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{'item': 'I415 2291909-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28§ 2§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8Art. 2§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlI415 2291909-1 SpruchI415 2291909-1/9E, I415 2291909-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.12.2023 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht am 04.12.2023 zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht am 04.12.2023 zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 30.04.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer verfüge in der der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter. Der Beschwerdeführer verspüre das Haftübel und bereue seine Taten zutiefst. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, verheiratet, gesund und erwerbsfähig. Er stammt aus XXXX . Seine Eltern XXXX und XXXX leben ebenso noch in Algerien wie seine Schwester XXXX , eine weitere Schwester namens XXXX lebt in Frankreich.Er stammt aus römisch 40 . Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 leben ebenso noch in Algerien wie seine Schwester römisch 40 , eine weitere Schwester namens römisch 40 lebt in Frankreich. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat die Grundschule sowie die Berufsausbildung zum Friseur abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat im Juni 2020 illegal mit einem Boot nach Libyen verlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht asylberechtigt. Er befindet sich seit 24.03.2021 nicht mehr im Asylverfahren und ist laut Auskunft der Schweizer Behörden mit einem nationalen Einreiseverbot belegt. Am 30.03.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde am 10.05.2021 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Am 02.06.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsland Algerien begründete. Mit Bescheid vom 30.06.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 01.08.2023 in Rechtskraft.Am 02.06.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsland Algerien begründete. Mit Bescheid vom 30.06.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 01.08.2023 in Rechtskraft. Am 09.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB § 15 StGB § 269 StGB § 15 StGB § 84 StGB §§ 223, 224 StGB §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.06.2023 bis dato in Haft.Am 09.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 269, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 84, StGB Paragraphen 223, 224, StGB Paragraphen 28, Absatz eins, 28 a, Absatz eins, SMG in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.06.2023 bis dato in Haft. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom 04.12.2023 RK 04.12.202301) LG römisch 40 römisch 40 vom 04.12.2023 RK 04.12.2023 § 229

(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 129
(1)Z 3, 130
(2)2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(1)Ziffer 3, 130,
(2)2. Fall StGB Paragraph 15, StGB § 15 StGB § 269
(1)3. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)3. Fall StGB §§ 241e
(1)1. Fall, 241e
(2)1. Fall StGBParagraphen 241 e,
(1)1. Fall, 241e
(2)1. Fall StGB § 15 StGB §§ 83
(1), 84
(2)StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB §§ 28
(1)
  1. Satz
  2. Fall, 28
(1)
  1. Satz
  2. Fall SMGParagraphen 28,
(1)
  1. Satz
  2. Fall, 28
(1)
  1. Satz
  2. Fall SMG §§ 148a
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(3)StGBParagraphen 148 a,
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(3)StGB §§ 223
