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{'item': 'W153 2270174-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW153 2270174-1 Spruch, W153 2270170-1/11E W153 2270174-1/11E W153 2270178-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Frau XXXX , geb. XXXX , 2.) Herr XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Usbekistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2023, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Usbekistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2023, Zln. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige Usbekistans und reisten am 15.03.2022 gemeinsam mit weiteren Angehörigen in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) sowie von vier volljährigen Söhnen, von denen einer gemeinsam mit ihnen nach Österreich einreiste. Die BF beantragten am 16.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022 idF BGBl. II Nr. 27/2023 (in der Folge: VertriebenenVO). Das BFA gelangte zum Ergebnis, dass die BF nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der VertriebenenVO umfasst sind. Die BF beantragten am 16.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023, (in der Folge: VertriebenenVO). Das BFA gelangte zum Ergebnis, dass die BF nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der VertriebenenVO umfasst sind. Am 19.07.2022 wurden die volljährigen BF im in der Folge eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Die BF1 gab über Befragen zusammengefasst an, dass sie im Vorfeld der Einreise nach Österreich gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihrer Tochter, ihrem Sohn, dessen Frau und ihrem Enkelkind mehr als ein Jahr lang legal in der Ukraine an einer näher bezeichneten Anschrift in Kiev gewohnt habe. Sie hätten beabsichtigt, sich dauerhaft dort niederzulassen. Ihr Lebensunterhalt sei von ihrem Sohn finanziert worden. In Usbekistan habe ihr Mann sie versorgt, sie selbst habe nie gearbeitet. Nach Information, dass sie keine Ansprüche aus der VertriebenenVO ableiten könne, zumal lediglich ihre Enkeltochter ukrainische Staatsbürgerin sei, und die BF1 nicht von dieser abhängig sei, gab die BF1 an, dass sie von ihrem Sohn abhängig seien; dieser unterstütze sie schon seit längerer Zeit finanziell, ohne ihn könnten sie ihr Leben nicht finanzieren. Über Vorhalt, dass sie ihr Leben auch vor ihrer Einreise in die Ukraine habe finanzieren können, gab die BF1 an, dass ihr Mann damals als Beamter im Finanzministerium gearbeitet habe, mittlerweile aber in Pension sei und in der Ukraine keine Arbeit gefunden habe. Gegen eine Rückkehr in ihr Heimaland spreche, dass sie in Usbekistan niemanden hätten, sie hätten dort keine Verwandten und keine Unterkunft. Es gebe nichts, was sie mit diesem Land verknüpfe. In Österreich würden außer den bereits genannten Verwandten auch der Bruder ihres Mannes sowie seine Nichte mit ihrer Familie leben; seine Schwester sei mit ihrer Familie in Deutschland. Die BF1 leide unter Zuckerkrankheit und hohem Blutdruck und nehme diesbezüglich Medikamente ein. Die BF1 könne in ihrem Heimatland keiner Beschäftigung nachgehen, weil sie fast 50 Jahre alt sei, keine Berufserfahrung habe und es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Seit wann ihr Sohn in der Ukraine gelebt habe, könne sie nicht sagen, es sei ungefähr etwas mehr als ein Jahr gewesen. Ihr Sohn habe in der Ukraine als Islamlehrer in einer Moschee gearbeitet. Sie ersuche darum, dass sie in Österreich bei ihrem Sohn bleiben könne, da es in ihrer Kultur üblich sei, dass sich der Sohn um die Eltern kümmere sobald diese alt seien. Der BF2 gab zusammengefasst an, dass er sich mehrmals in der Ukraine aufgehalten habe, zuletzt hätten sie dort von Anfang 2021 bis Kriegsausbruch gelebt. Sein Bruder und sein Sohn seien ab 2014 in der Ukraine geblieben, sie hätten gearbeitet und dauerhaft dort gelebt. Sein Bruder habe eine Fleischerei betrieben, sein Sohn habe am Markt gearbeitet. Über Vorhalt der Angabe der BF1, dass der Sohn als Lehrer gearbeitet habe, erwiderte der BF2, dass er fünf Söhne habe, der zweitälteste (in Österreich lebende) Sohn habe als Lehrer gearbeitet. Die weiteren Söhne befänden sich in der Türkei. Der zweitälteste Sohn habe sich ebenfalls von 2021 bis 2022 in der Ukraine aufgehalten. Die BF hätten vorgehabt, sich in der Ukraine niederzulassen und die Staatsbürgerschaft zu erwerben. Mit diesem Ziel hätten sie ihren gesamten Besitz in Usbekistan verkauft und hätten beabsichtigt, den Erlös in der Ukraine zu investieren; sie hätten geplant, einen Textilhandel zwischen der Ukraine und Usbekistan durchzuführen. Sie hätten das Geld in Wareneinkauf investiert und hätten jetzt nur die Ware. In Österreich würden sie von der Grundversorgung leben. In der Ukraine hätten sie aus Handelstätigkeiten ein regelmäßiges Einkommen gehabt. Bis zum Verlassen der Ukraine habe der BF2 in diesem Bereich gearbeitet. In Usbekistan habe er in verschiedenen Berufen gearbeitet. Über Vorhalt, dass er nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der VertriebenenVO falle, gab der BF2 an, dass sie eine enge Beziehung zu ihrem Sohn und ihrem Enkelkind hätten und noch nie voneinander getrennt gelebt hätten. Ihren gesamten Besitz hätten sie in der Ukraine gelassen. Sie hätten vor, nach Ende des Krieges wieder in die Ukraine zurückzukehren und bräuchten daher lediglich einen vorübergehenden legalen Aufenthalt in Österreich. Gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland spreche, dass sie dort nichts hätten. Sie hätten dort weder ein Haus, noch Geld, Arbeit oder eine Familie. Zwei Brüder des BF2 seien ebenfalls gemeinsam mit ihnen nach Österreich gekommen. Der BF2 leide an Bluthochdruck und Zuckerproblemen und nehme diesbezüglich Medikamente ein. In Usbekistan könnte er keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, weil er dafür schon zu alt sei. Die BF hätten in der Ukraine eine Daueraufenthaltskarte beantragt, die Ausstellung der Karte sei sich aber zeitlich nicht mehr ausgegangen. Mit Schreiben vom 07.09.2022 teilte das BFA den BF mit, dass sie die Kriterien für ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO nicht erfüllen und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. In einer durch die bevollmächtigte Vertretung der BFA am 22.09.2022 eingebrachten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF seit 2019 ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine hätten und sich dort ein neues Leben aufgebaut hätten. Wegen des Kriegsausbruchs seien sie gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn und dessen Familie sowie zwei jüngeren Brüdern des BF2 und deren Familien aus der Ukraine geflüchtet. Der Sohn besitze bereits ein Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die Enkeltochter sei dort geboren und besitze – ebenso wie die Kinder der Brüder – die ukrainische Staatsbürgerschaft. In Österreich hätten sie sich gemeinsam als Kriegsvertriebene registrieren lassen. Der gesamten Familie sei eine Karte für Vertriebene ausgestellt worden, lediglich den BF nicht. In der Ukraine