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{'item': 'G313 2276939-1'}

Obsah (20)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 19§ 59§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlG313 2276939-1 Spruch, G313 2276939-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2022, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX .2022, wurde der BF anlässlich seiner Festnahme am XXXX .2022 und anschließender Anhaltung in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt im Bundesgebiet darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung angedacht sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung aufgefordert.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2022, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am römisch 40 .2022, wurde der BF anlässlich seiner Festnahme am römisch 40 .2022 und anschließender Anhaltung in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt im Bundesgebiet darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung angedacht sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung aufgefordert. Der BF gab am XXXX .2022 seine Stellungnahme ab.Der BF gab am römisch 40 .2022 seine Stellungnahme ab.
  3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 39 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung. Mit Entscheidung des OLG XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX .2023, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gegen dieses Urteil erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung. Mit Entscheidung des OLG römisch 40 zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2023, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
  5. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des BFA, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 und 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des BFA, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF hat den Bescheid persönlich am XXXX .2023 in Strafhaft übernommen.Der BF hat den Bescheid persönlich am römisch 40 .2023 in Strafhaft übernommen. Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre, zumal vom BF eine aktuelle, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung ausgehe. Die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei erforderlich, zumal der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und bereits sieben rechtskräftige Verurteilungen aufweise, weiters habe sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dem BF könne keine selbstständige freiwillige Ausreise auf freiem Fuß zugestanden werden. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre, zumal vom BF eine aktuelle, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung ausgehe. Die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei erforderlich, zumal der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und bereits sieben rechtskräftige Verurteilungen aufweise, weiters habe sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dem BF könne keine selbstständige freiwillige Ausreise auf freiem Fuß zugestanden werden. Zu Spruchpunkt V. führte die belangte Behörde weiters zusammenfassend aus, dass aufgrund der finanziellen Lage des BF, seiner insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und der Umgehung des Meldegesetzes und des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Der BF habe auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da er weder über familiäre, soziale noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Ein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet wäre im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte die belangte Behörde weiters zusammenfassend aus, dass aufgrund der finanziellen Lage des BF, seiner insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und der Umgehung des Meldegesetzes und des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Der BF habe auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da er weder über familiäre, soziale noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Ein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet wäre im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Zu Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde, betreffend der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF, im Wesentlichen aus, dass dieses zu erlassen war, zumal der BF anhand des ausgesprochenen Strafausmaßes den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt habe. Die rechtskräftige Verurteilung des BF basiere auf einer strafbaren Handlung, welche der BF innerhalb der ersten drei Monate seiner Einreise begangen habe. Der BF habe weiters mit Heroin – einer sogenannten harten Droge – gedealt und habe bereits sechs Vorstrafen in Deutschland. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit, dar. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der BF bereits wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz verurteilt worden wäre, auch wenn in Österreich erstmalig, sei darauf hinzuweisen, dass einschlägige Vorstrafen in Bezug auf das Suchtmittelgesetz in Deutschland vorliegen würden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und sei das Einreiseverbot auch aufgrund der Mittellosigkeit des BF zu erlassen gewesen. Die öffentlichen Interessen an der Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen seien höher zu bewerten, als die privaten Interessen des BF. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes stelle weiters auch keinen Eingriff in das Familienleben des BF dar und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich. Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte die belangte Behörde, betreffend der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF, im Wesentlichen aus, dass dieses zu erlassen war, zumal der BF anhand des ausgesprochenen Strafausmaßes den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt habe. Die rechtskräftige Verurteilung des BF basiere auf einer strafbaren Handlung, welche der BF innerhalb der ersten drei Monate seiner Einreise begangen habe. Der BF habe weiters mit Heroin – einer sogenannten harten Droge – gedealt und habe bereits sechs Vorstrafen in Deutschland. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit, dar. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der BF bereits wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz verurteilt worden wäre, auch wenn in Österreich erstmalig, sei darauf hinzuweisen, dass einschlägige Vorstrafen in Bezug auf das Suchtmittelgesetz in Deutschland vorliegen würden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und sei das Einreiseverbot auch aufgrund der Mittellosigkeit des BF zu erlassen gewesen. Die öffentlichen Interessen an der Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen seien höher zu bewerten, als die privaten Interessen des BF. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes stelle weiters auch keinen Eingriff in das Familienleben des BF dar und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele erforderlich.

  1. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht am XXXX .2023, per E-Mail eingebracht am XXXX .2023, die Beschwerde.
  2. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht am römisch 40 .2023, per E-Mail eingebracht am römisch 40 .2023, die Beschwerde. Die Beschwerde wurde nicht in vollem Umfang, sondern gegen die Spruchpunkte IV., V und VI. erhoben. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV., gemeint damit Spruchpunkt VI., bezogen auf das unbefristete Einreiseverbot, zu beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes zu befristen und mit einer angemessenen Dauer festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, beantragt.Die Beschwerde wurde nicht in vollem Umfang, sondern gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf und römisch sechs. erhoben. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier., gemeint damit Spruchpunkt römisch sechs., bezogen auf das unbefristete Einreiseverbot, zu beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes zu befristen und mit einer angemessenen Dauer festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, beantragt. Begründend führt der BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass seine drei minderjährigen Kinder und deren Mutter (die Ex-Frau des BF) in Deutschland, und seine Mutter in Italien leben würden und er zu diesen regelmäßigen Kontakt pflege. Die belangte Behörde habe dem BF lediglich eine Aufforderung zur Stellungnahme zukommen lassen, diese sei aber im vorliegenden Fall auf keinen Fall ausreichend, zumal der BF nicht wissen konnte, was in diesem Fall rechtlich relevant wäre. Die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, könne das Erfordernis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht ersetzen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass Verwandte des BF in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben würden und er diese, aufgrund des unbefristeten Einreiseverbotes, nie mehr besuchen könne. Die belangte Behörde hätte genauer feststellen müssen, dass der BF drei minderjährige Kinder in Deutschland habe und dies bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose als überschießend beurteilen müssen. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass diese keine ausreichenden Nachforschungen hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des BF durchgeführt hätte. Durch das unbefristete Einreiseverbot könne der BF seine drei minderjährigen Kinder in Deutschland nicht mehr besuchen und stelle dies sehr wohl einen Eingriff in das Familienleben des BF und das Kindeswohl dar.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am XXXX .2023 vorgelegt und langten am XXXX .2023 ein.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am römisch 40 .2023 vorgelegt und langten am römisch 40 .2023 ein.
