RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW148 2225740-1 Spruch, W148 2225740-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.C)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2019 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX Bank AG (im Folgenden: BF) „in Umsetzung des Beschlusses (Decision) des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) vom 16.04.2019 (SRB/ XXXX )“ gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG iVm § 57 Abs. 1 AVG und § 123a Abs. 1 BaSAG iVm Art. 70 Verordnung 806/2014 sowie Art. 8 Abs. 1 lit d Durchführungsverordnung 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX vor.
- Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2019 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der römisch 40 Bank AG (im Folgenden: BF) „in Umsetzung des Beschlusses (Decision) des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) vom 16.04.2019 (SRB/ römisch 40 )“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG und Paragraph 123 a, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Artikel 70, Verordnung 806 aus 2014, sowie Artikel 8, Absatz eins, Litera d, Durchführungsverordnung 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 vor. Als Anlagen wurden dem Mandatsbescheid der Beschluss („Decision“) des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schreiben vom 10.05.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung an die FMA.
- Mit Schreiben vom 20.05.2019 verständigte die FMA die BF von der Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens und teilte ihr mit, dass sie nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ergebnis mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme informiert werde.
- Am 08.07.2019 brachte die BF beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: EuG) eine Nichtigkeitsklage, protokolliert zur Zahl XXXX , gegen den Beschluss des SRB vom 16.04.2019 ein.
- Am 08.07.2019 brachte die BF beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: EuG) eine Nichtigkeitsklage, protokolliert zur Zahl römisch 40 , gegen den Beschluss des SRB vom 16.04.2019 ein.
- Am 01.08.2019 verständigte die FMA die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 16.08.
- Am 13.08.2019 erfolgte eine Stellungnahme der BF.
- Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019, GZ: FMA- XXXX , wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund; im Folgenden: SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht auf dem Konto der FMA eingegangen sei. Als Anlage wurde diesem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache samt den dazugehörigen Annexen (vgl. Pkt 1) beigelegt.
- Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019, GZ: FMA- römisch 40 , wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund; im Folgenden: SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht auf dem Konto der FMA eingegangen sei. Als Anlage wurde diesem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache samt den dazugehörigen Annexen vergleiche Pkt 1) beigelegt.
- Mit Eingabe vom 29.10.2019 erhob die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019 zu GZ XXXX .
- Mit Eingabe vom 29.10.2019 erhob die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019 zu GZ römisch 40 .
- Die FMA übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.
- Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren XXXX ausgesetzt (vgl. Pkt. 4.).
- Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren römisch 40 ausgesetzt vergleiche Pkt. 4.).
- Das EuG teilte der BF mit Mitteilung vom 09.07.2020 mit, dass das unter Punkt
- genannte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen XXXX , XXXX und XXXX betreffend die SRF-Beiträge für das Jahr 2017, ausgesetzt wird. In weiterer Folge entschied das EuG mit Urteilen vom 23.09.2020 in den genannten Rechtssachen.
- Das EuG teilte der BF mit Mitteilung vom 09.07.2020 mit, dass das unter Punkt
- genannte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 betreffend die SRF-Beiträge für das Jahr 2017, ausgesetzt wird. In weiterer Folge entschied das EuG mit Urteilen vom 23.09.2020 in den genannten Rechtssachen.
- Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 gab die BF die der im Kopf des gegenständlichen Erkenntnisses ausgewiesenen Rechtsvertreterin erteilte Vollmacht bekannt.
- Am 13.07.2021 langte eine (aufgeforderte) Stellungnahme der BF beim BVwG ein.
- Am 15.07.2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) betreffend die XXXX über die verbundenen Rechtssachen protokolliert zu XXXX sowie XXXX (vgl. Punkt 10.).
- Am 15.07.2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) betreffend die römisch 40 über die verbundenen Rechtssachen protokolliert zu römisch 40 sowie römisch 40 vergleiche Punkt 10.).
- Am 03.03.2022 entschied der EuGH über die Rechtssachen betreffend die BF, Zahl XXXX sowie die XXXX AG, Zahl XXXX .
- Am 03.03.2022 entschied der EuGH über die Rechtssachen betreffend die BF, Zahl römisch 40 sowie die römisch 40 AG, Zahl römisch 40 .
