Obsah (19)
§ 28Art 133§ 45§ 46Art. 130§ 6§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlL515 2287210-1 Spruch, L515 2287210-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF mit der Maßgabe der Feststellung stattgegeben, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe der Feststellung stattgegeben, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (folglich „bP“ genannt) ist eine Staatsbürgerin der BRD und beantragte mit Eingabe vom 11.01.2022 - einlangend am 13.01.2022 - bei der belangten Behörde (folglich „bB“), die Neufestsetzung des Grades der Behinderung (folglich „GdB“), sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (folglich „bP“ genannt) ist eine Staatsbürgerin der BRD und beantragte mit Eingabe vom 11.01.2022 - einlangend am 13.01.2022 - bei der belangten Behörde (folglich „bB“), die Neufestsetzung des Grades der Behinderung (folglich „GdB“), sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. I.1.
- Die bP war seit 10.08.2009 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von 70 v.H. Ein vorausgegangener Antrag auf Neufestsetzung wurde mit Bescheid vom 19.11.2019 abgewiesen. römisch eins.1.
- Die bP war seit 10.08.2009 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von 70 v.H. Ein vorausgegangener Antrag auf Neufestsetzung wurde mit Bescheid vom 19.11.2019 abgewiesen. I.
- Am 01.03.2022 wurde die bP durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 25.04.2022 vidierte Gutachten wegen generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades; Einschränkungen Schultern beidseits, Knie rechts, Finger 2 und 3 rechts, Fibromyalgie, Schmerzmittel bei Bedarf (Pos.Nr. 02.02.03, 50 v.H.); Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Bandscheibenschäden Hals und Lendenwirbelsäule, Z.n Bandscheiben-OP L4/L5 und L5/S1, degenerative Veränderungen gesamte Wirbelsäule, Physiotherapie, Schmerzmittel bei Bedarf (Pos.Nr. 02.01.02, 40 v.H.); Herzkranzgefäßverengung mit Cardiomyopathie (Herzmuskelerkrankung); Coronarsklerose, keine Intervention, Übernahme von Vorgutachten (Pos.Nr. 05.05.02, 30 v.H.); Arterielle Hypertonie; Medikamentöse Kombinationstherapie (Pos.Nr. 05.01.02, 20 v.H.); Restless Legs Syndrom; Keine Therapie, Übernahme von Vorgutachten (Pos.Nr. 04.06.01, 10 v.H.); Z.n. Gallenblasenentfernung; Nur seltene Beschwerden (Pos.Nr. 07.06.01, v.H. 10) einen GdB von 70 v.H.römisch eins.
- Am 01.03.2022 wurde die bP durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 25.04.2022 vidierte Gutachten wegen generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades; Einschränkungen Schultern beidseits, Knie rechts, Finger 2 und 3 rechts, Fibromyalgie, Schmerzmittel bei Bedarf (Pos.Nr. 02.02.03, 50 v.H.); Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Bandscheibenschäden Hals und Lendenwirbelsäule, Z.n Bandscheiben-OP L4/L5 und L5/S1, degenerative Veränderungen gesamte Wirbelsäule, Physiotherapie, Schmerzmittel bei Bedarf (Pos.Nr. 02.01.02, 40 v.H.); Herzkranzgefäßverengung mit Cardiomyopathie (Herzmuskelerkrankung); Coronarsklerose, keine Intervention, Übernahme von Vorgutachten (Pos.Nr. 05.05.02, 30 v.H.); Arterielle Hypertonie; Medikamentöse Kombinationstherapie (Pos.Nr. 05.01.02, 20 v.H.); Restless Legs Syndrom; Keine Therapie, Übernahme von Vorgutachten (Pos.Nr. 04.06.01, 10 v.H.); Z.n. Gallenblasenentfernung; Nur seltene Beschwerden (Pos.Nr. 07.06.01, v.H. 10) einen GdB von 70 v.H. I.
