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{'item': 'W207 2289247-1'}

Obsah (7)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW207 2289247-1 Spruch, W207 2289247-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen). Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass – dieser wurde aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet – und auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Im Begleitschreiben zur Antragstellung wurde ausgeführt, dass die Verlängerung des Pflegegeldes abgelehnt worden sei und diesbezüglich eine Klage beim „Arbeits- und Sozialministerium“ (gemeint offenkundig: Arbeits- und Sozialgericht) aufliege, im Rahmen derer demnächst eine ärztliche Untersuchung stattfinden solle. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund seiner Krebserkrankung und Krebstherapie eine Physiotherapie, eine Psychotherapie sowie – neben Medikamenten gegen Schwindel und Polyneuropathie – etwaige Heilbehelfe wie Rollator, Sitzerhöhung am WC, einen Rollstuhl, einen Galgen zum Aufstehen aus dem Bett und ein Inhalationsgerät. Dem Antrag legte er neben medizinischen Unterlagen auch eine Kopie seines bis 31.12.2023 befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO und ein Antragsschreiben auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom Oktober 2023 bei. Ebenso legte er seinen im Verfahren betreffend die Gewährung des Pflegegeldes erhobenen „Einspruch“ bei, in dem ausgeführt wurde, dass er das Haus wegen der erhöhten Sturzgefahr kaum alleine verlassen könne sowie dass er einen Rollator im Alltag und für längere Wege einen Rollstuhl benötige. Zuhause könne er sich gut anhalten, dennoch verliere er je nach Tagesverfassung öfter das Gleichgewicht und die Kraft in den Beinen. Er benötige eine Begleitung zu Ärzten und zur Psychotherapie, ebenso brauche er zum Aufstehen aus dem Bett einen Galgen und Unterstützung beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperhygiene, insbesondere Hilfestellung um in die Dusche zu kommen. Auch sei die Feinmotorik schwach. Er habe einen enormen Gewichts- und Muskelverlust erlitten und die Erholung von der starken Chemotherapie dauere lange. Bisher sei es zu keinem Rezidiv gekommen, doch sollte es dazu kommen, würden mit einer erneuten Therapie die bisherigen Fortschritte wieder vergehen. Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass – dieser wurde aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet – und auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Im Begleitschreiben zur Antragstellung wurde ausgeführt, dass die Verlängerung des Pflegegeldes abgelehnt worden sei und diesbezüglich eine Klage beim „Arbeits- und Sozialministerium“ (gemeint offenkundig: Arbeits- und Sozialgericht) aufliege, im Rahmen derer demnächst eine ärztliche Untersuchung stattfinden solle. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund seiner Krebserkrankung und Krebstherapie eine Physiotherapie, eine Psychotherapie sowie – neben Medikamenten gegen Schwindel und Polyneuropathie – etwaige Heilbehelfe wie Rollator, Sitzerhöhung am WC, einen Rollstuhl, einen Galgen zum Aufstehen aus dem Bett und ein Inhalationsgerät. Dem Antrag legte er neben medizinischen Unterlagen auch eine Kopie seines bis 31.12.2023 befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO und ein Antragsschreiben auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom Oktober 2023 bei. Ebenso legte er seinen im Verfahren betreffend die Gewährung des Pflegegeldes erhobenen „Einspruch“ bei, in dem ausgeführt wurde, dass er das Haus wegen der erhöhten Sturzgefahr kaum alleine verlassen könne sowie dass er einen Rollator im Alltag und für längere Wege einen Rollstuhl benötige. Zuhause könne er sich gut anhalten, dennoch verliere er je nach Tagesverfassung öfter das Gleichgewicht und die Kraft in den Beinen. Er benötige eine Begleitung zu Ärzten und zur Psychotherapie, ebenso