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{'item': 'L503 2276423-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlL503 2276423-1 Spruch, L503 2276423-1/17E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der minderjährige, im Jänner 2008 geborene, unbegleitete Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 4.9.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 5.9.2022 gab der BF an, er stamme aus Aleppo; seine gesamte Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern) würde aber in der Türkei leben. Er habe Syrien mit seiner Familie bereits im Jahr 2017 verlassen und seither fünf Jahre lang in der Türkei gelebt. Österreich sei sein Ziel gewesen, weil er „wegen der Familienzusammenführung vorausgeschickt“ worden sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe „Angst vor dem Krieg“.
  2. Am 31.1.2023 wurde seitens der rechtlichen Vertretung des BF ein Personen- und Familienregisterauszug den BF betreffend in Kopie in Vorlage gebracht.
  3. Am 10.7.2023 gab die rechtliche Vertretung des BF insbesondere bekannt, dass sich sein Halbbruder namens XXXX in Österreich befinde und laut BF den Status eines Asylberechtigten habe.
  4. Am 10.7.2023 gab die rechtliche Vertretung des BF insbesondere bekannt, dass sich sein Halbbruder namens römisch 40 in Österreich befinde und laut BF den Status eines Asylberechtigten habe.
  5. Am 13.7.2023 wurde der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertretung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens, er sei in Aleppo geboren, habe zunächst im Dorf „ XXXX “ nahe Aleppo und zuletzt von 2015 bis 2018 mit seiner Familie im Dorf XXXX nahe Aleppo gelebt. Die anschließenden Jahre habe er mit seiner Familie in der Türkei gelebt und habe die gesamte Familie einen Kimlik erhalten. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an: „Wegen den ganzen Problemen dort, wegen dem Krieg. Es herrscht keine Sicherheit. Ich konnte die Schule nicht mehr besuchen. In dem Dorf, wo wir gelebt haben, haben auch Kämpfe stattgefunden, das war der Grund warum wir Syrien verlassen haben. … Das ist alles was ich weiß, mein Vater hat damals entschieden, ich war noch jung.“ Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe Angst vor dem Krieg. Er habe auch Angst, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden; er sei zwar erst 15 Jahre alt, aber den Kurden sei dies egal, sie würden nur auf die Körpergröße achten. Die ergänzende Frage seiner Rechtsvertretung, ob er auch Angst vor dem Regime habe, bejahte der BF; wenn er 18 Jahre alt werde, dann müsse er den Wehrdienst ableisten; davor habe er Angst. Die Frage seiner Rechtsvertretung, ob er wisse, „ob seine Halbbrüder vom syrischen Regime verfolgt wurden“, beantwortete er mit „Ja, werden sie. Weil sie damals bei der Ausreise zum Militär hätten müssen. … wenn sie zurückkehren würden, würden sie wahrscheinlich verhaftet, weil sie den Wehrdienst nicht abgeleistet haben.“
  6. Am 13.7.2023 wurde der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertretung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens, er sei in Aleppo geboren, habe zunächst im Dorf „ römisch 40 “ nahe Aleppo und zuletzt von 2015 bis 2018 mit seiner Familie im Dorf römisch 40 nahe Aleppo gelebt. Die anschließenden Jahre habe er mit seiner Familie in der Türkei gelebt und habe die gesamte Familie einen Kimlik erhalten. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an: „Wegen den ganzen Problemen dort, wegen dem Krieg. Es herrscht keine Sicherheit. Ich konnte die Schule nicht mehr besuchen. In dem Dorf, wo wir gelebt haben, haben auch Kämpfe stattgefunden, das war der Grund warum wir Syrien verlassen haben. … Das ist alles was ich weiß, mein Vater hat damals entschieden, ich war noch jung.“ Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe Angst vor dem Krieg. Er habe auch Angst, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden; er sei zwar erst 15 Jahre alt, aber den Kurden sei dies egal, sie würden nur auf die Körpergröße achten. Die ergänzende Frage seiner Rechtsvertretung, ob er auch Angst vor dem Regime habe, bejahte der BF; wenn er 18 Jahre alt werde, dann müsse er den Wehrdienst ableisten; davor habe er Angst. Die Frage seiner Rechtsvertretung, ob er wisse, „ob seine Halbbrüder vom syrischen Regime verfolgt wurden“, beantwortete er mit „Ja, werden sie. Weil sie damals bei der Ausreise zum Militär hätten müssen. … wenn sie zurückkehren würden, würden sie wahrscheinlich verhaftet, weil sie den Wehrdienst nicht abgeleistet haben.“