- Am 12.08.2022 langte eine Mitteilung und Stellungnahme zu den Entwicklungen in den unionsgerichtlichen Verfahren sowie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs samt einer Beilage durch die BF beim BVwG ein.
- Mit Eingabe vom 18.08.2022 gab die FMA bekannt, dass der SRB am 08.08.2022, Zahl SRB/ XXXX , einen neuen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF 2019 erlassen habe. Die FMA legte den Beschluss samt Beilagen dem BVwG vor. Diese Eingabe der FMA wurde der BF zum Parteiengehör übermittelt und diese aufgefordert, das erkennende Verwaltungsgericht über den Verfahrensstand betreffend die Rechtssache XXXX vor dem EuG zu informieren.
- Mit Eingabe vom 18.08.2022 gab die FMA bekannt, dass der SRB am 08.08.2022, Zahl SRB/ römisch 40 , einen neuen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF 2019 erlassen habe. Die FMA legte den Beschluss samt Beilagen dem BVwG vor. Diese Eingabe der FMA wurde der BF zum Parteiengehör übermittelt und diese aufgefordert, das erkennende Verwaltungsgericht über den Verfahrensstand betreffend die Rechtssache römisch 40 vor dem EuG zu informieren.
- Mit Eingabe vom 27.11.2023 langte eine Stellungnahme der BF zur Aufforderung des BVwG ein.
- Mit Aufforderung des BVwG vom 02.05.2023 wurde die BF wiederum ersucht, es über den Verfahrensstand in der Rechtssache XXXX zu informieren.
- Mit Aufforderung des BVwG vom 02.05.2023 wurde die BF wiederum ersucht, es über den Verfahrensstand in der Rechtssache römisch 40 zu informieren.
- Am 14.05.2024 langte eine aufgeforderte Stellungnahme der BF beim BVwG ein, mit der sie zusammengefasst mitgeteilt hat, dass sich nichts Wesentliches geändert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, insbesondere in den Beschluss des SRB vom XXXX XXXX ES/SRF/2019/10) und den neuerlichen Beschluss des SRB vom XXXX ( XXXX ES/2022/47) samt allen dazugehörigen Annexen und Beilagen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, insbesondere in den Beschluss des SRB vom römisch 40 römisch 40 ES/SRF/2019/10) und den neuerlichen Beschluss des SRB vom römisch 40 ( römisch 40 ES/2022/47) samt allen dazugehörigen Annexen und Beilagen.
- Feststellungen: 1.
- Zur BF: Die XXXX Bank AG ( XXXX AG) ist ein im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu XXXX eingetragenes Kreditinstitut bzw. eine Universalbank in Form einer Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift XXXX .Die römisch 40 Bank AG ( römisch 40 AG) ist ein im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 eingetragenes Kreditinstitut bzw. eine Universalbank in Form einer Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 . Die XXXX – ein Sondervermögen des XXXX – hält 76,8732 % der Stammaktien. Die restlichen Stimmrechte (23,1268 %) sind im Besitz eines Bankenkonsortiums aus XXXX , bestehend aus der XXXX und der XXXX , im Rahmen der XXXX Beteiligungsgesellschaft mbH.Die römisch 40 – ein Sondervermögen des römisch 40 – hält 76,8732 % der Stammaktien. Die restlichen Stimmrechte (23,1268 %) sind im Besitz eines Bankenkonsortiums aus römisch 40 , bestehend aus der römisch 40 und der römisch 40 , im Rahmen der römisch 40 Beteiligungsgesellschaft mbH. 1.
- Zum Beschluss des SRB vom XXXX :1.
- Zum Beschluss des SRB vom römisch 40 : Der SRB fasste am XXXX unter der Zahl SRB/ XXXX einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für die BF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX . Der Beschluss enthielt allgemeine Erläuterungen zur Berechnung dieses Beitrags bzw. nach welcher Methode der Beitrag berechnet wurde. Im Anhang zu Berechnungsdetails konnte lediglich abgeleitet werden, wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war. Der SRB fasste am römisch 40 unter der Zahl SRB/ römisch 40 einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für die BF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 . Der Beschluss enthielt allgemeine Erläuterungen zur Berechnung dieses Beitrags bzw. nach welcher Methode der Beitrag berechnet wurde. Im Anhang zu Berechnungsdetails konnte lediglich abgeleitet werden, wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war. Dieser Beschluss des SRB wurde der BF von der FMA im Wege eines Mandatsbescheides vom 24.04.2019 übermittelt. Die BF erhob gegen diesen Mandatsbescheid am 10.05.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung bei der FMA. Die BF brachte im Wesentlichen vor, dass es für die Vorschreibung des Beitrags zum SRF in Form eines Mandatsbescheides keine Rechtsgrundlage gebe und bemängelte die Transparenz der Berechnungsgrundlagen. Am 08.07.2019 erhob die BF eine Nichtigkeitsklage beim EuG gegen den dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Beschluss des SRB vom 16.04.
