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{'item': 'L515 2231389-4'}

Obsah (17)§ 28§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 133§ 53§ 18§ 7§ 6§ 27§ 68§ 46a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlL515 2231389-4 Spruch, L515 2231389-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesenA.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise erstmals am 02.01.2020 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise erstmals am 02.01.2020 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Die bP brachte vor, sich über den aserbaidschanischen Präsidenten negativ geäußert zu haben, weshalb sie schweren staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei ihre Gesundheit aufgrund eines Lungenleidens beeinträchtigt.römisch eins.
  4. Die bP brachte vor, sich über den aserbaidschanischen Präsidenten negativ geäußert zu haben, weshalb sie schweren staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei ihre Gesundheit aufgrund eines Lungenleidens beeinträchtigt. Sie hätte gegen den Präsidenten ALIYEV in der Öffentlichkeit schlecht gesprochen und Sie hätte gesagt, dass er ein Diktator sei. Die Polizei hätte sie deswegen fünf Tage lang angehalten und im Gefängnis wären die Beamten sehr gewalttätig gewesen. Sie und noch anderen Personen seien mit kaltem Wasser angeschüttet worden und hätten am Boden liegen bleiben müssen. Vorher hätte sie die Kleidung ausziehen müssen. Als sie aus dem Gefängnis entlassen worden wäre, hätte Sie nach einer Möglichkeit gesucht, Aserbaidschan zu verlassen. Im Falle Ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie befürchten, dass sie dort wieder eingesperrt oder sogar umgebracht werden könnte. Zwei Freunde von ihr würden sich bereits im Gefängnis befinden. Weiters brachte die bP vor, aufgrund der Misshandlungen mit gesundheitlichen Problemen an inneren Organen konfrontiert zu sein. I.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Aserbaidschan

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan

§ 46FPG zulässig sei.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2. Der Antrag der b

P auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Aserbaidschan

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. I.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Weiters ging die bB davon aus, dass die bP in Aserbaidschan über eine Existenzgrundlage verfügt, Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung bestünde und diese in Österreich über keine relevanten privaten bzw. familiäre Bindungen verfügt.römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Weiters ging die bB davon aus, dass die bP in Aserbaidschan über eine Existenzgrundlage verfügt, Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung bestünde und diese in Österreich über keine relevanten privaten bzw. familiäre Bindungen verfügt. I.
  3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
  5. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde ohne die Durchführung einer Verhandlung

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei. römisch eins.4. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde ohne die Durchführung einer Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

I.

  1. Gegen das oa. Erkenntnis wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt mit der wesentlichen Begründung, dass das ho. Gericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, denn die Beschwerde sei den beweiswürdigenden Erwägungen der bB substantiiert entgegen getreten. römisch eins.
  2. Gegen das oa. Erkenntnis wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt mit der wesentlichen Begründung, dass das ho. Gericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, denn die Beschwerde sei den beweiswürdigenden Erwägungen der bB substantiiert entgegen getreten. I.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete mit Erkenntnis vom 16.10.2020 die Revision als zulässig und berechtigt und hob das Erkenntnis des ho. Gerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde dargelegt, dass die bP in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der bB nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, womit die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vorgelegen haben. römisch eins.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete mit Erkenntnis vom 16.10.2020 die Revision als zulässig und berechtigt und hob das Erkenntnis des ho. Gerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde dargelegt, dass die bP in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der bB nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, womit die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vorgelegen haben. I.
  5. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches eine Beschwerdeverhandlung mitumfasstet, wurde mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 25.5.2021, GZ L515 2231289-1/24E wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.römisch eins.7. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches eine Beschwerdeverhandlung mitumfasstet, wurde mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 25.5.2021, GZ L515 2231289-1/24E wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. I.8. Einer seitens der b

P eingebrachte außerordentliche Revision wurde seitens des ho. Gerichts die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss vom 3.8.2021 wies der VwGH die Revision zurück.römisch eins.