- Mit Schreiben vom 26.04.2022 durch die bB wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 2 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 26.04.2022 durch die bB wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 15.05.2022, einlangend bei der bB am 18.05.2022, brachte die bP eine Stellungnahme ein und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 15.05.2022, einlangend bei der bB am 18.05.2022, brachte die bP eine Stellungnahme ein und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei. I.
- Am 23.05.2022 wurde neuerlich die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben. Aufgrund mangelnder Verfügbarkeit eines orthopädischen Sachverständigen in Oberösterreich wurde die bP zu einer Untersuchung nach Wien geladen. römisch eins.
- Am 23.05.2022 wurde neuerlich die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben. Aufgrund mangelnder Verfügbarkeit eines orthopädischen Sachverständigen in Oberösterreich wurde die bP zu einer Untersuchung nach Wien geladen. I.
- Am 22.08.2022 gab die bP niederschriftlich vor der bB an, diesem Termin nicht Folge leisten zu können und bat um eine wohnortnahe neuerliche Terminvorladung. Dabei wurde von der bP ein neuerlicher Befund vorgelegt. römisch eins.
- Am 22.08.2022 gab die bP niederschriftlich vor der bB an, diesem Termin nicht Folge leisten zu können und bat um eine wohnortnahe neuerliche Terminvorladung. Dabei wurde von der bP ein neuerlicher Befund vorgelegt. I.
- Zeitgleich wurde seitens des Sachverständigen in Wien wegen Nichterscheinens ein neuer Untersuchungstermin für den 28.09.2022 anberaumt und der bP postalisch zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
- Zeitgleich wurde seitens des Sachverständigen in Wien wegen Nichterscheinens ein neuer Untersuchungstermin für den 28.09.2022 anberaumt und der bP postalisch zur Kenntnis gebracht. I.
- Da dieser Termin durch die bP ebenfalls nicht wahrgenommen wurde, wurde die bP zu einem wohnortnäheren medizinischen Sachverständigen, Dr. med. univ. XXXX , in Wels geladen. römisch eins.
- Da dieser Termin durch die bP ebenfalls nicht wahrgenommen wurde, wurde die bP zu einem wohnortnäheren medizinischen Sachverständigen, Dr. med. univ. römisch 40 , in Wels geladen. I.
- Am 11.11.2022 wurden neuerliche Befunde von der bP an die bB übermittelt.römisch eins.
- Am 11.11.2022 wurden neuerliche Befunde von der bP an die bB übermittelt. I.
- Am 29.11.2022 wurde die bP durch Dr. med. univ. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, klinisch untersucht und erbrachte das am 19.12.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen wegen Wirbelsäulenbeschwerden; Dekompression L3/4, L4/5 und L5/S1 von links 12/1990, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfall C3/4, C4/5 und C5/6 ohne Myelopathie (MR 10/2021), der Brustwirbelsäule ohne Bandscheibenvorfall, Wirbelkanaleinengung oder Myelopathie (MR 12/2021) und der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L4/5 links und L5/S1 median (MR 12/2021), kein radikuläres neurologisches Defizit an den oberen und unteren Extremitäten, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) bei Bedarf ausreichend, oberer Rahmensatz aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02, 40 v.H.); Kniegelenksbeschwerden rechts; Gelenkspiegelung 11/2018, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Knorpelveränderungen und Einriss des Außenmeniskus (MR 10/2022), eingeschränkte Beweglichkeit mit Streckdefizit, mäßiger Reizzustand, Belastungsschmerzen, Schmerzmedikation bei Bedarf (Pos.Nr. 02.05.20, 30 v.H.); Schulterbeschwerden rechts; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Einriss der Rotatorenmanschette (SSB, ISP), sowie Degeneration im Schultereckgelenk und Brustbein-Schlüsselbein-Gelenk (MR 12/2021 und 08/2022), eingeschränkte Beweglichkeit, Belastungsschmerzen, Schmerzmedikation bei Bedarf (Pos.Nr. 02.06.03, 20 v.H.); Kniegelenksbeschwerden links; Radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Knorpelveränderungen und Einriss im Außenmeniskus (MR 10/2022), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand (Pos.Nr. 02.05.18, 20 v.H.); Fingerbeschwerden; Operation und Silikon-Spacer (Swanson) Zeigefinger und Mittelfinger rechts, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen rechts (MR 08/2022), deutliche Bewegungseinschränkung aller Langfinger beider Hände in den Fingermittelgelenken und Fingerendgelenken mit inkomplettem Faustschluss, gute Beweglichkeit der Fingergrundgelenke, noch guter Greiffunktion, kein aktueller radiologischer Befund links vorliegend (Pos.Nr. 02.06.26, 20 v.H.); Blasenentleerungsstörung; Restharnbildung bei Blasenvorfall/Cystocele und Gebärmutterssenkung/Descensus uteri (Befund 10/2020), Einlagenversorgung (Pos.Nr. 08.01.06, 20 v.H.); Koronare Herzkrankheit;römisch eins.
