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{'item': 'G313 2285674-1'}

Obsah (19)§ 53Art. 133§ 10§ 52§ 61§ 66§ 67§ 2§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 18§ 19§ 59§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlG313 2285674-1 Spruch, G313 2285674-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 53Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG auf zehn

(10)Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG auf zehn

(10)Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet, an der Grenzkontrollstelle XXXX , durch einen Polizeibeamten angehalten und einer Einreisekontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der BF aufgefordert, die hinteren Türen des von ihm gelenkten Kastenwagen, mit slowakischen Kennzeichen, zu öffnen. Hierbei konnten im Laderaum mehrere Personen vorgefunden werden, durch eine spätere Zählung konnte sodann eruiert werden, dass es sich um 24 Fremde handelte, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. der Europäischen Union berechtigt waren. Der BF wurde sodann anschließend an diese Kontrolle festgenommen und wurden das Fahrzeug sowie das Smartphone des BF sichergestellt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet, an der Grenzkontrollstelle römisch 40 , durch einen Polizeibeamten angehalten und einer Einreisekontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der BF aufgefordert, die hinteren Türen des von ihm gelenkten Kastenwagen, mit slowakischen Kennzeichen, zu öffnen. Hierbei konnten im Laderaum mehrere Personen vorgefunden werden, durch eine spätere Zählung konnte sodann eruiert werden, dass es sich um 24 Fremde handelte, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. der Europäischen Union berechtigt waren. Der BF wurde sodann anschließend an diese Kontrolle festgenommen und wurden das Fahrzeug sowie das Smartphone des BF sichergestellt. Bereits am XXXX .2023 hatte der BF 25 Fremde, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. der EU berechtigt waren, von einem Flüchtlingscamp in Slowenien, über die Grenzkontrollstelle XXXX in das Bundesgebiet verbracht und sodann weiter über XXXX , nach Deutschland transportiert und hatte diese Fremden sodann am XXXX .2023 in Deutschland aussteigen lassen.Bereits am römisch 40 .2023 hatte der BF 25 Fremde, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. der EU berechtigt waren, von einem Flüchtlingscamp in Slowenien, über die Grenzkontrollstelle römisch 40 in das Bundesgebiet verbracht und sodann weiter über römisch 40 , nach Deutschland transportiert und hatte diese Fremden sodann am römisch 40 .2023 in Deutschland aussteigen lassen.
  3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 114 Abs. 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei gem. §§ 43a Abs. 3 und 43 Abs. 1 StGB ein Teil der Strafe von 16 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe beträgt acht Monate.
  4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 114, Absatz 3, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei gem. Paragraphen 43 a, Absatz 3 und 43 Absatz eins, StGB ein Teil der Strafe von 16 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe beträgt acht Monate. Der BF befindet sich seit dem XXXX .2023 in Haft und wird am XXXX .2024 bedingt aus der Haft entlassen.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 .2023 in Haft und wird am römisch 40 .2024 bedingt aus der Haft entlassen.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023, wurde dem BF gem. § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG, die Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und dem BF gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2023, wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG, die Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, zumal der BF lediglich in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier eine Straftat zu begehen. Das Verhalten des BF gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv und sei der BF zudem mittellos. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet oder dem Schengenraum könne hinsichtlich des BF nicht festgestellt werden. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig, zumal keine Gründe im laufenden Verfahren ersichtlich geworden wären, wonach eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Es sei

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen, zumal ersichtlich sei, dass der BF für eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB tätig geworden wäre bzw. diese im Hintergrund die Fahrten und Schleppungen, sowie die hierfür benutzten Fahrzeuge organisiert hätte. Der BF sei folglich auch als Mitglied, konkret als Fahrer bzw. Schlepper einer kriminellen Organisation anzusehen, welche schwerwiegende strafbare Handlungen im Bereich der Schlepperei begehe. Auch wenn es sich beim BF um kein Mitglied einer kriminellen Organisation handle, sei er zumindest als Beteiligter iSd § 12 StGB zu qualifizieren. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF ausgehe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens iSd § 18 Abs. 2 BFA-VG erforderlich und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung somit abzuerkennen und sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, zumal der BF lediglich in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier eine Straftat zu begehen. Das Verhalten des BF gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv und sei der BF zudem mittellos. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet oder dem Schengenraum könne hinsichtlich des BF nicht festgestellt werden. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig, zumal keine Gründe im laufenden Verfahren ersichtlich geworden wären, wonach eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Es sei

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen, zumal ersichtlich sei, dass der BF für eine kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB tätig geworden wäre bzw. diese im Hintergrund die Fahrten und Schleppungen, sowie die hierfür benutzten Fahrzeuge organisiert hätte. Der BF sei folglich auch als Mitglied, konkret als Fahrer bzw. Schlepper einer kriminellen Organisation anzusehen, welche schwerwiegende strafbare Handlungen im Bereich der Schlepperei begehe. Auch wenn es sich beim BF um kein Mitglied einer kriminellen Organisation handle, sei er zumindest als Beteiligter iSd Paragraph 12, StGB zu qualifizieren. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF ausgehe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens iSd Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erforderlich und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung somit abzuerkennen und sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Der BF hat den angefochtenen Bescheid am XXXX .2023 in Strafhaft übernommen.Der BF hat den angefochtenen Bescheid am römisch 40 .2023 in Strafhaft übernommen.

