RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW124 2274488-1 Spruch, W124 2274488-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von Al Shabaab-Mitgliedern einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab für 22 Tage in Haft festgehalten worden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen würden einstudiert und konstruiert wirken. Habe er vorerst das Wesentliche noch einigermaßen detailliert vorgebracht, wäre er auf Nachfragen nicht mehr in der Lage gewesen, ausführliche Antworten zu geben. Ganz im Gegenteil seien seine weiteren Anworten äußerst minimalistisch ausgefallen und seien auch widersprüchlich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF den Fluchtgrund ausgedacht und dementsprechend vorbereitet habe, auf eingehende Fragen jedoch dann folglich keine genauen Angaben mehr habe machen können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von Al Shabaab-Mitgliedern einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab für 22 Tage in Haft festgehalten worden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen würden einstudiert und konstruiert wirken. Habe er vorerst das Wesentliche noch einigermaßen detailliert vorgebracht, wäre er auf Nachfragen nicht mehr in der Lage gewesen, ausführliche Antworten zu geben. Ganz im Gegenteil seien seine weiteren Anworten äußerst minimalistisch ausgefallen und seien auch widersprüchlich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF den Fluchtgrund ausgedacht und dementsprechend vorbereitet habe, auf eingehende Fragen jedoch dann folglich keine genauen Angaben mehr habe machen können. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, dass die allgemeine Sicherheitslage keinesfalls so zu bewerten sei, als dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen sei. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Dies ergebe sich aus den dem Bundesamt zugrundeliegenden Feststellungen im dementsprechenden Länderinformationsblatt. Der BF verfüge noch über Angehörige in seinem Herkunftsland. Er könne nach Rückkehr in seinem Herkunftsstaat wieder eine Arbeit aufnehmen, da er arbeitsfähig sei und auch über Berufserfahrung verfüge. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der BF nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Zusammengefasst ist für das Bundesamt daher kein Grund ersichtlich, warum der BF nach seiner Rückkehr mit unüberwindbaren Hindernissen bzw. lebens- oder existenzbedrohenden Situationen konfrontiert sein solle. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, dass die allgemeine Sicherheitslage keinesfalls so zu bewerten sei, als dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen sei. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Dies ergebe sich aus den dem Bundesamt zugrundeliegenden Feststellungen im dementsprechenden Länderinformationsblatt. Der BF verfüge noch über Angehörige in seinem Herkunftsland. Er könne nach Rückkehr in seinem Herkunftsstaat wieder eine Arbeit aufnehmen, da er arbeitsfähig sei und auch über Berufserfahrung verfüge. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der BF nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Zusammengefasst ist für das Bundesamt daher kein Grund ersichtlich, warum der BF nach seiner Rückkehr mit unüberwindbaren Hindernissen bzw. lebens- oder existenzbedrohenden Situationen konfrontiert sein solle. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten in Östereich habe und daher das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Der BF halte sich erst seit XXXX in Österreich auf, eine besondere Integration sei im Hinblick auf diesen kurzen Zeitraum nicht erkennbar. Ein Aufenthalt von ca. elf Monaten im Bundesgebiet, der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages beziehe, begründe keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel verfügt, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könne. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Er habe einen großen Teil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. Er beherrsche auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es sei daher nicht erkennbar, dass er im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würde. Daher sei derzeit von einer nach wie vor starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat auszugehen. Seinen nur schwach ausgeprägten privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen. Zusammenfassend verfüge der BF weder über ein Privat- noch über ein Familienleben in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten in Östereich habe und daher das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Der BF halte sich erst seit römisch 40 in Österreich auf, eine besondere Integration sei im Hinblick auf diesen kurzen Zeitraum nicht erkennbar. Ein Aufenthalt von ca. elf Monaten im Bundesgebiet, der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages beziehe, begründe keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel verfügt, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könne. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Er habe einen großen Teil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. Er beherrsche auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es sei daher nicht erkennbar, dass er im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würde. Daher sei derzeit von einer nach wie vor starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat auszugehen. Seinen nur schwach ausgeprägten privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen. Zusammenfassend verfüge der BF weder über ein Privat- noch über ein Familienleben in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BFA-VG zulässig sei.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht, durch Al Shabaab verfolgt und getötet zu werden, aus Somalia geflüchtet sei. Des Weiteren fürchte er im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die Famillienangehörigen der Personen, die von Al Shabaab getötet worden seien und dem Clan XXXX angehören, da der BF von diesen für die Ermordung ihrer Familienmitglieder verantwortlich gemacht werde. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, da das Bundesamt den BF zu vage bezüglich seinem Fluchtvorbringen befragt habe. Das Bundesamt habe es auch unterlassen, den BF zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Heimatort ordnungsgemäß zu befragen. Die im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF befassen. Hätte das Bundesamt die in der Beschwerde zitierten Länderberichte (LIB, ACCORD, EUAA und UNHCR) herangezogen, so hätte es zu der Feststellung kommen müssen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe. Aus dem aktuellen EUAA-Bericht zur Sicherheitslage in Somalia ergebe sich, dass Al Shabaab insbesondere in der Herkunftsregion des BF, Lower Shabella Hosse, über Präsenz und Einfluss verfüge. Der BF sei als Risikogruppe gemäß aktueller UNHCR-Richtlinien zu werten, wobei auf „Members of Minority Groups (…)“ und „Individuals Belonging to a Clan Engaged in Inter-Clan Conflicts, Including Blood Feuds“ verwiesen wurde.