  5. Am XXXX .2024 erging seitens des BVwG das Parteiengehör an den BF und wurde dieser aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
  6. Am römisch 40 .2024 erging seitens des BVwG das Parteiengehör an den BF und wurde dieser aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Am XXXX .2024 langte die Stellungnahme des BF beim BVwG ein.Am römisch 40 .2024 langte die Stellungnahme des BF beim BVwG ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der am XXXX geborene BF, ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund seines serbischen Reisepasses, mit der Nr. XXXX , und seiner serbischen Identity-Card, mit der Nr. XXXX , fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.1.
  9. Der am römisch 40 geborene BF, ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund seines serbischen Reisepasses, mit der Nr. römisch 40 , und seiner serbischen Identity-Card, mit der Nr. römisch 40 , fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist serbisch. Der BF besuchte in Serbien die Volksschule und Hauptschule. Er begann danach eine Lehre als Schneider, welche er jedoch abgebrochen hat. 1.
  10. Der BF reiste am XXXX .2022, über Bulgarien, auf dem Landweg, in die Schengenstaaten ein. Nachdem er sich einige Tage bei seiner Mutter in Italien aufhielt, reiste er spätestens am XXXX .2022 in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .2022 verhaftet wurde.1.
  11. Der BF reiste am römisch 40 .2022, über Bulgarien, auf dem Landweg, in die Schengenstaaten ein. Nachdem er sich einige Tage bei seiner Mutter in Italien aufhielt, reiste er spätestens am römisch 40 .2022 in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .2022 verhaftet wurde. Zum Zweck seiner Einreise in das Bundesgebiet gab der BF an, dass er zur Gründung eines legalen Unternehmens im Bau- und Veranstaltungsbereich eingereist sei. Abgesehen von Anhaltungen in Justizanstalten beginnend mit der Festnahme am XXXX .2022, gemeldet in einer Justizanstalt ab XXXX .2022, weist der BF keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Abgesehen von Anhaltungen in Justizanstalten beginnend mit der Festnahme am römisch 40 .2022, gemeldet in einer Justizanstalt ab römisch 40 .2022, weist der BF keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF hat zuvor in Deutschland gelebt. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich oder eines anderen EWR-Staates, berechtigenden Rechtstitels und erweist sich als mittellos. Bisher ging der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und weist er zudem keine Sozialversicherung auf. 1.
  12. Im Bundesgebiet verfügt der BF weder über soziale noch familiäre Bezugspunkte, jedoch verfügt der BF über familiäre Bezugspunkte im Schengen-Raum. Der BF hat familiäre Bezugspunkte in Italien, wo seine Mutter lebt und wo er sich, laut eigenen Angaben, vor der Einreise nach Österreich, aufgehalten hat. Der BF hat in Deutschland drei minderjährige Kinder, die am XXXX geborene XXXX , den am XXXX geborenen XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Die drei genannten Kinder leben bei der Mutter in Deutschland, von welcher sich der BF, laut eigenen Angaben, im Jahr 2017 scheiden ließ. Der BF hat in Deutschland drei minderjährige Kinder, die am römisch 40 geborene römisch 40 , den am römisch 40 geborenen römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 . Die drei genannten Kinder leben bei der Mutter in Deutschland, von welcher sich der BF, laut eigenen Angaben, im Jahr 2017 scheiden ließ. 1.
  13. Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und befindet sich seit XXXX .2022 im Bundesgebiet in Haft. Die Entlassung ist für den XXXX .2026 vorgesehen.1.
  14. Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und befindet sich seit römisch 40 .2022 im Bundesgebiet in Haft. Die Entlassung ist für den römisch 40 .2026 vorgesehen. Der BF wurde am XXXX .2022 von Beamten einer Polizeiinspektion wegen des Verdachts nach § 28a Abs. 2 und 3 SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt im Bundesgebiet, überstellt. Am XXXX .2022 wurde sodann der Festnahmeauftrag erlassen. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX wurde am XXXX .2022 über den BF die Untersuchungshaft verhängt und in weiterer Folge die Anklage erhoben. Der BF wurde am römisch 40 .2022 von Beamten einer Polizeiinspektion wegen des Verdachts nach Paragraph 28 a, Absatz 2 und 3 SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt im Bundesgebiet, überstellt. Am römisch 40 .2022 wurde sodann der Festnahmeauftrag erlassen. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 wurde am römisch 40 .2022 über den BF die Untersuchungshaft verhängt und in weiterer Folge die Anklage erhoben. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 39 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF, den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Als mildernd die geständige Verantwortung. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeA./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge I./ anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, wobei der BF den Abnehmern das Suchtgift übergab und der Zweitangeklagte diesen begleitete, ihm Beistand leistete und teilweise auch zeitgleich die Umgebung überwachte, und zwar am XXXX und XXXX .2022 insgesamt 37 Gramm Heroin (beinhaltend mehr als 3 Gramm Diacetylmorphin zuzüglich weiterer Mengen von Codein und Monoacetylmorphin) um 555 Euro – unter anderem und darin enthalten am XXXX .2022 genannter Person 12,7 Gramm um 200 Euro und genannter Person 16,1 Gramm um 300 Euro;römisch eins./ anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, wobei der BF den Abnehmern das Suchtgift übergab und der Zweitangeklagte diesen begleitete, ihm Beistand leistete und teilweise auch zeitgleich die Umgebung überwachte, und zwar am römisch 40 und römisch 40 .2022 insgesamt 37 Gramm Heroin (beinhaltend mehr als 3 Gramm Diacetylmorphin zuzüglich weiterer Mengen von Codein und Monoacetylmorphin) um 555 Euro – unter anderem und darin enthalten am römisch 40 .2022 genannter Person 12,7 Gramm um 200 Euro und genannter Person 16,1 Gramm um 300 Euro; II./ mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge zweifach übersteigenden Menge und zwar 44,7 Gramm netto Heroin (beinhaltend 7,84 % Diacetylmorphin, 0,40 % Codein und 0,70 % Monoacetylmorphin) sowie 12,9 Gramm netto Heroin (beinhaltend 26,72 % Diacetylmorphin, 1,46 % Codein und 2,42 % Monoacetylmorphin), indem sie das zum Verkauf bestimmte Heroin in einem Schacht aufbewahrten;römisch zwei./ mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge zweifach übersteigenden Menge und zwar 44,7 Gramm netto Heroin (beinhaltend 7,84 % Diacetylmorphin, 0,40 % Codein und 0,70 % Monoacetylmorphin) sowie 12,9 Gramm netto Heroin (beinhaltend 26,72 % Diacetylmorphin, 1,46 % Codein und 2,42 % Monoacetylmorphin), indem sie das zum Verkauf bestimmte Heroin in einem Schacht aufbewahrten; B./ Der BF vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlich Gebrauch, nämlich zum Eigenkonsum erworben und besessen und zwar 1./ am XXXX .2022 0,1 Gramm brutto Kokain (beinhaltend 20 % Cocain) und 1,6 Gramm brutto Marihuana (beinhaltend 0,4 % Delta-9-THC sowie 4,6 % THCA),1./ am römisch 40 .2022 0,1 Gramm brutto Kokain (beinhaltend 20 % Cocain) und 1,6 Gramm brutto Marihuana (beinhaltend 0,4 % Delta-9-THC sowie 4,6 % THCA), 2./ im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 eine nicht feststellbare weitere Menge Kokain (beinhaltend 20 % Cocain). 