(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Z 3 SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG Datum der (letzten) Tat 07.06.2023 Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.12.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1, Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.12.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer I./ römisch eins./ den nachstehend genannten Gewahrsamsträgern gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- insgesamt übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, den nachstehend genannten Gewahrsamsträgern gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- insgesamt übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, A./ weggenommen hat, und zwar 1./ am 31.1.2023 der S.F. einen E-Scooter der Marke S. im Werte von EUR 399,--; 2./ am 28.4.2023 dem A.M. einen Kinderwagen C. sowie zwei Parfums im Gesamtwert von zumindest EUR 1.900,--, indem er diese Gegenstände aus dessen unversperrten PKW herausnahm; 3./ zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im Mai 2023 dem M.M. eine Jacke E.A. im Werte von EUR 170,--, einen Hausschlüssel und einen Fahrzeugschlüssel; 4./ am 2.5.2023 dem T.Ö. eine Geldbörse der Marke F., ein Mobiltelefon der Marke S., einen Rucksack der Marke E. und eine Jacke der Marke S. im Gesamtwert von zumindest EUR 300,--, indem er diese Gegenstände aus dessen unversperrten PKW herausnahm; 5./ am 4.5.2023 dem Ü.Ö. eine Geldbörse und eine N. Sporttasche in jeweils unbekannten Wert, indem er diese Gegenstände aus dessen unversperrten PKW herausnahm; 6./ am 5.5.2023 dem J.S. Bargeld in Höhe von EUR 170,-- sowie eine Sporttasche, ein A., Hausschlüssel und Autoschlüssel im Gesamtwert von EUR 1.090,-- ; 7./ am 8.5.2023 dem M.S. einen Rucksack der Marke A. im Wert von EUR 50,-- und ein Navigationsgerät der Marke G. im Werte von EUR 100,--, indem er diese Gegenstände aus der geringfügig geöffneten beifahrerseitigen Fensterscheibe des LKW B. herausnahm; 8./ am 8.5.2023 dem V.I. Bargeld in Höhe von EUR 500,-- sowie eine Geldbörse, eine Handtasche der Marke S. und ein S. Mobiltelefon mit einem Gesamtwert von zumindest EUR 500,--, indem er diese Gegenstände aus der unversperrten Fahrerkabine des LKW des I.V. herausnahm;am 8.5.2023 dem römisch fünf.I. Bargeld in Höhe von EUR 500,-- sowie eine Geldbörse, eine Handtasche der Marke S. und ein S. Mobiltelefon mit einem Gesamtwert von zumindest EUR 500,--, indem er diese Gegenstände aus der unversperrten Fahrerkabine des LKW des römisch eins.V. herausnahm; 9./ am 11.5.2023 dem R.S. ein Mobiltelefon X. im Werte von EUR 200,-- sowie eine schwarze Fitnesstasche samt Schuhen und Sportgewand im Gesamtwert von EUR 200,--, indem er diese Gegenstände aus dem unversperrten PKW nahm; am 11.5.2023 dem R.S. ein Mobiltelefon römisch zehn. im Werte von EUR 200,-- sowie eine schwarze Fitnesstasche samt Schuhen und Sportgewand im Gesamtwert von EUR 200,--, indem er diese Gegenstände aus dem unversperrten PKW nahm; 10./ zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 20.5.2023 bis 30.5.2023 dem M.A. ein Tablet H. im Werte von EUR 100,--, indem er das Tablet aus dessen PKW über die unversperrte rechte hintere Fahrzeugtür herausnahm; 11./ zu nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkten nicht mehr näher auszuforschenden Gewahrsamsträgern in jeweils nicht mehr näher festzustellendem Wert ein Handgepäckstrolley S., einen Rucksack N., einen B-Fahrzeugschlüssel, einen N-Fahrzeugschlüssel, zwei Schlüsselbunde, eine externe Festplatte S., eine (vermutlich falsche) Armbanduhr B., ein A. silber, ein Mobiltelefon S., ein A. und eine Schreckschusspistole R.; 12./ durch Einbruch in Transportmittel, und zwar i. am 20.10.2022 in den PKW der S.E. durch Einschlagen der linken hinteren Fahrzeugscheibe, dem D.W.Z. ein M. im Werte von EUR 1.200,--, eine Jacke im Werte von EUR 700,--, ein Rucksack im Werte von EUR 100,-- sowie Wohnungsschlüssel; ii. am 8.11.2022 in den PKW der C.S.L. durch Einschlagen der rechten hinteren Dreiecksscheibe, dieser und dem