- Am 29.11.2022 wurde die bP durch Dr. med. univ. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, klinisch untersucht und erbrachte das am 19.12.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen wegen Wirbelsäulenbeschwerden; Dekompression L3/4, L4/5 und L5/S1 von links 12 aus 1990,, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfall C3/4, C4/5 und C5/6 ohne Myelopathie (MR 10 aus 2021,), der Brustwirbelsäule ohne Bandscheibenvorfall, Wirbelkanaleinengung oder Myelopathie (MR 12 aus 2021,) und der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L4/5 links und L5/S1 median (MR 12 aus 2021,), kein radikuläres neurologisches Defizit an den oberen und unteren Extremitäten, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) bei Bedarf ausreichend, oberer Rahmensatz aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02, 40 v.H.); Kniegelenksbeschwerden rechts; Gelenkspiegelung 11 aus 2018,, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Knorpelveränderungen und Einriss des Außenmeniskus (MR 10 aus 2022,), eingeschränkte Beweglichkeit mit Streckdefizit, mäßiger Reizzustand, Belastungsschmerzen, Schmerzmedikation bei Bedarf (Pos.Nr. 02.05.20, 30 v.H.); Schulterbeschwerden rechts; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Einriss der Rotatorenmanschette (SSB, ISP), sowie Degeneration im Schultereckgelenk und Brustbein-Schlüsselbein-Gelenk (MR 12 aus 2021, und 08 aus 2022,), eingeschränkte Beweglichkeit, Belastungsschmerzen, Schmerzmedikation bei Bedarf (Pos.Nr. 02.06.03, 20 v.H.); Kniegelenksbeschwerden links; Radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Knorpelveränderungen und Einriss im Außenmeniskus (MR 10 aus 2022,), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand (Pos.Nr. 02.05.18, 20 v.H.); Fingerbeschwerden; Operation und Silikon-Spacer (Swanson) Zeigefinger und Mittelfinger rechts, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen rechts (MR 08 aus 2022,), deutliche Bewegungseinschränkung aller Langfinger beider Hände in den Fingermittelgelenken und Fingerendgelenken mit inkomplettem Faustschluss, gute Beweglichkeit der Fingergrundgelenke, noch guter Greiffunktion, kein aktueller radiologischer Befund links vorliegend (Pos.Nr. 02.06.26, 20 v.H.); Blasenentleerungsstörung; Restharnbildung bei Blasenvorfall/Cystocele und Gebärmutterssenkung/Descensus uteri (Befund 10 aus 2020,), Einlagenversorgung (Pos.Nr. 08.01.06, 20 v.H.); Koronare Herzkrankheit; Bekannte Herzgefäßerkrankung und Herzmuskelerkrankung seit 04/2015, kardiopulmonal kompensierter Status, keine angina pectoris Symptomatik, kein Nachweis einer signifikanten Gefäßverengung oder reduzierten Linksventrikelfunktion, keine Entwässerungstherapie, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend (Pos.Nr. 05.05.01, 20 v.H.); Schulterbeschwerden links; Eingeschränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend (Pos.Nr. 02.06.01, 10 v.H.); Verengung der Nasengänge; Chronischer Schnupfen bei Polyposis nasi (Befund 05/2022) (Pos.Nr. 12.04.03, 10 v.H.); Ohrgeräusch links; Bekannte Tinnitus (Befund 05/2022), kein Nachweis nennenswerter psychischer oder vegetativer Begleiterscheinungen (Pos.Nr. 12.02.02, 10 v.H.); Bluthochdruck;Bekannte Herzgefäßerkrankung und Herzmuskelerkrankung seit 04 aus 2015,, kardiopulmonal kompensierter Status, keine angina pectoris Symptomatik, kein Nachweis einer signifikanten Gefäßverengung oder reduzierten Linksventrikelfunktion, keine Entwässerungstherapie, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend (Pos.Nr. 05.05.01, 20 v.H.); Schulterbeschwerden links; Eingeschränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend (Pos.Nr. 02.06.01, 10 v.H.); Verengung der Nasengänge; Chronischer Schnupfen bei Polyposis nasi (Befund 05 aus 2022,) (Pos.Nr. 12.04.03, 10 v.H.); Ohrgeräusch links; Bekannte Tinnitus (Befund 05 aus 2022,), kein Nachweis nennenswerter psychischer oder vegetativer Begleiterscheinungen (Pos.Nr. 12.02.02, 10 v.H.); Bluthochdruck; Niedrigdosierte Kombinationstherapie (Pos.Nr. 05.01.01, v.H. 10) einen GdB von 50 v.H. Im Rahmen einer Stellungnahme zum Vorgutachten ging der medizinische Sachverständige davon aus, dass die Bewertung der Leiden aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung erfolgte. Leiden Nummer 1 (Wirbelsäulenbeschwerden): unverändert mit 40 % Leiden Nummer 2 (Kniegelenksbeschwerden rechts): neu hinzugekommen mit 30 % Leiden Nummer 3 (Schulterbeschwerden rechts): neu hinzugekommen mit 20 % Leiden Nummer 4 (Kniegelenksbeschwerden links) neu hinzugekommen mit 20 % Leiden Nummer 5 (Fingerbeschwerden): neu hinzugekommen mit 20 % Leiden Nummer 6 (Blasenentleerungsstörung): neu hinzugekommen 20% Leiden Nummer 7 (koronare Herzkrankheit): Neueinschätzung mit 20 % nach aktuellem klinischen Zustandsbild Leiden Nummer 8 (Schulterbeschwerden links): neu hinzugekommen mit 10 % Leiden Nummer 9 (Verengung der Nasengänge) neu hinzugekommen mit 10 % Leiden Nummer 10 (Ohrgeräusch links) neu hinzugekommen mit 10 % Leiden Nummer 11 (Bluthochdruck): Neueinschätzung mit 10 % nach medikamentöser Therapie Das Leiden Nummer 1 aus dem Vorgutachten (generalisierte Erkrankung) wird in diesem Gutachten in die Leiden Nummer 2, 3, 5 und 8 aufgeteilt. Da keine gemeinsame chronische entzündliche Gelenkserkrankung vorliegt, bestehe keine medizinische Notwendigkeit der einzelnen degenerativen Gelenksveränderungen in einem Leiden zusammenzufassen. Die Einschätzungen erfolgen entsprechend der Funktionseinschränkung der einzelnen Gelenke. Die Leiden Nummer 5 und 6 aus dem Vorgutachten würden entfallen. Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten führte der Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung sich von 70 % auf 50 % durch Neueinschätzung der einzelnen Leiden nach aktuellem klinischen Zustandbild, vorliegenden Befunden und medikamentöser Therapie ergibt. Seitens des Sachverständigen wurde eine Nachuntersuchung mit 12/2024 angeregt, weil eine Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden, Kniegelenksbeschwerden und Schulterbe-schwerden durch eine Therapie/Operation möglich sind.Seitens des Sachverständigen wurde eine Nachuntersuchung mit 12 aus 2024, angeregt, weil eine Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden, Kniegelenksbeschwerden und Schulterbe-schwerden durch eine Therapie/Operation möglich sind. I.
- Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde der bP durch die bB das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 2 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde der bP durch die bB das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 12.01.2023 und 16.01.2023 brachte die bP eine Stellungnahme ein und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei, sie an multiplen Gelenksbeschwerden leide, an beiden Kniegelenken einen Meniskusschaden sowie einen Wirbelsäulenschaden und durch eine diagnostizierte Gebärmuttersenkung Inkontinenz habe. Die Leiden der bP seien vom Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Demnach betrage der GdB mehr als 50%. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.01.2023 und 16.01.2023 brachte die bP eine Stellungnahme ein und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei, sie an multiplen Gelenksbeschwerden leide, an beiden Kniegelenken einen Meniskusschaden sowie einen Wirbelsäulenschaden und durch eine diagnostizierte Gebärmuttersenkung Inkontinenz habe. Die Leiden der bP seien vom Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Demnach betrage der GdB mehr als 50%. I.
- Am 16.04.2023, einlangend bei der bB am 18.04.2023, richtete die bP neuerlich ein Schreiben samt Untersuchungsberichten an die bB. römisch eins.
- Am 16.04.2023, einlangend bei der bB am 18.04.2023, richtete die bP neuerlich ein Schreiben samt Untersuchungsberichten an die bB. I.
- Am 20.04.2023 und 24.05.2023 wurden abermals Schreiben der bP an die bB gerichtet, indem sie monierte, dass sie zwischenzeitig bei zwei Orthopäden und in einer Schmerz-ambulanz vorstellig geworden sei und es ihr sehr schwer falle, längere Zeit zu stehen oder zu sitzen und sich insgesamt die Schmerzen verschlimmert hätten. Die Schmerzen in der BWS und Fibromyalgie hätten sich auch verschlechtert. Im Zuge der Korrespondenz mit der bB wurden von der bP weitere Befunde nachgereicht. römisch eins.
- Am 20.04.2023 und 24.05.2023 wurden abermals Schreiben der bP an die bB gerichtet, indem sie monierte, dass sie zwischenzeitig bei zwei Orthopäden und in einer Schmerz-ambulanz vorstellig geworden sei und es ihr sehr schwer falle, längere Zeit zu stehen oder zu sitzen und sich insgesamt die Schmerzen verschlimmert hätten. Die Schmerzen in der BWS und Fibromyalgie hätten sich auch verschlechtert. Im Zuge der Korrespondenz mit der bB wurden von der bP weitere Befunde nachgereicht. I.
- Am 07.06.2023 teilte die bP in einem Schreiben an die bB mit, dass sich hinsichtlich ihrer Venen im rechten Bein der Zustand verschlechtert habe und eine Operation medizinisch indiziert sei. römisch eins.
- Am 07.06.2023 teilte die bP in einem Schreiben an die bB mit, dass sich hinsichtlich ihrer Venen im rechten Bein der Zustand verschlechtert habe und eine Operation medizinisch indiziert sei. I.
- Am 14.10.2023 legte die bP einen weiteren Befund der bB vor, welcher, wie die vorhergehenden Befunde, dem ärztlichen Dienst nachgereicht wurden. römisch eins.
- Am 14.10.2023 legte die bP einen weiteren Befund der bB vor, welcher, wie die vorhergehenden Befunde, dem ärztlichen Dienst nachgereicht wurden. I.
- Am 08.11.2023 wurde die bP durch Dr.in XXXX (FÄ für Neurologie) klinisch untersucht und erbrachte das am 24.11.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:römisch eins.