brauche er zum Aufstehen aus dem Bett einen Galgen und Unterstützung beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperhygiene, insbesondere Hilfestellung um in die Dusche zu kommen. Auch sei die Feinmotorik schwach. Er habe einen enormen Gewichts- und Muskelverlust erlitten und die Erholung von der starken Chemotherapie dauere lange. Bisher sei es zu keinem Rezidiv gekommen, doch sollte es dazu kommen, würden mit einer erneuten Therapie die bisherigen Fortschritte wieder vergehen. Die belangte Behörde holte zunächst ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 19.02.2024 ein, welches sich jedoch als unschlüssig darstellte. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 21.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA/verkürztes Verfahren vom 21.9.2022: kein GdB zu ermitteln, ZE "Epileptiker". Derzeitige Beschwerden: Bronchus-Ca ED 2/22, st.p. Chemotherapie, verspüre Schwäche bei Belastung, verwende deshalb Rollator. Könne max. 5 kg tragen. Könne selbstständig Stufen absolvieren. Kurzer Strecken könne er absolvieren, hätte auch schon Nordic Walking-Stöcke verwendet, lange Strecken schaffe er nicht, da er Angst hätte, dass "die Knie nachgeben" und er sich auch kraftlos fühle. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Rivotril, Neurotop, Pronerv lt. eigenen Angaben. Sozialanamnese: Pensionist. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Physiotherapie. Kurzbericht- tw. unleserlich. 4.10.2023 XXX: Bronchial-Ca- CT Thorax/Abdomen/Neurokranium: stabiler Befund. Befundnachreichung: 16.1.2024 XXX: kleinzelliges Bronchus-Ca. st.p. Chemo, CT 4.10.2023 kein HW auf Tumor, CT 1/24: kein HW für Rezidiv. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Ausgeglichen. Größe: 170,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: 135/70 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. , THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. , GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Selbstständiges Erheben und Setzen, verwendet zielgerichtet Rollator, keine relevante Sturzneigung. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Bronchuscarcinom ED 02/2022 Unterer Rahmensatz, da stabiler Befund, ohne rezenten Nachweis von Progredienz oder Absiedelungen. 13.01.04 50 2 Epilepsie Unterer Rahmensatz, da keine Anfälle unter antikonvulsiver Therapie in den letzten 3 Jahren befundmäßig belegt. 04.10.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --, Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme Leiden 1,

  1. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 02/2027 - Besserung bei Leiden 1 möglich.Nachuntersuchung 02 aus 2027, - Besserung bei Leiden 1 möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Epileptikerin oder Epileptiker
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist- allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch aufgrund der festgestellten Funktionseinbußen nicht ausreichend begründbar.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 04.03.2024 übermittelte die Tochter des Beschwerdeführers unter Vorlage einer ihr vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht und eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.02.2024, welches im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zur Beurteilung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers eingeholt wurde, sowie weiterer, das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren betreffender Unterlagen eine mit 03.03.2024 datierte Stellungnahme. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Wie mit Frau K. telefonisch besprochen, sende ich Ihnen den Befund von Frau Dr. S. zu, der für das Pflegegeld erneut ausgestellt wurde. Wir haben im Herbst aufgrund des unzureichenden Gutachtens des Gutachters der PVA, weshalb das Pflegegeld gestrichen wurde, um einen neuen Termin bei einem/einer neuen Gutachterin gebeten. Wir haben am 30.
