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{'item': 'W123 2284158-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW123 2284158-1 Spruch, W123 2284157-1/2EW123 2284158-1/2E W123 2284157-1/2E, W123 2284158-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX StA. Indien, und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023, 1.) Zl. 1296144906/230204832, und 2.) Zl. 1296144808/230204824, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Indien, und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023, 1.) Zl. 1296144906/230204832, und 2.) Zl. 1296144808/230204824, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beantragten am 01.03.2022 bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi die Ausstellung eines Visums C für touristische Zwecke, welches ihnen jeweils für den Zeitraum von 14.03.2022 bis zum 07.04.2022 erteilt wurde.
  2. In diesem Zeitraum reisten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legal über Österreich nach Deutschland ein und stellten dort einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 26.01.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage der Dublin-III VO von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seine Familie lebe in Deutschland. Er habe erst in Afghanistan gelebt und sei von dort aufgrund der Taliban nach Indien gegangen. Er habe keine Befürchtung in Indien. Er wolle nur bei seiner Familie in Deutschland sein. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er „nichts“. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte im Zuge der ebenfalls am 26.01.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung bezüglich ihrer Fluchtgründe, dass „wir“ „unsere“ Heimat verlassen hätten, seit die Taliban Afghanistan übernommen hätten. Sie seien dann nach Indien geflohen und hätten von dort aus ihre Reise nach Deutschland organisiert. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor den Taliban.
  5. Am 30.05.2023 fand die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Erstbefragung: Vorhalt: Sie haben am 26.01.2023 bei der zuständigen PI um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? Haben Sie den Dolmetscher damals verstanden? Gab es eine Rückübersetzung? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich erinnere mich nicht mehr an meine Angaben. Den Dolmetscher habe ich damals auch verstanden. Durch meinen Schlag auf den Kopf bin ich sehr vergesslich geworden, mit Angaben tue ich mir schwer. Anmerkung: Partei muss mehrfach belehrt werden nur die Ihm gestellten Fragen zu beantworten, da er auf die Ihm gestellten Fragen nicht eingeht. F: Bei Ihrer Asylantragstellung, welche Nationalität haben Sie damals für Ihre Person angegeben? A: Ich verstehe Ihre Frage nicht. F: Als Sie um Asyl angesucht haben in Österreich. Welche Nationalität haben Sie damals für sich angegeben? A: Die Afghanische. F: Gab es eine Rückübersetzung? A: Ja. Anmerkung: Partei sieht immer wieder auf sein Telefon. Partei wird gebeten das Telefon auszuschalten und wegzulegen. Dokumente: F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei, die Sie heute vorlegen möchten? A: Ja.
  6. Tazkira der Frau + Übersetzung in Kopie
  7. Tazkira der Partei + Übersetzung in Kopie
  8. afghanischer Reisepass in Kopie (AW gibt an, dass der Bruder im Besitz des afghanischen Reisepasses gewesen ist und dieser nach Österreich versandt)
  9. Vereinsbestätigung ausgestellt am 05.10.2022, in Kopie
  10. afghanischer Reisepass in Kopie (AW gibt an, dass der Bruder im Besitz des afghanischen Reisepasses gewesen ist und dieser nach Österreich versandt)
  11. Schreiben des afghanischen Generalkonsulats in Kopie F: Sind Sie derzeit im Besitz eines Reisepasses? A: Derzeit nein. F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? A: Das letzte Mal als wir Afghanistan verlassen haben sind wir illegal ausgereist. F: Sind Sie legal oder illegal nach Österreich gelangt? A: Legal, mit einem indischen Reisepass. F: Wann wurde Ihnen dieser Reisepass ausgestellt? A: Vor unserer Ankunft nach Österreich wurde der Reisepass 10 Jahre zuvor ausgestellt. F: Wieso habe Sie sich den Reisepass 10 Jahre zuvor ausstellen lassen? Anmerkung: Partei beantwortet die Frage nicht. F: Frage wird erneut gestellt. A: Wir haben den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen. 15 Tage bin ich nach Indien gereist. Dort hat mir der Schlepper dann den Reisepass ausstellen lassen. Ich bin dann wieder zurück nach Afghanistan gegangen. F: Für was haben Sie einen Schlepper benötigt, wenn Sie mit einem österreichischen Visum ausgereist sind? Anmerkung: Partei beantwortet die Frage nicht. F: Frage wird erneut gestellt. A: Damit wir ein Visum bekommen können, mussten wir einen indischen Reisepass uns ausstellen lassen. F: Wo befindet sich dieser Reisepass jetzt? A: Diese Reisepässe wurden uns vom Schlepper wieder abgenommen. Wir haben uns zuerst 13 Tage bei ihm aufgehalten als wir in Österreich angekommen sind, dann sind wir nach Deutschland. Dort wurden uns die Reisepässe abgenommen. F: Heißt das das der Reisepass beim Schlepper all die Jahre gewesen ist? A: Nein, der Pass war eigentlich immer bei mir, erst später bekam der Schlepper meinen Pass wegen dem Visum. F: Ist der Schlepper mit Ihnen gemeinsam ausgereist und nach Österreich eingereist? A: Nein. F: Wieso haben Sie überhaupt um ein österreichisches Visum angesucht, wenn Sie nach Deutschlang gelangen wollten? A: Das hat der Schlepper gemacht, er hat alles ausgestellt. Wir sind mit Ihm nach Deutschland gereist. Ich habe sehr viel Geld dafür bezahlt. Wir sind davon ausgegangen, dass wir nach Deutschland gelangen und nicht nach Österreich. So wurde das ausgemacht. F: Waren Sie bei der damaligen Visumsaustellung ebenfalls anwesend? A: Ja. F: Dann haben Sie ja auch mitbekommen, dass nicht um ein deutsches, sondern österreichisches Visum ansuchen. Was sagen Sie dazu? A: Es ist schwer ein deutsches Visum zu erhalten, weil die deutschen uns nicht als Afghanen ansehen, sondern als Inder. F: Aufgrund Ihrer bisherigen Angaben und Unterlagen hegt die Behörde den Verdacht, dass Sie nicht afghanischer, sondern indischer Staatsbürger sind. Was sagen Sie dazu? A: Wir haben in Kabul gelebt. Nachdem ich meinen indischen Reisepass mir ausgestellt habe, bin ich wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. F: Wer hat nun den indischen Reisepass ausstellen lassen? A: Der Schlepper. F: Waren Sie damals ebenfalls anwesend? A: Ja. F: Warum benötigen Sie einen Schlepper, wenn Sie persönlich sich den Reisepass ausstellen lassen? A: Da ich afghanischer Staatsangehöriger war. Ich habe den Auftrag einem Schlepper gegeben, um mir die Ausstellung zu ermöglichen. Ich war aber auch vor Ort. F: Wieso haben Sie sich ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt (Ausstellungsdatum des indischen Reisepasses: 23.08.2012) den indischen Reisepass ausstellen lassen? A: Weil wir ein sicheres Dokument besitzen wollten. Sollte sich die Sicherheitslage ändern können wir sofort ausreisen. Deshalb. F: Sie sind aber 10 Jahre später ausgereist? Was sagen Sie dazu? A: Die Lage war bis dorthin gut. Jetzt sind die Taliban an der Macht. Davor konnte man gut leben. Anmerkung: Partei wird der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums, welcher bei der österreichischen Botschaft ausgefüllt wurde vorgezeigt. F: Wer hat dieses Formular ausgefüllt? A: Der Schlepper. F: Wer hat das Formular unterschreiben? A: Ich. F: Wieso hat der Schlepper dieses Formular ausgefüllt und nicht Sie selbst? A: Das ist so. F: Haben die dortigen Behörden diesbezüglich nichts gesagt, dass ein fremder Mensch für Sie ein Formular ausfüllt und Sie nur unterschreiben? A: Nein. F: Wer hat dann dieses E-mail verfasst? Anmerkung Partei wird E-mail vom 24.04.2022 vorgezeigt. A: Ich habe nichts gemacht, der Schlepper hat alles gemacht. F: Dieses E-mail ist auch durch Ihre Person unterschrieben worden? A: Ich habe nur den Visumsantrag unterschrieben. F: Wann fand die Machtübernahme der Taliban statt? A: 15.08.