  1. Mit Schreiben vom XXXX .2024, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Einreiseverbotes zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer zu bemessen sei, die Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Einreiseverbotes zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer zu bemessen sei, die Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Erhebung der Beschwerde als unbescholten zu qualifizieren gewesen wäre, zumal lediglich Verdachtsmomente vorgelegen wären und dies Gegenstand aktueller strafrechtlicher Ermittlungen gewesen sei. Die Voraussetzungen eines unbefristeten Einreiseverbotes lägen nicht vor. Die belangte Behörde greife mit dem angefochtenen Bescheid dem Ausgang des Strafverfahrens vor und stütze die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes im Wesentlichen auf Verdachtsmomente, es sei offen, ob der BF strafrechtlich belangt werde. Solle es zu einer Verurteilung kommen, sei die Art und Schwere der Tathandlungen, das Ausmaß der Erschöpfung des möglichen Strafrahmens sowie die konkreten Straftatbestände durch die belangte Behörde zu beurteilen. Die belangte Behörde habe keine selbstständigen Prüfschritte gesetzt und das Einreiseverbot erlassen, ohne das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. eine Verurteilung abzuwarten. Weiters habe die belangte Behörde keine Gefährdungsprognose vorgenommen und habe eine Wiederholungsgefahr, ohne strafgerichtliches Urteil, nicht vornehmen können. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung den BF in seinen Rechten iSd Art. 8 EMRK verletzten würde und somit als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Erhebung der Beschwerde als unbescholten zu qualifizieren gewesen wäre, zumal lediglich Verdachtsmomente vorgelegen wären und dies Gegenstand aktueller strafrechtlicher Ermittlungen gewesen sei. Die Voraussetzungen eines unbefristeten Einreiseverbotes lägen nicht vor. Die belangte Behörde greife mit dem angefochtenen Bescheid dem Ausgang des Strafverfahrens vor und stütze die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes im Wesentlichen auf Verdachtsmomente, es sei offen, ob der BF strafrechtlich belangt werde. Solle es zu einer Verurteilung kommen, sei die Art und Schwere der Tathandlungen, das Ausmaß der Erschöpfung des möglichen Strafrahmens sowie die konkreten Straftatbestände durch die belangte Behörde zu beurteilen. Die belangte Behörde habe keine selbstständigen Prüfschritte gesetzt und das Einreiseverbot erlassen, ohne das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. eine Verurteilung abzuwarten. Weiters habe die belangte Behörde keine Gefährdungsprognose vorgenommen und habe eine Wiederholungsgefahr, ohne strafgerichtliches Urteil, nicht vornehmen können. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung den BF in seinen Rechten iSd Artikel 8, EMRK verletzten würde und somit als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage vom XXXX .2024, beim BVwG einlangend am XXXX .2024, vorgelegt.
  4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 .2024, beim BVwG einlangend am römisch 40 .2024, vorgelegt. Die belangte Behörde gab zusammen mit der Beschwerdevorlage eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom XXXX .2024 ab und führte hierzu zusammenfassend aus wie folgt:Die belangte Behörde gab zusammen mit der Beschwerdevorlage eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom römisch 40 .2024 ab und führte hierzu zusammenfassend aus wie folgt: Es sei richtig, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in U-Haft befunden hätte und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch anhängig gewesen wäre und keine Verurteilung erfolgt sei. Das unbefristete Einreiseverbot stütze sich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG, zumal der BF für eine kriminelle Organisation tätig geworden wäre und müsste der BF sich der Strafbarkeit seines Handelns, insbesondere dem tätig werden für eine kriminelle Organisation, welche international und arbeitsteilig vorgehe, sehr hochgradig organisiert sei und für die gefährlichsten Streckenteile Schlepper bzw. Fahrer anwerbe, bewusst gewesen sein. Man verweise hierbei auf eine Diplomarbeit an der Karl-Franzens-Universität Graz welcher zu entnehmen sei, dass es für eine Beteiligung als Mitglied ausreiche, auch nur eine einzige Katalogstraftat zu begehen, mit der die Ziele der kriminellen Organisation unterstützt werden. Aus der zitierten Judikatur ergebe sich, dass das BFA im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, unabhängig vom Gang des Strafverfahrens, eigenständige Prüfungen vornehmen könne und auch nicht an die Unschuldsvermutung gebunden sei. Es sei darauf zu verweisen, dass das BFA sehr wohl Ermittlungsschritte gesetzt habe, zumal der BF von der belangten Behörde am XXXX .2024 einvernommen wurde. Es wären seitens des BFA weiters die Register überprüft, PKZ-Anfragen gestellt und weitere Ermittlungsschritte gesetzt worden. Die belangte Behörde habe weiteres eine Gefährlichkeitsprognose gestellt und sei auch kein Eingriff in das Privat-und Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK feststellbar gewesen. Die belangte Behörde stütze das unbefristete Einreiseverbot weiterhin auf den § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG und könne dieses weiters sogar auf § 53 Abs. 3 Z 7 FPG gestützt werden, zumal das Verhalten des BF eine schwere Straftat darstelle, welche seitens des österreichischen Gesetzgebers ein hoher Unwertgehalt beizumessen sei. Der BF habe zwei Schleppungen durchgeführt und sei binnen kurzer Zeit für eine international tätige kriminelle