RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlG305 2288708-1 Spruch, G305 2288708-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.1.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.2.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), gegen XXXX , geb. XXXX , StA.: Deutschland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Deutschland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid richtet sich dessen zum XXXX .2024 datierte Beschwerde, die er mit der Erklärung verband, den Bescheid in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ anfechten zu wollen, und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, amtswegig alle zulasten von ihm gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen und ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
- Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid richtet sich dessen zum römisch 40 .2024 datierte Beschwerde, die er mit der Erklärung verband, den Bescheid in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ anfechten zu wollen, und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, amtswegig alle zulasten von ihm gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen und ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. In der Beschwerdebegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich die Behörde mit seiner persönlichen Situation nicht entsprechend auseinandergesetzt habe. Obwohl er in der Justizanstalt leicht greifbar gewesen wäre, habe sie sich dazu entschlossen, eine Entscheidung ohne seine Einvernahme zu treffen. Besonders bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen sei die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks notwendig, um eine individuelle Gefährdungsprognose erstellen zu können. Ein Verweis auf die ECRIS-Auskunft von Verurteilungen in Deutschland sei als Begründung keinesfalls ausreichend. Er bereue seine Taten sehr. Aufgrund einer schweren persönlichen Situation sei er erneut straffällig geworden. Es sei ihm seine Schuld bewusst und wünsche er sich eine Rückkehr zu seinem Leben vor der Haft. Zu berücksichtigen sei auch, dass er zwischen XXXX und XXXX kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten sei. Dies alles seien deutliche Indizien für eine günstige spezialpräventive Prognose, die von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung nicht (ausreichend) gewürdigt worden sei. Folglich sei die von der Behörde vertretene Auffassung, dass sein Verhalten eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung darstelle und die damit verbundene negative Prognoseentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus monierte er, dass ihm in casu mindestens gem. § 70 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, zumal er seine Taten sehr bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte, weshalb er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen werde. Daher sei jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der Beschwerdebegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich die Behörde mit seiner persönlichen Situation nicht entsprechend auseinandergesetzt habe. Obwohl er in der Justizanstalt leicht greifbar gewesen wäre, habe sie sich dazu entschlossen, eine Entscheidung ohne seine Einvernahme zu treffen. Besonders bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen sei die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks notwendig, um eine individuelle Gefährdungsprognose erstellen zu können. Ein Verweis auf die ECRIS-Auskunft von Verurteilungen in Deutschland sei als Begründung keinesfalls ausreichend. Er bereue seine Taten sehr. Aufgrund einer schweren persönlichen Situation sei er erneut straffällig geworden. Es sei ihm seine Schuld bewusst und wünsche er sich eine Rückkehr zu seinem Leben vor der Haft. Zu berücksichtigen sei auch, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten sei. Dies alles seien deutliche Indizien für eine günstige spezialpräventive Prognose, die von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung nicht (ausreichend) gewürdigt worden sei. Folglich sei die von der Behörde vertretene Auffassung, dass sein Verhalten eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung darstelle und die damit verbundene negative Prognoseentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus monierte er, dass ihm in casu mindestens gem. Paragraph 70, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, zumal er seine Taten sehr bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte, weshalb er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen werde. Daher sei jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Am 11.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und dessen Rechtsvertreters, die beide mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt Innsbruck zugeschaltet waren, durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der am XXXX in XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister; Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2019, GZ: XXXX , S. 4 oben; Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX ]. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister; Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2019, GZ: römisch 40 , S. 4 oben; Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 ]. 1.
- Der ledige Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet lediglich eine einzige Hauptwohnsitzmeldung auf. Sie bestand an der Anschrift der Justizanstalt XXXX seit dem XXXX .2024 bis XXXX .
- Seither besteht im Bundesgebiet keine (Haupt-)wohnsitzmeldung mehr [ZMR-Abfrage vom 23.05.2024].Sie bestand an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 seit dem römisch 40 .2024 bis römisch 40 .