  4. den Gerichtstermin am Sozialgericht, welcher dann darüber entscheidet, ob mein Papa Pflegegeld der Stufe 1 erhält oder nicht. Zwischen den beiden Gutachten liegen 40 Stunden Differenz. Auch das Gutachten des Herrn Dr. S., entspricht unserer Meinung nach nicht ganz der Realität, da mein Papa oft die Kraft in den Beinen verliert, wodurch er auch öfter stürzt. Längere Wege sind daher nicht möglich und schon gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, denn allein die Wege in Ubahnstationen sind bereits zu weitläufig. Er ist in physiotherapeutischer Behandlung, aber über 10 Kg Gewichts- und Muskelverlust in Kombination mit einer starken Chemotherapie und der Tatsache, dass mein Papa inzwischen 66 Jahre alt ist, ist eben nicht so leicht wieder aufzubauen. […] Name der Tochter des Beschwerdeführers“ Mit postalischer Eingabe vom 07.03.2024 wurden die mit 03.03.2024 datierte Stellungnahme, die Vollmacht sowie bereits vorliegende Unterlagen betreffend das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren erneut vorgelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Pflegegeldgutachtens holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.03.2024 ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Es erfolgen Einwendungen mit Angabe persönlicher Lebensumstände des BF, sowie der Angabe subjektiver Empfindungen das Ergebnis der ärztl. Begutachtung betreffend. Befundnachreichung: 4.2.2024 Dr. S./GA für Arbeit/Sozialgericht (Auszug "80h/Monat- Besserung gg. Vorbegutachtung, AZ und Mobilität gebessert"). Zu den Einwendungen: Der BF ist mit dem Ergebnis der ärztl. Begutachtung nicht einverstanden, jedoch wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen, aussagekräftigen und medizinisch nachvollziehbaren ärztlichen Befundberichte vorgelegt, die maßgeblich höhere Funktionsdefizite beschreiben, als anlässlich der hierorts durchgeführten Untersuchung ermittelt werden konnte. Ein nun nachgereichtes PG-GA (siehe oben), attestiert expressis verbis sogar Besserung gegenüber der Vorbegutachtung, vor allem Allgemeinzustand und Mobilität betreffend. Die subjektiven Empfindungen von Familienangehörigen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht in ausreichender Weise geeignet, eine Änderung im bereits festgestellten Untersuchungsergebnis herbeizuführen.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker" würden vorliegen. Der Behindertenpass werde befristet bis 31.05.2027 ausgestellt und im Scheckkartenformat in den nächsten Tagen an den Beschwerdeführer übermittelt werden. Das eingeholte Gutachten vom 21.02.2024 und die ergänzende Stellungnahme vom 11.03.2024 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden seien. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme vom 11.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 14.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 14.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 19.03.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Tochter fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Es wurde eine bessere Mobilität im engeren Sinn festgellt aber AUCH, dass für Wege außer Haus Personenhilfe notwendig ist. Arbeiten im Haushalt, Wohnungsreinigung und Wäschepflege sind nicht möglich. Er kann sich zwar innerhalb der Wohnung freier bewegen, weil er sich an Möbelecken und Türen festhält (Gott sei Dank)- dies ist aber auch mit häufigen Stürzen begleitet. Es ist auch im Gutachten festgehalten worden, dass er einen unsicheren Gang hat und durch den hohen Einstieg in die Dusche, Hilfe benötigt. Daher ist der Einstieg und das Fahren mit einem Bus alleine gar nicht möglich, vor allem vor dem Hintergrund, dass er für Wege draußen einen Rollator benötigt, aufgrund der Schwäche in den Beinen. Er kann, ohne Hilfe keine weiten Wege gehen, ohne sich vor Erschöpfung hinzusetzen und schon gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Arzt fahren. Gerade Ubahn-Stationen sind sehr weitläufig. Dass man das so nicht bei einem kurzen Arzttermin feststellen kann, ist klar. Aber nur weil er ein paar Meter in der Praxis gehen kann, heißt das leider nicht, dass er alleine zu einem Termin wie beispielsweise ins XXX fahren kann.