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W263 2288261-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW263 2288261-1 Spruch, W263 2288261-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog gegenständlich zuletzt ab 6.10.2023 Notstandshilfe.
  2. In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) mit dem Beschwerdeführer am 14.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fassader bzw. Maurerhelfer. Als Arbeitsort wurden die Bezirke XXXX und XXXX als Arbeitsausmaß Vollzeit vereinbart. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
  3. In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) mit dem Beschwerdeführer am 14.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fassader bzw. Maurerhelfer. Als Arbeitsort wurden die Bezirke römisch 40 und römisch 40 als Arbeitsausmaß Vollzeit vereinbart. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
  4. Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2023 einen Stellenvorschlag als Maurerhelfer bzw. Bauhelfer für eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden bei der XXXX mit einem Mindestentgelt von 27.395,- Euro brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung, wobei Bereitschaft zur Überzahlung bestehe, zu. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt.
  5. Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2023 einen Stellenvorschlag als Maurerhelfer bzw. Bauhelfer für eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden bei der römisch 40 mit einem Mindestentgelt von 27.395,- Euro brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung, wobei Bereitschaft zur Überzahlung bestehe, zu. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt.
  6. Am 15.12.2023 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich der Betreuungspflichten. Laut Stellungnahme des Dienstgebers sei keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingegangen. Die Angaben des Dienstgebers seien aus Sicht des Beschwerdeführers korrekt. Da er einen Operationstermin in Aussicht habe, habe er sich beim Unternehmen gemeldet und angegeben, dass er krank sei und sich später wieder melden werde. Er habe sich dann jedoch nicht mehr gemeldet.
  7. Am 15.12.2023 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich der Betreuungspflichten. Laut Stellungnahme des Dienstgebers sei keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingegangen. Die Angaben des Dienstgebers seien aus Sicht des Beschwerdeführers korrekt. Da er einen Operationstermin in Aussicht habe, habe er sich beim Unternehmen gemeldet und angegeben, dass er krank sei und sich später wieder melden werde. Er habe sich dann jedoch nicht mehr gemeldet.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG in der Zeit ab 28.11.2023 für 42 Tage verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Beschäftigung bei XXXX verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit ab 28.11.2023 für 42 Tage verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Beschäftigung bei römisch 40 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  10. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, er habe in der Woche, in welcher der Termin gewesen wäre, zweimal zum Arzt müssen. Dann habe er auch zwei Jobzusagen bekommen. Um fünf Uhr in der Früh habe ihm ein Arbeitgeber dann abgesagt, weil es schon zu kalt gewesen sei. Die Arbeit wäre als „Fassader“ gewesen; diese Arbeiten seien noch durchgeführt worden, er hätte aber gewusst, dass Maurerarbeiten erst wieder im Frühling gemacht werden würden. Nach dem Brief vom AMS, dass er die Leistung verliere, habe er den potentiellen Dienstgeber XXXX angerufen und hätten sie ihm bestätigt, dass die Stelle erst für 2024 gewesen wäre. Somit habe er kein Jobangebot abgelehnt, weil er ja gar kein Angebot gehabt habe.
  11. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, er habe in der Woche, in welcher der Termin gewesen wäre, zweimal zum Arzt müssen. Dann habe er auch zwei Jobzusagen bekommen. Um fünf Uhr in der Früh habe ihm ein Arbeitgeber dann abgesagt, weil es schon zu kalt gewesen sei. Die Arbeit wäre als „Fassader“ gewesen; diese Arbeiten seien noch durchgeführt worden, er hätte aber gewusst, dass Maurerarbeiten erst wieder im Frühling gemacht werden würden. Nach dem Brief vom AMS, dass er die Leistung verliere, habe er den potentiellen Dienstgeber römisch 40 angerufen und hätten sie ihm bestätigt, dass die Stelle erst für 2024 gewesen wäre. Somit habe er kein Jobangebot abgelehnt, weil er ja gar kein Angebot gehabt habe.
  12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.2.2024 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
  13. der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt worden sei und
  14. Nachsichtsgründe gemäß §§ 10 Abs. 3 iVm 38 AIVG nicht vorliegen würden.
  15. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.2.2024 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
  16. der Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt worden sei und
  17. Nachsichtsgründe gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, in Verbindung mit 38 AIVG nicht vorliegen würden.