  1. Einer seitens der bP eingebrachte außerordentliche Revision wurde seitens des ho. Gerichts die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss vom 3.8.2021 wies der VwGH die Revision zurück. I.
  2. Am 15.1.2021 brachte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP verwies auf ihre bisherigen Gründe und gab zusätzlich an, dass sich ein aserbaidschanischer Staatsbürger mit dem Vorwand helfen zu wollen, sich unter die Asylwerber aus Aserbaidschan begibt und die erhaltenen Informationen an die aserbaidschanische Regierung weitergibt.römisch eins.
  3. Am 15.1.2021 brachte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP verwies auf ihre bisherigen Gründe und gab zusätzlich an, dass sich ein aserbaidschanischer Staatsbürger mit dem Vorwand helfen zu wollen, sich unter die Asylwerber aus Aserbaidschan begibt und die erhaltenen Informationen an die aserbaidschanische Regierung weitergibt. I.
  4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.7.2021 wurde seitens der bB in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit ho. Beschluss vom 4.8.2021 wurde dies für rechtmäßig erklärt.römisch eins.
  5. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.7.2021 wurde seitens der bB in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit ho. Beschluss vom 4.8.2021 wurde dies für rechtmäßig erklärt. I.
  6. Mit Bescheid vom 08.12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Aserbeidschan zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechskraft.römisch eins.11. Mit Bescheid vom 08.12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbeidschan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechskraft. I.

  1. Am 30.5.2022 brachte die bP einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung brachte sie vor, die Gründe wären gleich geblieben, sie gebe jedoch ergänzend an, dass sie in Aserbaidschan Schulden in der Höhe von umgerechnet € 170.000 - € 200.000 hätte. Sie hätte sich im Jahre 2019 in der Russischen Föderation von Aserbaidschanischen Juden Geld ausgeborgt. Aufgrund von Wucherzinsen hätte sich zwischenzeitig der genannte Betrag angehäuft. Diesen Umstand hätte sie bisher nicht erwähnt, weil sie gehört hätte, dass es in Österreich viele Juden gäbe. Im Rahmen der Befragung durch einen Organwalter der bB am 3.4.2023 gab sie ausdrücklich an, dass sie nunmehr alle Gründe genannt hätte und dass ihr ausreichend Zeit eingeräumt wurde, ihre Gründe zu schildern.römisch eins.
  2. Am 30.5.2022 brachte die bP einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung brachte sie vor, die Gründe wären gleich geblieben, sie gebe jedoch ergänzend an, dass sie in Aserbaidschan Schulden in der Höhe von umgerechnet € 170.000 - € 200.000 hätte. Sie hätte sich im Jahre 2019 in der Russischen Föderation von Aserbaidschanischen Juden Geld ausgeborgt. Aufgrund von Wucherzinsen hätte sich zwischenzeitig der genannte Betrag angehäuft. Diesen Umstand hätte sie bisher nicht erwähnt, weil sie gehört hätte, dass es in Österreich viele Juden gäbe. Im Rahmen der Befragung durch einen Organwalter der bB am 3.4.2023 gab sie ausdrücklich an, dass sie nunmehr alle Gründe genannt hätte und dass ihr ausreichend Zeit eingeräumt wurde, ihre Gründe zu schildern. In diesem Verfahren brachte die bP vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, sich zu keiner Religion zu bekennen, im Rahmen der Einvernahme bei der bB gab sie jedoch an, Moslem zu sein. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP den Antrag nicht initiativ von sich aus stellte, sondern in Reaktion auf eine Personskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein, welche den rechtswidrigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet feststellten und sie festnahmen. I.
  3. Mit Bescheid der bB, vom 06.05.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3,8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde der bP

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.

§ 55Absatz 1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch eins.12. Mit Bescheid der bB, vom 06.05.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3,,8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde der bP

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Einbringung einer Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 21.6.2023 festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.10.2023, dessen schriftliche Ausfertigung von den Parteien nicht beantragt wurde (Datum der verkürzten Ausfertigung: 3.11.2023), die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In dubio wurde eine meritorische Entscheidung getroffen. I.13.