2./ im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 eine nicht feststellbare weitere Menge Kokain (beinhaltend 20 % Cocain). Der BF ist auch in Deutschland bereits mehrfach vorbestraft und liegen folgende Verurteilungen vor: 1.) Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .1996 wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.1.) Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .1996 wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. 2.) Mit Urteil des Amtgerichts XXXX vom XXXX .1999 wurde der BF wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.2.) Mit Urteil des Amtgerichts römisch 40 vom römisch 40 .1999 wurde der BF wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. 3.) Im XXXX 2006 erfolgte die Verurteilung des Amtsgerichts XXXX wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer weiteren Geldstrafe.3.) Im römisch 40 2006 erfolgte die Verurteilung des Amtsgerichts römisch 40 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer weiteren Geldstrafe. 4.) Im XXXX 2009 wurde er durch das Amtsgericht XXXX wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.4.) Im römisch 40 2009 wurde er durch das Amtsgericht römisch 40 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. 5.) Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2016 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafaussetzung in der Folge widerrufen wurde und die Strafe bis XXXX .2019 in Vollzug gesetzt wurde. Dem Strafrechtsurteil vom XXXX .2023 ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX .2014 in XXXX mindestens 5,44 Gramm Kokain, 0,3 Gramm Marihuana und eine Selbstladepistole CZ Modell 75 BD, Kaliber 9 mm Luger, vorschriftswidrig besessen hatte.5.) Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafaussetzung in der Folge widerrufen wurde und die Strafe bis römisch 40 .2019 in Vollzug gesetzt wurde. Dem Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2023 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 .2014 in römisch 40 mindestens 5,44 Gramm Kokain, 0,3 Gramm Marihuana und eine Selbstladepistole CZ Modell 75 BD, Kaliber 9 mm Luger, vorschriftswidrig besessen hatte. 6.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017 wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe und sonstiger Gegenstände in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die (in einem Block mit der vorangeführten Verurteilung) mit XXXX .2019 verbüßt wurde, woran anschließend bis XXXX .2022 eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt an ihm vollzogen wurde.6.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe und sonstiger Gegenstände in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die (in einem Block mit der vorangeführten Verurteilung) mit römisch 40 .2019 verbüßt wurde, woran anschließend bis römisch 40 .2022 eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt an ihm vollzogen wurde. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und Suchtgift gewinnbringend verkauft hat. Der BF ist an Suchtmittel gewöhnt, zumal er selbst Betäubungsmittelkonsument ist. 1.
  15. Es wird festgestellt, dass der BF am XXXX .2016 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, welche zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen und die Strafe bis zum XXXX .2019 in Vollzug gesetzt. Der BF wurde weiters mit Urteil vom XXXX .2017 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese wurde in einem Block mit der vorangeführten Verurteilung mit XXXX .2019 verbüßt, woran der BF anschließend bis XXXX .2022 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war und die Freiheitsstrafe somit vollzogen wurde. 1.
  16. Es wird festgestellt, dass der BF am römisch 40 .2016 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, welche zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen und die Strafe bis zum römisch 40 .2019 in Vollzug gesetzt. Der BF wurde weiters mit Urteil vom römisch 40 .2017 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese wurde in einem Block mit der vorangeführten Verurteilung mit römisch 40 .2019 verbüßt, woran der BF anschließend bis römisch 40 .2022 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war und die Freiheitsstrafe somit vollzogen wurde. Sohin war der BF bereits durch seine jahrelange Inhaftierung in Deutschland von seinen Kindern getrennt.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zum Verfahrensgang: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  19. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
  20. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden gültigen serbischen Reisepasses und der serbischen Identity-Card fest. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus der Stellungnahme des BF vom XXXX .2022.Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus der Stellungnahme des BF vom römisch 40 .
  21. Mangels des Vorbringens von Krankheiten und/oder die Arbeitsfähigkeit des BF beeinträchtigender Leiden, war die Arbeitsfähigkeit des BF festzustellen. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) konnte festgestellt werden, dass der BF, bis auf die oben genannte Meldezeit in einer Justizanstalt, über keine weiteren Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügt. Dem Zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der BF über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügt. 2.2.
  22. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX .2023 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
  23. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom römisch 40 .2023 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dem oben zitierten Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX .2023 konnte entnommen werden, dass der BF spätestens Anfang XXXX 2022, um sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Heroin zu finanzieren, zusammen mit dem Zweitangeklagten zu diesem Zweck, in das Bundesgebiet einreiste. Aus dem strafgerichtlichen Urteil lässt sich weiters entnehmen, dass die Absicht des BF, er sei in das Bundesgebiet eingereist, um Windräder und Photovoltaikanlagen zu bauen und habe ein Restaurant aufsuchen wollen, um dort einen Geschäftspartner zu treffen und dieser habe ihm spontan Heroin überlassen, als unglaubwürdig verworfen wurde.Dem oben zitierten Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2023 konnte entnommen werden, dass der BF spätestens Anfang römisch 40 2022, um sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Heroin zu finanzieren, zusammen mit dem Zweitangeklagten zu diesem Zweck, in das Bundesgebiet einreiste. Aus dem strafgerichtlichen Urteil lässt sich weiters entnehmen, dass die Absicht des BF, er sei in das Bundesgebiet eingereist, um Windräder und Photovoltaikanlagen zu bauen und habe ein Restaurant aufsuchen wollen, um dort einen Geschäftspartner zu treffen und dieser habe ihm spontan Heroin überlassen, als unglaubwürdig verworfen wurde. Die Feststellungen zu seinen sechs Vorstrafen in Deutschland beruhen auf dem vorliegenden Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS sowie den Ausführungen im vorliegenden strafgerichtlichen Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023.Die Feststellungen zu seinen sechs Vorstrafen in Deutschland beruhen auf dem vorliegenden Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS sowie den Ausführungen im vorliegenden strafgerichtlichen Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .
  24. 2.2.
  25. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Stellungnahmen des BF vom XXXX .2022 und XXXX .2024 sowie der Beschwerde vom XXXX .2023.2.2.
  26. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Stellungnahmen des BF vom römisch 40 .2022 und römisch 40 .2024 sowie der Beschwerde vom römisch 40 .
  27. Das der BF am XXXX .2022 in das Schengen-Gebiet eingereist ist, ergibt sich aus dem Einreisestempel im vorliegenden Reisepass. Die Einreise nach Österreich ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des BF. Es konnte anhand der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet festgestellt werden, dass der BF nicht, hingegen seiner Angabe in der Stellungnahme vom XXXX .2024, am XXXX .2022 in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern am XXXX .2022, zumal aus der strafgerichtlichen Verurteilung entnommen werden konnte, dass dies der erste Tatzeitpunkt im Bundesgebiet war.Das der BF am römisch 40 .2022 in das Schengen-Gebiet eingereist ist, ergibt sich aus dem Einreisestempel im vorliegenden Reisepass. Die Einreise nach Österreich ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des BF. Es konnte anhand der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet festgestellt werden, dass der BF nicht, hingegen seiner Angabe in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, am römisch 40 .2022 in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern am römisch 40 .2022, zumal aus der strafgerichtlichen Verurteilung entnommen werden konnte, dass dies der erste Tatzeitpunkt im Bundesgebiet war. Die Erwerbslosigkeit des BF sowie die fehlende Sozialversicherung kann dem vorliegenden Sozialversicherungsauszug entnommen werden. 2.2.
  28. Dass der BF selbst Betäubungsmittelkonsument und an Suchtmittel gewöhnt ist, ergibt sich aus dem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2023, wonach der BF vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Weiters wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2017 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Zuge dessen in einer Entziehungsanstalt untergebracht.2.2.
  29. Dass der BF selbst Betäubungsmittelkonsument und an Suchtmittel gewöhnt ist, ergibt sich aus dem strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 .2023, wonach der BF vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Weiters wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Zuge dessen in einer Entziehungsanstalt untergebracht.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  31. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. wurde keine Beschwerde erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.3.
  32. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wurde keine Beschwerde erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. 3.
  33. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  34. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  35. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
  36. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebenen Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebenen Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, ZI. 2011/23/0556; 20.12.2012, ZI. 2011/23/0054). 3.2.

  1. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Der BF ist seit XXXX .2022 im Bundesgebiet aufhältig und wurde am XXXX .2022 festgenommen. Seitdem befindet sich der BF im Bundesgebiet in Haft.Der BF ist seit römisch 40 .2022 im Bundesgebiet aufhältig und wurde am römisch 40 .2022 festgenommen. Seitdem befindet sich der BF im Bundesgebiet in Haft. 3.2.2.
  2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 und 5 FPG. Demnach ist dieses nach Z 2 in der Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Zumal der BF – nach Erhebung einer Berufung welche zurückgewiesen wurde – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten – strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der herangezogene Tatbestand grundsätzlich als erfüllt anzusehen.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 FPG. Demnach ist dieses nach Ziffer 2, in der Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Zumal der BF – nach Erhebung einer Berufung welche zurückgewiesen wurde – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten – strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der herangezogene Tatbestand grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Mit der Erfüllung des Tatbestandes gem. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Mit der Erfüllung des Tatbestandes gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und in Form einer kriminellen Vereinigung organisierten Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels und die Überlassung von Suchtgift eine der Grenzmenge übersteigenden Menge zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des BF. Die Annahme, dass aufgrund des Verhaltens des BF eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, ist somit gerechtfertigt: Der BF reiste alleine zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er beschloss im XXXX 2022, zusammen mit seinem Komplizen, sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Heroin zu finanzieren und reiste zu diesem Zweck in das Bundesgebiet ein, wo er einen im hier etablierten Heroingeschäft bereits tätigen Komplizen aufsuchte und traf mit diesem vor Beginn der Tathandlungen eine kriminelle Abrede. Es wurde die Abrede getroffen, zumindest einige Wochen lang, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einzelnen Portionen durch Verkauf in Verkehr zu setzen. Es sollte plangemäß regelmäßig und kontinuierlich Heroin beinhaltend reines Diacetylmorphin und weitere Inhaltsstoffe in Verkehr gesetzt werden. Die Einigung war von Beginn an darauf ausgelegt, dass infolge der Addition der einzelnen Portionen insgesamt immer wieder größere Mengen an Suchtgift, nämlich solche, die durch die Addition mehr als 3 Gramm reines Diacetylmorphin beinhalten würden, zunächst besessen (gebunkert) und sodann verkauft und übergeben werden sollten. Der BF sollte diese Verkaufshandlungen umsetzen, was er auch getan hat. Er beschloss im römisch 40 2022, zusammen mit seinem Komplizen, sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Heroin zu finanzieren und reiste zu diesem Zweck in das Bundesgebiet ein, wo er einen im hier etablierten Heroingeschäft bereits tätigen Komplizen aufsuchte und traf mit diesem vor Beginn der Tathandlungen eine kriminelle Abrede. Es wurde die Abrede getroffen, zumindest einige Wochen lang, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einzelnen Portionen durch Verkauf in Verkehr zu setzen. Es sollte plangemäß regelmäßig und kontinuierlich Heroin beinhaltend reines Diacetylmorphin und weitere Inhaltsstoffe in Verkehr gesetzt werden. Die Einigung war von Beginn an darauf ausgelegt, dass infolge der Addition der einzelnen Portionen insgesamt immer wieder größere Mengen an Suchtgift, nämlich solche, die durch die Addition mehr als 3 Gramm reines Diacetylmorphin beinhalten würden, zunächst besessen (gebunkert) und sodann verkauft und übergeben werden sollten. Der BF sollte diese Verkaufshandlungen umsetzen, was er auch getan hat. Der BF verkaufte und übergab sodann in Umsetzung dieser Vereinbarung am XXXX und XXXX .2022 in XXXX , in mehrfachen Angriffen vorschriftswidrig verschiedenen Personen jeweils für sich genommen kleine Portionen Heroin. Unter anderem übergab er am XXXX .2022 12,7 Gramm Heroin um EUR 200,00 und 16,1 Gramm Heroin um EUR 300,