hätten die BF kurz vor Kriegsausbruch einen Daueraufenthalt beantragt, diesbezüglich gebe es leider noch kein Ergebnis. Es wurde – nach näheren rechtlichen Ausführungen – beantragt, die Eigenschaft der BF als Vertriebene iSd Richtlinie 2001/55/EG iVm Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 festzustellen und den BF gemäß § 62 Abs. 4 AsylG iVm § 2 Abs. 5 AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen.Es wurde – nach näheren rechtlichen Ausführungen – beantragt, die Eigenschaft der BF als Vertriebene iSd Richtlinie 2001/55/EG in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 festzustellen und den BF gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Das BFA hat mit den gegenständlichen Bescheiden den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I.) und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte II.), traf gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung, dass die Abschiebung der Genannten nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.) und gewährte diesen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.).Das BFA hat mit den gegenständlichen Bescheiden den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei.), traf gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung, dass die Abschiebung der Genannten nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und gewährte diesen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht dem Personenkreis angehörten, der nach der VertriebenenVO ex lege zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Die BF selbst seien nicht ukrainische Staatsangehörige und würden auch nicht über einen internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren Status gemäß ukrainischem Recht verfügen. Die Enkeltochter der BF1 und des BF2 sei das einzige Familienmitglied mit ukrainischer Staatsbürgerschaft. Nach der VertriebenenVO komme einem Familienangehörigen eines ukrainischen Staatsbürgers u.a. dann das vorübergehende Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um sonstige enge Verwandte handle, die vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten und vollständig oder größtenteils von diesem abhängig gewesen seien. Eine solche Abhängigkeit zu einem im Jahr 2020 geborenen Kleinkind könne nicht angenommen werden. Die BF seien daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF seien alle im gleichen Umfang von einer Rückkehrentscheidung betroffen, sodass keine Trennung der Kernfamilie erfolge. Der Sohn der BF1 und des BF2 und dessen Familie hätten in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen habe jedoch nicht festgestellt werden können. Die BF gingen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 und der BF2 seien im arbeitsfähigen Alter und litten jeweils an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie würden die usbekische Sprache beherrschen und hätten den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sodass es ihnen möglich sein werde, neuerlich dort Fuß zu fassen. Eine Abschiebung in nach Usbekistan sei zulässig, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen der BF eine Gefährdung iSd § 50 FPG ergebe. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht dem Personenkreis angehörten, der nach der VertriebenenVO ex lege zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Die BF selbst seien nicht ukrainische Staatsangehörige und würden auch nicht über einen internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren Status gemäß ukrainischem Recht verfügen. Die Enkeltochter der BF1 und des BF2 sei das einzige Familienmitglied mit ukrainischer Staatsbürgerschaft. Nach der VertriebenenVO komme einem Familienangehörigen eines ukrainischen Staatsbürgers u.a. dann das vorübergehende Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um sonstige enge Verwandte handle, die vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten und vollständig oder größtenteils von diesem abhängig gewesen seien. Eine solche Abhängigkeit zu einem im Jahr 2020 geborenen Kleinkind könne nicht angenommen werden. Die BF seien daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF seien alle im gleichen Umfang von einer Rückkehrentscheidung betroffen, sodass keine Trennung der Kernfamilie erfolge. Der Sohn der BF1 und des BF2 und dessen Familie hätten in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen habe jedoch nicht festgestellt werden können. Die BF gingen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 und der BF2 seien im arbeitsfähigen Alter und litten jeweils an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie würden die usbekische Sprache beherrschen und hätten den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sodass es ihnen möglich sein werde, neuerlich dort Fuß zu fassen. Eine Abschiebung in nach Usbekistan sei zulässig, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen der BF eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG ergebe. Gegen diese Bescheide richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung der BF am 28.03.2023 eingebrachte gemeinsame Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die BF im Jahr 2019 in die Ukraine geflüchtet seien und sich dort ein neues Leben aufgebaut hätten. Wegen des Kriegsausbruchs seien sie gemeinsam mit dem erwachsenen Sohn der BF1 und des BF2 sowie zwei jüngeren Brüdern des BF2 und deren jeweiligen Familien aus der Ukraine geflüchtet. Der Sohn besitze bereits ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die Enkeltochter sei dort geboren und besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft. Auch die Kinder der Brüder des BF2 seien in der Ukraine geboren und besäßen die ukrainische Staatsbürgerschaft. Der gesamten Familie der BF sei in Österreich eine Karte für Vertriebene gemäß § 62 AsylG ausgestellt worden. In der Ukraine hätten die BF kurz vor Kriegsausbruch einen Daueraufenthalt beantragt, das Verfahren sei noch im Gange. In Reaktion auf den Antrag auf Feststellung vom 22.09.2022, dass ihnen die Rechtsposition als Vertriebene zukomme, sei der angefochtene Bescheid ergangen. Die BF würden als Vertriebene aus der Ukraine gemäß Art. 2 Abs. 1 VertriebenenVO gelten. Der Europäische Rat habe mit Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/382 vom 04.03.2022 das Vorliegen eines Massenzustroms iSd Richtlinie 2001/55/EG festgestellt. In Art. 2 Abs. 2 dieses Beschlusses sei angeordnet worden, dass die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen gleichwertigen Schutzstatus gemäß deren nationalem Recht auf Drittstaatsangehörige mit nicht-ukrainischer Staatsbürgerschaft anzuwenden hätten, die beweisen könnten, dass sie vor dem 24.02.2022 ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht ausgestellten, gültigen Daueraufenthaltstitels gehabt hätten und nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Dieser Personenkreis sei in der VertriebenenVO nicht berücksichtigt worden, weshalb der Ratsbeschluss insoweit direkt anzuwenden sei. Auch fielen die BF aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses unter § 2 Z 3 VertriebenenVO. Die BF hätten in der Ukraine mit dem Sohn und dessen Familie zusammengewohnt. Ein Abhängigkeitsverhältnis mit der Enkeltochter habe nicht bestanden, jedoch mit dem Sohn. Das familiäre Band bestehe in Österreich fort. Ihr Sohn unterstütze sie in Österreich. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und daher den Vertriebenenstatus gemäß § 62 AsylG zuerkennen müssen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ungenügend berücksichtigt. Zudem sei eine eingehende Prüfung des Kindeswohls nicht durchgeführt worden. Gegen diese Bescheide richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung der BF am 28.03.2023 eingebrachte gemeinsame Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die BF im Jahr 2019 in die Ukraine geflüchtet seien und sich dort ein neues Leben aufgebaut hätten. Wegen des Kriegsausbruchs seien sie gemeinsam mit dem erwachsenen Sohn der BF1 und des BF2 sowie zwei jüngeren Brüdern des BF2 und deren jeweiligen Familien aus der Ukraine geflüchtet. Der Sohn besitze bereits ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die Enkeltochter sei dort geboren und besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft. Auch die Kinder der Brüder des BF2 seien in der Ukraine geboren und besäßen die ukrainische Staatsbürgerschaft. Der gesamten Familie der BF sei in Österreich eine Karte für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG ausgestellt worden. In der Ukraine hätten die BF kurz vor Kriegsausbruch einen Daueraufenthalt beantragt, das Verfahren sei noch im Gange. In Reaktion auf den Antrag auf Feststellung vom 22.09.2022, dass ihnen die Rechtsposition als Vertriebene zukomme, sei der angefochtene Bescheid ergangen. Die BF würden als Vertriebene aus der Ukraine gemäß Artikel 2, Absatz eins, VertriebenenVO gelten. Der Europäische Rat habe mit Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/382 vom 04.03.2022 das Vorliegen eines Massenzustroms iSd Richtlinie 2001/55/EG festgestellt. In Artikel 2, Absatz 2, dieses Beschlusses sei angeordnet worden, dass die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen gleichwertigen Schutzstatus gemäß deren nationalem Recht auf Drittstaatsangehörige mit nicht-ukrainischer Staatsbürgerschaft anzuwenden hätten, die beweisen könnten, dass sie vor dem 24.02.2022 ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht ausgestellten, gültigen Daueraufenthaltstitels gehabt hätten und nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Dieser Personenkreis sei in der VertriebenenVO nicht berücksichtigt worden, weshalb der Ratsbeschluss insoweit direkt anzuwenden sei. Auch fielen die BF aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses unter Paragraph 2, Ziffer 3, VertriebenenVO. Die BF hätten in der Ukraine mit dem Sohn und dessen Familie zusammengewohnt. Ein Abhängigkeitsverhältnis mit der Enkeltochter habe nicht bestanden, jedoch mit dem Sohn. Das familiäre Band bestehe in Österreich fort. Ihr Sohn unterstütze sie in Österreich. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und daher den Vertriebenenstatus gemäß Paragraph 62, AsylG zuerkennen müssen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK ungenügend berücksichtigt. Zudem sei eine eingehende Prüfung des Kindeswohls nicht durchgeführt worden. Nach einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts zum Aufenthaltsstatus des Sohnes und der Brüder der BF, teilte das BFA mit Schreiben vom 21.04.2023 mit, dass diese aufgrund der ukrainischen Staatsbürgerschaft der eigenen Kinder einen vorübergehenden Aufenthaltstitel nach der VertriebenenVO erhalten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1, der BF2, die Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die usbekische Sprache teilgenommen haben. Die minderjährige BF3 wurde ebenfalls geladen, ist aber aufgrund einer Erkrankung nicht zur Verhandlung erschienen. Der BF2 gab auf Frage nach seinem Aufenthaltsstatus in der Ukraine eingangs an, dass Eltern und Großeltern eines ukrainischen Staatsbürgers eine Aufenthaltsbewilligung erhielten. Seine Enkelin sei ukrainische Staatsbürgerin. Sie hätten eine Daueraufenthaltsgenehmigung in der Ukraine gehabt. Bis zum Krieg hätten sie zwei Jahre durchgehend in der Ukraine gelebt. Davor hätten sie zwischen der Ukraine und der Türkei gelebt. Usbekistan hätten sie im Jahr 2014, vor zehn Jahren, verlassen. Gefragt nach den Gründen gab der BF2 an, dass ihre Familie aufgrund ihrer religiösen Ansichten unter Druck gesetzt worden sei. Die Familie sei religiös, habe ihre Religion aber nicht frei ausüben dürfen. Sein Bruder sei nach Ägypten gereist und habe dort islamische Wissenschaft studiert, weshalb die Familie verfolgt werde. Sie hätten ihre unternehmerischen Tätigkeiten in Usbekistan nicht durchführen können. Befragt, weshalb er keinen Asylantrag gestellt habe, erklärte der BF2, dass es keine direkte Verfolgung seiner Person gegeben habe. Er habe das Land auch legal mit seinem Reisepass und einer Ausreisegenehmigung verlassen können. Er gehöre dem hanafitischen Ritus an. Danach seien viele Muslime in Usbekistan verfolgt und verhaftet worden. Sein erwähnter Bruder, nach dem in Usbekistan gefahndet worden sei, lebe nun in der Türkei. Sie seien aus geschäftlichen Gründen aus der Türkei in die Ukraine gezogen, es habe dort bessere Möglichkeiten für den Handel gegeben. Sie hätten in Odessa Kleidung und Textilien aus der Türkei und China verkauft. Der BF2 sei als Investor beteiligt gewesen. Die Firma existiere noch immer und der Sohn bekomme auch den Gewinnanteil. Sie würden in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft leben, ihren Sohn aber oft besuchen. Ohne Ausweis könnten sie keine Unterkunft in Wien finden. Der BF2 sei arbeitsfähig und habe in Usbekistan als Unternehmer gearbeitet. Sie hätten auch eine eigene Landwirtschaft gehabt. Er sei Unternehmer und Landwirt gewesen; sie hätten Gastronomieeinrichtungen verkauft. Um seine Enkeltochter kümmere sich ihre Mutter und die Frau des BF

  1. Der Sohn habe in Österreich ein zweites Kind bekommen. Der BF2 lebe in Österreich von Grundversorgung, der Sohn besuche derzeit Deutschkurse. Auch sein Unterhalt werde im Rahmen der Grundversorgung bestritten. In der Ukraine hätten sie dieses Daueraufenthaltsrecht wegen der Enkelin erhalten. Sie würden planen, nach Kriegsende in die Ukraine zurückzukehren. Sie hätten jetzt kein Bargeld in der Ukraine, dieses sei in Ware investiert. Außerdem schulde er den Lieferanten Geld. Er habe vor, nach Kriegsende in die Ukraine zurückzukehren und die Geschäfte gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seinem Sohn wiederaufzunehmen. Befragt, weshalb er das Kriegsende nicht in seinem Heimatland abwarte, gab der BF2 an, dass sie Usbekistan schon vor zehn Jahren verlassen hätten. Sie hätten ihr Haus und ihr Grundstück verkauft. Sie hätten dort nichts mehr. Sie hätten auch niemanden, der sie unterstützen könnte. Der BF2 leide an Bluthochdruck. Seine Tochter sei gesund. Sie nehme an einem Onlineunterricht einer ukrainischen Schule teil. In Österreich könne sie keine Schule besuchen, weil sie keinen Auswies habe. Sie habe keine österreichischen Freunde. Innerhalb der Familie werde Usbekisch gesprochen. Die BF3 habe die Schule in der Ukraine und zuvor in der Türkei besucht. Die BF1 gab über Befragen an, dass sie bis 2014 in Usbekistan gelebt habe. Sie seien in Samarkand geboren, hätten aber die letzten vier Jahre in Taschkent gelebt. Die BF1 habe in Usbekistan zehn Jahre die Pflichtschule besucht und keine weitergehende Ausbildung absolviert. Sie hätten keine Verwandten mehr in Usbekistan. Auf Nachfrage gab die BF1 an, dass ihre Eltern noch in Usbekistan leben würden. Die Eltern des BF2 würden in der Türkei leben. Die BF1 habe Diabetes und Probleme mit der Schilddrüse und dem Blutdruck. Die BF legten eine Meldebestätigung aus der Ukraine vom 21.09.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige von Usbekistan und führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Ihre Identität steht fest. Die BF1 und der BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen BF