  1. Anlässlich einer Rücküberstellung aus der BRD stellte die bP am 25.3.3034 den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die bP wie folgt:römisch eins.13.
  2. Anlässlich einer Rücküberstellung aus der BRD stellte die bP am 25.3.3034 den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die bP wie folgt: „… LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Nein, ich habe aber Darmbeschwerden. Ich vertrage das Essen hier nicht so gut. Ich habe auch dafür ein Medikament erhalten. Das Medikament heißt „Antiflax“ (phonetisch) es handelt sich dabei um Tropfen. Ich habe diese hier in der Apotheke erhalten. Ansonsten bin ich gesund und nehme keine weiteren Medikamente zu mir. … LA: Warum stellen Sie nun diesen neuen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Wie ich schon gesagt habe, wurde mir von der österreichischen Polizei mitgeteilt wurde, dass kein anderes EU-Land für meinen Asylantrag zuständig ist und ich habe auch neue Gründe. LA: Welche neuen Gründe haben Sie? VP: Ich habe derzeit wegen der Religion Probleme mit meiner Familie. LA: Führen Sie dies bitte genauer aus? VP: Vor 3 oder 4 Jahren wie ich nach Europa gekommen bin habe ich mich näher mit der Religion befasst, zu dieser Zeit war ich Moslem. Ich habe im laufe dieser Zeit festgestellt das in den muslimischen heiligen Schriften Widersprüche gibt. Ich bin dann aus dieser Religion ausgetreten und wollte den anderen Menschen die Wahrheit darüber verkünden. Ich habe dann ein Video aufgenommen, dieses Video haben Verwandte gesehen, daraufhin hat mein Onkel mich angerufen und wir haben lange gesprochen. Er hat gesagt das mir eine Hirnwäsche unterzogen wurde und ich die Religion angreifen würden und es kam anschließend zu Bedrohungen, die ich nicht ernst genommen habe. Er hat mich beleidigt und ich legte den Hörer auf. Nach 2 oder 3 Monaten hat mein Vater mich angerufen und hat mich gefragt, warum ich die Religion angreife. Ich habe Ihn über die Widersprüche gesprochen und dass die anderen Menschen darüber Wissen sollen. Er hat mich angeschrien und hat mir gesagt, dass ich als Sohn für Ihn nicht mehr existiere und legte auf. Nach einer Woche wurde ich von meinem Bruder angerufen und er hat versucht mich wieder zur Religion zurück-zubringen und ich habe ihm meine Meinung gesagt und er hat darauf gemeint, dass er mich nicht mehr sehen will. LA: Wann hat sich das alles ereignet? VP: Ich habe vor ca. 2 Jahren mein Video auf der Plattform „YouTube“ veröffentlicht. Das war auf jeden Fall noch vor dem letzten Interview, das ich hier bei der Behörde geführt habe. … LA: Welchem Glauben gehören Sie nun an? VP: Ich habe keine Religion ich bin ein Theist. … LA: Wann haben Sie sich zu Ihrem Glaubensaustritt entschlossen? VP: Das müsste vor 3 oder 4 Jahren gewesen sein. … LA: Wann und warum haben Sie das Video inaktiv gesetzt? VP: Nach der Veröffentlichung des Videos hat mich mein Onkel und meine Eltern bedroht, da wurde mir klar, dass die Sache Ernst ist und dann habe ich das Video deaktiviert. Ich liebe meine Familie, sie tragen dabei keine Schuld und ich weiß, was die Religion mit einem machen kann. LA: Wann wurden Sie von Ihrer Familie bedroht? VP: Ich habe das Video vor ca. 2 Jahren hochgeladen und ca. 3 Monate später wurde ich bedroht. LA: Waren dies die einzigen Bedrohungen? VP: Ich habe sämtliche Kontakte mit meiner Familie abgebrochen und haben auch mein WhatsApp gelöscht. Danach ist nichts mehr vorgefallen. Diese Bedrohung durch meine Familie damals, war die einzige Bedrohung. LA: Haben Sie den Kontakt zu Ihrem Bruder auch abgebrochen? VP: Ja, sie konnten alle nur über WhatsApp mit mir kommunizieren und das habe ich ja gelöscht. Es muss noch Zeit vergehen, vielleicht kann ich später wieder einmal mit meiner Familie sprechen. LA: Warum haben Sie diese Gründe nicht bereits in Ihrem letzten hier geführten Verfahren angegeben? VP: Dafür gibt es mehrere Gründe. Ich habe mir gedacht, da ich vor kurzem dieses Video gedreht habe, befürchtete ich, dass die Behörden denken, dass ich das mit Absicht gemacht habe und mir einfach nicht geglaubt wird. Außerdem habe ich zum damaligen Zeitpunkt nur mit meinem Onkel gesprochen und nicht mit meinem Vater. LA: Sie gaben im letzten hier geführten Verfahren an, dass Sie Moslem sind. Was sagen Sie dazu? VP: Das kann nicht sein. … LA: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? VP: Ich kann es nicht genau sagen, aber meine Verwandte gehören der Glaubensrichtung der „Schiiten“ an, die bestraffen sich auch selbst. Mein Onkel hat mir damals gesagt, dass er mir die Kehle durchschneiden wird, wenn er mich erwischt. LA: Haben Sie nach der Bedrohung durch Ihre Familie, weitere Videos hochgeladen?VP: Ich habe zwar vor noch weitere Videos über dieses Thema zu drehen, ich habe aber damit aufgehört und das eine Video, welches ich hochgeladen habe auch anschließend inaktiv gesetzt. Ich habe dieses Video auch in der russischen Sprache gesprochen, da ca. 200 Millionen Menschen diese Sprache sprechen. Ich wollte das mehr Menschen dieses Video verstehen. LA: Haben Sie nach der Bedrohung durch Ihre Familie, weitere Videos hochgeladen?, VP: Ich habe zwar vor noch weitere Videos über dieses Thema zu drehen, ich habe aber damit aufgehört und das eine Video, welches ich hochgeladen habe auch anschließend inaktiv gesetzt. Ich habe dieses Video auch in der russischen Sprache gesprochen, da ca. 200 Millionen Menschen diese Sprache sprechen. Ich wollte das mehr Menschen dieses Video verstehen. …“ I.13.