„Es wurde eine bessere Mobilität im engeren Sinn festgellt aber AUCH, dass für Wege außer Haus Personenhilfe notwendig ist. Arbeiten im Haushalt, Wohnungsreinigung und Wäschepflege sind nicht möglich. Er kann sich zwar innerhalb der Wohnung freier bewegen, weil er sich an Möbelecken und Türen festhält (Gott sei Dank)- dies ist aber auch mit häufigen Stürzen begleitet. Es ist auch im Gutachten festgehalten worden, dass er einen unsicheren Gang hat und durch den hohen Einstieg in die Dusche, Hilfe benötigt. Daher ist der Einstieg und das Fahren mit einem Bus alleine gar nicht möglich, vor allem vor dem Hintergrund, dass er für Wege draußen einen Rollator benötigt, aufgrund der Schwäche in den Beinen. Er kann, ohne Hilfe keine weiten Wege gehen, ohne sich vor Erschöpfung hinzusetzen und schon gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Arzt fahren. Gerade Ubahn-Stationen sind sehr weitläufig. Dass man das so nicht bei einem kurzen Arzttermin feststellen kann, ist klar. Aber nur weil er ein paar Meter in der Praxis gehen kann, heißt das leider nicht, dass er alleine zu einem Termin wie beispielsweise ins römisch 30 fahren kann. Im Gutachten ist auch festgehalten, dass er seit der Chemotherapie Schwäche aufweist, die ihn in seiner Eigenfürsorge einschränkt. Diese Schwäche begleitet ihn den ganzen Tag und ist natürlich auch in seiner Mobilität erkennbar. (Gutachten Dr. S., Seite

  1. / Im Anhang) Im Gutachten von Frau Dr. S. wurde davon gesprochen, dass die Mobilität innerhalb der Wohnung selbstständig möglich sei aber auch festgehalten, dass für die Wege außerhalb der Wohnung Personenhilfe notwendig ist. Dies beschreibt die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. ‚Bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn‘ im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie.Im Gutachten von Frau Dr. S. wurde davon gesprochen, dass die Mobilität innerhalb der Wohnung selbstständig möglich sei aber auch festgehalten, dass für die Wege außerhalb der Wohnung Personenhilfe notwendig ist. Dies beschreibt die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. ‚Bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn‘ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. (RIS. https://www.ris.bka.qv.at/JustizEntscheidunq.wxe?Abfraqe=Justiz&Dokumentnummer=JJT 20151215 OGH0002 010QBS00134 15A0000 000&lnc!udeSelf=True). Unterwegs braucht er aufgrund der Schwäche einen Rollator und damit alleine mit dem Bus zu fahren oder in eine U-Bahn umzusteigen und die weiten Wege in eine Ubahnstation (zb. Stephansplatz oder Karlsplatz) zurückzulegen ist nicht möglich. Und so schnell wie oft Busse wegfahren ist es keine "sichere" Beförderungsmöglichkeit und das ohnehin erhöhte Sturzrisiko ist im Bus noch mehr gegeben. Daher bitte ich Sie, dies noch einmal zu Prüfen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, Name der Tochter des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurde erneut ein Auszug aus dem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 04.02.2024 betreffend die Beurteilung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers beigelegt. Die belangte Behörde legte am 28.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 02.05.2024 gab die bevollmächtigte Tochter des Beschwerdeführers telefonisch bekannt, dass sie im gegenständlichen Verfahren noch den Pflege-Bescheid der PVA nachreichen möchte, sobald sie diesen erhalten habe. Neue Befunde wurden nicht angekündigt. Am 23.05.2024 wurde der Beschwerde ein Bescheid der PVA vom 07.05.2024 nachgereicht, mit dem – auf Grundlage eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 30.04.2024 geschlossenen Vergleiches - Pflegegeld der Stufe 1 ab November 2023 anerkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den (befristeten) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den (befristeten) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen). Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass – dieser wurde aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet – und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass – dieser wurde aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet – und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Am 14.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.05.2027 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.03.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Gegen die mit Bescheid vom 12.03.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Bronchuskarzinom ED 02/2022, bei stabilem Befund, ohne rezenten Nachweis von Progredienz oder Absiedelungen;
  2. Bronchuskarzinom ED 02 aus 2022,, bei stabilem Befund, ohne rezenten Nachweis von Progredienz oder Absiedelungen;
  3. Epilepsie, unter antikonvulsiver Therapie in den letzten 3 Jahren keine befundmäßig belegten Anfälle. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11.03.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpasses und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis

§ 29bSt

VO, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpasses und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11.03.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 24.01.