Organisation iSd § 278a StGB tätig geworden. Die Bekämpfung und Verhinderung der verschiedenen Formen der Schlepperei sei ein wesentliches Element zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit. Es werde nochmals der Antrag gestellt das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.Es sei richtig, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in U-Haft befunden hätte und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch anhängig gewesen wäre und keine Verurteilung erfolgt sei. Das unbefristete Einreiseverbot stütze sich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG, zumal der BF für eine kriminelle Organisation tätig geworden wäre und müsste der BF sich der Strafbarkeit seines Handelns, insbesondere dem tätig werden für eine kriminelle Organisation, welche international und arbeitsteilig vorgehe, sehr hochgradig organisiert sei und für die gefährlichsten Streckenteile Schlepper bzw. Fahrer anwerbe, bewusst gewesen sein. Man verweise hierbei auf eine Diplomarbeit an der Karl-Franzens-Universität Graz welcher zu entnehmen sei, dass es für eine Beteiligung als Mitglied ausreiche, auch nur eine einzige Katalogstraftat zu begehen, mit der die Ziele der kriminellen Organisation unterstützt werden. Aus der zitierten Judikatur ergebe sich, dass das BFA im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, unabhängig vom Gang des Strafverfahrens, eigenständige Prüfungen vornehmen könne und auch nicht an die Unschuldsvermutung gebunden sei. Es sei darauf zu verweisen, dass das BFA sehr wohl Ermittlungsschritte gesetzt habe, zumal der BF von der belangten Behörde am römisch 40 .2024 einvernommen wurde. Es wären seitens des BFA weiters die Register überprüft, PKZ-Anfragen gestellt und weitere Ermittlungsschritte gesetzt worden. Die belangte Behörde habe weiteres eine Gefährlichkeitsprognose gestellt und sei auch kein Eingriff in das Privat-und Familienleben des BF iSd Artikel 8, EMRK feststellbar gewesen. Die belangte Behörde stütze das unbefristete Einreiseverbot weiterhin auf den Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG und könne dieses weiters sogar auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG gestützt werden, zumal das Verhalten des BF eine schwere Straftat darstelle, welche seitens des österreichischen Gesetzgebers ein hoher Unwertgehalt beizumessen sei. Der BF habe zwei Schleppungen durchgeführt und sei binnen kurzer Zeit für eine international tätige kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB tätig geworden. Die Bekämpfung und Verhinderung der verschiedenen Formen der Schlepperei sei ein wesentliches Element zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit. Es werde nochmals der Antrag gestellt das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der am XXXX .1991 geborene BF ist serbischer Staatsangehöriger, seine Identität steht aufgrund seines Reisepasses mit der Nr. XXXX und der serbischen ID-Card mit der Nr. XXXX fest (vgl. vorliegende Kopie des Reisepasses, AS 1 und AS 175, vorliegende Kopie der serbischen ID-Card, AS 175).1.
  7. Der am römisch 40 .1991 geborene BF ist serbischer Staatsangehöriger, seine Identität steht aufgrund seines Reisepasses mit der Nr. römisch 40 und der serbischen ID-Card mit der Nr. römisch 40 fest vergleiche vorliegende Kopie des Reisepasses, AS 1 und AS 175, vorliegende Kopie der serbischen ID-Card, AS 175). Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Dass der BF auch über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte nicht festgestellt werden (vgl. Beschuldigtenvernehmungen des BF vor dem BFA und der LPD vom XXXX .2023 sowie das Strafurteil vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX ).Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Dass der BF auch über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte nicht festgestellt werden vergleiche Beschuldigtenvernehmungen des BF vor dem BFA und der LPD vom römisch 40 .2023 sowie das Strafurteil vom römisch 40 .2024 zu GZ: römisch 40 ). Der BF ist volljährig und weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er hat weder ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Im Herkunftsstaat absolvierte der BF 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Mittelschule mit Maturaabschluss (vgl. Beschuldigtenvernehmung des BFA vom XXXX .2023, AS 50 sowie der LPD, AS 70).Im Herkunftsstaat absolvierte der BF 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Mittelschule mit Maturaabschluss vergleiche Beschuldigtenvernehmung des BFA vom römisch 40 .2023, AS 50 sowie der LPD, AS 70). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat laut eigener Aussage, zuletzt in Serbien „schwarz“ als Klima- bzw. Belüftungsmonteuer gearbeitet. In Serbien studiert der BF Ökologie (vgl. Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2024, AS 188).In Serbien studiert der BF Ökologie vergleiche Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 .2024, AS 188). Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom XXXX .2024).Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom römisch 40 .2024). Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstige private Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsstaat hat der BF ein 3,5-jähriges Kind und leben dort alle weiteren Familienangehörigen. Der BF hat private Schulden iHv EUR XXXX und Kreditschulden iHv EUR XXXX (vgl. Beschuldigtenvernehmung des BFA vom XXXX .2023, AS 50 sowie der LPD, AS 70).Der BF hat private Schulden iHv EUR römisch 40 und Kreditschulden iHv EUR römisch 40 vergleiche Beschuldigtenvernehmung des BFA vom römisch 40 .2023, AS 50 sowie der LPD, AS 70). 1.