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Konkret betonte das BFA, dass gegenständlich im Vergleich zur Erstbefragung ein gesteigertes Fluchtvorbringen bestünde. So habe der BF erst vor dem BFA eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie den Wehrdienst für das syrische Regime ins Treffen geführt. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass der BF erst 15 Jahre alt sei, sodass er noch nicht wehrfähig sei. Glaubhaft seien hingegen die Angaben des BF in der Erstbefragung, wonach er zum Zwecke der Nachholung seiner Familie nach Österreich gereist sei; in dieses Bild füge sich auch der Umstand, dass seine Familie bereits mehrere Jahre lang in der Türkei lebe. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Konkret betonte das BFA, dass gegenständlich im Vergleich zur Erstbefragung ein gesteigertes Fluchtvorbringen bestünde. So habe der BF erst vor dem BFA eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie den Wehrdienst für das syrische Regime ins Treffen geführt. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass der BF erst 15 Jahre alt sei, sodass er noch nicht wehrfähig sei. Glaubhaft seien hingegen die Angaben des BF in der Erstbefragung, wonach er zum Zwecke der Nachholung seiner Familie nach Österreich gereist sei; in dieses Bild füge sich auch der Umstand, dass seine Familie bereits mehrere Jahre lang in der Türkei lebe. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 3.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 17.7.
  2. Darin wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dem BF drohe asylrelevante Verfolgung, da ihm Zwangsrekrutierung als Minderjährigem drohe und ihm im Fall der Weigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Der Halbbruder des BF habe sich dem Wehrdienst entzogen und drohe dem BF Reflexverfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung. Zudem führe die Asylantragstellung im Ausland zu asylrelevanter Verfolgung.
  3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 3.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 17.7.
  4. Darin wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dem BF drohe asylrelevante Verfolgung, da ihm Zwangsrekrutierung als Minderjährigem drohe und ihm im Fall der Weigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Der Halbbruder des BF habe sich dem Wehrdienst entzogen und drohe dem BF Reflexverfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung. Zudem führe die Asylantragstellung im Ausland zu asylrelevanter Verfolgung.
  5. Am 4.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  6. Am 6.5.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden vom BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024 in das Verfahren eingebracht und diesbezüglich eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 17.5.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin wurde wiederholend auf den dem BF drohenden Militärdienst und die drohende Zwangsrekrutierung verwiesen; der BF lehne die Teilnahme am syrischen Bürgerkrieg aus Überzeugung ab. Der BF sei nicht in der Lage, sicher in seine Herkunftsregion einzureisen. Seine älteren, volljährigen Brüder hätten sich dem Militärdienst entzogen und drohe dem BF Reflexverfolgung; ebenso drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF: Der minderjährige BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF wuchs in XXXX (auch: „ XXXX “) nahe Aleppo auf, wobei er im Jahr 2013 oder 2014 mit seiner Familie in das Dorf XXXX , ebenfalls nahe Aleppo, umzog und dort bis Ende 2017 lebte. Beide Dörfer befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Ende 2017 reiste der BF gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus. Im August 2022 verließ der BF die Türkei gemeinsam mit seinem volljährigen, 1999 geborenen Halbbruder XXXX und reiste sodann illegal in Österreich ein.Der BF wuchs in römisch 40 (auch: „ römisch 40 “) nahe Aleppo auf, wobei er im Jahr 2013 oder 2014 mit seiner Familie in das Dorf römisch 40 , ebenfalls nahe Aleppo, umzog und dort bis Ende 2017 lebte. Beide Dörfer befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Ende 2017 reiste der BF gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus. Im August 2022 verließ der BF die Türkei gemeinsam mit seinem volljährigen, 1999 geborenen Halbbruder römisch 40 und reiste sodann illegal in Österreich ein. Seine beiden Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, ein Halbbruder väterlicherseits und drei Halbschwestern väterlicherseits leben nach wie vor in der Türkei. Ein weiterer Halbbruder lebt aktuell in Bulgarien. Sein weiterer Halbbruder XXXX lebt in Österreich und ist seit Anfang 2023 asylberechtigt.Seine beiden Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, ein Halbbruder väterlicherseits und drei Halbschwestern väterlicherseits leben nach wie vor in der Türkei. Ein weiterer Halbbruder lebt aktuell in Bulgarien. Sein weiterer Halbbruder römisch 40 lebt in Österreich und ist seit Anfang 2023 asylberechtigt. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