  12. F: Wann haben Sie sich ein Visum für Österreich ausstellen lassen? A: Wir wurden angegriffen. A: Frage wird erneut gestellt. A: Die Ausreise fand am … Anmerkung: Partei wird unterbrochen und gebeten die Ihm gestellte Frage zu beantworten. F: Das ist nicht meine Frage. Die Frage lautet: wann sind Sie zur österreichischen Botschaft gegangen und haben sich ein Visum ausstellen lassen? A: Im März
  13. F: Es besteht zwischen diesen Zeiträumen (Machtübernahme der Taliban und Ihrer Visumsantragstellung) kein zeitlicher Zusammenhang, was sagen Sie dazu? A: Ich wurde zwei Mal angegriffen von den Taliban und einmal mein Sohn. Sie wollten auch meine Frau mitnehmen. Um meine Familie zu verteidigen, musste ich Afghanistan verlassen. Anmerkung: Partei wird aufgefordert seinen Personalien, sowie die letzte Adresse in Afghanistan aufzuschreiben. Partei schreibt diese Daten auf einen Zettel auf. Zettel wird zu dem Beweismittel erhoben. […] F: Wie sind Sie im Jahr 2012 und im Jahr 2022 nach Indien gereist? A: Beides mal illegal. F: Wieso müssen Sie illegal nach Indien einreisen, wenn Sie im Besitz eines indischen Reisepasses sind, welcher im Jahr 2012 ausgestellt wurde? A: Zum ersten Mal bin ich über Pakistan nach Indien illegal eingereist, um mir einen indischen Reisepass durch einen Schlepper ausstellen zu lassen. Im Jahr 2022, als der Schlepper diesen indischen Reisepass mir organisiert hat, bin ich ohne Reisepass ausgereist, weil der Reisepass beim Schlepper verblieben ist. F: Also verblieb Ihr Reisepass für über 10 Jahre beim Schlepper? A: Ja. Vorhalt: Diese Frage habe ich Ihnen zuvor schon gestellt; Sie gaben an, dass der Reisepass die ganze Zeit bei Ihnen verblieben ist und Sie den Reisepass dem Schlepper erst im März 2022 gegeben haben. Was sagen Sie dazu? A: Ich konnte den Reisepass nicht mit nach Afghanistan nehmen. Das waren indische Reisepässe, mit denen kann ich nach Afghanistan einreisen. Vorhalt: Sie haben dies alles vorhin anders geschildert. Was sagen Sie dazu? Anmerkung: Die Frage muss der Partei mehrfach gestellt werden, da die Partei die Frage nicht beantwortet wird. F: Frage wird erneut gestellt. A: Wir haben die Reisepässe nicht besessen. F: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie demnach 10 Jahre lang im Kontakt mit dem Schlepper gestanden sind. A: Ja, aber nicht regelmäßig. Das ist ja deren Hauptberuf. F: Wie lange haben Sie sich jeweils in Indien aufgehalten? Wie oft waren Sie überhaupt in Indien? A: Ich war drei Mal in Indien gemeinsam mit meiner Frau. Ich war einmal 13 Tage, einmal 2 Monate. Ich war 4-mal in Indien. Anmerkung: Partei widerspricht sich während der gesamten Beantwortung der Frage. A: Das erste Mal war ich 13 Tage lang in Indien. Das zweite Mal war ich einen Monat lang in Indien. Das dritte Mal war ich….. Anmerkung seitens des Dolmetschers: Die Partei spricht sehr durcheinander und berichtigt sich die ganze Zeit. Die Partei wird ermahnt und gebeten die Ihm gestellten Fragen ordnungsgemäß zu beantworten. Die Partei gibt an, dass die Einvernahmeleitung alles falsch protokolliert. A: Das dritte und vierte Mal war ich jeweils 2 Monate dort. Anmerkung: 10- minütige Pause. F: Sie haben eine Tätowierung am Handgelenk, was ist das für ein Symbol? A: Das ist ein indisches Tattoo, es heißt ‚Ohm‘ wie Gott, Allah. F: Wann haben Sie sich das tätowieren lassen? A: Das erste Mal bei meinem Aufenthalt in Indien. F: Wann war das? A: Das war im Jahr
  14. F: Demnach waren Sie auch zuvor schon in Indien? A: Ja ich war 5x Mal in Indien. F: Ich habe Sie vorhin gefragt, wie oft Sie in Indien gewesen sind, Sie haben gesagt, dass Sie insgesamt 4xMal dort gewesen sind, jetzt sagen Sie 5x Mal. Was sagen Sie dazu? Anmerkung: Partei beantwortet die Frage nicht. […] F: Wer von Ihrer Familie hält sich noch in Deutschland auf? A: Ich habe drei Brüder dort, zwei Schwestern, meine Mutter und mein Sohn sind alle in Deutschland. Zudem die Schwager und Schwägerinnen. F: Wann sind Ihre Geschwister und Mutter nach Deutschland gereist? A: Meine Geschwister leben seit mehreren Jahren in Deutschland. Meine Mutter lebt seit 9 Jahren in Deutschland. Mein Vater hat auch in Deutschland gelebt, aber er ist in Deutschland verstorben. F: Über welchen Status verfügen Ihre Geschwister und Mutter in Deutschland? A: Ein Bruder ist deutscher Staatsbürger, die anderen Angehörigen haben einen Aufenthaltstitel. F: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt? A: Ja. […] F: Wann sind Sie dann nach Indien gegangen? A: Das war dort wo ich mich auch tätowieren lassen habe. Da habe ich mich auch medizinisch behandeln lassen. F: Wieso haben Sie sich nicht später auch noch einen afghanischen Reisepass ausstellen lassen? A: Aufgrund finanzieller Probleme. Auch ein neuer hätte mir nichts gebracht. F: Ist der indische Reisepass, den Sie besessen haben, eine Fälschung? A: Nein, es ist ein Original, keine Fälschung. Ich behaupte, dass der Schlepper sich um einen originalen und offiziellen Reisepass gekümmert hat. Wir haben viel Geld dafür bezahlt. […] F: Bei der Antragstellung für indischen Reisepass, welche Unterlagen bzw. Dokumente wurden damals vorgelegt? A: Passfotos, eine Unterschrift, meinen Namen. Im Pass steht XXXX . Ich musste auch Fingerabdrücke abgeben. Ich musste auch zahlen.A: Passfotos, eine Unterschrift, meinen Namen. Im Pass steht römisch 40 . Ich musste auch Fingerabdrücke abgeben. Ich musste auch zahlen. F: Wie viel haben Sie dafür bezahlt? A: Insgesamt 15.000 USD. für drei Personen. Zudem habe ich ihm mein Geschäft übergeben. F: Was für ein Geschäft? A: Ein Lebensmittelgeschäft, in Kabul. Die Urkunde habe ich auf ihn umgeschrieben. […] F: Wurden diese Unterlagen bzw. Dokumente Ihrerseits oder durch den Schlepper vorgelegt? A: Der Schlepper hat uns begleitet, die ganzen Unterlagen wurden von uns gemeinsam abgegeben. Wir sind alle einzeln hingegangen. F: Welche Unterlagen bzw. Dokumente wurden für das Schengenvisum benötigt? A: Fingerabdrücke, Passfotos, eine Unterschrift. Geld mussten wir bezahlen. F: Wie viel haben Sie bezahlt? A: 15.000 USD. Damals wurde bereits mit dem Schlepper vereinbart, dass er auch das Visum uns holt, deshalb habe ich so viel bezahlt. Ich habe für den Pass und das Visum so viel bezahlt. F: Das gibt keinen Sinn. Wieso sollten Sie bereits 10 Jahre im Voraus für ein Visum bezahlen? A: 49.000 Rupien für das Visum für alle Personen, habe ich zusätzlich bezahlt. […] F: Waren Sie im Besitz oder sind Sie im Besitz weiterer indischer Dokumente? A: Eine indische ID-Card hatte ich auch noch. F: Wo ist diese Karte? A: Beim Schlepper. F: Wieso haben Sie sich diese ausstellen lassen? A: Weil ich die Karte für den Reisepass brauchte. F: Mit welchen Dokumenten haben Sie diese ID-Card dann erhalten? A: Passfoto. Der Schlepper ist wieder gemeinsam mit uns zu den Behörden gegangen, aber einzeln. Das war aber gratis, da bezahlt man nichts. Angaben zur Person und Lebensumständen: Name: XXXX Name: römisch 40 Geboren: XXXX Geboren: römisch 40 Geburtsort: Kabul Vorhalt: Laut EB sind Sie in XXXX Punjab in Indien geboren. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Laut EB sind Sie in römisch 40 Punjab in Indien geboren. Was sagen Sie dazu? A: Das hat man aus dem Reisepass übernommen. Ich habe das nicht angenommen. Familienstand: verheiratet Kinder: 2 Kinder (1 Sohn und 1 Tochter) F: Wo hält sich Ihre Tochter auf? A: In Deutschland. F: Wieso haben Sie dies nicht bereit zuvor angegeben? A: Sie haben mich nicht gefragt. F: Ich habe Sie nach allen Angehörigen, welche in Deutschland leben gefragt. Was sagen Sie dazu? A: Da sie verheiratet ist, zählt sie nicht mehr zur Familie. Religion: Hinduismus Volksgruppe: Afghan […] F: Haben Sie jemals in Indien gelebt? A: Nein. […] Angaben zum Fluchtgrund und Rückkehr: Vorhalt: Aufgrund Ihrer bisherigen Angaben, vorgelegten Unterlagen, etc. steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie indischer Staatsbürger sind – demnach wird auch eine Identitätsänderung für Ihre Person nicht durchgeführt. Bleiben Sie dabei, dass sie afghanischer Staatsangehöriger sind? A: Ich bin afghanischer Staatsbürger, ich bleibe 100- Mal bei diesen Angaben. F: Da Sie aus Sicht der Behörde indischer Staatsbürger sind können Sie nur Fluchtgründe, die sich auf Indien beziehen für sich vorbringen. Haben Sie dahingehende Fluchtgründe? A: Ich habe keine Fluchtgründe bezogen auf Indien. F: Beziehen Sie Ihre Fluchtgründe rein auf Afghanistan? A: Ja. Weil meine Ehe und mein unser Leben in Gefahr gewesen ist. Die Taliban wollten meinen Sohn mitnehmen. Die Taliban wollten, dass ich zum Islam konvertiere. Ich durfte meine Religion nicht in Freiheit bzw. Frieden ausüben. F: Hat Ihre Frau eigene Fluchtgrüne oder gelten dieselben Fluchtgründe? A: Sie bezieht sich auf meine Fluchtgründe. Unsere Frauen dürfen nicht allein sein und nur in Ausnahmenfällen müssen wir die Frauen begleiten, damit sie raus können. Zum Beispiel wenn eine Hochzeit ist, sonst dürfen sie nicht das Haus verlassen. F: Wann würden Sie sagen, dass die Probleme angefangen haben? A: Die Probleme haben angefangen, als die Taliban Kabul angenommen haben. F: Kam es davor zu irgendwelchen Problemen? A: JA! Zuvor hatte ich auch schon Probleme. 2-3-mal wurde ich ausgeraubt durch die Taliban. Sie waren bewaffnet und haben mich verfolgt. F: Wann haben sich diese Vorfälle ereignet? A: 2019 und
  15. F: Wenn man Ihren Angaben diesbezüglich Glauben schenkt, dann ist nicht ersichtlich, weshalb Sie nichts bereits eher die Ausreise aus Afghanistan getroffen haben. Wenn Sie angeben, dass Sie bereits im Jahr 2019 Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sind, dann ist nicht plausibel, weshalb Sie nicht bereits im Jahr 2019 die Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben. Immerhin haben Sie angegeben, dass Sie dem Schlepper 15.000 USD bezahlt, haben sich einen Reisepass und ein Visum (bei Bedarf) ausstellen zu lassen. Was sagen Sie dazu? A: Aufgrund der finanziellen Probleme konnten wir Afghanistan nicht verlassen. F: Welche finanziellen Probleme? Sie haben den Schlepper bereits für den Reisepass und das Visum im Voraus bezahlt. Dies haben Sie selbst angegeben. Zudem haben Sie angegeben, dass Sie dem Schlepper Ihr Geschäft überlassen haben. Was sagen Sie dazu? A: Was hätte ich in Indien machen sollen? F: Frage wird erneut gestellt. A: Ich konnte nicht die Ausreise von Afghanistan nach Indien bewältigen. F: Wenn Ihre finanzielle Lage so schlecht gewesen ist, woher hatten Sie dann das Geld für die 15.000 USD, die Sie dem Schlepper gegeben haben? A: Ich habe das Geld ausgeliehen. F: Wieso haben Sie dann für die Ausreise nach Indien nicht erneut sich Geld ausleihen lassen? A: Das konnte ich nicht machen. F: Frage wird erneut gestellt. A: Ich habe dem Schlepper doch nicht sogleich das Geschäft umgeschrieben, das Geschäft lief nicht so gut. F: Wann haben Sie Ihren Angaben dann zufolge Afghanistan tatsächlich verlassen? A: Am 25.12.
  16. F: Woher hatten Sie dann das Geld Afghanistan zu verlassen? A: Geliehen. Anmerkung: Partei wird Blatt zur freiwilligen Rückkehr ausgehändigt. Anmerkung: Partei hört nicht zu und spricht durcheinander. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe oder haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Ja. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe oder haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Ja, das ist mein Fluchtgrund. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? Anmerkung: Keine Antwort. Frage wird erneut gestellt. A: Warum glauben sie mir nicht. Ich sage die Wahrheit. Ich habe alles was sie gefragt haben beantwortet. Ich habe nichts versteckt. Ich habe alles gesagt. […] F: Wieso möchten Sie das Protokoll nicht mehr rückübersetzen lassen? Dies ist wichtig für Ihr weiteres Verfahren. Dies ist ein Beweismittel? A: Weil man mir sowieso nicht glaubt. F: Ihnen wurde mitgeteilt, dass Sie die gesamten Unterlagen noch nachreichen sollen. Diese werden dann überprüft werden, danach wird sich herausstellen, welche Staatsbürgerschaft Sie besitzen. Verstehen Sie das? A: Ja, ich werde alles nachreichen. F: Wieso haben Sie sich nach 1991 keinen Reisepass mehr ausstellen lassen? A: Ich habe keinen Pass mehr gebraucht. F: Haben Sie je in Indien gelebt? Möchten Sie dazu etwas sage? A: Was wäre eigentlich, wenn ich ja sagen würde? F: Haben Sie nun in Indien gelebt, ja oder nein? A: Was, wenn ich das zugebe, was ist dann? F: Sie sind verpflichtet die Wahrheit zu sagen. A: Ich weiß nicht. Dann denkt man ich bin Inder, dabei bin ich Afghane. Vorhalt: Aktuelles LIB zu Indien, Version 7, Datum der Veröffentlichung vom: 17.05.2023, betreffend dem Abschnitt Staatsbürgerschaft: […] Am
  17. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). Am
  18. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022).Am
  19. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021). Am
  20. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022). […] Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021). Was sagen Sie dazu? […] Was sagen Sie dazu? A: Das ist nicht so. Vielleich hat sich das Gesetz jetzt geändert. Das war mir auf jeden Fall nicht möglich, ich weiß es. F: Geben Sie nun zu, dass Sie in Indien gelebt haben? A: Bekomme ich dann eine andere Entscheidung zugestellt? Fällt der Bescheid dann anders aus? F: Es tut mir leid, aber Sie sind verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Verstehen Sie das? A: Ja ich habe in Indien gelebt. Ich gebe es zu. F: Wie lange haben Sie in Indien gelebt? A: Ich habe nach der Machtübernahme der Taliban in Indien gelebt. Davor war ich in Afghanistan. F: Sind Sie sich sicher? Wie gesagt, Sie sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Anmerkung: AW überlegt. A: Das ist aber ein Problem für mich, wenn ich das sage, dann denken Sie sicher, dass ich Inder bin, dabei bin ich wirklich Afghane. Für mich ist das so, dass man egal wo man lebt seine Staatsbürgerschaft nicht verliert. F: Möchte Sie nun etwas dazu angeben oder nicht? A: Ich gebe es zu, ich war 30 Jahre in Indien, dort habe ich gelebt. F: Geben Sie auch das mit dem indischen Reisepass zu? A: Nein, den hat mir der Schlepper ausstellen lassen bzw. dabei geholfen. Ich habe mich nicht ausgekannt. […] F: Von was haben Sie in Indien gelebt? A: Ich habe als Arbeiter in einem Textilhandel gearbeitet. F: Das Schreiben, welches Sie vorgelegt haben, um sich ein Visum ausstellen zu lassen, ist das das Unternehmen, in welchem Sie beschäftigt gewesen sind? A: Nein, das ist gefälscht. Ich habe dort nicht gearbeitet. Aber das Unternehmen trägt den Namen meines Sohnes, sehe ich gerade? F: Von wo aus sind Sie ausgereist? A: Auch aus Indien. F: Bleiben Sie bei Ihren Angaben bezüglich der vorgelegten Unterlagen, welche Sie bei der Antragstellung für das Schengungvisum benötigt haben? A: Ja alle diese Unterlagen sind gefälscht. F: Waren Sie jemals wieder in Afghanistan? A: Ja aber nur kurz. Es war so, dass ich angegriffen worden bin, das war nach der Machtübernahme der Taliban, dann bin ich wieder zurück nach Indien. Bekomme ich aber keine Probleme? F: Wieso haben Sie Indien eigentlich verlassen? A: Ich habe dort illegal gelebt, die Lage war sehr schlecht. Ich habe wenig verdient, die Lage war echt schlecht. Ich hatte Angst vor einer Abschiebung. F: Wieso haben Sie die indische Staatsbürgerschaft nicht angenommen? A: Das ging nicht. F: Ich habe Ihnen doch gerade den Auszug des Länderinformationsblatts Indiens vorgehalten. Sie hätten unlängst schon die indische Staatsbürgerschaft bekommen können. Was sagen Sie dazu? A: Das ist vielleicht jetzt so durch die neue Regierung. Früher war das nicht so. Ich war mir auch nicht sicher, ob ich nicht eventuell zurückkehre nach Afghanistan, wir wollten eigentlich zurück. […] F: Wieso sind Sie eigentlich nicht bereits eher aus Indien ausgereist? A: Ich konnte nicht, wegen dem Geld. Es war finanziell sehr schwierig für uns. F: Wie war es Ihnen dann möglich nach der Machtübernahme nach Afghanistan einzureisen? Anmerkung: Partei widerspricht sich wieder und gibt schlussendlich zu, dass er nicht wieder in Afghanistan gewesen ist. A: Ich war nicht in Afghanistan, vor allem nicht