- Seither besteht im Bundesgebiet keine (Haupt-)wohnsitzmeldung mehr [ZMR-Abfrage vom 23.05.2024]. Lediglich vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 bestand bei ihm eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX [ZMR-Abfrage vom 23.05.2024]. Lediglich vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bestand bei ihm eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 40 [ZMR-Abfrage vom 23.05.2024]. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit dem XXXX .2019 durchgehend bis XXXX .2024 in Österreich aufhältig gewesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4 oben].Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit dem römisch 40 .2019 durchgehend bis römisch 40 .2024 in Österreich aufhältig gewesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4 oben]. 1.
- Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines XXXX und XXXX und schloss beide Lehren zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit der Lehrabschlussprüfung ab.1.
- Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines römisch 40 und römisch 40 und schloss beide Lehren zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit der Lehrabschlussprüfung ab. Er war in beiden Berufen tätig, davon größtenteils als XXXX bzw. als XXXX und teilweise auch im Service [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4].Er war in beiden Berufen tätig, davon größtenteils als römisch 40 bzw. als römisch 40 und teilweise auch im Service [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4]. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet übte er seit XXXX 2019 bis laufend nachstehende nichtselbständige, vollversicherungspflichtige Beschäftigungen bei folgenden Dienstgeberinnen aus [HV-Abfrage vom 23.05.2024]:Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet übte er seit römisch 40 2019 bis laufend nachstehende nichtselbständige, vollversicherungspflichtige Beschäftigungen bei folgenden Dienstgeberinnen aus [HV-Abfrage vom 23.05.2024]: XXXX XXXX .2019 – XXXX .2019 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 Arbeiter XXXX XXXX .2019 – XXXX .2019 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 Arbeiter XXXX XXXX .2019 – XXXX .2019 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 Arbeiter XXXX XXXX .2019 – XXXX .2019 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 Arbeiter XXXX XXXX .2019 – XXXX .2020 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2019 – römisch 40 .2020 Arbeiter XXXX XXXX .2020 – XXXX .2020 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2020 – römisch 40 .2020 Arbeiter XXXX XXXX .2021 – XXXX .2021 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2021 – römisch 40 .2021 Arbeiter XXXX XXXX .2021 – XXXX .2021 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2021 – römisch 40 .2021 Arbeiter XXXX XXXX .2021 – XXXX .3033 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2021 – römisch 40 .3033 Arbeiter XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX XXXX .2022 – XXXX .2023 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2022 – römisch 40 .2023 Arbeiter XXXX XXXX .2023 – XXXX .2023 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Arbeiter XXXX XXXX .2023 – XXXX .2023 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Arbeiter XXXX XXXX .2023 – XXXX .2023 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Arbeiter XXXX XXXX .2023 – XXXX .2023 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Arbeiter XXXX XXXX .2023 – XXXX -2023 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2023 – römisch 40 -2023 Arbeiter Bei den angeführten Tätigkeiten handelte es sich um saisonal ausgeübte Erwerbsarbeiten in Tourismusbetrieben in den Bundesländern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4 Mitte].Bei den angeführten Tätigkeiten handelte es sich um saisonal ausgeübte Erwerbsarbeiten in Tourismusbetrieben in den Bundesländern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4 Mitte]. 1.
- Der ledige Beschwerdeführer hat einen am XXXX geborenen Sohn, XXXX , der in XXXX lebt und zu dem er keinen Kontakt hat. 1.
- Der ledige Beschwerdeführer hat einen am römisch 40 geborenen Sohn, römisch 40 , der in römisch 40 lebt und zu dem er keinen Kontakt hat. Die Mutter seines Kindes trennte sich vom Beschwerdeführer, als der gemeinsame Sohn 4 Wochen alt war. In der Zwischenzeit besuchte sie den BF zwei oder dreimal [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 5 oben]. Es ist nicht bekannt, ob und bejahendenfalls welchem Beruf sein mittlerweile volljähriger Sohn nachgeht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4f]. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat Deutschland über Immobilieneigentum (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung), noch verfügt er über nennenswerte Ersparnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2024, S. 5 Mitte und S. 10 Mitte]. 1.