  18. Der Beschwerdeführer stellte am 8.3.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er u.a. anderem zusammengefasst vorbrachte, er habe Schmerzen gehabt und vergessen, sich beim potentiellen Dienstgeber nochmals zu melden.
  19. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.5.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in XXXX . Gegenständlich bezog der Beschwerdeführer zuletzt ab 6.10.2023 Notstandshilfe. Vom 5.8.2023 bis 5.10.2023 war der Beschwerdeführer vom Bezug abgemeldet, weil er in XXXX war. Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in römisch 40 . Gegenständlich bezog der Beschwerdeführer zuletzt ab 6.10.2023 Notstandshilfe. Vom 5.8.2023 bis 5.10.2023 war der Beschwerdeführer vom Bezug abgemeldet, weil er in römisch 40 war. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 14.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fassader bzw. Maurerhelfer. Als Arbeitsort wurden die Bezirke XXXX und XXXX , als Arbeitsausmaß Vollzeit vereinbart. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 14.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fassader bzw. Maurerhelfer. Als Arbeitsort wurden die Bezirke römisch 40 und römisch 40 , als Arbeitsausmaß Vollzeit vereinbart. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2023 einen Stellenvorschlag als Maurerhelfer bzw. Bauhelfer für eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden bei der XXXX mit einem Mindestentgelt von 27.395,00 Euro brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung, wobei Bereitschaft zur Überzahlung bestehe, zu. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt. Das AMS folgte dem Beschwerdeführer das Stellenangebot wie das Begleitschreiben persönlich aus.Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2023 einen Stellenvorschlag als Maurerhelfer bzw. Bauhelfer für eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden bei der römisch 40 mit einem Mindestentgelt von 27.395,00 Euro brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung, wobei Bereitschaft zur Überzahlung bestehe, zu. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt. Das AMS folgte dem Beschwerdeführer das Stellenangebot wie das Begleitschreiben persönlich aus. Das ausgefolgte Stellenangebot lautet auszugsweise wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 Wir sind ein zertifizierter Hersteller von Stahl- und Aluminiumtragwerken nah den Anforderungen der EN 1090 bis einschließlich Ausführungsklasse 3 (EXC 3). Natürlich sind wir ein XXXX und arbeiten nach den Anforderungen der EN ISO 3834-2.Wir sind ein zertifizierter Hersteller von Stahl- und Aluminiumtragwerken nah den Anforderungen der EN 1090 bis einschließlich Ausführungsklasse 3 (EXC 3). Natürlich sind wir ein römisch 40 und arbeiten nach den Anforderungen der EN ISO 3834-
  22. Unsere Schwerpunkte liegen in der Herstellung von Stahltragwerken und Metallbauarbeiten, jeweils mit Montage. Auch geschweißte Aluminiumtragwerke gehören dazu. Wir suchen ab sofort 1 Maurerhelfer bzw. Bauhelfer (m/w/div) Ihre Aufgaben: * Allgemeine Bau- und Maurerarbeiten * Sanierung Fabriksgebäude * Arbeiten im Innen- und Außenbereich Ihr Profil: * Praxis in der Baubranche * Entsprechende Deutschkenntnisse * Führerschein B * Staplerschein (wäre von Vorteil) * Höhentauglichkeit * Teamfähigkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit Wir bieten: * Abwechslungsreiche Tätigkeit * Langfristigen Arbeitsplatz Wir bieten ein Jahresbruttogehalt ab Euro 27.395,00, mit Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation und Berufserfahrung. Beschäftigung: Vollzeit (38,5 Stunden/Woche). Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung und bitten Sie, diese an: XXXX Entgeltangaben des Unternehmens: römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Maurerhelfer bzw. Bauhelfer (m/w/div) beträgt 27.395,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Der Beschwerdeführer bewarb sich und kam es dann am 16.11.2023 zu folgender SMS-Konversation mit dem potentiellen Dienstgeber: „[W:] Guten Tag, wir haben Ihre Bewerbung erhalten, haben Sie morgen um 10.00 Uhr Zeit für ein Gespräch? Firma XXXX „[W:] Guten Tag, wir haben Ihre Bewerbung erhalten, haben Sie morgen um 10.00 Uhr Zeit für ein Gespräch? Firma römisch 40 [BF:] Ich habe morgen einen Arzttermin, geht nächste Woche? Wo ist diese Firma? Adresse? [W:] Nächste Woche geht auch, Firma XXXX [W:] Nächste Woche geht auch, Firma römisch 40 [BF:] Ok, danke. Ich melde Montag wegen Termin [W:] Ja ok“ Verfasst wurden die SMS von der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers. Sie tippte, was der Beschwerdeführer ihr ansagte. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin – bis der potentielle Dienstgeber dem AMS einige Zeit später Rückmeldung zum Stand der Bewerbung gab und das AMS den Beschwerdeführer kontaktierte – nicht mehr bei der XXXX .Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin – bis der potentielle Dienstgeber dem AMS einige Zeit später Rückmeldung zum Stand der Bewerbung gab und das AMS den Beschwerdeführer kontaktierte – nicht mehr bei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer nahm zuerst vom 13.3.2024 bis 14.3.2024 eine Beschäftigung und dann jedenfalls ab 18.3.2024 eine Beschäftigung bei der XXXX , als über der Geringfügigkeitsgrenze verdienender Arbeiter auf. Der Beschwerdeführer war bereits zuvor, zuletzt von 19.8.2019 bis 30.8.2019, als Arbeiter bei dem Dienstgeber beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer kennt den Geschäftsführer der XXXX auch abseits davon aus der Zeit, in der er selbständig einen Imbiss betrieb, von diesem Imbiss. Der Beschwerdeführer war bis Anfang Oktober in XXXX und bezog in der Zeit keine Leistungen nach dem AlVG. Als er nach Österreich zurückkehrte, rief er ihn (ungefähr Ende Oktober 2023) an und erkundigte sich nach Arbeit. Zu dieser Zeit bestand aber kein Bedarf am Beschwerdeführer alleine, sondern nur an einer Partie. Nach erneutem Telefonat ergab sich vorerst weiterhin keine Beschäftigung für den Beschwerdeführer, dem aber zugesichert wurde, dass er im nächsten Jahr (nach der „Winterpause“) jedenfalls beschäftigt werden würde, wobei aber auch noch im Jänner 2024 kein genaues Datum zugesichert bzw. festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer nahm zuerst vom 13.3.2024 bis 14.3.2024 eine Beschäftigung und dann jedenfalls ab 18.3.2024 eine Beschäftigung bei der römisch 40 , als über der Geringfügigkeitsgrenze verdienender Arbeiter auf. Der Beschwerdeführer war bereits zuvor, zuletzt von 19.8.2019 bis 30.8.2019, als Arbeiter bei dem Dienstgeber beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer kennt den Geschäftsführer der römisch 40 auch abseits davon aus der Zeit, in der er selbständig einen Imbiss betrieb, von diesem Imbiss. Der Beschwerdeführer war bis Anfang Oktober in römisch 40 und bezog in der Zeit keine Leistungen nach dem AlVG. Als er nach Österreich zurückkehrte, rief er ihn (ungefähr Ende Oktober 2023) an und erkundigte sich nach Arbeit. Zu dieser Zeit bestand aber kein Bedarf am Beschwerdeführer alleine, sondern nur an einer Partie. Nach erneutem Telefonat ergab sich vorerst weiterhin keine Beschäftigung für den Beschwerdeführer, dem aber zugesichert wurde, dass er im nächsten Jahr (nach der „Winterpause“) jedenfalls beschäftigt werden würde, wobei aber auch noch im Jänner 2024 kein genaues Datum zugesichert bzw. festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer war von Mitte Jänner 2024 bis Mitte Februar 2024 im Krankenstand und bezog auch von 21.1.2024 bis 15.2.2024 Krankengeld. Letztlich kam es im März 2024 zur Beschäftigungsaufnahme: Der Beschwerdeführer arbeitete am 13.3.2024 und 14.3.2024 wenige Stunden auf einer Baustelle für die XXXX . Am 18.3.2024 fing er dann auf einer neuen Baustelle an und arbeitet er jedenfalls seit 18.3.2024 für die XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt. Letztlich kam es im März 2024 zur Beschäftigungsaufnahme: Der Beschwerdeführer arbeitete am 13.3.2024 und 14.3.2024 wenige Stunden auf einer Baustelle für die römisch 40 . Am 18.3.2024 fing er dann auf einer neuen Baustelle an und arbeitet er jedenfalls seit 18.3.2024 für die römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere liegen im Akt die Betreuungsvereinbarung, der gegenständliche Stellungvorschlag sowie das Begleitschreiben und die vom Beschwerdeführer vorgelegte SMS-Konversation ein und waren in ihrem Inhalt unbestritten. Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich insbesondere aus der Betreuungsvereinbarung. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergaben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Bezugsverläufen und bestritt der Beschwerdeführer diese auch nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, in XXXX und vom Bezug abgemeldet gewesen zu sein (s. insb. S. 9) und fand dies auch Deckung im vorgelegten Bezugsverlauf vom 13.3.2024.Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich insbesondere aus der Betreuungsvereinbarung. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergaben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Bezugsverläufen und bestritt der Beschwerdeführer diese auch nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, in römisch 40 und vom Bezug abgemeldet gewesen zu sein (s. insb. S. 9) und fand dies auch Deckung im vorgelegten Bezugsverlauf vom 13.3.