L.V.L. Bargeld in Höhe von EUR 50,--, eine optische Brille im Werte von EUR 200,--, Kopfhörer J. im Werte von EUR 180,--, eine Geldbörse der Marke L. im Werte von EUR 650,--, eine Handtasche der Marke L. im Werte von EUR 1.600,--, eine Haube im Werte von EUR 120,--, diverse Kosmetikartikel im Werte EUR 200,--, Hausschlüssel, diverse Sportbekleidung im Werte von EUR 150,--, eine Sporttasche der Marke J. im Werte von EUR 40,-- sowie einen Mantel und ein Notizbuch in jeweils unbekanntem Wert; iii. zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 10.12.2022 bis 11.12.2022 in den PKW W. der „A.F.“ G.S. Gmbh & Co KG, dem R.A.R. Bargeld in Höhe von EUR 650,--, diverse Kleidungsstücke im Werte von 500,--, einen Laptop der Marke L. samt Ladekabel und Maus im Werte von EUR 1.500,--, einen Rucksack der Marke A. in nicht mehr näher festzustellendem Wert sowie ein Reisekoffer im Werte von EUR 200,--; iv. zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 17.4.2023 bis 19.4.2023 in den PKW des R.P., diesem einen Außenbordmotor der Marke M. im Werte von EUR 1.499,-- sowie ein Klapprad der Marke T. im Werte von EUR 600,-- ; v. am 8.5.2023 in den PKW der T.C.R. GmbH durch Einschlagen des Dreiecksfensters rechts vorne, dieser sowie dem C.H. und der P.E.H. diverse Bekleidung im Gesamtwert von EUR 805,32, ein Filofax im Werte von EUR 98,--, einen Kosmetikbeutel samt Kosmetika im Gesamtwert von EUR 565,48, zwei Ladegeräte im Werte von EUR 54,99, Bücher und Zeitschriften im Werte von EUR 80,--, eine Schminktasche samt Kosmetika im Gesamtwert von EUR 237,92, einen Kugelschreiber und eine Lesebrille im Werte von je EUR 20,--, ein Fahrrad C. im Werte von EUR 1.250,--, ein Fahrrad K. im Werte von EUR 1.300,-- und eine Reisetasche W. im Werte von EUR 50,--; vi. am 9.5.2023 in den PKW S. durch Einschlagen der rechten vorderen Dreiecksscheibe, dem S.W.R. einen Laptop D. im Werte von EUR 658,10, eine D-Tasche im Werte von EUR 16,76, ein Programmierkabel im Werte von EUR 18,02, einen Adapter R. im Werte von EUR 13,46, ein Service-Tool E. im Werte von EUR 79,50, ein iP. im Werte von EUR 682,50, ein L. im Werte von EUR 162,36, ein Hammerglas iP. im Werte von EUR 25,-- und einen J. im Werte von EUR 100,--; vii. am 18.5.2023 in den PKW N. durch Einschlagen des Dreieckfensters rechts vorne, der D.B. und dem M.-B.B. Bargeld in Höhe von EUR 1.200,--, ein „K.“ im Werte von EUR 100,--, eine Geldbörse im Werte von EUR 80,--, Kosmetiktasche mit Kosmetikartikel in noch festzustellendem Wert sowie eine Reisetasche im Werte von EUR 100,--; viii. am 23.5.2023 in den PKW des B.H. durch Einschlagen der linken hinteren Seitenscheibe, diesem einen Rucksack der Marke O. im Werte von EUR 160,--, einen Laptop der Marke D. im Werte von EUR 2.300,--, diverse Ladekabel in noch festzustellendem Wert, eine Steppweste der Marke M. im Werte von EUR 130,--, diverse Schlüssel samt Zugangschip zu einem PKW-Stellplatz, einen L. Schlüsselanhänger im Werte von EUR 45,--, eine externe Festplatte der Marke S. im Werte von EUR 130,-- sowie einen A. Adapter im Werte von EUR 79,--; ix. am 30.5.2023 in den PKW der F.S. GmbH durch Einschlagen der Fahrzeugscheibe, dem H. T. eine Mappe mit Fahrtenbuch, Parkscheinen und Schreibstiften im Werte von EUR 20,--, ein Netzteil samt Maus im Werte von EUR 19,49, eine Fleecejacke im Werte von EUR 40,--, eine Laptoptasche im Werte von EUR 43,49, einen Laptop der Marke H. im Werte von EUR 1.995,-- ; x. am 30.5.2023 in den PKW des C.B. durch Einschlagen der linken hinteren Dreiecksscheibe, diesem einen S.