- Das Verfahren ist protokolliert zu XXXX . Am 08.07.2019 erhob die BF eine Nichtigkeitsklage beim EuG gegen den dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Beschluss des SRB vom 16.04.
- Das Verfahren ist protokolliert zu römisch 40 . Die von der BF eingebrachte Vorstellung wurde von der FMA mit angefochtenem Bescheid abgewiesen. Die FMA schrieb der BF einen Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX vor. Die von der BF eingebrachte Vorstellung wurde von der FMA mit angefochtenem Bescheid abgewiesen. Die FMA schrieb der BF einen Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 vor. Der vorgeschriebene Betrag langte fristgerecht auf dem Konto der FMA ein. Am 29.10.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Vorstellungsbescheid der FMA. Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019, GZ: FMA- XXXX wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei. Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache, Berechnungsdetails des SRB sowie die Decision des SRB vom 22.01.2019 (SRB/ XXXX ) über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen SRF 2019 beigelegt.Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019, GZ: FMA- römisch 40 wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei. Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache, Berechnungsdetails des SRB sowie die Decision des SRB vom 22.01.2019 (SRB/ römisch 40 ) über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen SRF 2019 beigelegt. Das EuG setzte das zu XXXX protokollierte Verfahren betreffend den XXXX vorgeschriebenen Beitrag für das Jahr XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen XXXX /SRB, XXXX , XXXX Bank/SRB und T XXXX /SRB betreffend die SRM-Beiträge für das Jahr XXXX aus, da in der Nichtigkeitsklage der BF weitgehend dieselben Rechtsfragen aufgeworfen wurden. Das EuG setzte das zu römisch 40 protokollierte Verfahren betreffend den römisch 40 vorgeschriebenen Beitrag für das Jahr römisch 40 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen römisch 40 /SRB, römisch 40 , römisch 40 Bank/SRB und T römisch 40 /SRB betreffend die SRM-Beiträge für das Jahr römisch 40 aus, da in der Nichtigkeitsklage der BF weitgehend dieselben Rechtsfragen aufgeworfen wurden. In weiterer Folge hat das EuG mit Urteilen vom XXXX in den soeben genannten Rechtssachen entschieden und die entsprechenden Beschlüsse des SRB wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt. Die Kommission sowie der SRB brachten Rechtsmittel beim EuGH, protokolliert zu XXXX ein. Am XXXX sowie am XXXX entschied der EuGH über die Rechtssachen und erklärte die entsprechenden Beitragsbeschlüsse des SRB für das Jahr XXXX für nichtig und stellte fest, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des EuGHs nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt.In weiterer Folge hat das EuG mit Urteilen vom römisch 40 in den soeben genannten Rechtssachen entschieden und die entsprechenden Beschlüsse des SRB wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt. Die Kommission sowie der SRB brachten Rechtsmittel beim EuGH, protokolliert zu römisch 40 ein. Am römisch 40 sowie am römisch 40 entschied der EuGH über die Rechtssachen und erklärte die entsprechenden Beitragsbeschlüsse des SRB für das Jahr römisch 40 für nichtig und stellte fest, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des EuGHs nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt. Nach dem rechtskräftigen Abschluss der drei Verfahren zu den Beiträgen für das XXXX , nahm das EuG das ausgesetzte Verfahren in der Rechtssache XXXX wieder auf. Das Verfahren ist aktuell noch beim EuG anhängig. Nach dem rechtskräftigen Abschluss der drei Verfahren zu den Beiträgen für das römisch 40 , nahm das EuG das ausgesetzte Verfahren in der Rechtssache römisch 40 wieder auf. Das Verfahren ist aktuell noch beim EuG anhängig. Der SRB beschloss aufgrund des oben genannten Urteils des EuGHs den Beschluss vom 16.04.2019 betreffend die BF zurückzunehmen und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen. 1.