nach der Machtübernahme. Ich war das letzte Mal im Jahr 1992 in Afghanistan, danach nicht mehr. F: Wenn Sie Inder wären, wären Sie dann irgendwelchen Problemen ausgesetzt? A: Nein. Wenn ich Inder wäre, dann wäre ich keinen Problemen ausgesetzt. […] F: Wieso haben Sie eigentlich erst so spät diese Angaben alle zugegeben? A: Weil ich Angst hatte. Ich hatte große Angst, dass man mir nicht glaubt und denkt, dass ich Inder bin, dabei bin ich Afghane.. Anmerkung: Ehegattin des AW wird in den Einvernahmeraum gebeten. Alle Personen werden der Ehegattin vorgestellt. Die Ehegattin wird seitens des Dolmetschers belehrt. Die Befragung erfolgt zunächst durch Herr Kegele, der Ehegatte ist im Einvernaemraum ebenfalls anwesend: F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen? A: Ich kann alle Fragen beantworten, gut. F: Wann haben Sie mit Ihrem Mann Afghanistan verlassen? A: Am 25.12.2021 habe ich Afghanistan mit meinem Ehemann verlassen. F: Bleiben Sie bei diesen Angaben? Ihr Ehemann hat nämlich am Ende seiner Befragung die Wahrheit diesbezüglich gesagt. A: Gott sieht alles, also ich sage die Wahrheit. Mir geht es nicht so gut, ich denke jeden Tag an unseren Sohn, er ist in Deutschland und wir sind hier. Wir sind ursprünglich aus Afghanistan, wir sind dort geboren, aber wir haben Afghanistan vor 30 Jahren verlassen. F: Wie viele Kinder haben Sie? A: 2 Kinder. Eine Tochter und einen Sohn. Wenn eine Tochter geheiratet hat, dann ist es so, dass sie quasi gestorben ist. Wir haben eigentlich keinen Kontakt. F: Sind beide Kinder in Indien geboren worden? A: Ich bin enttäuscht. Meine Tochter hat einen Inder geheiratet, damit bin ich nicht einverstanden. Nachgefragt gebe ich an, dass beide unsere Kinder in Indien geboren worden sind. F: Wo hat Ihre Tochter geheiratet? Anmerkung: Partei reagiert sehr emotional auf diese Frage. A: Ich weiß es nicht. F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie und auch Ihre restlichen Familienangehörigen? A: Ich bin in Khunduz geboren. Ich bin afghanische Staatsbürgerin. Meine Tochter ist in Indien geboren. Meine Tochter ist afghanische Staatsbürgerin, mein Sohn auch. F: Warum haben Sie Indien verlassen? A: Meine Tochter ist mit einem Inder gemeinsam verschwunden. ES kam zu Streitereien, Schwierigkeiten, ich hatte Angst um Sie und meinen Sohn. Wir wurden vom Schwiegersohn bedroht. Meine Tochter hat mich gefragt, ob wir unser gutes Verhältnis aufrechterhalten können, ich sagte nein zu ihr. Sie hat die Familienehre verletzt, ich wollte keinen Kontakt mehr zu ihr. Meine Tochter erzählte, dass Ihrem Mann, dieser hat uns dann bedroht. Wir haben Angst bekommen, deshalb mussten wir ausreisen. F: Wieso fliehen Sie dann in das Land, in welchem sich Ihre Tochter gemeinsam mit dem Schwiegersohn befindet, welcher Sie bedroht hat? Anmerkung: Partei beantwortet die Frage nicht. F: Lebt Ihre Tochter gemeinsam mit deren Mann in Deutschland? A: Nein. F: Ihr Mann hat diesbezüglich, aber andere Angaben getätigt? A: Durch einen Autounfall leidet mein Mann unter Gedächtnisschwierigkeiten, er bringt oft etwas durcheinander. F: Wo lebt dann Ihre Tochter? A: In Indien. F: Wann ist dann Ihre Tochter von zu Hause abgehaut? A: Vor 14 oder 15 Jahren ca. F: Wie alt ist Ihre Tochter? A: Das weiß ich nicht. Damals war sie
  21. F: Ihr Mann hat aber gesagt, dass Ihre Tochter ein Jahr älter, wie der Sohn ist, welcher im Jahr 2003 geboren worden ist. Was sagen Sie dazu? A: Mein Mann hatte eine einen Unfall, er bringt vieles durcheinander. F: Demnach besteht der Familienstreit seit so langer Zeit? A: Die Bedrohung ist jetzt schlimmer geworden, weil unser Sohn erwachsen geworden ist. […] F: Haben Sie je versucht die indische Staatsbürgerschaft zu erhalten?A: Nein.F: Haben Sie je versucht die indische Staatsbürgerschaft zu erhalten?, A: Nein. F: Wieso nicht? A: Ausländer bekommen keine Staatsbürgerschaft einfach so. Die haben nicht einmal vor ihren eigenen Abgeordneten. F: Wenn Sie es nicht einmal versucht haben, woher können Sie, das dann wissen, dass Sie diese nicht bekommen? A: Weil die anderen Afghanen diese auch nicht bekommen haben. Die Anträge wurden abgelehnt. F: Angenommen man würde Ihnen die indische Staatsbürgerschaft zuerkennen, was wäre dann? A: Wenn wir diese bekommen würden, dann wären wir nicht einfach nach Europa geflohen. Wenn wir die Staatsbürgerschaft hätten, dann hätten wir auch mit einem Touristenvisum einreisen können. F: Wie sind Sie dann nach Europa gelangt? A: Das weiß ich nicht, das war der Schlepper. F: Sind Sie bei der Visumsantragstellung anwesend gewesen? A: Ja natürlich, ich musste meine Fingerabdrücke abgeben. F: Spätestens dort hätten Sie hören oder mitbekommen sollen um welche Art von Visum Sie ansuchen bzw. erhalten werden? Anmerkung: Partei beantwortet die Frage nicht. Frage wird erneut gestellt. A: Niemand war ansprechbar, der Schlepper halt alles organisiert. Er hat auch das Hotel organisiert und so weiter. Als wir in Österreich angekommen sind waren wir 13 Tage bei ihm und dann sind wir nach Deutschland weitergereist. F: Stehen Sie noch im Kontakt mit diesem Schlepper? A: Nein, ich will auch nichts mit dieser Person zu tun haben. Das ist ein furchtbarer Mensch… F: Wenn Sie dies alles wussten, wieso haben Sie dann Kontakt zu diesem aufgenommen? A: Das ist kein normaler Mensch, das ist einer der mächtigsten Menschen dort. Er hat sehr viel Kohle, wir waren nur illegale Menschen in Indien. Wir konnten nichts gegen ihn tun. Anmerkung: Fragen werden dem Ehegatten gestellt. F (an Ehegatten): Wieso haben Sie sich den Reisepass im Jahr 2012 ausstellen lassen, welchen Zweck hatte die Ausstellung im Jahr 2012? A: Um einen Reisepass zu besitzen. F (an Ehegatten): Warum ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt? A: Wir haben im Jahr 2012 bereits den Entschluss gefasst Indien zu verlassen. Das war unsere Vorbereitung für die Ausreise. Wir hatten erst 10 Jahre später die Gelegenheit auszureisen, diese haben wir dann genutzt. Anmerkung: Fragen werden wieder der Frau gestellt. F: Haben Sie legal oder illegal in Indien gelebt? A: Illegal. F: Wie war es Ihnen möglich so lange Zeit illegal in Indien zu leben? A: Da fragt dich niemand, ob du legal oder illegal lebst. Da leben so viele Menschen. Vorhalt: LIB zu Indien, Version 7, Datum der Veröffentlichung vom: 17.05.2023, betreffend dem Abschnitt Staatsbürgerschaft: […] Am
  22. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). Am
  23. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022).Am
  24. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021). Am
  25. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022). […] Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021). Was sagen Sie dazu? […] A: Nein, das stimmt nicht. Das ist ein korruptes Land, da muss man Schmiergelder bezahlen. Ansonsten bringt das alles nichts. F: Wie viel Geld haben Sie bezahlt, um nach Österreich zu gelangen? A: Das weiß ich nicht. Das hat alles mein Mann gemacht. Anmerkung: Frage wird dem Ehegatten gestellt: F: Wie viel haben für die Ausreise nach Österreich bezahlt? A: 15.000 USD + das Geschäft, dass ich damals in Afghanistan hatte. F: Welches Geschäft? Sie haben doch zugegeben, seit 30 Jahren nicht mehr in Afghanistan? A: Ich meine mein altes Geschäft, das vor 30 Jahren, das habe ich ihm überschrieben. F: Wenn Ihre Angaben diesbezüglich stimmen, wieso haben Sie das Geld nicht dafür aufgewendet, um sich die indische Staatsbürgerschaft zu kaufen? A: Wieso hätte ich das machen sollen? Was soll mir das bringen? F: Sie haben vorhin gesagt, dass wenn Sie indischer Staatsbürger wären keinerlei Problemen ausgesetzt wären. Was sagen Sie dazu? A: Durch Schmiergeld kann jeder einen Auftragskiller beantragen und dann wird man einfach so geduldet. F: Was meinen Sie damit? Das ist nicht meine Frage? A: Wir wollten das nicht, wir wollten nicht indische Staatsbürger werden. Wir möchten afghanische Staatsbürger bleiben, das sind wir. F: Angenommen Ihnen wird die österreichische oder deutsche Staatsbürgerschaft angeboten und Sie würden diese auch erhalten. Würden Sie diese auch ablehnen? A: Diese würde ich annehmen. F: Wieso würden Sie diese Staatsbürgerschaften annehmen? Anmerkung: Partei beantwortet die Frage nicht. Frage wird erneut gestellt. A: Weil es einen Unterschied gibt, hier gibt es Schutz, dort nicht. Hier werden die Asylwerber medizinisch versorgt, dort nicht. F: Es geht nicht um Asylwerber, wenn Sie Staatsbürger eines Landes sind, dann müssen Sie auch nicht um Asyl ansuchen? A: Ja, aber auch die Inder leben nicht gut, die sterben auf der Straße und es kümmert niemanden. F: Gibt es aus Ihrer Sicht noch etwas zu sagen? Möchten Sie noch etwas ergänzen oder berichtigen? A: Ich möchte nichts mehr sagen. Anmerkung: Folgende Fragen werden der Ehegattin gestellt: F: Gibt es aus Ihrer Sicht noch etwas zu sagen? Möchten Sie noch etwas ergänzen oder berichtigen? A: Wir würden uns wünschen, dass wir hier für immer bleiben können. Wir möchten auch das unser Sohn zu uns kommt, dass wir hier gemeinsam leben können. Wir möchten nicht auf Staatskosten leben. Wir möchten hier auch arbeiten. Ich würde gerne die deutsche Sprache lernen. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? A: Ich habe starke Sehnsucht nach meinem Sohn. Ich habe Schulter- und Armschmerzen. Ich leide unter Herzbeschwerden. Ich habe Nierensteine. Ich habe auch Kreislaufbeschwerden und leide auch unter Asthma. Ich befinde mich in ärztlicher Behandlung, ich muss bald einen Arzttermin wahrnehmen. F: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden? A: Ich habe diese Schulter- und Armschmerzen seit meiner Rücküberstellung in Österreich erhalten. Nierensteine habe ich schon länger. Seit 5 Monaten leide ich unter Herzbeschwerden. Kreislaufprobleme habe ich schon seit meiner Eheschließung. Asthma habe ich seitdem meine Tochter von zu Hause abgehaut ist. F: Haben Sie sich in Indien bezüglich der gesamten Beschwerden bereits medizinisch behandeln lassen? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Weil Medikamente nichts bringen. Ich bete lieber, Gott kann dir helfen. Die Ärzte verschreiben einfach etwas, das hilft aber nichts. F: Inwiefern kann Ihnen dann ein Arzt in Österreich helfen, wenn Sie so eine Einstellung haben? A: Ich war in ärztlicher Behandlung in Indien. Ich konnte mir die Medikamente aber nicht mehr leisten. Ich war bei einem Privatarzt. F: Nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente zu sich? A: Hier nehme ich nichts zu mir. In Deutschland wurden mir schon ein paar Medikamente verschreiben. F: Wissen Sie wie diese Medikamente aus Deutschland geheißen haben? A: Nein. F: Seit wann nehmen Sie keine Medikamente mehr zu sich? A: Seitdem wir wieder hier sind. […] F: Wieso gehen Sie dann nicht zum Arzt und lassen sich erneut ein Rezept ausstellen lassen? A: Der Arzt hat mich ignoriert. Zuerst wollen sie alles andere durchchecken, bevor man mir erneut was verschreibt. […] Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift oder möchten Sie etwas berichtigen? A (Ehegatte): Es war alles korrekt. Ich habe keine Einwände. A (Ehegattin): Es war alles korrekt. Ich habe keine Einwände. […]“
  26. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. – VI.).
  27. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß§ 55 Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs.).
  28. Gegen die obgenannten Bescheide der belangten Behörde richtet sich die vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.12.2023, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer eine indische Staatsangehörigkeit bestreiten und darauf bestünden, afghanische Staatsangehörige zu sein. Sie seien in Afghanistan geboren und aufgewachsen sowie im Jahr 1992 von dort ausgereist. Sie hätten sich durch einen Schlepper indische Reisepässe anfertigen lassen. Dieser habe ihnen auch ein Visum für Österreich ermöglicht. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihnen aufgrund der Verfolgung als Hinduisten und der für die Zweitbeschwerdeführerin als Frau unerträglichen Lebensbedingungen nicht möglich. Die belangte Behörde gehe nur aufgrund der Beantragung eines Visum C mit einem indischen Reisepass von einer indischen Staatsangehörigkeit der beiden Beschwerdeführer aus und zitiere Länderberichte zur erleichterten Einbürgerung afghanischer Hindu. Hier sei aber „vieles“ nicht berücksichtigt worden. Für afghanische Staatsangehörige sei es nicht möglich, die afghanische Staatsangehörigkeit abzulegen. Auch wenn sie die indische Staatsangehörigkeit angenommen hätten, seien sie immer noch afghanische Staatsangehörige. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen zur indischen Staatsangehörigkeit zu tätigen. Eine Anfrage an die indische Botschaft sei nicht gestellt worden. Wenn die belangte Behörde schon eine Rückkehrentscheidung erlasse und auf jeden Fall für das Erlangen eines Heimreisezertifikats mit der Botschaft in Kontakt treten werde, könne sie auch bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der indischen Botschaft eine Anfrage stellen. Die Beschwerdeführer hätten hauptsächlich afghanische Dokumente vorgelegt, weshalb nicht plausibel sei, warum sie keine afghanische Staatsangehörigkeit besitzen sollten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer: 1.1.
  31. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind indische Staatsangehörige. Sie bekennen sich zur Religion des Hinduismus und haben spätestens ab dem Jahr 1992 in Indien gelebt. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine 10-jährige Schulbildung, betrieb ein Lebensmittelgeschäft und war in Indien als Arbeiter im Textilhandel tätig. 1.1.
  32. Die Beschwerdeführer sind verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Nahebeziehung besteht. Sie verfügen über keine Familienangehörigen in Österreich. In Deutschland leben drei Brüder, zwei Schwestern und die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie seine Schwager und Schwägerinnen. Einer der Brüder ist deutscher Staatsangehöriger, die anderen verfügen über deutsche Aufenthaltstitel. Ferner hält sich der Sohn der Beschwerdeführer im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland auf. Den Beschwerdeführern wurde von der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ein Visums C für touristische Zwecke für den Zeitraum von 14.03.2022 bis zum 07.04.2022 erteilt. Sie reisten im 25.03.2022 über den Luftweg von Indien nach Österreich ein und fuhren am nächsten Tag zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Am 26.01.2023 wurden sie auf Grundlage der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt und halten sich seitdem im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten, gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, waren nicht ehrenamtlich tätig und sind kein Mitglied eines österreichischen Vereins. Der Erstbeschwerdeführer besucht einmal wöchentlich einen Deutschkurs. 1.1.
  33. Beim Erstbeschwerdeführer wurde in Deutschland eine mittelgradige obstruktive schlafbezogene Atmungsstörung diagnostiziert. Außerdem hat er die Sehfähigkeit auf dem rechten Auge verloren und ist der Knochen in seinem rechten Arm „nach oben gerutscht“. In Österreich steht er nicht in medizinischer Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Deutschland ärztlich untersucht und medikamentös behandelt; es wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. AS 225):Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Deutschland ärztlich untersucht und medikamentös behandelt; es wurden folgende Diagnosen gestellt vergleiche AS 225): - H54.9 (G+B) Visusminderung - M77.3 (G) Plantarer Fersensporn - N20.0 (G+R) Nierensteine - N28.1 (G+L) Erworbene Nierensteine - K42.9 (G) Nabelbruch - T78.4 (G) Allergie, unklarer Genese - N91.5 (V) Oligomenorrhoe- N91.5 (römisch fünf) Oligomenorrhoe Nach ihrer Einreise in Österreich wurde die Zweitbeschwerdeführerin wiederum von diversen Ärzten zur Abklärung ihres Gesundheitszustands untersucht. Ihr wurden zunächst Schmerzmittel verschrieben, das Rezept aber nicht weiter verlängert. Aktuell nimmt sie keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie sind arbeitsfähig 1.1.