  3. Die BF reisten am 15.03.2022 gemeinsam mit einem volljährigen Sohn der BF1 und des BF2, dessen Ehefrau (beide usbekische Staatsangehörige) und deren gemeinsamer Tochter (einer ukrainischen Staatsbürgerin) sowie zwei jüngeren Brüdern des BF2 und deren Familien in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten die Ausstellung von Ausweisen nach der VertriebenenVO. Die zuvor genannten gemeinsam eingereisten Angehörigen wurden aufgrund ihrer eigenen ukrainischen Staatsbürgerschaft bzw. als Familienangehörige iSd VertriebenenVO als Anspruchsberechtigte nach der VertriebenenVO anerkannt, ihnen kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Die BF gehören nicht dem nach der VertriebenenVO anspruchsberechtigten Personenkreis an. Sie sind nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die BF1 hat in Usbekistan eine zehnjährige Pflichtschulbildung absolviert. Sie hat keinen Beruf erlernt und ging nie einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF2 hat in Usbekistan ein Studium im Bereich der Wirtschaft absolviert und ging in Usbekistan anschließend verschiedenen Erwerbstätigkeiten, vorwiegend im unternehmerischen Bereich sowie als Beamter im Finanzministerium, nach und betrieb nebenbei eine Landwirtschaft. Die minderjährige BF3 ist in Usbekistan geboren und wuchs dort im Familienverband auf. Die volljährigen BF haben den weitaus überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Usbekistan verbracht. Sie haben Usbekistan 2014 gemeinsam verlassen und hielten sich für einige Zeit in der Türkei auf. Sie haben sich vor Kriegsausbruch rund ein Jahr lang in der Ukraine aufgehalten und dort einen Daueraufenthaltstitel beantragt, jedoch noch keine verfahrensabschließende Entscheidung erhalten. Laut ihren unbelegten Aussagen haben sie ihren Besitz in Usbekistan verkauft, um sich – aufgrund der besseren Bedingungen für eine unternehmerische Tätigkeit – dauerhaft in der Ukraine niederzulassen und ein Unternehmen im Bereich des Textilhandels aufzubauen. Sie haben bislang über kein Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügt. Der BF2 arbeitete bis zur Ausreise aus der Ukraine im Textilhandel, den er gemeinsam mit seinen Brüdern und einem Sohn betrieben hat. Die dafür eingekauften Waren befinden sich aktuell in einem Warenlager in Odessa. Der volljährige Sohn der BF1 und der BF2, dessen Ehefrau und deren gemeinsame Tochter sowie zwei Brüder des BF2 und deren Familien leben auf Grundlage des vorübergehenden Aufenthaltsrechts nach der VertriebenenVO weiterhin in Österreich. Vier weitere volljährige Söhne der BF1 und des BF2 sowie die Eltern des BF2 leben in der Türkei. Eine Schwester des BF2 lebt in Deutschland. Die Eltern der BF1 leben in Usbekistan. Eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit der BF zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere zum volljährigen Sohn der BF1 und des BF2, besteht nicht. Die BF bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Auch der volljährige Sohn, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und dessen Familie beziehen Grundversorgung. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Sie haben sich bislang jeweils keine Deutschkenntnisse angeeignet, gingen im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und haben mit Ausnahme ihrer gemeinsam eingereisten Angehörigen keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Die minderjährige BF3 lebt in Österreich gemeinsam mit ihren Eltern in einer Flüchtlingsunterkunft. Sie besucht keine Schule im Bundesgebiet und nimmt an einem Onlineunterricht einer ukrainischen Schule teil. Sie beherrscht die usbekische Sprache. Sie hat keine Kontakte innerhalb der österreichischen Gesellschaft geknüpft. Das Kindeswohl der minderjährigen BF3 ist durch eine Rückkehr nach Usbekistan gemeinsam mit ihren Eltern nicht gefährdet. Die BF1 und der BF2 sind XXXX und XXXX Jahre alt und können am Erwerbsleben in Usbekistan teilnehmen.Die BF1 und der BF2 sind römisch 40 und römisch 40 Jahre alt und können am Erwerbsleben in Usbekistan teilnehmen. Die BF können nach einer Rückkehr nach Usbekistan (anfänglich) durch ihre im Ausland lebenden Angehörigen (insbesondere die fünf volljährigen Söhne der BF1 und des BF2 und die Geschwister des BF2) finanziell unterstützt werden und würden bei den Eltern der BF1 anfänglich eine Wohnmöglichkeit vorfinden. Es ist nicht glaubwürdig, dass die BF keine sozialen Bindungen mehr in Usbekistan haben. Der Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten (Sohn und dessen Familie) kann telefonisch, über das Internet und über Besuche aufrechterhalten werden. Der Sohn kann sich als usbekischer Staatsbürger jederzeit besuchsweise in Usbekistan aufhalten. Die BF2 leidet an Bluthochdruck, Diabetes und Problemen mit der Schilddrüse und nimmt diesbezüglich Medikamente ein. Der BF2 leidet an Bluthochdruck und nimmt ebenfalls Medikamente ein. In Österreich haben sie keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Die BF brachten keine konkreten Befürchtungen einer ihnen in Usbekistan drohenden Grundrechtsverletzung oder sonstigen Notlage vor. Zur Lage in Usbekistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 18.11.2021 Sicherheitslage Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b). Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021). Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). … Allgemeine Menschenrechtslage Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021). Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020). Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vergleiche ÖB 9.2020). … Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vgl. BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vgl. USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021).Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vergleiche USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021). Schätzungsweise sind zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Gemäß der Regierung ist ungefähr 1% der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2% der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5%). Gemäß Angaben der Regierung umfassen die restlichen 1,8% der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 12.5.2021). Die jüdische Bevölkerung wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden (USDOS 30.3.2021). Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021). Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, FH 3.3.2021).Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021). Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, FH 3.3.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vgl. FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vergleiche USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Gemäß dem Christenverfolgungsindex von Open Doors befindet sich Usbekistan auf Rang 21 (Vorjahr: Rang 18). Laut diesem Index bedeutet der Rang 21 ein sehr hohes Ausmaß der Verfolgung (OD 2021). Christen muslimischer Herkunft werden am stärksten verfolgt, sowohl durch den Staat als auch durch ihre Familien, Freunde und die Gesellschaft. Für Konvertitinnen besteht die Gefahr, entführt und mit Muslimen zwangsverheiratet zu werden (OD o.D.). Ethnische Minderheiten Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8% Usbeken, 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken und 1,5% Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 4,4% aus (CIA 26.10.2021). Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung ethnischer Minderheiten sind selten. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten volle politische Rechte (USDOS 30.3.2021). Ethnische Diskriminierung ist gesetzlich verboten (FH 3.3.2021). Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind gemäß der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vgl. IWPR 17.5.2019).Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind gemäß der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vergleiche IWPR 17.5.2019). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Usbekistan hat die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stellte im April 2020 fest, dass zwischen Männern und Frauen in Usbekistan Ungleichheit herrscht, Geschlechtsstereotypen bedient werden und dass Frauen in der Legislative und Judikative unterrepräsentiert sind. Außerdem zeigte sich der Menschenrechtsausschuss besorgt über Kinder- und Zwangsehen, Polygamie, häusliche Gewalt und mangelnden Opferschutz (HRW 13.1.2021). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021).Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021). Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021). Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes inoffiziell praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 30.3.2021). In bestimmten Bereichen besteht Geschlechtertrennung, nämlich bei Festen, religiösen Riten sowie im ländlichen Milieu (GIZ 12.2020b). Kinder Die usbekische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes erworben oder auch von den Eltern abgeleitet. Alle Geburten werden im Allgemeinen sofort registriert (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 17.3.2020). Usbekische Behörden berichten, 185 Fälle verkaufter Babys zwischen 2017 und 2020 protokolliert zu haben. Gemäß dem Innenministerium waren die Beweggründe der betroffenen Mütter mehrheitlich finanzielle und soziale Unsicherheit (EN 12.1.2021). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren beträgt 1,7% (Stand: Jahr 2021) (WHI 2021).Die usbekische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes erworben oder auch von den Eltern abgeleitet. Alle Geburten werden im Allgemeinen sofort registriert (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 17.3.2020). Usbekische Behörden berichten, 185 Fälle verkaufter Babys zwischen 2017 und 2020 protokolliert zu haben. Gemäß dem Innenministerium waren die Beweggründe der betroffenen Mütter mehrheitlich finanzielle und soziale Unsicherheit (EN 12.1.2021). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren beträgt 1,7% (Stand: Jahr 2021) (WHI 2021). In Usbekistan herrscht Schulpflicht. Die ländliche Bevölkerung hat weniger Möglichkeiten als die Stadtbevölkerung, eine solide Ausbildung zu erhalten und eine Arbeit zu finden. Weibliche Personen haben theoretisch und praktisch gleiche Bildungschancen [wie männliche Personen] und machen von diesem Recht häufig Gebrauch (BS 2020). Obwohl das öffentliche Bildungssystem kostenlos ist, dürfen Schulen informelle Gebühren einheben (USDOL 29.9.2021). Es kommt häufig vor, dass Studierende gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern bessere Noten erhalten. Nur 9,5% der Bevölkerung im Studierendenalter haben Zugang zu höherer Bildung (BS 2020). Das gesetzliche Mindestalter für Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren. Das Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit ab einem Alter von 15 Jahren. Die Beschäftigung in einigen gefährlichen Bereichen ist für Kinder und Jugendliche verboten. Kinderarbeit ist nicht weit verbreitet. Unter anderem existieren einzelne Fälle von Kinderarbeit bei der Baumwollproduktion und -ernte und auch Fälle kommerzieller sexueller Ausbeutung. Von der Regierung angeordnete Kinderarbeit ist nicht feststellbar (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Ausbeutung von Kindern ist gesetzlich verboten. Kinderprostitution ist mit einem Bußgeld und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Kinderpornografie wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet. Das Strafausmaß für Vergewaltigung Minderjähriger beträgt 15 bis 20 Jahre Haft. Gewalt gegen Kinder wird gesellschaftlich als Familienangelegenheit betrachtet (USDOS 30.3.2021). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist nicht verboten. In Schulen und Tagesbetreuungseinrichtungen ist die körperliche Züchtigung von Kindern nicht ausdrücklich verboten, ebenso nicht als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten (GI 1.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt über die Situation von Kindern in Haftanstalten, über die Anwendung von Isolationshaft als Disziplinarstrafmaßnahme und über mangelnde Möglichkeiten regelmäßiger familiärer Kontakte (UNCAT 14.1.2020). Es wurden Fälle von Folter und Belästigung festgestellt (Humanium o.D.). Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. In Ausnahmefällen dürfen Distriktsbehörden das Heiratsalter um ein Jahr herabsetzen. In einigen ländlichen Gebieten werden 15-jährige oder jüngere Mädchen im Rahmen religiöser, nicht offiziell vom Staat anerkannter Zeremonien verheiratet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Der Anteil der Frauen, welche vor ihrem
  4. Lebensjahr verheiratet werden, wird auf 7% geschätzt (Humanium o.D.).Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. In Ausnahmefällen dürfen Distriktsbehörden das Heiratsalter um ein Jahr herabsetzen. In einigen ländlichen Gebieten werden 15-jährige oder jüngere Mädchen im Rahmen religiöser, nicht offiziell vom Staat anerkannter Zeremonien verheiratet (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Der Anteil der Frauen, welche vor ihrem