  3. Die eingenommenen Erlöse teilte sich der BF zu gleichen Teilen mit seinem Komplizen. Der BF hat weiters zusammen mit seinem Komplizen eine Suchtgiftmenge, nämlich 44,7 Gramm netto Heroin sowie 12,9 Gramm netto Heroin, sohin eine Menge, die mehr als 3 Gramm reines Diacetylmorphin beinhaltete, gemeinsam in einem Wartungsschacht vorschriftswidrig aufbewahrt.Der BF verkaufte und übergab sodann in Umsetzung dieser Vereinbarung am römisch 40 und römisch 40 .2022 in römisch 40 , in mehrfachen Angriffen vorschriftswidrig verschiedenen Personen jeweils für sich genommen kleine Portionen Heroin. Unter anderem übergab er am römisch 40 .2022 12,7 Gramm Heroin um EUR 200,00 und 16,1 Gramm Heroin um EUR 300,
  4. Die eingenommenen Erlöse teilte sich der BF zu gleichen Teilen mit seinem Komplizen. Der BF hat weiters zusammen mit seinem Komplizen eine Suchtgiftmenge, nämlich 44,7 Gramm netto Heroin sowie 12,9 Gramm netto Heroin, sohin eine Menge, die mehr als 3 Gramm reines Diacetylmorphin beinhaltete, gemeinsam in einem Wartungsschacht vorschriftswidrig aufbewahrt. Dem BF sind insbesondere die Verbrechen des Suchtgifthandels sowie die Vorbereitung zum Suchtgifthandel mit dem Vorsatz sich dadurch finanziell zu bereichern vorzuhalten. Der BF hatte keinerlei Intention sich den Behörden selbst zu stellen. Er nahm vielmehr eine grobe Gefährdung der öffentlichen Gesundheit in Kauf. Er hat seine eigenen Interessen hinsichtlich der Befriedigung von Bereicherungsgelüsten über die Interessen der österreichischen Gesellschaft und dem Wohlergehen einzelner gestellt. Der BF nahm dabei nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten, sondern auch deren Förderung der Abhängigkeit und des Leides sowie der Beschaffungskriminalität in Kauf. Der BF hat eine nicht geringe Menge Heroin gewinnbringend in Kauf gebracht, dies bereits einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet. Er hatte weiters eine größere Menge an selbigen Suchtmittel, mit dem Ziel auch dieses zu Verkaufen, in seinem Besitz gehabt. Besonders bei Heroin handelt es sich um ein Suchtgift, welches aufgrund seiner psychoaktiven Wirkung und dem damit verbundenen Missbrauchs- und Gesundheitsrisiko auf Basis internationaler Klassifizierung den strengsten Kontrollmaßnahmen unterliegt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „harte Droge“, welche psychisch, aber auch – und zum Teil sehr rasch – körperlich abgängig macht. Quellen: ● Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Rechtliche Informationen und Rechtstexte (Stand
  5. Oktober 2019), https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Drogen-und-Sucht/Suchtmittel-NPS-Drogenausgangsstoffe/Rechtliche-Informationen.html, Zugriff 03.04.2024 ● Oesterreich.gv.at: Untergliederung der Drogen (Stand
  6. März 2023), https://www.oesterreich.gv.at/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/2/sucht/2/Seite.1520230.html, Zugriff 03.04.2024 Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedsstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Der EGMR betonte in einer seiner Entscheidungen auch, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedsstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Der EGMR betonte in einer seiner Entscheidungen auch, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11). Der BF kann sein strafrechtliches verpöntes Verhalten auch nicht erkennen bzw. sieht er dieses nicht ein. So gab er in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an, er sei in der Absicht in das Bundesgebiet eingereist, Windräder und Photovoltaikanlagen zu bauen. Er habe ein Restaurant aufsuchen wollen, um dort einen Geschäftspartner zu treffen und habe sich sodann spontan zum Überlassen von Heroin hinreißen lassen, um Geld zu sparen. Schon im strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2023 wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF als unglaubwürdig verworfen wurden. Auch gab der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX .2022 an, er sei in das Bundesgebiet eingereist um hier zu arbeiten. In seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 gab der BF an, er wäre in das Bundesgebiet eingereist um ein Unternehmen im Baubereich und Veranstaltungsbereich zu gründen. Auch in der Beschwerde vom XXXX .2023 brachte der BF keinerlei Reue zum Ausdruck. Vielmehr bezieht sich der BF nur auf das unbefristete Einreiseverbot, welches zu Unrecht erlassen wurde, weil er seine drei minderjährigen Kinder in Deutschland habe. Über seine begangenen Taten macht er sich augenscheinlich keine Gedanken bzw. scheint er es nicht für notwendig zu erachten, zu seinen Straftaten Stellung zu nehmen.Der BF kann sein strafrechtliches verpöntes Verhalten auch nicht erkennen bzw. sieht er dieses nicht ein. So gab er in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an, er sei in der Absicht in das Bundesgebiet eingereist, Windräder und Photovoltaikanlagen zu bauen. Er habe ein Restaurant aufsuchen wollen, um dort einen Geschäftspartner zu treffen und habe sich sodann spontan zum Überlassen von Heroin hinreißen lassen, um Geld zu sparen. Schon im strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 .2023 wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF als unglaubwürdig verworfen wurden. Auch gab der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2022 an, er sei in das Bundesgebiet eingereist um hier zu arbeiten. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024 gab der BF an, er wäre in das Bundesgebiet eingereist um ein Unternehmen im Baubereich und Veranstaltungsbereich zu gründen. Auch in der Beschwerde vom römisch 40 .2023 brachte der BF keinerlei Reue zum Ausdruck. Vielmehr bezieht sich der BF nur auf das unbefristete Einreiseverbot, welches zu Unrecht erlassen wurde, weil er seine drei minderjährigen Kinder in Deutschland habe. Über seine begangenen Taten macht er sich augenscheinlich keine Gedanken bzw. scheint er es nicht für notwendig zu erachten, zu seinen Straftaten Stellung zu nehmen. Es war für das BVwG, schon auf Grundlage des strafgerichtlichen Urteils erkennbar, dass der BF einzig und allein zum Zwecke des Suchtgifthandels in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, zumal er den Suchtgifthandel bereits unmittelbar nach seiner Einreise betrieben hatte. Der BF hätte damit auch weiter gemacht, wäre er nicht erwischt und festgenommen worden. Gegen den BF sprechen auch seine 6 Vorstrafen in Deutschland, wonach insbesondere die beiden einschlägigen Vorstrafen vom XXXX .2016 und XXXX .2017 ins Gewicht fallen. Bei seiner letzten Verurteilung vom XXXX .2017 wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sogar zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF war bis XXXX .2022 in einer Entziehungsanstalt untergebracht und beschloss sodann bereits ein halbes Jahr später, in Österreich weiteren Suchtgifthandel zu betreiben und sich damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF wurde sohin schon zum