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{'item': 'W280 2237583-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 52§ 55§ 18§ 53§ 107b§ 9§ 6§ 58§ 17Art 130Art. 8§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW280 2237583-1 Spruch, W280 2237583-1/72E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), der im Jahr 1993 nach Österreich einreiste, ist seit 2010 im Besitze eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Am XXXX 02.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, die im Umstand gründete, dass über den BF zu diesem Zeitpunkt die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen verhängt worden war. Am römisch 40 02.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, die im Umstand gründete, dass über den BF zu diesem Zeitpunkt die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen verhängt worden war. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2020 wurde der BF sodann wegen des Vergehens und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung

107b Abs. 1, Abs. 3 Zif 1 sowie Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 1 Satz 2 Fall zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2020 wurde der BF sodann wegen des Vergehens und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung

107b Absatz eins,, Absatz 3, Zif 1 sowie Absatz 3, Zif 1 und Absatz 4, 1 Satz 2 Fall zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX .11.2020 wurde sodann gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid vom römisch 40 .11.2020 wurde sodann gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge auch BVwG) vom 11.12.2020, GZ W280 2237583-1/5Z, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge auch BVwG) vom 11.12.2020, GZ W280 2237583-1/5Z, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 27.01.2021 mündlich verkündeten und am 8.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis in Bezug auf die übrigen Spruchpunkte mit der Maßgabe ab, dass es das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1 FPG stützte.Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 27.01.2021 mündlich verkündeten und am 8.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis in Bezug auf die übrigen Spruchpunkte mit der Maßgabe ab, dass es das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützte. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem als berechtigt angesehen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach der Gewährung von Parteiengehör gegenüber dem BF, der Anforderung des Pflegschaftsaktes betreffend die Kinder des BF vom zuständigen Pflegschaftsgerichtes, sowie bestehender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde das BVwG am XXXX .08.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bezirkspolizeikommando XXXX ein Sachverhaltsbericht betreffend den BF und seine Ehefrau wegen des Verdachts der Kindesentziehung an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem als berechtigt angesehen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach der Gewährung von Parteiengehör gegenüber dem BF, der Anforderung des Pflegschaftsaktes betreffend die Kinder des BF vom zuständigen Pflegschaftsgerichtes, sowie bestehender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde das BVwG am römisch 40 .08.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bezirkspolizeikommando römisch 40 ein Sachverhaltsbericht betreffend den BF und seine Ehefrau wegen des Verdachts der Kindesentziehung an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt wurde. Über Nachfrage des BVwG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend den Verfahrensstand erging am XXXX .11.2022 seitens dieser die Mitteilung, dass ein Ersuchen auf Einvernahme der Beschuldigten und deren Kinder im Rechtshilfeweg an Serbien gestellt worden sei, dessen Erledigung noch offen sei.Über Nachfrage des BVwG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend den Verfahrensstand erging am römisch 40 .11.2022 seitens dieser die Mitteilung, dass ein Ersuchen auf Einvernahme der Beschuldigten und deren Kinder im Rechtshilfeweg an Serbien gestellt worden sei, dessen Erledigung noch offen sei. Am XXXX .05.2023 wurde der BF sodann von einem österreichischen Strafgericht unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 195 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 10 Monaten wurde dem BF unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.Am römisch 40 .05.2023 wurde der BF sodann von einem österreichischen Strafgericht unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 195, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 10 Monaten wurde dem BF unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Ab XXXX .07.2023 war der BF sodann im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet und legte der bisherige rechtsfreundliche Vertreter des BF am XXXX .10.2023 die Vollmacht zurück.Ab römisch 40 .07.2023 war der BF sodann im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet und legte der bisherige rechtsfreundliche Vertreter des BF am römisch 40 .10.2023 die Vollmacht zurück. Nach neuerlicher Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab XXXX .01.2024 sowie Übermittlung des angeforderten Strafaktes vom zuständigen Strafgericht zu oa. Verurteilung wurde die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) um Stellungnahme und Prognoseeinschätzung zu der im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in Bezug auf das Kindeswohl ersucht und – nach Einlangen derselben - diese der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.Nach neuerlicher Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab römisch 40 .01.2024 sowie Übermittlung des angeforderten Strafaktes vom zuständigen Strafgericht zu oa. Verurteilung wurde die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) um