- Er hat im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandten oder nahe Angehörige. Von einer Frau, namens XXXX , geb. XXXX , mit der er zwei Jahre lang in XXXX zusammenlebte, trennte er sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 5 unten].Von einer Frau, namens römisch 40 , geb. römisch 40 , mit der er zwei Jahre lang in römisch 40 zusammenlebte, trennte er sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 5 unten]. Er verfügt weder im Bundesgebiet, noch in seinem Herkunftsstaat über nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte von tiefschürfender Bedeutung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 9 unten]. 1.
- Mit Urteil vom XXXX , GZ.: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 und § 15 StGB, des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3
- Fall StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig, weshalb es über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verhängte; In diesem Zusammenhang sprach das Gericht ihm gegenüber aus, dass ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.1.
- Mit Urteil vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 15, StGB, des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3
- Fall StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig, weshalb es über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verhängte; In diesem Zusammenhang sprach das Gericht ihm gegenüber aus, dass ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde. Dem BF wurde zur Last gelegt, er habe
- am XXXX .2019 in XXXX in sieben Zugriffen, teilweise versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.490,00 der XXXX mittels Bargeldbehebungen mit ihrer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte, somit durch Einbruch weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
- am römisch 40 .2019 in römisch 40 in sieben Zugriffen, teilweise versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.490,00 der römisch 40 mittels Bargeldbehebungen mit ihrer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte, somit durch Einbruch weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
- im Zeitraum XXXX . bis XXXX .2023 in XXXX seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen anderen am Vermögen geschädigt zu haben, indem er zehn Smartphones im Wert von EUR 9.444,17 auf den Namen und die Rechnung des Unternehmens „ XXXX “ bestellte und für sich verwendete,
- im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2023 in römisch 40 seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen anderen am Vermögen geschädigt zu haben, indem er zehn Smartphones im Wert von EUR 9.444,17 auf den Namen und die Rechnung des Unternehmens „ römisch 40 “ bestellte und für sich verwendete,
- am XXXX .2023 in XXXX
- am römisch 40 .2023 in römisch 40 a) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 500,00, der „ XXXX “ weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und a) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 500,00, der „ römisch 40 “ weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und b) sich ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich erworbene EUR 777,70 aus Kassierertätigkeiten, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
- am XXXX .2023 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Comicheft, eine Spielkonsole samt Zubehör und eine Halskette im Gesamtwert von EUR 988,97, dem XXXX aus dessen Wohnung weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
- am römisch 40 .2023 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Comicheft, eine Spielkonsole samt Zubehör und eine Halskette im Gesamtwert von EUR 988,97, dem römisch 40 aus dessen Wohnung weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
- am XXXX .2023 in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei befugt eine Wohnung zu vermieten, zur Unterfertigung eines Mietvertrages und in weiterer Folge zur Bezahlung an EUR 1.200,00 an Kaution und Miete veranlasst zu haben, was diese in diesem Wert an Vermögen schädigte.
- am römisch 40 .2023 in römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei befugt eine Wohnung zu vermieten, zur Unterfertigung eines Mietvertrages und in weiterer Folge zur Bezahlung an EUR 1.200,00 an Kaution und Miete veranlasst zu haben, was diese in diesem Wert an Vermögen schädigte. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die Geständigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es bei der Tatbegehung teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben im Herkunftsstaat, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit im Herkunftsstaat [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX ].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die Geständigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es bei der Tatbegehung teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben im Herkunftsstaat, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit im Herkunftsstaat [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 ]. 1.
- In seinem Herkunftsstaat Deutschland wurde der BF mehrfach wegen diverser Straftaten (darunter auch wegen Vermögensdelikten) vor Strafgerichten verurteilt [ECRIS-Abfrage]: 1.8.
- Demnach wurde er am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) zur AZ.: XXXX vom Amtsgericht XXXX gem. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 10 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt.1.8.