  11. Der aktuell 16 Jahre und vier Monate alte BF hat Syrien im Alter von 9 Jahren verlassen und befindet sich (noch) nicht im wehrpflichtigen Alter. Eine Einziehung zum Militärdienst für das syrische Regime würde im Fall einer Rückkehr des BF aktuell nicht erfolgen. Der BF wird erst ab Erreichen des Alters von 18 Jahren wehrpflichtig. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF dann im Falle einer (künftigen, hypothetischen) Bestrafung wegen (einer künftigen, hypothetischen) Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist (derzeit) davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der (künftigen) Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Der BF weist jedenfalls keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime oder den Dienst an der Waffe an sich auf. Die syrische Regierung unterstellt dem BF im Fall einer (künftigen, hypothetischen) Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. 1.2.
  12. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine sonstige Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch das syrische Regime oder andere Akteure droht. 1.2.
  13. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF aufgrund des Umstands, dass seine (Halb-)Brüder Syrien verlassen haben, ohne den Wehrdienst für das syrische Regime abgeleistet zu haben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung droht. 1.2.
  14. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa wegen einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. 1.
  15. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung trat diesen Berichten nicht entgegen. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Personenstandsdokumente fest. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Einzig den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien gab der BF bei der Erstbefragung mit 2017, vor dem BFA mit 2018 und in der Beschwerdeverhandlung mit Ende 2017 an. Den hierzu getroffenen Feststellungen wurden die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zugrunde gelegt. 2.
  18. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  19. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das Dorf XXXX (auch: „ XXXX “) nahe Aleppo, aus dem der BF stammt, als auch das Dorf XXXX (ebenfalls nahe Aleppo), in dem der BF zuletzt lebte, unzweifelhaft unter Kontrolle des syrischen Regimes befinden. Insofern ergibt sich auch zwangsläufig, dass der BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr in seine Herkunftsregion mit dem syrischen Regime in Kontakt kommen würde und ist auch eine allfällige Verfolgungsgefahr unter der Prämisse einer Einreise über Grenzübergänge, welche unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen, zu prüfen. Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.5.2024, wonach das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und der BF seine Heimatregion nicht legal bzw. sicher erreichen könne, braucht im konkreten Fall somit nicht weiter eingegangen zu werden.2.2.
  20. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das Dorf römisch 40 (auch: „ römisch 40 “) nahe Aleppo, aus dem der BF stammt, als auch das Dorf römisch 40 (ebenfalls nahe Aleppo), in dem der BF zuletzt lebte, unzweifelhaft unter Kontrolle des syrischen Regimes befinden. Insofern ergibt sich auch zwangsläufig, dass der BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr in seine Herkunftsregion mit dem syrischen Regime in Kontakt kommen würde und ist auch eine allfällige Verfolgungsgefahr unter der Prämisse einer Einreise über Grenzübergänge, welche unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen, zu prüfen. Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.5.2024, wonach das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und der BF seine Heimatregion nicht legal bzw. sicher erreichen könne, braucht im konkreten Fall somit nicht weiter eingegangen zu werden. 2.2.
  21. Zum Vorbringen des dem BF drohenden Militärdienstes für das syrische Regime sei zunächst auf folgende Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, verwiesen: Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  22. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  23. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  24. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. […] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). […] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). […] Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). […] Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024). 2.2.2.
  26. Den dargestellten Länderberichten nach besteht die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes ab dem Alter von 18 Jahren; im Alter von 17 Jahren sind junge Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Der aktuell 16 Jahre und 4 Monate alte BF wäre im Fall einer Rückkehr somit (noch) nicht von derartigen Verpflichtungen betroffen. Dessen ungeachtet sei im Folgenden im Hinblick auf das künftige Erreichen des wehrpflichtigen Alters durch den BF darauf hingewiesen, dass dem Berichtsmaterial nach Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Hinsichtlich der Beteiligung von Rekruten an Kriegsverbrechen ergibt sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild. Im Kapitel „Streitkräfte“ des zitierten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation wird diesbezüglich ausgeführt: Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen' (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021). Somit kann – abhängig vom Einsatzgebiet bzw. der Einheit, in die man eingezogen wird – im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Gleichzeitig ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass sich jeder Wehrpflichtige gleichsam „automatisch“ zur Beteiligung an Kriegsverbrechen gezwungen sieht. Bereits seit März 2020 hat es keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit, im Zuge des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, abgenommen hat. Wie konkret sich der Wehrdienst im Fall des BF darstellen würde, kann freilich nicht gesagt werden, das dies noch über 1 ½ Jahre in der Zukunft liegt. Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen – außer für muslimische Geistliche (vgl. LIB S. 134) – bzw. die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdiensts gibt es derzeit in Syrien nicht. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt dazu wie folgt aus: Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen – außer für muslimische Geistliche vergleiche LIB S. 134) – bzw. die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdiensts gibt es derzeit in Syrien nicht. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt dazu wie folgt aus: In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). 2.2.2.
  27. Im Verfahren hat sich klar ergeben, dass der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufweist. Seine (hypothetisch in der Zukunft liegende) Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen oder gründet auf eine Ablehnung des Dienstes an der Waffe an sich: So führte der BF bei seiner Erstbefragung lediglich die Angst vor dem Krieg und die später geplante Familienzusammenführung ins Treffen. Auch bei seiner Befragung vor dem BFA gab er den Militärdienst von sich aus nicht an, sondern merkte erst auf Nachfragen seiner Vertreterin an „Wenn ich 18 Jahre alt werde, muss ich zum Wehrdienst. Davor habe ich Angst“ (AS. 101). Vor Augen muss man sich insbesondere die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung halten: „Ich bin ca. 16 Jahre alt. Wenn mich die österreichische Regierung nach Syrien zurückschicken würde, würde ich natürlich in das Regimegebiet zurückgeschickt werden. Ab 18 besteht Wehrpflicht. Ich würde, da das Regime die Gesetze nicht achtet, sofort rekrutiert oder ausgebildet und in den Kampf geschickt werden. Abgesehen davon habe ich in Syrien niemanden mehr. … RI: Warum hätten Sie ein Problem damit, den Militärdienst für das Regime abzuleisten? P: Ich bin gegen das Kämpfen und das Tragen von Waffen. Um mein Land zu schützen, würde ich das gerne machen, aber nicht im Rahmen eines Bürgerkrieges. Es könnte sein, dass ich ein unschuldiges Kind oder einen unschuldigen Mann töte, nur weil er zu den ‚anderen‘ gehört, egal, ob es sich um die FSA oder die Kurden handelt, sie gehören alle zu meiner Heimat. Ich würde auch nicht umgekehrt für die Kurden oder die FSA kämpfen wollen. Ich will nur Frieden.“ (VH S. 6) Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich – schlicht nicht im Rahmen eines Bürgerkriegs kämpfen will, und zwar egal, auch welcher Seite. Im Verfahren hat sich im Übrigen auch nicht ergeben, dass der BF politisch aktiv gewesen wäre bzw. sich aufgrund einer tiefgreifenden inneren Einstellung politisch gegen das Regime in einer auch für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt hat, was freilich schon insofern naheliegend ist, als der BF Syrien bereits im Alter von 9 Jahren verlassen hat und insofern keinerlei „Berührungspunkte“ mit dem Regime hatte. 2.2.2.
  28. Die syrische Regierung unterstellt dem BF im Fall einer (künftigen, allfälligen) Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt zu dieser Thematik etwa wie folgt aus: „Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern: In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. … Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. … Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. …“ Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass sich der BF niemals in irgendeiner Weise politisch exponiert hat und er im Zusammenhang mit dem Wehrdienst – schon bedingt durch sein Alter bei der Ausreise - niemals irgendwelche persönlichen „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte. Ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.3.2024, Ra 2024/20/0003). Auch hier ist aber nochmals zu betonen, dass es sich um rein hypothetische Überlegungen für die Zukunft handelt, zumal der BF erst in mehr als 1 ½ Jahren das wehrpflichtige Alter erreicht haben wird. Was im Übrigen das Vorbringen der Rechtsvertretung des BF im Hinblick auf eine „Reflexverfolgung“ des BF wegen des Entzugs vom Wehrdienst durch die volljährigen Brüder des BF anbelangt, so sei auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.2.2.2.
  29. Die syrische Regierung unterstellt dem BF im Fall einer (künftigen, allfälligen) Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt zu dieser Thematik etwa wie folgt aus: „Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern: In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. … Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. … Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. …“ Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass sich der BF niemals in irgendeiner Weise politisch exponiert hat und er im Zusammenhang mit dem Wehrdienst – schon bedingt durch sein Alter bei der Ausreise - niemals irgendwelche persönlichen „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte. Ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.3.2024, Ra 2024/20/0003). Auch hier ist aber nochmals zu betonen, dass es sich um rein hypothetische Überlegungen für die Zukunft handelt, zumal der BF erst in mehr als 1 ½ Jahren das wehrpflichtige Alter erreicht haben wird. Was im Übrigen das Vorbringen der Rechtsvertretung des BF im Hinblick auf eine „Reflexverfolgung“ des BF wegen des Entzugs vom Wehrdienst durch die volljährigen Brüder des BF anbelangt, so sei auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. 2.2.
  30. Im Verfahren wird auch – allgemein und ohne konkreten Bezug zum BF - vorgebracht, dem BF drohe als Minderjährigem Zwangsrekrutierung. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.3.2024, führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  31. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023).Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  32. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vgl. UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vergleiche UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben (UNSC 27.10.2023). In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren (SNHR 20.11.2023). Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht direkt Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner (DIS 1.2024). Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022). Zusammengefasst ist die Berichtslage diesbezüglich diffus, sie bejaht aber jedenfalls dem Grunde nach – ungeachtet des Kinderschutzgesetzes Nr. 21 von 2021, welches die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten verbietet - Fälle von Rekrutierungen von Kindern. Auch ist das Berichtsmaterial insofern nicht einheitlich, als etwa unter Hinweis auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ausgeführt wird, derartige Rekrutierungen würden nur in geringerem Maße durch regimenahe Milizen erfolgen, während hingegen der zitierte Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) anführt, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich sei. Allerdings ist im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass sämtliche diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertretung des BF sehr allgemein gehalten sind und das Vorliegen einer ausreichend konkreten, individuellen Bedrohung des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aufzeigen. In diesem Sinne ist nochmals zu betonen, dass der BF Syrien im Alter von 9 Jahren verlassen hat und niemals irgendwelche „Berührungspunkte“ mit dem Regime, regimenahen oder sonstigen bewaffneten Milizen hatte; auch stammt er nicht aus einer oppositionellen Familie. In diesem Sinne erfüllt der BF etwa auch nicht das Risikoprofil der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 („Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen …. Kinder können auch unter einige der anderen in diesem Dokument beschriebenen Risikoprofile fallen. Im Einzelnen wird berichtet, dass Akteure des Konflikts Kinder gezielt auswählen, um sie zu entführen, willkürlich festzunehmen und zu inhaftieren, verschwinden zu lassen, zu foltern, zu vergewaltigen oder sonstigen Formen sexueller Gewalt auszusetzen und außergerichtlich hinzurichten. Kinder werden aus einer Vielzahl von Gründen ins Visier genommen, u. a. aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Beteiligung an politischen Aktivitäten oder militärischen Hilfstätigkeiten bei Kämpfen und ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu anderen Konfliktparteien, einschließlich aufgrund ihrer familiären Beziehungen, ihrer Herkunftsregion und/oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität“. Hinsichtlich eines besonderen Risikoprofils wird auch ausgeführt „Kinder, die einen Einsatz als Kindersoldaten überlebt haben oder gefährdet sind, als Kindersoldaten rekrutiert zu werden“). Aus den UNHCR-Erwägungen geht gerade nicht hervor, dass jedes Kind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung unterworfen ist, sondern hängt dies vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Derartige Umstände sind im Hinblick auf den BF aus den dargelegten Gründen nicht erkennbar. Darauf hingewiesen sei schließlich nochmals, dass der BF aus einem Gebiet stammt, welches unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, sodass eine Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Milizen – konkret etwa, wie von ihm vor dem BFA vorgebracht: kurdische Milizen - nicht naheliegend ist. 2.2.
  33. Zudem wurde von der Rechtsvertretung des BF im Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme vom 17.5.2024 vorgebracht, dem BF drohe darüber hinaus (Reflex-)Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung, weil sich seine älteren, volljährigen (Halb-)Brüder dem Wehrdienst entzogen hätten und ebenfalls in das Ausland geflüchtet seien. Hierzu ist zunächst zu betonen, dass nicht etwa eine Desertion seiner (Halb-)Brüder vorliegt, sondern eine bloße Ausreise ohne Ableistung des Militärdienstes durch zwei (Halb-)Brüder. In diesem Sinne hat etwa auch der gemeinsam mit dem BF nach Österreich gereiste und mittlerweile asylberechtigte Halbbruder des BF, XXXX , bei seiner Befragung vor dem BFA – wie eine Einsichtnahme des BVwG in den diesbezüglichen Akt (OZ 16) ergeben hat – angegeben, er sei 2016 im Alter von 17 Jahren, ohne dass er ein Wehrdienstbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten oder sonst Kontakt mit dem syrischen Regime gehabt hätte, schlicht ausgereist (vgl. dessen Befragung durch das BFA vom 10.1.2023, S. 7); er habe sich in Syrien auch nie politisch engagiert (vgl. dessen Befragung durch das BFA vom 10.1.2023, S. 6).2.2.
  34. Zudem wurde von der Rechtsvertretung des BF im Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme vom 17.5.2024 vorgebracht, dem BF drohe darüber hinaus (Reflex-)Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung, weil sich seine älteren, volljährigen (Halb-)Brüder dem Wehrdienst entzogen hätten und ebenfalls in das Ausland geflüchtet seien. Hierzu ist zunächst zu betonen, dass nicht etwa eine Desertion seiner (Halb-)Brüder vorliegt, sondern eine bloße Ausreise ohne Ableistung des Militärdienstes durch zwei (Halb-)Brüder. In diesem Sinne hat etwa auch der gemeinsam mit dem BF nach Österreich gereiste und mittlerweile asylberechtigte Halbbruder des BF, römisch 40 , bei seiner Befragung vor dem BFA – wie eine Einsichtnahme des BVwG in den diesbezüglichen Akt (OZ 16) ergeben hat – angegeben, er sei 2016 im Alter von 17 Jahren, ohne dass er ein Wehrdienstbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten oder sonst Kontakt mit dem syrischen Regime gehabt hätte, schlicht ausgereist vergleiche dessen Befragung durch das BFA vom 10.1.2023, S. 7); er habe sich in Syrien auch nie politisch engagiert vergleiche dessen Befragung durch das BFA vom 10.1.2023, S. 6). Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt zu dieser Thematik etwa wie folgt aus (S. 148): Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024).Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024). Gegenständlich lässt sich aus den Länderberichten aus dieser Thematik für den BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung ableiten. Es ist zwar zutreffend, dass das Berichtsmaterial nicht einheitlich ist und Repressalien gegen Familienmitglieder teilweise verneint und teilweise bejaht werden. Dem Berichtsmaterial ist aber jedenfalls zu entnehmen, dass das Risiko für Angehörige von Wehrdienstverweigerern geringer ist als für Angehörige von Deserteuren; im vorliegenden Fall haben zwei im Ausland lebende (Halb-)Brüder des BF den Militärdienst (bloß) „nicht angetreten“. Im Übrigen spricht das Berichtsmaterial selbst im Hinblick auf Deserteure davon, dass insbesondere bei Familien von „high pro-file“ Deserteuren, etwa, weil ein Deserteur einen anderen Soldaten getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen hat, von Repressalien betroffen sein können; Einflussfaktoren können auch der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie sein. Umgelegt auf den vorliegenden Fall, in dem lediglich die Nichtableistung des Militärdienstes durch Angehörige des BF vorliegt und – wie insbesondere auch aus den Angaben des Halbbruders des BF, XXXX , in dessen Verfahren (OZ 16) hervorgeht - keine sonstigen, besonderen Umstände hinzukommen, ist somit nicht von einer maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung für den BF wegen seiner Angehörigen auszugehen.Gegenständlich lässt sich aus den Länderberichten aus dieser Thematik für den BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung ableiten. Es ist zwar zutreffend, dass das Berichtsmaterial nicht einheitlich ist und Repressalien gegen Familienmitglieder teilweise verneint und teilweise bejaht werden. Dem Berichtsmaterial ist aber jedenfalls zu entnehmen, dass das Risiko für Angehörige von Wehrdienstverweigerern geringer ist als für Angehörige von Deserteuren; im vorliegenden Fall haben zwei im Ausland lebende (Halb-)Brüder des BF den Militärdienst (bloß) „nicht angetreten“. Im Übrigen spricht das Berichtsmaterial selbst im Hinblick auf Deserteure davon, dass insbesondere bei Familien von „high pro-file“ Deserteuren, etwa, weil ein Deserteur einen anderen Soldaten getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen hat, von Repressalien betroffen sein können; Einflussfaktoren können auch der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie sein. Umgelegt auf den vorliegenden Fall, in dem lediglich die Nichtableistung des Militärdienstes durch Angehörige des BF vorliegt und – wie insbesondere auch aus den Angaben des Halbbruders des BF, römisch 40 , in dessen Verfahren (OZ 16) hervorgeht - keine sonstigen, besonderen Umstände hinzukommen, ist somit nicht von einer maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung für den BF wegen seiner Angehörigen auszugehen. 2.2.
  35. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.3.2024, führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023).Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. …Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023).Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. … Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF, welcher Syrien bereits im Alter von 9 Jahren verlasen hat – oder auch seine Angehörigen – sich in irgendeiner Weise politisch exponiert oder der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. 2.2.6. Für eine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF, etwa aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Was die vom BF ins Treffen geführte (erst in mehr als 1 ½ Jahren wirksam werdende) Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29). Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar (derzeit; die gesamte Thematik würde erst in mehr als 1 ½ Jahren relevant werden) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist hingegen davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen einer allfälligen künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde.Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar (derzeit; die gesamte Thematik würde erst in mehr als 1 ½ Jahren relevant werden) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist hingegen davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen einer allfälligen künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Die Gewährung von Asyl wegen der (erst in mehr als 1 ½ Jahren wirksam werdenden) Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht. Abgesehen davon kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen wäre eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2023/18/0469, mwN). [VwGH 19.2.2024, Ra 2023/18/0298 konkret im Hinblick auf die Thematik Wehrdienst bezüglich eines 15-jährigen Revisionswerbers].Abgesehen davon kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen wäre eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 1.2.2024, Ra 2023/18/0469, mwN). [VwGH 19.2.2024, Ra 2023/18/0298 konkret im Hinblick auf die Thematik Wehrdienst bezüglich eines 15-jährigen Revisionswerbers]. 3.2.
  3. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine sonstige Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch das syrische Regime oder andere Akteure droht. 3.2.
  4. Es konnte zudem auch nicht festgestellt werden kann, dass dem BF aufgrund des Umstands, dass seine (Halb-)Brüder Syrien verlassen haben, ohne den Wehrdienst für das syrische Regime abgeleistet zu haben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung droht. 3.2.
  5. Eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses und arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Herkunftsgebiet drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig. 3.2.
  6. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276423.1.00

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