Obsah (10)
§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4Artikel 15Art 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlL516 2287927-1 Spruch, L516 2287920-1/12E L516 2287927-1/11E L516 2287925-1/10E L516 2287926-1/10E SCHRIFTLICHE A
§ 3Abs 1 Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und ihr wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und ihm wird
§ 3Abs 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und ihm wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und ihr wird
§ 3Abs 1 i
Vm § 34 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und ihr wird
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und ihm wird
§ 3Abs 1 i
Vm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch vier. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und ihm wird
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner. Beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des ebenso minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige, alle anderen Beschwerdeführenden sind staatenlos. Die Beschwerdeführenden stellten am 28.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge der Beschwerdeführenden mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2024 jeweils (I.)
§ 3Abs 3 Z 2 i
Vm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (II.)
§ 8Abs 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ (IV.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
§ 46
FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Die Beschwerdeführenden stellten am 28.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge der Beschwerdeführenden mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2024 jeweils (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinschaftliche Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 07.05.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführenden im Beisein eines Rechtsvertreters teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht. In jener Verhandlung wurde das Erkenntnis sogleich verkündet. Die Niederschrift wurde dem BFA am 08.05.2024 zugestellt. Das BFA beantragte mit am 10.08.2024 eingebrachten Schriftsatz die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes] 1.1 Zur Person der Beschwerdeführenden Der Erstbeschwerdeführer (P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (P2) sind Ehepartner (§2 Abs 1 Z 20c AsylG). Beide sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe an.Der Erstbeschwerdeführer (P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (P2) sind Ehepartner (§2 Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG). Beide sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige, alle anderen Beschwerdeführenden sind staatenlos. (NS EV 02.10.2023; VS 07.05.2024; BFA Bescheid 31.01.2024, 1326543508/223062326 (zum Erstbeschwerdeführer) S 29; BFA Bescheid 31.01.2024, 1326544810/223062075 (zur Zweitbeschwerdeführerin), S 21; BFA Bescheid 31.01.2024, 1326538410/223062172 (zur Drittbeschwerdeführerin), S 43; BFA Bescheid 31.01.2024, 1326538508/223062113 (zum Viertbeschwerdeführer), S 43) Alle Beschwerdeführenden sind in Jordanien bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.01.2024; siehe auch zB BFA Bescheid 31.01.2024, 1326543508/223062326 (zum Erstbeschwerdeführer) S 31) Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik); die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind strafunmündig. 1.
- Vorbringen zur Antragsbegründung Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023 zusammengefasst vor, er habe nur die palästinensische Staatsangehörigkeit und sonst keine; er habe keine jordanische Staatsangehörigkeit; in Jordanien habe er einen vorläufigen Aufenthalt, seine Familie sei 1967 [aus Gaza] vertrieben worden und habe keine Nationalnummer. Die Familie seiner Ehefrau sei im Jahr 1948 aus al-Chalil [=Hebron, im Westjordanland] vertrieben worden und seine Ehefrau habe in Jordanien eine Nationalnummer erhalten. (NS EV 02.10.2023 S 9, 10, 19, 20) Seine Kinder hätten in Jordanien kein Leben; sie dürften zwar zur Schule gehen, doch habe er Angst sie zur Schule zu schicken, da in Al Zarqa Kinder häufig entführt werden würden. Obwohl sie bei der UNRWA registriert seien, müssten sie für medizinische Behandlungen bezahlen und es sei dort nicht alles behandelbar. Kinderspielplätze seien kostenpflichtig und er habe diese sehr oft mit seinen Kindern nicht besuchen dürfen, da er in Jordanien keine Nationalnummer habe. Sie hätten im Camp Hettien in Al Ruseifa in einer Mietwohnung gelebt; es sei ihm verboten gewesen, Besitztümer auf seinen Namen zu registrieren. (NS EV 02.10.2023 S 11, 12) Er habe mit 14 Jahren die Schule verlassen und sei später bei seinen verschiedenen Arbeitgebern schlecht behandelt und schikaniert worden. Er sei einmal von seinem Chef mit einer Eisenstange am Arm geschlagen und zu Hause aufgesucht sowie bedroht worden, dass sein Chef ihn erschieße, falls er diesen anzeige. Bei einem nachfolgenden Arbeitgeber sei er nur tageweise bezahlt und nicht krankenversichert worden. Sein Leben habe für das Leben nicht ausgereicht und sie hätten ständig Angst gehabt und es habe viel Rassismus gegeben. Er habe für seine Kinder gearbeitet. Es habe irgendwann die Möglichkeit gegeben, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, das habe 1000 jordanische Dinar gekostet. Trotzdem hätten diese nicht alle bekommen. Er sei auch von der Polizei bei einer Kontrolle schlecht und rassistisch behandelt worden. (NS EV 02.10.2023 S 13, 14) Der Vermieter seiner ersten Wohnung habe ihnen zuerst die Wohnung nicht vermieten wollen; erst als der Vermieter erfahren habe, dass seine Ehefrau [die Zweitbeschwerdeführerin] eine Nationalnummer habe, habe jener zugestimmt. Er sei aus Jordanien geflüchtet, da es für seine Familie und ihn keine Sicherheit mehr gebe und weil er viele Probleme gehabt habe. Er habe Angst gehabt, seine Kinder nicht mehr schützen zu können. Ohne Arbeitserlaubnis könnten sie dort nicht leben. Er habe Angst um das Leben seiner Kinder und um sein eigenes Leben. Sie hätten dort keine Rechte gehabt. Er habe für seine Tante kein Blut spenden dürfen, er habe für sich keine Wohnung und auch nicht für die Taxischeinprüfung anmelden dürfen. Es sei auch nicht möglich gewesen, ein Auto auf seinen Namen zu registrieren. Sie seien zwar bei der UNRWA registriert gewesen, sie hätten jedoch trotzdem keine Rechte und würden keine Unterstützung oder Hilfe bekommen; Sie würden nur E-Mail-Nachrichten erhalten, aber das Versprochene werde nicht umgesetzt. Er habe mehrmals um Hilfe gebeten und habe deshalb auch E-Mail-Nachrichten als Bestätigung erhalten. Ihm sei jedoch nicht geholfen worden. Er habe Unterstützungsleistungen beantragt, jedoch nichts bekommen. Es habe spezielle Hilfsleistungen für Kleidung, Essen und andere Dinge gegeben, er habe aber nichts bekommen. (NS EV 02.10.2023 S 15, 16, 20) Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023 zusammengefasst vor, sie seien wegen dem Rassismus und der Unterdrückung geflüchtet. Sie hätten mit den Vermietern ihrer Wohnungen Probleme gehabt, weil sie die Miete nicht rechtzeitig hätten bezahlen können, weil ihr Ehemann [der Erstbeschwerdeführer] sein Gehalt nicht rechtzeitig erhalten habe. Ihnen sei deshalb immer wieder das Wasser und der Strom abgedreht worden. Ihr Mann habe zwar täglich seinen Lohn erhalten, sei aber immer um einen Teil betrogen worden, habe zum Beispiel statt 20€ nur 10€ erhalten. Auch bei anderen Arbeitgebern sei er schlecht und rassistisch behandelt, geschlagen und bedroht worden. Einmal sei ein Mann von der Arbeit bei ihnen Zuhause aufgetaucht und habe gedroht ihren Mann zu erschießen oder die Kinder zu entführen, falls mein Mann eine Anzeige erstatte. Sie hätten in Jordanien ein sehr schlimmes Leben gehabt und nicht mehr gewusst, was sie tun sollten. Die Kinder seien psychisch fertig gewesen, weil sie die ganze Zeit Zuhause hätten bleiben müssen. Die Kinder seien deshalb die ständig krank und im Bett gewesen. Sie suche für ihre Kinder und für sie alle ein sicheres Land. In Jordanien hätten sie keine Sicherheit und keine Rechte mehr. Sie [selbst] habe zwar in Jordanien eine Nationalnummer, habe aber ihren Kindern keine Nationalnummer besorgen können, weil man in Jordanien keine Rechte mehr habe, wenn man eine Person aus dem Gazastreifen heirate. Es würden einem die eigenen Rechte entzogen werden. Man sei auf den Namen des registriert und habe keine Rechte mehr. Sie hätten auch Links von der UNRWA erhalten, unter welchen man sich für Hilfsleistungen habe anmelden müssen, sie hätten aber nichts erhalten. (NS EV 02.10.2023 S 10, 11) Bei der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 wiederholten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie gaben dazu ergänzend unter anderem an, dass ihre Kinder die jordanische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nicht erwerben dürften, die