-Fahrzeugschlüssel, einen Schlüsselbund und eine Laptoptasche im Werte von EUR 80,-- ; 13./ durch Eindringen in ein Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode, und zwar am 10.5.2023 in den PKW der E.C. GmbH mit einem mit einem kopierten Schlüssel-Funk-Signal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (§ 12 StGB) der L.T. Bargeld in Höhe von EUR 130,--, ein Taxi-Funkgerät im Werte von EUR 200,--, eine Geldbörse, eine Handtasche im Werte von EUR 60,-- und A. im Werte von EUR 250,--;durch Eindringen in ein Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode, und zwar am 10.5.2023 in den PKW der E.C. GmbH mit einem mit einem kopierten Schlüssel-Funk-Signal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) der L.T. Bargeld in Höhe von EUR 130,--, ein Taxi-Funkgerät im Werte von EUR 200,--, eine Geldbörse, eine Handtasche im Werte von EUR 60,-- und A. im Werte von EUR 250,--; 14./ durch Öffnen einer Sperrvorrichtung unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, und zwar am 10.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie Zigaretten im Wert von EUR 18,90 mit der in Punkt II./G./ genannten Bankomatkarte der L.T. unautorisiert an einem Zigarettenautomaten bezahlten;durch Öffnen einer Sperrvorrichtung unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, und zwar am 10.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem sie Zigaretten im Wert von EUR 18,90 mit der in Punkt römisch zwei./G./ genannten Bankomatkarte der L.T. unautorisiert an einem Zigarettenautomaten bezahlten; B./ wegzunehmen versucht hat, und zwar am 31.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (§ 12 StGB) Gewahrsamsträgern der P. fünf Kappen im Gesamtwert von EUR 179,95, wobei sie dabei beobachtet und angehalten wurden;wegzunehmen versucht hat, und zwar am 31.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Gewahrsamsträgern der P. fünf Kappen im Gesamtwert von EUR 179,95, wobei sie dabei beobachtet und angehalten wurden; II./ römisch zwei./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) sich fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwargewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sich fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar A./ am 2.5.2023 eine Bankomatkarte des T.Ö.; B./ am 4.5.2023 eine Bankomatkarte des Ü.Ö.; C./ am 5.5.2023 eine Bankomatkarte des J.S.; D./ am 7.5.2023 zwei Bankomatkarten und drei Kreditkarten der T. GmbH, des C.H. und der P.H.; E./ am 8.5.2023 eine Bankomatkarte des M.S.; F./ am 8.5.2023 zwei Bankomatkarten des I.V.; G./ am 10.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (§ 12 StGB) eine Bankomatkarte der L.T.;am 8.5.2023 zwei Bankomatkarten des römisch eins.V.; G./ am 10.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Bankomatkarte der L.T.; III./römisch drei./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Nachgenannte dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, und zwar mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) Nachgenannte dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, und zwar A./ am 4.5.2023 den Ü.Ö. in fünf Angriffen durch Verwendung dessen Kontodaten für fünf Warenbestellungen beim Online-Shop „S.“ in Höhe von insgesamt EUR 383,55; B./ am 10.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (§ 12 StGB) die L.T., indem sie unter Verwendung der in Punkt II./G./ entfremdeten Bankomatkarte der L.T. mittels NFC-Funktion bezahlten, und zwaram 10.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) die L.T., indem sie unter Verwendung der in Punkt römisch zwei./G./ entfremdeten Bankomatkarte der L.T. mittels NFC-Funktion bezahlten, und zwar 1./ in einer E. Tankstelle Waren zum Gesamtpreis von EUR 3,58; 2./ in der Tabak Trafik H. einen Abon-Gutschein zum Aufladen der „A.“-Wallet im Werte von EUR 50,--); IV./ römisch vier./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich A./ am 2.5.2023 einen Führerschein, eine e-Card und einen Meldezettel des T.Ö.; B./ am 4.5.2023 eine eCard und einen Führerschein des Ü.