4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 13.12.2023 stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit a ASVG unterliege und verpflichtet sei, zum 30.11.2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.826,04, darüber hinaus einen Beitragszuschlag in Höhe von € 158,88 zu leisten.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 13.12.2023 stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege und verpflichtet sei, zum 30.11.2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.826,04, darüber hinaus einen Beitragszuschlag in Höhe von € 158,88 zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.866,48 erzielt, jedoch keine Meldung des Überschreitens der Versicherungsgrenze erstattet. Sie sei im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019 aufgrund eines freien Dienstvertrages für die XXXX tätig gewesen, wobei die Beitragsgrundlage im September 2019 € 254,22, im Oktober € 78,22, insgesamt sohin € 332,44 betragen habe. Eine weitere Erwerbstätigkeit, welche ein Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde, liege nicht vor. Es könne mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einer weiteren Tätigkeit für Erwachsenenbildungseinrichtungen erzielt worden seien. Daraus ergebe sich eine Beitragsgrundlage von € 6.534,
1 Z. 4 GSVG. Die maßgebliche Beitragsgrundlage aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 beträgt € 6.534,04 (€ 6.866,48 - € 332,44).1.4. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher aufgrund selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2019 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die maßgebliche Beitragsgrundlage aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 beträgt € 6.534,04 (€ 6.866,48 - € 332,44).
1 Z 3 lit a ASVG unterliege und verpflichtet sei, zum 30.11.2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.826,04, darüber hinaus einen Beitragszuschlag in Höhe von € 158,88 zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zwar im Rahmen eines freien Dienstvertrages geringfügig vom 04.09.2019 bis 31.10.2019 für die XXXX tätig gewesen, eine weitere Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde, liege nicht vor. Eine weitere Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung sei zudem nicht nachgewiesen wurde.3.2.1. Mit Bescheid der SVS vom 13.12.2023 stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege und verpflichtet sei, zum 30.11.2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.826,04, darüber hinaus einen Beitragszuschlag in Höhe von € 158,88 zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zwar im Rahmen eines freien Dienstvertrages geringfügig vom 04.09.2019 bis 31.10.2019 für die römisch 40 tätig gewesen, eine weitere Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde, liege nicht vor. Eine weitere Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung sei zudem nicht nachgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG brachte die Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Nachweise in Vorlage, aus denen eine Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 ersichtlich wäre. Aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug ergab sich lediglich eine geringfügige Tätigkeit für die XXXX im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019, welche bei der Berechnung der Beitragsgrundlage im bekämpften Bescheid seitens der SVS auch berücksichtigt und richtigerweise in Abzug gebracht wurde.Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG brachte die Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Nachweise in Vorlage, aus denen eine Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 ersichtlich wäre. Aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug ergab sich lediglich eine geringfügige Tätigkeit für die römisch 40 im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019, welche bei der Berechnung der Beitragsgrundlage im bekämpften Bescheid seitens der SVS auch berücksichtigt und richtigerweise in Abzug gebracht wurde. Insofern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und erneut in der Stellungnahme vom 04.04.2024 darauf stützt, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, GZ W151 2244392-1, dieselbe Tätigkeit im Jahr 2018 nicht als selbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei, ist festzuhalten, dass – anders als im genannten Verfahren – keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin für eine Erwachsenenbildungseinrichtung im Jahr 2019 hervorgekommen sind, sodass eine analoge Beurteilung im Sinne eines Ausschlusses einer selbständigen Tätigkeit nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher, da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die maßgebliche Versicherungsgrenze (im Jahr 2019: € 5.361,72) übersteigen, aufgrund selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2019 der Pflichtversicherung
1 Z. 4 GSVG. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 betrugen im Jahr 2019 € 6.866,48, welche um Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit für die XXXX von 04.09.2019 bis 31.10.2019 im Ausmaß von € 332,44 zu verringern waren. Daraus ergibt sich – wie die SVS zutreffend festgestellt hat – eine maßgebliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 von € 6.534,04.Die Beschwerdeführerin unterliegt daher, da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die maßgebliche Versicherungsgrenze (im Jahr 2019: € 5.361,72) übersteigen, aufgrund selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2019 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 betrugen im Jahr 2019 € 6.866,48, welche um Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit für die römisch 40 von 04.09.2019 bis 31.10.2019 im Ausmaß von € 332,44 zu verringern waren. Daraus ergibt sich – wie die SVS zutreffend festgestellt hat – eine maßgebliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 von € 6.534,04. 3.2.2.
6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben (Z 1) oder innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben (Z 2). 3.2.2.
Paragraph 35, Absatz 6, GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben (Ziffer eins,) oder innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben (Ziffer 2,). Nachdem sich – wie oben ausgeführt – die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin durch die SVS nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides als zutreffend erwiesen hat, war die Verhängung eines Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag
1 Z 2 GSVG („Opting in“) gestellt oder (vor oder nach der Ausstellung des Einkommensteuerbescheides) eine Überschreitungserklärung
1 Z 4 3. Satz GSVG abgegeben hätte, ist nicht hervorgekommen.Nachdem sich – wie oben ausgeführt – die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin durch die SVS nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides als zutreffend erwiesen hat, war die Verhängung eines Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG („Opting in“) gestellt oder (vor oder nach der Ausstellung des Einkommensteuerbescheides) eine Überschreitungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,
1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit
1 Z. 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (VwGH 2003/08/0113).Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (VwGH 2003/08/0113). Den Feststellungen folgend wurde der gegenständliche Einkommensteuerbescheid bzw. die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit der SVS durch die Finanzbehörde am 20.04.2023 übermittelt. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 sind somit evident nicht verjährt. Infolge dessen war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid somit zu bestätigen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Des Weiteren wurden im Beschwerdeverfahren – wie in der Beweiswürdigung erläutert – ergänzende Ermittlungen seitens des erkennenden Gerichts vorgenommen und der maßgebliche Sachverhalt durch Gewährung von Parteiengehör an die Beschwerdeführerin erhoben. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung daher auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Des Weiteren wurden im Beschwerdeverfahren – wie in der Beweiswürdigung erläutert – ergänzende Ermittlungen seitens des erkennenden Gerichts vorgenommen und der maßgebliche Sachverhalt durch Gewährung von Parteiengehör an die Beschwerdeführerin erhoben. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung daher auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2286754.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.