RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW112 2290392-1 Spruch, W112 2290392-1/27Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
2008/115 die Mitgliedstaaten zwar, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen vorzusehen; keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten internationalen Schutz beantragenden Personen, deren Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags und die Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, ein Rechtsmittel gewähren müssen, und erst recht nicht, dass ein solches Rechtsmittel kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss. 24 Solche Anforderungen lassen sich auch nicht aus der Systematik und dem Zweck dieser Richtlinien ableiten. Deren Hauptziel ist nämlich, wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union und, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 ergibt, die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (vgl. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den Erwägungsgründen dieser Richtlinien lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass diese die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichten sollen.24 Solche Anforderungen lassen sich auch nicht aus der Systematik und dem Zweck dieser Richtlinien ableiten. Deren Hauptziel ist nämlich, wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union und, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 ergibt, die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen vergleiche zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den Erwägungsgründen dieser Richtlinien lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass diese die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichten sollen. 25 Ferner bezieht sich, was die Richtlinie 2013/32 betrifft, die Vorgabe, dass der Rechtsbehelf wirksam sein muss, nach Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie ausdrücklich auf „Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht“. Soweit danach eine umfassende Ex‑nunc-Prüfung erforderlich ist, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, betrifft diese Vorgabe ausschließlich den Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Sie kann daher nicht mit Blick auf das Ziel dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichtet wären oder dass dieser in bestimmter Weise auszugestalten wäre.25 Ferner bezieht sich, was die Richtlinie 2013/32 betrifft, die Vorgabe, dass der Rechtsbehelf wirksam sein muss, nach Artikel 46, Absatz 3, dieser Richtlinie ausdrücklich auf „Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht“. Soweit danach eine umfassende Ex‑nunc-Prüfung erforderlich ist, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, betrifft diese Vorgabe ausschließlich den Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Sie kann daher nicht mit Blick auf das Ziel dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichtet wären oder dass dieser in bestimmter Weise auszugestalten wäre. 26 Somit hindert das Unionsrecht, wie das Wort „zumindest“ in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, bestätigt, die Mitgliedstaaten zwar nicht daran, für Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen einen zweiten Rechtszug vorzusehen. Die Richtlinien 2013/
2008/115 enthalten jedoch keine Vorschriften über die Schaffung und Ausgestaltung eines solchen Rechtszugs. Insbesondere lassen, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck dieser Richtlinien den Schluss zu, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen zweiten Rechtszug gegen derartige Entscheidungen vorsieht, das damit geschaffene Rechtsmittelverfahren dem vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel zwingend kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung verleihen muss.26 Somit hindert das Unionsrecht, wie das Wort „zumindest“ in Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, bestätigt, die Mitgliedstaaten zwar nicht daran, für Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen einen zweiten Rechtszug vorzusehen. Die Richtlinien 2013/
2008/115 enthalten jedoch keine Vorschriften über die Schaffung und Ausgestaltung eines solchen Rechtszugs. Insbesondere lassen, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck dieser Richtlinien den Schluss zu, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen zweiten Rechtszug gegen derartige Entscheidungen vorsieht, das damit geschaffene Rechtsmittelverfahren dem vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel zwingend kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung verleihen muss. 27 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 ebenso wie die Richtlinie 2013/32, wie sich aus dem
- Erwägungsgrund der Ersteren und dem
- Erwägungsgrund der Letzteren ergibt, unter Beachtung der insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 51).27 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 ebenso wie die Richtlinie 2013/32, wie sich aus dem
- Erwägungsgrund der Ersteren und dem
- Erwägungsgrund der Letzteren ergibt, unter Beachtung der insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze auszulegen ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 51). 28 Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das entsprechende Protokoll geänderten Fassung oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, verlangt das in Art. 47 der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 54).28 Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Artikel 18, der Charta in Verbindung mit Artikel 33, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das entsprechende Protokoll geänderten Fassung oder Artikel 19, Absatz 2, der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, verlangt das in Artikel 47, der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 54). 29 Der Gerichtshof hat ferner präzisiert, dass bei einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung der mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbundene Schutz dadurch zu gewährleisten ist, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht zuzuerkennen ist, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Außerdem haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56, 58 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
- Juli 2018, C u. a., C‑269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 50).29 Der Gerichtshof hat ferner präzisiert, dass bei einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung der mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbundene Schutz dadurch zu gewährleisten ist, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht zuzuerkennen ist, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Außerdem haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56, 58 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
- Juli 2018, C u. a., C‑269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 50). 30 Allerdings schreibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 47 der Charta im Licht der in ihrem Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 enthaltenen Garantien ebenso wenig wie Art. 46 der Richtlinie 2013/
Art. 13der Richtlinie 2008/115 vor, dass es zwei Rechtszüge geben muss.
Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- Juli 2011, Samba Diouf, C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69, und vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 57).30 Allerdings schreibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 47, der Charta im Licht der in ihrem Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, enthaltenen Garantien ebenso wenig wie Artikel 46, der Richtlinie 2013/
Artikel 13, der Richtlinie 2008/115 vor, dass es zwei Rechtszüge geben muss.
Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- Juli 2011, Samba Diouf, C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69, und vom
- Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 57). 31 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden, durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom
- September 2017, K., C‑18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach den Erläuterungen zu Art. 47 der Charta stützt sich dessen Abs. 1 auf Art. 13 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 1 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 13 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. entsprechend Urteile vom
- Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 77, und vom
- März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 62).31 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Artikel 52, Absatz 3, der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden, durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom
- September 2017, K., C‑18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach den Erläuterungen zu Artikel 47, der Charta stützt sich dessen Absatz eins, auf Artikel 13, EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Artikel 47, Absatz eins, der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Artikel 13, EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt vergleiche entsprechend Urteile vom
- Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 77, und vom
- März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 62). 32 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt Art. 13 EMRK aber selbst dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Abschiebung den Betroffenen einer echten Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aussetzt, von den Hohen Vertragsparteien weder, zwei Rechtszüge zu schaffen, noch gegebenenfalls das Rechtsmittel mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten (vgl. in diesem Sinne EGMR,
- Juli 2016, A. M./Niederlande, CE:ECHR:2016:0705JUD002909409, Rn. 70).32 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt Artikel 13, EMRK aber selbst dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Abschiebung den Betroffenen einer echten Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung aussetzt, von den Hohen Vertragsparteien weder, zwei Rechtszüge zu schaffen, noch gegebenenfalls das Rechtsmittel mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten vergleiche in diesem Sinne EGMR,
- Juli 2016, A. M./Niederlande, CE:ECHR:2016:0705JUD002909409, Rn. 70). 33 Daraus folgt, dass sich der Schutz, den Art. 46 der Richtlinie 2013/
Art. 13der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art.
18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt.33 Daraus folgt, dass sich der Schutz, den Artikel 46, der Richtlinie 2013/
Artikel 13
, der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt. 34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind – entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung – Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Art. 46 der Richtlinie 2013/
Art. 13
der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (vgl. entsprechend Urteil vom
- Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
- Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33).34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind – entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung – Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Artikel 46, der Richtlinie 2013/
Artikel 13
, der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren vergleiche entsprechend Urteil vom
- Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
- Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33). 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom
- Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom
- Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 36 Bei der Prüfung der Frage, ob die Anforderungen in Bezug auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität erfüllt sind, sind die Stellung der betroffenen Vorschriften im gesamten Verfahren, dessen Ablauf und die Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (Urteile vom
- Dezember 1998, Levez, C‑326/96, EU:C:1998:577, Rn. 44, und vom
- Juni 2013, Agrokonsulting-04, C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Äquivalenzgrundsatz die Gleichbehandlung auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützter Rechtsbehelfe und entsprechender, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützter Rechtsbehelfe, nicht aber die Gleichwertigkeit nationaler Verfahrensvorschriften, die für Streitsachen unterschiedlicher Natur gelten (Urteil vom
- Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). […] 43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Artikel 47, im Licht der Garantien in Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde. 44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/
Art. 13der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art.