Ö. sowie dessen Ausweis für ein Fitnessstudio; C./ am 5.5.2023 eine eCard und einen Führerschein des J.S.); D./ am 7.5.2023 einen Führerschein und eine eCard des C.H.; E./ am 8.5.2023 den Führerschein und eine e-Card des M.S.; F./ am 8.5.2023 einen ungarischen Führerschein, eine E-Card und einen ungarischen Personalausweis des I.V.);am 8.5.2023 einen ungarischen Führerschein, eine E-Card und einen ungarischen Personalausweis des römisch eins.V.); G./ am 10.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (§ 12 StGB) diverse noch festzustellende Mitgliedskarten der L.T., deren e-Card, belgischen Personalausweis und Führerschein sowie den Zulassungsschein der E. GmbH betreffend den PKW W.;am 10.5.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) diverse noch festzustellende Mitgliedskarten der L.T., deren e-Card, belgischen Personalausweis und Führerschein sowie den Zulassungsschein der E. GmbH betreffend den PKW W.; H./ am 18.5.2023 einen deutschen Reisepass der L.B., einen deutschen Reisepass der D.B. sowie einen türkischen Reisepass und einen deutschen Aufenthaltstitel des M.-B. B.; I./ römisch eins./ am 8.11.2022 den Reisepass der C.L. sowie den Zulassungsschein des L.L. betreffend den PKW W.; J./ am 30.5.2023 Rechnungen und Lieferscheine, ausgestellt auf die F.S. GmbH; K./ seit 30.5.2023 einen Führerschein, einen Zulassungsschein betreffend den PKW W. und einen Zulassungsschein betreffend die V. des C.B.;seit 30.5.2023 einen Führerschein, einen Zulassungsschein betreffend den PKW W. und einen Zulassungsschein betreffend die römisch fünf. des C.B.; V./römisch fünf./ falsche ausländische, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichem Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar zum Nachweis seiner Identität und Nationalität, nämlich A./ indem er einen total gefälschten französischen Personalausweis, lautend auf R.Z., vorwies, und zwar 1./ am 25.4.2023 gegenüber Mitarbeitern des Unternehmens A. sowie 2./ am 31.5.2023 in zwei Angriffen gegenüber dem Ladendetektiv C.P. und Beamten des Polizeikommissariats I.;am 31.5.2023 in zwei Angriffen gegenüber dem Ladendetektiv C.P. und Beamten des Polizeikommissariats römisch eins.; B./ indem er eine total gefälschte Identitätskarte der XXXX , lautend auf A.Z., gegenüber S.Ü. vorwies;indem er eine total gefälschte Identitätskarte der römisch 40 , lautend auf A.Z., gegenüber S.Ü. vorwies; VI./ römisch sechs./ am 31.5.2023 einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung einer Vernehmung als Beschuldigter sowie seiner weiteren Anhaltung, zu hindern versucht, indem er Insp. A.L. einen starken beidseitigen Handballenstoß in dessen unteren Bauchbereich versetzte; VII./ römisch sieben./ am 31.5.2023 durch die in Punkt VI./ genannte Handlung Insp. A.L., mithin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, durch die Heftigkeit des Stoßes eine Körperverletzung zuzufügen versucht;am 31.5.2023 durch die in Punkt römisch sechs./ genannte Handlung Insp. A.L., mithin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, durch die Heftigkeit des Stoßes eine Körperverletzung zuzufügen versucht; VIII./ römisch acht./ vorschriftswidrig Suchtgift A./ in einer Vielzahl an Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge überlassen hat, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 0,89 % Delta-9-THC und 11,6 % THCA), Cannabisharz (beinhaltend zumindest 2,74 % THC und 35,87 % THCA) und Kokain (beinhaltend zumindest 82,3 % Cocain), nämlichA./ in einer Vielzahl an Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge überlassen hat, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 0,89 % Delta-9-THC und 11,6 % THCA), Cannabisharz (beinhaltend zumindest 2,74 % THC und 35,87 % THCA) und Kokain (beinhaltend zumindest 82,3 % Cocain), nämlich 1./ im Zeitraum 6.4.2023 bis 5.6.2023 320 