  3. Mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 18.4.2024 wies diese den Antrag sowohl in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten, als auch in Bezug auf jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt.römisch eins.13.
  4. Mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 18.4.2024 wies diese den Antrag sowohl in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten, als auch in Bezug auf jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt. Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP. Diese decken sich in seinem wesentlichen Aussagekern mit jenen, wie sie vom ho. Gericht in der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung vom 12.10.2023 angenommen wurden. Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass weder in Bezug auf die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, noch in Bezug auf die individuelle Lage der bP eine maßgebliche Änderung eintrat. Ebenso sei von eine im Wesentlichen unveränderten Rechtslage auszugehen und ging die bB auch nicht von einem geänderten Antragsbegehren aus. Ebenso ging die bB davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthalts-rechts gem. § 57 AsylG nicht vorliegen. Darüber hinaus verwies die bB auf das Erteilungs-verbot eines Aufenthaltstitels gem. § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, da in Bezug auf die bP ein mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt.Ebenso ging die bB davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthalts-rechts gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Darüber hinaus verwies die bB auf das Erteilungs-verbot eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da in Bezug auf die bP ein mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt. I.13.
  5. Von der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung wurde sichtlich gem. § 59 Abs. 5 FPG Abstand genommen.römisch eins.13.
  6. Von der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung wurde sichtlich gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG Abstand genommen. I.
  7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die bP ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bP wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und ging davon aus, dass sie aufgrund des von ihr veröffentlichten Videos sowohl von ihrer Verwandtschaft Verfolgung ausgesetzt ist, ohne dass ihr der aserbaidschanische Staat entsprechenden Schutz gewähren würde, als auch seitens des aserbaidschanischen Staates an sich Verfolgung ausgesetzt sein wird.römisch eins.
  8. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die bP ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bP wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und ging davon aus, dass sie aufgrund des von ihr veröffentlichten Videos sowohl von ihrer Verwandtschaft Verfolgung ausgesetzt ist, ohne dass ihr der aserbaidschanische Staat entsprechenden Schutz gewähren würde, als auch seitens des aserbaidschanischen Staates an sich Verfolgung ausgesetzt sein wird. Der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Religionsfreiheit in Aserbaidschan sei nicht im ausreichenden Maße ermittelt worden. Weites sei die bB rechtsirrig von einer entschiedenen Sache ausgegangen, zumal ein neuer Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher inhaltlich zu prüfen sei. Überdies hätte die bP diesen Sachverhalt glaubhaft dargelegt. I.
  9. Mit ho. verfahrensleitenden Beschluss vom 14.5.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF nicht zuerkannt. Das ho. Gericht ging davon aus, dass der gegenständlichen Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und stellt der zuständige Richter nach einer Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht amtswegig zuzuerkennen ist. Weiters ging der erkennende Richter davon aus, dass anders als in den Anwendungsfällen des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Art. 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden.römisch eins.
  10. Mit ho. verfahrensleitenden Beschluss vom 14.5.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF nicht zuerkannt. Das ho. Gericht ging davon aus, dass der gegenständlichen Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und stellt der zuständige Richter nach einer Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht amtswegig zuzuerkennen ist. Weiters ging der erkennende Richter davon aus, dass anders als in den Anwendungsfällen des Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Artikel 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden. I.
  11. Das Beschwerdevorbringen stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar.römisch eins.
  12. Das Beschwerdevorbringen stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  14. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. römisch zwei.1.
  15. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. II.1.