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht, durch Al Shabaab verfolgt und getötet zu werden, aus Somalia geflüchtet sei. Des Weiteren fürchte er im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die Famillienangehörigen der Personen, die von Al Shabaab getötet worden seien und dem Clan römisch 40 angehören, da der BF von diesen für die Ermordung ihrer Familienmitglieder verantwortlich gemacht werde. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, da das Bundesamt den BF zu vage bezüglich seinem Fluchtvorbringen befragt habe. Das Bundesamt habe es auch unterlassen, den BF zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Heimatort ordnungsgemäß zu befragen. Die im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF befassen. Hätte das Bundesamt die in der Beschwerde zitierten Länderberichte (LIB, ACCORD, EUAA und UNHCR) herangezogen, so hätte es zu der Feststellung kommen müssen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe. Aus dem aktuellen EUAA-Bericht zur Sicherheitslage in Somalia ergebe sich, dass Al Shabaab insbesondere in der Herkunftsregion des BF, Lower Shabella Hosse, über Präsenz und Einfluss verfüge. Der BF sei als Risikogruppe gemäß aktueller UNHCR-Richtlinien zu werten, wobei auf „Members of Minority Groups (…)“ und „Individuals Belonging to a Clan Engaged in Inter-Clan Conflicts, Including Blood Feuds“ verwiesen wurde. Für den BF stehe unter Verweis auf UNHCR, EASO und LIB auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. Darüber hinaus habe sich seit der Flucht des BF die Versorgungslage in Somalia, insbesondere auch aufgrund des Ukraine-Krieges und dessen Folgen sowie der verheerenden anhaltenden Dürre, massiv verschlechtert, wie sich aus Medienberichten aus dem Jahr 2022 entnehmen ließe. Hätte sich das Bundesamt mit der Versorgungslage in Somalia auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass eine Rückkehr des BF nach Somalia nicht zumutbar sei und der BF einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Die Abweisung des Antrages des BF wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Dementsprechend habe das Bundesamt auch keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens bzw. die GFK-Relevanz des Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des BF ausgewirkt habe. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei die Verfolgungsgefahr aufgrund des Vorbringens des BF und der Deckung in einschlägigen Länderberichten objektiv wahrscheinlich und plausibel. Es werde zudem bestritten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keinem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die allgemein gefährliche Sicherheitslage, insbesondere die starke Präsenz von Al Shabaab in seiner Heimatregion, stehe einer Rückkehr nach Somalia entgegen. Der BF wäre massiv von Nahrungsmittelknappheit und den Auswirkungen der Dürre betroffen. Er habe keine Familie in Mogadischu und könne nicht auf die Unterstützung seines Clans Bimal zurückgreifen. Der BF würde somit in eine aussichtslose Lage geraten, Mogadischu stelle keine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Für den BF stehe unter Verweis auf UNHCR, EASO und LIB auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. Darüber hinaus habe sich seit der Flucht des BF die Versorgungslage in Somalia, insbesondere auch aufgrund des Ukraine-Krieges und dessen Folgen sowie der verheerenden anhaltenden Dürre, massiv verschlechtert, wie sich aus Medienberichten aus dem Jahr 2022 entnehmen ließe. Hätte sich das Bundesamt mit der Versorgungslage in Somalia auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass eine Rückkehr des BF nach Somalia nicht zumutbar sei und der BF einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Die Abweisung des Antrages des BF wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Dementsprechend habe das Bundesamt auch keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens bzw. die GFK-Relevanz des Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des BF ausgewirkt habe. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei die Verfolgungsgefahr aufgrund des Vorbringens des BF und der Deckung in einschlägigen Länderberichten objektiv wahrscheinlich und plausibel. Es werde zudem bestritten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keinem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die allgemein gefährliche Sicherheitslage, insbesondere die starke Präsenz von Al Shabaab in seiner Heimatregion, stehe einer Rückkehr nach Somalia entgegen. Der BF wäre massiv von Nahrungsmittelknappheit und den Auswirkungen der Dürre betroffen. Er habe keine Familie in Mogadischu und könne nicht auf die Unterstützung seines Clans Bimal zurückgreifen. Der BF würde somit in eine aussichtslose Lage geraten, Mogadischu stelle keine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Wie das Bundesamt angesichts der Integration des BF zur Feststellung gelangen habe können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, bleibe auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig. Der BF könne sich nirgends in Somalia niederlassen, daher habe er faktisch keine Bindung mehr zu seinem Herkunftsstaat. Er sei strafgerichtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er versuche sich, soweit es seine psychische Verfassung zuließe, zu integrieren und besuche Sprachkurse. Die Verfahrensdauer habe die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten mit einer Verfahrensdauer von zwölf Monaten weit überschritten und daher werde der Umstand, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müsse, zu relativieren sein. Das Bundesamt hätte die Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gehabt. Wie das Bundesamt angesichts der Integration des BF zur Feststellung gelangen habe können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, bleibe auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig. Der BF könne sich nirgends in Somalia niederlassen, daher habe er faktisch keine Bindung mehr zu seinem Herkunftsstaat. Er sei strafgerichtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er versuche sich, soweit es seine psychische Verfassung zuließe, zu integrieren und besuche Sprachkurse. Die Verfahrensdauer habe die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten mit einer Verfahrensdauer von zwölf Monaten weit überschritten und daher werde der Umstand, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müsse, zu relativieren sein. Das Bundesamt hätte die Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gehabt.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben der Vertretung des BF vom XXXX wurde ein Ambulanzprotokoll des Klinikum Klagenfurt am Wörthersee vom XXXX vorgelegt.