- Zum neuen Beschluss des SRB vom XXXX :1.
- Zum neuen Beschluss des SRB vom römisch 40 : Der SRB leitete ein Konsultationsverfahren ein. Im Rahmen der eingeleiteten Konsultation erhielten die betroffenen Institute die Möglichkeit, sich zu allen Aspekten des vorläufigen neuen XXXX -Beschlusses zu äußern.Der SRB leitete ein Konsultationsverfahren ein. Im Rahmen der eingeleiteten Konsultation erhielten die betroffenen Institute die Möglichkeit, sich zu allen Aspekten des vorläufigen neuen römisch 40 -Beschlusses zu äußern. Am XXXX fasste der SRB zur Zahl SRB/ XXXX unter dem Titel „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom XXXX über die Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge (SRB/ XXXX ) soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute“ einen neuen Beschluss über die von der BF im Jahr XXXX zu leistenden Beiträge zum SRF in Höhe von EUR XXXX . Als Anlagen wurden dem neuen XXXX -Beschluss des SRB in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.Am römisch 40 fasste der SRB zur Zahl SRB/ römisch 40 unter dem Titel „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom römisch 40 über die Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge (SRB/ römisch 40 ) soweit er die in Anhang römisch eins zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute“ einen neuen Beschluss über die von der BF im Jahr römisch 40 zu leistenden Beiträge zum SRF in Höhe von EUR römisch 40 . Als Anlagen wurden dem neuen römisch 40 -Beschluss des SRB in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt. Die erneute Festlegung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge für jedes der betroffenen Institute erfolgte auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für XXXX angewendeten Methodik. Die erneute Festlegung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge für jedes der betroffenen Institute erfolgte auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für römisch 40 angewendeten Methodik.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. 2.
- Zu den Feststellungen zur BF Die Feststellungen zur BF, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch, dem eingeholten Firmenbuchauszug durch das BVwG und den Angaben der BF auf ihrer Homepage. 2.
- Zu den Feststellungen zum Beschluss des SRB vom XXXX sowie zum neuen Beschluss des SRB vom XXXX :2.
- Zu den Feststellungen zum Beschluss des SRB vom römisch 40 sowie zum neuen Beschluss des SRB vom römisch 40 : Die Feststellungen zu den Beschlüssen des SRB sowie den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf den unbedenklichen und unbestrittenen behördlichen sowie gerichtlichen Akteninhalt (vgl insbesondere OZ 7 bis 13 samt den jeweils damit einhergehenden Anhängen).Die Feststellungen zu den Beschlüssen des SRB sowie den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf den unbedenklichen und unbestrittenen behördlichen sowie gerichtlichen Akteninhalt vergleiche insbesondere OZ 7 bis 13 samt den jeweils damit einhergehenden Anhängen).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zu Spruchpunkt A) Fortsetzung des Verfahrens Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020, W148 2225740-1/5E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren XXXX gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt, welches nach wie vor beim EuG anhängig ist.Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020, W148 2225740-1/5E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren römisch 40 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt, welches nach wie vor beim EuG anhängig ist. Allerdings hat sowohl der VwGH als auch der EuGH die im gegenständlichen Verfahren relevanten Rechtsfragen umfassend beurteilt und geklärt, sodass eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens nun möglich ist (s.u. nähere Begründung). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Rechtliche Grundlagen a) nationale und unionale Rechtsgrundlagen - §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Z 23, 123a Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz („BaSAG“), BGBl. I Nr. 98/2014- Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Ziffer 23, 123 a, Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz („BaSAG“), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, - Art. 67, 69 und 70 der Verordnung (EU) 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 („SRM-VO“)- Artikel 67, 69 und 70 der Verordnung (EU) 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, („SRM-VO“) - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21.10.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen („DelVO“) - Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds („DfV“)- Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds („DfV“) - §§ 13, 57 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) BGBl Nr 51/1991- Paragraphen 13, 57 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, b) Die hier maßgeblichen Bestimmungen der SRM-VO lauten auszugsweise: „Artikel 67- Allgemeine Bestimmungen 1) Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden ‚Fonds') errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt. […]
(4)Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen. […] Artikel 70 – Im Voraus erhobene Beiträge
(1)Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
(2)Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. […]“ Der Artikel 4 der DelVO lautet auszugsweise: „Artikel 4 – Berechnung der jährlichen Beiträge Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt“Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr 806 aus 2014, und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt“ § 123a BaSAG lautet auszugsweise:Paragraph 123 a, BaSAG lautet auszugsweise: „Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds § 123a.