  1. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich einschränken würden. Die Gesamtmobilität ist – allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel – nicht wesentlich eingeschränkt, die Kraft und Koordination sind ausreichend und es liegen auch keine relevanten motorischen Defizite vor. Zwar verwendet der Beschwerdeführer einen Rollator, dessen behinderungsbedingtes tatsächliches Erfordernis ist jedoch auf Grundlage der objektivierten Funktionseinbußen nicht ausreichend begründbar. Insbesondere liegen auch im Bereich der oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, sodass das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten nicht wesentlich eingeschränkt ist. Des Weiteren liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor und auch die kognitiven Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. Schließlich besteht beim Beschwerdeführer auch kein Immundefekt, im Rahmen dessen trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Ausgeglichen. Größe: 170,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: 135/70 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Selbstständiges Erheben und Setzen, verwendet zielgerichtet Rollator, keine relevante Sturzneigung. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem derart erheblichen Ausmaß wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – nämlich im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Ausgeglichen. Größe: 170,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: 135/70 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Selbstständiges Erheben und Setzen, verwendet zielgerichtet Rollator, keine relevante Sturzneigung. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem derart erheblichen Ausmaß wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – nämlich im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. So erschien der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung am 24.01.2024 zwar unter Verwendung eines Rollators. Im Rahmen der Untersuchung konnten jedoch weder eine relevante Sturzneigung noch sonstige relevanten motorischen Defizite festgestellt werden, anhand derer eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit nachvollziehbar wäre. Das Vorliegen einer derart erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern erheblich erschweren würde, wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert behauptet. Nun führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar aus, dass er ohne Hilfe keine weiten Wege gehen könne, ohne sich vor Erschöpfung hinsetzen zu müssen; dies könne man bei einem kurzen Arzttermin nicht feststellen. In diesem Zusammenhang gab er im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 24.01.2024 weiters an, er könne kurze Strecken absolvieren, längere Strecken schaffe er aus Angst, dass „die Knie nachgeben“ könnten und er sich kraftlos fühle, hingegen nicht. Damit wendet sich der Beschwerdeführer aber nicht dezidiert gegen die Ausführungen des Gutachters, wonach die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers nicht wesentlich eingeschränkt sei, besonders da der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen „weiten Wege“ und „längeren Strecken“ nicht näher konkretisierte und damit auch nicht behauptete, dass er kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern nicht zurücklegen könne. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine ausreichend aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage, die den Beurteilungen des beigezogenen Gutachters entgegenstehen würden. Nun werden in einem vorliegenden (teilweise unleserlichen) physiotherapeutischen Kurzbefund (AS 35 des Verwaltungsaktes) als Mobilisationsmaßnahmen zwar kurze Gehstrecken von derzeit 50 Metern mit Unterstützung angeführt. Dieser Kurzbefund weist allerdings kein leserliches Datum auf, sodass keine Rückschlüsse auf dessen hinreichende Aktualität möglich sind, zumal als Zeitraum der Physiotherapie im Kurzbefund Oktober bis November 2023 angegeben wurde und weiters ausgeführt wurde, dass kleine Erfolge bereits sichtbar seien. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024 erhobenen, nicht wesentlich eingeschränkten Gangbildes erweisen sich somit die Ausführungen im physiotherapeutischen Kurzbefund zur Gehstrecke als nicht mehr ausreichend aktuell, besonders da durch die darin angeführten physiotherapeutischen Maßnahmen, nämlich „Mobilisation“, „Kräftigung“ und „Sturzprophylaxe“, mit fortschreitendem Therapieverlauf für gewöhnlich auch eine Besserung der Gesamtmobilität zu erwarten ist. Es wird nicht verkannt, dass in der im vorgelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.02.2024 (AS 46 bis 50 des Verwaltungsaktes; dieses wurde im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zur Beurteilung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers erstellt) wiedergegebenen Statuserhebung vom 25.01.2024 der Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers als reduziert sowie die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten als herabgesetzt und das Gehen (ohne Hilfsmittel) als etwas unsicher beschrieben wurde. Eine maßgebliche Stand- und Gangunsicherheit oder eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist daraus allerdings ebenfalls nicht abzuleiten, besonders da es dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der beschriebenen leichten Gangunsicherheit auch möglich und zumutbar ist, eine einfache Gehhilfe – wie einen Gehstock oder auch die von ihm im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 24.01.2024 selbst angeführten Nordic-Walking-Stöcke – zu Hilfe zu nehmen; diese stellen eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Es wird nicht verkannt, dass in der im vorgelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.02.2024 (AS 46 bis 50 des Verwaltungsaktes; dieses wurde im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zur Beurteilung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers erstellt) wiedergegebenen Statuserhebung vom 25.01.2024 der Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers als reduziert sowie die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten als herabgesetzt und das Gehen (ohne Hilfsmittel) als etwas unsicher beschrieben wurde. Eine maßgebliche Stand- und Gangunsicherheit oder eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist daraus allerdings ebenfalls nicht abzuleiten, besonders da es dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der beschriebenen leichten Gangunsicherheit auch möglich und zumutbar ist, eine einfache Gehhilfe – wie einen Gehstock oder auch die von ihm im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 24.01.2024 selbst angeführten Nordic-Walking-Stöcke – zu Hilfe zu nehmen; diese stellen eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Was weiters den vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 24.01.2024 verwendeten Rollator betrifft, so führte bereits der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 21.02.2024 nachvollziehbar aus, dass dessen behinderungsbedingtes Erfordernis aufgrund der festgestellten Funktionseinbußen nicht ausreichend begründbar ist. Diese Ausführungen sind mit Blick auf den Umstand, dass die bestehende leichte Gangunsicherheit auch mit einfachen Gehhilfen ausreichend kompensiert werden kann, nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund gehen somit die Beschwerdeeinwendungen, wonach der Beschwerdeführer mit dem Rollator nicht alleine im Bus fahren, in eine U-Bahn umsteigen und die weiten Wege in einer U-Bahn-Station zurücklegen könne, ins Leere. In diesem Zusammenhang sei weiters auch festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten häufigen Sturzereignisse in der Wohnung nicht durch entsprechende Befunde belegt und damit nicht objektiviert sind. Darüber hinaus wird auch nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer infolge des nicht unbeträchtlichen Gewichtsverlustes und der Chemotherapie nach wie vor eine Schwäche vorliegt. Diesbezüglich wird im vorgelegten Pflegegeldgutachten vom 04.02.2024 (AS 46 bis 50 des Verwaltungsaktes) angegeben, dass der Beschwerdeführer u.a. aufgrund der Schwäche in seiner Eigenfürsorge eingeschränkt sei. Doch ist die bestehende Schwäche aktuell nicht in einem Ausmaß objektiviert, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. So ergaben sich weder im Rahmen der im gegenständlichen Verfahren durchgeführten persönlichen Untersuchung vom 24.01.2024 noch anhand der im vorgelegten Pflegegeldgutachten wiedergegebenen Statuserhebung vom 25.01.2024 ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine beim Beschwerdeführer bestehende maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität oder der körperlichen Belastbarkeit, welche ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln in einem erheblichen Ausmaß erschweren würden. Insbesondere ist in Bezug auf den Zustand nach einem Bronchuskarzinom festzuhalten, dass dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 24.01.2024 erhobenen Status keine Hinweise für eine kardiorespiratorische Leistungseinschränkung zu entnehmen sind („Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: […] keine Atemnot, […] THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.“) und der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verfahren auch keine entsprechenden Befunde in Vorlage brachte. Eine maßgebliche, dauerhafte Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ist im Übrigen auch nicht aus der im Pflegegeldgutachten vom 04.02.2024 angeführten Abschwächung des Atemgeräusches rechts abzuleiten. Darüber hinaus ist auch noch anzumerken, dass – ausgehend vom vorgelegten Pflegegeldgutachten und der darin wiedergegebenen Statuserhebung vom 25.01.2024 – die grobe Kraft im Bereich der oberen Extremitäten im Normbereich liegt und die oberen Extremitäten bei einer lediglich endlagigen Einschränkung des Nacken- und Schürzengriffes auch ausreichend beweglich sind, sodass ein Festhalten möglich ist. Vor dem Hintergrund der erhobenen ausreichenden Stand- und Gangfähigkeit sowie der normalen Kraftverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten geht schließlich auch das Beschwerdevorbringen, wonach Busse oft schnell wegfahren würden und diese damit kein sicheres Beförderungsmittel bei einem ohnehin erhöhten Sturzrisiko darstellen würden, ins Leere. Wenn in der Beschwerde aber unter Verweis auf das vorgelegte allgemeinmedizinische Pflegegeldgutachten vom 04.02.2024 (AS 46 bis 50 des Verwaltungsaktes) weiters ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer wegen seines unsicheren Ganges und des hohen Einstieges in der Dusche Hilfe benötige, weshalb ihm auch der Einstieg und das Fahren mit einem Bus alleine gar nicht möglich sei, so sind dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine eigenen Ausführungen im Rahmen der Anamneseerhebung zum Pflegegeldgutachten vom 04.02.2024 entgegenzuhalten, wonach er den hohen Einstieg zur Dusche mittlerweile überwinden könne. Ebenso gab er im Zuge der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 24.01.2024 an, dass er selbständig Stufen absolvieren könne. Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass im vorgelegten Pflegegeldgutachten vom 04.02.2024 angegeben wurde, der Beschwerdeführer benötige wegen des unsicheren Gehens und der Schwindelanfälle Hilfe beim Duschen, nichts an der vorgenommenen Beurteilung zu ändern, insbesondere da durch die Gegebenheiten beim Duschen naturgemäß eine erhöhte Rutsch- und damit Sturzgefahr besteht, was aber nicht darauf schließen lässt, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit festem, halt gebendem Schuhwerk und auf festem Untergrund – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, wodurch die Stand- und Gangfähigkeit weiter verbessert wird – nicht ausreichend sicher möglich wäre. Insoweit in der Beschwerde aber auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte allgemeinmedizinische Gutachten vom 04.02.2024 (AS 46 bis 50 des Verwaltungsaktes) verwiesen und hierzu ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten zufolge für Wege außerhalb der Wohnung Personenhilfe und somit „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ benötige, so ist darauf zu verweisen, dass die Parameter für die „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ nicht mit den Voraussetzungen für die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gleichzusetzen sind, sondern zeigt dies nur einen Unterstützungsbedarf außerhalb der eigenen Wohnung auf. Das Vorliegen der „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ besitzt daher auch keine ausreichende Aussagekraft hinsichtlich der für die Beurteilung der „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ relevanten Kriterien. Selbiges gilt für den der Beschwerde nachgereichten Bescheid der PVA vom 07.05.2024, mit dem Pflegegeld der Stufe 1 ab November 2023 anerkannt wurde. Dieser Bescheid ist – ganz abgesehen davon, dass er der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, nach der in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und dieser Bescheid daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen ist - auf einer anderen und nicht vergleichbaren Rechtsgrundlage ergangen als der gegenständlich angefochtene Bescheid, der auf der Rechtsgrundlage der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ergangen ist, und im Übrigen das diesem Bescheid zu Grunde liegende, im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 04.02.2024 aber – wie oben eingehend ausgeführt wurde – nicht dazu geeignet war, eine Änderung der getroffenen Beurteilung herbeizuführen. Der Umstand, dass eine Person Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bezieht, lässt keine Rückschlüsse auf die Beurteilung der Frage der (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. Selbiges gilt für den der Beschwerde nachgereichten Bescheid der PVA vom 07.05.2024, mit dem Pflegegeld der Stufe 1 ab November 2023 anerkannt wurde. Dieser Bescheid ist – ganz abgesehen davon, dass er der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegt, nach der in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und dieser Bescheid daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen ist - auf einer anderen und nicht vergleichbaren Rechtsgrundlage ergangen als der gegenständlich angefochtene Bescheid, der auf der Rechtsgrundlage der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ergangen ist, und im Übrigen das diesem Bescheid zu Grunde liegende, im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 04.02.2024 aber – wie oben eingehend ausgeführt wurde – nicht dazu geeignet war, eine Änderung der getroffenen Beurteilung herbeizuführen. Der Umstand, dass eine Person Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bezieht, lässt keine Rückschlüsse auf die Beurteilung der Frage der (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. In Bezug auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach U-Bahn-Stationen oft sehr weitläufig seien und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Praxis einige Meter gehen könne, noch nicht bedeute, dass er alleine zu einem Termin, beispielsweise zu einem näher genannten Krankenhaus, fahren könne, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die allgemeine Befähigung