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{'item': 'W229 2274362-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW229 2274362-1 Spruch, W229 2274362-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 17.03.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.12.2022 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.09.2021 bis 30.11.2022 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erhalten habe, aus welchem sich ein Beschäftigungsrecht ableiten lassen würde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass das Verfahren bei der MA35 und vor dem Verwaltungsgericht sehr lange gedauert habe, er aber einen Anspruch auf gültigen Aufenthalt habe. Er habe von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Bestätigung bekommen, dass er seit Beginn des Aufenthaltsverfahrens einen gültigen Aufenthalt in Österreich habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass das Verfahren bei der MA35 und vor dem Verwaltungsgericht sehr lange gedauert habe, er aber einen Anspruch auf gültigen Aufenthalt habe. Er habe von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Bestätigung bekommen, dass er seit Beginn des Aufenthaltsverfahrens einen gültigen Aufenthalt in Österreich habe. Die Beschwerde langte am 27.03.2023 beim AMS ein.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 wurde dahingehend über die Beschwerde entschieden, dass der Beschwerdeführer I. von 01.09.2021 bis 07.11.2022 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 2 AlVG und II. von 08.11.2022 bis 21.11.2022 mangels Antragstellung gemäß § 17 iVm § 46 AlVG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe, aber III. von 22.11.2022 bis 30.11.2022 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der gegenständlich relevanten rechtlichen Bestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, welches ihn dazu berechtigt habe, in Österreich zu arbeiten ohne dafür eine Beschäftigungsbewilligung oÄ zu benötigen. Mit dem Wegzug seiner früheren Ehefrau aus Österreich, somit spätestens mit 26.07.2018, seien die Voraussetzungen für sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht weggefallen. Demnach sei er nicht mehr gemäß § 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen und nur berechtigt gewesen, eine Beschäftigung unter Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG anzutreten und auszuüben. Tatsächlich habe er von 01.09.2021 bis 07.11.2022 keine der darin angeführten Voraussetzungen erfüllt. Somit habe er sich auch nicht iSd § 7 AlVG berechtigt im Bundesgebiet aufgehalten, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 FPG bzw. § 20 Abs. 2 NAG für sich allein genommen hätte ihn ebensowenig zur bewilligungsfreien Ausübung einer Beschäftigung berechtigt und führe auch nicht zum rückwirkenden Aufleben einer Berechtigung.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 wurde dahingehend über die Beschwerde entschieden, dass der Beschwerdeführer römisch eins. von 01.09.2021 bis 07.11.2022 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, AlVG und römisch zwei. von 08.11.2022 bis 21.11.2022 mangels Antragstellung gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe, aber römisch drei. von 22.11.2022 bis 30.11.2022 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der gegenständlich relevanten rechtlichen Bestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, welches ihn dazu berechtigt habe, in Österreich zu arbeiten ohne dafür eine Beschäftigungsbewilligung oÄ zu benötigen. Mit dem Wegzug seiner früheren Ehefrau aus Österreich, somit spätestens mit 26.07.2018, seien die Voraussetzungen für sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht weggefallen. Demnach sei er nicht mehr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, lit. 1 AuslBG von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen und nur berechtigt gewesen, eine Beschäftigung unter Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG anzutreten und auszuüben. Tatsächlich habe er von 01.09.2021 bis 07.11.2022 keine der darin angeführten Voraussetzungen erfüllt. Somit habe er sich auch nicht iSd Paragraph 7, AlVG berechtigt im Bundesgebiet aufgehalten, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß Paragraph 31, FPG bzw. Paragraph 20, Absatz 2, NAG für sich allein genommen hätte ihn ebensowenig zur bewilligungsfreien Ausübung einer Beschäftigung berechtigt und führe auch nicht zum rückwirkenden Aufleben einer Berechtigung. Von 01.09.2021 bis 07.11.2022 habe er daher mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gem. § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 2 A1VG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Von 01.09.2021 bis 07.11.2022 habe er daher mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, A1VG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 08.11.2022 bis 21.11.2022 habe er zwar eine gültige „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, allerdings habe er mangels Antragstellung gemäß § 17 iVm § 46 A1VG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 08.11.2022 bis 21.11.2022 habe er zwar eine gültige „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, allerdings habe er mangels Antragstellung gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, A1VG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Da er sich am 22.11.2022 arbeitslos gemeldet und im Anschluss einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, gelte dies als Tag der Geltendmachung gemäß § 17 iVm § 46 A1VG. Tatsächlich sei er von 22.11.2022 bis 30.11.2022 der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 2 A1VG auch zur Verfügung gestanden und auch noch arbeitslos iSd § 12 A1VG (vollversichertes Dienstverhältnis ab 01.12.2022) gewesen. Somit habe er – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das Arbeitsmarktservice Schwechat werde – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von 22.11.2022 bis 30.11.2022 auszahlen.Da er sich am 22.11.2022 arbeitslos gemeldet und im Anschluss einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, gelte dies als Tag der Geltendmachung gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, A1VG. Tatsächlich sei er von 22.11.2022 bis 30.11.2022 der Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, A1VG auch zur Verfügung gestanden und auch noch arbeitslos iSd Paragraph 12, A1VG (vollversichertes Dienstverhältnis ab 01.12.2022) gewesen. Somit habe er – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das Arbeitsmarktservice Schwechat werde – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von 22.11.2022 bis 30.11.2022 auszahlen.