- Mit Schreiben der Vertretung des BF vom römisch 40 wurde ein Ambulanzprotokoll des Klinikum Klagenfurt am Wörthersee vom römisch 40 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom XXXX erklärte sich die vormals zuständige Geschäftsabteilung infolge § 20 AsylG (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) gemäß § 6 GV für unzuständig.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erklärte sich die vormals zuständige Geschäftsabteilung infolge Paragraph 20, AsylG (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) gemäß Paragraph 6, GV für unzuständig.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts XXXX wurden dem BF und seiner Vertretung aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu Somalia vom 08.01.2024 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts römisch 40 wurden dem BF und seiner Vertretung aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu Somalia vom 08.01.2024 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am XXXX langte eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung des BF ein, in welcher ausgeführt wird, dass dem BF nach den akutellen Länderinformationen aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Dies bestätige auch der aktuelle EUAA-Bericht zur aktuellen Sicherheitslage in Somalia, wo ausgeführt werde, dass die Region Lower Shabelle eine der am meisten betroffenen Regionen von Al Shabaab Aktivitäten sei. Laut den aktuellen UNHCR Guidelines zu Somalia sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu generell nicht verfügbar. Nur in außergewöhnlichen Umständen sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu einem unverheirateten, gesunden jungen Mann zumutbar, nämlich, wenn er dem dort herrschenden Mehrheitsclan der Hawyiye/Subclan Abgaal angehören würde, wo er auf die Unterstützung dieses Clans zählen könnte. Dies treffe auf den BF jedoch nicht zu, da dieser dem Clan der Dir/Subclan XXXX angehöre. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 28.08.2023, Zl. E 402/2023, hingewiesen, wo dieser eine Entscheidung des BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten behoben habe, da dieses zu Unrecht von einer internen Fluchtalternative in Mogadischu ausgegangen sei. Der VfGH habe zum einen bemängelt, dass das BVwG nicht berücksichtigt habe, dass auch Angehörige von Merheitsclans in Gebieten, in denen ein anderer Clan dominant sei, zu Minderheiten werden können. Zum anderen werde nicht auf die Leitlinien von EUAA und UNHCR eingegangen und begründet, warum eine Neuansiedelung in Mogadischu entgegen dieser Ansicht möglich wäre.
- Am römisch 40 langte eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung des BF ein, in welcher ausgeführt wird, dass dem BF nach den akutellen Länderinformationen aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Dies bestätige auch der aktuelle EUAA-Bericht zur aktuellen Sicherheitslage in Somalia, wo ausgeführt werde, dass die Region Lower Shabelle eine der am meisten betroffenen Regionen von Al Shabaab Aktivitäten sei. Laut den aktuellen UNHCR Guidelines zu Somalia sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu generell nicht verfügbar. Nur in außergewöhnlichen Umständen sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu einem unverheirateten, gesunden jungen Mann zumutbar, nämlich, wenn er dem dort herrschenden Mehrheitsclan der Hawyiye/Subclan Abgaal angehören würde, wo er auf die Unterstützung dieses Clans zählen könnte. Dies treffe auf den BF jedoch nicht zu, da dieser dem Clan der Dir/Subclan römisch 40 angehöre. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 28.08.2023, Zl. E 402 aus 2023,, hingewiesen, wo dieser eine Entscheidung des BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten behoben habe, da dieses zu Unrecht von einer internen Fluchtalternative in Mogadischu ausgegangen sei. Der VfGH habe zum einen bemängelt, dass das BVwG nicht berücksichtigt habe, dass auch Angehörige von Merheitsclans in Gebieten, in denen ein anderer Clan dominant sei, zu Minderheiten werden können. Zum anderen werde nicht auf die Leitlinien von EUAA und UNHCR eingegangen und begründet, warum eine Neuansiedelung in Mogadischu entgegen dieser Ansicht möglich wäre. Im vorliegenden Fall habe der BF weder Schul- noch Berufsausbildung und habe seit seiner Flucht keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Er wisse nicht, ob sich diese aktuell noch in Somalia befinden. Von einem sozialen Unterstützungsnetzwerk in Somalia könne daher nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund könne bei einer Rückkehr nach Somalia eine Art. 2 bzw. 3 EMRK Verletzung des BF nicht ausgeschlossen werden und wäre dem BF zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zu erteilen gewesen. Von einer internen Fluchtalternative in Mogadischu könne gemäß den UNHCR und EUAA-Richtlinien sowie der in der Stellungnahme zitierten Erkenntnisse des VfGH nicht ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall habe der BF weder Schul- noch Berufsausbildung und habe seit seiner Flucht keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Er wisse nicht, ob sich diese aktuell noch in Somalia befinden. Von einem sozialen Unterstützungsnetzwerk in Somalia könne daher nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund könne bei einer Rückkehr nach Somalia eine Artikel 2, bzw. 3 EMRK Verletzung des BF nicht ausgeschlossen werden und wäre dem BF zumindest subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG zu erteilen gewesen. Von einer internen Fluchtalternative in Mogadischu könne gemäß den UNHCR und EUAA-Richtlinien sowie der in der Stellungnahme zitierten Erkenntnisse des VfGH nicht ausgegangen werden.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist und ich nehme keine Medikamente und habe keine unerlaubten Substanzen genommen. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Ich habe einige Unterlagen bezüglich der Integration. R: Diese folgenden Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen: - Teilnahmebestätigung bei Fußballverein ISF, Beilage ./A, - Bestätigung von Fr. Cornelia KRAXNER des Vereins „Together“, Beilage ./B, - Teilnahmebestätigung von XXXX vom 05.05.2023, Beilage ./C, - Teilnahmebestätigung von römisch 40 vom 05.05.2023, Beilage ./C, - Teilnahmebestätigung von XXXX vom 02.02.2024, Beilage ./D, - Teilnahmebestätigung von römisch 40 vom 02.02.2024, Beilage ./D, - Kursbesuchsbestätigung XXXX 26.01.2024, Beilage ./E. - Kursbesuchsbestätigung römisch 40 26.01.2024, Beilage ./E. R an BF: Haben Sie eine Deutschprüfung gemacht? BF: Nein, noch nicht. Ich habe vor Kurzen einen Platz bei einem Deutschkurs gefunden. Dieser läuft jetzt noch, einmal pro Woche für zwei Stunden. (…) Beginn der Befragung: Mit RV bzw. BF wird hinsichtlich seines behaupteten Vorbringens, dass er in einen Hoden gezwickt worden wäre und dies in die sexuelle Integrität eingreifen kann, erläutert, dass gegebenfalls ein männlicher Dolmetscher beigezogen werden kann. Nach ausführlicher Erörterung ist es allerdings sowohl für die RV als auch dem BF kein Problem, die Verhandlung mit einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen. Für den BF stellt es eigenen Angaben