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{'item': 'W222 2241851-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW222 2241851-2 Spruch, W222 2241851-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) vom XXXX zurückgewiesen wurde, weil er eine Vielzahl von Mängeln (u.a. fehlende Identitätsfeststellung) nicht behoben hatte. Am 06.06.2017 stellte der BF einen mangelhaften Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) vom römisch 40 zurückgewiesen wurde, weil er eine Vielzahl von Mängeln (u.a. fehlende Identitätsfeststellung) nicht behoben hatte. Am 04.12.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG

  1. Dem Antrag wurde ein ÖSD Zertifikat A2, ein Empfehlungsschreiben, ein Arbeitsvorvertrag sowie diverse Nachweise der Beschäftigung des BF als Zusteller beigelegt.Am 04.12.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  2. Dem Antrag wurde ein ÖSD Zertifikat A2, ein Empfehlungsschreiben, ein Arbeitsvorvertrag sowie diverse Nachweise der Beschäftigung des BF als Zusteller beigelegt. Am 16.01.2020 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und erfolgte vonseiten des BF die Vorlage weiterer Stellungnahmen sowie Integrationsunterlagen (insbesondere Schreiben, aus dem hervorgehe, dass ein Transportunternehmer den BF als Fahrer anstellen wolle; Lohn-/Gehaltsabrechnungen betreffend den BF). Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 04.12.2019 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 04.12.2019 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde. Am 10.06.2021 wurde von der Rechtsvertretung des BF ein Befund des XXXX vom XXXX .06.2021 und ein Therapiepass betreffend Physiotherapie vom XXXX .07.2021 vorgelegt. Am 10.06.2021 wurde von der Rechtsvertretung des BF ein Befund des römisch 40 vom römisch 40 .06.2021 und ein Therapiepass betreffend Physiotherapie vom römisch 40 .07.2021 vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 10.02.2022, Zl. W186 2241851-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet ab. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde teilweise stattgegeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes um 2 Jahre auf eine Dauer von drei Jahren reduziert.Mit Erkenntnis vom 10.02.2022, Zl. W186 2241851-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet ab. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde teilweise stattgegeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes um 2 Jahre auf eine Dauer von drei Jahren reduziert. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF sowie zum Privat- und Familienleben und der Integration des BF in Österreich traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen: „1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht fest. Der BF stellte am 09.10.2003 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch gem. § 30 AsylG 1997 eingestellt, weil er dem Ladungsbescheid für eine niederschriftliche Einvernahme nicht nachgekommen war. Er verließ im Anschluss das österreichische Bundesgebiet und hielt sich bis zum Jahr 2010 illegal in England auf. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates wurde er am 26.08.2010 von England nach Österreich geflogen und hier übernommen. Am selben Tag stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Ausweisung nach Indien erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, C13 417333-1/2011 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 09.05.2011 in Rechtskraft. Der BF stellte am 09.10.2003 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch gem. Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, weil er dem Ladungsbescheid für eine niederschriftliche Einvernahme nicht nachgekommen war. Er verließ im Anschluss das österreichische Bundesgebiet und hielt sich bis zum Jahr 2010 illegal in England auf. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates wurde er am 26.08.2010 von England nach Österreich geflogen und hier übernommen. Am selben Tag stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Ausweisung nach Indien erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, C13 417333-1/2011 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 09.05.2011 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren, seine Abschiebung konnte mangels seiner Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten und durch seinen Unwillen zur Ausreise bis heute nicht realisiert werden. Zudem wurde er mehrfach wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Er geht in Österreich einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach. In Indien besuchte er sieben Jahre die Grundschule. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A