des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Insbesondere kommt es dabei auf die allgemeine Befähigung zum Zurücklegen der für den innerstädtischen Verkehr typischen Distanz von 300 bis 400 Metern zur nächsten Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel an. Nicht entscheidend ist hierbei hingegen die Befähigung des Beschwerdeführers zum Zurücklegen konkreter Strecken, wie der Strecke vom Wohnort zu bestimmten Ärzten oder Einrichtungen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher nicht zum Erfolg zu führen. Des Weiteren ist hinsichtlich des im gegenständlichen Verfahren vorgelegten „Einspruches“ aus September 2023 betreffend das Pflegegeldverfahren und dem darin erstatteten Vorbringen noch festzuhalten, dass – ausgehend von dem nachfolgend eingeholten allgemeinmedizinischen Pflegegeldgutachten vom 04.02.2024 (AS 46 bis 50 des Verwaltungsaktes) – eine Besserung des Pflegebedarfs objektivierbar ist und sich das diesbezügliche Vorbringen somit als nicht ausreichend aktuell darstellt. So benötigt der Beschwerdeführer den Aufzeichnungen zur diesbezüglichen Untersuchung am 25.01.2024 zufolge mittlerweile keine Hilfestellung beim An- und Auskleiden oder beim Einstieg in die Dusche. Ebenso wurde auch die Verwendung eines Rollstuhles im gesamten Verfahren nicht behauptet. Was die in diesem „Einspruch“ weiters angegebene Angst vor einem Rezidiv mit einer erneuten Verschlechterung betrifft, so ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beurteilung auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat, weshalb hypothetisch eintretende zukünftige Verschlechterungen nicht berücksichtigt werden können. Für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung beim Sozialministeriumservice zu verweisen. Bezüglich der im Verfahren eingewendeten Psychotherapie und dem diesbezüglich vorgelegten Antragsschreiben auf Kostenzuschuss (AS 36 bis 39 des Verwaltungsaktes) ist des Weiteren noch festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass – wie nach den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 erforderlich – die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr wesentliche Bestandteile des behaupteten psychischen Leidens wären und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine daraus resultierende Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist damit ebenfalls nicht dokumentiert.Bezüglich der im Verfahren eingewendeten Psychotherapie und dem diesbezüglich vorgelegten Antragsschreiben auf Kostenzuschuss (AS 36 bis 39 des Verwaltungsaktes) ist des Weiteren noch festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass – wie nach den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, erforderlich – die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr wesentliche Bestandteile des behaupteten psychischen Leidens wären und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine daraus resultierende Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist damit ebenfalls nicht dokumentiert. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Insoweit im Verfahren aber noch ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer für Wege außer Haus Personenhilfe benötige, und somit in inhaltlicher Hinsicht auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird in der Beschwerde mit Datum und Verfahrenszahl konkret als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) nicht über die Vornahme der genannten Zusatzeintragung im Behindertenpass, sondern ausschließlich über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Stellung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ ist im Übrigen auch nicht aktenkundig. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt dessen Ergänzung) daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt dessen Ergänzung) daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11.03.2024). Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  3. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2024 – dieser wurde mit Datum und Verfahrenszahl eindeutig als Anfechtungsgegenstand bezeichnet – der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2024 – dieser wurde mit Datum und Verfahrenszahl eindeutig als Anfechtungsgegenstand bezeichnet – der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11.03.2024) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11.03.2024) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich einschränken. Insbesondere liegen auch keine maßgeblichen Einschränkungen der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor. Dieser Beurteilung steht auch der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – diesem Behindertenpass kam

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 31.12.2023 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Dieser Beurteilung steht auch der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – diesem Behindertenpass kam

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 31.12.2023 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht (mehr) vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2289247.1.00

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