(1)Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.Paragraph 123 a,
(1)Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr 806 aus 2014, Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.
(2)Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen […]“
(2)Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr 806 aus 2014, reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen […]“ c. Beschluss des SRB („Decision“) - Beschluss des SRB vom XXXX , Zahl SRB/ XXXX , „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom 16.04.2019 über die Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge (SRB XXXX ) soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute"- Beschluss des SRB vom römisch 40 , Zahl SRB/ römisch 40 , „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom 16.04.2019 über die Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge (SRB römisch 40 ) soweit er die in Anhang römisch eins zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute" 3.3.
- Zur Erlassung eines Mandatsbescheides Nach § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Fallgegenständlich sind diese Voraussetzungen erfüllt, da die Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute, die auf den von ihnen selbst gemeldeten Daten beruht, gesetzlich, nämlich durch die DelVO festgelegt ist, ohne dass der FMA als Abwicklungsbehörde dabei ein Ermessensspielraum zukommt. Der VwGH hat in den vorangegangenen Revisionsverfahren der BF hinsichtlich der Vorschreibung der Beiträge zum SRF in Form eines Mandatsbescheids keine Bedenken geäußert (vgl. VwGH vom 01.06.2022, Ra 2022/02/0051-7; VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10; VwGH vom 30.11.2023, Ra 2023/02/0154-9, Rn 18). Auch das BVwG hegt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Beitrags zum SRF für das Jahr 2019 in Form eines Mandatsbescheids durch die FMA.Der VwGH hat in den vorangegangenen Revisionsverfahren der BF hinsichtlich der Vorschreibung der Beiträge zum SRF in Form eines Mandatsbescheids keine Bedenken geäußert vergleiche VwGH vom 01.06.2022, Ra 2022/02/0051-7; VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10; VwGH vom 30.11.2023, Ra 2023/02/0154-9, Rn 18). Auch das BVwG hegt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Beitrags zum SRF für das Jahr 2019 in Form eines Mandatsbescheids durch die FMA. 3.3.
- Zum Verfahrensgegenstand Der hier bekämpfte Vorstellungsbescheid der belangten Behörde bezog sich zunächst auf den SRB-Beschluss vom XXXX (im Folgenden: „alter Beschluss“), Zahl SRB/ XXXX , auf den sich auch der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2019 stützte. Mit SRB-Beschluss vom XXXX (im Folgenden: „neuer Beschluss“), Zahl SRB/ XXXX , wurde aber der alte SRB-Beschluss zurückgenommen und durch den neuen Beschluss ersetzt.Der hier bekämpfte Vorstellungsbescheid der belangten Behörde bezog sich zunächst auf den SRB-Beschluss vom römisch 40 (im Folgenden: „alter Beschluss“), Zahl SRB/ römisch 40 , auf den sich auch der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2019 stützte. Mit SRB-Beschluss vom römisch 40 (im Folgenden: „neuer Beschluss“), Zahl SRB/ römisch 40 , wurde aber der alte SRB-Beschluss zurückgenommen und durch den neuen Beschluss ersetzt. Der vorliegende neue SRB-Beschluss ist – rückwirkend zum XXXX – an die Stelle des alten SRB-Beschlusses getreten und hat diesen übergangslos ersetzt. Folglich ist nun dieser neue Beschluss die vom BVwG heranzuziehende Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für das Jahr XXXX betreffend die BF (vgl VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10, Rn 15ff).Der vorliegende neue SRB-Beschluss ist – rückwirkend zum römisch 40 – an die Stelle des alten SRB-Beschlusses getreten und hat diesen übergangslos ersetzt. Folglich ist nun dieser neue Beschluss die vom BVwG heranzuziehende Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für das Jahr römisch 40 betreffend die BF vergleiche VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10, Rn 15ff). 3.3.