nach kein Problem dar, gegebenen falls auf die Fragen des erkennenden Richters vor einer weiblichen Dolmetscherin bzw. einer weiblichen Vertreterin Antworten abzugeben bzw. auf diesbezügliche Fragen des erkennenden Richters einzugehen. Mit Regierungsvorlage bzw. BF wird hinsichtlich seines behaupteten Vorbringens, dass er in einen Hoden gezwickt worden wäre und dies in die sexuelle Integrität eingreifen kann, erläutert, dass gegebenfalls ein männlicher Dolmetscher beigezogen werden kann. Nach ausführlicher Erörterung ist es allerdings sowohl für die Regierungsvorlage als auch dem BF kein Problem, die Verhandlung mit einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen. Für den BF stellt es eigenen Angaben nach kein Problem dar, gegebenen falls auf die Fragen des erkennenden Richters vor einer weiblichen Dolmetscherin bzw. einer weiblichen Vertreterin Antworten abzugeben bzw. auf diesbezügliche Fragen des erkennenden Richters einzugehen. R: Wie ist Ihr Name, wann und wo sind Sie geboren? BF: Ich heiße XXXX , es steht „r“, das ist falsch. Geboren wurde ich im Dorf XXXX , am XXXX , am XXXX . Auf Nachfrage, am XXXX Das Dorf liegt zwischen XXXX und XXXX .BF: Ich heiße römisch 40 , es steht „r“, das ist falsch. Geboren wurde ich im Dorf römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 . Auf Nachfrage, am römisch 40 Das Dorf liegt zwischen römisch 40 und römisch 40 . R: Sind die Angaben, die Sie vor dem BFA bzw. vor der Polizei gemacht haben korrekt und halten Sie diese inhaltlich aufrecht? BF: Ich habe die Wahrheit erzählt, aber mir sind einige Fehler aufgefallen. R: Fehler, die Sie damals so zu Protokoll gegeben haben? BF: Beim Übersetzen ist das passiert. R: Das Protokoll vom XXXX wurde Ihnen vollständig rückübersetzt und Sie haben auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift bzw. der Rückübersetzung bestätigt. R: Das Protokoll vom römisch 40 wurde Ihnen vollständig rückübersetzt und Sie haben auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift bzw. der Rückübersetzung bestätigt. BF: Es wurde schnell rückübersetzt und es ist irgendwie untergegangen. R: Soweit ich Ihre eingebrachte Beschwerde durchgesehen habe, wurden diesbezüglich keine Mängel gerügt, dass etwaig falsch übersetzt wurde. Die Beschwerde werden Sie wahrscheinlich mit der BBU verfasst haben. BF: Ich habe doch erzählt, es sind keine großen Fehler. Z. B. die Reisekosten. Ich meine weiters z. B. die Schreibweise meines Namens, ein „r“ ist „eingeschlichen“ und das ist falsch. Die Reisekosten wurden mit 700 US-Dollar beziffert, es wurde verstanden, dass ich gemeint habe, die gesamten Reisekosten von Somalia nach Österreich seien 700 US-Dollar, aber ich meine nur die Reise von Griechenland bis nach Österreich kostete 700 US-Dollar. R: Das steht so im Protokoll (AS 30). BF: Das Geld für die Reise wurde von einer anderen Person bezahlt und nicht von mir. R: Ist noch irgendetwas, was zu berücksichtigen wäre? BF: Das Problem ist bei der Dämmerung passiert, es war nicht am Tag. Nachgefragt, es ist alles, was mir an Korrekturen einfällt. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Wenn Sie bitte chronologisch angeben, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Dörfern, Orte, Städte gelebt haben. BF: Ich wurde im Dorf XXXX geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe mein ganzes Leben lang in diesem Dorf verbracht, bis zu den letzten 13 Tagen vor meiner Ausreise. Die letzten 13 Tage habe ich in Mogadischu verbracht. BF: Ich wurde im Dorf römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe mein ganzes Leben lang in diesem Dorf verbracht, bis zu den letzten 13 Tagen vor meiner Ausreise. Die letzten 13 Tage habe ich in Mogadischu verbracht. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu in dieser Zeit aufgehalten? BF: Bei meinem Arbeitgeber. Ich war ein Fahrer. R: Wie heißt Ihr Arbeitgeber? BF: Nur XXXX . BF: Nur römisch 40 . R: Wie lange haben Sie für diesen Mann gearbeitet? BF: Ich schätze drei Jahre. R: Als was haben Sie für diesen Mann gearbeitet? BF: Minibusfahrer. R: Haben Sie mit dieser Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können? BF: Nein, es war nicht ausreichend. R: Warum war es für Sie nicht ausreichend? Konnten Sie selbst damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten? BF: Ich habe nur zu wenig davon verdient und nur zweimal pro Woche gearbeitet. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse alleine gelebt? BF: Ich habe mit meiner Mutter und meiner Schwester gelebt. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Eine Schwester. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Nur zwei Brüder. R: Wo wohnen Ihre beiden Onkel vs. (väterlicherseits)? BF: Ich weiß nichts mehr, ich habe schon längst nichts mehr von ihnen gehört. R: Wo haben Ihre beiden Onkel gewohnt, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Einer in XXXX und einer im Dorf XXXX . BF: Einer in römisch 40 und einer im Dorf römisch 40 . R: Welches Verhältnis hatten Sie zu Ihrem Arbeitgeber? BF: Arbeitsverhältnis. R wiederholt die Frage. BF: Wir haben ein gutes Verhältnis. R: Sie haben gesagt Sie sind dort Minibusfahrer gewesen. Sind Sie dort eine bestimmte Strecke oder bestimmte Strecken gefahren? BF: Ja, ich habe von den Orten Gemüse transportiert und nach Mogadischu gebracht. R: War das ein Lastentransport oder ein Minibustransporter? BF: Das ist ein Minibus, aber man konnte die Sitze entfernen und diesen mit Gemüse beladen. R: Wie oft sind Sie die Strecke von Ihrem Heimatort nach Mogadischu in der Woche gefahren? BF: Zweimal pro Woche. R: Wie geht es Ihrer Mutter, bzw. wie geht es Ihrer Schwester? BF: Jetzt weiß ich nichts von ihnen. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Schwester bzw. Ihrer Mutter? BF: Damals, als ich in der Türkei war. R: Haben Sie versucht mit Ihrer Schwester bzw. Ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen? BF: Ja, aber ich habe sie nicht mehr gefunden. R: Was haben Sie unternommen, um mit Ihrer Schwester bzw. Ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen? BF: Ich versuchte sie über „Whats App“ zu kontaktieren. Ich kannte ihre Nummer auswendig, aber es geht nicht mehr, wahrscheinlich haben sie ihre Nummer geändert. R: Haben Sie versucht über Ihren Arbeitgeber Kontakt mit Ihrer Schwester bzw. Ihrer Mutter aufzunehmen? BF: Ja, aber auch seine Nummer funktioniert nicht. R: Wann haben Sie dies das letzte Mal versucht? BF: Nach der Einreise in Österreich habe ich es probiert. Der letzte Kontakt zu ihm war, als ich noch in Mogadischu war. R: Warum haben Sie es später nicht noch einmal probiert? BF: Ich habe mehrmals versucht ihn zu erreichen. Es hat nicht funktioniert und dann habe ich aufgehört. R: Wann haben Sie das letzte Mal versucht mit ihm Kontakt aufzunehmen? BF: Ich denke mir, das war im August