  24. Die Zuweisung des Stellenvorschlages ergab sich insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung. Demnach sei dem Beschwerdeführer das Schreiben persönlich ausgefolgt worden. Das ist insbesondere deshalb plausibel, weil die Betreuungsvereinbarung und das Begleitschreiben mit 14.11.2023 datiert sind. Der Beschwerdeführer bestritt den Erhalt dieses auch nicht und bewarb sich offenkundig, sodass es zur festgestellten SMS-Konversation kam. Nach dem soweit übereinstimmenden Parteienvorbringen meldete sich der Beschwerdeführer dann (bis der potentielle Dienstgeber dem AMS einige Zeit später Rückmeldung zum Stand der Bewerbung gab und das AMS den Beschwerdeführer kontaktierte, s. dazu insb. die Beschwerde) aber nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber. Die Feststellungen zu den vergangenen Beschäftigungen, der erneuten Beschäftigungsaufnahme bei der XXXX und wie es dazu kam, ergaben sich insbesondere aus den Versicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie seinen im Wesentlichen nachvollziehbaren, lebensnahen und insgesamt überzeugenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diesbezüglich schilderte der Beschwerdeführer etwa insgesamt glaubhaft, sich bereits ungefähr Ende Oktober 2023 bei der XXXX gemeldet zu haben, aber es damals keine Arbeit für den Beschwerdeführer alleine gegeben habe. Soweit er anführte, sich im Jänner 2024 bei der XXXX gemeldet zu haben, brachte er schriftlich bereits am 29.12.2023 vor, zwei „Jobzusagen“ zu haben. Es konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass sich eine davon auf die XXXX bezog (s. S. 6). Dem Beschwerdeführer wurde zugesichert, im nächsten Jahr jedenfalls beschäftigt zu werden (s. ebenfalls S. 6); ein genaues Datum war dem Beschwerdeführer aber auch im Jänner 2024 noch nicht bekannt (s. S. 8), was in der Baubranche insbesondere im Hinblick auf die im Jänner noch unklaren Witterungsverhältnisse durchaus lebensnah und plausibel ist. Die Feststellungen zu den vergangenen Beschäftigungen, der erneuten Beschäftigungsaufnahme bei der römisch 40 und wie es dazu kam, ergaben sich insbesondere aus den Versicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie seinen im Wesentlichen nachvollziehbaren, lebensnahen und insgesamt überzeugenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diesbezüglich schilderte der Beschwerdeführer etwa insgesamt glaubhaft, sich bereits ungefähr Ende Oktober 2023 bei der römisch 40 gemeldet zu haben, aber es damals keine Arbeit für den Beschwerdeführer alleine gegeben habe. Soweit er anführte, sich im Jänner 2024 bei der römisch 40 gemeldet zu haben, brachte er schriftlich bereits am 29.12.2023 vor, zwei „Jobzusagen“ zu haben. Es konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass sich eine davon auf die römisch 40 bezog (s. S. 6). Dem Beschwerdeführer wurde zugesichert, im nächsten Jahr jedenfalls beschäftigt zu werden (s. ebenfalls S. 6); ein genaues Datum war dem Beschwerdeführer aber auch im Jänner 2024 noch nicht bekannt (s. S. 8), was in der Baubranche insbesondere im Hinblick auf die im Jänner noch unklaren Witterungsverhältnisse durchaus lebensnah und plausibel ist. Der Beschwerdeführer gab weiters an, im Krankenstand gewesen zu sein (s. ebenso S. 8) und deckt sich das im Wesentlichen mit dem im Versicherungsverlauf aufscheinenden Krankengeldbezug.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist – wie auch der Vorlageantrag – rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist – wie auch der Vorlageantrag – rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Zur teilweisen Stattgabe: 3.