18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.“44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 46, der Richtlinie 2013/
Artikel 13
, der Richtlinie 2008/115 im Licht von Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.“ Es steht daher fest, dass weder Art. 47 GRC noch Art. 46 VerfahrensRL oder Art. 13 EMRK ein Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, fordert, noch, dass einem solchen, wenn es in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorgesehen ist, Suspensivwirkung zukommt, sei es in Form der aufschiebenden Wirkung (s. dazu auch VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707; 24.10.2018, Ra 2018/14/0107), sei es in Form einer einstweiligen Verfügung.Es steht daher fest, dass weder Artikel 47, GRC noch Artikel 46, VerfahrensRL oder Artikel 13, EMRK ein Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, fordert, noch, dass einem solchen, wenn es in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorgesehen ist, Suspensivwirkung zukommt, sei es in Form der aufschiebenden Wirkung (s. dazu auch VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707; 24.10.2018, Ra 2018/14/0107), sei es in Form einer einstweiligen Verfügung. 5. Die österreichische Rechtsordnung sieht die Rechtsbehelfe vor, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; diesen kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Es ist daher im Sinne des zitierten Urteils des EuGH zu prüfen, ob der Äquivalenzgrundsatz dadurch verletzt wird, dass der – in concreto außerordentlichen – Revision oder einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ex lege zukommt, sondern erst auf begründeten Antrag hin zuerkannt werden kann. Dass der Äquivalenzgrundsatz verletzt wird, ist nicht ersichtlich, weil § 30 VwGG (wie auch § 85 VfGG) für alle Verfahren gleichermaßen gilt. Im Übrigen sieht auch § 505 Abs. 3 ZPO vor, dass einer außerordentlichen Revision auch im Zivilverfahren nur eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Funktion zukommt, während die Vollstreckbarkeit der Entscheidung durch Erhebung einer solchen nicht gehemmt wird (siehe auch Zechner in Fasching/Konecny² § 505 ZPO, Rz 38f).Dass der Äquivalenzgrundsatz verletzt wird, ist nicht ersichtlich, weil Paragraph 30, VwGG (wie auch Paragraph 85, VfGG) für alle Verfahren gleichermaßen gilt. Im Übrigen sieht auch Paragraph 505, Absatz 3, ZPO vor, dass einer außerordentlichen Revision auch im Zivilverfahren nur eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Funktion zukommt, während die Vollstreckbarkeit der Entscheidung durch Erhebung einer solchen nicht gehemmt wird (siehe auch Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 505, ZPO, Rz 38f). Das Fehlen der automatischen aufschiebenden Wirkung einer (außerordentlichen) Revision bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität und Äquivalenz des Rechtsschutzes, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26.9.2018, Rs. X und Y, C-180/17, verneinte, in dem dieser aussprach, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/
Art. 13der Richtlinie 2008/115, Art.
18, 19 und 47 GRC sowie Art. 13 EMRK einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107; 20.12.2018, Ra 2018/14/0348; 25.02.2019, Ra 2018/19/0707).Das Fehlen der automatischen aufschiebenden Wirkung einer (außerordentlichen) Revision bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität und Äquivalenz des Rechtsschutzes, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26.9.2018, Rs. römisch zehn und Y, C-180/17, verneinte, in dem dieser aussprach, dass Artikel 46, der Richtlinie 2013/
Artikel 13
, der Richtlinie 2008/115, Artikel 18, 19 und 47 GRC sowie Artikel 13, EMRK einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107; 20.12.2018, Ra 2018/14/0348; 25.02.2019, Ra 2018/19/0707). Dadurch, dass der (außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, sondern erst nach Vorliegen einer Revision zuerkannt werden kann, werden sohin weder Effizienz- noch Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
- Gleiches gilt im Hinblick auf Effektivitätsgrundsatz und Äquivalenzprinzip auch im Hinblick auf die einstweilige Verfügung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 44 ff.).
- Gleiches gilt im Hinblick auf Effektivitätsgrundsatz und Äquivalenzprinzip auch im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 44 ff.). Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht für die Gewährung eines vorläufiges Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision bzw. der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt, ob seine Rechtsprechung (s.o.) zur aufschiebenden Wirkung auf die einstweilige Verfügung nach dem Unionsrecht zu übertragen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt, ob seine Rechtsprechung (s.o.) zur aufschiebenden Wirkung auf die einstweilige Verfügung nach dem Unionsrecht zu übertragen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2290392.1.00