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz sohin: 2,84 Gramm Delta-9-THC und 37,12 Gramm THCA) und 17 Gramm Kokain (Reinsubstanz sohin: 13,99 Gramm Cocain) an S.H.; 2./ im Zeitraum 18.3.2023 bis 21.5.2023 62 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz sohin: 0,55 Gramm Delta-9-THC und 7,19 Gramm THCA) und 4,5 Gramm Kokain (Reinsubstanz sohin: 3,7 Gramm Cocain) an B.C.E.; 3./ im Zeitraum 11.4.2022 bis 5.5.2023 530 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz sohin: 4,71 Gramm Delta-9-THC und 61,48 Gramm THCA) und 1 Gramm Kokain (Reinsubstanz sohin: 0,82 Gramm Cocain) an M.S.; 4./ im Zeitraum 7.4.2023 bis 5.6.2023 250 Gramm Kokain (Reinsubstanz sohin: 205,75 Gramm Cocain) an C.H.; 5./ im Zeitraum 9.4.2023 bis 16.6.2023 55 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz sohin: 0,48 Gramm Delta-9-THC und 6,38 Gramm THCA) an H.M.; 6./ im Zeitraum 9.4.2023 bis 3.5.2023 10 Gramm Kokain (Reinsubstanz sohin: 8,23 Gramm Cocain) an A.J.; 7./ im Zeitraum 23.5.2023 bis 6.6.2023 90 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz sohin: 0,8 Gramm Delta-9-THC und 10,44 Gramm THCA) und 8 Gramm Kokain (Reinsubstanz sohin: 6,58 Gramm Cocain) an H.A.; 8./ im Zeitraum 5.5.2023 bis 7.6.2023 zumindest 100 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz sohin: 0,89 Gramm Delta-9-THC und 11,6 Gramm THCA) und 22 Gramm Kokain (Reinsubstanz sohin: 18,1 Gramm Cocain) an K.R.; 9./ in einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitraum bis zum 7.6.2023 an unbekannte Abnehmer zumindest 1.663,3 Gramm brutto Cannabiskraut (Reinsubstanz sohin: 14,8 Gramm Delta-9-THC und 192,94 Gramm THCA), zumindest 2.464,9 Gramm brutto Cannabisharz (Reinsubstanz sohin: 67,53 Gramm Delta-9-THC und 884,15 Gramm THCA) und zumindest 91,5 Gramm brutto Kokain (Reinsubstanz sohin: 75,3 Gramm Cocain); B./ zumindest am 7.6.2023 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend 3,93 Gramm Delta-9-THC, 52,1 Gramm THCA), 163,8 Gramm netto Cannabisharz (beinhaltend 4,48 Gramm Delta-9-THC, 58,6 Gramm THCA) und 49,1 Gramm Kokain (beinhaltend 40,41 Gramm Cocain). Der Senat wertete im Einzelnen erschwerend: die Tatwiederholung innerhalb der Gewerbsmäßigkeit (Fakten I./ und II./), das mehrfaches Überschreiten der Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB (Fakten I./), die mehrfache Deliktsqualifikation (Fakten I./), den langen Tatzeitraum (Fakten I./ und VII./A./); hingegen mildernd: das umfassende reumütige Geständnis; der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung (Fakten VIII./A./), den teilweisen Versuch und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes bzw. Suchtgiftes.Der Senat wertete im Einzelnen erschwerend: die Tatwiederholung innerhalb der Gewerbsmäßigkeit (Fakten römisch eins./ und römisch zwei./), das mehrfaches Überschreiten der Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (Fakten römisch eins./), die mehrfache Deliktsqualifikation (Fakten römisch eins./), den langen Tatzeitraum (Fakten römisch eins./ und römisch sieben./A./); hingegen mildernd: das umfassende reumütige Geständnis; der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung (Fakten römisch acht./A./), den teilweisen Versuch und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes bzw. Suchtgiftes. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war abgesehen von den Zeiten seiner laufenden Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft in österreichischen Justizanstalten nie aufrecht gemeldet. Zuletzt war der Beschwerdeführer unangemeldet als Frisör tätig. Sein monatliches Einkommen betrug in etwa EUR 1.800,-. Er hat ansonsten kein Vermögen und keine Schulden.Er ist nicht sorgepflichtig. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage

seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020).

seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Präsident Abdelmadjid Tebboune hat die Präsidentschaftswahlen 2019 gewonnen, nachdem während des gesamten Jahres 2019 Massendemonstrationen (bekannt als Hirak) stattgefunden hatten, bei denen demokratische Reformen gefordert wurden (USDOS 20.3.2023). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 18.1.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 11.4.2023). Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 11.4.2023). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die algerischen Behörden gingen trotz einer Reduktion der Proteste gegen die Regierung weiter gegen Andersdenkende vor und schränkten die Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit ein. Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Anwälte wurden wegen ihres friedlichen Engagements, ihrer Meinung oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf verfolgt (HRW 12.1.2023). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021 ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022 DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023). Quellen: FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023 Medizinische Versorgung Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich leicht überdurchschnittlich entwickelt. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 73,1 und für Frauen bei 75,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 2,1 Jahre niedriger (Männer: 69,8 / Frauen: 74,9 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 235,71 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.058,89 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 10.5.2023). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 80.800 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,
  1. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 10.5.2023). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner Hausarzt betrifft, erhoben, dass 83,6 % des Samples Zugang haben (64,2 % haben immer Zugang und 19,4 % haben einen eingeschränkten Zugang). Zwei Drittel der Befragten (66,2 %) gaben an, dass sie immer Zugang zu einem Zahnarzt haben. Derselben Tendenz folgend, sind auch Fachärzte für fast zwei Drittel der Befragten (63,1 %) immer erreichbar. Insgesamt haben Männer mehr Zugang zu diesem Dienst als Frauen. Wenn es um Behandlungen und Operationen in Krankenhäusern geht, hat die Mehrheit Zugang dazu, entweder immer (57,9 %) oder eingeschränkt (19,5 %) (STDOK 3.1.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.] Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 LD - Laenderdaten.info (10.5.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  2. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt. Die Feststellungen zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner beiden Asylantragstellungen in Österreich. Bei seinem Folgeantrag vom 02.06.2023 (AS 1ff) hat der Beschwerdeführer glaubhafte Angaben über seine Schul- und Berufsausbildung sowie über seine familiären Verhältnisse in Algerien und Frankreich getätigt. An dieser Stelle führte er auch aus, seinen Herkunftsort im Juni 2020 nach Libyen verlassen zu haben. Entgegen seiner unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde vom 30.04.2024, wonach er über den Asylstatus in der Schweiz verfüge (AS 162ff), räumte der Beschwerdeführer anlässlich seines Folgeantrages vom 02.06.2023 sogar selbst ein, dass er zwar in der Schweiz Asyl beantragt habe, dies aber abgelehnt wurde (AS 5). Zudem wurde auf diesbezügliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024 laut Auskunft des Bundesministeriums für XXXX beim XXXX vom 27.05.2024 auch feststellungsgemäß bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht asylberechtigt ist (sh. OZ 5 im Akt I415 2291909-1). Dass der Beschwerdeführer von der Schweiz mit nationalem Einreiseverbot belegt wurde und sich seit 24.03.2021 nicht mehr im Asylverfahren befindet, ergibt sich ebenfalls aus dieser Stellungnahme.Entgegen seiner unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde vom 30.04.2024, wonach er über den Asylstatus in der Schweiz verfüge (AS 162ff), räumte der Beschwerdeführer anlässlich seines Folgeantrages vom 02.06.2023 sogar selbst ein, dass er zwar in der Schweiz Asyl beantragt habe, dies aber abgelehnt wurde (AS 5). Zudem wurde auf diesbezügliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024 laut Auskunft des Bundesministeriums für römisch 40 beim römisch 40 vom 27.05.2024 auch feststellungsgemäß bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht asylberechtigt ist (sh. OZ 5 im Akt I415 2291909-1). Dass der Beschwerdeführer von der Schweiz mit nationalem Einreiseverbot belegt wurde und sich seit 24.03.2021 nicht mehr im Asylverfahren befindet, ergibt sich ebenfalls aus dieser Stellungnahme. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen privaten und familiären Verhältnissen, ergeben sich aus dem Akteninhalt, sowie aus dem Umstand, dass die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Der Beschwerdeführer machte auch in der Beschwerde keine Angaben, die die Annahme einer zu berücksichtigenden umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Untersuchungs- sowie Strafhaft in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.
  4. Dass der Beschwerdeführer zuletzt unangemeldet als Frisör tätig war, ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt befindlichen Strafurteil.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Untersuchungs- sowie Strafhaft in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.