Stellungnahme und Prognoseeinschätzung zu der im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in Bezug auf das Kindeswohl ersucht und – nach Einlangen derselben - diese der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Binnen der vom Gericht festgesetzten Frist langte keine Stellungnahme hierzu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest. Er wurde am XXXX 1986 Serbien geboren und reiste zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt 1993 zusammen mit seiner Mutter nach Österreich ein. Seit 19.11.2010 ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Er wurde am römisch 40 1986 Serbien geboren und reiste zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt 1993 zusammen mit seiner Mutter nach Österreich ein. Seit 19.11.2010 ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Der BF ist seit Dezember 2013 mit der ebenfalls serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, mit der er zwei Töchter im Alter von 18 und 13 Jahren sowie zwei Söhne im Alter von 17 und 14 Jahren hat. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen und der Inhaftierung des BF wurden alle Kinder im Dezember 2019 in die Obhut der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKJH abgekürzt) übernommen und in weiterer Folge ab Februar 2020 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft in der Steiermark untergebracht, wo sie bis August 2022 aufhältig waren. Der BF ist seit Dezember 2013 mit der ebenfalls serbischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet, mit der er zwei Töchter im Alter von 18 und 13 Jahren sowie zwei Söhne im Alter von 17 und 14 Jahren hat. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen und der Inhaftierung des BF wurden alle Kinder im Dezember 2019 in die Obhut der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKJH abgekürzt) übernommen und in weiterer Folge ab Februar 2020 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft in der Steiermark untergebracht, wo sie bis August 2022 aufhältig waren. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .10.2021, Zl. XXXX , wurde die Obsorge über die Kinder dem BF und seiner Ehefrau entzogen und die gesamte Obsorge an die WKJH übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Obsorge über die Kinder dem BF und seiner Ehefrau entzogen und die gesamte Obsorge an die WKJH übertragen. Im August 2022 wurden die Kinder vom BF und der Kindesmutter gegen die Zustimmung der WKJH aus der Wohngemeinschaft entführt und nach Serbien verbracht, wo die Familie bis Dezember 2023 aufhältig war. Seit Dezember 2023 ist der BF und seine Familie wiederum im Bundesgebiet aufhältig und befinden sich die Kinder mit Zustimmung der WKJH bei deren Eltern, da eine neuerliche Fremdunterbringung nach Mitteilung der obsorgeberechtigten WKJH als nicht zielführend betrachtet wird. Die WKJH pflegt einen engmaschigen Kontakt mit dem BF und seiner Familie. Eine Abklärung der Rückübertragung der Obsorge der zwischenzeitig nur noch drei minderjährigen Kinder (eine Tochter ist seit Jänner 2024 volljährig) an den BF und die Kindesmutter ist im Gange, ein Ergebnis ist zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar. Derzeit besteht eine Kooperation seitens der Familie und der WKHJ und werden alle Termine und Vereinbarungen eingehalten. Abseits des Besuchs der Pflichtschule – der BF spricht Serbisch und Deutsch - hat der BF keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er besuchte weiterführende Kurse des AMS zur Ausbildung als Fleischfachverkäufer ohne jedoch in dieser Berufssparte zu arbeiten. Festgestellt wird, dass der BF zuletzt von XXXX 06.2022 bis XXXX 08.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war. Festgestellt wird, dass der BF zuletzt von römisch 40 06.2022 bis römisch 40 08.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war. Neben seiner Mutter und zwei Schwestern, die in Wien leben, hat der BF zwei Brüder sowie Onkeln und Tanten im Bundesgebiet. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über keine nahen Verwandten. 1.
  3. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen und den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen Der BF wurde erstmals vom damaligen Jugendgerichtshof XXXX zu XXXX am XXXX .07.2002 wegen §§ 146, 147/2 und 148, sohin wegen Betrug, schwerem Betrug und gewerbsmäßigem Betrug zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei dem BF diese unter Anordnung der Bewährungshilfe auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde erstmals vom damaligen Jugendgerichtshof römisch 40 zu römisch 40 am römisch 40 .07.2002 wegen Paragraphen 146, 147 /, 2 und 148, sohin wegen Betrug, schwerem Betrug und gewerbsmäßigem Betrug zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei dem BF diese unter Anordnung der Bewährungshilfe auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am XXXX .11.2002 wurde der BF vom Jugendgerichtshof XXXX , wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monate und 2 Wochen bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.Am römisch 40 .11.2002 wurde der BF vom Jugendgerichtshof römisch 40 , wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monate und 2 Wochen bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt. Hierbei handelt es sich um getilgte Jugendstraftaten. Der BF unterhielt von September 2019 bis Anfang Dezember 2019 eine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau und lebte mit dieser, deren vier minderjährigen Kindern sowie seinen vier eigenen Kindern von Oktober bis Dezember getrennt von seiner Ehefrau in anderen Bundesländern. Die Ehefrau verließ nach dem Auszug des BF aus deren gemeinsamen Wohnung das Bundesgebiet und hielt sich 5 Wochen in Serbien auf. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .10.2020, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung

§ 107bAbs. 1 und Abs. 3 Zif 1 St

GB sowie wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1. Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 20 Monate hiervon wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen wurden vom BF gegenüber seinen eigenen Kindern, seiner damaligen Lebensgefährtin sowie deren Kinder verübt, wobei das Strafgericht in Bezug auf den BF bei der Strafzumessung mildernd feststellte, dass dieser bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte, eine Enthemmung durch Alkohol gegeben sowie der BF mit der Gesamtsituation überfordert gewesen sei und der für die Erfüllung des Deliktes der fortgesetzten Gewaltausübung erforderliche Tatzeitraum zwar ausreichend lange, aber dennoch relativ kurz war. Das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen wurde als erschwerend gewertet.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .10.2020, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung

Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Zif 1 StGB sowie wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, Absatz 3, Zif 1 und Absatz 4, erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 20 Monate hiervon wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen wurden vom BF gegenüber seinen eigenen Kindern, seiner damaligen Lebensgefährtin sowie deren Kinder verübt, wobei das Strafgericht in Bezug auf den BF bei der Strafzumessung mildernd feststellte, dass dieser bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte, eine Enthemmung durch Alkohol gegeben sowie der BF mit der Gesamtsituation überfordert gewesen sei und der für die Erfüllung des Deliktes der fortgesetzten Gewaltausübung erforderliche Tatzeitraum zwar ausreichend lange, aber dennoch relativ kurz war. Das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen wurde als erschwerend gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .05.2023, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden seit XXXX .08.2022 in Österreich als auch in Serbien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Frau als unmittelbare Täter teils unmündige Personen unter sechzehn Jahren vor dem Erziehungsberechtigten verborgen gehalten zu haben, indem sie sich mit ihren leiblichen Kindern XXXX , geboren am XXXX 2007, XXXX , geboren am XXXX .2010 und XXXX geboren am XXXX .2011, deren Obsorge ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX im Oktober 2021 entzogen und an die WKJH übertragen worden war, ohne Wissen und Zustimmung des obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers in Serbien an zunächst unbekannten, wechselnden Adressen niederließen und eine Rückführung der Kinder nach Österreich verweigerten. Des Weiteren wurde der BF für schuldig befunden im Zeitraum XXXX .08.2022 bis XXXX .10.2022 in Wien mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern unter der fälschlichen Vorgabe, sein dauerhafter Wohnsitz und Aufenthalt befinde sich in Erfüllung der gesetzlichen Auszahlungsvoraussetzungen nach § 38 iVm. § 16 Abs. 1 lit g AlVG in Österreich an einer bestimmten Adresse in XXXX , obwohl er tatsächlich mit seiner Familie seit zumindest