  6. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2023 einlangend vorgelegt.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2023 einlangend vorgelegt.
  9. Mit Parteiengehör vom 14.01.2024 und 03.04.2024 wurde das AMS aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen sowie sich aus der Beschwerdevorlage ergebende Fragen zu beantworten. Am 06.02.2024 und 25.04.2024 langten jeweils Stellungnahmen des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und seit 2013 in Österreich aufhältig.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und seit 2013 in Österreich aufhältig. Er heiratete am 29.11.2016 eine XXXX Staatsangehörige. Die Ehe wurde am 13.12.2018 einvernehmlich geschieden. Die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers verließ im Jahr 2018 das österreichischen Bundesgebiet.Er heiratete am 29.11.2016 eine römisch 40 Staatsangehörige. Die Ehe wurde am 13.12.2018 einvernehmlich geschieden. Die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers verließ im Jahr 2018 das österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund der Ehe wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgestellt, welche von 09.12.2016 bis 09.12.2021 gültig war.Aufgrund der Ehe wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG ausgestellt, welche von 09.12.2016 bis 09.12.2021 gültig war. Die mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022, I416 2254129-1, aufgehoben, da eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 9 BFA-VG unzulässig sei.Die mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022, I416 2254129-1, aufgehoben, da eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, BFA-VG unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß § 55 Abs. 5 NAG mit Gültigkeit ab 08.11.2022 erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß Paragraph 55, Absatz 5, NAG mit Gültigkeit ab 08.11.2022 erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.11.2022 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 10.12.2021 bis 07.11.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 08.11.2022 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 10.12.2021 bis 07.11.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer war von 15.01.2022 bis 15.02.2023 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt und erhielt ein Entgelt von monatlich € 215,
  13. Zudem war er von 01.09.2022 bis 30.11.2022 beim Dienstgeber XXXX bei einem monatlichen Entgelt von € 435,00 geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 15.01.2022 bis 15.02.2023 beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt und erhielt ein Entgelt von monatlich € 215,
  14. Zudem war er von 01.09.2022 bis 30.11.2022 beim Dienstgeber römisch 40 bei einem monatlichen Entgelt von € 435,00 geringfügig beschäftigt. Ab 01.12.2022 war der Beschwerdeführer in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. 1.
  15. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 10.05.2021 bis 15.06.2021 und von 18.06.2021 bis 31.07.2021 Arbeitslosengeld. Mit Mitteilung über den Leistungsbezug vom 01.09.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug mit 01.08.2021 eingestellt wurde, da ein Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheids. Der Beschwerdeführer meldete sich am 22.11.2022 arbeitslos und beantragte am 24.11.2022 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Dem Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 12.12.2022 keine Folge gegeben, mit der Begründung, dass das Entgelt des Beschwerdeführers aus den beiden geringfügigen Dienstverhältnisses im November 2022 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 02.12.2022 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 13.12.2022 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, datiert mit 15.12.2022, und beantragte darin die Nachzahlung aller Leistungen von 01.09.2021 bis 30.11.
  16. Diese Beschwerde langte am 23.12.2022 beim AMS ein und wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2023 abgewiesen. Das AMS wertete die Beschwerde vom 15.12.2022, eingelangt am 23.12.2022, als Antrag auf Leistungszuerkennung für die Vergangenheit ab 01.09.2021 und erließ in weiterer Folge den gegenständlichen Bescheid vom 17.03.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  18. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seinen bisherigen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den jeweiligen Unterlagen. Insbesondere liegen der Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2018, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 sowie der Bescheid der BH XXXX vom 08.11.2022 im Akt ein.2.
  19. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seinen bisherigen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den jeweiligen Unterlagen. Insbesondere liegen der Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.12.2018, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 sowie der Bescheid der BH römisch 40 vom 08.11.2022 im Akt ein. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Versicherungsdatenauszug vom 23.01.
  20. 2.
  21. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS. Die Arbeitslosmeldung und Antragstellung ergeben sich aus den jeweiligen Unterlagen. Die Bescheide des AMS vom 12.12.2022, 13.12.2022 und 02.03.2023 liegen ebenso im Akt ein, ebenso die Beschwerden gegen die Bescheide vom 12.12.2022 und 13.12.
  22. Dass die belangte Behörde das Beschwerdeschreiben vom 15.12.2022, das am 23.12.2022 beim AMS einlangte, als Antrag auf Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit wertete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus der Stellungnahme des AMS vom 06.02.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  26. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: 3.2.
  27. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] § 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. […]“Paragraph 47,
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. […]“ 3.2.2. Ausländerbeschäftigungsgesetz „Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf […] l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen; […)
(3)Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. […] Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern § 3.
(1)[…]Paragraph 3,
(1)[…]
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. […]
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. […]
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen. […]“
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen. […]“ 3.2.3. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)[…])Paragraph 20,
(1)[…])
(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. […] § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; […] § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […] § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. […]Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und, 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; […]
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. […] Daueraufenthaltskarten § 54a.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen. § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)
(4)[…]
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen. […]“ 3.
  1. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde3.
  2. Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde 3.3.
  3. Zum Zeitraum von 01.09.2021 bis 07.11.2022: 3.3.1.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs. 1 AlVG die bezugsberechtigte Person das Recht hat, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung einen Bescheid zu begehren. Dem Schrifttum zufolge kann bei einer Mitteilung über die Leistungseinstellung auch nach Ablauf der vierwöchigen Frist zeitlich unbegrenzt ein Bescheid beantragt werden (vgl. (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  5. Lfg 2023) § 47 AlVG Rz 811; Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg 2023) § 24 AlVG Rz 510).3.3.1.
  7. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG die bezugsberechtigte Person das Recht hat, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung einen Bescheid zu begehren. Dem Schrifttum zufolge kann bei einer Mitteilung über die Leistungseinstellung auch nach Ablauf der vierwöchigen Frist zeitlich unbegrenzt ein Bescheid beantragt werden vergleiche (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  8. Lfg 2023) Paragraph 47, AlVG Rz 811; Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  9. Lfg 2023) Paragraph 24, AlVG Rz 510). So hat der Beschwerdeführer zwar nach der Mitteilung vom 01.09.2021 über die Leistungseinstellung keinen Bescheid beantragt, da dies dem Schrifttum folgend jedoch unbegrenzt möglich ist, ist gegenständlich die Absprache über den Zeitraum ab dem 01.09.2021 zulässig. 3.3.1.
  10. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde unter Hinweis auf den Bescheid der BH XXXX vom 08.11.2022 ein, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum Aufenthalt berechtigt gewesen zu sein.3.3.1.
  11. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde unter Hinweis auf den Bescheid der BH römisch 40 vom 08.11.2022 ein, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum Aufenthalt berechtigt gewesen zu sein. Dies führt den Beschwerdeführer jedoch nicht zum Erfolg, da er übersieht, dass er im fraglichen Zeitraum zwar zum Aufenthalt berechtigt war, jedoch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügte, der ihn zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigte. Dies aus folgenden Gründen: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügte der Beschwerdeführer zunächst aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin über unionsrechtliches Aufenthaltsrechts und eine abgeleitete Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG mit der Gültigkeit von 09.12.2016 bis 09.12.
  12. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau bzw. deren Wegzug aus Österreich sind betreffend den Beschwerdeführer jedoch die Voraussetzungen für sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht weggefallen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügte der Beschwerdeführer zunächst aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin über unionsrechtliches Aufenthaltsrechts und eine abgeleitete Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG mit der Gültigkeit von 09.12.2016 bis 09.12.
  13. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau bzw. deren Wegzug aus Österreich sind betreffend den Beschwerdeführer jedoch die Voraussetzungen für sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht weggefallen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach der Scheidung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2022, I416 2254129-1, behoben und dem Beschwerdeführer in weiterer Folge von der BH XXXX eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit Gültigkeit ab 08.11.2022 ausgestellt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach der Scheidung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2022, I416 2254129-1, behoben und dem Beschwerdeführer in weiterer Folge von der BH römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit Gültigkeit ab 08.11.2022 ausgestellt. Zur Frage des rechtmäßigen Aufenthalts ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 mwN.). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel „umzusteigen“, ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/08/0005).Zur Frage des rechtmäßigen Aufenthalts ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig bleibt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 mwN.). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel „umzusteigen“, ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/08/0005). Hinsichtlich der Frage des Genusses der Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Unions iSd. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG – und somit zur gegenständlich relevanten Frage des Beschäftigungsrechts iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AlVG – hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass, während § 31 Abs. 1 Z 2 FPG (ebenso wie § 3 Abs. 5 NAG) auf das Vorliegen einer (ausgestellten) Dokumentation des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts abstellt und an diese anknüpft, es für die Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG iVm. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auf eine solche nicht ankommt. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG stellt im Gegensatz zu den genannten fremdenrechtlichen Normen nämlich unmittelbar darauf ab, ob der Ausländer aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt (vgl. VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011).Hinsichtlich der Frage des Genusses der Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Unions iSd. Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG – und somit zur gegenständlich relevanten Frage des Beschäftigungsrechts iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG – hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass, während Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (ebenso wie Paragraph 3, Absatz 5, NAG) auf das Vorliegen einer (ausgestellten) Dokumentation des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts abstellt und an diese anknüpft, es für die Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG auf eine solche nicht ankommt. Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG stellt im Gegensatz zu den genannten fremdenrechtlichen Normen nämlich unmittelbar darauf ab, ob der Ausländer aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt vergleiche VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist essentiell mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbunden. Nur solange einer Person ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, hat sie das unionsrechtliche Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ohne unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht (und der damit verbundenen Arbeitnehmerfreizügigkeit iSd § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG) ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gestattet, (ohne Weiteres) im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist essentiell mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbunden. Nur solange einer Person ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, hat sie das unionsrechtliche Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ohne unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht (und der damit verbundenen Arbeitnehmerfreizügigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG) ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gestattet, (ohne Weiteres) im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Wie bereits erwähnt, wurde die am 29.11.2016 geschlossene Ehe wurde vor Ablauf von drei Jahren – nämlich am 13.12.2018 – geschieden, sodass grundsätzlich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr bestand (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005).Wie bereits erwähnt, wurde die am 29.11.2016 geschlossene Ehe wurde vor Ablauf von drei Jahren – nämlich am 13.12.2018 – geschieden, sodass grundsätzlich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr bestand vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005). Mit einem bloßen Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG sind jedoch auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt, zumal im Geltungsbereich des FPG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur nach der Erteilung eines Visums möglich ist (vgl. § 24 FPG). Somit scheidet die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aus diesem Grund im vorliegenden Fall aus.Mit einem bloßen Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind jedoch auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt, zumal im Geltungsbereich des FPG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur nach der Erteilung eines Visums möglich ist vergleiche Paragraph 24, FPG). Somit scheidet die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aus diesem Grund im vorliegenden Fall aus. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus begründet ebenfalls kein weiteres Aufenthaltsrecht, welches ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, zumal es sich hierbei nicht um einen Verlängerungsantrag iSd § 24 NAG handelt. Dies würde erfordern, dass der Beschwerdeführer zuvor im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels iSd § 8 NAG war, was jedoch unbestritten nicht der Fall ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus begründet ebenfalls kein weiteres Aufenthaltsrecht, welches ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, zumal es sich hierbei nicht um einen Verlängerungsantrag iSd Paragraph 24, NAG handelt. Dies würde erfordern, dass der Beschwerdeführer zuvor im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels iSd Paragraph 8, NAG war, was jedoch unbestritten nicht der Fall ist. Dem Beschwerdeführer wurde gültig ab 08.11.2022 eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß § 55 Abs. 5 NAG (mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang; vgl. § 17 AuslBG) ausgestellt. Dies entfaltet keine rückwirkende Geltung (vgl. § 20 Abs. 2 erster Halbsatz NAG), weshalb die (theoretische) Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt erst mit Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte plus vorlag, somit ab 08.11.
  14. Zwar war er gem. § 20 Abs. 2
  15. Satz NAG zum Aufenthalt berechtigt, jedoch nicht zur Beschäftigungsaufnahme. Ungeachtet des mit Bescheid der BH XXXX ausgesprochenen rechtmäßigen Aufenthalts von 10.12.2021 bis 07.11.2022 genoss der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.09.2021 bis 07.11.2022 weder Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union des Beschwerdeführers noch war er im Besitz eines Aufenthaltstitels, der ihn berechtigte, im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AlVG). Er stand der Arbeitsvermittlung daher nicht zur Verfügung. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung hatte der Beschwerdeführer daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.Dem Beschwerdeführer wurde gültig ab 08.11.2022 eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß Paragraph 55, Absatz 5, NAG (mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang; vergleiche Paragraph 17, AuslBG) ausgestellt. Dies entfaltet keine rückwirkende Geltung vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, erster Halbsatz NAG), weshalb die (theoretische) Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt erst mit Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte plus vorlag, somit ab 08.11.
  16. Zwar war er gem. Paragraph 20, Absatz 2,
  17. Satz NAG zum Aufenthalt berechtigt, jedoch nicht zur Beschäftigungsaufnahme. Ungeachtet des mit Bescheid der BH römisch 40 ausgesprochenen rechtmäßigen Aufenthalts von 10.12.2021 bis 07.11.2022 genoss der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.09.2021 bis 07.11.2022 weder Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union des Beschwerdeführers noch war er im Besitz eines Aufenthaltstitels, der ihn berechtigte, im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG). Er stand der Arbeitsvermittlung daher nicht zur Verfügung. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung hatte der Beschwerdeführer daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 3.3.
  18. Zum Zeitraum von 08.11.2022 bis 23.11.2022: Wie bereits festgehalten, verfügte der Beschwerdeführer ab dem 08.11.2022 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus und somit über unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 17 Z 1 NAG. Wie bereits festgehalten, verfügte der Beschwerdeführer ab dem 08.11.2022 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus und somit über unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, NAG. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AlVG am Arbeitsmarkt verfügbar. Aufgrund des Antragsprinzips im Arbeitslosenversicherungsrecht reicht der materiell-rechtlichen Anspruch für den Leistungsbezug nicht aus, sondern muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 mwN.). Da der Beschwerdeführer sich erst am 22.11.2022 arbeitslos gemeldet und am 24.11.2022 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hat, kann ihm für den Zeitraum davor keine Leistung zuerkannt werden.In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG am Arbeitsmarkt verfügbar. Aufgrund des Antragsprinzips im Arbeitslosenversicherungsrecht reicht der materiell-rechtlichen Anspruch für den Leistungsbezug nicht aus, sondern muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 mwN.). Da der Beschwerdeführer sich erst am 22.11.2022 arbeitslos gemeldet und am 24.11.2022 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hat, kann ihm für den Zeitraum davor keine Leistung zuerkannt werden. Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im November aufgrund des Entgelts aus den beiden geringfügigen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG (€ 485,85 im Jahr 2022) überschritten hat und somit nicht als arbeitslos galt.Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im November aufgrund des Entgelts aus den beiden geringfügigen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (€ 485,85 im Jahr 2022) überschritten hat und somit nicht als arbeitslos galt. 3.3.
  19. Zu A) Zur Änderung des Spruchs der Beschwerdevorentscheidung: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 wurde im Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von 22.11.2022 bis 30.11.2022 der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 2 AlVG zur Verfügung gestanden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 wurde im Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von 22.11.2022 bis 30.11.2022 der Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, AlVG zur Verfügung gestanden sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der ein Feststellungsbescheid dann ausscheidet, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten, zumutbaren Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312 mwN.).In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der ein Feststellungsbescheid dann ausscheidet, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten, zumutbaren Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312 mwN.). Über die Anträge auf Leistungszuerkennung vom 24.11.2022 und 02.12.2022 wurde mit den jeweils rechtskräftigen Bescheiden vom 12.12.2022 und 13.12.2022 abgesprochen, indem diesen Anträgen keine Folge gegeben wurde. Die Feststellung der Verfügbarkeit hat demnach im gegenständlichen Verfahren zu unterbleiben und war der Spruchpunkt III. zu beheben und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern.Die Feststellung der Verfügbarkeit hat demnach im gegenständlichen Verfahren zu unterbleiben und war der Spruchpunkt römisch drei. zu beheben und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern. 3.
  20. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität liegt nicht vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität liegt nicht vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2274362.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.