Kinder die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers hätten. Solange der Vater aus Gaza stamme, würden die Kinder nicht die jordanische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Kinder hätten auch nur das gleiche befristete Aufenthaltsrecht wie der Vater erhalten. Die Kinder hätten nur Geburtsurkunden. Sie hätten für die Kinder keine Anträge betreffend des Aufenthaltsrechts gestellt, da sie vorgehabt hätten, auszureisen und weil diese Ausweise für die Kinder nutzlos seien, die Kinder genauso behandelt worden seien, wie der Vater. Ihre Wohnungen seien zum Teil schimmlig gewesen. Sie hätten für die Leistungen der UNRWA Online-Links für die Anmeldung erhalten. Sie hätten sich über diese Links angemeldet, um Hilfsleistungen zu bekommen, hätten jedoch am Ende nichts erhalten. Es habe auch keine Telefonnummer oder eine Stelle gegeben, wo sie anrufen oder sich anmelden hätten können. Sie hätten sich angemeldet und nichts bekommen. Wenn sie mit den Kindern in die Kliniken der UNRWA gegangen seien, hätten sie nur fiebersenkende Medikamente von der Klinik gratis bekommen und die anderen Medikamente hätten sie selbst kaufen und bezahlen müssen. Die Kinder dürften nur bestimmte Schulen besuchen, weil sie keine nationale Nummer hätten. Es gebe dort zwar denselben Lernstoff, diese Schulen seien jedoch schlechter und die Kinder würden dort von den Lehrerinnen geschlagen. (VS 07.05.2024 S 5 -8) Sie hätten Jordanien nur wegen der Kinder verlassen. Der Aufenthaltstitel des Erstbeschwerdeführers sei auf zwei Jahre befristet und die Genehmigung der Verlängerung dauere zwei Monate. Auf der Heiratsurkunde stehe, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Ausländer geheiratet habe. Der Erstbeschwerdeführer werde als Ausländer bezeichnet, obwohl er 25 Jahre dort gelebt habe. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei 6 Jahre in eine von der UNRWA betreute Schule gegangen, sei dort geschlagen, nicht gut behandelt und auch nicht gut unterrichtet worden, nur weil er Palästinenser sei. Die Kinder seines Bruders weinen, wenn sie in die Schule gehen, weil sie von der Lehrerin geschlagen werden. Seine Kinder würden dort diskriminiert. Er glaube auch, dass die staatlichen Schulen nur von Kindern mit jordanischer Staatsbürgerschaft besucht werden dürfen. In den staatlichen Schulen würden seine Kinder auch schlecht behandelt werden, und auch in den Schulen der UNRWA. In den Schulen herrsche Chaos. Die Kinder würden nicht gut betreut werden und es gebe keine medizinische Versorgung. Um seine Kinder bei den Behörden zu registrieren, müsse er Geld bezahlen. Er müsse sogar Geld für den Kindergarten bezahlen. Er habe nur einen befristeten Aufenthalt. Um arbeiten zu dürfen, brauche er eine Arbeitsbewilligung. (VS 07.05.2024 S 8-10) 1.3 Zur einer bestehenden Rückkehrgefährdung Der Erstbeschwerdeführer stammt von Eltern ab, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind, ist staatenlos, verfügt über keine nationale Nummer und lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Jordanien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und stammt von Eltern ab, die im Jahr 1948 von Hebron (al-Chalil) im Westjordanland nach Jordanien geflüchtet waren. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine nationale Nummer und ist jordanische Staatsangehörige. Die vierjährige Drittbeschwerdeführerin und der bald dreijährige Viertbeschwerdeführer, wurden in Jordanien geboren, gelten in Jordanien jedoch als staatenlos und verfügen über keine nationale Nummer. Im Unterschied zu Kinder von Eltern, bei denen kein Elternteil über die jordanische Staatsangehörigkeit verfügt, ist ihre Mutter – die Zweitbeschwerdeführerin – jordanische Staatsangehörige. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen auch über keine andere anerkannte Staatsangehörigkeit. Für die Drittbeschwerdeführerin und für den Viertbeschwerdeführer besteht keine realistische Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter sowie ihres Geburts- und Herkunftsstaates Jordanien zu erwerben. Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer wird von Jordanien allein aufgrund der nationalen Herkunft ihres staatenlosen palästinensischen Vaters – dem Erstbeschwerdeführer – die jordanische Staatbürgerschaft verwehrt und die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer werden in Jordanien von Geburt an für ihr gesamtes weiteres Leben als Ausländer·innen behandelt. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben kein dauerhaftes Recht, in Jordanien zu leben. Sie müssen, um in ihrem Herkunftsland leben zu können, alle ein bzw zwei Jahre um Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis ansuchen, was mühsam und mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist. Der Status der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ist unklar und leicht durch Entscheidungen des Kabinetts und der zuständigen Behörden in Jordanien abänderbar ist, da es kein Gesetz gibt, das den Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter regelt. Es ist unter anderem möglich, den Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn die Kinder jordanischer Mütter Jordanien für mehr als sechs Monate verlassen hätten. Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus haben nicht das Recht, öffentliche Schulen zu besuchen oder andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der ebenso minderjährige Viertbeschwerdeführer sind aufgrund der Verweigerung der jordanischen Staatsbürgerschaft durch den einzigen Herkunftsstaat trotz ihrer jordanischen Mutter in Jordanien einer ganzen Reihe von systematischen und anhaltenden Diskriminierungsmaßnahmen ausgesetzt, die sie – auch durch die damit einhergehende potenzierende Wirkung dieser Maßnahmen über die Jahre – ihr ganzes Leben lang in hohem Maße benachteiligen und eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, des Zugangs zu Gesundheitsleistungen, des Zugangs zu normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen sowie des Rechts auf Immobilienbesitz und Investitionen bedeuten. So werden sie beispielsweise zufolge der nachfolgend getroffenen Länderfeststellungen (siehe sogleich unten Punkt 1.4) – im Gegensatz zu Kindern von jordanischen Vätern – ihr Leben lang Schwierigkeiten haben, grundlegende Rechte und Dienstleistungen zu erhalten. Ein vom jordanischen Kabinett im Jahr 2014 erlassener und jederzeit abänderbarer oder aufhebbarer Beschluss zur Lockerung der Beschränkungen für Kinder jordanischer Frauen in sechs Bereichen beseitigte das diskriminierende System nicht. Der Umgang der jordanischen Behörden mit Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern erfolgt in der Praxis auch weiterhin häufig willkürlich. Um die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis muss weiterhin regelmäßig ein Leben lang angesucht werden. Der mit jenem Beschluss eingeführte Ausweis für Kinder jordanischer Mütter, der theoretisch deren Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeit erleichtern soll, wurde nur einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Kindern jordanischer Mütter ausgestellt und wird auch nicht von allen staatlichen Behörden anerkannt. Durch jenen Ausweis hat sich die Situation für Kinder jordanischer Mütter nicht merklich verbessert und die Behörden würden jene Kinder weiterhin in vielen Bereichen wie ausländische Staatsangehörige behandeln. Ohne einen solchen Ausweis ist auch eine Einschreibung an öffentlichen Schulen nicht möglich. Eine solche Einschreibung ist zudem mit deutlich höheren Kosten verbunden und erfordert ein gültiges Aufenthaltsrecht. Kindern, deren Vorfahren aus dem Gazastreifen nach Jordanien gekommen sind, ist es generell nicht erlaubt, öffentliche Schulen zu besuchen. In weiterer Folge ist auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer beschränkt und erschwert. Hilfs- und Sozialleistungen sind überaus gering bis nicht vorhanden. 1.4 Länderfeststellungen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, 26.01.2024 Palästinenser […] Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023): - Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023). - Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023). - Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023). - Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023). Kinder Bildungssystem und Infrastruktur Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse (USDOS 20.3.2023). Frühe Heirat/Zwangsheirat Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vergleiche UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021). Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch, jedoch berichten lokale Medien von einem Abwärtstrend. Aus einem Bericht der jordanischen Behörden, geht zum Beispiel hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt 5.824 Fälle von Eheschließungen bei 16- bis 18-Jährigen registriert wurden, während sich die Zahl im Jahr 2021 auf 8.037 Fälle belief (The Jordan Times 2023). Im Laufe des Jahres 2023 wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 20.3.2023). Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hatte. Die Pandemie führte zu einer Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021). Am
- Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vgl. End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).Am
- Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vergleiche End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022). Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022). Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht genehmigt wird (USDOS 20.3.2023). ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr,
- Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-1] Aufenthaltsrechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater (ursprünglich aus dem Gazastreifen) in Jordanien Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Dokument an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes vom April 2023, dass es jordanischen Müttern nicht möglich sei, ihre Staatsbürgerschaft weiterzugeben. Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern würden aus diesem Grund ihr gesamtes Leben als Ausländer·innen behandelt. Die Kinder hätten kein dauerhaftes Recht, in Jordanien zu leben (HRW, April 2023, S. 1). HRW schreibt im April 2018, dass das jordanische Recht Müttern auch nicht erlaube, automatisch eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung an ihre Kinder weiterzugeben (HRW, April 2018, S. 1). Die Menschenrechtsaktivistin Ina’am Al-Asha erklärt gegenüber Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) im Juni 2022, dass Kinder jordanischer Frauen ein Recht auf Aufenthalt in Jordanien hätten (ARIJ,
- Juni 2022). Es werden jedoch keine Details zu diesem Recht genannt. HRW berichtet im Mai 2018, dass trotz einer Gewährung von „Privilegien“ für die Kinder jordanischer Frauen durch die jordanische Regierung im Jahr 2014[1], die meisten weiterhin Schwierigkeiten hätten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (HRW,
- Mai 2018). Die der Regierung nahestehende jordanische Nachrichtenagentur Jordan News Agency schreibt in einem Artikel, der nach dem Beschluss bezüglich der Erteilung der Privilegien veröffentlicht wurde, dass der Ministerrat bekräftigt habe, dass die Gewährung von „Privilegien“ nicht in Zusammenhang mit der Frage der Einbürgerung stehe (Jordan News Agency,
- November 2014). Das Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) erklärt in einem Bericht vom März 2015, dass die Kinder eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischen Mutter als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen betrachtet würden (DFAT,
- März 2015, S. 10). Laut dem Migration Policy Institut Europe (MPI) werde Palästinenser·innen, die ursprünglich aus dem Gazastreifen[2] stammten, weiterhin die jordanische Staatbürgerschaft verwehrt (MPI,
- Mai 2023). Sie würden laut der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) in Jordanien rechtlich als Ausländer·innen behandelt (EUAA,
- Februar 2023, S. 3). Laut DFAT sei es mit Stand März 2015 normalerweise kein Problem für ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen gewesen, ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern, was jedes zweite Jahr notwendig gewesen sei. Zahlreiche NGOs hätten DFAT jedoch mitgeteilt, dass eine Verlängerung nicht garantiert gewesen sei (DFAT,
- März 2015, S. 9). HRW schreibt im April 2018, dass die Kinder jordanischer Frauen und nicht-jordanischer Männer jährlich um Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis hätten ansuchen müssen und dies laut von HRW interviewten Personen mühsam gewesen sei (HRW, April 2018, S. 4). Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) schreibt in einer im November 2018 veröffentlichten Anfragebeantwortung, dass laut einem/einer Jusprofessor·in in Jordanien Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter in Jordanien eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres erhalten könnten, die für ähnliche Zeiträume verlängert werden könne. Wenn die Kinder die palästinensische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre gültig. Im Gegensatz zu anderen Antragsteller·innen müssten die Kinder von jordanischen Müttern bei einem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nur nachweisen, dass ihre Mutter Jordanierin sei. Ein/e Anwält·in und Leiter·in der Unternehmensabteilung einer Anwaltskanzlei in Amman habe erklärt, dass der Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter „unklar“ sei, da der Status durch Entscheidungen des Kabinetts und der zuständigen Behörden in Jordanien geregelt werde. Dies bedeute, dass er leicht änderbar sei (was speziell bei häufigen Ministerwechseln zum Tragen käme). Es gebe kein Gesetz, dass den Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter regle. Die „Anweisungen und Entscheidungen“ („instructions and decisions“), die den Status von Kindern von jordanischen Müttern bestimmen würden, hätten nicht die Bedeutung von Gesetzen. Laut USDOS hätten Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus nicht das Recht öffentliche Schulen zu besuchen oder andere staatliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Laut von IRB interviewten Jurist·innen sei es möglich, dass die Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter ihren Aufenthaltsstatus verlieren könnten, wenn sie nicht die in Beschluss Nr. 6415 vom
- November 2014[3] aufgeführten Bedingungen für den Erwerb des Aufenthaltsstatus erfüllen würden. Es sei unter anderem möglich den Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn die Kinder jordanischer Mütter Jordanien für mehr als sechs Monate verlassen hätten (IRB,
- November 2018). Aufenthaltsrechtlicher Status von Vater und Kindern bei Rückkehr Es konnten keine Informationen über mögliche Änderungen des aufenthaltsrechtlichen Status von Vater und Kindern bei einer Rückkehr gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Jordanien, Palästinenser aus Gaza, Kinder jordanischer Mütter, Aufenthaltsstatus, rechtlicher Status, Rückkehr, Ausland, Europa, über 6 Monate, temporärer Pass, Pass ohne Nationalnummer, Änderung, Verlust. Möglichkeit der Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft für die Kinder Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2022, dass weiterhin nur jordanische Väter die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben könnten. Mütter hätten nicht das Recht ihren Kindern die jordanische Staatsbürgerschaft zu übertragen (USDOS,
- März 2023, Section 2g). Die CRCJO-Coalition konkretisiert in einem Bericht vom Juni 2022, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 6 von 1954 (und Novellierungen) jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet seien, weiterhin daran hindere ihre Staatsbürgerschaft an ihre Ehepartner und Kinder weiterzugeben (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6). Laut USDOS könne das Kabinett unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft für Kinder genehmigen. Dies sei jedoch nicht allgemein bekannt und eine Genehmigung erfolge nur selten (USDOS,
- März 2023, Section 6). HRW erklärt im April 2018, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz es ausländischen Staatsangehörigen unter bestimmten Bedingungen erlaube, die jordanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft seien jedoch unklar und würden willkürlich angewendet (HRW, April 2018, S. 17). Das jordanische Staatsbürgergesetz besagt, dass jede/r Araber·in, der/die seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in Jordanien lebt, noch nie wegen einer Straftat verurteil wurde, die seine/ihre Ehre oder Moral in Frage stellt, über rechtmäßige Mittel zum Erhalt des Lebensunterhalts verfügt, geistig gesund ist und keine Belastung für die Gesellschaft darstellt, einen Treueeid gegenüber dem König leistet und auf jede andere Staatsangehörigkeit verzichtet die jordanische Staatsbürgerschaft erwerbe könne (Law No. 6 of 1954, Artikel 4). Laut HRW, habe der Ministerrat in der Praxis Anträge auf die jordanische Staatsbürgerschaft nur sehr selten genehmigt. Zwischen 2012 und 2017 sei laut einer Analyse von HRW die jordanische Staatsbürgerschaft an nur 33 Personen verliehen worden. HRW berichtet über das Beispiel eines 41-jährigen Sohns einer jordanischen Mutter und eines ägyptischen Vaters, der alle Bedingungen für einen Antrag erfüllt habe. Als er versucht habe, die Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe man von ihm verlangt, 15 Arbeitserlaubnisse aus den vergangenen Jahren einzureichen. Er habe 17 Arbeitserlaubnisse eingereicht. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Beantragung der Staatsbürgerschaft keine Option mehr sei (HRW, April 2018, S. 17-18). HRW berichtet weiters von dem 23-jährigen Sohn „Ammar“ einer jordanischen Mutter und eines palästinensischen Vaters (ursprünglich aus dem Gazastreifen). Der Sohn gelte, wie sein Vater als „Gaza-Palästinenser“ und besitze einen temporären Reisepass. Er sei in Jordanien geboren und aufgewachsen. Im Alter von elf Jahren sei er der jordanischen Fußball-Jugendnationalmannschaft beigetreten. Er habe Jordanien in unterschiedlichen Ländern vertreten und sei mehrfach zum besten Spieler gekürt worden. Im Jahr 2009 sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr für die Nationalmannschaft spielberechtigt sei, da er keine jordanischen Nationalnummer besitze und kein jordanischer Staatsbürger sei. Anfang 2012 habe Prinz Ali bin Hussein, der Bruder des Königs von Jordanien und Leiters des jordanischen Fußballverbandes, einen Brief an den damaligen Innenminister Ghaleb Al-Zuobi geschickt und die Behörden dazu aufgefordert, Ammar die jordanische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Im Juli des gleichen Jahres habe das Innenministerium den Antrag ohne detaillierte Begründung abgelehnt (HRW, April 2018, S. 39-40). Einreisebedingungen bei Rückkehr Das Danish Immigration Service habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innen ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde, gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Person also ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge, könne sie zurückkehren. Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Bei einer ausländischen Frau, die mit einem jordanischen Ehemann verheiratet sei, müsse der Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis für seine Ehefrau beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass[4] akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Pass müsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behörden sein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreise verweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Pass bedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020, S. 33). Laut einer der Botschaften könnten Kinder einer palästinensischen Mutter mit jordanischer Staatsbürgerschaft und eines Vaters, der syrischer Palästinenser sei, nur dann nach Jordanien zurückkehren, wenn die Eltern geschieden seien. Auch wenn die Ehefrau jordanische Staatsbürgerin sei, dürften ihre Kinder nicht einreisen, sofern die Eltern nicht geschieden seien (DIS, Juni 2020, S. 60). Für die Rückkehr seien nur von den jordanischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser relevant. UNRWA-Dokumente seien nicht relevant (DIS, Juni 2020, S. 61). HRW beschreibt im April 2018 den Fall des Sohnes einer jordanischen Mutter und eines syrischen Vaters. Die Familie sei 2014 nach Syrien gereist, wo der Sohn eine Syrerin geheiratet habe. Während die Eltern wieder nach Jordanien zurückkehren hätten können, sei dem Sohn und seiner neuen Frau die Einreise verweigert worden, weil sie keine Erlaubnis der jordanischen Behörden gehabt hätten, um in das Land einzureisen. Die Familie habe über ein Jahr lang keine Möglichkeit gefunden den Sohn nach Jordanien zurückzuholen. Der Sohn sei im Sommer 2015 in Syrien verstorben (HRW, April 2018, S. 7). ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit,
- Juli 2023 [ACCORD-Anfrage a-12170-2] Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom April 2023, dass Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (auf Arabisch: abna‘ al-urduniyat, wörtlich: Kinder von Jordanierinnen, in dieser Anfragebeantwortung auch als „Kinder jordanischer Mütter“ bezeichnet) in Jordanien Schwierigkeiten hätten, grundlegende Rechte und Dienstleistungen zu erhalten. Die Kinder würden ihr Leben lang als ausländische Staatsangehörige behandelt (HRW, April 2023, S. 1, siehe auch: HRW, April 2018, S. 1; HRW,
- Oktober 2018). Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) beschreibt in einem Artikel vom Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter bei der Beantragung oder Beglaubigung offizieller Dokumente wie auch bei der Erneuerung ihres Führerscheins höhere Gebühren zahlen müssten als jordanische Staatsbürger·innen (ARIJ,
- Juni 2022). Laut HRW hätten Kinder jordanischer Mütter Schwierigkeiten, Bankkonten zu eröffnen und sich einen Telefon- oder Internetanschluss einrichten zu lassen. Junge Männer seien bei der Heirat mit erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Eine jordanische Mutter nicht-jordanischer Kinder erklärte gegenüber HRW, dass sie zwei Töchter habe, die mit Jordaniern verheiratet seien. Ihre Söhne hätten jedoch Probleme. Sie hätten keine Berufsaussichten, keine Heiratsaussichten und könnten nicht wie andere Bürger im Land leben (HRW, April 2018, S. 6). The New Arab erklärt in einem Artikel vom März 2022, dass es nicht-jordanischen Frauen möglich sei, die jordanische Staatsbürgerschaft durch eine Heirat mit einem Jordanier zu erhalten. Der Ehemann könne sich jedoch auch weigern, seine Staatsbürgerschaft an seine Ehefrau weiterzugebene. Einige würden dies tun, um zu verhindern, dass die Frau arbeiten oder ins Ausland reisen könne (The New Arab,
- März 2022). The New Arab erklärt in dem Artikel weiters, dass die rechtliche Diskriminierung und die Abhängigkeit der Kinder von der jordanischen Mutter sich bis in Erwachsenenalter fortsetzen würden. Beim Tod der Mutter könnten so einfache Vorgänge wie die Erneuerung der Aufenthaltspapiere, der Zugang zur Krankenversicherung oder der Kauf von Eigentum kompliziert werden (The New Arab,
- März 2022). Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2023, dass Kinder jordanischer Mütter, die selbst keine Staatsbürgerschaft besitzen würden, ohne einen speziellen Ausweis, der schwer zu bekommen sei, Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung hätten (Freedom House, 2023, G1). Ausweis für Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter 2014 habe das jordanische Kabinett einen Beschluss erlassen, um die Beschränkungen für Kinder jordanischer Frauen in sechs Bereichen zu lockern: Beschäftigungsmöglichkeiten, öffentliche Bildung, staatliche Gesundheitsvorsorge, Besitz von Immobilien, Investitionen und Erwerb eines Führerscheins (HRW, April 2018, S. 3; siehe auch: HRW,
- Oktober 2018; ARIJ,
- Juni 2022). Mit dem Kabinettsbeschluss sei außerdem ein spezieller Personalausweis für die Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter eingeführt worden (HRW, April 2018, S. 3). Den Originaltext des Beschlusses (Nr. 6415 vom
- November 2014) auf Arabisch finden Sie unter folgendem Link:Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben
den Bestimmungen von Klausel
(5)der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom
- November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320,
- Dezember 2014https://doc.pm.gov.jo/DocuWare/PlatformRO/WebClient/Client/Document?did=34467&fc=7e6f119f-71f4-4ed3-8023-b6a6db8bcb15&orgId=1&_auth=AF0D64F6B7D6CB5E116AA0229B655B79948DD5FFE7EB1E928CB353BF0765E973E7C6351FC7D3714175E4435AE2B2DD4A9288BC1CCBBCF0920E4037055A41325B9B665A2322005205239EF4B2B7F22804C4640706687BA5AC34BFA813BC84530F69BB7ADDCCFFEA8145D59254C5D6465963AB27EC48B2A5D1A6D7332D41D303CB033E3691991A5623C93FBEDF2E36EC750DC2ED14BBBC6E771AC02A83D7AB3FAF8AF7A44A7C73DECB658BF98A9768A3293218F902A7726FFA3045957A44EF781F71BE57B8BB2944D6C91E01D22412D69C34606C86CA70D2F516B7822683EF167CE582E89D6F3D08F4D07AE64E157673E7Den Originaltext des Beschlusses (Nr. 6415 vom
- November 2014) auf Arabisch finden Sie unter folgendem Link:, Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben
den Bestimmungen von Klausel
(5)der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom
- November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320,
- Dezember 2014, https://doc.pm.gov.jo/DocuWare/PlatformRO/WebClient/Client/Document?did=34467&fc=7e6f119f-71f4-4ed3-8023-b6a6db8bcb15&orgId=1&_auth=AF0D64F6B7D6CB5E116AA0229B655B79948DD5FFE7EB1E928CB353BF0765E973E7C6351FC7D3714175E4435AE2B2DD4A9288BC1CCBBCF0920E4037055A41325B9B665A2322005205239EF4B2B7F22804C4640706687BA5AC34BFA813BC84530F69BB7ADDCCFFEA8145D59254C5D6465963AB27EC48B2A5D1A6D7332D41D303CB033E3691991A5623C93FBEDF2E36EC750DC2ED14BBBC6E771AC02A83D7AB3FAF8AF7A44A7C73DECB658BF98A9768A3293218F902A7726FFA3045957A44EF781F71BE57B8BB2944D6C91E01D22412D69C34606C86CA70D2F516B7822683EF167CE582E89D6F3D08F4D07AE64E157673E7 Laut Rami Al-Wakil, Koordinator der Kampagne „Meine Mutter ist Jordanierin“, seien die durch den Kabinettsbeschluss entstandenen „Privilegien“ für Kinde jordanischer Mütter nicht allumfassend („comprehensive“) (ARIJ,
- Juni 2022). Auch HRW schreibt, dass die Reform, selbst bei vollständiger Umsetzung, weiterhin Teil eines eindeutig diskriminierenden Systems seien (HRW, April 2018, S. 3). Unter anderem müssten Kinder jordanischer Mütter weiterhin jährlich um die Erneuerung ihre Aufenthaltserlaubnis ansuchen (HRW, April 2018, S.