  4. Der BF leidet an keinen die Schwelle des Art. 2 und Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden. Der BF leidet an keinen die Schwelle des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien Dem BF droht im Fall einer Rückkehr nach Indien weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK.“Dem BF droht im Fall einer Rückkehr nach Indien weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK.“ Im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde in Bezug auf das Recht des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK insbesondere wie folgt erwogen:Im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde in Bezug auf das Recht des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK insbesondere wie folgt erwogen: „Der BF hält sich zwar zumindest seit dem 28.06.2010, somit beinahe 11 Jahre, im österreichischen Bundesgebiet auf, die Dauer seines Aufenthaltes wird jedoch dadurch relativiert, dass dieser seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in zweiter Instanz seit dem 09.05.2011, somit mehr als 10 Jahre, als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der BF, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seiner Ausreiseverpflichtung bis zum heutigen Tag schuldhaft nicht nachgekommen ist und versucht hat, durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich um jeden Preis zu prolongieren. Zudem verfügt der BF über keine nennenswerten Bindungen zu Österreich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nachgeht, keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und lediglich über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 verfügt. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt zusammengefasst keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.“Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt zusammengefasst keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.“ Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft. Gegenständliches Verfahren Am 23.11.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung per E-Mail gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. Im Antragsformular wurde insbesondere angemerkt, dass eine schriftliche Antragsgebegründung binnen 4 Wochen nachgereicht werde.Am 23.11.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung per E-Mail gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Im Antragsformular wurde insbesondere angemerkt, dass eine schriftliche Antragsgebegründung binnen 4 Wochen nachgereicht werde. Am 24.11.2022 wurden vonseiten des BF durch seine Rechtsvertretung Unterlagen per E-Mail dem BFA vorgelegt (österreichischer Führerschein, ausgestellt am XXXX .04.2016, Birth Certificate aus dem Jahr 2017, ecard, Bestätigung der Meldung vom XXXX .04.2015, ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX .12.2015, APPLICATION FORM FOR INDIAN PASSPORT vom XXXX .11.2020, Befund des XXXX vom XXXX .06.2021, Therapiepass [Physiotherapie] vom XXXX .07.2021, Distributionsvertrag vom XXXX .02.2018, Entscheidungsausfertigung Verwaltungsgericht Wien vom XXXX .10.2022 [erster Seite], Vollmacht).Am 24.11.2022 wurden vonseiten des BF durch seine Rechtsvertretung Unterlagen per E-Mail dem BFA vorgelegt (österreichischer Führerschein, ausgestellt am römisch 40 .04.2016, Birth Certificate aus dem Jahr 2017, ecard, Bestätigung der Meldung vom römisch 40 .04.2015, ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 .12.2015, APPLICATION FORM FOR INDIAN PASSPORT vom römisch 40 .11.2020, Befund des römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, Therapiepass [Physiotherapie] vom römisch 40 .07.2021, Distributionsvertrag vom römisch 40 .02.2018, Entscheidungsausfertigung Verwaltungsgericht Wien vom römisch 40 .10.2022 [erster Seite], Vollmacht). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 23.11.2022 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 23.11.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 19.09.2023 Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es liege ein mindestens 13-jähriger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor. Er habe sich sozial, sprachlich und kulturell integriert, sei arbeitsfähig und arbeitswillig und habe auch bereits am Arbeitsmarkt Fuß gefasst. Der BF sei selbstständig tätig und habe Distributionsverträge, durch die er für die Zustellung namhafter Printmedien udgl verantwortlich sei. Er stelle keinesfalls eine Belastung für den Staat dar. Er habe seit seiner Ankunft in Österreich seine Integration vorangetrieben. Der BF erlaube sich, darauf hinzuweisen, dass ihm vonseiten der belangten Behörde keinerlei Parteiengehör gewährt worden sei. Es seien der Rechtsvertretung seit Einbringung des Antrags per E-Mail auch keine weiteren Schritte kommuniziert worden, lediglich liege - nach einem undurchsichtigen internen Ermittlungsverfahren - der negative Bescheid vor. Weder auf das Ersuchen um Terminvergabe vonseiten des BF sei geantwortet worden, noch sei dem BF Möglichkeit gegeben worden, zu seinem geänderten schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Artikel 8 EMRK Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde könne davon ausgehen, dass hier sehr wohl eine Verfestigung stattgefunden habe, immerhin seien 5 Jahre vergangen. Die Integrationsverfestigung im Bundesgebiet, die nicht zielführende Ausreise in das Herkunftsland, das aufrechte schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich sowie die Integration auf dem Arbeitsmarkt würden eindeutig für den Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechen. Angemerkt werde auch, dass der BF bei seinem Verfahren zu jeder Zeit mitgewirkt und mit den Behörden kooperiert hätte, hätten diese das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß geführt. Da die belangte Behörde allerdings den BF als Verfahrenspartei nicht eingebunden habe, habe er auch nicht weiter mitwirken können. In keinem Verfahrensschritt habe die belangte Behörde gegenüber dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung geäußert, dass Unterlagen fehlen würden bzw. eine Stellungnahme betreffend seines Privat- und Familienlebens in Österreich nachzureichen sei. Die Beschwerdevorlage langte am 25.