  8. Der BF ist am XXXX .2023 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über XXXX bis nach XXXX gereist. 1.
  9. Der BF ist am römisch 40 .2023 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über römisch 40 bis nach römisch 40 gereist. Am XXXX .2023 reiste er erstmalig in das Bundesgebiet ein, um 25 Fremde von Slowenien kommend, über Österreich, bis nach Deutschland zu transportieren. Am römisch 40 .2023 reiste er erstmalig in das Bundesgebiet ein, um 25 Fremde von Slowenien kommend, über Österreich, bis nach Deutschland zu transportieren. Es wird festgestellt, dass der Zweck der Einreise des BF in das Bundesgebiet, einzig und allein die Begehung des Verbrechens der Schlepperei, war. Der BF war, bis auf seine aktuelle Hauptwohnsitzmeldung in der JA XXXX , noch nie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024).Der BF war, bis auf seine aktuelle Hauptwohnsitzmeldung in der JA römisch 40 , noch nie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024). 1.
  10. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 114 Abs. 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei gem. §§ 43a Abs. 3 und 43 Abs. 1 StGB ein Teil der Strafe von 16 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe beträgt acht Monate.1.
  11. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 114, Absatz 3, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei gem. Paragraphen 43 a, Absatz 3 und 43 Absatz eins, StGB ein Teil der Strafe von 16 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe beträgt acht Monate. 1.3.
  12. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat zu nachangeführten Zeiten im Bundesgebiet, die rechtwidrige Ein- und Durchreise von Fremden, die über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügten, durch die Republik Österreich, sohin durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese gegen die Bezahlung eines Entgelts von EUR 100,00 pro Person mit einem PKW (Transporter) von einer Stadt in Slowenien über Österreich nach Deutschland beförderte bzw. befördern wollte, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging und zwar am XXXX .2023 in Bezug auf 25 syrische Staatsangehörige und am XXXX .2023 in Bezug auf 24 syrische Staatsangehörige.er hat zu nachangeführten Zeiten im Bundesgebiet, die rechtwidrige Ein- und Durchreise von Fremden, die über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügten, durch die Republik Österreich, sohin durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese gegen die Bezahlung eines Entgelts von EUR 100,00 pro Person mit einem PKW (Transporter) von einer Stadt in Slowenien über Österreich nach Deutschland beförderte bzw. befördern wollte, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging und zwar am römisch 40 .2023 in Bezug auf 25 syrische Staatsangehörige und am römisch 40 .2023 in Bezug auf 24 syrische Staatsangehörige. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, als mildernd das Geständnis das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, insbesondere betreffend der ersten Fahrt am XXXX .2023, die der BF von sich aus gestanden hat.Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, als mildernd das Geständnis das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, insbesondere betreffend der ersten Fahrt am römisch 40 .2023, die der BF von sich aus gestanden hat. Der BF befindet sich seit dem XXXX .2023 in Haft und wird am XXXX .2024 bedingt entlassen (vgl. vorliegende Vollzugsinformation vom XXXX .2024).Der BF befindet sich seit dem römisch 40 .2023 in Haft und wird am römisch 40 .2024 bedingt entlassen vergleiche vorliegende Vollzugsinformation vom römisch 40 .2024). 1.3.
  13. Es konnten keine Vorverurteilungen in weiteren Mitgliedsstaaten festgestellt werden (vgl. Auszüge aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS, AS 3, 4, 5, 6).1.3.
  14. Es konnten keine Vorverurteilungen in weiteren Mitgliedsstaaten festgestellt werden vergleiche Auszüge aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS, AS 3, 4, 5, 6). 1.3.
  15. Im Herkunftsstaat liegen Vorstrafen gegen den BF wegen Cannabiskonsum bzw. eines Gewaltdeliktes vor (vgl. Beschuldigtenvernehmung vor dem BFA vom XXXX .2023, AS 50).1.3.
  16. Im Herkunftsstaat liegen Vorstrafen gegen den BF wegen Cannabiskonsum bzw. eines Gewaltdeliktes vor vergleiche Beschuldigtenvernehmung vor dem BFA vom römisch 40 .2023, AS 50). 1.
  17. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich bzw. eines anderen Mitgliedsstaates der EU berechtigenden Rechtstitels. 1.
  18. Es wird festgestellt, dass Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.
  19. Es wird festgestellt, dass Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. 1.
  20. Es war nicht feststellbar, dass der BF als Schlepper, Mitglied einer kriminellen Organisation ist oder an einer solchen beteiligt war.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.2.
  23. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. 2.
  24. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seiner serbischen ID-Card und seines serbischen Reisepasses. 2.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des BF. 2.
  26. Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelastete Straftat begangen hat, beruht auf der im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). 2.
  27. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich daraus, dass keinerlei Angaben zu gesundheitlichen Problemen seitens des BF dargelegt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet sozial- oder krankenversichert ist. Auch konnte der BF keine finanziellen Mittel oder sonstigen Ersparnisse vorweisen. 2.