- Demnach wurde er am römisch 40 (rechtskräftig seit: römisch 40 ) zur AZ.: römisch 40 vom Amtsgericht römisch 40 gem. Paragraph 263, Absatz eins, StGB wegen Betrugs zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 10 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt. 1.8.
- Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.1.8.
- Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Diebstahls gem. Paragraph 242, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt. 1.8.
- Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt.1.8.
- Am römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt. 1.8.
- Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen zu je EUR 40,00 verurteilt.1.8.
- Am römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen zu je EUR 40,00 verurteilt. 1.8.
- Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbots in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots gemäß § 53 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 44, § 53 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.1.8.
- Am römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbots in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots gemäß Paragraph 53, StGB, Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1, Absatz 2, Nr. 1, Paragraph 44,, Paragraph 53, StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt. 1.8.
- Am XXXX .2010 (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Verstoß gegen ein Fahrverbot zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.1.8.
- Am römisch 40 .2010 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Verstoß gegen ein Fahrverbot zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt. 1.8.
- Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit 8 tatmehrheitlichen Fällen der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gem. § 153 StGB, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 26, § 53, § 56 GewSchG, § 1 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit im Ausmaß von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.8.
- Am römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit 8 tatmehrheitlichen Fällen der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gem. Paragraph 153, StGB, Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 53,, Paragraph 56, GewSchG, Paragraph eins, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit im Ausmaß von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.8.
- Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.1.8.
- Am römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Betrugs gem. Paragraph 263, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt. 1.8.
- Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1, § 73c und § 73 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.1.8.
- Am römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Betrugs gem. Paragraph 263, Absatz eins,, Paragraph 73 c und Paragraph 73, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt. 1.8.
- Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 11 Fällen des Computerbetrugs in Tatmehrheit mit Betrug gem. § 242 Abs. 1, § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 1 und 4, § 247, § 53, § 56, § 73c StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesetzt wurde.1.8.
- Am römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 11 Fällen des Computerbetrugs in Tatmehrheit mit Betrug gem. Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 263 a, Absatz eins und 2, Paragraph 263, Absatz eins und 4, Paragraph 247,, Paragraph 53,, Paragraph 56,, Paragraph 73 c, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesetzt wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer weist insgesamt eine Persönlichkeitsstruktur auf, die - offenbar psychologisch und aufgrund chronischer Geldnot motiviert - zur Begehung von Vermögensdelikten neigt, wobei diese persönliche Neigung im Kern darin besteht, sich fremde Sachen entweder durch Diebstahl oder Betrug anzueignen. Seiner Einschätzung nach benötigt er Hilfe im Bereich des Geldmanagements, da er damit ein „großes Problem“ hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 8 unten]. Dies zeichnet sich dadurch aus, dass es sich trotz des Umstandes, dass er immer einer Arbeit nachging und gut verdiente, mit dem Geld nicht ausging, da er damit - nach eigenen Angaben - nicht umgehen konnte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 9 oben]. Bei ihm kam auch die Auswahl seiner weiblichen Partnerinnen hinzu, die finanzielle Unterstützung benötigten und die er unterstützte, obwohl er selbst in Geldproblemen steckte. Seine unterstützende Ader gründete auch auf der Angst, seine Partnerin anderenfalls zu verlieren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 9 oben]. Den von ihm durch die Begehung seiner Straftaten verursachten Schaden in Höhe von EUR 13.411,87 möchte er zwar im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von EUR 500,00 monatlich abzahlen, doch verfügt er über die notwendigen Barmittel [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 9 Mitte].
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Konstatierungen gründen auf den angegebenen Quellen und blieben diese von der belangten Behörde unwidersprochen, weshalb sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen waren. Die zur Neigung des BF und zu dessen Problemen mit dem eigenen Geldmanagement getroffenen Feststellungen gründen auf dessen nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und in sich schlüssig gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.04.2024 und waren diese ebenfalls zu Feststellungen zu erheben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 67 FPG lautet:3.
- Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, gelangt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, gelangt für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände in seinem Fall eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände in seinem Fall eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der beim Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes das wiederholte Begehen von Vermögensdelikten, begangen aus Geldnot und der sich daraus ableitbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt. 3.2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie sich dies aus der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt:3.2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie sich dies aus der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt: Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15). Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16). Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme i.S.d. § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme i.S.d. Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). 3.3. Mit Urteil vom XXXX , GZ.: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 und § 15 StGB, der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig, weshalb es über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verhängte und in diesem Zusammenhang aussprach, dass ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.3.3. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 15, StGB, der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 1. Fall StGB, der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig, weshalb es über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verhängte und in diesem Zusammenhang aussprach, dass ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde. Bei dieser Verurteilung wurde ihm konkret zur Last gelegt, er habe 1. am XXXX .2019 in XXXX in sieben Zugriffen, teilweise versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.490,00 der XXXX mittels Bargeldbehebungen mit ihrer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte, somit durch Einbruch weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;1. am römisch 40 .2019 in römisch 40 in sieben Zugriffen, teilweise versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.490,00 der römisch 40 mittels Bargeldbehebungen mit ihrer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte, somit durch Einbruch weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 2. im Zeitraum XXXX . bis XXXX .2023 in XXXX seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen anderen am Vermögen geschädigt zu haben, indem er zehn Smartphones im Wert von EUR 9.444,17 auf den Namen und die Rechnung des Unternehmens „ XXXX “ bestellte und für sich verwendete,2. im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2023 in römisch 40 seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen anderen am Vermögen geschädigt zu haben, indem er zehn Smartphones im Wert von EUR 9.444,17 auf den Namen und die Rechnung des Unternehmens „ römisch 40 “ bestellte und für sich verwendete, 3. am XXXX .2023 in XXXX 3. am römisch 40 .2023 in römisch 40
- a)fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 500,00, der „ XXXX “ weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und
- a)fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 500,00, der „ römisch 40 “ weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und
- b)sich ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich erworbene EUR 777,70 aus Kassierertätigkeiten, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; 4. am XXXX .2023 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Comicheft, eine Spielkonsole samt Zubehör und eine Halskette im Gesamtwert von EUR 988,97, dem XXXX aus dessen Wohnung weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;4. am römisch 40 .2023 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Comicheft, eine Spielkonsole samt Zubehör und eine Halskette im Gesamtwert von EUR 988,97, dem römisch 40 aus dessen Wohnung weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 5. am XXXX .2023 in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei befugt eine Wohnung zu vermieten, zur Unterfertigung eines Mietvertrages und in weiterer Folge zur Bezahlung an EUR 1.200,00 an Kaution und Miete veranlasst zu haben, was diese in diesem Wert an Vermögen schädigte.5. am römisch 40 .2023 in römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei befugt eine Wohnung zu vermieten, zur Unterfertigung eines Mietvertrages und in weiterer Folge zur Bezahlung an EUR 1.200,00 an Kaution und Miete veranlasst zu haben, was diese in diesem Wert an Vermögen schädigte. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht als mildernd die Geständigkeit des Beschwerdeführers und weiter, dass es bei der Tatbegehung teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben im Herkunftsstaat, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit im Herkunftsstaat. Auffallend ist, dass er schon in seinem Herkunftsstaat Deutschland mehrfach wegen der Begehung von Vermögensdelikten teils zu unbedingten Haftstrafen verurteilt wurde, die er auch verbüßte, weshalb in seinem Fall die Neigung zur Begehung von Vermögensdelikten als einschlägig zu qualifizieren ist. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose erweist sich jedoch als ungünstig, dass er insgesamt eine Persönlichkeitsstruktur aufweist, die offenbar zur Begehung von Vermögensdelikten neigt, wobei seine Neigung im Kern darin besteht, sich fremde Sachen anzueignen. Seine Neigung zeichnet sich dadurch aus, dass es sich trotz des Umstandes, dass er immer einer Arbeit nachging und gut verdiente, mit dem Geld nicht ausging, da er damit - nach eigenen Angaben - nicht umgehen konnte. Zwar hat der BF, der in Österreich und im Herkunftsstaat über keine nennenswerten tiefschürfenden sozialen Kontakte verfügt, sich um eine Hilfestellung in Österreich bemüht, die ihm im Bereich des Geldmanagements helfen sollte. Allerdings blieb ihm diese Hilfestellung bislang verwehrt. Allerdings bildeten seine chronischen Geldprobleme und der Umstand, mit Geld nicht umgehen zu können, nicht den einzigen Grund für die von ihm begangenen Vermögensdelikte. Bei ihm kam nach eigenen Angaben auch eine Gutmütigkeit hinzu, die dazu führte, dass er seine weiblichen Partnerinnen, die finanzielle Unterstützung benötigten, unterstützte, obwohl er selbst in Geldproblemen steckte. Hier gesellte sich noch die Angst hinzu, seine Partnerin zu verlieren, wenn er sie nicht unterstützt. Selbst eine allfällige Unterstützung im Geldmanagement vermag bei ihm noch keine positive Zukunftsprognose rechtfertigen, da bei ihm diffizile psychologische Formenkreise vorliegen, die eine erhöhte Rückfallswahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten nahelegen. Wenn es im bekämpften Bescheid heißt, dass er mit seinem Verhalten gezeigt habe, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren und dass sein bisheriger Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und deren Eigentum und am sozialen Frieden beeinträchtigt hätte, begegnet diese von der Behörde gezogene Schlussfolgerung keinen Bedenken, zumal er - trotz der einmaligen Verurteilung in Österreich innerhalb der vom Amtsgericht München bestimmten Probezeit von drei Jahren - einschlägig rückfällig wurde. Demnach wurde er am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) vom Amtsgericht XXXX wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen sachlich zusammentreffend mit 11 Fällen des Computerbetrugs in Tatmehrheit mit Betrug gem. § 242 Abs. 1, § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 1 und 4, § 247, § 53, § 56, § 73c StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesetzt wurde. Demnach wurde er am römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) vom Amtsgericht römisch 40 wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen sachlich zusammentreffend mit 11 Fällen des Computerbetrugs in Tatmehrheit mit Betrug gem. Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 263 a, Absatz eins und 2, Paragraph 263, Absatz eins und 4, Paragraph 247,, Paragraph 53,, Paragraph 56,, Paragraph 73 c, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesetzt wurde. Vom Landesgericht XXXX wurde er unter anderen wegen des Vergehens strafgerichtlich verurteilt, am XXXX in XXXX in sieben Zugriffen, teilweise versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.490,00 der XXXX mittels Bargeldbehebungen mit ihrer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte, somit durch Einbruch weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Wie schon oben erwähnt, bildeten chronischer Geldmangel und die damit einhergehende Neigung zur Begehung von Vermögensdelikten das Tatmotiv. Vom Landesgericht römisch 40 wurde er unter anderen wegen des Vergehens strafgerichtlich verurteilt, am römisch 40 in römisch 40 in sieben Zugriffen, teilweise versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.490,00 der römisch 40 mittels Bargeldbehebungen mit ihrer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte, somit durch Einbruch weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Wie schon oben erwähnt, bildeten chronischer Geldmangel und die damit einhergehende Neigung zur Begehung von Vermögensdelikten das Tatmotiv. Ungeachtet der bereits im Herkunftsstaat über ihn verhängten (teils) Freiheitsstrafen und der von ihm ausgeübten saisonalen Erwerbstätigkeiten schreckte er vor der Begehung strafgerichtlicher Delikte in Österreich nicht zurück. Dies und die Persönlichkeitsstruktur des BF legen nahe, dass er trotz bereits erlittener Verurteilung offenbar kein Interesse an der Einhaltung der in Österreich geltenden Gesetze hat. Es