- Ein Anwalt erklärte gegenüber dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) im November 2018, dass der Ausweis für Kinder jordanischer Mütter theoretisch deren Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeit erleichtere. In der Praxis würden die Kinder diese Rechte jedoch weiterhin nur eingeschränkt genießen und es sei ihnen auch nicht möglich, gleichgestellt mit jordanischen Bürger·innen in Jordanien zu investieren oder Eigentum zu besitzen (IRB,
- November 2018). Laut HRW sei es einer beträchtlichen Anzahl von Kindern jordanischer Mütter nicht möglich, den 2014 eingeführten Ausweis zu erhalten. Einigen sei es nicht möglich, die lange Liste der für die Antragstellung erforderlichen Dokumente, darunter Reisepässe aus dem Herkunftsland des Vaters, Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitserlaubnisse, beglaubigte Geburtsurkunden und Sicherheitsfreigaben des jordanischen Geheimdienstes zu erhalten (HRW, April 2018, S. 4; siehe auch: IRB,
- November 2018). Andere könnten sich die Beschaffung der Dokumente nicht leisten. Mit Stand Februar 2018 hätten die Behörden etwas mehr als 72.000 Ausweise ausgestellt. Dies seien weniger als 20 Prozent der geschätzten Zahl nichtjordanischer Kinder jordanischer Frauen in Jordanien (HRW, April 2018, S. 4). Rami Al-Wakil und die Aktivistin Aroub Soboh merken zudem im Oktober 2018 gegenüber Jordan Times (JT) an, dass nicht alle staatlichen Behörden den Ausweis für Kinder jordanischer Mütter anerkennen würden. Soboh fügt hinzu, dass der Ausweis nicht als Errungenschaft angesehen werden könne, da er nur einer begrenzten Anzahl von Menschen zugutekomme, da viele Personen den Ausweis überhaupt nicht hätten (JT,
- Oktober 2018). Laut The New Arab habe der Beschluss zur Schaffung zweier Klassen von Kindern jordanischer Mütter geführt: denjenigen, denen es gelungen sei, Zugang zu den geschaffenen Privilegien zu erhalten, und jenen, denen dies nicht gelungen sei (The New Arab,
- März 2022). Die CRCJO Coalition schreibt in einem Bericht über die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Jordanien vom Juni 2022, dass sich die Situation für Personen, die einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter erhalten hätten, nicht merklich verbessert habe. Die Behörden würden sie weiterhin denselben Vorschriften unterwerfen wie ausländischen Staatsangehörigen. Verbesserungen gebe es lediglich in den Bereichen Gesundheit und Bildung (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6; siehe auch: HRW, April 2018, S. 4). Laut dem 21-jährigen Kind eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischer Mutter, der im Camp Jerash lebt, sei der Ausweis „nutzlos“. Der Ausweis sei in seinem Fall von der Polizei nicht als Personalausweis anerkannt worden. Die Zeit und das Geld, die nötig gewesen seien, um den Ausweis zu erhalten, seien verschwendet gewesen. Eine weitere Person habe gegenüber dem Palestinian Return Center (PRC) erklärt, dass er versucht habe, mit Hilfe des Ausweises ein Bankkonto zu eröffnen. Der Ausweis sei jedoch von der Bank abgelehnt worden (PRC,
- Mai 2021, S. 6). Am
- September 2018 sei laut HRW vom jordanischen Kabinett die Anforderung für die Beantragung des Ausweises, dass die Mütter der Antragteller davor durchgängig fünf Jahre in Jordanien aufhältig hätten sein müssen, abgeschafft worden. Außerdem sei klargestellt worden, dass der Ausweis von Regierungsbehörden als gültiger Personalausweis angesehen werde (HRW,
- Oktober 2018; siehe auch: HRW, April 2023, S. 2-3; JT,
- Oktober 2018; Jordan News Agency,
- September 2018). Laut HRW habe es mit Stand Oktober 2018 weiterhin viele Hindernisse beim Ansuchen um den Ausweis gegeben und einzelne Ministerien hätten viele ihrer Beschränkungen [gegenüber Kindern jordanischer Mütter] aufrechterhalten (HRW,
- Oktober 2018; siehe auch: JT,
- Oktober 2018). HRW erklärt, dass angesichts der Tatsache, dass die Reform von 2014 in Form eines Kabinettsbeschlusses erfolgt sei, der keiner parlamentarischer Zustimmung bedurft habe, der Beschluss den Launen jeder nachfolgenden Regierung unterliege. Er könne jederzeit ergänzt, gänzlich geändert oder vollständig aufgehoben werden (HRW, April 2018, S. 6). Zugang zu Bildung Laut HRW müssten laut dem Kabinettsbeschluss Schulen Kinder jordanischer Mütter gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandeln (HRW, April 2018, S. 5; siehe auch: ARIJ,
- Juni 2022, IRB,
- November 2018). Dies befreie sie von den zusätzlichen Kosten, die für nicht-jordanische Schüler·innen anfallen würden, und ermögliche es, nicht-arabische Kinder jordanischer Mütter an öffentlichen Schulen einzuschreiben. Es könnten laut HRW jedoch nur Kinder mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter eingeschrieben werden (HRW, April 2018, S. 45-46). Die jordanische Mutter einer ägyptischen vierjährigen Tochter erklärte gegenüber The New Arab im März 2022, dass sie nicht die Mittel habe, für ihre Tochter einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter zu beantragen. Sie müsste zunächst einen ägyptischen Pass für ihre Tochter beantragen. Dieser koste jedoch 140 US-Dollar, und das könne sie sich nicht leisten. Sie wisse nicht, wie sie es schaffen solle, ihr Kind ohne den Ausweis in die Schule zu schicken (The New Arab,
- März 2022). Für alle anderen nicht-jordanischen Kinder gelte laut HRW, dass
dem Bildungsgesetz jordanische [öffentliche] Schulen nicht-jordanische arabische Schüler·innen aufnehmen sollten, wenn diese über die erforderlichen Dokumente wie temporäre Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigungen und gültige Arbeitserlaubnisse der Väter verfügen würden. Aber selbst, wenn diese Bedingungen erfüllt seien, sei eine Einschreibung nur möglich, wenn die Kapazitäten der Schule dies zulassen würden. Außerdem sei die Einschreibung mit deutlich höheren Kosten verbunden. Nicht-arabische ausländische Schüler·innen dürften sich nur an Privatschulen einschreiben. Im Falle von palästinensischen Schüler·innen würden nur Kinder, deren Eltern ursprünglich aus dem Westjordanland stammen würden, in jordanische [öffentliche] Schulen aufgenommen, aber nur dann, wenn sie eine Erlaubnis des Innenministeriums hätten. Palästinenser·innen, deren Eltern ursprünglich aus dem Gazastreifen seien, würden häufig in UNRWA-Schulen für palästinensische Flüchtlinge registriert (HRW, April 2018, S. 45-46). Der bereits oben genannte Rami Al-Wakil erklärt gegenüber ARIJ, dass an den öffentlichen Universitäten nur 150 Plätze für Kinder jordanischer Mütter reserviert seien. Alle anderen würde über ein Parallelsystem als ausländische Student·innen registriert (ARIJ,
- Juni 2022). Laut HRW könnten sich nur Personen mit besten Noten und einem Personalausweis [für Kinder jordanischer Mütter] um die 150 von der Regierung subventionierten Plätze bewerben (HRW, April 2018, S. 5). PRC ergänzt, dass sich viele Familien die internationalen Studiengebühren nicht leisten könnten (PRC,
- Mai 2021, S. 6). Zugang zu medizinischer Versorgung HRW erklärt, dass es in Jordanien ein Krankenversicherungssystem gebe. Im Jahr 2015 seien jedoch mindestens 30 Prozent der Jordanier·innen und 74 Prozent der Nicht-Jordanier·innen nicht versichert gewesen. Patient·innen, die nicht versichert seien, würden eine Grundversorgung erhalten, müssten jedoch für sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung selbst bezahlen. Es gebe weiters die Möglichkeit, um eine medizinische Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Falls diese gewährt werde, übernehme die Regierung alle Kosten für Behandlungen. Eine solche Ausnahmegenehmigung werde laut HRW Ausländer·innen jedoch kaum bewilligt (HRW, April 2018, S. 41). Beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten würden Nicht-Jordanier·innen zwischen 35 und 60 Prozent höhere Gebühren als nicht versicherte Jordanier·innen bezahlen (HRW, April 2018, S. 42). Laut HRW gebe es durch den genannten Beschluss von 2014 spürbare Verbesserung für Kinder jordanischer Mütter in öffentlichen Krankenhäusern. Kurz nach Erlass des Kabinettsbeschlusses habe das Gesundheitsministerium eigene Vorschriften verbreitet, die öffentliche Krankenhäuser dazu aufgefordert hätten, nicht versicherte Kinder jordanischer Mütter genauso wie nicht versicherte Jordanier·innen zu behandeln. Wie auch im Bildungssystem könnten nur Personen mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter dies in Anspruch nehmen, und einige berechtigte Personen hätten gegenüber HRW berichtet, dass sie höhere Gebühren in Krankenhäusern hätten zahlen müssen, obwohl sie den genannten Ausweis als Nachweis ihres Status vorgelegt hätten. Anfang 2018 habe das Gesundheitsministerium erklärt, dass nur Personen unter 18 Jahren den nicht versicherten Jordanier·innen gleichgestellt seien. Dies sei nicht im ursprünglichen Beschluss inkludiert gewesen (HRW, April 2018, S. 5). Auch Al-Wakil erklärt im Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter im Gesundheitswesen bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier·innen behandelt würden, danach jedoch wie Ausländer·innen (ARIJ,
- Juni 2022; siehe auch: The New Arab,
- März 2022). Ein Jusprofessor erklärt gegenüber IRB im September 2018, dass Kinder jordanischer Mütter, die durch ihren Job staatlich versichert seien, von dieser Versicherung profitieren könnten (IRB,
- November 2018). Zugang zu Hilfs- und Sozialleistungen Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht für das Jahr 2022, dass Kinder jordanischer Mütter, die Sozialleistungen beantragen wollten, im Land wohnen und die Verwandtschaft zur Mutter nachweisen müssten (USDOS,
- März 2023, Section 6). Es konnten keine weiteren Informationen zum Zugang von Kindern jordanischer Mütter zu Hilfs- und Sozialleistungen in Jordanien gefunden werden. Laut Fragomen müssten auch ausländische Staatsangehörige der jordanischen Sozialversicherungsgesellschaft (Social Security Corporation, SSC) beitreten, bevor sie eine Arbeitserlaubnis erteilt bekämen. Die Sozialversicherung ermögliche unter anderem den Erhalt von Arbeitslosengeld (Fragomen,
- Jänner 2023). Den genauen Text des Sozialversicherungsgesetzes Nr 1 von 2014 (mit Novellierungen) auf Englisch finden Sie unter folgendem Link: ● Social Security Law, Law No.