  1. August 2022 in seinem Heimatland Serbien an wechselnden Wohnsitzen wohnhaft war, Berechtigte des Arbeitsmarktservice XXXX zur Auszahlung der Notstandshilfe von EUR XXXX verleitet zu haben, wodurch dieses in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden seit römisch 40 .08.2022 in Österreich als auch in Serbien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Frau als unmittelbare Täter teils unmündige Personen unter sechzehn Jahren vor dem Erziehungsberechtigten verborgen gehalten zu haben, indem sie sich mit ihren leiblichen Kindern römisch 40 , geboren am römisch 40 2007, römisch 40 , geboren am römisch 40 .2010 und römisch 40 geboren am römisch 40 .2011, deren Obsorge ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 im Oktober 2021 entzogen und an die WKJH übertragen worden war, ohne Wissen und Zustimmung des obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers in Serbien an zunächst unbekannten, wechselnden Adressen niederließen und eine Rückführung der Kinder nach Österreich verweigerten. Des Weiteren wurde der BF für schuldig befunden im Zeitraum römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .10.2022 in Wien mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern unter der fälschlichen Vorgabe, sein dauerhafter Wohnsitz und Aufenthalt befinde sich in Erfüllung der gesetzlichen Auszahlungsvoraussetzungen nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG in Österreich an einer bestimmten Adresse in römisch 40 , obwohl er tatsächlich mit seiner Familie seit zumindest
  2. August 2022 in seinem Heimatland Serbien an wechselnden Wohnsitzen wohnhaft war, Berechtigte des Arbeitsmarktservice römisch 40 zur Auszahlung der Notstandshilfe von EUR römisch 40 verleitet zu haben, wodurch dieses in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Das Strafgericht stellte fest, dass der BF hat hierdurch die Vergehen der Kindesentziehung nach § 195 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen hat und wurde dieser unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 195 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht stellte fest, dass der BF hat hierdurch die Vergehen der Kindesentziehung nach Paragraph 195, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB begangen hat und wurde dieser unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 195, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Verurteilung sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend. Milderungsgründe wurden keine gesehen. Gegen den BF bestehen 14 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem vom BVwG eingeholten Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt, Zahl 9 Hv 8/20p, sowie den Angaben des BF und dessen zeugenschaftlich einvernommenen Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0108, die von der LPD- XXXX geführten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, den vom Bezirksgericht XXXX angeforderten Pflegschaftsakt zu den vier Kindern des BF, den vom Landesgericht für Strafsachen XXXX angeforderten Strafakt zu XXXX sowie die von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKHJ) übermittelte Stellungnahme vom XXXX .04.2024.Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem vom BVwG eingeholten Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt, Zahl 9 Hv 8/20p, sowie den Angaben des BF und dessen zeugenschaftlich einvernommenen Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0108, die von der LPD- römisch 40 geführten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, den vom Bezirksgericht römisch 40 angeforderten Pflegschaftsakt zu den vier Kindern des BF, den vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 angeforderten Strafakt zu römisch 40 sowie die von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKHJ) übermittelte Stellungnahme vom römisch 40 .04.
  5. Die Identität des BF steht aufgrund der im vorgelegten Verfahrensakt enthaltenen Ablichtungen seines Reisepasses fest. Dass der BF im Besitze eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist, ist aus der amtlicherseits eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister ersichtlich. Die Feststellungen zu seiner Einreise nach Österreich gründet in der im Verfahrensakt einliegenden Bescheinigung des Strafreferates der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.
  6. 1994 betreffend den seit Mai 1993 bestehenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk im Bundesgebiet sowie den diesbezüglichen Angaben des BF in der Verhandlung. Auf Letzteren beruhen auch die Feststellungen zur schulischen, beruflichen und anderweitigen Ausbildung, des Familienstandes sowie zu den Kindern des BF. Soweit Feststellungen zum Entzug der Obsorge über die Kinder und die Übertragung derselben an die WKHJ sowie die nachfolgende Entziehung der Kinder von den Obsorgeberechtigten und deren Aufenthalt in Serbien und im Bundesgebiet im festgestellten Zeitraum so gründen diese auf der Einsichtnahme in den vom zuständigen Pflegschaftsgericht eingeholten Pflegschaftsakt, das zu XXXX ergangene Strafurteil und dem diesem zugrundeliegenden Strafakt sowie die Stellungnahme der WKHJ zur Anfrage des erkennenden Gerichts (OZ XXXX Auf Letzterer fußen auch die Feststellungen zur derzeitigen Unterbringung der Kinder bei deren Eltern und die dieser zugrundeliegenden Erwägungen.Soweit Feststellungen zum Entzug der Obsorge über die Kinder und die Übertragung derselben an die WKHJ sowie die nachfolgende Entziehung der Kinder von den Obsorgeberechtigten und deren Aufenthalt in Serbien und im Bundesgebiet im festgestellten Zeitraum so gründen diese auf der Einsichtnahme in den vom zuständigen Pflegschaftsgericht eingeholten Pflegschaftsakt, das zu römisch 40 ergangene Strafurteil und dem diesem zugrundeliegenden Strafakt sowie die Stellungnahme der WKHJ zur Anfrage des erkennenden Gerichts (OZ römisch 40 Auf Letzterer fußen auch die Feststellungen zur derzeitigen Unterbringung der Kinder bei deren Eltern und die dieser zugrundeliegenden Erwägungen. Dass der BF neben Kenntnissen der serbokroatischen Sprache auch jene der deutschen Sprache hat ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Gericht und dem Umstand, dass die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ohne Unterstützung der Dolmetscherin durchgeführt werden konnte. Die Feststellungen zur schulischen und nicht vorhandenen beruflichen Ausbildung sowie zum Besuch von AMS Kursen beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung, die mit den diesbezüglichen Angaben im Verfahrensakt korrelieren. Soweit Angaben zur Meldung bei der Sozialversicherung getroffen werden, so beruhen diese auf einer Abfrage der entsprechenden Daten (OZ XXXX ).Die Feststellungen zur schulischen und nicht vorhandenen beruflichen Ausbildung sowie zum Besuch von AMS Kursen beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung, die mit den diesbezüglichen Angaben im Verfahrensakt korrelieren. Soweit Angaben zur Meldung bei der Sozialversicherung getroffen werden, so beruhen diese auf einer Abfrage der entsprechenden Daten (OZ römisch 40 ). Die Feststellungen zu den Angehörigen und Verwandten ergeben sich sowohl aus dem Verfahrensakt als auch aus den Aussagen des BF. 2.
  7. Zu den Feststellungen in Bezug auf die strafrechtlichen Verurteilungen und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen: Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und die diesen zugrundeliegenden Gründen beruhen auf dem im Verfahrensakt sowie dem von der belangten Behörde vorgelegten Altakt einliegenden Strafurteil des LG XXXX bzw. des Jugendgerichtshofes sowie dem vom BVwG angeforderten Strafakt des Landesgerichtes XXXX , jene zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf der von der LPD- XXXX übermittelten Vormerkliste.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und die diesen zugrundeliegenden Gründen beruhen auf dem im Verfahrensakt sowie dem von der belangten Behörde vorgelegten Altakt einliegenden Strafurteil des LG römisch 40 bzw. des Jugendgerichtshofes sowie dem vom BVwG angeforderten Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 , jene zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf der von der LPD- römisch 40 übermittelten Vormerkliste.
  8. Rechtliche Beurteilung