dritten Mal, hier im Bundesgebiet zum ersten Mal, wegen begangener Suchtgiftdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Es war für das BVwG, schon auf Grundlage des strafgerichtlichen Urteils erkennbar, dass der BF einzig und allein zum Zwecke des Suchtgifthandels in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, zumal er den Suchtgifthandel bereits unmittelbar nach seiner Einreise betrieben hatte. Der BF hätte damit auch weiter gemacht, wäre er nicht erwischt und festgenommen worden. Gegen den BF sprechen auch seine 6 Vorstrafen in Deutschland, wonach insbesondere die beiden einschlägigen Vorstrafen vom römisch 40 .2016 und römisch 40 .2017 ins Gewicht fallen. Bei seiner letzten Verurteilung vom römisch 40 .2017 wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sogar zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF war bis römisch 40 .2022 in einer Entziehungsanstalt untergebracht und beschloss sodann bereits ein halbes Jahr später, in Österreich weiteren Suchtgifthandel zu betreiben und sich damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF wurde sohin schon zum dritten Mal, hier im Bundesgebiet zum ersten Mal, wegen begangener Suchtgiftdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das vom BF wiederholt gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte er einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn 11, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn 12, mwN). Der BF hat zwar keinen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben und wurde wegen dieses Delikts auch nicht verurteilt, es stellt aber auch der dem BF in seiner konkreten Ausprägung angelastete, über einen relativ langen Zeitraum in Bezug auf vielfältige Suchtmittel, teilweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene und erst durch die Festnahme beendete Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, mit dem Hinweis auf VwGH 29.5.2019, Ra 2018/20/0259, Rn 7, mwN).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn 11, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn 12, mwN). Der BF hat zwar keinen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben und wurde wegen dieses Delikts auch nicht verurteilt, es stellt aber auch der dem BF in seiner konkreten Ausprägung angelastete, über einen relativ langen Zeitraum in Bezug auf vielfältige Suchtmittel, teilweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene und erst durch die Festnahme beendete Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, mit dem Hinweis auf VwGH 29.5.2019, Ra 2018/20/0259, Rn 7, mwN). Auch der seit seiner letzten Straftat verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens genügt angesichts der Kürze desselben sowie auch des Umstandes, dass der BF bereits zwei Mal in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er bis XXXX 2022 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war und er trotz der bereits erfahrenen strafgerichtlichen Sanktionen erneut, bereits ein halbes Jahr später, straffällig wurde, nicht um ein Wohlverhalten des BF in Zukunft annehmen zu können (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483).Auch der seit seiner letzten Straftat verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens genügt angesichts der Kürze desselben sowie auch des Umstandes, dass der BF bereits zwei Mal in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er bis römisch 40 2022 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war und er trotz der bereits erfahrenen strafgerichtlichen Sanktionen erneut, bereits ein halbes Jahr später, straffällig wurde, nicht um ein Wohlverhalten des BF in Zukunft annehmen zu können vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483). Ferner misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit zu, wobei er dabei keinen Unterschied hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Zudem vertritt der VwGH die Meinung, dass der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität große Bedeutung aus Sicht des öffentlichen Interesses zuzukommen habe (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377), was gerade im Hinblick auf harte Drogen wie Heroin besonders zu gelten habe (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0549). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet und das Haftende für XXXX 2026 vorgesehen ist.Ferner misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit zu, wobei er dabei keinen Unterschied hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Zudem vertritt der VwGH die Meinung, dass der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität große Bedeutung aus Sicht des öffentlichen Interesses zuzukommen habe vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377), was gerade im Hinblick auf harte Drogen wie Heroin besonders zu gelten habe vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0549). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet und das Haftende für römisch 40 2026 vorgesehen ist. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte. 3.2.2.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem. Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte sich in Österreich nicht dergestalt darstellen würden, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Richtig ist, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die Behörde hat es jedoch unterlassen das Familienleben des BF in Deutschland zu würdigen, zumal der BF in Deutschland drei minderjährige Kinder hat. Die Behörde hätte genauere Feststellungen zum Familienleben des BF treffen müssen und ermitteln müssen, wieviele Kinder der BF in Deutschland hat und wie alt diese sind, zumal der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX .2022, wenn auch nicht im Detail angab, dass er zumindest Kinder hat. Auch hätte die belangte Behörde sich damit auseinandersetzen müssen, wie sich der Kontakt zu den drei minderjährigen Kindern in Deutschland gestaltet und wie eng das Verhältnis zu diesen ist.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte sich in Österreich nicht dergestalt darstellen würden, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Richtig ist, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die Behörde hat es jedoch unterlassen das Familienleben des BF in Deutschland zu würdigen, zumal der BF in Deutschland drei minderjährige Kinder hat. Die Behörde hätte genauere Feststellungen zum Familienleben des BF treffen müssen und ermitteln müssen, wieviele Kinder der BF in Deutschland hat und wie alt diese sind, zumal der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2022, wenn auch nicht im Detail angab, dass er zumindest Kinder hat. Auch hätte die belangte Behörde sich damit auseinandersetzen müssen, wie sich der Kontakt zu den drei minderjährigen Kindern in Deutschland gestaltet und wie eng das Verhältnis zu diesen ist. Im Hinblick auf die Reichweite eines Einreiseverbotes hat der VwGH schon in seinem grundlegenden Erkenntnis zu VwGH 15.11.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt

  1. der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen seien. Dies folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein sollen. Familiäre Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen „Schengen-Staaten“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Im Hinblick auf die Reichweite eines Einreiseverbotes hat der VwGH schon in seinem grundlegenden Erkenntnis zu VwGH 15.11.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt
  2. der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen seien. Dies folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein sollen. Familiäre Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen „Schengen-Staaten“ zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308).Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung vergleiche VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308). Der BF verübte über einen langen Zeitraum Straftaten, seine erste Straftat beging er bereits im Jahr
  3. Insbesondere die einschlägige Verurteilung in Deutschland vom XXXX .2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, wobei diese in einem Block mit der Verurteilung vom XXXX .2016 verbüßt wurde, zeigen, dass der BF bereits mehrfach das Haftübel verspürt hat, es ihn aber nicht daran hinderte, bereits ein halbes Jahr später von Deutschland nach Österreich zu reisen und wieder eine Straftat zu begehen. Der BF ist selbst Betäubungsmittelkonsument und befand sich in Deutschland bereits in einer Entziehungsanstalt. Er reiste nur ein halbes Jahr, nachdem er in Deutschland aus der Haft entlassen wurde, in das Bundesgebiet ein, mit dem Vorsatz, hier Suchtgifthandel zu betreiben, zumal er sich kurz nach seiner Einreise mit seinen Komplizen traf und mit diesen begann, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, einerseits den Suchtgifthandel zu betreiben und andererseits das Suchtgift zu „bunkern“. Auch wurden bei der Festnahme des BF abermals Suchtmittel sichergestellt, welche er zum Eigenkonsum besessen hatte, dies in Form von Kokain sowie Marihuana.Der BF verübte über einen langen Zeitraum Straftaten, seine erste Straftat beging er bereits im Jahr
  4. Insbesondere die einschlägige Verurteilung in Deutschland vom römisch 40 .2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, wobei diese in einem Block mit der Verurteilung vom römisch 40 .2016 verbüßt wurde, zeigen, dass der BF bereits mehrfach das Haftübel verspürt hat, es ihn aber nicht daran hinderte, bereits ein halbes Jahr später von Deutschland nach Österreich zu reisen und wieder eine Straftat zu begehen. Der BF ist selbst Betäubungsmittelkonsument und befand sich in Deutschland bereits in einer Entziehungsanstalt. Er reiste nur ein halbes Jahr, nachdem er in Deutschland aus der Haft entlassen wurde, in das Bundesgebiet ein, mit dem Vorsatz, hier Suchtgifthandel zu betreiben, zumal er sich kurz nach seiner Einreise mit seinen Komplizen traf und mit diesen begann, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, einerseits den Suchtgifthandel zu betreiben und andererseits das Suchtgift zu „bunkern“. Auch wurden bei der Festnahme des BF abermals Suchtmittel sichergestellt, welche er zum Eigenkonsum besessen hatte, dies in Form von Kokain sowie Marihuana. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E
  5. Jänner 2006, 2002/20/0423 in VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
  6. Jänner 2006, 2002/20/0423 in VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er drei minderjährige Kinder in Deutschland habe, für welche er sorgepflichtig wäre. In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .2024 gibt der BF an, er habe alle zwei Tage telefonischen Kontakt zu seiner ältesten Tochter. Er habe bis zur Trennung im Jahr 2017 mit den drei minderjährigen Kindern und deren Mutter, von welcher der BF seit dem Jahr 2017 geschieden ist, zusammengelebt. Er hätte nach der Trennung den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern regelmäßig aufrechterhalten. Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde ist folgendes zu entgegnen:Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er drei minderjährige Kinder in Deutschland habe, für welche er sorgepflichtig wäre. In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 .2024 gibt der BF an, er habe alle zwei Tage telefonischen Kontakt zu seiner ältesten Tochter. Er habe bis zur Trennung im Jahr 2017 mit den drei minderjährigen Kindern und deren Mutter, von welcher der BF seit dem Jahr 2017 geschieden ist, zusammengelebt. Er hätte nach der Trennung den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern regelmäßig aufrechterhalten. Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde ist folgendes zu entgegnen: Der BF hat in Deutschland eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt und war bis zumindest XXXX .2022 inhaftiert bzw. in einer Entziehungsanstalt in Deutschland untergebracht. Der BF hat in Deutschland eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt und war bis zumindest römisch 40 .2022 inhaftiert bzw. in einer Entziehungsanstalt in Deutschland untergebracht. Der Kontakt zu seinen Kindern war sohin jahrelang haftbedingt unterbrochen und konnte sich der BF in dieser Zeit nicht um seine Kinder kümmern. Er konnte in der Stellungnahme vom XXXX .2024 auch nicht darlegen, dass er sich regelmäßig um seine Kinder kümmere bzw. sorgfaltspflichtig wäre. Der BF hat daher bereits eine mehrjährige Trennung von seinen Kindern durch die Begehung von Straftaten und den daraus resultierenden Haftaufenthalten in Kauf genommen.Der Kontakt zu seinen Kindern war sohin jahrelang haftbedingt unterbrochen und konnte sich der BF in dieser Zeit nicht um seine Kinder kümmern. Er konnte in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024 auch nicht darlegen, dass er sich regelmäßig um seine Kinder kümmere bzw. sorgfaltspflichtig wäre. Der BF hat daher bereits eine mehrjährige Trennung von seinen Kindern durch die Begehung von Straftaten und den daraus resultierenden Haftaufenthalten in Kauf genommen. Obwohl er im XXXX 2022 aus der Haft in Deutschland entlassen wurde, noch in Deutschland aufhältig war und somit die Möglichkeit gehabt hätte, sich gemeinsam mit seinen Kindern wieder ein Familienleben aufzubauen, reiste er im XXXX 2022 nach Österreich, in der Absicht, wieder Straftaten zu begehen. Auch vor dem Hintergrund, dass der BF vorgibt, er wäre in das Bundesgebiet eingereist um hier zu arbeiten spricht dafür, dass das Familienleben zu seinen Kindern nicht mehr aufrecht war, hätte er sich doch um einen aufrechten Aufenthaltstitel in Deutschland bemühen können und versuchen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Auch konnte der BF keine Sorgepflichten glaubhaft machen, zumal der BF, seit seiner Inhaftierung in Deutschland zumindest, nicht mehr über ein regelmäßiges Einkommen verfügte und sich dieses, in Freiheit, nicht legal sondern durch seinen Drogenhandel finanzierte. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein unbefristetes Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich überdies nicht rechtmäßig, ohne Anmeldung und ohne ausreichende Mittel, zur legalen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich aufhielt. Obwohl er im römisch 40 2022 aus der Haft in Deutschland entlassen wurde, noch in Deutschland aufhältig war und somit die Möglichkeit gehabt hätte, sich gemeinsam mit seinen Kindern wieder ein Familienleben aufzubauen, reiste er im römisch 40 2022 nach Österreich, in der Absicht, wieder Straftaten zu begehen. Auch vor dem Hintergrund, dass der BF vorgibt, er wäre in das Bundesgebiet eingereist um hier zu arbeiten spricht dafür, dass das Familienleben zu seinen Kindern nicht mehr aufrecht war, hätte er sich doch um einen aufrechten Aufenthaltstitel in Deutschland bemühen können und versuchen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Auch konnte der BF keine Sorgepflichten glaubhaft machen, zumal der BF, seit seiner Inhaftierung in Deutschland zumindest, nicht mehr über ein regelmäßiges Einkommen verfügte und sich dieses, in Freiheit, nicht legal sondern durch seinen Drogenhandel finanzierte. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein unbefristetes Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich überdies nicht rechtmäßig, ohne Anmeldung und ohne ausreichende Mittel, zur legalen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich aufhielt. Der BF befindet sich im Bundesgebiet noch bis zumindest XXXX 2026 in Haft. Danach kann er den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Kindern und seiner in Italien lebenden Mutter auch telefonisch oder über elektronischen Weg aufrechterhalten. Auch bei Berücksichtigung der familiären Beziehungen des BF zu Angehörigen in vom Einreiseverbot umfassten Staaten, kommt daher der von der Beschwerde angestrebte gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Der BF hat keine beruflichen, familiären oder anderen sozialen Bindungen in Österreich. Er reiste nur zur Begehung von Suchtmitteldelikten in das Bundesgebiet ein und greift das Einreiseverbot somit nicht in sein Privat- und Familienleben in Österreich ein. Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben mit seiner in Italien lebenden Mutter und den in Deutschland lebenden Kindern, ist verhältnismäßig, da der Kontakt derzeit ohnedies haftbedingt beschränkt ist und auch davor, durch seine jahrelange Haft in Deutschland, eingeschränkt war. Der BF kann den Kontakt zu diesen nach der Haftentlassung weiterhin telefonisch, aber auch bei Besuchen in Serbien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot betroffen sind, pflegen, zumal nicht ersichtlich ist, warum diesen Reisen dorthin nicht möglich sein sollten.Der BF befindet sich im Bundesgebiet noch bis zumindest römisch 40 2026 in Haft. Danach kann er den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Kindern und seiner in Italien lebenden Mutter auch telefonisch oder über elektronischen Weg aufrechterhalten. Auch bei Berücksichtigung der familiären Beziehungen des BF zu Angehörigen in vom Einreiseverbot umfassten Staaten, kommt daher der von der Beschwerde angestrebte gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Der BF hat keine beruflichen, familiären oder anderen sozialen Bindungen in Österreich. Er reiste nur zur Begehung von Suchtmitteldelikten in das Bundesgebiet ein und greift das Einreiseverbot somit nicht in sein Privat- und Familienleben in Österreich ein. Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben mit seiner in Italien lebenden Mutter und den in Deutschland lebenden Kindern, ist verhältnismäßig, da der Kontakt derzeit ohnedies haftbedingt beschränkt ist und auch davor, durch seine jahrelange Haft in Deutschland, eingeschränkt war. Der BF kann den Kontakt zu diesen nach der Haftentlassung weiterhin telefonisch, aber auch bei Besuchen in Serbien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot betroffen sind, pflegen, zumal nicht ersichtlich ist, warum diesen Reisen dorthin nicht möglich sein sollten. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist daher unumgänglich, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes scheitert an der langen kriminellen Karriere des BF, der Vielzahl an Verstößen und begangener Verbrechen, insbesondere dem Suchtgifthandel und der Tatsache, dass der BF dieses Verhalten nur eingestellt hat, da er im Bundesgebiet festgenommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich, nach dem Vollzug einer Haftstrafte, in Freiheit, wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit, etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall, manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 und 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist daher unumgänglich, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes scheitert an der langen kriminellen Karriere des BF, der Vielzahl an Verstößen und begangener Verbrechen, insbesondere dem Suchtgifthandel und der Tatsache, dass der BF dieses Verhalten nur eingestellt hat, da er im Bundesgebiet festgenommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich, nach dem Vollzug einer Haftstrafte, in Freiheit, wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit, etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall, manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 und 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist voraussichtlich noch bis XXXX .2026 in Strafhaft, somit kommt einer solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall jedenfalls noch nicht in Betracht. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtskonform, somit ist die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen.Der BF ist voraussichtlich noch bis römisch 40 .2026 in Strafhaft, somit kommt einer solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall jedenfalls noch nicht in Betracht. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtskonform, somit ist die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides 3.3.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier Suchtmitteldelikte zu begehen und so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. 3.3.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier Suchtmitteldelikte zu begehen und so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich

§ 19Abs. 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der erheblichen kriminellen Energie des BF und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat, ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

§ 59Abs.

4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der erheblichen kriminellen Energie des BF und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat, ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).3.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Die Annahme des BVwG zum Vorliegen einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG ist jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf die dargestellte Suchtgiftdelinquenz des BF derart evident, dass es dazu keiner mündlicher Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF bedurfte (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/21/0537). Die Annahme des BVwG zum Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf die dargestellte Suchtgiftdelinquenz des BF derart evident, dass es dazu keiner mündlicher Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF bedurfte vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2020/21/0537). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck des BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2276939.1.00

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