  28. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „§ 9 Arbeitswilligkeit

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Beschwerdeführer vermochte die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus den nachfolgenden Gründen hinsichtlich der Vereitelung nicht aufzuzeigen, wobei zur Nachsicht noch im Folgenden unter Pkt. 3.
  1. ausgeführt wird: 3.
  2. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 4.9.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 4.9.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.6.2013, 2011/08/0052; 3.2.2020, Ra 2019/08/0158).Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.6.2013, 2011/08/0052; 3.2.2020, Ra 2019/08/0158). Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches auch die näheren Bedingungen zu erheben. Er unterließ es aber, sich wieder wegen eines Termins für das Vorstellungsgespräch zu melden und kam es daher nicht zu einem solchen. Auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen, mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben oder mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, müssen dem Arbeitsmarkt gemäß § 9 Abs. 4 AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, weil Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher insbesondere nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, § 9 Rz 254). Eine konkrete Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt die Tätigkeit aufzunehmen, ergab sich gegenständlich nicht. Ebenso lag gegenständlich keine Karenzierung des zuletzt nur für kurze Zeit bestehenden und bereits schon mehrere Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnisses vor (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, § 9 Rz 254 f). Der Beschwerdeführer hätte sich auch unter diesen Gesichtspunkten bei der XXXX bewerben bzw. wieder melden müssen. Auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen, mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben oder mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, müssen dem Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, weil Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher insbesondere nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Paragraph 9, Rz 254). Eine konkrete Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt die Tätigkeit aufzunehmen, ergab sich gegenständlich nicht. Ebenso lag gegenständlich keine Karenzierung des zuletzt nur für kurze Zeit bestehenden und bereits schon mehrere Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnisses vor vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Paragraph 9, Rz 254 f). Der Beschwerdeführer hätte sich auch unter diesen Gesichtspunkten bei der römisch 40 bewerben bzw. wieder melden müssen. 3.
  3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es hier einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen, neben der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, auch dadurch verschuldet werden, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.7.2013, 2012/08/0058).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es hier einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen, neben der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, auch dadurch verschuldet werden, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.7.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. zB VwGH 18.1.2012, 2008/08/0243; 25.6.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche zB VwGH 18.1.2012, 2008/08/0243; 25.6.2013, 2011/08/0052). Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbrachte, er habe nur vergessen, sich wieder zu melden und es sei nicht seine Absicht gewesen, eine Stelle abzulehnen oder abzusagen, ist dem entgegen zu halten, dass er die Wiedermeldung leicht durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise einer Vormerkung) sicherstellen hätte können. Derartige Anstrengungen wurden von ihm im Verfahren nicht angeführt. Soweit er auf seine Schmerzen verweist, wurde ihm laut dem von ihm vorgelegten Arztbrief vom 16.1.2024 ein „ XXXX “ entfernt. Es besteht weiters der Verdacht auf XXXX nach den weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen besteht ein XXXX und ein seit längerem XXXX . Es war vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter solchen Schmerzen litt, dass ihm ein in Evidenz halten seiner Rückmeldung nicht möglich bzw. zumutbar war und führte er ja (wenn auch mit Unterstützung seiner geschiedenen Frau) die SMS-Konversation mit dem potentiellen Dienstgeber. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung haben sich ebenso keine Anhaltspunkte für derart akute und intensive Schmerzen oder sonstige gesundheitliche Probleme am 16.11.2023 oder in den Tagen darauf ergeben, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, sich wieder – wie vereinbart – beim potentiellen Dienstgeber zu melden. Der Krankenstand begann erst Mitte Jänner (lag nach dem Datum des oben angeführten Arztbriefs) und sohin Wochen nach der Vereitelung. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbrachte, er habe nur vergessen, sich wieder zu melden und es sei nicht seine Absicht gewesen, eine Stelle abzulehnen oder abzusagen, ist dem entgegen zu halten, dass er die Wiedermeldung leicht durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise einer Vormerkung) sicherstellen hätte können. Derartige Anstrengungen wurden von ihm im Verfahren nicht angeführt. Soweit er auf seine Schmerzen verweist, wurde ihm laut dem von ihm vorgelegten Arztbrief vom 16.1.2024 ein „ römisch 40 “ entfernt. Es besteht weiters der Verdacht auf römisch 40 nach den weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen besteht ein römisch 40 und ein seit längerem römisch 40 . Es war vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter solchen Schmerzen litt, dass ihm ein in Evidenz halten seiner Rückmeldung nicht möglich bzw. zumutbar war und führte er ja (wenn auch mit Unterstützung seiner geschiedenen Frau) die SMS-Konversation mit dem potentiellen Dienstgeber. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung haben sich ebenso keine Anhaltspunkte für derart akute und intensive Schmerzen oder sonstige gesundheitliche Probleme am 16.11.2023 oder in den Tagen darauf ergeben, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, sich wieder – wie vereinbart – beim potentiellen Dienstgeber zu melden. Der Krankenstand begann erst Mitte Jänner (lag nach dem Datum des oben angeführten Arztbriefs) und sohin Wochen nach der Vereitelung. Aus der SMS-Konversation ergaben sich auch keinerlei Sprachprobleme und ging der erkennende Senat weder davon aus, dass hier ein sprachliches Missverständnis über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich wieder zu melden, vorlag (so brachte der Beschwerdeführer u.a. auch vor, er habe vergessen, sich wieder zu melden), noch ging der erkennende Senat nach den Akteninhalten und dem persönlichen Eindruck davon aus, dass es dem Beschwerdeführer mangels Sprachkenntnissen nicht möglich gewesen wäre, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass es sich gegenständlich um eine Tätigkeit als Arbeiter gehandelt hätte, der Beschwerdeführer auch derzeit in Österreich arbeitet, laut den gespeicherten Versicherungsdaten seit dem Jahr 2011 Tätigkeiten in Österreich aufscheinen und der Beschwerdeführer auch nach dem Eindruck, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten anderen potentiellen Beschäftigungen konnten ihn nicht von seiner Verpflichtung entbinden, sich bei der XXXX zu bewerben, zumal der Beschwerdeführer selbst immer wieder anführte, dass die Auftrags- bzw. Arbeitslage im Baubereich witterungsbedingt zu der Jahreszeit sehr unsicher gewesen sei (vgl. auch hier § 9 Abs. 4 AlVG). Im gegenständlichen Stelleninserat wurden aber explizit Arbeiten im Innen- und Außenbereich angeführt und wurde „ab sofort“ jemand gesucht, auch wenn der Beschwerdeführer dies bezweifelt. Es wäre aber an ihm gelegen, dies im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs, welches er sich rasch ausmachen hätte müssen, abzuklären. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten anderen potentiellen Beschäftigungen konnten ihn nicht von seiner Verpflichtung entbinden, sich bei der römisch 40 zu bewerben, zumal der Beschwerdeführer selbst immer wieder anführte, dass die Auftrags- bzw. Arbeitslage im Baubereich witterungsbedingt zu der Jahreszeit sehr unsicher gewesen sei vergleiche auch hier Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Im gegenständlichen Stelleninserat wurden aber explizit Arbeiten im Innen- und Außenbereich angeführt und wurde „ab sofort“ jemand gesucht, auch wenn der Beschwerdeführer dies bezweifelt. Es wäre aber an ihm gelegen, dies im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs, welches er sich rasch ausmachen hätte müssen, abzuklären. In dem Zusammenhang ist auch Folgendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag zusammengefasst vorbrachte, dass er sich dann während des behördlichen Verfahrens nochmals telefonisch beim potentiellen Dienstgeber gemeldet habe und ihm auf diesbezügliche konkrete Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass die Stelle nicht für Dezember, sondern für Frühling ausgeschrieben worden wäre und der potentielle Dienstgeber mit ihm keinen neuen Termin vereinbaren habe wollen, ist dem eben auch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, gleich ein Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber zu vereinbaren. Es wäre weiters am Beschwerdeführer gelegen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern, zumal eben im Stelleninserat ausdrücklich angeführt wurde, dass „ab sofort“ ein Maurerhelfer bzw. Bauhelfer gesucht werde und unter „Aufgaben“ auch Arbeiten im Innenbereich angeführt sind (vgl. zB VwGH 10.5.2022, Ra 2020/08/0153, mwH). Im Übrigen hätte ihn auch ein Beschäftigungsbeginn im Frühling nicht per se von den Verpflichtungen, das Vorstellungsgespräch zu vereinbaren und zu führen, entbunden, genauso wenig wie zwei Arzttermine in der Woche des Vorstellungsgesprächs oder zwei andere Vermittlungsvorschläge zu der Zeit. In dem Zusammenhang ist auch Folgendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag zusammengefasst vorbrachte, dass er sich dann während des behördlichen Verfahrens nochmals telefonisch beim potentiellen Dienstgeber gemeldet habe und ihm auf diesbezügliche konkrete Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass die Stelle nicht für Dezember, sondern für Frühling ausgeschrieben worden wäre und der potentielle Dienstgeber mit ihm keinen neuen Termin vereinbaren habe wollen, ist dem eben auch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, gleich ein Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber zu vereinbaren. Es wäre weiters am Beschwerdeführer gelegen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern, zumal eben im Stelleninserat ausdrücklich angeführt wurde, dass „ab sofort“ ein Maurerhelfer bzw. Bauhelfer gesucht werde und unter „Aufgaben“ auch Arbeiten im Innenbereich angeführt sind vergleiche zB VwGH 10.5.2022, Ra 2020/08/0153, mwH). Im Übrigen hätte ihn auch ein Beschäftigungsbeginn im Frühling nicht per se von den Verpflichtungen, das Vorstellungsgespräch zu vereinbaren und zu führen, entbunden, genauso wenig wie zwei Arzttermine in der Woche des Vorstellungsgesprächs oder zwei andere Vermittlungsvorschläge zu der Zeit. Darüber hinaus hat das Unternehmen auf sein Ersuchen hin geantwortet, dass ein Termin auch nächste Woche möglich wäre. Der Beschwerdeführer wäre grundsätzlich gehalten gewesen, sich einen solchen Termin sofort auszumachen. Nur auf seinen Wunsch hin wurde vereinbart, dass er sich nochmals gesondert wegen einer Terminvereinbarung melde, was er in der Folge aber unterließ. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwies er über ausdrückliche Nachfrage diesbezüglich nur noch auf „die Termine“ und die „Jobzusage(n)“ (s. S. 8). Beides entband den Beschwerdeführer aber, wie bereits dargelegt, nicht von seiner Verpflichtung sich zu melden und hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt und war sein Verhalten auch jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer aber auch mehrfach auf die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG hingewiesen. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer aber auch mehrfach auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG hingewiesen. 3.
  4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 21.12.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 28.11.2023 für 42 Tage ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift wäre der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher grundsätzlich zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 21.12.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 28.11.2023 für 42 Tage ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift wäre der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher grundsätzlich zulässig. 3.
  5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. zB VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwH).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche zB VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwH). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. ebenfalls zB VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwH).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche ebenfalls zB VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwH). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 1.6.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 1.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027 sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 1.6.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 1.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027 sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist vom 28.11.2023 für 42 Tage (sohin bis zum 8.1.2024) ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat zwar erst am 13.3.2024 für zwei Tage und dann jedenfalls am 18.3.2024 und somit über zwei Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist eine neue Beschäftigung aufgenommen, sich jedoch bereits zuvor seit längerem, wiederholt proaktiv um eine Stelle bei diesem Arbeitgeber bemüht. Es handelt sich um eine Stelle, die dem Beschwerdeführer nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern die er durch ernsthaftes Bemühen im Vorfeld selbst gefunden hat und auf die er sich eigeninitiativ beworben hat. Der Beschwerdeführer übt diese Beschäftigung nach wie vor, seit nunmehr über zwei Monaten aus. Somit ist auch die Zeit einer zulässigen Probezeit bereits verstrichen (vgl. § 1158 Abs. 2 ABGB) und steht der Beschwerdeführer weiterhin in Beschäftigung. Der Beschwerdeführer war auch bereits zuvor bei diesem Dienstgeber beschäftigt und ging der Dienstgeber wieder ein Arbeitsverhältnis mit ihm ein. Kurze Beschäftigungsverhältnisse sind in der Baubranche durchaus üblicher als in anderen Branchen. Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist vom 28.11.2023 für 42 Tage (sohin bis zum 8.1.2024) ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat zwar erst am 13.3.2024 für zwei Tage und dann jedenfalls am 18.3.2024 und somit über zwei Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist eine neue Beschäftigung aufgenommen, sich jedoch bereits zuvor seit längerem, wiederholt proaktiv um eine Stelle bei diesem Arbeitgeber bemüht. Es handelt sich um eine Stelle, die dem Beschwerdeführer nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern die er durch ernsthaftes Bemühen im Vorfeld selbst gefunden hat und auf die er sich eigeninitiativ beworben hat. Der Beschwerdeführer übt diese Beschäftigung nach wie vor, seit nunmehr über zwei Monaten aus. Somit ist auch die Zeit einer zulässigen Probezeit bereits verstrichen vergleiche Paragraph 1158, Absatz 2, ABGB) und steht der Beschwerdeführer weiterhin in Beschäftigung. Der Beschwerdeführer war auch bereits zuvor bei diesem Dienstgeber beschäftigt und ging der Dienstgeber wieder ein Arbeitsverhältnis mit ihm ein. Kurze Beschäftigungsverhältnisse sind in der Baubranche durchaus üblicher als in anderen Branchen. Soweit das AMS zusammengefasst vorbrachte, dass der Beschwerdeführer erst mit 18.3.2024 eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschäftigung im Ergebnis bereits ab 13.3.2024 als vollversicherungspflichtige Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm den im KollV für das Baugewerbe und die Bauindustrie festgesetzten Mindestlöhnen und der Beschäftigungsdauer; s. auch S. 7 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Damit korrespondiert auch der Versicherungsdatenauszug, wo zwar ein gesondertes Dienstverhältnis von 13.3.2024 bis 14.3.2024 aufscheint, aber dieses nicht als geringfügig ausgewiesen ist. Letztlich würde es für den erkennenden Senat aufgrund der zeitlichen Nähe bzw. der nur geringen zeitlichen Differenz wie der Beschäftigung beim selben Dienstgeber aber auch keinen entscheidungsrelevanten Unterschied machen, wenn der Beschwerdeführer am
  6. und 14.3.2024 nur geringfügig und erst ab 18.3.2024 bei der XXXX vollversicherungspflichtig tätig gewesen wäre. Soweit das AMS zusammengefasst vorbrachte, dass der Beschwerdeführer erst mit 18.3.2024 eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschäftigung im Ergebnis bereits ab 13.3.2024 als vollversicherungspflichtige Tätigkeit zu qualifizieren ist vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit den im KollV für das Baugewerbe und die Bauindustrie festgesetzten Mindestlöhnen und der Beschäftigungsdauer; s. auch S. 7 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Damit korrespondiert auch der Versicherungsdatenauszug, wo zwar ein gesondertes Dienstverhältnis von 13.3.2024 bis 14.3.2024 aufscheint, aber dieses nicht als geringfügig ausgewiesen ist. Letztlich würde es für den erkennenden Senat aufgrund der zeitlichen Nähe bzw. der nur geringen zeitlichen Differenz wie der Beschäftigung beim selben Dienstgeber aber auch keinen entscheidungsrelevanten Unterschied machen, wenn der Beschwerdeführer am
  7. und 14.3.2024 nur geringfügig und erst ab 18.3.2024 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig tätig gewesen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Stelle aber eigeninitiativ gefunden hat, spricht aus Sicht des erkennenden Senats eben für die Erteilung einer Nachsicht. Bei der Bemessung der Dauer der Nachsicht war zulasten des Beschwerdeführers hingegen zu berücksichtigen, dass es zur konkreten Beschäftigung erst längere Zeit nach Ende der Ausschlussfrist kam und die Arbeitsaufnahme erst am 13.3.2024 erfolgte. Letztlich ging der erkennende Senat insgesamt – unter Einbeziehung des Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte – auch nicht davon aus, dass noch der volle Anspruchsverlust notwendig ist, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zB VwGH 25.7.2022, Ra 2021/08/0076).Letztlich ging der erkennende Senat insgesamt – unter Einbeziehung des Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte – auch nicht davon aus, dass noch der volle Anspruchsverlust notwendig ist, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche zB VwGH 25.7.2022, Ra 2021/08/0076). In Gesamtbetrachtung der dargestellten Gründe erschien für den erkennenden Senat eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen. 3.
  8. Ergebnis Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2288261.1.00

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