- Zur bescheidmäßigen (innerstaatlichen) Vorschreibung des Beitrags zum SRF für das Jahr XXXX 3.3.
- Zur bescheidmäßigen (innerstaatlichen) Vorschreibung des Beitrags zum SRF für das Jahr römisch 40 Der EuGH sprach in seinen Urteilen, Zahl XXXX (verbundene Rechtssachen) XXXX , betreffend die Nichtigerklärung von SRB-Beschlüssen Folgendes aus (auszugsweise, Hervorhebungen durch das BVwG):Der EuGH sprach in seinen Urteilen, Zahl römisch 40 (verbundene Rechtssachen) römisch 40 , betreffend die Nichtigerklärung von SRB-Beschlüssen Folgendes aus (auszugsweise, Hervorhebungen durch das BVwG): „Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen Beschlusses 173 Der SRB beantragte beim Gericht, anzuordnen, dass die Wirkungen einer etwaigen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erst sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft von dessen Urteil eintreten. 174 Der Gerichtshof kann, wenn er eine Handlung für nichtig erklärt, nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.174 Der Gerichtshof kann, wenn er eine Handlung für nichtig erklärt, nach Artikel 264, Absatz 2, AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. 175 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Urteil vom
- September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C‑113/14, EU:C:2016:635, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 176 Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss zwar unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen, jedoch hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den in der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Bestimmungen, die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF regeln, berühren würde.176 Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss zwar unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen, jedoch hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den in der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806 aus 2014, und der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Bestimmungen, die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF regeln, berühren würde. 177 Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt.177 Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806 aus 2014, und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt. 178 Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die XXXX betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt wird“.178 Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die römisch 40 betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt wird“. Ausgehend von diesen Vorgaben des EuGH, ergibt sich somit eine durchgehende Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung des vorgeschriebenen Beitrags für das jeweilige Jahr, weshalb den Ausführungen der BF in seiner Stellungnahme vom 14.05.2024, wonach sich das EuG im anhängigen Verfahren zu XXXX voraussichtlich zu der Frage der Ermächtigung des SRB hinsichtlich einer rückwirkenden Erlassung von Ersatzbeschlüssen äußern werde, nicht gefolgt werden. Wie bereits aufgezeigt, hat sich der EuGH dazu unter Berufung auf die Notwendigkeit, Kontinuität und Stabilität des rechtlichen Rahmens der Bankenunion und damit des Euro-Währungsgebiets bereits geäußert und festgestellt, dass die Wirkungen des nichtigen Beschlusses bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechtzuerhalten sind. Ausgehend von diesen Vorgaben des EuGH, ergibt sich somit eine durchgehende Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung des vorgeschriebenen Beitrags für das jeweilige Jahr, weshalb den Ausführungen der BF in seiner Stellungnahme vom 14.05.2024, wonach sich das EuG im anhängigen Verfahren zu römisch 40 voraussichtlich zu der Frage der Ermächtigung des SRB hinsichtlich einer rückwirkenden Erlassung von Ersatzbeschlüssen äußern werde, nicht gefolgt werden. Wie bereits aufgezeigt, hat sich der EuGH dazu unter Berufung auf die Notwendigkeit, Kontinuität und Stabilität des rechtlichen Rahmens der Bankenunion und damit des Euro-Währungsgebiets bereits geäußert und festgestellt, dass die Wirkungen des nichtigen Beschlusses bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechtzuerhalten sind. Das BVwG ist mit Blick auf diese unionsrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Rahmen seines Verfahrens gehalten, der durch die rückwirkende Inkraftsetzung inhärenten Wirkung des Ersatzbeschlusses des SRB Rechnung zu tragen und diese entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nationalen Abwicklungsbehörde und somit auch dem BVwG im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung (der Höhe) der fraglichen Beiträge nicht zusteht (dies ist gemäß Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 ausschließliche Aufgabe des SRB; die Entscheidungen des SRB sind demnach auch nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar); wohl aber ist die Entscheidung des SRB über den jeweiligen Beitrag den betroffenen nationalen Instituten per Bescheid (vgl. § 123a Abs. 2 BaSAG 2015) vorzuschreiben und darin die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Der SRB-Beschluss enthält noch keinen Leistungsbefehl an die BF; vielmehr wird dieser erst durch den (Leistungs)Bescheid der belangten Behörde geschaffen (vgl VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10).Das BVwG ist mit Blick auf diese unionsrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Rahmen seines Verfahrens gehalten, der durch die rückwirkende Inkraftsetzung inhärenten Wirkung des Ersatzbeschlusses des SRB Rechnung zu tragen und diese entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nationalen Abwicklungsbehörde und somit auch dem BVwG im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung (der Höhe) der fraglichen Beiträge nicht zusteht (dies ist gemäß Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 806 aus 2014, ausschließliche Aufgabe des SRB; die Entscheidungen des SRB sind demnach auch nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar); wohl aber ist die Entscheidung des SRB über den jeweiligen Beitrag den betroffenen nationalen Instituten per Bescheid vergleiche Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG 2015) vorzuschreiben und darin die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Der SRB-Beschluss enthält noch keinen Leistungsbefehl an die BF; vielmehr wird dieser erst durch den (Leistungs)Bescheid der belangten Behörde geschaffen vergleiche VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10). Sache im gegenständlichen Verfahren ist daher (nur) die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für XXXX im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten (vgl das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 20 sowie EuGH vom 15.07.2021, C-584/20 P und C-621/20 P, Rn 177).Sache im gegenständlichen Verfahren ist daher (nur) die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für römisch 40 im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten vergleiche das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 20 sowie EuGH vom 15.07.2021, C-584/20 P und C-621/20 P, Rn 177). Die BF monierte keine Fehler der FMA etwa betreffend die Höhe bzw. eine Abweichung des vorgeschriebenen Betrags im Vorstellungsbescheid von der Höhe des Betrags im Beschluss des SRB. Die Beschwerdegründe der BF betreffen ausschließlich die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen bzw. die fehlende Transparenz der Berechnungsgrundlagen durch den SRB und somit einen Verstoß gegen die Begründungspflicht in der Decision, was allerdings nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist. Aus diesem Grund konnte sohin auch den Anträgen der BF auf Aufhebung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde sowie auf die Vorschreibung eines niedrigeren Beitrags zum SFR für das Jahr XXXX durch das BVwG nicht entsprochen werden. Die BF monierte keine Fehler der FMA etwa betreffend die Höhe bzw. eine Abweichung des vorgeschriebenen Betrags im Vorstellungsbescheid von der Höhe des Betrags im Beschluss des SRB. Die Beschwerdegründe der BF betreffen ausschließlich die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen bzw. die fehlende Transparenz der Berechnungsgrundlagen durch den SRB und somit einen Verstoß gegen die Begründungspflicht in der Decision, was allerdings nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist. Aus diesem Grund konnte sohin auch den Anträgen der BF auf Aufhebung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde sowie auf die Vorschreibung eines niedrigeren Beitrags zum SFR für das Jahr römisch 40 durch das BVwG nicht entsprochen werden. Das BVwG hegt überdies keine Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der Beitragsvorschreibung im angefochtenen Bescheid betreffend die Höhe oder Zahlungsmodalitäten durch die FMA, weshalb die Beschwerde der BF im Ergebnis abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das BVwG das beim EuG nach wie vor anhängige Verfahren XXXX nicht übersieht. Allerdings kann es aufgrund der durchgehenden Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung konsequenterweise niemals zu einer Abänderung oder Aufhebung des Vorstellungsbescheides der FMA durch das BVwG bzw. zu einer neuerlichen Vorschreibung durch die FMA kommen, weil ein allenfalls neu zu erlassender Beschluss durch den SRB – wie bereits mehrfach ausgeführt – an die Stelle des ursprünglichen Beschlusses des SRB eintreten und diesen ersetzten würde. Ein neuer SRB-Beschluss würde gegenständlich sohin nichts an der Tatsache und der Höhe der Vorschreibung ändern (VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186). Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das BVwG das beim EuG nach wie vor anhängige Verfahren römisch 40 nicht übersieht. Allerdings kann es aufgrund der durchgehenden Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung konsequenterweise niemals zu einer Abänderung oder Aufhebung des Vorstellungsbescheides der FMA durch das BVwG bzw. zu einer neuerlichen Vorschreibung durch die FMA kommen, weil ein allenfalls neu zu erlassender Beschluss durch den SRB – wie bereits mehrfach ausgeführt – an die Stelle des ursprünglichen Beschlusses des SRB eintreten und diesen ersetzten würde. Ein neuer SRB-Beschluss würde gegenständlich sohin nichts an der Tatsache und der Höhe der Vorschreibung ändern (VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186). 3.3.