- R: Haben Sie versucht über das „Internationale Rote Kreuz“ bzw. „Roten Halbmond“ Kontakt mit Ihrer Familie aufzunehmen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich habe nicht gewusst, dass man das tun kann. R: Wie lange sind Sie jetzt in Österreich? BF: Im Juni 2022 bin ich nach Österreich gekommen. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Nur die Koranschule besucht. R: Wie haben Sie – außer, dass Sie Fahrer gewesen sind – noch Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Von der Feldarbeit. Manchmal habe ich für die anderen gearbeitet und manchmal für mich selbst. R: Haben Sie eigene Felder? Haben Sie eine eigene Landwirtschaft? BF: Ja. R: Wer bewirtschaftet jetzt in Ihrer Abwesenheit die Felder? BF: Weiß ich nicht. R: Wie bestreiten Ihre beiden Onkel vs. ihren Lebensunterhalt? BF: Ich weiß es nicht, ich habe längst nichts von ihnen gehört. R: Wie haben Ihre Onkel vs. ihren Lebensunterhalt bestritten, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Sie haben ihre eigenen Felder angebaut und von der Ernte dieser Felder gelebt. R: Wie sind Sie eigentlich zu der Arbeit als Fahrer bei dem Arbeitgeber in Mogadischu gekommen? BF: Er war Gemüsehändler und ich habe Gemüse angebaut und er hatte dann von mir eingekauft. R: Gehört dieser Arbeitgeber demselben Clan an wie Sie? BF: Nein. R: Welchem Clan gehört Ihr Arbeitgeber an? BF: Hawiye, Subclan: XXXX . BF: Hawiye, Subclan: römisch 40 . R: Welchem Clan gehören Sie selbst an? BF: Dir, Subclan: XXXX , Subsubclan: XXXX . BF: Dir, Subclan: römisch 40 , Subsubclan: römisch 40 . R: Wie weit unterscheiden sich der Clan der Hawiye vom Clan der Dir? BF: Es gibt keinen großen Unterschied zwischen diesen beiden Clans. Die Dir sind so wie ich Landwirte und Hirten und die Hawiye in einer ähnlichen Art und Weise. R: Sie haben zuerst gesagt Sie waren dann 13 Tage lange vor Ihrer Ausreise bei Ihrem Arbeitgeber in Mogadischu aufhältig. Warum sind Sie nicht länger bei Ihrem Arbeitgeber in Mogadischu verblieben? BF: Weil nach mir hat man gefahndet, ich wurde gesucht. Deshalb musste ich flüchten. R: Hätten Sie bei Ihrem Arbeitgeber in Mogadischu länger bleiben können, wenn nicht nach Ihnen gefahndet worden wäre? BF: Nein. Das wäre für mich schwierig in Mogadischu zu leben, weil ich gewohnt bin, am Land zu leben. Ich habe auf den Feldern gearbeitet. R: Sind Sie in diesen 13 Tagen von Ihrem Arbeitgeber während Ihres Aufenthalts in Mogadischu unterstützt worden? BF: Ja, ich war bei ihm zu Hause. R: Welches Verhältnis haben Sie zu Ihren beiden Onkel vs.? BF: Mit mir hatten sie ein gutes Verhältnis, aber mit meiner Mutter nicht. Es war zu meiner Mutter ein gespanntes Verhältnis wegen dem Erbe. R: Welchen Familienstand haben Sie? BF: Ledig. R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? BF: Alleine. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein, ich habe nicht geheiratet. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF: Nein. R: Sind Sie als Saisonkraft angemeldet? Haben Sie einen Antrag gestellt? BF: Ich darf nicht arbeiten R wiederholt die Frage. BF: Nein, ich habe viele Leute gesehen, die das gemacht haben, ihre Anträge wurden abgelehnt. R: Arbeiten Sie karitativ in Österreich? BF: Zurzeit nicht. R: Warum nicht? BF: Ich habe angefangen und wegen dieser Ladung habe ich aufgehört, wegen der Vorbereitung für die Verhandlung und ich werde danach wieder arbeiten gehen. Ich habe einige Unterlagen dabei. R: Wo haben Sie gearbeitet? BF: In Villach, Richtung Klagenfurt. R: Bei wem haben Sie in Villach gearbeitet? BF: Bei „Together“. R: Was haben Sie da verdient? BF: Da habe ich freiwillig gearbeitet. R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers aus Somalia ausgereist? BF: Ich bin legal aus Somalia ausgereist und bin in der Türkei angekommen. Mein Arbeitgeber hat sich um meine Reise gekümmert. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist? BF: Ja. R: Wie viel haben Sie für die Ausreise aus Somalia in die Türkei bezahlt? BF: Zwischen 2.000 und 2.500 US-Dollar. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Meine Mutter hat ihr Grundstück meinem Arbeitgeber gegeben. Dafür hat er meine Reise finanziert. R: Wie sind Sie von Ihrem Arbeitgeber zum Flughafen gekommen? BF: Mit einem Taxi hat er mich bis zum Flughafen gebracht. R: Ist es bei dieser Fahrt zu irgendwelchen Vorfällen Ihnen gegenüber gekommen? BF: Nein. R: Ist es während Ihres 13-tägigen Aufenthaltes in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, ich war versteckt. R: Wo haben Sie sich versteckt? BF: Im Haus des Arbeitgebers. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie von Ihren Verfolgern entdeckt werden würden? BF: Nein. R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor meinem Verfolger, von der Al-Shabaab (AS). R: Warum haben Sie Angst vor der AS? BF: Ich habe Angst, dass sie mich töten. R: Warum sollte Sie die AS töten? Was haben Sie der AS getan? BF: Ich habe mit dem Minibus, mit dem ich gearbeitet habe, am Nachmittag zwei Personen transportiert. R: Wer waren diese beiden Personen, die Sie transportiert haben? BF: Das waren zwei normale Zivilisten, aus meiner Sicht, sie waren Habr Gedr. R: Woher haben Sie das gewusst? BF: Erst später, als ich eingesperrt wurde, habe ich davon erfahren. R: Haben Sie öfters Leute von Ihrem Heimatdorf nach Mogadischu gefahren? BF: Ja, ich habe schon Leute nach Mogadischu transportiert. Zwei oder drei Personen, je nachdem. Ich habe damit Geld verdient. R: Warum sollte die AS Sie verfolgen? BF: Ich habe diese zwei Personen von den Feldern mitgenommen. Das war bei der Dämmerung und in dieser Zeit darf man nicht draußen sein, laut der Vorschrift der AS. R: Und warum waren Sie dann – entgegen der Vorschrift der AS – unterwegs? BF: Ich habe das nicht gewusst. R: Was haben Sie nicht gewusst? BF: Dieses Verbot. R: Seit wann bestand dieses Verbot? BF: Je nachdem, wenn etwas passiert, verhängt die AS ein Ausgangsverbot, warum auch immer. R: Warum hat die AS an diesem Tag ein Ausgangsverbot verhängt? BF: Ich weiß nicht, was der Grund dafür gewesen ist, aber üblicherweise hat die AS so etwas verhängt, wenn sie Anschläge verüben oder Operationen durchführen. R: Hat die AS diese Ausgangssperren zum Schutz der Bevölkerung verhängt? BF: Nein, es war für ihren eigenen Schutz, es hatte mit den normalen Zivilisten nichts zu tun. R: Wie haben die Zivilisten in der Praxis davon erfahren, ob die AS ein Ausgangsverbot verhängt hat oder nicht? Wie wurde das kommuniziert? BF: Die AS hat ihre Mitarbeiter in jedem Dorf und sie haben ihre Leute informiert und diese haben es weiterverbreitet. R: Wann hat sich der Vorfall der AS mit Ihnen ereignet? BF: Am 20.08.
- R: Um wie viel Uhr? BF: Ich schätze 18 bis 19 Uhr. Es war bei der Dämmerung. R: An welchem Wochentag? BF: Das war von Freitag auf Samstag. R: Was hat sich da genau ereignet? Wenn Sie mir den Vorfall genau beschreiben. BF: Ich habe die zwei Männer von den Feldern mitgenommen und es wurde bereits Ausgangssperre von Seiten der AS verhängt, ich habe das aber nicht gewusst. R: Warum haben Sie es nicht gewusst, wenn in Ihrem Dorf Leute sind, die über diese Situation informieren? BF: Ich wusste es nicht. Ich bin Gemüse transportieren gefahren und mein Handy war ausgeschaltet. Deshalb habe ich diese Info nicht erhalten. R: Haben alle Ihre Dorfbewohner ein Handy? BF: Verschieden, manche schon, manche nicht. R: Was ist dann passiert, nachdem die Dämmerung eingebrochen ist? BF: Dann hatte mein Bus eine Panne. Die Reifen musste ich wechseln. R: Was hat das mit der AS zu tun? BF: Es war verboten, dass man draußen ist, egal, ob zu Fuß oder mit dem Auto. Es wurde dann geschossen. Die zwei Männer, die ich mitgenommen habe, wurden dabei getötet. R: Warum hat man die zwei Männer getötet? BF: Nicht nur die Männer, auf mein Auto wurde geschossen und dabei wurden die Männer getroffen. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? BF: Ich war beim Reifen wechseln. Das war einer der beiden hinteren Reifen. Ich und der Schaffner und der Träger haben gemeinsam versucht, den Reifen zu wechseln. R: Wie viele Personen haben sich zu diesem Zeitpunkt im Auto befunden? BF: Nur die zwei Zivilisten, die mitgefahren sind, waren im Bus und das Gemüse. Wir drei waren draußen. R: Wo ist der Schaffner und der Träger dahergekommen? BF: Sie waren dabei, in meinem Bus. R: Wie viele Leute waren insgesamt im Bus? BF: Fünf. Wir fünf sind gemeinsam gefahren. Der Schaffner und der Träger haben mich immer begleitet und mit mir gearbeitet. Die zwei weiteren Zivilisten, die ich transportiert habe, waren auch dabei. R: Sind Sie immer in Begleitung dieser beiden Personen, Schaffner und Träger gewesen, wenn Sie Fahrten von Ihrem Heimatdorf nach Mogadischu und von Mogadischu in Ihr Heimatdorf gemacht haben? BF: Ja. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie von der AS angegriffen werden würden? BF: Nein, ich war ein armer Mensch, ich hatte nichts. Ich habe keine Vorkehrungen getroffen. R: Hat es in der Vergangenheit schon ähnliche Vorfälle dieser Art gegeben? BF: Bei uns, in unserem Ort nicht, aber in anderen Region haben ich schon davon gehört. R: Was ist dann passiert, wie Sie versucht haben den hinteren Reifen zu wechseln? BF: Wir haben versucht den hinteren Reifen links zu wechseln. Beim Reifenwechsel ist der Vorfall mit der AS passiert. R: Mit was hat die AS geschossen? BF: Ich weiß es nicht. Sie haben geschossen, Schüsse abgegeben. R: Hörten Sie das am Klang, was das war? BF: Ich weiß es nicht. Es waren viele Schüsse. R: Wurden die Schüsse einzeln abgegeben oder wurden die Schüsse in einer Folge abgegeben? BF: Es waren auf einmal viele Schüsse. R: Wie haben Sie sich davor schützen können? BF: Sie haben auf den vorderen Bereich des Busses geschossen. R: Warum haben diese auf den vorderen Bereich des Buses geschossen, wenn Sie hinten den Reifen gewechselt haben? BF: Ich weiß es nicht warum. R: Wollte die AS Sie schonen? BF: Sie haben geschossen, weil sie Menschen damit töten wollten. Sie wollten uns nicht schonen. R: Warum hat die AS Sie dann am Leben gelassen? BF: Ich weiß es nicht. Sie haben viele Schüsse abgegeben und zum Glück hat Gott uns gerettet und wir wurden nicht getroffen. R: Was ist passiert, nachdem die Schüsse abgegeben worden sind? BF: Zwei Personen wurden getötet. Der Schaffner und der Träger sind davongelaufen. Ich bin geblieben. Dann ist die AS zu mir gekommen. R: Warum sind Sie nicht mit dem Schaffner und dem Träger davongelaufen? BF: Vor lauter Angst sind sie davongelaufen. R: Hatten Sie keine Angst? BF: Ich konnte nicht laufen, ich war unter Schock und bin stehen geblieben. Ich habe geschwitzt und habe Blut gesehen. Ich habe die Verantwortung für den Bus und den mitgefahrenen Personen. R: War Ihnen die Verantwortung für den Bus bzw. für den im Bus mitfahrenden Personen in diesem Moment egal bzw. war das wesentlich dafür, dass Sie am Tatort geblieben sind? BF: Ich wollte eigentlich weglaufen vor lauter Angst, aber irgendwie konnte ich mich nicht bewegen. Ich bin stehen geblieben. R: Warum sind Sie mit den anderen beiden nicht mitgelaufen? BF: Wie ich bereits gesagt habe. Ich war unter Schock, die Leute reagieren nicht darauf, ich war unter Schock. R: Was ist dann passiert? Ist auf die beiden Flüchtenden geschossen worden? BF: Nein. Sie sind davongelaufen. Nach ca. 15 Minuten sind sie zum Tatort wieder zurückgekehrt. R: Warum wurde auf die beiden Flüchtenden nicht geschossen? BF: Ich weiß es nicht, sie sind gelaufen. R: Woher wissen Sie, dass diese beiden dann wieder nach 15 Minuten zum Tatort zurückgekehrt sind? BF: Weil ich am Tatort stehengeblieben bin, sie sind dann zu mir gekommen. R: Was haben Sie dann zu dritt gemacht? BF: Ich meine zwei AS-Männer sind zu mir gekommen und nicht der Schaffner und der Träger. R: Was haben diese zwei AS-Männer von Ihnen gewollt? BF: Sie fragten mich, was ich hier machen würde. Es sei verboten draußen zu sein, warum habe ich ihre Befehle nicht befolgt. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Ich sagte, dass ich von diesem Befehl nichts gewusst hätte. R: Haben Sie die beiden AS-Männer gekannt? BF: Nein. R: Wie haben die beiden AS-Männer auf Ihre Antwort reagiert? BF: Sie haben mir gesagt, dass es mich nichts angehen würde, es sei verboten und ich hätte gegen dieses Verbot verstoßen. R: Haben Sie sich dafür entschuldigt? BF: Ja, ich habe mich entschuldigt, aber niemand hat mir zugehört. R: Was ist dann passiert? BF: Sie haben mir die Augen verbunden und mich mitgenommen und dann eingesperrt. R: Wie lange waren Sie da unterwegs? BF: Weit weg. Das Auto ist ca. sechs Stunden gefahren. R: Haben Sie sich bei der Ankunft nach diesen sechs Stunden Fahrt orientieren können? BF: Nein, die Augen waren verbunden. Die Fahrt hat lange gedauert, sechs Stunden. R: Wurde Ihnen die Augenbinde entfernt? BF: Ja, als ich ins Gefängnis gebracht wurde. R: Was wollte die AS eigentlich von Ihnen, dass sie Sie ins Gefängnis gebracht hat? BF: Weil ich gegen dieses Verbot verstoßen habe, haben sie mich für den Tod dieser zwei Männer verantwortlich gemacht. R: Wer hat diese zwei Männer umgebracht? BF: Die AS, wer sonst. Sie waren ja dort. R: Wieso hat dann die AS Sie für den Tod dieser beiden Männer verantwortlich gemacht? BF: Sie meinen, dass ich diese Ausgangssperre gebrochen habe und deshalb ist das Ganze passiert, ich sei schuld. R: Waren die beiden Männer Freunde der AS? BF: Ich weiß es nicht, ich kann es nicht sagen. R: Hätten die beiden Männer draußen bleiben dürfen, sie waren auch bei Dämmerung noch am Feld? BF: Ich weiß es nicht, ob sie davon wussten. R: Was wollte die AS von Ihnen konkret? BF: Weil ich gegen ihre Befehle verstoßen habe, haben sie mich eingesperrt. R: Was hätte es der AS gebracht, dass man Sie eingesperrt hat? BF: Ich weiß es nicht, ob sie mich bestrafen wollten, ich weiß es nicht. Später haben mich die Angehörigen der getöteten Personen angezeigt. R: Haben die Angehörigen der getöteten Personen die AS auch angezeigt? BF: Nein, sie haben die AS nicht angezeigt. Wie hätten sie AS anzeigen sollen? Sie haben mich angezeigt und meinten ich sei schuld, dass die Angehörigen tot seien. R: Wer waren die Mörder dieser beiden Personen, Sie oder die