  5. Lebensjahr verheiratet werden, wird auf 7% geschätzt (Humanium o.D.). Usbekistan hat die Kinderrechtskonvention ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Am 22.4.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verordnung, welche das Amt einer Ombudsperson für die Rechte von Kindern schuf (ZA 28.6.2019; vgl. ÖB 9.2020).Usbekistan hat die Kinderrechtskonvention ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Am 22.4.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verordnung, welche das Amt einer Ombudsperson für die Rechte von Kindern schuf (ZA 28.6.2019; vergleiche ÖB 9.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020). Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021). Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vergleiche WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b). Sozialsystem In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021). Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019). Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019). Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019). Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019). Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vgl. Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vergleiche Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020). Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vgl. AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021).Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.9.2017). Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). Rückkehr Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-
  6. Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020). Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021).Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vergleiche FH 2.2021). Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019).Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vergleiche TD 31.5.2019). Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019).
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und Gerichtsakten. Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf der Vorlage ihrer usbekischen Reisepässe in Zusammenschau mit ihren dahingehenden Angaben. Die Feststellungen zu ihrer Einreise sowie zu den gemeinsam mit ihnen eingereisten Angehörigen, deren Staatsbürgerschaft und dem diesen zukommendem Status als Aufenthaltsberechtigte nach der VertriebenenVO beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der Mitteilung der belangten Behörde vom 21.04.2023 (OZ 5). Zur Feststellung, dass die BF selbst nicht dem nach der VertriebenenVO aufenthaltsberechtigten Personenkreis angehören wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen über den Werdegang der BF, ihre Lebensverhältnisse in Usbekistan und die Gründe ihrer Ausreise beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der BF1 und des BF2, insbesondere in der zuletzt abgehaltenen Verhandlung. Der genaue Zeitpunkt der endgültigen Ausreise der BF aus Usbekistan konnte mangels einheitlicher Angaben im Verfahren nicht festgestellt werden. Während die BF1 und der BF2 im Verfahren vor der Behörde im Wesentlichen ausführten, dass sie vor Kriegsausbruch im Februar 2022 etwas mehr als ein Jahr in der Ukraine gelebt hätten und darüber hinaus keine Aufenthalte im Ausland erwähnten, brachte der BF2 in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass die Familie bereits 2014 endgültig aus Usbekistan ausgereist sei und sich in der Türkei niedergelassen habe, ehe sie Anfang 2021 in die Ukraine eingereist sei. In der Beschwerde und der Stellungnahme vom 22.09.2022 wird hingegen ausgeführt, dass sich die BF bereits seit dem Jahr 2019 in der Ukraine aufgehalten hätten. Zudem erwähnte der BF2 in seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er in der Ukraine einen Textilhandel zwischen Usbekistan und der Ukraine habe aufbauen wollen (AS 25), während er in der mündlichen Verhandlung davon sprach, dass der Textilhandel zwischen der Türkei/China und der Ukraine geplant gewesen sei (VHP, S. 7). Nachweise für einen Aufenthalt in der Türkei wurden nicht vorgelegt, sodass insgesamt keine näheren Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob bzw. in welchem konkreten Zeitraum die BF in der Türkei gelebt haben. Die Feststellung, dass die BF in der Ukraine über kein Aufenthaltsrecht (insbesondere kein Daueraufenthaltsrecht) verfügten, beruht auf den gleichbleibenden Angaben der BF im behördlichen Verfahren. Der BF2 brachte vor, dass sie zwar Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsberechtigungskarte als Angehörige ihrer Enkelin gestellt hätten (vgl. AS 13, 27 f, 75 im Verwaltungsakt des BF2), über diese aber zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, als sie die Ukraine verlassen hätten, noch nicht abgesprochen worden sei. Vor dem Hintergrund dieser wiederholten eindeutigen Aussagen ist die anderslautende Angabe des BF2 in der mündlichen Verhandlung, dass die BF in der Ukraine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt gewesen seien (VHP, S. 6), als unglaubwürdig zu werten. Die BF legten auch keinerlei Beweise hinsichtlich eines ihnen in der Ukraine zukommenden Aufenthaltsrechts vor. Die Feststellung, dass die BF in der Ukraine über kein Aufenthaltsrecht (insbesondere kein Daueraufenthaltsrecht) verfügten, beruht auf den gleichbleibenden Angaben der BF im behördlichen Verfahren. Der BF2 brachte vor, dass sie zwar Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsberechtigungskarte als Angehörige ihrer Enkelin gestellt hätten vergleiche AS 13, 27 f, 75 im Verwaltungsakt des BF2), über diese aber zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, als sie die Ukraine verlassen hätten, noch nicht abgesprochen worden sei. Vor dem Hintergrund dieser wiederholten eindeutigen Aussagen ist die anderslautende Angabe des BF2 in der mündlichen Verhandlung, dass die BF in der Ukraine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt gewesen seien (VHP, S. 6), als unglaubwürdig zu werten. Die BF legten auch keinerlei Beweise hinsichtlich eines ihnen in der Ukraine zukommenden Aufenthaltsrechts vor. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die BF haben jeweils im gesamten Verfahren kein Vorbringen über in Österreich unternommene Integrationsschritte erstattet und ihre Interessen am (vorübergehenden) Verbleib in Österreich im Wesentlichen auf den Aufenthalt ihrer Angehörigen und den Umstand, dass sie ihren Besitz in Usbekistan vor der Ausreise in die Ukraine veräußert hätten, gestützt. Soweit die BF ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich lebenden Sohn behaupteten, wurde dieses nicht näher konkretisiert und fand in ihren Befragungen, insbesondere im Rahmen der zuletzt abgehaltenen mündlichen Verhandlung, keine Deckung. So führte der BF2 aus, dass er bis zur Einreise nach Österreich stets erwerbstätig gewesen sei und auch weiterhin am Erwerbsleben teilnehmen könne (VHP, S. 7 ff). Auch hinsichtlich der BF1 sind keine Gründe zu erkennen, weshalb sie nicht eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Inwiefern ihr Sohn sie in der Vergangenheit unterstützt hat bzw. sie von ihm abhängig gewesen seien, wurde von den BF im Verfahren nicht näher erläutert. Eine Unterstützung durch bzw. Abhängigkeit von ihrem Sohn ist auch weiterhin nicht ersichtlich, zumal die BF im Bundesgebiet getrennt von ihrem Sohn in einer Bundesbetreuungseinrichtung leben und ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten (VHP, S. 7 f). Der Sohn geht seit der Einreise nach Österreich selbst keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Grundversorgung (VHP, S. 7 f), sodass nicht zu erkennen ist, dass dieser die BF aktuell unterstützt. Da die gesetzlichen Vertreter der XXXX jähirgen BF3, die der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt fernblieb, vorbrachten, dass die Minderjährige in Österreich bislang keine Schule besucht und keine sozialen Bindungen aufgebaut hat, erwies sich ihre Befragung zur Klärung des Sachverhaltes nicht mehr als erforderlich. Gleiches gilt in Bezug auf die Befragung des Sohns der BF1 und des BF2 als Zeuge, zumal die zwischen ihm und seiner Familie und den BF bestehenden Bindungen der Entscheidung ohnedies zugrunde gelegt werden. Da die gesetzlichen Vertreter der römisch 40 jähirgen BF3, die der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt fernblieb, vorbrachten, dass die Minderjährige in Österreich bislang keine Schule besucht und keine sozialen Bindungen aufgebaut hat, erwies sich ihre Befragung zur Klärung des Sachverhaltes nicht mehr als erforderlich. Gleiches gilt in Bezug auf die Befragung des Sohns der BF1 und des BF2 als Zeuge, zumal die zwischen ihm und seiner Familie und den BF bestehenden Bindungen der Entscheidung ohnedies zugrunde gelegt werden. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der BF beruhen auf ihrem Vorbringen (VHP, S. 9). Sie legten im Verfahren jeweils keine ärztlichen Unterlagen vor, aus denen sich eine konkrete Diagnose, eine in Österreich in Anspruch genommene ärztliche Behandlung oder ein aktueller Behandlungsbedarf ergeben würde. Die BF äußerten auch keine Befürchtungen dahingehend, dass ihnen im Fall einer Rückkehr eine unzureichende ärztliche Versorgung zu Teil werden würde bzw. dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in eine Notlage geraten würden. Vielmehr gab der BF2 selbst an, dass er am Erwerbsleben teilnehmen könne und eine Fortsetzung seiner unternehmerischen Tätigkeit beabsichtige (VHP, S. 8). Die BF haben im Verfahren keine konkreten Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat geäußert und sind den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Nichtvorliegen eines bei Abschiebung drohenden Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit oder existenzbedrohenden Notlage in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht konkret entgegengetreten. Sie gaben zwar an, dass sie in Usbekistan nichts mehr hätten, da sie aufgrund der beabsichtigten Niederlassung in der Ukraine ihren gesamten Besitz im Herkunftsstaat veräußert und den Erlös in ihren Textilhandel in der Ukraine investiert hätten. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, weshalb die BF nicht dennoch – wie bereits in der Vergangenheit – durch (neuerliche) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage sein sollten. Zudem stellte sich in der mündlichen Verhandlung auch heraus, dass die Angabe der BF, in der Heimat niemanden mehr zu haben, unrichtig ist, zumal dort nach wie vor die Eltern der BF1 leben (VHP, S. 10). Demnach würde ihnen auch unmittelbar nach der Rückkehr eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Angesichts des mehrere Jahrzehnte dauernden Aufenthalts der BF1 und der BF2 in Usbekistan ist auch davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat noch über soziale Kontakte verfügen. Alle BF beherrschen die Sprachen Usbekisch und Russisch und es kann keinesfalls angenommen werden, dass die BF von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – jedenfalls für die BF1 und den BF2 – nach wie vor zu Usbekistan die engsten Bindungen bestehen, zumal sie dort den weitaus überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Soweit der BF2 in der mündlichen Verhandlung zudem erstmals äußerte, dass sie Usbekistan verlassen hätten, weil ihre Familie aufgrund ihrer religiösen Ansichten unter Druck gesetzt worden sei (VHP, S. 6), so ist dies einerseits als unglaubwürdige Steigerung zu erachten, da er Derartiges weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erwähnt hatte. Angesprochen auf die Möglichkeit einer Asylantragstellung gab der BF2 in der mündlichen Verhandlung zudem selbst an, dass er deshalb keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil er nicht direkt persönlich verfolgt worden sei und ihm zudem eine legale Ausreise mit einer Ausreisegenehmigung möglich gewesen sei. Insofern relativierte er die erwähnte Gefährdung seiner Familie selbst. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Die BF sind dem Inhalt dieser Berichte nicht entgegengetreten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  9. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  10. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  11. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  12. Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG regelt in seinem
  13. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)
(13)[…]“
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)
(13)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
  1. und
  2. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(7)[...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)
(3)[…]Paragraph 55,
(1)
(3)[…]
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)
(6)[...]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022 idF BGBl. II Nr. 27/2023, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, lauten: „Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: §
  1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
  2. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  3. Februar 2022 vertrieben wurden,
  4. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
  5. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  6. Februar 2022 vertrieben wurden und
  7. Familienangehörige gemäß § 2,
  8. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. §
  9. Als Familienangehörige geltenParagraph 2, Als Familienangehörige gelten
  10. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
  11. Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
  12. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
  13. minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
  14. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
  15. sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
  16. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.sofern diese vor dem
  17. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren. § 3.