- Zu den verfassungs- sowie unionsrechtlichen Bedenken der BF 3.3.5.
- Die BF bringt in der Beschwerde eine Verletzung des Gebots der klaren Zuständigkeitsverteilung, des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums und des Rechts auf wirksame Rechtsdurchsetzung, der Erwerbsfreiheit sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor und regte an, das BVwG möge die Prüfung und Aufhebung des § 123a BaSAG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen. 3.3.5.
- Die BF bringt in der Beschwerde eine Verletzung des Gebots der klaren Zuständigkeitsverteilung, des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums und des Rechts auf wirksame Rechtsdurchsetzung, der Erwerbsfreiheit sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor und regte an, das BVwG möge die Prüfung und Aufhebung des Paragraph 123 a, BaSAG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der BF ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren betreffend die Beitragspflicht der BF für das Jahr XXXX keine Verfassungswidrigkeit erkannte und die Behandlung der Beschwerde der BF abgelehnt hatte (vgl VfGH vom 12.06.2023, E 725/2023-12). Auch für das BVwG liegen keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der oben zitierten Regelung vor. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der BF ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren betreffend die Beitragspflicht der BF für das Jahr römisch 40 keine Verfassungswidrigkeit erkannte und die Behandlung der Beschwerde der BF abgelehnt hatte vergleiche VfGH vom 12.06.2023, E 725/2023-12). Auch für das BVwG liegen keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der oben zitierten Regelung vor. 3.3.5.
- Die BF regte zudem an, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH gemäß Art 267 AEUV zu stellen. Dazu ist festzuhalten, dass der EuGH (wie bereits oben ausführlich dargelegt) zu den wesentlichen hier relevanten Fragen bereits abschließend Stellung genommen hat. 3.3.5.
- Die BF regte zudem an, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH gemäß Artikel 267, AEUV zu stellen. Dazu ist festzuhalten, dass der EuGH (wie bereits oben ausführlich dargelegt) zu den wesentlichen hier relevanten Fragen bereits abschließend Stellung genommen hat. Im Ergebnis besteht aus Sicht des BVwG im gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung zur Antragstellung auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof bzw. zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH. 3.3.
- Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bloß Rechtsfragen zu klären waren und keine der Verfahrensparteien Beweisanträge stellte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil bloß Rechtsfragen zu klären waren und keine der Verfahrensparteien Beweisanträge stellte. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276 und insb für das konkrete Verfahren VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, Pkt 18). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte, sowohl der VwGH als auch der EuGH die im gegenständlichen Verfahren relevanten Rechtsfragen umfassend beurteilt und geklärt haben und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276 und insb für das konkrete Verfahren VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, Pkt 18). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte, sowohl der VwGH als auch der EuGH die im gegenständlichen Verfahren relevanten Rechtsfragen umfassend beurteilt und geklärt haben und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. 3.
- Zu Spruchpunkt C) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, wie unter Punkt II.3.2. dargestellt, ist sie zudem einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, wie unter Punkt römisch zwei.3.2. dargestellt, ist sie zudem einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sowohl der EuGH (EuGH vom 15.07.2021, C-584/20 P und C-621/20 P, EuGH vom 03.03.2022, C-663/20 P, C-664/20 P) als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH vom 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10; VfGH vom 12.06.2023, E 725/2023-12) haben zu allen wesentlichen im gegenständlichen Verfahren offenen Fragen Stellung genommen, sodass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung keine Rechtsfrage vorliegt, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl der EuGH (EuGH vom 15.07.2021, C-584/20 P und C-621/20 P, EuGH vom 03.03.2022, C-663/20 P, C-664/20 P) als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH vom 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, VwGH vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10; VfGH vom 12.06.2023, E 725/2023-12) haben zu allen wesentlichen im gegenständlichen Verfahren offenen Fragen Stellung genommen, sodass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung keine Rechtsfrage vorliegt, der gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W148.2225740.1.00