  28. Es war feststellbar, dass der BF zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das Bundesgebiet eingereist ist. 2.
  29. Dass der BF Mitglied einer kriminellen Organisation ist oder sich an einer solchen beteiligt hat, war nicht feststellbar, zumal sich dies im Ermittlungsverfahren auf reine Vermutungen stützte, jedoch nicht substantiiert dargelegt werden konnte und der BF nicht wegen § 114 Abs. 4 FPG bzw. § 278a StGB verurteilt wurde.2.
  30. Dass der BF Mitglied einer kriminellen Organisation ist oder sich an einer solchen beteiligt hat, war nicht feststellbar, zumal sich dies im Ermittlungsverfahren auf reine Vermutungen stützte, jedoch nicht substantiiert dargelegt werden konnte und der BF nicht wegen Paragraph 114, Absatz 4, FPG bzw. Paragraph 278 a, StGB verurteilt wurde. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen beiden Beschuldigtenvernehmungen vor der belangten Behörde und der LPD vom XXXX .2023, sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen beiden Beschuldigtenvernehmungen vor der belangten Behörde und der LPD vom römisch 40 .2023, sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides, sodass über Spruchpunkt I. nicht zu entscheiden war.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, sodass über Spruchpunkt römisch eins. nicht zu entscheiden war. 3.
  32. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  33. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  34. Rechtsgrundlagen:

§ 10Abs. 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. § 57 nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  3. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  3. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ betitelte Artikel 8 EMRK lautet wie folgt: „

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Gegenständlich gilt es nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.
  2. Gegenständlich gilt es nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). 3.1.
  3. Im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben war zu beachten, dass der BF am XXXX .2023 und XXXX .2023 ausschließlich zur Begehung einer strafbaren Handlung ins Bundesgebiet eingereist ist und er seit seiner Verhaftung am XXXX .2023 im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wird. Er hat keinen Wohnsitz oder soziale Bindungen in Österreich. Das Gewicht seines ohnehin schon kurzen Aufenthalts in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass er sich aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens im Bereich der Schlepperkriminalität in Haft befindet. Gerade der Bekämpfung von Schlepperei, kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099) und besteht an der Unterbindung des Schlepperwesens grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.08.2004, AW 2004/18/0199).3.1.
  4. Im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben war zu beachten, dass der BF am römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 ausschließlich zur Begehung einer strafbaren Handlung ins Bundesgebiet eingereist ist und er seit seiner Verhaftung am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wird. Er hat keinen Wohnsitz oder soziale Bindungen in Österreich. Das Gewicht seines ohnehin schon kurzen Aufenthalts in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass er sich aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens im Bereich der Schlepperkriminalität in Haft befindet. Gerade der Bekämpfung von Schlepperei, kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099) und besteht an der Unterbindung des Schlepperwesens grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 04.08.2004, AW 2004/18/0199). Von einer maßgeblichen Integration bzw. Verfestigung seiner Interessen war schon angesichts dessen nicht auszugehen. Hinweise auf eine sonstige Integration in beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht waren nicht feststellbar. Darüber hinaus musste er aufgrund der Straffälligkeit davon ausgehen, dass eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot erlassen wird. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- oder Familienlebens in Österreich war daher durch keinerlei Anhaltspunkte indiziert. Der BF verbrachte sein ganzes bisheriges Leben im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert, spricht die Landessprache, besuchte dort die Schule und eine Universität und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Familienangehörige, insbesondere über ein minderjähriges Kind, verfügt und zu keiner Zeit vorhatte, sich im Bundesgebiet ein Leben aufzubauen, sondern vielmehr wieder nach Serbien zurückzukehren. Es deutete auch nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der BF ist nach wie vor serbischer Staatsangehöriger und hat einen serbischen Reisepass und eine serbische ID-Card. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch davon ausgegangen werden, dass er als arbeitsfähiger Mann mit grundlegender Schulbildung, Matura und Arbeitserfahrung eine Lebensgrundlage findet. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Einhaltung der Gesetze des Landes gegenüber. Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. In Zusammenschau mit dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers, der unmittelbar mit seiner Einreise eine Straftat im Bereich der Schlepperkriminalität setzte und der dadurch gezeigten erheblichen kriminellen Energie, nachdem er dies sogar in zwei aufeinanderfolgenden Tagen und in drei Mitgliedsstaaten der EU beging, erscheint seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Einhaltung der Gesetze des Landes gegenüber. Nach Maßgabe einer im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. In Zusammenschau mit dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers, der unmittelbar mit seiner Einreise eine Straftat im Bereich der Schlepperkriminalität setzte und der dadurch gezeigten erheblichen kriminellen Energie, nachdem er dies sogar in zwei aufeinanderfolgenden Tagen und in drei Mitgliedsstaaten der EU beging, erscheint seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Schon vor diesem Hintergrund, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Schon vor diesem Hintergrund, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass die belangte Behörde unzureichend ermittelt habe, zumal diese keinerlei selbstständige Prüfschritte gesetzt habe und selbst die mündliche Einvernahme des BF unterblieb. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde den BF am XXXX .2023, um XXXX Uhr bis XXXX Uhr, einvernommen hat. Das Protokoll zur Beschuldigtenvernehmung wurde auch durch den BF unterfertigt. Der BF wurde im Zuge der Beschuldigtenvernehmung auch darüber informiert, dass das BFA gegen seine Person ein Verfahren zur Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  5. Hauptstück eingeleitet hat sowie die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie gegebenenfalls eine Sicherungsmaßnahme und die Abschiebung des BF prüft.Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass die belangte Behörde unzureichend ermittelt habe, zumal diese keinerlei selbstständige Prüfschritte gesetzt habe und selbst die mündliche Einvernahme des BF unterblieb. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde den BF am römisch 40 .2023, um römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr, einvernommen hat. Das Protokoll zur Beschuldigtenvernehmung wurde auch durch den BF unterfertigt. Der BF wurde im Zuge der Beschuldigtenvernehmung auch darüber informiert, dass das BFA gegen seine Person ein Verfahren zur Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  6. Hauptstück eingeleitet hat sowie die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie gegebenenfalls eine Sicherungsmaßnahme und die Abschiebung des BF prüft. Der BF gab selbst in der Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2023 vor dem BFA an:Der BF gab selbst in der Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 .2023 vor dem BFA an: „(….) belangte Behörde: Was spricht aus ihrer Sicht gegen die Verhängung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, gegen die Verhängung der Schubhaft und Ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat?belangte Behörde: Was spricht aus ihrer Sicht gegen die Verhängung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gegen die Verhängung der Schubhaft und Ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat? BF: Ich war bis zu meiner Festnahme ein paar Mal in Österreich. Sollte ein Aufenthaltsverbot (damit gemeint Einreiseverbot) gegen mich verhängt werden, dann finde ich das als gerechtfertigt. (….)“ Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF, das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF, das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. 3.1.

  1. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes II. als unbegründet abzuweisen.3.1.
  2. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). 3.2.1. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Es sind im Zuge des Verwaltungsverfahrens keinerlei Gründe hervorgekommen, welche eine Abschiebung nach Serbien unzulässig machen würden. Serbien gilt gem. § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 der HStV als sicherer Herkunftsstaat.Es sind im Zuge des Verwaltungsverfahrens keinerlei Gründe hervorgekommen, welche eine Abschiebung nach Serbien unzulässig machen würden. Serbien gilt gem. Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV als sicherer Herkunftsstaat. 3.2.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.3.2.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.2.
  1. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war unter der Maßgabe abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG stützt, dies aufgrund folgender Erwägungen:3.2.
  2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war unter der Maßgabe abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG stützt, dies aufgrund folgender Erwägungen: Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Gem. Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Absatz 3, leg. cit. gem. Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). 3.2.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG gestützt. Dem in der erhobenen Beschwerde geltend gemachten Argument, dass gegenständlich § 53 Abs. 3 Z 6 FPG nicht anwendbar sei, kommt Berechtigung zu.3.2.
  4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG gestützt. Dem in der erhobenen Beschwerde geltend gemachten Argument, dass gegenständlich Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG nicht anwendbar sei, kommt Berechtigung zu. Dem angefochtenen Bescheid sowie der ergänzenden Stellungnahme in der Beschwerdevorlage ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde das unbefristete Einreiseverbot auf den in § 53 Abs. 3 Z 6 FPG angeführten Straftatbestand des § 278a StGB stützt. Der BF sei als Mitglied oder zumindest als Beteiligter für eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB tätig geworden. Die kriminelle Organisation, an der sich der BF durch die Schlepperfahrten beteiligt habe, sei jedenfalls auf längere Zeit ausgerichtet, unternehmensähnlich und bestehe derzeit jedenfalls auch der Verdacht, dass diese aus einer größeren Anzahl von Personen bestehe. Es sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, des BF ausgehe.Dem angefochtenen Bescheid sowie der ergänzenden Stellungnahme in der Beschwerdevorlage ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde das unbefristete Einreiseverbot auf den in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG angeführten Straftatbestand des Paragraph 278 a, StGB stützt. Der BF sei als Mitglied oder zumindest als Beteiligter für eine kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB tätig geworden. Die kriminelle Organisation, an der sich der BF durch die Schlepperfahrten beteiligt habe, sei jedenfalls auf längere Zeit ausgerichtet, unternehmensähnlich und bestehe derzeit jedenfalls auch der Verdacht, dass diese aus einer größeren Anzahl von Personen bestehe. Es sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, des BF ausgehe. Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weitere verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088 mit Verweis auf VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weitere verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088 mit Verweis auf VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173). Der BF wurde am XXXX .2023 wegen des Verdachtes auf Schlepperei im Bundesgebiet festgenommen. Es wurden im Laderaum des von ihm gelenkten Transporters 24 Fremde vorgefunden, welche der BF über Slowenien, durch Österreich bis nach Deutschland transportieren wollte. Wie sich später durch Befragungen des BF herausstellte, hatte er dies bereits in der Nacht von XXXX .2023 auf XXXX .2023 vollzogen und 25 Fremde von Slowenien, über das Bundesgebiet, bis nach Deutschland transportiert. Der BF wurde am XXXX .2023 verhaftet und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Die belangte Behörde stellte ihre Gefährdungsprognose aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Ermittlungsverfahren durch die Landespolizeidirektion XXXX sowie die Befragung des BF am XXXX .2023 und erließ aufgrund der vorliegenden Tatsachen den angefochtenen Bescheid. Der BF wurde am römisch 40 .2023 wegen des Verdachtes auf Schlepperei im Bundesgebiet festgenommen. Es wurden im Laderaum des von ihm gelenkten Transporters 24 Fremde vorgefunden, welche der BF über Slowenien, durch Österreich bis nach Deutschland transportieren wollte. Wie sich später durch Befragungen des BF herausstellte, hatte er dies bereits in der Nacht von römisch 40 .2023 auf römisch 40 .2023 vollzogen und 25 Fremde von Slowenien, über das Bundesgebiet, bis nach Deutschland transportiert. Der BF wurde am römisch 40 .2023 verhaftet und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Die belangte Behörde stellte ihre Gefährdungsprognose aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Ermittlungsverfahren durch die Landespolizeidirektion römisch 40 sowie die Befragung des BF am römisch 40 .2023 und erließ aufgrund der vorliegenden Tatsachen den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde setzte sich bei der Stellung ihrer Gefährdungsprognose, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, ausführlich mit dem Fehlverhalten des BF auseinander. Die belangte Behörde führte aus, dass an der Verhinderung der Schlepperei ein großes öffentliches Interesse bestehe. Der BF habe sich strafbar gemacht, indem er zwei Schlepperfahrten durchführte. Vom BF gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und stelle sein Verhalten auch ein qualifiziertes fremdenrechtliches Fehlverhalten dar und könne noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden. Der BF wurde nicht nach einer im § 53 Abs. 3 Z 6 FPG taxativ angeführten strafrechtlichen Bestimmung, beispielsweise, dass er Mitglied in einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB gewesen wäre, sondern gem. § § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 bedingt nachgesehen wurden und der unbedingte Teil somit acht Monate beträgt, verurteilt. Der BF wurde nicht nach einer im Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG taxativ angeführten strafrechtlichen Bestimmung, beispielsweise, dass er Mitglied in einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB gewesen wäre, sondern gem. Paragraph Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 bedingt nachgesehen wurden und der unbedingte Teil somit acht Monate beträgt, verurteilt. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass vom Aufenthalt des BF angesichts seines Verhaltens, wegen des Verbrechens der Schlepperei, auch wenn er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, jedoch bereits aufgrund der vorliegenden Tatsachen im Ermittlungsverfahren und auch der Einvernahmen des BF, in welchen er auch seine Taten gestanden hat und ausführte, wie diese genau abgelaufen waren, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes war sohin jedenfalls gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall ist aber zu beurteilen, ob die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes notwendig und verhältnismäßig war. 3.2.
  5. Wie schon das BFA hervorhob, stellt gerade das Delikt der Schlepperei – im Übrigen auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0001). Darüber hinaus ist zu den konkreten Tatumständen, ausgehend vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt seiner Verurteilung, festzuhalten, dass der BF ohne erkennbare Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet eine hohe Anzahl an Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, über die österreichisch/slowenische Grenze in das Bundesgebiet brachte und bei der ersten Schleppung am XXXX .2023, die Fremden sogar durch das Bundesgebiet über die österreichische/deutsche Grenze nach Deutschland brachte. Noch im Heimatstaat wurde dem BF von einem Mann, welchen der BF bei der Arbeit kennenlernte, ein Kontakt des sogenannten „ XXXX “ vermittelt, welcher dem BF sodann anbot, Personen von Slowenien nach Deutschland zu fahren. Der BF begab sich sodann von seinem Heimatstaat nach Kroatien, holte dort den Transporter ab und fuhr damit nach Slowenien. Dort angekommen, wurde ihm ein Standort mitgeteilt, an welchem sich die Personen aufhielten, welche er von Slowenien, über das Bundesgebiet, bis nach Deutschland, transportieren sollte. Dies setzte der BF auch am XXXX .2023 und am XXXX .2023 in die Tat um. Dass der BF einzig und allein in das Bundesgebiet bzw. in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingereist ist, um diese Straftaten zu begehen, weist auf die erhebliche kriminelle Energie des BF hin. Weiteres stellte der BF sein strafrechtliches Fehlverhalten nur ein, da er von Beamten im Bundesgebiet angehalten und überprüft wurde. Der BF hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Fremde durch das Bundesgebiet nach Deutschland transportiert und hätte das Verbrechen der Schlepperei fortgesetzt.3.2.