(1)for the year 2014 and its amendments, Social Security Corporation (Hg.), Mai 2022 https://www.ssc.gov.jo/wp-content/uploads/2022/05/Social-Security-Law-No.1-for-the-year-2014-and-its-amendments.pdf Es konnte nicht herausgefunden werden, ob dieses Gesetz auch für Kinder jordanischer Mütter und ursprünglich aus dem Gazastreifen stammender Väter gilt. Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins HRW erklärt im April 2018, dass Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins in den Beschluss von 2014 mitaufgenommen worden seien. Trotz allem hätten die Behörden laut HRW keine erkennbaren Änderungen in den drei Bereichen vorgenommen. Einige Regierungsbehörden würden nun zusätzlich zu den ursprünglich für Dienstleistungen erforderlichen Dokumenten den neuen Personalausweis für Kinder jordanischer Mütter verlangen, was Kinder ausschließe, die den Ausweis nicht hätten (HRW, April 2018, S. 5). Laut HRW würden Kinder jordanischer Frauen bei Immobilienbesitz und Investitionen den gleichen Gesetzen wie Nicht-Jordanier·innen unterliegen. Wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis hätten, dürften sie einen privaten Führerschein erwerben (HRW, April 2018, S. 24-25; siehe auch: IRB,
- November 2018). Ausländer·innen könnten nur mit einer Genehmigung des Finanzministeriums, des Innenministeriums, der Land- und Grenzdirektion oder des General Intelligence Directorate Eigentum erwerben, ein Auto oder Unternehmen anmelden oder ihre Investitionen liquidieren. Aufgrund der restriktiven Natur dieser Gesetze würden die meisten Familien ihren gesamten Besitz auf den Namen ihrer (jordanischen) Mutter registrieren. Es sei Nicht-Jordanier·innen möglich zu erben. Doch auch dieser Prozess könne laut HRW langwierig und mühsam sein (HRW, April 2018, S. 49). Laut einem von IRB interviewten Juristen sei es Kindern palästinensischer Väter in Jordanien nicht erlaubt Eigentum zu besitzen (IRB,
- November 2018). Auswirkung der palästinensischen Abstammung des Vaters Es konnten kaum Informationen über spezielle Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters gefunden werden. HRW zitiert die Tochter einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme. Obwohl es Nicht-Jordanier·innen erlaubt sei, mit den erforderlichen staatlichen Genehmigungen Unternehmen in ihrem Namen zu registrieren, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel zu erhalten. Ihr Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammende Palästinenserin keine nationale Nummer habe. Inhaber·innen temporärer Pässe würden einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden, da sie unter Umständen die Genehmigung des Ministerrats einholen müssten (HRW, April 2018, S. 50-51). Wie oben beschrieben, sei es laut HRW Kindern, deren Vorfahren aus dem Gazastreifen nach Jordanien gekommen seien, generell nicht erlaubt, öffentliche Schulen zu besuchen (HRW, April 2018, S. 45-46). Laut HRW ermögliche der Besitz eines Ausweises für Kinder arabischer Mütter auch nicht-arabischen Kindern jordanischer Mütter, die ohne Ausweis von diesem Recht ausgenommen seien, sich an öffentlichen Schulen einzuschreiben (HRW, April 2018, S. 45-46). Kinder einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme, werden in diesem Zusammenhang nicht speziell genannt. Zugang zur Erwerbstätigkeit Laut Artikel 12 (E) des jordanischen Arbeitsrechts Nr. 8 von 1996 sind Kinder jordanischer Frauen und nichtjordanischer Männer mit Wohnsitz in Jordanien von der Notwendigkeit einer Einholung einer Arbeitserlaubnis befreit (Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen, Artikel 12, siehe auch: Al-Rai,
- November 2019). Laut der CRCJO Coalition könnten Kinder jordanischer Frauen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vom Recht ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten profitieren (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6). Die Richtigkeit der letzteren Aussage konnte nicht durch weitere Quellen verifiziert werden. Es konnte nicht herausgefunden werden, ob der Besitz des oben beschriebenen Ausweises für Kinder jordanischer Mütter eine Voraussetzung für die Befreiung von der Arbeitserlaubnis ist. In Jordanien gebe es eine Reihe von „geschlossenen“ Berufen, die nur von jordanischen Staatsbürger·innen ausgeübt werden dürften. Laut Ahmad Awad, Direktor des jordanischen Phenix Centre for Economics and Informatics Studies, würden die entsprechenden Richtlinien regelmäßig von der Regierung abgeändert. JT berichtet im April 2023 über eine neue Richtlinie mit einer neuen Liste von Berufen und Handwerken, deren Ausübung Nicht-Jordanier·innen verboten sei. Ahmad Awad spricht sich gegenüber JT dafür aus, dass derartige Richtlinien zwischen ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen mit temporärem Pass sowie Kindern von jordanischen Müttern einerseits und anderen ausländischen Arbeiter·innen andererseits unterscheiden sollten (JT,
- April 2023). HRW schreibt im April 2018, dass der genannte Beschluss von 2014 Besitzer·innen eines Ausweises für Kinder jordanischer Mütter erlaube in Berufen zu arbeiten, die sonst nur Jordanier·innen vorbehalten seien, sofern keine Jordanier·innen für den Job verfügbar seien (HRW, April 2018, S. 25). Ein Jurist („Associate“) erklärte gegenüber IRB im September 2018, dass es Kindern jordanischer Mütter nicht erlaubt sei, in geschlossenen Berufen zu arbeiten, außer sie hätten eine Vorabgenehmigung der betroffenen Behörden, die nicht leicht zu bekommen sei. Laut einem Anwalt hätten jordanische Staatsbürger·innen Vorrang vor den Kindern jordanischer Mütter bei „geschlossenen“ Berufen. Im Gegensatz dazu erklärte ein Jusprofessor, dass es durch die Abschaffung der verpflichtenden Arbeitserlaubnis für Kinder jordanischer Mütter diesen Personen nun möglich sei, im Privatsektor in Berufen zu arbeiten, die zuvor nur Jordanier·innen vorbehalten gewesen seien. Es sei ihnen jedoch weiterhin nicht erlaubt für die Regierung zu arbeiten (IRB,
- November 2018). Weitere Informationen über „geschlossene Berufe“ finden Sie im dritten Teil dieser Anfragebeantwortung ( Der palästinensische Ehemann einer jordanischen Frau erklärte gegenüber HRW im Jahr 2018, dass seine Tochter sich dagegen entschieden habe Jus zu studieren, da sie [aufgrund ihres Status] nicht in die Jurist·innenvereinigung aufgenommen werde. Sie studiere stattdessen „Medien und Kommunikation“. Sein Sohn studiere Informatik. Laut der Mutter der Kinder würden die Eltern sich große Sorgen um die beruflichen Möglichkeiten ihrer Kinder machen (HRW, April 2018, S. 39).