AS? BF: Ich glaube sie haben sie getötet. R: Wissen Sie das oder glauben Sie das? BF: Ich kann nicht sagen, ob sie es gewesen sind. Aber 15 Minuten später sind die AS-Männer zu mir gekommen, deshalb denke ich, dass sie es gewesen sind. R: Wer hätte die Männer noch töten können? BF: Dieses Gebiet ist ein Konfliktgebiet. Die AS auf der einen Seite und die Regierungstruppen auf der anderen Seite. Es kommt noch dazu, dass es Clanmilizen gibt, welche sich einander jagen. Deshalb kann ich nicht wissen, wer von den drei Gruppen die Männer getötet hat. R: Welchen Sinn hat es gehabt, dass die AS Sie einsperrt? Was für einen Sinn hat das Ganze gehabt? BF: Sie haben mich eingesperrt wegen der Personen, die getötet wurden und ich die Ausgangssperre nicht eingehalten habe. R: Was hat es der AS gebracht, dass Sie eingesperrt worden sind? BF: Die Angehörigen der getöteten Personen haben mich bei der AS angezeigt. R: Wann haben die Angehörigen Sie angezeigt? BF: Während meiner Haft von 22 Tagen wurde ich von den Angehörigen der getöteten Personen angezeigt. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor der AS, sie werden mich töten. R: Warum sollte sie Sie jetzt töten? BF: Die AS hat mich zum Tode verurteilt. Ich war 22 Tage eingesperrt. R: Wann wurden Sie zum Tode verurteilt? BF: Während der Haft. Nachgefragt, ich schätze, als ich bereits zehn Tage in Haft war. R: Wer hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie zum Tode verurteilt worden sind? BF: Die AS hat mir das mitgeteilt. Ich wurde aus der Haft herausgeholt und wurde vor den Angehörigen der getöteten Personen gestellt. R: War das ein AS-Gericht? BF: Ja, das war ihr Gericht. R: Wie lange hat diese Verhandlung gedauert? BF: Ich schätze knapp zwei Stunden. R: Wie wurden Sie während der Gefangenschaft behandelt? BF: Ich wurde geschlagen, jeden Abend bzw. jede Nacht wurde ich geschlagen. R: Haben Sie von diesen körperlichen Übergriffen, Verletzungen davongetragen? BF: Ja. Sie haben mich mit einer Zange am Hoden gezwickt. R: Haben Sie durch diese körperliche Übergriffen Verletzungen davongetragen? BF: Ja, die Hoden sind angeschwollen. R: Waren Sie durch diese Verletzung eingeschränkt? BF: Ja, die Hoden waren angeschwollen und entzündet. Bis ich operiert wurde, hatte ich Beschwerden. R: Wo wurden Sie operiert, in welchem Krankenhaus? BF: In der Türkei wurde ich operiert. Da wurde einer der beiden Hoden entfernt. R: Warum hat die AS eigentlich ihr Urteil nicht vollstreckt? BF: Ich bin geflüchtet bevor sie ihr Urteil umsetzen konnten, am
- Tag meiner Haft bin ich geflüchtet. R: Warum hat die AS ihr Urteil nicht vollstreckt, nachdem Sie relativ bald während Ihrer Gefangenschaft verurteilt worden. Was hat die AS abgehalten, das Urteil zu vollstrecken? BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, was der Grund war. R: Wo wurden Sie untergebracht während Ihrer Gefangenschaft? BF: Ich weiß es nicht. R: Können Sie beschreiben, wo Sie während Ihrer Gefangenschaft untergebracht worden sind? BF: Ich war in einem Zimmer eingesperrt. Es waren zwei nebeneinanderliegende Zimmer. Unten war ein Zimmer aus Stein und das Dach hat aus Wellblech bestanden. R: War das Gelände bewacht? BF: Ja, es gab schon Wächter. R: Wie hat Ihr Tagesablauf dort ausgeschaut? BF: Wir waren im Zimmer eingesperrt und wir warteten auf unser Urteil. R: Mit wie vielen Personen waren Sie im Zimmer eingesperrt? BF: Wir waren sechs Personen. R: Warum waren die anderen fünf Personen eingesperrt? BF: Ich weiß es nicht, wir haben einander nicht gefragt. R: Woher sind die anderen Personen gekommen? BF: Ich weiß es nicht. Aus den anderen Regionen, hat man gesagt. R: Wer hat das gesagt? BF: Mit einem der Mitgefangenen habe ich einmal gesprochen und haben uns kurz gefragt und der hat mir das erzählt. Ich war die letzte Person, die in diesem Zimmer eingesperrt worden ist. R: Wie hat die Person geheißen, die Ihnen das erzählt hat? BF: XXXX , den weiteren Namen weiß ich nicht. BF: römisch 40 , den weiteren Namen weiß ich nicht. R: Woher kam Mohamed? BF: Auch aus der Region XXXX . BF: Auch aus der Region römisch 40 . R: Woher genau? BF: Aus dem Distrikt XXXX . BF: Aus dem Distrikt römisch 40 . R: Wie ist Ihnen dann die Flucht gelungen? BF: Die Regierungskräfte haben dieses Gefängnis in dieser Nacht angegriffen. Die Regierungskräfte haben uns dann freigelassen. R: Waren Sie dann in Sicherheit, nachdem die Regierungskräfte anwesend waren? BF: Der XXXX kannte einen der Regierungskräfte, die dieses Gefängnis angegriffen haben. BF: Der römisch 40 kannte einen der Regierungskräfte, die dieses Gefängnis angegriffen haben. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Bei dieser Situation schon, nachdem wir freigelassen worden sind. Dann sind die Leute nach Hause gegangen. Dann bin ich nach Hause gegangen. R: Was haben Sie dann zu Hause gemacht? BF: Ich habe dann gewusst, dass ich dann nicht mehr in meinem Dorf bleiben kann, nach allem, was mir passiert ist. Ich habe meine Mutter gesehen und meine Schwester. R: Warum sind Sie nach diesem Vorfall überhaupt noch nach Hause gegangen? Hätte es nicht sein können, dass Sie dort von AS-Mitgliedern erwartet werden? BF: Ich bin am darauffolgenden Nachmittag, des Tages nach dem Angriff, kurz vor Sonnenuntergang, nach Hause gegangen. R: Wo haben Sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten? BF: Ich war in einem kleinen Dorf namens XXXX , dieses liegt in der Nähe von XXXX . BF: Ich war in einem kleinen Dorf namens römisch 40 , dieses liegt in der Nähe von römisch 40 . R: Wie lange haben Sie vom Gefängnisstützpunkt bis nach Hause gebraucht? BF: Die Regierungskräfte haben mich und XXXX mit einem Auto in der Nähe des Dorfes XXXX gebracht. BF: Die Regierungskräfte haben mich und römisch 40 mit einem Auto in der Nähe des Dorfes römisch 40 gebracht. R: Wie lange haben Sie vom Dorf XXXX nach Hause gebraucht? R: Wie lange haben Sie vom Dorf römisch 40 nach Hause gebraucht? BF: Eine halbe Stunde bzw. 40 Minuten. XXXX ist auch vom Dorf XXXX weggegangen. BF: Eine halbe Stunde bzw. 40 Minuten. römisch 40 ist auch vom Dorf römisch 40 weggegangen. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die AS Sie zu Hause erwarten würde? BF: Nein, ich habe mir keine Gedanken gemacht. Ich dachte nur, ich kehre einfach so zu meiner Mutter zurück. R: Hatten Sie Angst, dass die AS Sie dort erwarten könnte? BF: Ja. R: Warum haben Sie keine Vorkehrungen getroffen, wenn Sie Angst gehabt haben, dass die AS Sie zu Hause erwarten würde? BF: Ich bin einfach gegangen. Ich habe keine Vorkehrungen getroffen. Meine Mutter ist krank und ich dachte, ich gehe zu ihr und sehe sie und danach wollte ich nach Mogadischu. R: Wie lange sind Sie dann noch zu Hause geblieben? BF: Kurz nur, 20 – 30 Minuten, nicht lange. Ich wurde dann angerufen. R: Von wem wurden Sie dann angerufen? BF: Ich wurde über das Handy der Mutter angerufen. Männer aus der Gegend haben über das Handy meiner Mutter mich angerufen. Sie haben mitbekommen, dass ich zurückgekehrt bin. R: Was haben Sie daraufhin gemacht? BF: Ich bin aus dem Dorf geflüchtet. R: Was war der Inhalt dieses Anrufs? BF: Sie haben mich vorgewarnt und sagten, Sie haben die AS auf dem Weg zu mir gesehen. R: Haben Sie, wie Sie aus dem Dorf geflüchtet sind, Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf die AS stoßen würden? BF: Nein, ich dachte ich flüchte einfach. Ich wusste schon, wo die Regierungskräfte sind. Ich bin in diese Richtung geflüchtet. R: Waren Sie bei den Regierungskräften sicher? Haben Sie sich in Sicherheit gefühlt? BF: Nein. Ich habe die Stelle nicht erreicht. Auf dem Weg ist die Sonne untergegangen und der Regierungsstützpunkt ist umzäunt. R: Wo haben Sie dann die Nacht verbracht? BF: Im Dorf XXXX . Dieses liegt in der Nähe von XXXX .BF: Im Dorf römisch 40 . Dieses liegt in der Nähe von römisch 40 . R: Hatten Sie Angst, dass Sie in dieser Nacht von AS angetroffen werden können? BF: Ja. R: Was haben Sie am nächsten Tag gemacht? BF: Ich habe meinen Arbeitgeber angerufen. R: Was hat Ihnen der Arbeitgeber geantwortet? BF: Er ist zu mir nach XXXX gekommen und hat mich mitgenommen. BF: Er ist zu mir nach römisch 40 gekommen und hat mich mitgenommen. R: Mitgenommen nach Mogadischu? BF: Ja. R: Sind Sie vorbestraft? BF: In Somalia schon, ich wurde von der AS verurteilt. R: In Österreich. BF: Nein. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation, Club? BF: Fußballverein. R: Sprechen Sie und verstehen Sie Deutsch? BF: Nein, ich lerne es jetzt. Erst vor Kurzem habe ich einen Platz gefunden. Dreimal versuchte ich einen Platz zu finden, aber jetzt ist es mir gelungen. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf das schriftliche Vorbringen vom XXXX (OZ 11). Regierungsvorlage, Ich verweise auf das schriftliche Vorbringen vom römisch 40 (OZ 11). Schluss der Verhandlung Die Niederschrift wird: X RV zur Durchsicht vorgelegt römisch zehn Regierungsvorlage zur Durchsicht vorgelegt X rückübersetztrömisch zehn rückübersetzt X Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben: römisch zehn Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben: BF gibt auf Seite 6, auf die Frage: „R: Wie lange haben Sie für diesen Mann gearbeitet?“ Antwort: „Ich schätze drei Jahre.“ Nicht drei Jahre, sondern zwei Jahre gearbeitet zu haben. Auf Nachfrage des R an D gibt diese an, dass der BF in der Verhandlung „drei Jahre“ gesagt hat. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Dir, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , an, und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Dir, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , an, und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seiner Mutter und Schwester, sein Vater ist bereits verstorben. Der BF steht derzeit nicht mit seiner Mutter und seiner Schwester bzw. seinen Onkel väterlicherseits in Kontakt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte die Koranschule und kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Er arbeitete die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Minibusfahrer für einen Gemüsehändler in Mogadischu, wobei er von verschiedenen Orten Gemüse nach Mogadischu transportierte. In seinem Heimatort bewirtschaftete er auch die eigene Landwirtschaft. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seiner Mutter und Schwester, sein Vater ist bereits verstorben. Der BF steht derzeit nicht mit seiner Mutter und seiner Schwester bzw. seinen Onkel väterlicherseits in Kontakt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte die Koranschule und kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Er arbeitete die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Minibusfahrer für einen Gemüsehändler in Mogadischu, wobei er von verschiedenen Orten Gemüse nach Mogadischu transportierte. In seinem Heimatort bewirtschaftete er auch die eigene Landwirtschaft. Der BF lebte ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Somalia bei seinem Arbeitgeber namens XXXX in dessen Haus in der Stadt Mogadischu. Dieser unterstützte den BF auch finanziell und der BF hat zu diesem ein gutes Verhältnis. Sein Arbeitgeber organisierte schließlich auch die Ausreise des BF aus Somalia. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF bei seinem Arbeitgeber in Mogadischu Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten. Der BF lebte ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Somalia bei seinem Arbeitgeber namens römisch 40 in dessen Haus in der Stadt Mogadischu. Dieser unterstützte den BF auch finanziell und der BF hat zu diesem ein gutes Verhältnis. Sein Arbeitgeber organisierte schließlich auch die Ausreise des BF aus Somalia. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF bei seinem Arbeitgeber in Mogadischu Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Zum Privatleben des BF in Österreich Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF besuchte das XXXX in Klagenfurt für zwei bzw. vier Übungseinheiten pro Woche. Er nimmt seit XXXX an einem Basisbildungskurs der Kärntner Volkshochschulen teil. Er absolvierte noch keine Deutschprüfungen. Er geht derzeit keiner karitativen Tätigkeit nach und war freiwillig im „Together Point“ in Villach tätig. Der BF ist Mitglied in einem Fußballverein. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF besuchte das römisch 40 in Klagenfurt für zwei bzw. vier Übungseinheiten pro Woche. Er nimmt seit römisch 40 an einem Basisbildungskurs der Kärntner Volkshochschulen teil. Er absolvierte noch keine Deutschprüfungen. Er geht derzeit keiner karitativen Tätigkeit nach und war freiwillig im „Together Point“ in Villach tätig. Der BF ist Mitglied in einem Fußballverein. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen des BF, wonach sein Minibus auf dem Weg nach Mogadischu von Al Shabaab-Mitgliedern angeschossen worden sei, dabei zwei Personen im Auto verstorben seien und der BF festgenommen sowie in der Haft geschlagen, misshandelt und zum Tode verurteilt worden sei, ist nicht glaubhaft. Auch ist nicht glaubhaft, dass der BF von den Angehörigen der getöteten Personen bei Al Shabaab angezeigt worden wäre und diese ihn verfolgen würden. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Neuansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört. 1.
- Zur COVID-19-Krankheit: COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023). SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023).SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 60 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich (s. www.who.int, health topics, coronavirus, Stand 29.12.2022). 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia „(…) COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). (…) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 03.01.2024 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).(…)Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023)., (…) Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 03.01.2024 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Di