ist bei ihm trotz seines erfolglos gebliebenen Versuchs, in Österreich eine Hilfe bei seinem Finanzmanagement zu erhalten, daher auch in Zukunft ein neuerlicher Rückfall in die Eigentumsdelinquenz zu befürchten, zumal seine offenbar psychologisch motivierte Neigung zur Begehung von Eigentumsdelikten auf seinen Geldmangel und seine Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch für das erkennende Gericht keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellen, was dessen offenbare Neigung zur Eigentumsdelinquenz betrifft und ist - wie es schon die belangte Behörde angenommen hat - wegen seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weshalb in seinem Fall vom Vorliegen einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss. Wegen des innerhalb kurzer Zeit erfolgten Rückfalls innerhalb der vom Amtsgericht XXXX bestimmten Probezeit von drei Jahren erscheint auch dem erkennenden Gericht die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots als gerechtfertigt, da sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts nur bei Einhaltung einer längeren Aufenthaltsverbotsfrist ersehen lässt, ob er sein schädliches Verhalten nachhaltig abgelegt hat. Wegen des innerhalb kurzer Zeit erfolgten Rückfalls innerhalb der vom Amtsgericht römisch 40 bestimmten Probezeit von drei Jahren erscheint auch dem erkennenden Gericht die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots als gerechtfertigt, da sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts nur bei Einhaltung einer längeren Aufenthaltsverbotsfrist ersehen lässt, ob er sein schädliches Verhalten nachhaltig abgelegt hat. Das lediglich für Österreich gültige Aufenthaltsverbot bewirkt im Fall des BF, der im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige hat, noch aktuell sonst über ein nennenswertes Privatleben verfügt, noch über nennenswerte wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt (er verfügt auch über keinen Immobilienbesitz noch über Ersparnisse im Bundesgebiet) keinen Eingriff in dessen Privat- oder Familienleben. Im Rahmen seiner Parteienvernehmung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hatte er angegeben, in Österreich keine nahen Angehörigen und/oder Verwandten zu haben und eine zu einer Frau bestandene Lebensgemeinschaft vor einem Jahr aufgekündigt zu haben. Im hg. Beschwerdeverfahren kam auch nicht hervor, dass er im Bundesgebiet ein nennenswertes Privatleben von entsprechendem Tiefgang hätte. Vor diesem Hintergrund ist bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF und seiner konkreten Lebensumstände sowie der vorzunehmenden Interessenabwägung von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegenüber seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots und erweist sich als rechtmäßig und die verhängte Dauer als angemessen. 3.4. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder geboten.3.4. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder geboten. Anlassbezogen steht fest, dass der BF gegen hier gültige Gesetze verstoßen hat und wegen der von ihm begangenen Vergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er bis XXXX .2024 verbüßte. Bezüglich der von ihm begangenen Vergehen zeigte er sich auch geständig. Da in seinem Fall trotz vorliegender rechtskräftiger Verurteilung wegen des in der Probezeit erfolgten, raschen Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz und seiner unterdurchschnittlichen monatlichen Einkünfte und seiner psychologischen Neigung zur Eigentumsdelinquenz von einem neuerlichen Rückfall ausgegangen werden muss, erscheint auch dem erkennenden Gericht die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG gerechtfertigt.Anlassbezogen steht fest, dass der BF gegen hier gültige Gesetze verstoßen hat und wegen der von ihm begangenen Vergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er bis römisch 40 .2024 verbüßte. Bezüglich der von ihm begangenen Vergehen zeigte er sich auch geständig. Da in seinem Fall trotz vorliegender rechtskräftiger Verurteilung wegen des in der Probezeit erfolgten, raschen Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz und seiner unterdurchschnittlichen monatlichen Einkünfte und seiner psychologischen Neigung zur Eigentumsdelinquenz von einem neuerlichen Rückfall ausgegangen werden muss, erscheint auch dem erkennenden Gericht die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG gerechtfertigt. 3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen, dies nicht zuletzt deshalb, da der BF seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2024 bis laufend nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen, dies nicht zuletzt deshalb, da der BF seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2024 bis laufend nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. 3.6. Zu Spruchteil B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2288708.1.00