  16. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und sich in der Vergangenheit zum Mehrheitsglauben des Islam bekannte. Die bP sieht sich seit nunmehr zumindest 2 Jahren als Theist, nicht mehr als Moslem und äußerste sich vor ca. 2 Jahren öffentlich im Internet kritisch zur Lehre des Islam.römisch zwei.1.
  17. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und sich in der Vergangenheit zum Mehrheitsglauben des Islam bekannte. Die bP sieht sich seit nunmehr zumindest 2 Jahren als Theist, nicht mehr als Moslem und äußerste sich vor ca. 2 Jahren öffentlich im Internet kritisch zur Lehre des Islam. II.1.
  18. Die bP hatte und hat wegen der Online-Stellung des im Vorabsatz genannten Videos bzw. wegen seiner nunmehrigen religiösen Ausrichtung mit keinen staatlichen Repressalien bzw. mit keiner systematischen gesellschaftlichen Ächtung zu rechnen. Die Reaktion der Familie hängt von deren religiösen Einstellung ab und ist hier das Zutagetreten eines Unverständnisses oder eine Ablehnung der religiösen Gesinnung der bP bei einer entsprechenden Religiosität nicht auszuschließen. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die bP jedenfalls darüberhinausgehende Repressalien, insbesondere Eingriffe in ihre körperliche Integrität nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.römisch zwei.1.
  19. Die bP hatte und hat wegen der Online-Stellung des im Vorabsatz genannten Videos bzw. wegen seiner nunmehrigen religiösen Ausrichtung mit keinen staatlichen Repressalien bzw. mit keiner systematischen gesellschaftlichen Ächtung zu rechnen. Die Reaktion der Familie hängt von deren religiösen Einstellung ab und ist hier das Zutagetreten eines Unverständnisses oder eine Ablehnung der religiösen Gesinnung der bP bei einer entsprechenden Religiosität nicht auszuschließen. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die bP jedenfalls darüberhinausgehende Repressalien, insbesondere Eingriffe in ihre körperliche Integrität nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. II.1.
  20. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden, arbeitsfähigen, jungen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. römisch zwei.1.
  21. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden, arbeitsfähigen, jungen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die volljährigen bP hat nach wie vor Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP nach wie vor Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist es den bP nach wie vor unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bB leidet nach wie vor an keiner Erkrankung, welche in Aserbaidschan in jenem Segment des Gesundheitssystems, welches ihr zugänglich ist, nicht behandelbar ist. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau in Aserbaidschan nach wie vor über eine Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamt-schau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierig-keiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.1.5.
  22. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nach wie vor davon auszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium aufhältige Menschen vor Repressalien Dritte zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich punktuell Defizite ergeben, hiervon ist die bP jedoch nach wie vor nicht im relevanten Umfang betroffen. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch zwei.1.5.
  23. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nach wie vor davon auszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium aufhältige Menschen vor Repressalien Dritte zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich punktuell Defizite ergeben, hiervon ist die bP jedoch nach wie vor nicht im relevanten Umfang betroffen. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. II.1.5.
  24. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. römisch zwei.1.5.
  25. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. Religionswechsel ist nich strafbar, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen staatlicherseits bzw. einer systematischen gesellschaftlichen Ächtung. Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf - BTI – Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 Country Report Azerbaijan, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf, - USDOS – US Department of State [USA] (April 2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, Azerbaijan - United States Department of State Ein Missionierungsverbot gilt nur für Ausländer, nicht für aserbaidschanische Staatsbürger (siehe ho. Erk. vom 24.1.2019, L515 1420627-5/2E, mwN) bzw. ist jene Art von Missionierung untersagt, welche die Menschenwürde verletzt bzw. die säkulare Erziehung behindert (USDOS Aserbaijan International Religious Freedom Report 2022, Azerbaijan - United States Department of State) In Bezug auf Konversion bzw. Apostasie ist im Lichte der Berichtslage nach wie vor davon auszugehen, dass diese nicht strafbar ist und sich der aserbaidschanische Staat diesen Personen gegenüber neutral verhält. Insbesondere trat auch im Willen und der Fähigkeit des aserbaidschanischen Staates, Konvertiten bzw. Apostaten vor Übergriffen Dritter zu schützen, seit der Erlassung des letzten ho. Erkenntnisses, in dem inhaltlich über den Antrag der bP auf internationalen Schutz entschied, keine relevante Änderung ein. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich in der Einstellung der aserbaidschanischen Gesell-schaft gegenüber Konvertiten bzw. Apostaten im Allgemeinen und die Familie der bP im Besonderen seit der Erlassung des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 12.10.2023 nichts änderte. II.1.
  1. Im Lichte der oa. Ausführungen ist in Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse nach wie von jenen Umständen auszugehen, wie sie zu jenem Zeitpunkt vorlagen, wie sie im ho. Erkenntnis vom 12.10.2023, in welchem letztmalig inhaltlich entschieden wurde römisch zwei.1.
  2. Im Lichte der oa. Ausführungen ist in Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse nach wie von jenen Umständen auszugehen, wie sie zu jenem Zeitpunkt vorlagen, wie sie im ho. Erkenntnis vom 12.10.2023, in welchem letztmalig inhaltlich entschieden wurde II.1.
  3. Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass sich der nunmehr vorgetragene Sachverhalt vor der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 12.10.2023 ereignete bzw. ereignet haben soll.römisch zwei.1.
  4. Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass sich der nunmehr vorgetragene Sachverhalt vor der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 12.10.2023 ereignete bzw. ereignet haben soll.
  5. Beweiswürdigung II.2.
  6. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  7. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  8. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.
  9. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Sofern jüngste landeskundlichen Feststellungen herangezogen werden, so darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich aufgrund der Aktualisierung sich in Bezug auf den objektiven Aussagekern der getroffenen Feststellungen keine relevanten Änderungen in Bezug die individuelle Lage der bP ergeben haben. Darüber hinaus stützen sich die aktualisierten Neuformulierungen zu einem erheblichen Teil auf öffentlich zugängliche Quellen und sind diese für die bP als aserbaidschanischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen, wes halb es keines weiteren Vorhaltes bedurfte. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. II.2.
  10. Es ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Administrativverfahren noch ausdrücklich angab, die nunmehr behauptetermaßen Ereignisse hätten vor 2 Jahren, somit spätestens im Jahre 2022, also einen erheblichen Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 12.20.2023 und sichtlich zu jenem Zeitpunkt, als das Verfahren bei der bB anhängig war – laut Angaben der bP sogar vor dem Zeitpunkt, als sie in diesem Verfahren niederschriftlich einvernommen wurde- stattgefunden. In diesem Fall wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass die bP diesen Umstand bereits bei der bB im Rahmen des Vorverfahrens vorgebracht hätte und diesen Grund nicht wider besseren Wissens verschweigt, wenn sie sich tatsächlich im Falle der Rückkehr einer Bedrohungshandlung ausgesetzt gesehen hätte.römisch zwei.2.
  11. Es ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Administrativverfahren noch ausdrücklich angab, die nunmehr behauptetermaßen Ereignisse hätten vor 2 Jahren, somit spätestens im Jahre 2022, also einen erheblichen Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 12.20.2023 und sichtlich zu jenem Zeitpunkt, als das Verfahren bei der bB anhängig war – laut Angaben der bP sogar vor dem Zeitpunkt, als sie in diesem Verfahren niederschriftlich einvernommen wurde- stattgefunden. In diesem Fall wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass die bP diesen Umstand bereits bei der bB im Rahmen des Vorverfahrens vorgebracht hätte und diesen Grund nicht wider besseren Wissens verschweigt, wenn sie sich tatsächlich im Falle der Rückkehr einer Bedrohungshandlung ausgesetzt gesehen hätte. Aufgrund des im Vorabsatz geschilderten chronologischen Herganges der Ereignisse geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP zwar ihre religiöse Einstellung änderte und das besagte Video postete, sie sich aber selbst im Bilde war, dass dies kein Rückkehrhindernis darstellt und daher diesen Umstand im vorausgegangenen Verfahren nicht erwähnte. Erst nachdem sie erkannte, dass ihr bisheriges Vorbringen nicht zum gewünschten Erfolg führt, erstattete sie aus Opportunitätserwägungen und mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehend ihr nunmehriges Vorbringen. Aufgrund der genannten Ungereimtheiten geht das ho. Gericht davon aus, dass das anlässlich des Folgeantrages erstattete Vorbringen in Bezug auf nunmehr bestehende Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan keinen glaubhaften Kern enthält. II.2.
  12. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP wiederholt über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde bzw. ihrer Vertretung diese Obliegenheit bekannt ist.römisch zwei.2.
  13. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP wiederholt über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde bzw. ihrer Vertretung diese Obliegenheit bekannt ist.
  14. Rechtliche Beurteilung II.3.
  15. Zuständigkeit, Zuständigkeit des Einzelrichters, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  16. Zuständigkeit, Zuständigkeit des Einzelrichters, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.

  1. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
  2. Entschiedene Sache II.3.2.
  3. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“ im gegenständlichen Fallrömisch zwei.3.2.
  4. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“ im gegenständlichen Fall Im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) ist davon auszugehen, dass gegenständlicher Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt.Im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) ist davon auszugehen, dass gegenständlicher Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (bzw. nunmehr „Beschwerde“) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. nunmehr „Vorkerenntnis“) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (bzw. nunmehr „Beschwerde“) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. nunmehr „Vorkerenntnis“) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2, -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):

  1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  2. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  3. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
  4. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die b

B zu Recht den neuerlichen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asyl-werber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asyl-werber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (bzw. „Vorerkenntnis“) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (bzw. nunmehr „dem Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (bzw. „Vorerkenntnis“) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (bzw. nunmehr „dem Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). II.3.2.1.

  1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.2.1.
  2. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände. Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Ebenso ist von keiner Änderung des Begehrens der bP iSd beantragten Status eines Asylberechtigten auszugehen, zumal sich das nunmehrige Vorbringen lediglich auf die geänderte Begründung des Begehrens bezieht. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 32, 33, VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. II.3.2.1.
  3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt römisch zwei.3.2.1.
  4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich keine konkreten Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Insbesondere ist nach wie vor davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzugrundlage verfügt und dass keine medizinischen Abschiebehindernisse vorliegen ((vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Insbesondere ist nach wie vor davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzugrundlage verfügt und dass keine medizinischen Abschiebehindernisse vorliegen vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Ebenso ist nach wie vor davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist nach wie vor davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  11. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist nach wie vor davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  12. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein. Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die bereits getroffenen, entsprechenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.3.
  13. § 57 AsylG lautetrömisch zwei.3.
  14. Paragraph 57, AsylG lautet „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Paragraph 57,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)-
(4)…“ Die bP brachte keinen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vor und wurde derartiges auch nicht in der Beschwerdeschrift vorgetragen, weshalb in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen ist, dass ihr kein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu erteilen war. Die bP brachte keinen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vor und wurde derartiges auch nicht in der Beschwerdeschrift vorgetragen, weshalb in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen ist, dass ihr kein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu erteilen war. Ebenso ist der bB beizupflichten, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts ausscheidet, weil ein mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht (siehe auch Punkt II3.4.) II.3.4. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gem. § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Ver-fahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuer-lichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.2 und 3 leg.

cit. hervorgekommen.römisch zwei.3.

  1. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Ver-fahrenshandlungen nach dem 7.,
  2. und
  3. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuer-lichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 leg. cit. hervorgekommen. Die bP ging sichtlich in dubio zu Gunsten der bP davon aus, dass keine neuen Tatsachen

§ 53Abs.

2 FPG seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hervorkamen (aufgrund des zwischenzeitigen Verhaltens der bP wäre auch die gegenteilige Schlussfolgerung, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Erlassung eins in seiner Dauer längeren Einreiseverbotes vorliegen, vertretbar gewesen; dies ist jedoch nicht Beschwerdegegenstand) und erließ zu Recht keine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass die letztmalig erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach wie vor Teil des Rechtsbestandes sind. Grundsätzlich erlaubt sich das ho. Gericht auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die bP das Asylverfahren wiederholt und sichtlich gezielt und rechtsmissbräuchlich unter bewusstem Erstatten von verschiedenen, nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringen nach Gutdünken missbraucht, um sich einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu verschaffen und sie hierdurch in qualifizierter Weise zeigt, dass sie nicht bereit ist die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Fremden- und Aufenthaltsrecht zu beachten.Die bP ging sichtlich in dubio zu Gunsten der bP davon aus, dass keine neuen Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, FPG seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hervorkamen (aufgrund des zwischenzeitigen Verhaltens der bP wäre auch die gegenteilige Schlussfolgerung, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Erlassung eins in seiner Dauer längeren Einreiseverbotes vorliegen, vertretbar gewesen; dies ist jedoch nicht Beschwerdegegenstand) und erließ zu Recht keine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass die letztmalig erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach wie vor Teil des Rechtsbestandes sind. Grundsätzlich erlaubt sich das ho. Gericht auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die bP das Asylverfahren wiederholt und sichtlich gezielt und rechtsmissbräuchlich unter bewusstem Erstatten von verschiedenen, nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringen nach Gutdünken missbraucht, um sich einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu verschaffen und sie hierdurch in qualifizierter Weise zeigt, dass sie nicht bereit ist die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Fremden- und Aufenthaltsrecht zu beachten. II.

  1. Die Beschwerde war aufgrund der getroffenen. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen. römisch zwei.
  2. Die Beschwerde war aufgrund der getroffenen. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen. II.
  3. Aufgrund der sich aus der Verweildauer der bP im Bundesgebiet bzw. im deutsch-sprachigen Raum erwartbaren Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der relevanten Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.
  4. Aufgrund der sich aus der Verweildauer der bP im Bundesgebiet bzw. im deutsch-sprachigen Raum erwartbaren Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der relevanten Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. II.
  5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn . der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
(3)
(5)Im gegenständlichen Fall war der Antrag seitens der bB zurückzuweisen, weshalb sich schon aus diesem Umstand ergibt, dass keine Verhandlung durchzuführen war. Ergänzend hierzu wird Folgendes ausgeführt:

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerde-verhandlung auch aus diesem Grund unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Soweit nochmals die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.Soweit nochmals die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung war ebenfalls nicht erforderlich, weil der angefochtene Bescheid keine Rückkehrentscheidung enthält. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der entschiedenen Sache im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2231389.4.00

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