RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlL515 2289569-1 Spruch, L515 2289565-1/9E L515 2289569-1/9E L515 2289566-1/8E L515 2289568-1/8E IM NAMEN DER REPUB
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , am römisch 40 geb., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , am römisch 40 geb., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien, sowie der Arabischen Republik Syrien und brachten nach rechtswidriger Einreise am 22.03.2023 nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien, sowie der Arabischen Republik Syrien und brachten nach rechtswidriger Einreise am 22.03.2023 nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP3 und bP4.römisch eins.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP3 und bP
- I.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.03.2023 hinsichtlich des Reisewegs gaben die volljährigen bP an, dass sie aus Syrien in die Türkei geschleppt worden wären. Von dort wären sie illegal nach Zypern und dann ebenso illegal nach Österreich geflogen. Befragt zu Reisedokumente brachten sie vor, syrische Reisepässe - ausgestellt vom Passamt in Aleppo - gehabt zu haben, allerdings hätte ihnen diese der Schlepper abgenommen. römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.03.2023 hinsichtlich des Reisewegs gaben die volljährigen bP an, dass sie aus Syrien in die Türkei geschleppt worden wären. Von dort wären sie illegal nach Zypern und dann ebenso illegal nach Österreich geflogen. Befragt zu Reisedokumente brachten sie vor, syrische Reisepässe - ausgestellt vom Passamt in Aleppo - gehabt zu haben, allerdings hätte ihnen diese der Schlepper abgenommen. Zu den Ausreisegründen brachten sie vor, in Syrien herrsche Krieg, es würde keine Sicherheit geben, die Christen würden unterdrückt, und Kinder entführt werden. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst um ihr Leben und vor dem Krieg. Die bP3 und bP4 beriefen sich auf den gemeinsamen Familienverband und die Gründe der Eltern. I.
- Im Zuge der Einvernahme vor der bB am 21.12.2023, 30.01.2024 und 14.02.2024 wiederholten die bP1 und bP2 im Wesentlichen Ihre Angaben zum Ausreisegrund. Sie brachten vor, dass Christen in Syrien benachteiligt werden würden, es Entführungen geben würde und Kinder einfach verschwinden würden. Die bP1 brachte ferner vor, dass sie von Regimemilizen in ihrem eigenen Geschäft geschlagen worden wäre. Die bP2 gab zusätzlich an, dass sie sich als Frau unsicher gefühlt hätte und nicht auf die Straße gehen konnte. Die Kinder seien (aus Angst um sie) auch nicht zur Schule gegangen. römisch eins.
- Im Zuge der Einvernahme vor der bB am 21.12.2023, 30.01.2024 und 14.02.2024 wiederholten die bP1 und bP2 im Wesentlichen Ihre Angaben zum Ausreisegrund. Sie brachten vor, dass Christen in Syrien benachteiligt werden würden, es Entführungen geben würde und Kinder einfach verschwinden würden. Die bP1 brachte ferner vor, dass sie von Regimemilizen in ihrem eigenen Geschäft geschlagen worden wäre. Die bP2 gab zusätzlich an, dass sie sich als Frau unsicher gefühlt hätte und nicht auf die Straße gehen konnte. Die Kinder seien (aus Angst um sie) auch nicht zur Schule gegangen. I.
- Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens der bB stellte sich heraus, dass die bP am 09.03.2023 von Jerewan/Armenien nach Larnaca/Zypern und weiter nach Österreich mittels eines von der zypriotischen Botschaft in Armenien ausgestellten Visums und ihren armenischen Reisepässen reisten.römisch eins.
- Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens der bB stellte sich heraus, dass die bP am 09.03.2023 von Jerewan/Armenien nach Larnaca/Zypern und weiter nach Österreich mittels eines von der zypriotischen Botschaft in Armenien ausgestellten Visums und ihren armenischen Reisepässen reisten. I.5.
- Eine Überprüfung der Reisepassdaten über die Staatendokumentation der bB, welche sich hierzu eines auch dem ho. Gericht bekannten Vertrauensanwaltes bediente, ergab, dass die Reisepassdaten authentisch sind, Reisepässe mit diesen Daten für die bP ausgestellt wurden und hieraus erschließbar ist, dass die bP armenische Staatsbürger sind. Im zentralen Melderegister und Wählerregister schienen die bP (zum damaligen Zeitpunkt; siehe aber OZ 8) nicht auf, was auf Basis der armenischen Rechtslage der Annahme, dass sie armenische Staatsbürger sind, nicht widerstreitet. Zumal dies insbesondere beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft gilt. römisch eins.5.
- Eine Überprüfung der Reisepassdaten über die Staatendokumentation der bB, welche sich hierzu eines auch dem ho. Gericht bekannten Vertrauensanwaltes bediente, ergab, dass die Reisepassdaten authentisch sind, Reisepässe mit diesen Daten für die bP ausgestellt wurden und hieraus erschließbar ist, dass die bP armenische Staatsbürger sind. Im zentralen Melderegister und Wählerregister schienen die bP (zum damaligen Zeitpunkt; siehe aber OZ 8) nicht auf, was auf Basis der armenischen Rechtslage der Annahme, dass sie armenische Staatsbürger sind, nicht widerstreitet. Zumal dies insbesondere beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft gilt. I.5.
- Im weiteren Verfahren bestritten die bP, armenische Staatsbürger zu sein und sich in Armenien aufgehalten zu haben. Sie brachten vor, zu Armenien keinen Bezug zu haben und auch nicht zu wissen, dass sie im Besitz armenischer Reisepässe gewesen wären. Der Schlepper hätte alles organisiert. Die bP beharrten - wiederholt befragt - darauf, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen.römisch eins.5.
- Im weiteren Verfahren bestritten die bP, armenische Staatsbürger zu sein und sich in Armenien aufgehalten zu haben. Sie brachten vor, zu Armenien keinen Bezug zu haben und auch nicht zu wissen, dass sie im Besitz armenischer Reisepässe gewesen wären. Der Schlepper hätte alles organisiert. Die bP beharrten - wiederholt befragt - darauf, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung (in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides in Bezug auf Armenien) gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV., V.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde folglich nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung (in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides in Bezug auf Armenien) gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde folglich nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Aus dem Titel des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.Aus dem Titel des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid. I.6.
- Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen, jedenfalls auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und als armenische Staatsbürger Zugang zum armenischen Sozialwesen haben.römisch eins.6.
- Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen, jedenfalls auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und als armenische Staatsbürger Zugang zum armenischen Sozialwesen haben. Die bP fänden in Armenien eine Existenzgrundlage und bestünden keine Rückkehr-hindernisse nach Armenien. I.6.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.6.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.6.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
- Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.7.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bP räumten erstmals ein, dass ihre Reiseroute über Armenien geführt hätte, sie hätten sich jedoch nur einen kurzen Zeitraum im Flugtransit aufgehalten und diesen nicht verlassen. Sie bestreiten weiterhin, armenische Staatsbürger zu sein. Die Reise hätte der Schlepper organisiert und wären Details hierüber den bP nicht bekannt. Weiters verweisen sie darauf, dass sie in verschiedenen Registern in Armenien nicht aufscheinen. Ferner würden sie in Armenien keine Existenzgrundlage vorfinden.römisch eins.7.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bP räumten erstmals ein, dass ihre Reiseroute über Armenien geführt hätte, sie hätten sich jedoch nur einen kurzen Zeitraum im Flugtransit aufgehalten und diesen nicht verlassen. Sie bestreiten weiterhin, armenische Staatsbürger zu sein. Die Reise hätte der Schlepper organisiert und wären Details hierüber den bP nicht bekannt. Weiters verweisen sie darauf, dass sie in verschiedenen Registern in Armenien nicht aufscheinen. Ferner würden sie in Armenien keine Existenzgrundlage vorfinden. I.7.
- Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben, den beantragten Status zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen sowie in eventu die Bescheide der bB zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. römisch eins.7.
- Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben, den beantragten Status zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen sowie in eventu die Bescheide der bB zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. I.8.
- Darüber hinaus wurde mit verfahrensleitendem Beschluss das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. römisch eins.8.
- Darüber hinaus wurde mit verfahrensleitendem Beschluss das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. I.
- Am 21.05.2024 wurde durch die bB eine Anfragebeantwortung nachgereicht (OZ 8) mit dem Ergebnis, dass die bP1 und bP2 zwischenzeitig im armenischen Wählerverzeichnis aufscheinen.römisch eins.
- Am 21.05.2024 wurde durch die bB eine Anfragebeantwortung nachgereicht (OZ 8) mit dem Ergebnis, dass die bP1 und bP2 zwischenzeitig im armenischen Wählerverzeichnis aufscheinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche ursprünglich aus Syrien stammen und sich vor ihrer Einreise nach Österreich in Armenien aufhielten. Für die bP wurden von den zuständigen armenischen Behörden armenische Reisepässe ausgestellt. Ebenso wurden den bP von der zypriotischen Botschaft in Armenien jeweils ein Visum ausgestellt. Die bP besitzen neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft. Die bP1 und bP2 schienen nunmehr im armenischen Wählerverzeichnis auf, was zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB noch nicht der Fall war. Sowohl die bP1 als auch die bP2 gehören der armenischen Volksgruppe an, bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben und sind in der Lage, sich in der armenischen Sprache (in Wort und Schrift) auszudrücken. Das Gericht schließt nicht aus, dass in Armenien ein anderer Dialekt als in Syrien gesprochen wird, es geht aber davon aus, dass dennoch eine ausreichende Verständigung in Armenien möglich ist. Bei den volljährigen bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Sie haben Schulbildung genossen. Die bP1 war als Autolackierer in der eigenen Werkstatt tätig, die bP2 absolvierte eine weiterführende Schule im Tourismusbereich und war auch als Buchhalterin in einem Verein tätig. In Armenien ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Dies gilt auch für Armenier, die in Reaktion auf die kriegerischen Ereignisse in Syrien ihren Wohnsitz von Syrien nach Armenien verlegten. Die bP leiden an keinen Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar wären und haben sie als armenische Staatsbürger auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Die bP haben in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien mit keinen relevanten Repressalien zu rechnen. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 (7 Jahre) und bP4 (6 Jahre) ist durch deren Eltern gesichert. Die bP halten sich mittlerweile gut 14 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig mittels eines erschlichenen Visums in das Schengengebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Die bP haben in Österreich keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner sonstigen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Die volljährigen bP sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig bzw. haben sichtlich keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind (vgl. https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern).Die volljährigen bP sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig bzw. haben sichtlich keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind vergleiche https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern). Die bP sind auf Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen und leben von der Grundversorgung. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass sich diese zumindest in Bezug auf die bP1 und bP2 als überschaubar darstellen. Die bP3 kommt ihrer Schulpflicht nach und die bP4 geht in den Kindergarten. Die bP verfügen über - ihrer Aufenthaltsdauer gewöhnlich entsprechend - soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnische Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at. In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu (vgl. auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN).In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert vergleiche ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu vergleiche auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN). II.1.2.
- Das ho. Gericht wiederholt weiters folgende Umstände:römisch zwei.1.2.
- Das ho. Gericht wiederholt weiters folgende Umstände: Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.7.2022). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Landgrenze zum Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 2.10.2023; vgl. BMEIA 2.10.2023).Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Landgrenze zum Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 2.10.2023; vergleiche BMEIA 2.10.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.10.2023): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, Einreise und Zoll, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872, Zugriff 2.10.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 BMEIA - BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (2.10.2023): Armenien, Reiseinformationen, Einreise und Ausreise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien/, Zugriff 2.10.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 2.10.2023 IDPs und Flüchtlinge Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Neuansiedlung auf und bot den in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Im Mai nahm die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration an, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 12.4.2022). Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert (AA 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 31.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 21.4.2022 Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
- Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahren gefallen (WKO 4.2023). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Die armenische Wirtschaft wuchs 2022 um +12,1 %. Das ist die höchste jährliche Wachstumsrate der letzten 15 Jahren. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Die Landwirtschaft gehört zu den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes, auch wenn dieser Sektor 2022 stagnierte. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen. Um die regionale Entwicklung weiter anzukurbeln, verfolgt die armenische Regierung eine aktive Regionalpolitik (WKO 4.2023). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
- Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 5.10.2023 statista (3.8.2023): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 5.10.2023 statista (3.8.2023): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 5.10.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 5.10.2023 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 5.10.2023 Sozialbeihilfen Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2021). Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2021). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2021). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales setzt die staatlichen Programme um, die darauf abzielen, eine nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Befriedigung der Nachfrage nach Arbeitskräften zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Eine detaillierte Beschreibung der Programme ist auf der offiziellen Website der staatlichen Arbeitsagentur unter www.employment.am zu finden. In Armenien gibt es auch private Arbeitsvermittlungsagenturen, die freie Stellen ausschreiben (IOM 2021). Quellen: IOM - International Organizoation for Migration
(2021): Armenia - Country fact sheet 2021, Quelldokument ho archiviert Rückkehr Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger:innen in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger:innen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (return from Austria, ohne Datum). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 2.10.2023 IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 2.10.2023 return from Austria (ohne Datum): Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 2.10.2023 return from Austria (ohne Datum): Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 2.10.2023, II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. II.1.2.
- Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.römisch zwei.1.2.
- Gemäß Artikel 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. Exkurs: Zum Erlangen eines Visums C ist gemäß dem Schengener Visakodex die zumindest einmalige persönliche Vorsprache bei der zuständigen Vertretungsbehörde erforderlich. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP stellten ihre Ausreisegründe ausschließlich in Bezug auf Syrien ab. Die bP waren in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt und sind diesen auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor und es ist ihnen auch möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren. Die bP sind gesund und benötigen keine medizinische Behandlung. Den bP steht im Falle einer Rückkehr nach Armenien (bei Bedarf) das armenische Gesundheitssystem offen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Soweit sich das ho. Gericht auf Umstände bezieht, welche den Parteien nicht vorgehalten wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese für die bB als Spezialbehörde und die bB als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen sind und daher keines weiteren Vorhaltes bedürfen. In Bezug auf den festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem behördlichen Ermittlungsergebnis ua. unter Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem behördlichen Ermittlungsergebnis ua. unter Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes. In Bezug auf die syrische Staatsbürgerschaft geht das ho. Gericht aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse, sowie den Angaben hierzu davon aus, dass die bP diese besitzen. In Bezug auf die armenische Staatsbürgerschaft geht das ho. Gericht aufgrund der dem ho. Gericht zugänglichen Unterlagen, sowie des Ermittlungsergebnisses im Administrativ-verfahren, insbesondere auch des Rechercheergebnisses der Staatendokumentation der bB unter Einbeziehung des Vertrauensanwaltes davon aus, dass die bP diese besitzen. Soweit dies seitens der bP bestritten wird, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich dieses Bestreiten als zu wenig konkret und substantiiert darstellt, um beim ho. Gericht Zweifel am Inhalt der sonstigen genannten Quellen hervorzurufen. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Ausführungen lediglich Konkretisierungen dieser bzw. Abrundungen zu diesen Ausführungen dar. Im Einklang mit der bB erscheint es auch aus Sicht des ho. Gerichts als lebensfremd, dass ein Schlepper abredewidrig armenische Pässe besorgt und den bP auf diese Weise ohne Wissen und Willen der bP zur armenischen Staatsbürgerschaft verhilft sowie die bP ihre Reisebewegung mit armenischen Reisepässen bewältigen, aber nicht gewusst hätten, dass es sich um armenische Reisepässe gehandelt hätte bzw. sie diese nie in Händen gehalten hätten, sondern alles der Schlepper erledigt haben soll, der sich als ‚Vater‘ der bP1 ausgegeben hätte (bP1 AS 346f, 441, 456; bP2 AS 191, 199, 255f, 270). Notorisch bekannt ist, dass gerade bei Ein- und Ausreisen an Flughäfen die Sicherheits-/ Passkontrollen einzeln erfolgen und dabei die Reisedokumente/ Identitätsdokumente nicht nur einmal verlangt werden. Unglaubhaft und nicht überzeugen konnte die vorgegebene Unwissenheit über den Bestand der eigenen armenischen Reisedokumente. Soweit das ho. Gericht die Würdigung auf die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der bB und diese wiederum auf die Ausführungen des Vertrauensanwaltes stützt, darf davon ausgegangen werden, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes eine gewichtige Beweiskraft zukommt. In Bezug auf die Heranziehung eines Vertrauensanwalts stellte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt. Festzuhalten ist, dass die Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsstaat des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH
- 2000, 99/20/0488; s auch VwGH
- 2001, 200/20/0470;
- 2003, 2002/01/0438;
- 2002, 2002/20/0304;
- 2003, 99/20/0578).Soweit das ho. Gericht die Würdigung auf die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der bB und diese wiederum auf die Ausführungen des Vertrauensanwaltes stützt, darf davon ausgegangen werden, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes eine gewichtige Beweiskraft zukommt. In Bezug auf die Heranziehung eines Vertrauensanwalts stellte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt. Festzuhalten ist, dass die Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsstaat des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft vergleiche hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH
- 2000, 99/20/0488; s auch VwGH
- 2001, 200/20/0470;
- 2003, 2002/01/0438;
- 2002, 2002/20/0304;
- 2003, 99/20/0578). Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier, der nach wie vor in Armenien ansässig ist und es spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft von aus Armenien stammenden Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Dem Anwalt war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrens-ausganges zu unterstellen und zeigten die bP Gegenteiliges nicht auf. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche oder Einschätzung im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstattete die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daher wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es von den bP bzw. deren Rechtsvertreter naturgemäß bestritten wird. Das ho. Gericht geht daher unter Zugrundelegung der behördlichen Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die bP am XXXX 2023 mit ihren armenischen Reisepässen von Jerewan nach Larnaca mit einem 10-tägigen Touristenvisum reisten. Nach Ablauf der Visafrist haben sie den Flug nach Wien in vermeintlicher Absicht nach Jerewan weiterzureisen gewählt, allerdings nie den Anschlussflug nach Jerewan genommen, sondern gegenständliche Anträge gestellt. Die Visa wurden nach Angaben der zypriotischen Sicherheitsorgane in Armenien von der zypriotischen Botschaft ausgestellt (bP1 AS 138). Zumal die Reisepassdaten durch die bB als authentisch angesehen werden, ist hieraus erschließbar, dass die bP armenische Staatsbürger sind. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die armenische Rechtslage den Besitz eines armenischen Reisepasses als Nachweis der Staatsbürgerschaft qualifiziert. Diese Schlussfolgerung wird dadurch unterstrichen, dass den Recherchen des Vertrauensanwaltes folgend, die volljährigen bP im armenischen Wählerverzeichnis gefunden werden konnten.Das ho. Gericht geht daher unter Zugrundelegung der behördlichen Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die bP am römisch 40 2023 mit ihren armenischen Reisepässen von Jerewan nach Larnaca mit einem 10-tägigen Touristenvisum reisten. Nach Ablauf der Visafrist haben sie den Flug nach Wien in vermeintlicher Absicht nach Jerewan weiterzureisen gewählt, allerdings nie den Anschlussflug nach Jerewan genommen, sondern gegenständliche Anträge gestellt. Die Visa wurden nach Angaben der zypriotischen Sicherheitsorgane in Armenien von der zypriotischen Botschaft ausgestellt (bP1 AS 138). Zumal die Reisepassdaten durch die bB als authentisch angesehen werden, ist hieraus erschließbar, dass die bP armenische Staatsbürger sind. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die armenische Rechtslage den Besitz eines armenischen Reisepasses als Nachweis der Staatsbürgerschaft qualifiziert. Diese Schlussfolgerung wird dadurch unterstrichen, dass den Recherchen des Vertrauensanwaltes folgend, die volljährigen bP im armenischen Wählerverzeichnis gefunden werden konnten. Entgegen der Meinung der rechtsfreundlichen Vertretung in der Beschwerdeschrift hat aus Sicht des ho. Gerichts die bB ausreichende Ermittlungen durchgeführt um die Doppel-staatsbürgerschaft der bP entsprechend zu belegen. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungsergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde durch ein bloßes Bestreiten nicht entsprochen. Wenn die bP bestreiten, in Armenien über eine Existenzgrundlage zu verfügen, wird auf die den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage verwiesen, woraus sich ergibt, dass die bP einerseits die beschriebenen Unterstützungsleistungen erwarten können und sie Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt haben. Wenn die bP im Beschwerdeverfahren erstmals einräumen, in Armenien gewesen zu sein, erscheinen ihre Angaben, sich lediglich im Flugtransit aufgehalten zu haben schon deswegen nicht glaubhaft, weil sie sich im Besitz eines in Armenien ausgestellten zypriotischen Visums befanden, was eine persönliche Vorsprache bei der zypriotischen Botschaft in Armenien voraussetzt. Das Verhalten der bP zeigt viel mehr, dass sie ihr Vorbringen situationselastisch von der Tatsachenwelt abweichend in der Hoffnung auf den angestrebten Verfahrensausgang erstatteten. In Bezug auf die Sprachkenntnisse der bP wird darauf verwiesen, dass sich aus den Angaben der volljährigen bP ergibt, dass sie Armenisch als Muttersprache anführten und über gute Kenntnisse der armenischen Sprache (in Wort und Schrift) verfügen (jeweils AS 3). Angenommen darf werden, dass auch den beiden minderjährigen Kindern die armenische Sprache zumindest vertraut ist. Auch wenn in Syrien sozialisierte Armenier notorisch bekannter Weise den westarmenischen Dialekt sprechen, welcher sich vom in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt zum Teil unterscheidet, wird es dennoch seitens des ho. Gerichts für die bB als Spezialbehörde und die bP als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen, dass sich diese Dialekte nicht derartig gravierend unterscheiden, dass eine Verständigung nicht möglich wäre. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der bP behauptet, dass die bB mangelhafte Länderfeststellungen zur Menschenrechtslage armenischer Christen aus Syrien mit armenischer Staatsangehörigkeit getroffen habe und auf erschwerte Bedingungen bei Unterbringungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten eingeht, so mag dies vereinzelt der Fall sein, allerdings ergeht daraus keinesfalls eine systematische Diskriminierung, welche den bP einen Aufenthalt in Armenien unerträglich machen würden und entsprechende Nachteile in Bezug auf die bP über das Kalkül der bloßen Möglichkeit mit Maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten würden. Auf die Unterstützung armenischer Staatsbürger im Falle einer Rückkehr nach Armenien – unabhängig ihrer Abstammung und ihres ursprünglichen Aufenthaltsortes - darf hingewiesen werden sowie auf den Umstand, dass seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen) kamen, wovon ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert wurde. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich –auch elektronisch- zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmenden. Insbesondere wird es für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen, dass der armenische Staat ein zentrales Melde- und ein zentrales, öffentlich einsehbares Wählerregister betreibt (www.elections.am), in welches nur jene Einwohner Armeniens eingetragen werden, welche das Wahlrecht und die armenische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 29.10.2019 L515 2125043-1/68E; 24.6.2015, L515 3136238-3/11E ua.). Ebenso wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Besitz des armenischen Reisepasses als Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft gilt.Insbesondere wird es für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen, dass der armenische Staat ein zentrales Melde- und ein zentrales, öffentlich einsehbares Wählerregister betreibt (www.elections.am), in welches nur jene Einwohner Armeniens eingetragen werden, welche das Wahlrecht und die armenische Staatsbürgerschaft besitzen vergleiche hierzu auch ho. Erk. vom 29.10.2019 L515 2125043-1/68E; 24.6.2015, L515 3136238-3/11E ua.). Ebenso wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Besitz des armenischen Reisepasses als Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft gilt. II.2.
- Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreiten, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten. Auch ergab sich für das ho. Gericht mangels eines konkreten Hinweises auf einen relevanten Sachverhalt kein Anlass, weitergehend zu ermitteln.römisch zwei.2.
- Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreiten, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten. Auch ergab sich für das ho. Gericht mangels eines konkreten Hinweises auf einen relevanten Sachverhalt kein Anlass, weitergehend zu ermitteln. Aufgrund der dargestellten Überlegungen geht das ho. Gericht im Einklang mit der bB davon aus, dass sich die Behauptungen der bP zu ihrer Staatsangehörigkeit und den Rückkehrhindernissen nach Armenien als nicht glaubhaft darstellen und können daher den weiteren Ausführungen nicht zu Grunde gelegt werden. Basierend auf dem Ergebnis der Beweiswürdigung der bB kommt das ho. Gericht zum Schluss, dass sich das Vorbringen der bP, im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer existenziellen Gefahr ausgesetzt zu sein, als nicht glaubhaft erwies und der primäre Grund, warum die bP Österreich aufsuchten in wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen lag. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführung der bB auch bei Außerachtlassung der hier angeführten Abrundungen für sich tragfähig ist. Ebenso wird hier ausdrücklich festgehalten, dass sich bei Außerachtlassung des unter Punkt I.
- genannten Ermittlungsergebnisses am Ausgang des Ermittlungsverfahrens nichts ändert, weshalb es eines weiteren Vorhaltes an die bP nicht bedurfte.Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführung der bB auch bei Außerachtlassung der hier angeführten Abrundungen für sich tragfähig ist. Ebenso wird hier ausdrücklich festgehalten, dass sich bei Außerachtlassung des unter Punkt römisch eins.
- genannten Ermittlungsergebnisses am Ausgang des Ermittlungsverfahrens nichts ändert, weshalb es eines weiteren Vorhaltes an die bP nicht bedurfte.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
- Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.
- Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft römisch zwei.3.1.
- Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staatenlosigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt. Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1979)stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeutungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1979)stellt in Absatz 106 -, 107, für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeutungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen. Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3
(2002)179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I
(1996)144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3
(2002)179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten vergleiche etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht römisch eins
(1996)144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu). Im gegenständlichen Fall brachten die bP vor, ua. syrische Staatsbürger zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der vorgetragenen syrischen auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, können keine Umstände erblickt werden, welche von Österreich aus ein Ausweichen auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien unzumutbar erscheinen lassen. Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit können nach ho. Ansicht insbesondere das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzlich ausschließen (siehe in Bezug auf eine vergleichbare Sachlage VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; ebenso ho. Erk. vom 3.9.2015, L515 2108125-1 mwN; die dort getroffenen Ausführungen sind im Sinne des Schutzzwecks der hier anwendbaren Normen sinngemäß anzuwenden). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweichmöglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage nach Ansicht des ho. Gerichts hinzunehmen (vgl. hier die vergleichbare Interessenslage in VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweichmöglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage nach Ansicht des ho. Gerichts hinzunehmen vergleiche hier die vergleichbare Interessenslage in VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420). Vor den aufgezählten Parametern kann vor dem Hintergrund, dass es sich bei den bP1 und bP2 um relativ junge, nicht invalide, mobile Menschen handelt, welche ihre Mobilität und Anpassungsfähigkeit bereits durch ihre bisherigen Reisebewegungen unter Beweis stellten, im Lichte der allgemeinen Lage in Armenien nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Verlegung des Aufenthaltsortes nach Armenien in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden und erscheint ihnen letztlich ein solcher Wechsel ihres Aufenthaltsortes nicht unzumutbar. Es sei an dieser Stelle nochmals auf die getroffenen Feststellungen zur Lage von Rückkehrern bzw. aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürger verwiesen. Auch zeigten die bP während ihres Aufenthaltes in Österreich (dieses Land war ihnen bei der Einreise weitaus fremder als Armenien, zumal sie der deutschen Sprache vollends unkundig waren und Österreich in einem weit geringeren Umfang von Armeniern besiedelt wird, als Armenien selbst) ihre Anpassungsfähigkeit, welche ihnen im Falle einer Wohnsitznahme in Armenien sicherlich zugutekommt. Im Detail wird hier auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen wird in weiterer Folge geprüft, ob für die bP ein Ausweichen von Syrien nach Armenien in Frage kommt und finden nachfolge Prüfungsschritte daher in Bezug auf die Republik Armenien, deren Staatsbürger die bP (auch) sind, statt: II.3.1.
- Sicherer Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.3.1.
- Sicherer Herkunftsstaat Armenien Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Die naheliegenden allfälligen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP in der Beschwerdeschrift zum Herkunftsstaat Armenien einwenden, können nicht zur Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
- 1995, Zl. 95/19/0040). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass sich die Lebenssituation für Neuzuwanderer regelmäßig am Beginn schwieriger darstellen kann, als dies für jene Teile der Bevölkerung der Fall ist, welche sich bereits langjährig oder über Generationen dort aufhalten, hieraus kann jedoch mangels Vorliegens einer zielgerichteten Verfolgung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden.Die naheliegenden allfälligen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP in der Beschwerdeschrift zum Herkunftsstaat Armenien einwenden, können nicht zur Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
- 1995, Zl. 95/19/0040). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass sich die Lebenssituation für Neuzuwanderer regelmäßig am Beginn schwieriger darstellen kann, als dies für jene Teile der Bevölkerung der Fall ist, welche sich bereits langjährig oder über Generationen dort aufhalten, hieraus kann jedoch mangels Vorliegens einer zielgerichteten Verfolgung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden. Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Zur Abrundung wird noch festgehalten, dass soweit die bP Benachteiligungen aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien befürchten ungeachtet der bereits hierzu getroffenen Ausführungen festzuhalten ist, dass die genannten Beeinträchtigungen nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, welche den Aufenthalt der bP in Armenien nicht zumutbar erscheinen ließen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger und gefestigter Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im [hier: weiteren] Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH
- 1993, 93/01/0942;
- 1993, 93/01/0872;
- 1995, 95/20/0080;
- 1995, 94/20/0762). „(…) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (…), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre“ (VwGH
- 1995, 92/20/0808; VwGH
- 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH
- 1994, 93/01/0586;
- 1994, 93/01/0487;
- 1994, 94/19/0716;
- 1995, 94/20/0762;
- 1995, 94/20/0790;
- 1997, 95/01/0529;
- 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS
- 1998, 204.176/0-VIII/22/98).Zur Abrundung wird noch festgehalten, dass soweit die bP Benachteiligungen aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien befürchten ungeachtet der bereits hierzu getroffenen Ausführungen festzuhalten ist, dass die genannten Beeinträchtigungen nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, welche den Aufenthalt der bP in Armenien nicht zumutbar erscheinen ließen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger und gefestigter Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im [hier: weiteren] Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH
- 1993, 93/01/0942;
- 1993, 93/01/0872;
- 1995, 95/20/0080;
- 1995, 94/20/0762). „(…) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (…), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre“ (VwGH
- 1995, 92/20/0808; VwGH
- 1995, 95/19/0048; vergleiche auch VwGH
- 1994, 93/01/0586;
- 1994, 93/01/0487;
- 1994, 94/19/0716;
- 1995, 94/20/0762;
- 1995, 94/20/0790;
- 1997, 95/01/0529;
- 1999, 98/01/0614; vergleiche auch UBAS
- 1998, 204.176/0-VIII/22/98). Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Auch der Umzug der mehrheitlich armenisch-stämmigen Bevölkerung Berg Karabachs nach Armenien löste keine allgemeine humanitäre Notlage aus, welche den bP eine Ansiedelung in Armenien zumutbar erscheinen ließe. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen bzw. es Anlaufstellen gibt um Unterstützung zu finden. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen bzw. es Anlaufstellen gibt um Unterstützung zu finden. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten., Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. II.3.3.
- Im Lichte der og. Ausführungen ergibt sich, dass den bP im Hinblick auf ihr Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, die familiäre Situation, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien ein Ausweichen von Syrien nach Armenien zumutbar ist. Weitere Ausführungen in Bezug auf Syrien können daher entfallen.römisch zwei.3.3.
- Im Lichte der og. Ausführungen ergibt sich, dass den bP im Hinblick auf ihr Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, die familiäre Situation, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien ein Ausweichen von Syrien nach Armenien zumutbar ist. Weitere Ausführungen in Bezug auf Syrien können daher entfallen. II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: