Obsah (8)
Art. 133Artikel 83§ 117§ 286§ 22§ 280§ 328§ 338RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2024 GeschäftszahlW272 2241533-2 Spruch, W272 2241528-2/32EW272 2241533-2/19EW272 2241532-2/18EW272 2241529-2/17EW272 2241528-2/32E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Vorverfahren:
- Der (damals alleinstehende und kinderlose) BF1 reiste erstmals im Juli 2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 10.03.2015 negativ entschieden wurde. Am 05.08.2015 stellte der BF1 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde, welcher vom Bundesamt mit Bescheid vom 27.08.2015 ebenfalls abgewiesen wurde. Der BF1 wurde am 06.08.2015 aus Österreich in die Russische Föderation abgeschoben.
- Im November 2020 reisten die BF (neuerlich) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 10.11.2020 einen zweiten (BF1) bzw. ersten (BF2-4) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesen Anträgen auf internationalen Schutz wurden der BF1 und die BF2 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF1 brachte dabei zu seinen Fluchtgründen im behördlichen Verfahren zusammengefasst vor, dass alle während der Tschetschenienkriege immer in Angst gelebt haben, der Cousin des BF1 sei bis heute verschollen und zurzeit leben auch alle in Angst. Die Kardirov Leute bedrohen alle und der BF1 sei einige Mal von den tschetschenischen Behörden geschlagen worden. Er wolle ein freier Mensch sein. Die BF2, die minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend und stützten sich auf die Fluchtgründe des BF
- Auch diesen zweiten bzw. ersten Antrag auf internationalen Schutz der BF wies das Bundesamt mit Bescheiden vom 22.03.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte den BF keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden, welche nach einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.07.2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden, welche nach einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.07.2021, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Gegenständliches Verfahren:
- Die BF verblieben im Bundesgebiet und stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) am 07.07.2022 erneut den (dritten) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF1 zusammengefasst zur neuerlichen Asylantragstellung an, dass für den Krieg in der Ukraine Männer einberufen werden, um zu kämpfen und er selbst eine Einberufung erhalten habe. Er wolle nicht kämpfen und im Krieg sterben. Zudem werde er bald am Knie operiert und seine Tochter werde auch operiert und er wünsche sich für seine Tochter eine gute ärztliche Behandlung. Der BF1 habe paar Mal Probleme mit der Polizei in Tschetschenien gehabt und sei schon öfters von Kadyrov Leuten geschlagen und verletzt worden. Am selben Tag wurde auch die BF2 erstbefragt und gab zu den Gründen einer neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz an, dass sie weiter in Österreich bleiben möchte, weil ihr Mann vor einem Monat eine Einberufung für den russischen Krieg bekommen habe. Er müsse das Land verlassen und in den Krieg ziehen. Es sei ihr auch wichtig, dass ihre Tochter in guter ärztlicher Behandlung sei, es stehen noch einige Operationen bevor und sie wolle, dass ihre Kinder eine gute Ausbildung bekommen und nicht in einem Krieg aufwachsen.
- Am 28.03.2023 wurden der BF1 und die BF2 vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zu Protokoll, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr bestehe und sein Leben dort in Gefahr sei. Ein Bekannter sei auch Asylwerber in Österreich gewesen und zurückgekehrt und dann in den Krieg in die Ukraine geschickt worden, ein anderer ebenfalls und halte sich versteckt, damit er nicht in den Krieg müsse. Jemand vom Militär habe seinen Eltern den Einberufungsbefehl zugestellt und dieser sei über einen Boten nach Wien und über seinem Bruder schließlich zu ihm gelangt. Der BF1 habe den Wehrdienst nicht abgeleistet, aber habe ein Wehrdienstbuch und sollte es zu einer Mobilmachung kommen müsse er zum Militär. Der BF kritisierte die ihm vorgehaltenen Länderinformationen zur Russischen Föderation, weil diese nicht die Realität darstellen. Es gebe kaum Personen, die wirklich freiwillig den Wehrdienst leisten, vielmehr werde dies als Strafe eingesetzt und die Personen in die Ukraine geschickt. Es laufe zurzeit eine verdeckte, heimliche Mobilmachung und dem BF drohe eine Strafe, weil er zur Ladung nicht erschienen sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Haft oder der Einsatz im Ukrainekrieg. Die BF2 führte in der Einvernahme zusammengefasst an, dass ihre Tochter im Mai 2023 eine zweite OP aufgrund von Problemen mit den Knochen und einer falschen Behandlung in Tschetschenien habe. Ihr Sohn habe Mandelentzündung und werde ebenfalls operiert, weil er Atemnot habe. Die BF2 wiederholt im Wesentlichen ihre Rückkehrbefürchtung damit, dass ihr Mann zum Wehrdienst einberufen worden sei und unschuldige Personen umbringen soll und die Behandlung ihrer Tochter nicht unterbrochen werden solle. Die BF legten im Rahmen der Einvernahme medizinische Unterlagen betreffend BF2 und BF3 sowie Empfehlungsschreiben und eine beglaubigte Übersetzung des Einberufungsbefehls, Ladung für den 01.06.2022, vor. Der Einberufungsbefehl wurde vom Bundesamt zur Überprüfung sichergestellt.
- Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 06.04.2023 (alle zugestellt am 12.04.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
- Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 06.04.2023 (alle zugestellt am 12.04.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass im Falle des BF1 keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung vorliege und die BF2 sowie die minderjährigen BF haben sich lediglich auf die Fluchtgründe des BF1 gestützt und haben ebenso keine individuellen konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungen plausibel dargetan. Es habe auch keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können. Dem Vorbringen des BF1 er habe einen Einberufungsbefehl erhalten und befürchte, dass er gegen seinen Willen an die Front in die Ukraine geschickt werde, hielt das Bundesamt entgegen, dass die im September 2022 verkündeteTeilmobilmachung Ende Oktober 2022 beendet worden sei. Der BF1 sei mit 33 Jahren auch nicht mehr im wehrpflichtfähigen Alter und sei selbst bei Annahme einer verdeckten Mobilisierung unwahrscheinlich, dass er mit 33 Jahren zum Wehrdienst einberufen werde. Auch wenn der BF einen Einberufungsbefehlt vorgelegt habe, sei dieser inzwischen aufgrund der Einstellung der Teilmobilmachung, nicht mehr aktuell und sei in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF1 bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung durch die Russische Föderation für den Krieg in der Ukraine betroffen sei.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 09.05.2023 (eingebracht am 09.05.2023) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Begründend führten die BF aus, dass der BF1 und die BF2 ohne Zweifel eine konkret gegen den BF1 gerichtete Verfolgungs- und Bedrohungssituation vorgebracht haben. Mit der Argumentation, der BF1 sei bereits nicht mehr im wehrfähigen Alter überging die belangte Behörde den bereits vom BF1 vorgelegten Einberufungsbefehl, dessen Echtheit nicht angezweifelt worden sei und der im Jahr 2022 erging, zu welchem Zeitpunkt der BF1 bereits 32 Jahre alt gewesen war und widerlege die Ansicht des Bundesamtes, der BF1 sei nicht mehr im wehrpflichtfähigen Alter. Sowohl der BF1 als auch die BF2 lehnen den Konflikt in der Ukraine ab und weil der BF1 nicht bereit sei, auf russischer Seite am Krieg in der Ukraine teilzunehmen, würde ihm im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation eine oppositionelle, regimekritische politische Gesinnung zumindest unterstellt werden und wäre einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zahlreiche Berichte weisen auf die nach wie vor aktuelle Gefahr der zwangsweisen Rekrutierung für den Einsatz in der Ukraine hin. So sei in Tschetschenien die Rekrutierung von Kämpfern für den Krieg gegen die Ukraine in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwangs und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards organisiert. Schließlich leiden die angefochtenen Bescheide an mangelnden Feststellungen über die aktuelle Art der Erkrankungen, deren Symptome und Heilungschancen sowie die notwendige Behandlung, die Konsequenzen eines Abbruchs der Behandlung in Österreich, den tatsächlichen Zugang zur notwendigen Behandlung im Herkunftsstaat und die zu erwartenden Auswirkungen einer Außerlandesbringung auf den Gesundheitszustand der BF3 und BF
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Eingabe vom 21.06.2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme betreffend die Aufforderung zur Vorlage des Einberufungsbefehls im Original. Darin brachten sie vor, dass dieser samt beglaubigter Übersetzung anlässlich der Einvernahme am 28.03.2023 von der belangten Behörde zum Zwecke der Überprüfung seiner Echtheit einbehalten worden sei. Die überlassene Kopie des Einberufungsbefehls wurde vorgelegt und angeregt, die belangte Behörde zur Vorlage des Einberufungsbefehls im Original aufzufordern.
- Mit E-Mail vom 05.07.2023 informierte das Bundesamt darüber, dass im Verfahren von der Echtheit des Dokuments ausgegangen worden sei, der Einberufungsbefehlt auch wieder dem BF ausgehändigt worden sei und der BF nochmals geladen werde und anschließend eine beschleunigte kriminaltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben werde. Am 11.07.2023 übermittelte das Bundesamt das Prüfprotokoll der kriminaltechnischen Dokumentenuntersuchung des LKA und die Kopie des Einberufungsbefehls
Anforderung.
- Mit Eingabe vom 13.07.2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme und legten weitere medizinische Unterlagen betreffend die BF3 und eine Einstellungszusage für den BF1 vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1 und die BF2 sowie deren Rechtsanwältin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom 04.07.2023, den EUAA Länderbericht zur medizinischen Versorgung vom 29.09.2022 sowie ein Konvolut an Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Teilmobilmachung-Wehrersatzdienst-Repressalien, Rekrutierungen für den Krieg gegen die Ukraine, Sozialleistungen im Bezug auf Ukraine –Krieg und Situation von Rückkehrern aus dem Ausland, Militärdienst, Reservist, Einberufungsbefehl und zu Einberufungsbefehle, zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung ein Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und weitere Integrationsunterlagen (Kindergartenbestätigung) vor. Die Berichte zu den Länderinformationen wurden zusätzlich auch der Beschwerdeführervertreterin mit Parteiengehör vom 25.07.2023 übermittelt.
- Mit Eingabe vom 22.07.2023 legten die BF eine vollständige Kopie seines Militärbuches vor, welches mit Eingabe vom 24.08.2023 auch in Original dem Bundesverwaltungsgericht per Post übermittelt wurde.
- Mit Parteiengehör vom 14.09.2023 übermittelte das BVwG die aktuellen Länderinformationen und gewährte eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen.
- Mit Eingabe vom 29.09.2023 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu den am 25.07.2023 und am 14.09.2023 übermittelten Länderberichten und bekräftigte die Echtheit des im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Einberufungsbefehls/Ladung, weil auch das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung für dessen Echtheit spreche und ergehe insgesamt aus den Länderinformationen, dass die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durchführen und der BF im Falle einer Rückkehr dem ergangenen Einberufungsbefehl weiterhin Folge leisten müsse. Russland begehe im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, an der sich der BF1 aus Überzeugung nicht beteiligen wolle.
- Mit Eingabe vom 18.10.2023 wurde die Übersetzung des vorgelegten Wehrdienstbuches von der Dolmetscherin übermittelt. Am 20.11.2023 erging erneut ein Parteiengehör mit der Aufforderung zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen und Stellungnahme zur etwaigen Bestellung eines Sachverständigen sowie wurden das aktuelle Länderinformationsblatt neben weiteren Anfragen zum Wehrdienst mit der Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
- Am 30.11.2023 beantragte die Rechtsvertretung des BF eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den neuen Länderinformationen und der Vorlage der noch nicht vorhandenen medizinischen Unterlagen. Mit Eingabe vom 15.12.2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme zu den weiteren ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und zur gesundheitlichen Situation der BF3 und des BF
- Es wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden betreffend die BF3 und den BF 4 für das Jahr 2021, 2022 und 2023 vorgelegt. Am 14.02.2024 legten die BF einen weiteren Befund betreffend die BF3 in Vorlage. Mit Parteiengehör vom 29.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingeholten medizinischen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Hüftdysplasie und
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2024 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF teilnahmen. Die Rechtsvertretung der BF und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die BF legten im Zuge der Verhandlung einen Ambulanzbefund (Beilage 1), ein Empfehlungsschreiben des BF1 (Beilage 2) und eine Unterschriftsliste (Beilage 3 und 4) vor. Mit der Ladung an die Rechtsvertretung wurden der Länderbericht der Staatendokumentation vom 08.11.2023, sowie der Themenbericht Russiche Föderation: Militärdients vor dem Hintergrund des Ukraine-Konflikts Version 1 vom 02.04.2024 am 29.04.2024 übermittelt. Die Rechtsvertretung gab mit Schreiben vom 17.05.2024 bekannt, dass die Vollmacht aufrecht bleibe, die Anwesenheit bei der Verhandlung nicht erfolgen werde und in Hinblick auf die am 29.04.2024 übermittelten Länderberichte auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, der eingebrachten Länderberichte, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person der BF: 1.1.
- Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die BF sprechen Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichen Niveau. Der BF1 und die BF2 sind seit 2016 nach tschetschenischen Ritus (traditionell) und standesamtlich verheiratet und die Eltern zweier Kinder, der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF
- 1.1.
- Der BF1 wurde am XXXX Rayon und gleichnamigen Stadt XXXX (vorher auch Rayon XXXX ), Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte dort im Dorf XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern und später auch mit seiner Frau und Kinder in einem Haus, bis auf ein paar Monaten während des
- Tschetschenienkrieges, bis zur erstmaligen Ausreise 2014 und nach der Abschiebung in die Russische Föderation 2015 bis zur zweiten Ausreise im November
- Er besuchte 9 Jahre die Grundschule bis 2005 in seinem Heimatort. In Folge hat er seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten ohne konkrete Ausbildung verdient. Er hat ca. seit dem Alter von 15 Jahren bis zur Ausreise 2020 in Grosny, XXXX oder XXXX gearbeitet. Er hat Bauarbeiten gemacht (Gipskartonwände aufgestellt, Laminat verlegt, Fließen verlegt), hat als LKW-Fahrer gearbeitet und in drei Glashäusern Gemüse (Tomaten, Gurken) angebaut und verkauft.1.1.
- Der BF1 wurde am römisch 40 Rayon und gleichnamigen Stadt römisch 40 (vorher auch Rayon römisch 40 ), Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte dort im Dorf römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern und später auch mit seiner Frau und Kinder in einem Haus, bis auf ein paar Monaten während des
- Tschetschenienkrieges, bis zur erstmaligen Ausreise 2014 und nach der Abschiebung in die Russische Föderation 2015 bis zur zweiten Ausreise im November
- Er besuchte 9 Jahre die Grundschule bis 2005 in seinem Heimatort. In Folge hat er seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten ohne konkrete Ausbildung verdient. Er hat ca. seit dem Alter von 15 Jahren bis zur Ausreise 2020 in Grosny, römisch 40 oder römisch 40 gearbeitet. Er hat Bauarbeiten gemacht (Gipskartonwände aufgestellt, Laminat verlegt, Fließen verlegt), hat als LKW-Fahrer gearbeitet und in drei Glashäusern Gemüse (Tomaten, Gurken) angebaut und verkauft. Die BF2 wurde am XXXX ebenfalls im Rayon und gleichnamigen Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte dort bis zur Heirat und danach noch im selben Rayon, aber in der Ortschaft XXXX beim BF1 bis zur Ausreise im November
- Sie besuchte 11 Jahre die Grundschule und schloss sie 2013 ab und besuchte danach für drei Jahre die islamische Hochschule und ist damit berechtigt in Schulen den Koran zu unterrichten. Außerdem hat sie eine Nähausbildung und eine Weiterbildung für Sushi Herstellung gemacht. Bis zu ihrer Heirat sind ihre Eltern für den Lebensunterhalt aufgekommen und danach hat sie ihrem Mann beim Gemüseanbau in den Glashäusern geholfen und als Hausfrau „Care-Arbeit“ verrichtet.Die BF2 wurde am römisch 40 ebenfalls im Rayon und gleichnamigen Stadt römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte dort bis zur Heirat und danach noch im selben Rayon, aber in der Ortschaft römisch 40 beim BF1 bis zur Ausreise im November
- Sie besuchte 11 Jahre die Grundschule und schloss sie 2013 ab und besuchte danach für drei Jahre die islamische Hochschule und ist damit berechtigt in Schulen den Koran zu unterrichten. Außerdem hat sie eine Nähausbildung und eine Weiterbildung für Sushi Herstellung gemacht. Bis zu ihrer Heirat sind ihre Eltern für den Lebensunterhalt aufgekommen und danach hat sie ihrem Mann beim Gemüseanbau in den Glashäusern geholfen und als Hausfrau „Care-Arbeit“ verrichtet. Die minderjährige BF3 wurde am XXXX und der minderjährige BF4 am XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien in geboren. Zuletzt aufgewachsen und bis zur Ausreise im November 2020 wohnten die BF3 und der BF4 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 sowie Großeltern und einem Onkel samt Familie in einem Haus in der Ortschaft XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien. Der BF3 und der BF4 besuchten in der Russischen Föderation noch keine Schule. Dass die BF3 aufgrund ihrer orthopädischen Problem den Kindergarten in der Russischen Föderation nicht besuchen konnte, ist nicht glaubhaft.Die minderjährige BF3 wurde am römisch 40 und der minderjährige BF4 am römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien in geboren. Zuletzt aufgewachsen und bis zur Ausreise im November 2020 wohnten die BF3 und der BF4 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 sowie Großeltern und einem Onkel samt Familie in einem Haus in der Ortschaft römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien. Der BF3 und der BF4 besuchten in der Russischen Föderation noch keine Schule. Dass die BF3 aufgrund ihrer orthopädischen Problem den Kindergarten in der Russischen Föderation nicht besuchen konnte, ist nicht glaubhaft. 1.1.
- In der Russischen Föderation, in der Teilrepublik Tschetschenien, leben die Eltern sowie ein Bruder des BF1 (geboren 1988) nach wie vor im Familienhaus in XXXX und die verheiratete Schwester im selben Rayon. Die Eltern des BF1 beziehen eine Pension und der Bruder des BF1 ist erwerbstätig. Außerdem leben noch weitere Verwandte des BF1 (ca. 7 Onkeln und 7 Tanten sowie ca. 30-40 Cousins und Cousinen) im Herkunftsort des BF oder eine Tante im Nachbardorf sowie eine Tante in XXXX und zwei Onkeln auch in Moskau. Der zweite Bruder des BF1 lebt in Österreich.1.1.
- In der Russischen Föderation, in der Teilrepublik Tschetschenien, leben die Eltern sowie ein Bruder des BF1 (geboren 1988) nach wie vor im Familienhaus in römisch 40 und die verheiratete Schwester im selben Rayon. Die Eltern des BF1 beziehen eine Pension und der Bruder des BF1 ist erwerbstätig. Außerdem leben noch weitere Verwandte des BF1 (ca. 7 Onkeln und 7 Tanten sowie ca. 30-40 Cousins und Cousinen) im Herkunftsort des BF oder eine Tante im Nachbardorf sowie eine Tante in römisch 40 und zwei Onkeln auch in Moskau. Der zweite Bruder des BF1 lebt in Österreich. Auch die Eltern der BF2 und ihre vier Brüder (im Alter zwischen ca. 35 und 43 Jahre) und eine Schwester (ca. 48 Jahre) leben in der Russischen Föderation, in Tschetschenien. Ihre Eltern beziehen eine Pension und die Brüder sind als Lehrer, Wachmann, im Autoreifenbereich oder als Taxifahrer erwerbstätig. Die Schwerster der BF2 kümmert sich um ihre Kinder. Alle leben in XXXX .Auch die Eltern der BF2 und ihre vier Brüder (im Alter zwischen ca. 35 und 43 Jahre) und eine Schwester (ca. 48 Jahre) leben in der Russischen Föderation, in Tschetschenien. Ihre Eltern beziehen eine Pension und die Brüder sind als Lehrer, Wachmann, im Autoreifenbereich oder als Taxifahrer erwerbstätig. Die Schwerster der BF2 kümmert sich um ihre Kinder. Alle leben in römisch 40 . Die BF haben zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt. 1.1.
- Der BF1 und die BF2 sind gesund und nicht in medizinischer Behandlung. Bei der BF3 wurde eine angeborene Fehlbildung/-stellung des Hüftgelenks (Hüftdysplasie) diagnostiziert und wurde sie deswegen bereits in Tschetschenien behandelt und nunmehr im Bundesgebiet zweimal deswegen operiert. Im September 2022 wurde eine „Salter-Becken-Osteotomie links durchgeführt und die Entfernung der eingesetzten Materialien (Stifte und Osteosynthesematerial) erfolgte im Mai
- Zudem hat sich die BF3 im Juli 2023 den Mittelfußknochen gebrochen, welcher mit einem Gips versorgt wurde und erfolgreich behandelt wurde. Aktuell bedarf es keiner OP mehr, aber regelmäßige kinderorthopädische fachärztliche klinische und radiologische Verlaufskontrollen (die letzte erfolgte im Jänner 2024 eine Kontrolluntersuchung und danach wieder in 6 Monaten) und im weiteren Verlauf soll die Beinlängendifferenz über das Wachstumsalter hinweg zumindest jährlich kinderorthopädisch kontrolliert werden. Darüber hinaus ist die BF3 zum Entscheidungszeitpunkt gesund und nimmt auch keine Medikamente ein. Der BF4 hatte in der Vergangenheit Infekte der oberen Atemwege und chronische Hals- und Rachenentzündungen (Pseudokrupp oder auch Laryngitis subglottica, Pharyngitis) mit Fieber und wiederholter stationärer Pflege (2020, 2021, 2023) sowie medikamentösen Behandlungen. Im Februar 2024 erfolgte eine Mandel und Polypen Operation und aktuell ist der BF4 gesund und bedarf keiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme oder eine andere medizinische Behandlung. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.1.
- Die volljährigen BF sind arbeitsfähig sowie in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF3 und der BF4 sind strafunmündig. 1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.
- Der BF1 und die BF2 sowie die BF3 und der BF4 waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen der Politik in Tschetschenien (drohende falsche Beschuldigung des BF1 an einer Beteiligung an einem Mord eines Polizisten im Jahr 2014, Verurteilung und Verhaftung sowie mehrmalige Anhaltung und Schläge durch tschetschenischen Behörden wegen Missachtung der Gurten- und Maskenpflicht, Alkohol- und Drogenkonsum) oder wegen den Erhalt einer Vorladung zum Militär ausgesetzt. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er ist nie gegen XXXX oder XXXX öffentlichkeitswirksam aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 weder inhaftiert, noch ist sie vorbestraft und sie engagierte sich auch nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben die Russische Föderation gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil sie sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten.1.2.
- Der BF1 und die BF2 sowie die BF3 und der BF4 waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen der Politik in Tschetschenien (drohende falsche Beschuldigung des BF1 an einer Beteiligung an einem Mord eines Polizisten im Jahr 2014, Verurteilung und Verhaftung sowie mehrmalige Anhaltung und Schläge durch tschetschenischen Behörden wegen Missachtung der Gurten- und Maskenpflicht, Alkohol- und Drogenkonsum) oder wegen den Erhalt einer Vorladung zum Militär ausgesetzt. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er ist nie gegen römisch 40 oder römisch 40 öffentlichkeitswirksam aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 weder inhaftiert, noch ist sie vorbestraft und sie engagierte sich auch nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben die Russische Föderation gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil sie sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten. Der BF1 läuft auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der BF1 fällt nicht mehr in das wehrdienstpflichtige Alter, hat den obligatorischen Grundwehrdienst nie abgeleistet, verfügt über keine spezielle militärische Ausbildung und ist kein Reservist, sodass kein Interesse der russischen/tschetschenischen Militärbehörden an dem BF besteht und der Erhalt eines Einberufungsbefehls bzw. einer Ladung nicht glaubhaft ist und ihm aus diesem Grund auch keine Verfolgung Seitens der russischen Behörden droht. Die Echtheit der vorgelegten Ladung kann nicht bestätigt werden. 1.2.
- Den minderjährigen BF drohen in der Russischen Föderation auch keine Verfolgung oder Gefährdung wegen ihrer Eigenschaft als Kind oder sonstige kinderspezifische Gefahren. 1.2.
- Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen. Den BF drohen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten oder wegen ihres Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihnen keine Verfolgung wegen der von ihnen im Asylverfahren und im nunmehrigen Folgeantrag vorgebrachten Gründe. 1.2.
- Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 1.3.
- Den BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg – möglich. Die BF können wieder zusammen in einem Haus gemeinsam mit den Eltern des BF1 und seinem Bruder in Tschetschenien leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch nach Grosny oder in andere größere Städte ziehen, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern, wo auch Verwandte der BF leben und die medizinische Versorgung für die minderjährigen BF besser ist. Sie können auch eine Sozialwohnung beantragen, wenngleich dies einige Zeit dauert. Sie können aber auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen und in einem eigenen Haus bzw. einer eigenen Wohnung leben. 1.3.
- Sowohl der BF1 als auch die BF2 sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Auch die minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 sind aktuell gesund und können weiterhin im Familienverband betreut werden. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der Russischen Föderation verbracht. Die BF sprechen Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichen Niveau. Der BF1 und die BF2 besuchten 9 bzw. 11 Jahre die Grundschule und der BF1 verfügt über Arbeitserfahrung als LKW-Fahrer, im Baubereich oder auch im Gemüseanbau und –verkauf und die BF2 über eine abgeschlossene Hochschulausbildung für Lehramt Koran und besuchte zudem Kochkurse sowie auch eine Schneiderausbildung. Sie sorgten auch davor für alle zwei minderjährigen Kinder. Die minderjährige BF3 kann in der Russischen Föderation weiter die Schule besuchen und der minderjährige BF4 wieder den Kindergarten besuchen und ihr Lebensunterhalt kann durch die Eltern gesichert werden; hinzu kommen staatliche Förderungen vor allem für kinderreiche Familien, die die BF in Anspruch nehmen können. Zudem verfügen die BF über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das sie insbesondere am Anfang unterstützen kann. Es bestehen auch keine kinderspezifischen Gefahren für die minderjährigen BF oder Gefahren für die BF2 als Frau. Die Gesundheitsversorgung ist sichergestellt und kostenlos. Die BF sind mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert. 1.3.
- Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Auch vor dem Hintergrund der Vorerkrankungen der minderjährigen BF (Hüftdysplasie der BF3 und chronische Hals- und Rachenentzündungen des BF4), welche im Bundesgebiet erfolgreich auch operativ behandelt wurden, werden nicht außergewöhnlich gefährdet und sind gegebenenfalls weitere kinderorthopädische Verlaufs- und Kontrolluntersuchungen der BF3 als auch Behandlungen von neu auftretenden Hals- und Rachenerkrankungen des BF4 in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien möglich und die medizinische Versorgung gewährleistet. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich: 1.4.
- Der BF1 reiste damals noch ledig und kinderlos erstmals im Juli 2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2015 negativ entschieden wurde. Am 06.08.2015 wurde der BF1 aus Österreich in die Russische Föderation abgeschoben. Im November 2020 reisten die BF gemeinsam (erneut) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 10.11.2020 Anträge auf internationalen Schutz, welche ebenfalls mit Bescheiden vom 22.03.2021 durch das Bundesamt abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 15.07.2021 die Beschwerden der BF ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide und damit wurde die ersten Asylverfahren der BF bzw. das zweite Asylverfahren des BF1 rechtskräftig negativ abgeschlossen. 1.4.
- Die BF hielten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, kamen der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre minderjährigen Kinder am 07.07.2022, den (dritten) zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 06.04.2023 (zugestellt am 12.04.2023) die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.1.4.
- Die BF hielten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, kamen der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre minderjährigen Kinder am 07.07.2022, den (dritten) zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 06.04.2023 (zugestellt am 12.04.2023) die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. 1.4.
- Die BF beziehen seit der Einreise 2020 Leistungen aus der Grundversorgung und sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF lebten in einem Quartier der Grundversorgung und haben nunmehr seit 19.09.2022 in der Gemeinde XXXX ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt.Die BF lebten in einem Quartier der Grundversorgung und haben nunmehr seit 19.09.2022 in der Gemeinde römisch 40 ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt. 1.4.
- Die BF sind seit ca. 3,5 Jahren in Österreich aufhältig, wobei sie sich davon trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung mit Erkenntnissen vom 15.07.2021 und Ausreiseverpflichtung sodann bis zum Folgeantrag im Juli 2022 für ca. 1 Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Der BF1 verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Während seines ca. 3,5-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet absolvierte er keine Deutsch- und/oder Integrationsprüfung und besuchte keinen Deutschkurs. Sonstige Aus- und Weiterbildungen absolvierte er nicht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, engagiert sich aber mit Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgungsunterkunft, aber übt kein Ehrenamt aus. Darüber hinaus arbeitet er illegal für den Unterkunftgeber ohne Arbeitsbewilligung gegen einen Stundenlohn von ca. 8 EUR. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, aber zeigt seine Arbeitswilligkeit im Bundesgebiet. In seiner Freizeit geht der BF1 mit den Kindern spielen oder spazieren oder Fußball spielen oder trifft tschetschenische Freunde. Die BF2 verfügt über Basiskenntnisse in Deutsch auf Anfängerniveau, wobei sie noch keinen Deutschkurs oder eine Deutsch- und Integrationsprüfung absolvierte. Sie arbeitet vormittags ebenso gelegentlich gegen Bezahlung (10 EUR pro Stunde) für den Unterkunftgeber in einem Restaurant ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen. Sie bildete sich auch sonst nicht weiter, ist nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie kümmert sich um den Haushalt und die Kinder. In der Freizeit besucht sie mit den Kindern den Park oder Spielplatz, aber geht darüber hinaus keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF1 und die BF2 sind für ihre minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) obsorgeberechtigt. Die minderjährige BF3 hat gute Deutschkenntnisse und besucht im Bundesgebiet zwei Jahre den Kindergarten und nunmehr in XXXX seit September 2023 die
- Klasse Volksschule. Die 7-jährige BF3 geht mit ihren Eltern einkaufen oder spazieren, wo sie auch ihre MitschülerInnen trifft oder die sie auch gelegentlich besuchen kommen oder sie hat auch Kontakt mit den tschetschenischen oder afghanischen oder syrischen Kindern im Grundversorgungsquartier.Die minderjährige BF3 hat gute Deutschkenntnisse und besucht im Bundesgebiet zwei Jahre den Kindergarten und nunmehr in römisch 40 seit September 2023 die
- Klasse Volksschule. Die 7-jährige BF3 geht mit ihren Eltern einkaufen oder spazieren, wo sie auch ihre MitschülerInnen trifft oder die sie auch gelegentlich besuchen kommen oder sie hat auch Kontakt mit den tschetschenischen oder afghanischen oder syrischen Kindern im Grundversorgungsquartier. Der minderjährige BF4 hat anfängliche Deutschkenntnisse und besucht den Kindergarten im Bundesgebiet in XXXX . Er spielt gerne Fußball und besucht mit seinen Eltern den Spielplatz.Der minderjährige BF4 hat anfängliche Deutschkenntnisse und besucht den Kindergarten im Bundesgebiet in römisch 40 . Er spielt gerne Fußball und besucht mit seinen Eltern den Spielplatz. 1.4.
- Bis auf einen Bruder und einen Cousin des BF1, haben die BF keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Beziehung zum Bruder des BF1, welcher in Wien lebt, beschränkt sich auf bis zu täglichen telefonischen Kontakt und Besuche. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Zu Besuche bringt der Bruder des BF1 Süßigkeiten für die Kinder. Zu seinem Cousin besteht auch loser telefonischer Kontakt oder Kontakt über Besuche, aber es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus haben die BF Bekannte im Flüchtlingsquartier, insbesondere zu anderen tschetschenischen, afghanischen oder syrischen Familien, aber sonst kein besonderes Naheverhältnis zu Personen im Bundesgebiet, mit Ausnahme der Freunde der minderjährigen Kinder. 1.4.
- Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
- Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 13 vom 08.11.2023 sowie der Themenbericht der Staatendokumentation Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 02.04.2024; EUAA MedCOI Länderbericht zur medizinischen Versorgung vom 29.09.2022; Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Russland: Einberufung zum Wehrdienst vor der Teilmobilmachung sowie Ausfolgung eines Einberufungsbefehls sowie Echtheit eines Einberufungsbefehls sowie Militärkommissariat für die Bezirke Schalinskij und Kurtschalojewskij alle vom 08.08.2023; Informationen des Verbindungsbeamten des BMI, Moskau vom Oktober 2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation: Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst; Tschetschenien vom 21.09.2023 und die zwei eingeholten medizinischen Anfragebeanwortungen der Staatendokumentation Russland und Tschetschenien: Hüftdysplasie beide vom 12.04.2024 und Laryngitis, Pharyngitis, Adenotosillar Hyperplasie beide 15.04.2024 ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
- und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel LänderspezifischeAnmerkungen] Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vergleiche KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird
§ 117
Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.
§ 286
Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird
Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.
Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022).
Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022).
zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022).
Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022).
zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Nordkaukasus/Tschetschenien Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen
§ 22
des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).
Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (Paragraph 31, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist
§ 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023).
Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist
Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.).
Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.).
Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022). Mobilmachung / Ukraine-Krieg
rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).
rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022).
dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind
dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind
dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022).
einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022).
einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vergleiche DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage]. Tschetschenien Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vergleiche ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a). Wehrersatzdienst Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vergleiche AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte
dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht
§ 328
des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte
dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht
Paragraph 328, des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023). Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (Paragraph 17 Punkt eins, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023). Desertion, Wehrdienstverweigerung
§ 338St
GB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich