4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), der im Jahr 1993 nach Österreich einreiste, ist seit 2010 im Besitze eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Am XXXX 02.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, die im Umstand gründete, dass über den BF zu diesem Zeitpunkt die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen verhängt worden war. Am römisch 40 02.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, die im Umstand gründete, dass über den BF zu diesem Zeitpunkt die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen verhängt worden war. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2020 wurde der BF sodann wegen des Vergehens und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung
107b Abs. 1, Abs. 3 Zif 1 sowie Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 1 Satz 2 Fall zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2020 wurde der BF sodann wegen des Vergehens und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung
107b Absatz eins,, Absatz 3, Zif 1 sowie Absatz 3, Zif 1 und Absatz 4, 1 Satz 2 Fall zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX .11.2020 wurde sodann gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Vm. Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid vom römisch 40 .11.2020 wurde sodann gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge auch BVwG) vom 11.12.2020, GZ W280 2237583-1/5Z, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge auch BVwG) vom 11.12.2020, GZ W280 2237583-1/5Z, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 27.01.2021 mündlich verkündeten und am 8.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis in Bezug auf die übrigen Spruchpunkte mit der Maßgabe ab, dass es das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1 FPG stützte.Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 27.01.2021 mündlich verkündeten und am 8.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis in Bezug auf die übrigen Spruchpunkte mit der Maßgabe ab, dass es das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützte. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem als berechtigt angesehen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach der Gewährung von Parteiengehör gegenüber dem BF, der Anforderung des Pflegschaftsaktes betreffend die Kinder des BF vom zuständigen Pflegschaftsgerichtes, sowie bestehender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde das BVwG am XXXX .08.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bezirkspolizeikommando XXXX ein Sachverhaltsbericht betreffend den BF und seine Ehefrau wegen des Verdachts der Kindesentziehung an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem als berechtigt angesehen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach der Gewährung von Parteiengehör gegenüber dem BF, der Anforderung des Pflegschaftsaktes betreffend die Kinder des BF vom zuständigen Pflegschaftsgerichtes, sowie bestehender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde das BVwG am römisch 40 .08.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bezirkspolizeikommando römisch 40 ein Sachverhaltsbericht betreffend den BF und seine Ehefrau wegen des Verdachts der Kindesentziehung an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt wurde. Über Nachfrage des BVwG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend den Verfahrensstand erging am XXXX .11.2022 seitens dieser die Mitteilung, dass ein Ersuchen auf Einvernahme der Beschuldigten und deren Kinder im Rechtshilfeweg an Serbien gestellt worden sei, dessen Erledigung noch offen sei.Über Nachfrage des BVwG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend den Verfahrensstand erging am römisch 40 .11.2022 seitens dieser die Mitteilung, dass ein Ersuchen auf Einvernahme der Beschuldigten und deren Kinder im Rechtshilfeweg an Serbien gestellt worden sei, dessen Erledigung noch offen sei. Am XXXX .05.2023 wurde der BF sodann von einem österreichischen Strafgericht unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 195 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 10 Monaten wurde dem BF unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.Am römisch 40 .05.2023 wurde der BF sodann von einem österreichischen Strafgericht unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 195, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 10 Monaten wurde dem BF unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Ab XXXX .07.2023 war der BF sodann im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet und legte der bisherige rechtsfreundliche Vertreter des BF am XXXX .10.2023 die Vollmacht zurück.Ab römisch 40 .07.2023 war der BF sodann im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet und legte der bisherige rechtsfreundliche Vertreter des BF am römisch 40 .10.2023 die Vollmacht zurück. Nach neuerlicher Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab XXXX .01.2024 sowie Übermittlung des angeforderten Strafaktes vom zuständigen Strafgericht zu oa. Verurteilung wurde die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) um Stellungnahme und Prognoseeinschätzung zu der im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in Bezug auf das Kindeswohl ersucht und – nach Einlangen derselben - diese der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.Nach neuerlicher Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab römisch 40 .01.2024 sowie Übermittlung des angeforderten Strafaktes vom zuständigen Strafgericht zu oa. Verurteilung wurde die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) um Stellungnahme und Prognoseeinschätzung zu der im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in Bezug auf das Kindeswohl ersucht und – nach Einlangen derselben - diese der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Binnen der vom Gericht festgesetzten Frist langte keine Stellungnahme hierzu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB sowie wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1. Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 20 Monate hiervon wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen wurden vom BF gegenüber seinen eigenen Kindern, seiner damaligen Lebensgefährtin sowie deren Kinder verübt, wobei das Strafgericht in Bezug auf den BF bei der Strafzumessung mildernd feststellte, dass dieser bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte, eine Enthemmung durch Alkohol gegeben sowie der BF mit der Gesamtsituation überfordert gewesen sei und der für die Erfüllung des Deliktes der fortgesetzten Gewaltausübung erforderliche Tatzeitraum zwar ausreichend lange, aber dennoch relativ kurz war. Das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen wurde als erschwerend gewertet.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .10.2020, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung
Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Zif 1 StGB sowie wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, Absatz 3, Zif 1 und Absatz 4, erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 20 Monate hiervon wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen wurden vom BF gegenüber seinen eigenen Kindern, seiner damaligen Lebensgefährtin sowie deren Kinder verübt, wobei das Strafgericht in Bezug auf den BF bei der Strafzumessung mildernd feststellte, dass dieser bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte, eine Enthemmung durch Alkohol gegeben sowie der BF mit der Gesamtsituation überfordert gewesen sei und der für die Erfüllung des Deliktes der fortgesetzten Gewaltausübung erforderliche Tatzeitraum zwar ausreichend lange, aber dennoch relativ kurz war. Das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen wurde als erschwerend gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .05.2023, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden seit XXXX .08.2022 in Österreich als auch in Serbien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Frau als unmittelbare Täter teils unmündige Personen unter sechzehn Jahren vor dem Erziehungsberechtigten verborgen gehalten zu haben, indem sie sich mit ihren leiblichen Kindern XXXX , geboren am XXXX 2007, XXXX , geboren am XXXX .2010 und XXXX geboren am XXXX .2011, deren Obsorge ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX im Oktober 2021 entzogen und an die WKJH übertragen worden war, ohne Wissen und Zustimmung des obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers in Serbien an zunächst unbekannten, wechselnden Adressen niederließen und eine Rückführung der Kinder nach Österreich verweigerten. Des Weiteren wurde der BF für schuldig befunden im Zeitraum XXXX .08.2022 bis XXXX .10.2022 in Wien mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern unter der fälschlichen Vorgabe, sein dauerhafter Wohnsitz und Aufenthalt befinde sich in Erfüllung der gesetzlichen Auszahlungsvoraussetzungen nach § 38 iVm. § 16 Abs. 1 lit g AlVG in Österreich an einer bestimmten Adresse in XXXX , obwohl er tatsächlich mit seiner Familie seit zumindest
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides:Zur Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gestützt. Demnach hat das Bundesamt
5 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 leg.cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Demnach hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, leg.cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Da sich der BF vor Begehung jener Straftat im Herbst 2019, auf die sich die belangte Behörde bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung gestützt hat, bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, erfüllt der BF die Voraussetzungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018. Da sich der BF vor Begehung jener Straftat im Herbst 2019, auf die sich die belangte Behörde bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung gestützt hat, bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, erfüllt der BF die Voraussetzungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018. Dieser besagt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (abgesehen von bestimmten – in Bezug auf den vorliegenden Fall unbeachtlichen – Ausnahmefällen), eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G verliehen hätte werden können, was ihm vorliegenden Fall gegeben ist.Dieser besagt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (abgesehen von bestimmten – in Bezug auf den vorliegenden Fall unbeachtlichen – Ausnahmefällen), eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, was ihm vorliegenden Fall gegeben ist. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W280.2237583.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.