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides:Zur Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gestützt. Demnach hat das Bundesamt

§ 52Abs.

5 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 leg.cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Demnach hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, leg.cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Da sich der BF vor Begehung jener Straftat im Herbst 2019, auf die sich die belangte Behörde bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung gestützt hat, bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, erfüllt der BF die Voraussetzungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018. Da sich der BF vor Begehung jener Straftat im Herbst 2019, auf die sich die belangte Behörde bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung gestützt hat, bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, erfüllt der BF die Voraussetzungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018. Dieser besagt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (abgesehen von bestimmten – in Bezug auf den vorliegenden Fall unbeachtlichen – Ausnahmefällen), eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 Stb

G verliehen hätte werden können, was ihm vorliegenden Fall gegeben ist.Dieser besagt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (abgesehen von bestimmten – in Bezug auf den vorliegenden Fall unbeachtlichen – Ausnahmefällen), eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, was ihm vorliegenden Fall gegeben ist. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR

  1. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011, Rn. 8/9, mwN, und daran anschließend zuletzt VwGH 31.8.2021, Ra 2021/21/0075, Rn. 12/13). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011, Rn. 8/9, mwN, und daran anschließend zuletzt VwGH 31.8.2021, Ra 2021/21/0075, Rn. 12/13). Um sohin vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedarf es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten des BF ausgehenden, Gefahr (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn 12 und 13 und die dort genannten Beispiele besonders verwerflicher Straftaten, u.a. Vergewaltigung, grenzüberschreitender Kokainschmuggel).Um sohin vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedarf es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten des BF ausgehenden, Gefahr vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn 12 und 13 und die dort genannten Beispiele besonders verwerflicher Straftaten, u.a. Vergewaltigung, grenzüberschreitender Kokainschmuggel). Eine derartige Gefahr lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vor, zumal der BF, wie der VwGH in seiner Entscheidung zu Ra 2021/21/0108 festgehalten hat, der Straftat eine familiäre Ausnahmesituation zugrunde gelegen ist und der Tatzeitraum relativ kurz gewesen ist. Auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG Graz vom 12.05.2023 wegen der Vergehen der Kindesentziehung nach § 195 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, wegen derer der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden ist, wovon ein Teil in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, erfüllt der BF in Bezug auf die vorliegende Aufenthaltsverfestigung das für eine Rückkehrentscheidung erforderliche Kriterium einer gravierenden Straffälligkeit nicht.Auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG Graz vom 12.05.2023 wegen der Vergehen der Kindesentziehung nach Paragraph 195, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, wegen derer der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden ist, wovon ein Teil in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, erfüllt der BF in Bezug auf die vorliegende Aufenthaltsverfestigung das für eine Rückkehrentscheidung erforderliche Kriterium einer gravierenden Straffälligkeit nicht. Bei der von ihm zu verantwortenden neuerlichen Delinquenz handelt es sich letztlich strafrechtlich um ein Vergehen, welches per se nicht die Voraussetzung einer schweren Straftat erfüllt und welches - zumindest für den ersten zu verantwortenden Straftatbestand -im familiären Umfeld gelegen ist (Entziehung der eigenen Kinder aus der Fremdobsorge). Des Weiteren ist in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung und den damit einhergehenden Eingriff in das Familienleben des BF auszuführen, dass einer damit verbundenen Trennung des BF von seinen Kindern eine entsprechende Bedeutung zukommt, weshalb die Frage des Kindeswohls bei der vorzunehmenden Interessensabwägung entsprechend zu berücksichtigen ist. Im Vorliegenden Fall erachtet die WKJH, der nach wie vor die Obsorge über die minderjährigen Kinder des BF übertragen sind, zum derzeitigen Zeitpunkt eine Fremdunterbringung der Kinder als nicht zielführend. Eine Rückübertragung der Obsorge an die Eltern wird – dies jedoch allenfalls nach einer entsprechenden Beobachtungsphase – nicht ausgeschlossen. Derzeit besteht eine engmaschige Zusammenarbeit seitens der WKJH mit der Familie des BF und zeigt sich der BF bzw. die Familie kooperativ. Alle vier Kinder zeigten im Zuge der Fremdunterbringung Entwicklungsdefizite sowie psychische Belastungen in Form von ICD-10 Diagnosen. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine neuerliche Trennung der Kinder vom BF, wie dies eine Rückkehrentscheidung mit sich bringen würde, aus derzeitiger Sicht dem Kindeswohl abträglich wäre. In Zusammenschau der obigen Darlegungen zur Gefährdungsprognose und dem Überwiegen der mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl sind die geforderten Tatbestandsvoraussetzung für eine Rückkehrentscheidung nicht gegeben. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf die vom Teilerkenntnis des BVwG vom 11.12.2020, GZ W280 2237583-1/5Z, nicht umfassten Spruchpunkte zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W280.2237583.1.00

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