- Beweiswürdigung 2.1 Zu den Beschwerdeführenden (oben 1.1) Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerenden ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse und der vorgelegten Dokumente auch nicht zu zweifeln war. Die entsprechenden Feststellungen wurden bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen. Die Feststellung zur Registrierung bei der UNRWA ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführenden sowie aus der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Einklang mit den bereits vom BFA getroffenen Feststellungen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zum heutigen Tag, die Strafunmündigkeit durch das Alter der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. 2.2 Vorbringen zur Antragsbegründung (oben 1.2) Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Antragsgründen beruhen auf ihren protokollierten Aussagen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2023, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung am 07.05.
- 2.3 Zur einer bestehenden Rückkehrgefährdung (oben 1.3) Die Feststellungen zur Herkunft, zum Status und zur Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben während des gesamten Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (NS 02.10.2023; VS 07.05.2024), die auch im Einklang mit den hier getroffenen Feststellungen zur Lage der Palästinenser in Jordanien stehen (siehe oben 1.4 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und somit als glaubhaft erachtet werden. Die Feststellungen zur Situation der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des ebenso minderjährigen Viertbeschwerdeführers in Jordanien im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus der oben unter 1.4 festgestellten Ländersituation, denen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen zugrunde liegen. Die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 über die problematische Lage mit ihren Kindern in Jordanien, erweisen sich als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und stehen mit den Länderfeststellungen in Einklang. 2.4 Zur Ländersituation (oben 1.4) Die Feststellungen zur Ländersituation beruhen auf den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, 26.01.2024 sowie auf den bezeichneten ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 21.07.
- Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der dort berücksichtigten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status von Asylberechtigten Zur Drittbeschwerdeführerin XXXX und zum Viertbeschwerdeführer XXXX (§ 3 AsylG, § 6 Abs 1 Z 1 AsylG)Zur Drittbeschwerdeführerin römisch 40 und zum Viertbeschwerdeführer römisch 40 (Paragraph 3, AsylG, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) Zu § 3 Abs 1 AsylG und Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie RL 2011/95/EUZu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie RL 2011/95/EU 3.1
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.2 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143)3.2 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143) 3.3 Nach Art 9 Abs 1 der RL 2011/95/EU muss eine Handlung, um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, (a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder (
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.3.3 Nach Artikel 9, Absatz eins, der RL 2011/95/EU muss eine Handlung, um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, (
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder (b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002) Allgemeine Benachteiligungen, wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit, sind hinzunehmen. (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808)3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002) Allgemeine Benachteiligungen, wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit, sind hinzunehmen. vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808) Jedoch ist eine stetige und anhaltende Diskriminierung durch ihre Kumulierung in der Regel als Verfolgung zu werten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche den Betroffenen in hohem Maße benachteiligen würden, etwa die ernstliche Einschränkung des Rechts, den Lebensunterhalt zu verdienen oder die Verhinderung des Zugangs zu üblicherweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, RN 54; UNHCR, Auslegung von Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, S5).Jedoch ist eine stetige und anhaltende Diskriminierung durch ihre Kumulierung in der Regel als Verfolgung zu werten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche den Betroffenen in hohem Maße benachteiligen würden, etwa die ernstliche Einschränkung des Rechts, den Lebensunterhalt zu verdienen oder die Verhinderung des Zugangs zu üblicherweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, RN 54; UNHCR, Auslegung von Artikel eins, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, S5). Ernsthafte Beeinträchtigungen im schulischen Bereich, wie etwa die Verweigerung der Aufnahme in eine staatliche Schule, kann Verfolgungscharakter haben, wenn alternative Ausbildungsmöglichkeiten nicht verfügbar sind. Wird der Zugang zur Bildung versperrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht (vgl VfGH 20.06.2012, U1986/11), liegt eine erhebliche Diskriminierung vor und kumuliert in späterer Folge mit schwerwiegender beruflicher und wirtschaftlicher Beeinträchtigung. Die Verweigerung von angemessenen Bildungschancen enthält jungen Menschen für ihr gesamtes weiteres Leben in schwerwiegender Weise die Möglichkeit vor, ihr Leben in eigener Selbstverantwortung zu bestimmen und zu planen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S56-57, RN 93-96 mwN).Ernsthafte Beeinträchtigungen im schulischen Bereich, wie etwa die Verweigerung der Aufnahme in eine staatliche Schule, kann Verfolgungscharakter haben, wenn alternative Ausbildungsmöglichkeiten nicht verfügbar sind. Wird der Zugang zur Bildung versperrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht vergleiche VfGH 20.06.2012, U1986/11), liegt eine erhebliche Diskriminierung vor und kumuliert in späterer Folge mit schwerwiegender beruflicher und wirtschaftlicher Beeinträchtigung. Die Verweigerung von angemessenen Bildungschancen enthält jungen Menschen für ihr gesamtes weiteres Leben in schwerwiegender Weise die Möglichkeit vor, ihr Leben in eigener Selbstverantwortung zu bestimmen und zu planen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S56-57, RN 93-96 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine asylrelevante Verfolgung unter den sonstigen Voraussetzungen auch dann vorliegen kann, wenn es durch einzelne Maßnahmen in Summe zu einem Entzug der Lebensgrundlage des Betroffenen kommt (zB VwGH 17.09.2003, 2000/20/0535; 22.05.1996, 95/01/0305; 24.11.1999, 98/01/0652; 24.03.1999, 98/01/0380; 17.06.1992, 91/01/0207). Zu § 6 Abs 1 Z 1 AsylG, Art 12 Abs 1 lit a der Statusrichtlinie RL 2011/95/EU und Art 1 Abschnitt D GFKZu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie RL 2011/95/EU und Artikel eins, Abschnitt D GFK 3.5 Zu § 6 Abs 1 Z 1 AsylG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs 1 lit a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art 1 Abschnitt D GFK, auf den Art 12 Abs 1 lit a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Art 12
Abs 1 lit a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art 12 Abs 1 lit a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art 2 lit c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art 12 Abs 1 lit b oder Abs 2 und 3 Status-RL vorliegt.3.5 Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw des Art 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). 3.6 Objektive Gründe, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen UNHCR führt in seinen RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 unter anderem insbesondere aus [Hervorhebungen hinzugefügt]: „
- Die Anwendung des zweiten Satzes von Artikel 1 D jedoch ist nicht unbegrenzt. Nicht unter die Schutzbestimmungen der GFK fallen diejenigen Antragstellenden, die sich außerhalb eines UNRWA-Einsatzgebiets befinden und sich aus persönlichem Belieben weigern, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen. Allerdings sind die Gründe, warum man ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel für die Arbeit, zum Studium oder aus Sicherheitsgründen), für sich genommen nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, weil eine Person, wie in Randnummer 22 näher ausgeführt, aus einem oder mehreren „objektiven Gründen” das Einsatzgebiet verlassen hat oder daran gehindert wird, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (siehe auch Randnummer 26 ff über Anträge auf Anerkennung als „Sur-place“-Flüchtling). Hat eine Person keine objektiven Gründe für die (erneute) Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands von UNRWA, dann kann dieser Schutz oder Beistand nicht als im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 1 D „weggefallen” angesehen oder interpretiert werden, wenn ein palästinensischer Flüchtling in Sicherheit in das UNRWA-Einsatzgebiet einreisen kann. […]
- Objektive Gründe, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen, sind unter anderem: […](iii) Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit des [der] Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe[…], (iii) Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit des [der] Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe […] Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Bedrohungen, die einen [eine] Palästinenser[in] zwingen können, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, womit für ihn [sie] der Schutz und Beistand wegfällt. Nach Auffassung von UNHCR sind sowohl gegen eine Gruppe als auch gegen eine einzelne Personen gerichtete Bedrohungen als Umstände zu werten, die vom Willen des [der] Betroffenen unabhängig sind. Beispiele von gegen Gruppen gerichteten Bedrohungen wären etwa bewaffnete Konflikte oder sonstige Umstände, die von Gewalt geprägt sind, wie etwa Unruhen und allgemeine Unsicherheit, oder Ereignisse, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben. Individuelle Bedrohungen, die einen Palästinenser [eine Palästinenserin] aus Gründen, die von seinem [ihrem] Willen unabhängig sind, ebenfalls zum Verlassen des UNRWA-Gebiets zwingen könnten, wären unter anderem sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Menschenhandel und Ausbeutung, Zwangsrekrutierung, schwere Diskriminierung47 oder willkürliche Festnahme oder Haft. […]“ Zum Begriff „schwere Diskriminierung“ führt UNHCR in der Fußnote 47 jener Richtlinien zum internationalen Schutz Nr 13 aus [Hervorhebungen hinzugefügt]: „Darunter ist oft, wenn auch nicht immer, eine systematische bzw. ein Muster von anhaltender Diskriminierung zu verstehen. Siehe UNHCR, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, http://www.refworld.org/docid/3b20a3914.html, Rn.
- Ebenfalls eingeschlossen sind diskriminierende Maßnahmen, die „Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, des Rechts auf Religionsausübung oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen”. UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Dezember 2011, HCR/1P/4/ENG/REV.3, http://www.refworld.org/docid/4f33c8d92.html, („UNHCR-Handbuch”) Rn. 54.“ Im „Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“
(2011)führt UNHCR zu den Begriffen „Verfolgung“ und „Diskriminierung“ insbesondere aus (Rn 53-55) [Hervorhebungen hinzugefügt]: „(b) Verfolgung […]
- Außerdem mag ein Antragsteller einer ganzen Reihe von Maßnahmen ausgesetzt gewesen sein, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllten (z.B. verschiedene Formen der Diskriminierung), zu denen in manchen Fällen jedoch noch weitere widrige Faktoren hinzukamen (z.B. eine allgemeine Atmosphäre der Unsicherheit in dem betreffenden Herkunftsland). In solchen Situationen mögen diese verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine derartige Wirkung ausgeübt haben, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund „kumulativer Gründe“ angenommen werden kann. Es erübrigt sich festzustellen, dass es nicht möglich ist, allgemein verbindlich festzulegen, inwieweit „kumulative Gründe“ zu einem Recht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Dies wird naturgemäß von allen Umständen abhängen, u.a. von den besonderen geographischen, historischen und ethnologischen Gegebenheiten. (C) Diskriminierung
- In vielen Gesellschaften gibt es in der Tat mehr oder minder stark ausgeprägte Unterschiede in der Behandlung verschiedener Gruppen. Personen, die aufgrund solcher Unterschiede eine weniger gute Behandlung erfahren, sind nicht notwendigerweise das Opfer von Verfolgung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen.
- In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt.“ In seinem Positionspapier, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, S 5 (Rn 17), führt UNHCR aus, dass – obwohl allgemein anerkannt wird, dass „bloße“ Diskriminierung im normalen Verlauf nicht der Verfolgung an und für sich gleichkommt (obwohl besonders ungeheuerliche Formen zweifellos in Betracht gezogen werden) – ein anhaltendes Muster konsequenter Diskriminierung in der Regel aus kumulativen Gründen Verfolgung darstellen und internationalen Schutz rechtfertigen wird [„While it is generally agreed that “mere” discrimination may not, in the normal course, amount to persecution in and of itself (though particularly egregious forms undoubtedly will be so considered), a persistent pattern of consistent discrimination will usually, on cumulative grounds, amount to persecution and warrant international protection.“]. Zum gegenständlichen Verfahren der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers 3.7 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist sind die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer staatenlose Palästinenser aus Jordanien, die in Jordanien bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert sind. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer fallen damit in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw Art 12 Abs 1 lit a Satz 1 der Status-RL und sind daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird" bzw dass der Wegzug aus Jordanien durch nicht von ihnen zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die sie zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, was wiederum zur Folge hätte, dass ihnen „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer fallen damit in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 1 der Status-RL und sind daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird" bzw dass der Wegzug aus Jordanien durch nicht von ihnen zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die sie zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, was wiederum zur Folge hätte, dass ihnen „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. Wie zuvor unter 3.6 dargelegt, stellen nach Auffassung von UNHCR auch schwere Diskriminierungen objektive Gründe dar, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sind im vorliegenden Fall die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der ebenso minderjährige Viertbeschwerdeführer aufgrund der Verweigerung der jordanischen Staatsbürgerschaft durch den einzigen Herkunftsstaat trotz ihrer jordanischen Mutter in Jordanien einer ganzen Reihe von systematischen und anhaltenden Diskriminierungsmaßnahmen ausgesetzt, die sie – auch durch die damit einhergehende potenzierende Wirkung dieser Maßnahmen – ihr ganzes Leben lang in hohem Maße benachteiligen und eine ernstliche Einschränkung grundlegender bürgerlicher und politischer Rechte, insbesondere des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, des Zugangs zu Gesundheitsleistungen und des Zugangs zu normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen bedeuten und in ihrer Gesamtheit und in Hinblick auf die Zukunft eine derartige Wirkung ausüben, dass eine begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund kumulativer Gründe vorliegt. Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer kommt daher bereits aus diesem Grund "ipso facto" der Flüchtlingsschutz der Statusrichtlinie zu. Diese schwere Diskriminierung knüpfen sich dabei ausschließlich an die nationale Herkunft des Vaters der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, ohne jene der Mutter, die jordanische Staatsangehörige ist, miteinzubeziehen, und basiert im vorliegenden Fall überdies auf asylrelevanten Motiven; die Verweigerung der Staatsbürgerschaft stellt somit eine staatliche Maßnahme dar, welche in ihren Auswirkungen wie dargestellt eine hinreichende Verfolgungsintensität erreicht und zum gegebenen Zeitpunkt auch immer noch aktuell ist. Es handelt sich dabei um in der GFK genannte Verfolgungsgründe (Nationalität; siehe Art 10 Abs 1 lit c der Status-Richtlinie zum Begriff der Nationalität; zur Verfolgung von Staatenlosen, die gerade wegen Fehlens einer Staatszugehörigkeit maßgebliche Eingriffe zu befürchten haben siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Rz 404 mwN zur Verfolgung).Diese schwere Diskriminierung knüpfen sich dabei ausschließlich an die nationale Herkunft des Vaters der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, ohne jene der Mutter, die jordanische Staatsangehörige ist, miteinzubeziehen, und basiert im vorliegenden Fall überdies auf asylrelevanten Motiven; die Verweigerung der Staatsbürgerschaft stellt somit eine staatliche Maßnahme dar, welche in ihren Auswirkungen wie dargestellt eine hinreichende Verfolgungsintensität erreicht und zum gegebenen Zeitpunkt auch immer noch aktuell ist. Es handelt sich dabei um in der GFK genannte Verfolgungsgründe (Nationalität; siehe Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Status-Richtlinie zum Begriff der Nationalität; zur Verfolgung von Staatenlosen, die gerade wegen Fehlens einer Staatszugehörigkeit maßgebliche Eingriffe zu befürchten haben siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Rz 404 mwN zur Verfolgung). Es liegt im vorliegenden Fall auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, da die asylrelevanten Diskriminierungsmaßnahmen vom Herkunftsstaat der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ausgehen und es besteht auch keine Möglichkeit einer Umsiedlung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers in ein anderes Operationsgebiet von UNRWA. So führt UNHCR in seinem Statement on the Interpretation and Application of Article 1D of the 1951 Convention and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive vom 18.08.2020 unter anderem insbesondere aus, dass es keine sichere Annahme dafür gibt, dass Palästinensische Flüchtlinge Zugang zu Schutz und Hilfe der UNRWA in einem anderen Operationsgebiet erhalten kann, in dem sie noch nie aufenthaltsberechtigt waren. („24. No State can safely assume that a Palestinian refugee will be able to access the protection or assistance of UNRWA in a field of operation where they have never resided, or other than that in which he or she was formerly residing. As such, when assessing whether protection or assistance of UNRWA has ceased pursuant to Article 12
(1)(a) of the Qualification Directive, decision-makers should not assess the lawfulness of return in relation to an UNRWA field of operation to which the individual has no previous connection. Doing so would impose unreasonable and insurmountable obstacles on applicants and ignore the general workings of the State-based system of international relations and State sovereignty“) Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zum Erstbeschwerdeführer XXXX und zur Zweitbeschwerdeführerin XXXX (§ 2 Z 22 AsylG, § 3 AsylG, § 34 Abs 2 AsylG)Zum Erstbeschwerdeführer römisch 40 und zur Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, Paragraph 3, AsylG, Paragraph 34, Absatz 2, AsylG) 3.4 Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern und damit Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.3.4 Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern und damit Familienangehörige gem Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die beide nicht straffällig geworden sind, die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2287927.1.00