  34. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wären bzw. ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführer besteht bzw. bestehen könnte. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht werden oder eine Rückkehr nach Indien für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall ihrer Rückkehr nach Indien verfügen die Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb ihrer Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung ihrer vorgebrachten Bedrohung durch ihren Schwiegersohn stünde den Beschwerdeführern in Indien eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass den Beschwerdeführern, die ca. 30 Jahre in Indien lebten, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig sind sowie der Erstbeschwerdeführer über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Indiens, wo ihnen keine Gefährdung droht, nicht zumutbar wäre oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. 1.
  35. Zum Herkunftsstaat: Länderinformation der Staatendokumentation Indien vom 28.11.2023 (Version 8): Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023). Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b). In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 5.6.2023). Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023).Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023)., Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14/11/2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 14.11.2023;  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14/11/2023): BMEIA - Indien, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien, Zugriff 14.11.2023;  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29/9/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023;  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14/11/2023): Reisehinweise für Indien , https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.11.2023;  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht 2021 - Indien [Login erforderlich]; Relevante Bevölkerungsgruppen Letzte Änderung 2023-11-28 08:08 siehe Unterkapitel. Frauen Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Indien hat zwar die Internationale Konvention gegen Frauendiskriminierung ratifiziert, aber Vorbehalte gegen jene Artikel angemeldet, die sich auf Kultur und gewohnheitsrechtliche Praktiken beziehen. Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts ist in Indien nach wie vor eine alltägliche Erscheinung und beginnt oft bereits vor der Geburt (ÖB New Delhi 7.2023). Die patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 5.6.2023). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reichen (ÖB New Delhi 7.2023). Regelmäßige häusliche Gewalt gegenüber Ehefrauen ist ein weitverbreitetes Problem in der indischen Gesellschaft (ÖB New Delhi 7.2023). Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet. Frauen sind in vielen Fällen Ungleichbehandlung in Sachen Bildung, Beruf und gesellschaftlicher Anerkennung ausgesetzt (AA 5.6.2023). Besonders betroffen von Diskriminierung sind Frauen aus sozial marginalisierten Gruppen, insbesondere Dalit-Frauen und -Mädchen. Sie sind oft dreifacher Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Kaste und Klasse ausgesetzt, zudem ist für sie der Zugang zur Justiz bei geschlechtsbezogener Gewalt äußerst schwierig (ÖB New Delhi 7.2023). Die Regierung bemüht sich durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte (AA 5.6.2023). Die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen an und hat damit erste Erfolge (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, jedoch hinderten religiöse, kulturelle und traditionelle Praktiken Frauen an einer proportionalen Beteiligung an politischen Ämtern (USDOS 20.3.2023b). Im Jahr 2019 war die Wahlbeteiligung von Frauen bei nationalen Wahlen zum ersten Mal gleich hoch wie die von Männern (FH 2023). Betreffend die politische Repräsentation erfolgte ein wichtiger Schritt mit der Verabschiedung der „Women´s Reservation Bill 2008“, nach der 33 % der Parlamentssitze für Frauen reserviert sind. Die politische Repräsentation von Frauen ist jedoch nach wie vor gering (ÖB New Delhi 7.2023). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe stellte
(2017), Ehebruch entkriminalisierte
(2018), das fundamentale Recht auf freie Wahl des/der Ehepartners:in unterstrich
(2018)und Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellte
(2020)(AA 5.6.2023). Seit dem 31. Juli 2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidungsform des "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe stellte
(2017), Ehebruch entkriminalisierte
(2018), das fundamentale Recht auf freie Wahl des/der Ehepartners:in unterstrich
(2018)und Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellte
(2020)(AA 5.6.2023). Seit dem 31. Juli 2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidungsform des "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Viele Staaten förderten die weibliche Sterilisation als Familienplanungsmethode, was zu riskanten, minderwertigen Verfahren und einem eingeschränkten Zugang zu nicht dauerhaften Methoden führte (USDOS 20.3.2023b). Es gab Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, wurden Berichten zufolge von ihren Ehemännern und Familien zu Eileiterunterbrechungen oder Hysterektomien gedrängt (USDOS 20.3.2023b). Weiterhin „verschwinden“ aber Mädchen aufgrund ihres Geschlechts bei der Geburt (ÖB New Delhi 7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022). Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023). Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 20.3.2023b). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;  FH - Freedom House (24/2/2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht 2021 - Indien [Login erforderlich]; Meldewesen Letzte Änderung 2023-11-28 10:44 In Indien gibt es weder ein zentralisiertes Meldewesen oder Personenstands- oder auch Strafregister (AA 5.6.2023). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch Ausländer) eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan. Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023). Das Nationale Bevölkerungsregister (NPR) ist ein Register, das Angaben zu Personen enthält, die gewöhnlich in einem Dorf oder einer ländlichen Gegend oder einer Stadt oder einem Bezirk oder einem abgegrenzten Gebiet innerhalb eines Bezirks in einer Stadt oder einem städtischen Gebiet wohnen. Das NPR wurde erstmals 2010 erstellt und 2015 gemäß Citizenship (Registration of Citizens and Issue of National Identity Cards) Rules, 2003, die auf der Grundlage des Citizenship Act, 1955, erstellt wurden, aktualisiert. Um die Änderungen aufgrund von Geburten, Todesfällen und Migration zu berücksichtigen, werden die NPR zusammen mit den Wohnungslisten und Wohnungsvorgängen der kommenden Volkszählung aktualisiert. Ziel der NPR ist es, eine umfassende Datenbank der üblichen Einwohner des Landes zu erstellen (Census India 11.8.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  Census India - Census India (11/8/2023): National Population Register of India, https://censusindia.gov.in/census.website/node/343, Zugriff 14.11.2023;  UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13/4/2022): Addressing Its Lack of an ID System, https://anderson-review.ucla.edu/addressing-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 14.11.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 5.6.2023). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus nicht vor, und die Regierung hat kein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 5.6.2023). In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährte die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führte zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Regierung erkannte Flüchtlinge aus Tibet und Sri Lanka an und respektierte im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus von Personen aus anderen Ländern (USDOS 20.3.2023b).Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 5.6.2023). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus nicht vor, und die Regierung hat kein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 5.6.2023). In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährte die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führte zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Regierung erkannte Flüchtlinge aus Tibet und Sri Lanka an und respektierte im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus von Personen aus anderen Ländern (USDOS 20.3.2023b). Gemäß der am 10.1.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Ausgenommen sind Muslime (AA 5.6.2023). Allerdings hat der zuständige Minister angekündigt, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erst nach der COVID-19-Pandemie begonnen werden wird (CNBC 8.5.2022). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 5.6.2023). Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 5.6.2023). Im ganzen Land gab es Siedlungen von Binnenvertriebenen. Genaue Zahlen über die durch Gewalt Vertriebenen waren schwer zu ermitteln, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht überwacht und humanitäre Organisationen und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu Lagern und betroffenen Regionen hatten. Die Behörden registrierten zwar die Bewohner der Vertriebenenlager, doch eine unbekannte Zahl von Vertriebenen hielt sich außerhalb der Lager auf (USDOS 20.3.2023b). Für die Versorgung der Binnenvertriebenen waren in der Regel die Regierungen der Bundesstaaten und die lokalen Behörden zuständig, was zu Lücken in den Leistungen und einer unzureichenden Rechenschaftspflicht führte. Die Zentralregierung gewährte den Binnenvertriebenen nur begrenzte Unterstützung, gestattete jedoch NRO und Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu den Binnenvertriebenen; weder der Zugang noch die Unterstützung waren für alle Binnenvertriebenen oder alle Situationen einheitlich (USDOS 20.3.2023b). Die Regierung hat im Allgemeinen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen ein Mindestmaß an Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das UNHCR hat zwar kein offizielles Abkommen mit der Regierung, ist aber im Allgemeinen in der Lage, Asylbewerbern und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern zu helfen. Das UNHCR hatte keinen direkten Zugang zu neu ankommenden Flüchtlingen an der Grenze zu Burma oder zu Langzeitflüchtlingen aus Sri Lanka in Tamil Nadu. Darüber hinaus fehlten den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen und Asylbewerbern nach wie vor staatlich anerkannte Ausweispapiere, was ihren Zugang zu nationalen Sozialprogrammen einschränkte (USDOS 20.3.2023b). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023; Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Allgemeine Wirtschaftsleistung Die indische Wirtschaft hat sich von der bereits vor COVID bestehenden Krise erholt und erreichte im Finanzjahr 2021/22 ein Wachstum von 8,7 %, für das Jahr 2023/24 wurde von der Weltbank ein Wachstum von 6,3 % prognostiziert. Trotz negativer externer Faktoren (RU/UA Krieg, Lieferkettenengpässe, Inflation (6,7 % 2022/23) wird die indische Wirtschaft als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023). Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20-Staaten. Diese Dynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen (WKO 30.10.2023). Die Landwirtschaft stieg um 3,7 % (15 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 4,5 % (30 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren (WKO 9.2023). Arbeitsmarkt Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023).Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Es besteht eine umfassende und internationalen Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 %. Die übrigen 92 % sind im „informellen“ Sektor tätig, in dem geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme sind und soziale Absicherung praktisch unbekannt ist. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 8.2022). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022/2023 10,5 % und für 2023/2024 wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022 aus 2023, 10,5 % und für 2023 aus 2024, wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023). Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023b). Nahrungsmittelsicherheit, Armut Etwa 34 % aller Inder seien von multi-dimensionaler Armut betroffen (16,4 %) oder gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023). 10 % der Bevölkerung leben unter der absoluten Armutsgrenze (USD 2,15 Tag Kaufkraft). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 %, 2011 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Auch wenn die mittel- bis langfristigen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind, dürfte es für Indien nicht einfach werden, das in der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gesetzte Ziel zu erreichen, die absolute Armut bis zum Jahr 2030 gänzlich zu beenden (AA 5.6.2023). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 8.2022). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023). Das Recht auf Sanitärversorgung erfährt durch die aktuelle Regierung besondere Aufmerksamkeit: unter Indiens Bevölkerung hatten 2015 noch rund 59 % (626 Mio.) der Menschen keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Im Rahmen der ambitionierten „Clean India“ Kampagne ist in nur fünf Jahren der Anteil aller Inder:innen mit Zugang zu funktionierenden Toiletten auf etwa 85 % gestiegen (AA 5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind komplex und variieren je nach Ort; der Zugang zu solchen Programmen sollte nicht vorausgesetzt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist es nicht möglich, sich allein von Sozialhilfeprogrammen zu ernähren (DFAT 29.9.2023). Der Aadhaar, enthält eine 12-stellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Informationen festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, so dass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris- und Fingerabdruckdaten, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. In der Praxis wird er oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29/9/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023;  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;  IOM - International Organization for Migration (8.2022): IOM 2022 - Indien, Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Indien_DE.pdf, Zugriff 7.11.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023;  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (30/10/2023): WKO Wirtschaftlage Indien, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftslage, Zugriff 7.11.2023;  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2023): WKO Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 24.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-11-28 15:00 Die Struktur des indischen Gesundheitssystems ist vielseitig und besteht aus verschiedenen Arten von Anbietern, die in unterschiedlichen Medizinsystemen und Einrichtungen mit unterschiedlichen Eigentumsstrukturen tätig sind. Laut indischer Verfassung regeln die verschiedenen Bundesstaaten die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Ein besonderes Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens sind die meist präventiven und begünstigenden Massenprogramme zur Gesundheitsvorsorge, beispielsweise im Bereich des Seuchenschutzes, der Geburtenkontrolle, sowie Mütter- und Kindergesundheit (Verhütung, Schutzimpfung, pränatale Fürsorge etc.) (IOM 8.2022). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten an (IOM 8.2022). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes (IOM 8.2022). Die Regierung von Delhi betreibt außerdem 519 Aam Aadmi Mohalla Clinics, die den Patienten kostenlose medizinische Grundversorgung bieten, darunter 212 verschiedene medizinische Tests. Es sollen weitere Kliniken eröffnet werden (IOM 8.2022). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer (IOM 8.2022; vgl. DFAT 29.9.2023) und die Patient:innen müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). In Indien haben Patient:innen grundsätzlich Zugang zu subventionierter Gesundheitsfürsorge in öffentlichen Krankenhäusern. Gelegentlich sind jedoch Medikamente zu äußerst geringen Preisen erhältlich und müssen oft privat erworben werden (IOM 8.2022).Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer (IOM 8.2022; vergleiche DFAT 29.9.2023) und die Patient:innen müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). In Indien haben Patient:innen grundsätzlich Zugang zu subventionierter Gesundheitsfürsorge in öffentlichen Krankenhäusern. Gelegentlich sind jedoch Medikamente zu äußerst geringen Preisen erhältlich und müssen oft privat erworben werden (IOM 8.2022). Die Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten in Indien ist sehr unterschiedlich, und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023). Die Gesundheitsdienste fallen in die Zuständigkeit der Bundesstaaten und der öffentlichen Gesundheitsdienste, und die Qualität und die Leistungen sind von Staat zu Staat unterschiedlich. Generell gilt, dass reichere Bundesstaaten (z. B. südliche Bundesstaaten wie Kerala) und wohlhabende Großstädte (wie Delhi, Kolkata und Mumbai) über bessere Dienste verfügen, während in weniger entwickelten Bundesstaaten und Städten weniger fortschrittliche Dienste zur Verfügung stehen. Die Weltklasse-Einrichtungen in den Städten sind auf die Oberschicht ausgerichtet. In ländlichen Gebieten wird die Gesundheitsversorgung in öffentlichen Gesundheitszentren oder kommunalen Gesundheitszentren erbracht, wobei komplexere Fälle an Bezirks- und Unterbezirkskrankenhäuser oder an tertiäre oder spezialisierte Einrichtungen in den Städten überwiesen werden. In den primären Gesundheitszentren in ländlichen Gebieten kann es an grundlegender Infrastruktur wie sauberem Wasser fehlen (DFAT 29.9.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 5.6.2023). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 5.6.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 8.2022). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. In der staatlichen Krankenversicherung werden nur indische Staatsbürger/-innen unterhalb der Armutsgrenze erfasst (IOM 8.2022). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 5.6.2023), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 8.2022). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 5.6.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29/9/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023;  IOM - International Organization for Migration (8.2022): IOM 2022 - Indien, Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Indien_DE.pdf, Zugriff 7.11.2023; Rückkehr Letzte Änderung 2023-11-28 15:02 Jede:r Inder:in hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023). Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt (AA 5.6.2023). Die Rückkehrberatung in Österreich ist seit 1.1.2021 von der Bundesbetreuungs- und Unterstützungs-Agentur (BBU GmbH) angeboten. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Es steht den Personen frei, an welche Rückkehrberatungsorganisation sie sich wenden. Im Falle einer verpflichteten Rückkehrberatung wird eine bestimmte Rückkehrberatungsorganisation genannt. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrvorberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt (BBU 2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen
(2023): Return from Austria, https://www.returnfromaustria.at/download/download_area_deutsch.html, Zugriff 13.11.2023;  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29/9/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Staatsbürgerschaft Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Es gibt in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB New Delhi 7.2023). Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023b). Jede Person, die am oder nach dem
  1. Januar 1950, aber vor dem
  2. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem
  3. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem
  4. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem
  5. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem
  6. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023b). Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023b). Die indische Verfassung lässt keine doppelte Staatsbürgerschaft zu. Es gibt die Kategorie der "Overseas Citizenship of India" (OCI), nach der "Personen indischer Herkunft" die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen können, wenn das andere Land die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt (DFAT 29.9.2023). Am
  7. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (CAA), dem zufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen; laut Regierung sei das Gesetz nur für in den drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Am
  8. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IEX 8.9.2022). Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 5.6.2023). Am
  9. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (CAA), dem zufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen; laut Regierung sei das Gesetz nur für in den drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023b). Am
  10. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IEX 8.9.2022). Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 5.6.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29/9/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023;  IEX - India Express (8/9/2022): Supreme Court to hear petitions challenging Citizenship Amendment Act on Sept 12, https://indianexpress.com/article/india/sc-to-hear-petitions-challenging-caa-on-monday-8138283/, Zugriff 13.11.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (2/6/2022): 2021 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073984.html, Zugriff 3.11.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien;
  11. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  12. Zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
  13. Bezüglich der festgestellten indischen Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird zunächst auf die dahingehende schlüssige und überzeugende Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Die belangte Behörde führte in dem an den Erstbeschwerdeführer adressierten Bescheid Folgendes aus: „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Bezüglich Ihrer Identität muss angemerkt werden, dass Sie und Ihre Frau widersprüchliche bzw. unwahre Angaben gemacht haben. Sie haben angegeben, dass Sie Staatsbürger Afghanistans sind und wollten dieses Vorbringen damit untermauern, indem Sie zwei ältere afghanische Reisepässe der Behörde im Original abgegeben haben. Zudem haben Sie ein älteres Militärheft, sowie Dokumente (Ausweise, Reisepässe) Ihrer in Deutschland aufhältigen Verwandten vorgelegt, die belegen, dass diese Angehörige Staatsbürger Afghanistans sind. Wie Ihnen bereits in der Einvernahme vor dem BFA mehrfach mitgeteilt wurde, bestreitet die Behörde nicht, dass Sie ehemals sogar afghanischer Staatsbürger gewesen sind, dennoch ist eindeutig ersichtlich, dass Sie seit längerer Zeit die indische Staatsbürgerschaft innehaben. Einerseits haben Sie selbst gegen Ende der Einvernahme zugegeben, dass Sie Afghanistan bereits vor 30 Jahren verlassen und sich seither ständig in Indien aufgehalten haben, wo Sie auch einer Arbeit nachgegangen sind und andererseits konnte aufgrund einer VISA-Datenabfrage festgestellt werden, dass Sie sich um ein österreichisches Visum in New Delhi mit einem indischen Reisepass bemüht haben. Aufgrund dieser Umstände steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass es sich bei Ihrer Person um einen indischen Staatsbürger handelt. […] Des Weiteren muss auch an dieser Stelle angemerkt werden, dass Sie in Ihrer Person als vollkommen unglaubwürdig und unkooperativ zu erachten sind. Sie haben sich während Ihrer Befragungen in zahlreiche Widersprüche verstrickt und beantworteten die Ihnen gestellten Fragen auch nach mehrmaliger Aufforderung sowie Belehrung nicht. Aufgrund dieses Umstandes können die restlichen Angaben betreffend Ihre Person nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Es wird auf Ihre dahingehenden Angaben in den Niederschriften und den Akteninhalt verwiesen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Soweit Sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben nicht mehr nach Indien zurückkehren zu können, ist auszuführen, dass Sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten. Wie bereits oben angeführt wurde, sind Sie in Ihrer Person als vollkommen unglaubwürdig einzustufen. Sie haben sich während der gesamten Befragungen in etliche Widersprüche verwickelt. Sie und Ihre Frau waren nicht in der Lage übereinstimmende Angaben in Ihrem Verfahren zu machen. Zudem wurden Ihrerseits keinerlei Fluchtgründe auf Indien bezogen vorgebracht – die von Ihnen geschilderten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes bauten allein auf Afghanistan auf. Hingegen brachte Ihre Frau Fluchtgründe aus Indien für sich vor. Die gesamte Befragung mit Ihrer Person gestaltete sich durchaus schwer, einerseits wollten Sie die Ihnen gestellten Fragen nicht beantworten, wichen diesen vielmehr aus und andererseits machten Sie wissentlich falsche Angaben, die Sie dann zumindest zum Teil gegen Ende Ihrer Befragung berichtigt haben. So haben Sie beispielsweise angegeben, dass Sie Afghanistan kurz nach der Machtübernahme der Taliban verlassen hätten und nach Indien gegangen wären. Später gaben Sie schlussendlich an, dass Sie Afghanistan bereits vor 30 Jahren verlassen und seitdem sich in Indien aufgehalten hätten. Zudem gaben Sie an, dass Ihre Tochter sich in Deutschland aufhalten, Ihre Frau hingegen führte an, dass diese in Indien leben würde. Es wird auf die Einvernahmen im Akt betreffend der gesamten Widersprüche verwiesen. Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass Sie bei den Rückübersetzungen in den Einvernahmen ausdrücklich angegeben haben, dass alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden sind, sodass auch nicht davon auszugehen war, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen sind, sondern zweifelsfrei feststeht, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben können. Die Behörde kann aufgrund der o.a. Ausführungen begründet davon ausgehen, dass Sie nie einer persönlichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung in Indien ausgesetzt gewesen sind und den gegenständlichen Antrag lediglich aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation eingebracht haben. In Gesamtbewertung aller Angaben von Ihnen kam das Bundesamt zum Schluss, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist eine Asylgewährung zu indizieren. Offenkundig dient der von Ihnen gestellte Asylantrag ausschließlich dazu, sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen. […]“ In ähnlicher Weise wurden die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen im zweitangefochtenen Bescheid gewürdigt: „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Bezüglich Ihrer Identität muss angemerkt werden, dass Sie und Ihr Ehepartner widersprüchliche bzw. unwahre Angaben gemacht haben. Sie haben angegeben, dass Sie Staatsbürgerin Afghanistans sind; Sie und Ihr Ehepartner wollten dieses Vorbringen damit untermauern, indem Ihr Gatte zwei ältere afghanische Reisepässe der Behörde im Original abgegeben haben. Zudem wurde ein älteres Militärheft Ihres Ehepartners, sowie Dokumente (Ausweise, Reisepässe) Ihrer in Deutschland aufhältigen Verwandten vorgelegt, die belegen, dass diese Angehörige Staatsbürger Afghanistans sind. Wie Ihnen bereits in der Einvernahme vor dem BFA mehrfach mitgeteilt wurde, bestreitet die Behörde nicht, dass Sie ehemals sogar afghanische Staatsbürgerin gewesen sind, dennoch ist eindeutig ersichtlich, dass Sie seit längerer Zeit die indische Staatsbürgerschaft innehaben. Einerseits haben Sie selbst gegen Ende der Einvernahme zugegeben, dass Sie Afghanistan bereits vor 30 Jahren verlassen und sich seither ständig in Indien aufgehalten haben und andererseits konnte aufgrund einer VISA-Datenabfrage festgestellt werden, dass Sie sich um ein österreichisches Visum in New Delhi mit einem indischen Reisepass bemüht haben. Aufgrund dieser Umstände steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass es sich bei Ihrer Person um eine indische Staatsbürgerin handelt. […] Des Weiteren muss auch an dieser Stelle angemerkt werden, dass Sie in Ihrer Person als vollkommen unglaubwürdig zu erachten sind. Sie und Ihr Ehepartner haben sich während Ihrer Befragungen in zahlreiche Widersprüche verstrickt – es war Ihnen nicht möglich die gestellten Fragen auch nach mehrmaliger Aufforderung oder Belehrung ordnungsgemäß zu beantworten. Aufgrund dieses Umstandes können die restlichen Angaben betreffend Ihre Person nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Es wird auf Ihre dahingehenden Angaben in den Niederschriften und den Akteninhalt verwiesen. […]“ Diesen nachvollziehbaren Darlegungen der belangten Behörde wurden im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten, sondern im Wesentlichen bloß die pauschale Behauptung aufgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin darauf bestünden, afghanische Staatsangehörige zu sein, sowie deren in der niederschriftlichen Einvernahme erstattete Vorbringen (in der von ihnen zuletzt geschilderten Version) neuerlich wiedergegeben. Im Beschwerdeschriftsatz wird zwar bemängelt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde „nur“ aufgrund einer Abfrage der Visadaten von einer indischen Staatsangehörigkeit ausgehe. Diesbezüglich ist aber einerseits festzuhalten, dass in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zunächst auf widersprüchliche bzw. unwahre Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen und in den weiteren Ausführungen auf den Umstand Bezug genommen wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verlauf der Einvernahme – entgegen ihrer ursprünglichen Aussage – selbst zugaben, seit 30 Jahren in Indien zu gelebt zu haben. Zudem fand in diesem Kontext insbesondere auch die Verwendung indischer Reisepässe zur Erlangung eines österreichischen Visums Berücksichtigung. In Anbetracht der sich in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Visa-Anträge samt Kopien der indischen Reisepässe, welchen sich eine indische Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers (vgl. AS 112) und der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. AS 31) entnehmen lässt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der belangten Behörde aus diesen Indizien gezogene Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens einer indischen Staatsangehörigkeit nicht nachvollzogen werden kann.Im Beschwerdeschriftsatz wird zwar bemängelt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde „nur“ aufgrund einer Abfrage der Visadaten von einer indischen Staatsangehörigkeit ausgehe. Diesbezüglich ist aber einerseits festzuhalten, dass in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zunächst auf widersprüchliche bzw. unwahre Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen und in den weiteren Ausführungen auf den Umstand Bezug genommen wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verlauf der Einvernahme – entgegen ihrer ursprünglichen Aussage – selbst zugaben, seit 30 Jahren in Indien zu gelebt zu haben. Zudem fand in diesem Kontext insbesondere auch die Verwendung indischer Reisepässe zur Erlangung eines österreichischen Visums Berücksichtigung. In Anbetracht der sich in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Visa-Anträge samt Kopien der indischen Reisepässe, welchen sich eine indische Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers vergleiche AS 112) und der Zweitbeschwerdeführerin vergleiche AS 31) entnehmen lässt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der belangten Behörde aus diesen Indizien gezogene Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens einer indischen Staatsangehörigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Durch den Verweis auf die Vorlage von Dokumenten, die hauptsächlich aus Afghanistan stammen würden, kann die Argumentation der belangten Behörde ebenfalls nicht in Frage gestellt werden, zumal diese nicht anzweifelt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (ehemals) über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt hätten. Hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführer zumindest auch afghanische Staatsangehörige seien, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung (s.u., Pkt. 3.1.) zu verweisen. Zum Vorbringen, wonach hinsichtlich der Länderberichte zur vereinfachten Einbürgerung afghanischer Hindus „vieles nicht berücksichtigt“ worden sei, wurde nicht näher ausgeführt, welche Umstände die belangte Behörde diesbezüglich beachten hätte müssen, und ist auch anhand der vorliegenden Informationen nicht ersichtlich, welche Aspekte in diesem Kontext in die Beurteilung der belangten Behörde hätten einfließen müssen. Sofern weiters angemerkt wird, dass die belangte Behörde keine Anfrage bei der indischen Botschaft gestellt habe, kann darin kein Ermittlungsmangel erkannt werden, zumal die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich nicht zulässig ist. Die zur Beschaffung eines Hei

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