  5. Dass der Beschwerdeführer zuletzt unangemeldet als Frisör tätig war, ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt befindlichen Strafurteil.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war ihm daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war ihm daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs.

2 leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ihm – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wurden.Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ihm – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurden.

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (vgl. § 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem vergleiche Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben; ein solches hat er im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes auch nicht einmal behauptet. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben; ein solches hat er im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes auch nicht einmal behauptet. Auch sonstige private Anknüpfungspunkte oder eine wie auch immer geartete integrative Verfestigung des Beschwerdeführers von maßgeblicher Intensität kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von ihm weder substantiiert dargelegt, noch formell nachgewiesen. So ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer erst seit etwa März 2021 im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Allerdings verbrachte er einen nicht unwesentlichen Teil davon - etwa ein Jahr - in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, was seine privaten Anbindungen an Österreich sehr relativiert. Er ist zudem nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich, spricht nicht Deutsch und ging im Bundesgebiet auch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Dementgegen bestehen nach wie vor intensive Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien, wo er sich seinen Aussagen zu Folge bis Juni 2020 aufgehalten und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in sozialer sowie beruflicher Hinsicht hatte. Weiters leben – wie er anlässlich seines Folgeantrages vom 02.06.2023 selbst ausgeführt hat – noch seine Eltern und eine Schwester im Herkunftsstaat. Daher kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Algerien wieder Fuß zu fassen.Dementgegen bestehen nach wie vor intensive Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien, wo er sich seinen Aussagen zu Folge bis Juni 2020 aufgehalten und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in sozialer sowie beruflicher Hinsicht hatte. Weiters leben – wie er anlässlich seines Folgeantrages vom 02.06.2023 selbst ausgeführt hat – noch seine Eltern und eine Schwester im Herkunftsstaat. Daher kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Algerien wieder Fuß zu fassen. Eine gravierende Relativierung erfährt sein Aufenthalt im Bundesgebiet freilich dadurch, dass der Beschwerdeführer eine drastische strafgerichtliche Verurteilung u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt aufweist (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277).Eine gravierende Relativierung erfährt sein Aufenthalt im Bundesgebiet freilich dadurch, dass der Beschwerdeführer eine drastische strafgerichtliche Verurteilung u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt aufweist vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277). Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall des Beschwerdeführers jedoch ebenfalls nicht vor. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, und verfügt sowohl über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung als Frisör.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall des Beschwerdeführers jedoch ebenfalls nicht vor. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, und verfügt sowohl über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung als Frisör. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, Gewaltdelikten und Eigentumsdelikten gegenüber. All diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014; 01.06.2023, Ra 2020/17/0009; 30.01.2023, Ra 2022/01/0339).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, Gewaltdelikten und Eigentumsdelikten gegenüber. All diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014; 01.06.2023, Ra 2020/17/0009; 30.01.2023, Ra 2022/01/0339). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls als verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls als verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist er jung, gesund und erwerbsfähig, und verfügt sowohl über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung als Frisör und befand sich sein Lebensmittelpunkt bis zu seiner Einreise nach Österreich in Algerien. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2

und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Algerien

§ 1Z 10 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangten Behörde gegenständlich mit der Erforderlichkeit und dem Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit an einer sofortigen Ausreise des Drittstaatsangehörigen

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangten Behörde gegenständlich mit der Erforderlichkeit und dem Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit an einer sofortigen Ausreise des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Wie die umseitigen Ausführungen unter Punkt II.2.

  1. und Punkt II.2.
  2. eindeutig belegen, liegt ein derartiges Interesse und Erfordernis an der umgehenden Ausreise des Beschwerdeführers vor.Wie die umseitigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
  3. und Punkt römisch zwei.2.
  4. eindeutig belegen, liegt ein derartiges Interesse und Erfordernis an der umgehenden Ausreise des Beschwerdeführers vor.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […] 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.12.20233 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.12.20233 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar unbefristeten) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar unbefristeten) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf die gravierende Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Insbesondere ist im Hinblick auf die gravierende Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u

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