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 09.10.2003 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, weil er dem Ladungsbescheid für eine niederschriftliche Einvernahme nicht nachgekommen war. Der BF verließ im Anschluss das österreichische Bundesgebiet und hielt sich bis zum Jahr 2010 illegal in England auf. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates wurde er am 26.08.2010 von England nach Österreich geflogen und hier übernommen. Am selben Tag stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, C13 417333-1/2011 als unbegründet abgewiesen wurde, unter einem wurde gegen den BF eine Ausweisung nach Indien erlassen. Der BF, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 09.10.2003 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, weil er dem Ladungsbescheid für eine niederschriftliche Einvernahme nicht nachgekommen war. Der BF verließ im Anschluss das österreichische Bundesgebiet und hielt sich bis zum Jahr 2010 illegal in England auf. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates wurde er am 26.08.2010 von England nach Österreich geflogen und hier übernommen. Am selben Tag stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, C13 417333-1/2011 als unbegründet abgewiesen wurde, unter einem wurde gegen den BF eine Ausweisung nach Indien erlassen. Am 06.06.2017 stellte der BF einen mangelhaften Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX zurückgewiesen wurde, weil er eine Vielzahl von Mängeln (u.a. fehlende Identitätsfeststellung) nicht behoben hatte. Am 06.06.2017 stellte der BF einen mangelhaften Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zurückgewiesen wurde, weil er eine Vielzahl von Mängeln (u.a. fehlende Identitätsfeststellung) nicht behoben hatte. Zuletzt wurde gegen den BF mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2022, Zl. W186 2241851-1, – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom XXXX betreffend die Abweisung eines Antrags vom 04.12.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 – insbesondere eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bestätigt sowie ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Weiters wurde im Beschwerdeweg die Dauer des verhängten Einreiseverbotes um 2 Jahre auf eine Dauer von 3 Jahren reduziert.Zuletzt wurde gegen den BF mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2022, Zl. W186 2241851-1, – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom römisch 40 betreffend die Abweisung eines Antrags vom 04.12.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 – insbesondere eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bestätigt sowie ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Weiters wurde im Beschwerdeweg die Dauer des verhängten Einreiseverbotes um 2 Jahre auf eine Dauer von 3 Jahren reduziert. Es liegt daher gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor. Der BF hält sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist der BF auch seiner – aktuellen – Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Am 23.11.2022 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde jener Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Am 23.11.2022 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde jener Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der BF verfügt in Österreich nach wie vor weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Er geht in Österreich nach wie vor einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach. In Indien besuchte er sieben Jahre die Grundschule. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A

  1. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, er ist arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens kam im Vergleich zu der Rückkehrentscheidung vom 10.02.2022 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK erforderlich macht. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2022 hat sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF keine maßgebliche Änderung ergeben.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich zweifellos aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere ergibt sich aus den Gerichtsakten die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2022, Zl. W186 2241851-1, wobei dies auch nicht vom BF bestritten wird. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründet sich auf den Akteninhalt des Vorverfahrens und auf den Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren davon Abweichendes weder behauptet noch hervorgekommen ist. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass der BF arbeitsfähig (und arbeitswillig) sei. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich folgt seine strafgerichtliche Unbescholtenheit. Dass er sich im Bundesgebiet aufhält, folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, und auf den Umstand, dass davon Abweichendes weder behauptet noch hervorgekommen ist. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war in Ermangelung eines Aufenthaltstitels oder sonstigen Aufenthaltsrechts festzustellen. Die Feststellung, dass im Privat- und Familienleben des BF keine relevanten Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlich Antrag des BF, aus dem Fehlen jeglichen gegenteiligen Vorbringens durch den BF, dem fehlenden Vorliegen neuer Nachweise sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere im Vergleich mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.
  3. So enthält der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G unter der Rubrik „Angaben zur Integration“ folgenden handschriftlichen Vermerk: „Schriftliche Antragsbegründung wird binnen 4 Wochen nachgereicht“. Dies unterblieb jedoch im weiteren Verfahren vor dem BFA. Im Zuge der Antragstellung wurden lediglich Integrationsunterlagen vorgelegt, welche schon im Vorverfahren berücksichtigt wurden bzw. vor Erlassung der Vorentscheidung datieren. So wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt, dass der BF ein ÖSD Zertifikat A2 (vom XXXX .12.2015) vorgelegt hat, und wurden auch Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 der Vorentscheidung zugrunde gelegt. Aktuelle Belege in Bezug auf einen weiterführenden / vertiefenden Erwerb der deutschen Sprache (etwa in Form aktueller Deutschkursbestätigungen, Sprachzertifikate, Nachweise über den Abschluss einer Integrationsprüfung) wurden nicht vorgelegt. Auch wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt, dass der BF im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nachgeht. Der diesbezügliche Distributionsvertrag vom XXXX .02.2018 wurde bereits im Vorverfahren in Vorlage gebracht. Ebendies gilt auch für die in Vorlage gebrachte ecard. Dass der BF nun seine Erwerbstätigkeit legal nachgeht, wurde weder substantiiert dargetan noch ist sonst wie hervorgekommen, zumal er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, der ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Auch was die vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft, wurden diese bereits im Vorverfahren in Vorlage gebracht, und hat sich diesbezüglich schon dem Vorbringen nach keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben (der BF bringt auch selbst vor, arbeitsfähig zu sein). Was den österreichischen Führerschein betrifft, so datiert dieser vom XXXX .04.2016, sohin vor Erlassung der Vorentscheidung, und war bereits in der Vergangenheit aktenkundig. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde pauschal vorgebrachten Freunde und Bekannte wurde im gegenständlichen Verfahren keine neuen Belege (etwa Empfehlungsschreiben) vorgelegt. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme unterblieben ist, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie bereits angeführt, diese vonseiten des BF selbst in Form einer Nachreichung binnen vier 4 Wochen angekündigt wurde (schriftliche Antragsbegründung). Dem BF, mehr noch seiner rechtskundigen Vertretung, hätte also sehr wohl klar sein müssen, dass die für die Behandlung des Antrags maßgeblichen (in der Sphäre des BF gelegenen) Tatsachen vorzubringen waren, ohne eine extra Aufforderung abzuwarten, was jedoch unterblieben ist. Es ist dem BFA kein Vorwurf daraus zu machen, wenn nach dem Ausbleiben der angekündigten Eingabe nicht weiter urgiert wurde, zumal, auch angesichts der vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben im Antragsformular, keinerlei Hinweise dafür vorlagen, dass die Integration des BF gerade innerhalb der kurzen Zeitspanne seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine die Entscheidungsrelevanz erreichende Beschleunigung erfahren haben könnte. Die Einschätzung des BFA, dass der Sachverhalt entscheidungsreif geklärt sei, wird durch die Beschwerdeschrift bestätigt, da nicht einmal dort neue Tatsachen vorgebracht wurden, die auch nur annähernd eine neue Beurteilung der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG rechtfertigen würden. Was vorgebracht wurde, waren keine neuen Tatsachen, sondern Neubewertungen von schon im Vorverfahren vorliegenden Sachverhaltselementen. Auch vor diesem Hintergrund wird nicht dargelegt, inwiefern eine persönliche Vorsprache des BF beim BFA zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Geradezu merkwürdig mutet an, dass die rechtliche Vertretung des BF anscheinend die Auffassung vertritt, es genüge die Antragstellung allein, ohne jede Begründung und jeden Nachweis, sowie die Unterlassung jeglichen Tatsachenvorbringens, um im Nachhinein fehlendes Parteiengehör monieren zu können. Es wäre bei der ausgewiesen rechtskundigen Vertretung die Kenntnis vorauszusetzen gewesen, dass in einem Verfahren, in dem im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zu seiner positiven Erledigung ein neuer Sachverhalt vorgebracht werden muss, der alte Akteninhalt aus dem Vorverfahren nicht ausreicht und - in der Diktion der Beschwerdeschrift - somit neue Unterlagen und Stellungnahmen „fehlen“.So enthält der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G unter der Rubrik „Angaben zur Integration“ folgenden handschriftlichen Vermerk: „Schriftliche Antragsbegründung wird binnen 4 Wochen nachgereicht“. Dies unterblieb jedoch im weiteren Verfahren vor dem BFA. Im Zuge der Antragstellung wurden lediglich Integrationsunterlagen vorgelegt, welche schon im Vorverfahren berücksichtigt wurden bzw. vor Erlassung der Vorentscheidung datieren. So wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt, dass der BF ein ÖSD Zertifikat A2 (vom römisch 40 .12.2015) vorgelegt hat, und wurden auch Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 der Vorentscheidung zugrunde gelegt. Aktuelle Belege in Bezug auf einen weiterführenden / vertiefenden Erwerb der deutschen Sprache (etwa in Form aktueller Deutschkursbestätigungen, Sprachzertifikate, Nachweise über den Abschluss einer Integrationsprüfung) wurden nicht vorgelegt. Auch wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt, dass der BF im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nachgeht. Der diesbezügliche Distributionsvertrag vom römisch 40 .02.2018 wurde bereits im Vorverfahren in Vorlage gebracht. Ebendies gilt auch für die in Vorlage gebrachte ecard. Dass der BF nun seine Erwerbstätigkeit legal nachgeht, wurde weder substantiiert dargetan noch ist sonst wie hervorgekommen, zumal er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, der ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Auch was die vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft, wurden diese bereits im Vorverfahren in Vorlage gebracht, und hat sich diesbezüglich schon dem Vorbringen nach keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben (der BF bringt auch selbst vor, arbeitsfähig zu sein). Was den österreichischen Führerschein betrifft, so datiert dieser vom römisch 40 .04.2016, sohin vor Erlassung der Vorentscheidung, und war bereits in der Vergangenheit aktenkundig. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde pauschal vorgebrachten Freunde und Bekannte wurde im gegenständlichen Verfahren keine neuen Belege (etwa Empfehlungsschreiben) vorgelegt. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme unterblieben ist, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie bereits angeführt, diese vonseiten des BF selbst in Form einer Nachreichung binnen vier 4 Wochen angekündigt wurde (schriftliche Antragsbegründung). Dem BF, mehr noch seiner rechtskundigen Vertretung, hätte also sehr wohl klar sein müssen, dass die für die Behandlung des Antrags maßgeblichen (in der Sphäre des BF gelegenen) Tatsachen vorzubringen waren, ohne eine extra Aufforderung abzuwarten, was jedoch unterblieben ist. Es ist dem BFA kein Vorwurf daraus zu machen, wenn nach dem Ausbleiben der angekündigten Eingabe nicht weiter urgiert wurde, zumal, auch angesichts der vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben im Antragsformular, keinerlei Hinweise dafür vorlagen, dass die Integration des BF gerade innerhalb der kurzen Zeitspanne seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine die Entscheidungsrelevanz erreichende Beschleunigung erfahren haben könnte. Die Einschätzung des BFA, dass der Sachverhalt entscheidungsreif geklärt sei, wird durch die Beschwerdeschrift bestätigt, da nicht einmal dort neue Tatsachen vorgebracht wurden, die auch nur annähernd eine neue Beurteilung der Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG rechtfertigen würden. Was vorgebracht wurde, waren keine neuen Tatsachen, sondern Neubewertungen von schon im Vorverfahren vorliegenden Sachverhaltselementen. Auch vor diesem Hintergrund wird nicht dargelegt, inwiefern eine persönliche Vorsprache des BF beim BFA zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Geradezu merkwürdig mutet an, dass die rechtliche Vertretung des BF anscheinend die Auffassung vertritt, es genüge die Antragstellung allein, ohne jede Begründung und jeden Nachweis, sowie die Unterlassung jeglichen Tatsachenvorbringens, um im Nachhinein fehlendes Parteiengehör monieren zu können. Es wäre bei der ausgewiesen rechtskundigen Vertretung die Kenntnis vorauszusetzen gewesen, dass in einem Verfahren, in dem im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zu seiner positiven Erledigung ein neuer Sachverhalt vorgebracht werden muss, der alte Akteninhalt aus dem Vorverfahren nicht ausreicht und - in der Diktion der Beschwerdeschrift - somit neue Unterlagen und Stellungnahmen „fehlen“.