  6. Wie schon das BFA hervorhob, stellt gerade das Delikt der Schlepperei – im Übrigen auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0001). Darüber hinaus ist zu den konkreten Tatumständen, ausgehend vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt seiner Verurteilung, festzuhalten, dass der BF ohne erkennbare Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet eine hohe Anzahl an Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, über die österreichisch/slowenische Grenze in das Bundesgebiet brachte und bei der ersten Schleppung am römisch 40 .2023, die Fremden sogar durch das Bundesgebiet über die österreichische/deutsche Grenze nach Deutschland brachte. Noch im Heimatstaat wurde dem BF von einem Mann, welchen der BF bei der Arbeit kennenlernte, ein Kontakt des sogenannten „ römisch 40 “ vermittelt, welcher dem BF sodann anbot, Personen von Slowenien nach Deutschland zu fahren. Der BF begab sich sodann von seinem Heimatstaat nach Kroatien, holte dort den Transporter ab und fuhr damit nach Slowenien. Dort angekommen, wurde ihm ein Standort mitgeteilt, an welchem sich die Personen aufhielten, welche er von Slowenien, über das Bundesgebiet, bis nach Deutschland, transportieren sollte. Dies setzte der BF auch am römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2023 in die Tat um. Dass der BF einzig und allein in das Bundesgebiet bzw. in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingereist ist, um diese Straftaten zu begehen, weist auf die erhebliche kriminelle Energie des BF hin. Weiteres stellte der BF sein strafrechtliches Fehlverhalten nur ein, da er von Beamten im Bundesgebiet angehalten und überprüft wurde. Der BF hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Fremde durch das Bundesgebiet nach Deutschland transportiert und hätte das Verbrechen der Schlepperei fortgesetzt. Aufgrund des qualifizierten Fehlverhaltes des BF, unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, besteht daher kein Zweifel, dass vom BF eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schlepperei ausgeht. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN). Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des BF in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des BF in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Insgesamt war gerade aus der Schwere seiner Straftat und dem Fehlen eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und war sohin der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Wie auch vom BFA zurecht aufgegriffen wurde, erfolgte die Einreise des BF nur zwecks Begehung des Tatbestandes der Schlepperei, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sowie des Umstandes, dass er zuletzt arbeitslos war, über kein nennenswertes Vermögen verfügt und Schulden von ca. XXXX Euro hat, war daher richtigerweise von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Insgesamt war gerade aus der Schwere seiner Straftat und dem Fehlen eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und war sohin der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Wie auch vom BFA zurecht aufgegriffen wurde, erfolgte die Einreise des BF nur zwecks Begehung des Tatbestandes der Schlepperei, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sowie des Umstandes, dass er zuletzt arbeitslos war, über kein nennenswertes Vermögen verfügt und Schulden von ca. römisch 40 Euro hat, war daher richtigerweise von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Wie bereits ausgeführt, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet, mit dem Vorsatz ein, hier das wiederholte Verbrechen der Schlepperei zu begehen. Er traf mit seinem Auftraggeber die Abrede, Fremde, welche nicht über ein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügen, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, gegen Bezahlung eines überhöhten Entgelts, zu transportieren. Es kann derzeit, in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des BF auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht wieder erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird. 3.2.
  7. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes erweist sich jedoch als unangemessen: Das von der belangten Behörde unbefristet und somit in der Höchstdauer ausgesprochene Einreiseverbot erweist sich vor dem Hintergrund der erfolgten Strafbemessung und in Hinblick auf das System der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 22.11.2012, ZI. 2012/23/0030), als nicht angemessen, zumal bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kein Spielraum im Fall der Begehung einer größeren Anzahl von Delikten oder noch schwerer zu gewichtenden Straftaten mit höherem Unrechtsgehalt mehr verbliebe.Das von der belangten Behörde unbefristet und somit in der Höchstdauer ausgesprochene Einreiseverbot erweist sich vor dem Hintergrund der erfolgten Strafbemessung und in Hinblick auf das System der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist vergleiche VwGH 22.11.2012, ZI. 2012/23/0030), als nicht angemessen, zumal bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kein Spielraum im Fall der Begehung einer größeren Anzahl von Delikten oder noch schwerer zu gewichtenden Straftaten mit höherem Unrechtsgehalt mehr verbliebe. Beim BF handelt es sich um die erste Verurteilung im Bundesgebiet und sah das Strafgericht bei der Strafbemessung sein Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung, insbesondere betreffend die erste Fahrt am XXXX .2023, welche der BF von sich aus gestanden hat als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend an. Der BF wurde weiters nicht wegen eines in § 53 Abs. 3 Z 6 FPG genannten Tatbestandes verurteilt. Mangels eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich auf der einen Seite und der einmaligen Verurteilung in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befristung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren als angemessen.Beim BF handelt es sich um die erste Verurteilung im Bundesgebiet und sah das Strafgericht bei der Strafbemessung sein Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung, insbesondere betreffend die erste Fahrt am römisch 40 .2023, welche der BF von sich aus gestanden hat als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend an. Der BF wurde weiters nicht wegen eines in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG genannten Tatbestandes verurteilt. Mangels eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich auf der einen Seite und der einmaligen Verurteilung in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befristung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren als angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kommt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF, des fehlenden Unrechtsbewusstseins, sowie der Tatsache, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt, nicht in Betracht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG auf zehn Jahre herabzusetzen war.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG auf zehn Jahre herabzusetzen war. 3.
  8. Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides: 3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um das Verbrechen der Schlepperei zu begehen und so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. 3.3.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um das Verbrechen der Schlepperei zu begehen und so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich

§ 19Abs. 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der erheblichen kriminellen Energie des BF und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat, ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

§ 59Abs.

4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der erheblichen kriminellen Energie des BF und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat, ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine „absolute“ Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine „absolute“ Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck des BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2285674.1.00

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