zur Informationsveranstaltung am 11.04.2023 erschienen. Aufgrund seines Verhaltens besteht somit keine Zweifel, dass er trotz des Wissens über die Folgen seiner Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme den ersten Termin am 11.04.2023 nicht wahrgenommen hat und er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Zudem kann weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Verwaltungsakten entnommen werden, dass für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224).Zudem kann weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Verwaltungsakten entnommen werden, dass für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224). 3.2.
  21. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".3.2.
  22. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde.Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.2.
  23. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  24. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts kein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und konnte sie darüber hinaus auch keine ernsthaften Bemühungen vorweisen. 3.2.
  25. Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt, in dem er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sein Verhalten (Nichterscheinen zur Informationsveranstaltung) zum Ausschluss von der Maßnahme führen würde und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt.3.2.
  26. Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt, in dem er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sein Verhalten (Nichterscheinen zur Informationsveranstaltung) zum Ausschluss von der Maßnahme führen würde und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2278590.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.