  1. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  2. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  3. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  4. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  5. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  6. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  7. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  8. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  9. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der vorliegende Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung gegen den BF und der Abweisung des Antrags auf Erteilung von Aufenthaltstiteln bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der vorliegende Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung gegen den BF und der Abweisung des Antrags auf Erteilung von Aufenthaltstiteln bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2022 die mit Bescheid vom XXXX gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2022 die mit Bescheid vom römisch 40 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder der Antrag noch die Beschwerdebegründung des BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2022 eingetreten sind. Sämtliche vorgelegten Integrationsunterlagen/-nachweise (ua der auch in der Beschwerdeschrift angeführte „Distributionsvertrag“ und das Zertifikat A2) wurden, wie oben angeführt, bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage sowie aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zur rechtskräftigen Vorentscheidung und in Ermangelung von Hinweisen auf eine relevante Sachverhaltsänderung sowie eines in dieser Hinsicht dienlichen Vorbringens ist der belangten Behörde auch kein Vorwurf zu machen, dass sie von einer mündlichen Befragung des BF Abstand genommen hat. Gegenständlich beträgt der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung vom 10.02.2022 und Erlassung des Zurückweisungsbescheids vom XXXX nur eineinhalb Jahre. Dass „immerhin“ „5 Jahre“ (seit der letzten Rückkehrentscheidung) vergangen seien, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ist schlichtweg aktenwidrig und erübrigt sich diesbezüglich jeder weitere Kommentar.Gegenständlich beträgt der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung vom 10.02.2022 und Erlassung des Zurückweisungsbescheids vom römisch 40 nur eineinhalb Jahre. Dass „immerhin“ „5 Jahre“ (seit der letzten Rückkehrentscheidung) vergangen seien, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ist schlichtweg aktenwidrig und erübrigt sich diesbezüglich jeder weitere Kommentar. Außerdem kommt hinzu, dass der BF auch trotz aktueller, durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 somit im Ergebnis zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, somit im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Da das BFA keine neuerliche Rückkehrentscheidung erließ, führte es auch keine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durch. Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich auf die Zurückweisung des Antrages des BF sowie auf eine darauf bezogene Begründung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 zu Recht zurückgewiesen wurde. Mangels vorliegender Rückkehrentscheidung stellen darauf bezogene Fragen – insbesondere, ob diese aufenthaltsbeendende Maßnahme den Rechten des BF nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Dauer entgegenstünde – keinen Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Gericht dar (ebenso stellt auch die Zulässigkeit der Abschiebung gegenständlich keinen Verfahrensgegentand dar). Dies ändert freilich nichts daran, dass dem BF eine Ausreiseverpflichtung bereits aufgrund der mit Erkenntnis vom 10.02.2022 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung trifft (§ 52 Abs. 8 FPG).Da das BFA keine neuerliche Rückkehrentscheidung erließ, führte es auch keine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durch. Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich auf die Zurückweisung des Antrages des BF sowie auf eine darauf bezogene Begründung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 zu Recht zurückgewiesen wurde. Mangels vorliegender Rückkehrentscheidung stellen darauf bezogene Fragen – insbesondere, ob diese aufenthaltsbeendende Maßnahme den Rechten des BF nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK auf Dauer entgegenstünde – keinen Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Gericht dar (ebenso stellt auch die Zulässigkeit der Abschiebung gegenständlich keinen Verfahrensgegentand dar). Dies ändert freilich nichts daran, dass dem BF eine Ausreiseverpflichtung bereits aufgrund der mit Erkenntnis vom 10.02.2022 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung trifft (Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum angefochtenen Bescheid wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum angefochtenen Bescheid wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W222.2241851.2.00

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