(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Paragraph 3,
(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.“
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am
  1. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.“ Die BF sind aufgrund ihrer usbekischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF sind aufgrund ihrer usbekischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Vorweg war zu klären, ob die BF – wie von ihnen vorgebracht – ex lege aufgrund der VertriebenenVO zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt, gehören die BF nicht dem nach der VertriebenenVO aufenthaltsberechtigten Personenkreis an. Die BF sind Staatsangehörige von Usbekistan, waren in der Ukraine nie international schutzberechtigt (oder sonst zum Aufenthalt berechtigt) und erfüllen auch nicht die in § 2 der VertriebenenVO definierte Eigenschaft als Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsbürgers. Zwar lebten sie mit ihrer im Jahr 2020 geborenen Enkeltochter, einer ukrainischen Staatsbürgerin, in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch besteht zu dieser das vom Gesetz darüber hinaus geforderte Abhängigkeitsverhältnis nicht. Dies wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Soweit mit einer Abhängigkeit zum in Österreich lebenden (als Familienangehöriger seiner minderjährigen Tochter iSd VertriebenenVO zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigten) Sohn argumentiert wird, war einerseits (wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt) eine tatsächliche Abhängigkeit nicht festzustellen, andererseits würde selbst das Vorliegen einer solchen nicht dazu führen, dass die BF nach der VertriebenenVO zum Aufenthalt berechtigt wären, zumal nach der Legaldefinition ausschließlich Familienangehörige von Personen iSd § 1 Z 1 und 2 VertriebenenVO umfasst sind, sodass ein Angehörigenverhältnis zu einer Person, die ihrerseits als Familienangehörige zum vorübergehenden Aufenthalt gemäß § 1 Z 3 VertriebenenVO berechtigt ist, kein Aufenthaltsrecht begründet. Wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt, gehören die BF nicht dem nach der VertriebenenVO aufenthaltsberechtigten Personenkreis an. Die BF sind Staatsangehörige von Usbekistan, waren in der Ukraine nie international schutzberechtigt (oder sonst zum Aufenthalt berechtigt) und erfüllen auch nicht die in Paragraph 2, der VertriebenenVO definierte Eigenschaft als Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsbürgers. Zwar lebten sie mit ihrer im Jahr 2020 geborenen Enkeltochter, einer ukrainischen Staatsbürgerin, in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch besteht zu dieser das vom Gesetz darüber hinaus geforderte Abhängigkeitsverhältnis nicht. Dies wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Soweit mit einer Abhängigkeit zum in Österreich lebenden (als Familienangehöriger seiner minderjährigen Tochter iSd VertriebenenVO zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigten) Sohn argumentiert wird, war einerseits (wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt) eine tatsächliche Abhängigkeit nicht festzustellen, andererseits würde selbst das Vorliegen einer solchen nicht dazu führen, dass die BF nach der VertriebenenVO zum Aufenthalt berechtigt wären, zumal nach der Legaldefinition ausschließlich Familienangehörige von Personen iSd Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VertriebenenVO umfasst sind, sodass ein Angehörigenverhältnis zu einer Person, die ihrerseits als Familienangehörige zum vorübergehenden Aufenthalt gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, VertriebenenVO berechtigt ist, kein Aufenthaltsrecht begründet. Die BF selbst haben im Verfahren nicht konkret dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage sie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO als gegeben annehmen. Soweit die Stellungnahme vom 22.09.2022 und die Beschwerde Ausführungen darüber enthalten, dass nach dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/382 auch Drittstaatsangehörigen mit nicht-ukrainischer Staatsbürgerschaft, die beweisen könnten, dass sie vor dem 24.02.2022 ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht ausgestellten, gültigen Daueraufenthaltstitels gehabt hätten und nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten, ein Aufenthaltsrecht einzuräumen sei, ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil die BF – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – in der Ukraine gerade nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren; im Übrigen haben sie die Möglichkeit zur Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Usbekistan. Auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu dieser Thematik ist daher nicht weiter einzugehen. Der Aufenthalt der BF, denen auch aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukommt, erweist sich daher als unrechtmäßig. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG beurteilt.Der Aufenthalt der BF, denen auch aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukommt, erweist sich daher als unrechtmäßig. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG beurteilt. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch die BF ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch die BF ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die BF führen ein Familienleben untereinander. Da sie alle im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nur gemeinsam erfolgen wird, stellt die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.