- Am 08.11.2023 wurde die bP durch Dr.in römisch 40 (FÄ für Neurologie) klinisch untersucht und erbrachte das am 24.11.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: „[…] Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Beschwerde). Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten, Dr. XXXX , AM und FA für Orthopädie und chirurgische Orthopädie vom 29.11.2022, GdB 50%Vorgutachten, Dr. römisch 40 , AM und FA für Orthopädie und chirurgische Orthopädie vom 29.11.2022, GdB 50% Diagnosen: Wirbelsäulenbeschwerden Kniegelenksbeschwerden rechts Schulterbeschwerden rechts Kniegelenksbeschwerden links Fingerbeschwerden Blasenentleerungsstörung Koronare Herzkrankheit Schulterbeschwerden links Verengung der Nasengänge Ohrgeräusch links Bluthochdruck Beantragte Leiden/Diagnosen: Wirbelsäulenbeschwerden Kniegelenke bds. Schulterbeschwerden bds. Fingerbeschwerden Blasen- und Gebärmuttersenkung mit Restharnbildung Fibromyalgie Koronare Herzkrankheit Verengung der Nasengänge Ohrgeräusch links Bluthochdruck Derzeitige Beschwerden: Bei Fibromyalgiesyndrom berichtet die Klientin über ständige Schmerzen der Muskeln. Entspannungsübungen, Wärme und Ruhe lindern die Schmerzen, Schmerzmittel helfen nicht. Seit einem Infekt im Dezember 2022 habe sie auch Schlafstörungen. Bei Varizen bds. ist anamnestisch ein OPTermin vereinbart. Es sind keine Ödeme und keine Ulcera an den Beinen vorhanden, Fr. GRÜNHAGEN hatte noch nie eine Beinvenenthrombose. Bei einem 10/2023 durchgeführten MRT des Knies links (hierorts vorgelegt) hat die Klientin anamnestisch einen weiterführenden Termin bei Dr. XXXX LKH XXXX vereinbart. Sie macht ein tägliches Gehtraining mit dem Hund für 15 Minuten, bei längeren Strecken müsse sie Wege mit Sitzbänken wählen, da die Knie manchmal einfach wegknicken. Bezüglich der Schulterbeschwerden links hat die Klientin einen aktuellen MRT-Befund eingereicht. Sie berichtet über eingeschränkte Beweglichkeit und belastungsabhängige Schmerzen. Die Schmerzen in der LWS strahlen in den Unterbauch bds. und in die Beine (hinten) bis in die Fersen aus, die Klientin berichtet über taube Füße, Lähmungserscheinungen liegen keine vor. Schmerzmittel hierfür werden im Bedarfsfall eingenommen. Bei Blasen- und Gebärmuttersenkung berichtet die Klientin über einen imperativen Harndrang und eine Dranginkontinenz. Für 13.12.2023 ist lt Klientin bei verkalkten Herzkranzgefäßen im CT Herz ein Herzkatheter terminisiert.Bei Fibromyalgiesyndrom berichtet die Klientin über ständige Schmerzen der Muskeln. Entspannungsübungen, Wärme und Ruhe lindern die Schmerzen, Schmerzmittel helfen nicht. Seit einem Infekt im Dezember 2022 habe sie auch Schlafstörungen. Bei Varizen bds. ist anamnestisch ein OPTermin vereinbart. Es sind keine Ödeme und keine Ulcera an den Beinen vorhanden, Fr. GRÜNHAGEN hatte noch nie eine Beinvenenthrombose. Bei einem 10 aus 2023, durchgeführten MRT des Knies links (hierorts vorgelegt) hat die Klientin anamnestisch einen weiterführenden Termin bei Dr. römisch 40 LKH römisch 40 vereinbart. Sie macht ein tägliches Gehtraining mit dem Hund für 15 Minuten, bei längeren Strecken müsse sie Wege mit Sitzbänken wählen, da die Knie manchmal einfach wegknicken. Bezüglich der Schulterbeschwerden links hat die Klientin einen aktuellen MRT-Befund eingereicht. Sie berichtet über eingeschränkte Beweglichkeit und belastungsabhängige Schmerzen. Die Schmerzen in der LWS strahlen in den Unterbauch bds. und in die Beine (hinten) bis in die Fersen aus, die Klientin berichtet über taube Füße, Lähmungserscheinungen liegen keine vor. Schmerzmittel hierfür werden im Bedarfsfall eingenommen. Bei Blasen- und Gebärmuttersenkung berichtet die Klientin über einen imperativen Harndrang und eine Dranginkontinenz. Für 13.12.2023 ist lt Klientin bei verkalkten Herzkranzgefäßen im CT Herz ein Herzkatheter terminisiert. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: anamnestisch Kur 08/2023.Behandlungen: anamnestisch Kur 08 aus 2023,. Medikation: Calciduran 500/88 IE, Candesartan 8 mg , Clopidogrel 75 mg, Concor Cor 5 mg, anamnestisch Schmerzsalben und Paracetamol b Bed. Hilfsmittel: Brille, trägt Orthese (lt Orthopäden Freistadt). Sozialanamnese: Sie lebt in einer Wohnung im 1.Stock ohne Lift. Braucht den Handlauf zum Stiegensteigen, da die Knie manchmal einfach wegknicken. Fr. G[…] ist verwitwet und hat zwei erwachsene Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht, CT und MRT Institut Dr. XXXX , FA für Radiologie, XXXX vom 11.10.2023 (mitgebracht)Befundbericht, CT und MRT Institut Dr. römisch 40 , FA für Radiologie, römisch 40 vom 11.10.2023 (mitgebracht) Ergebnis MRT des linken Kniegelenks: Zu 2017 progrediente, komplexe Ruptur des Außenmeniscuscorpus und horizotale Ruptur des Außenminiskushinterhorns. Mäßige Gonarthrose mit Chondromalazie Grad III undZu 2017 progrediente, komplexe Ruptur des Außenmeniscuscorpus und horizotale Ruptur des Außenminiskushinterhorns. Mäßige Gonarthrose mit Chondromalazie Grad römisch drei und kleinen Knorpelfissuren vor allem am lateralen und medialen Femurcondylus. Degeneration des vorderen Kreuzbandes. In erster Linie degenerative Veränderungen des Innenmeniscus. Kein eindeutiges Riss-Signal. Gelenkserguss, geringer synovialer Reizzustand und Bakerzyste. Befundbericht, CT und MRT XXXX , FA für Radiologie, XXXX vom 11.10.2023Befundbericht, CT und MRT römisch 40 , FA für Radiologie, römisch 40 vom 11.10.2023 Ergebnis CT Herz nativ mit Bestimmung des Kalzium-Scores: Aufgrund unklarer KM-Allergie wurde auf die Gabe von KM verzichtet. Kalziumscoring mit Hauptbefund in der LAD und linken Koronararterie. Insgesamt Agatston-Score
- Bei ausgeprägten Verkalkungen in diesen beiden Gefäßen ist eine Evaluierung mittels konventioneller Angiographie indiziert. Befundbericht, Dr. XXXX und Dr. XXXX , FÄ für Radiologie, vom 31.05.2023Befundbericht, Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , FÄ für Radiologie, vom 31.05.2023 Ergebnis Farbduplexsonografie der Venen untere Extremität bds.: Rechts Stammvarikose der Vena saphena magna und parva, Perforansinsuffizienzen beidseits im Unterschenkelbereich. Links sind die Stammvenen unauffällig. Keine thrombotischen oder postthrombotischen Veränderungen. Befundbericht, Röntgeninstitut Dr. XXXX , XXXX vom 17.04.2023Befundbericht, Röntgeninstitut Dr. römisch 40 , römisch 40 vom 17.04.2023 Ergebnis MRT der linken Schulter: Tendinose der Infraspinatus- und Supraspinatussehne mit bursaseitigen Oberflächenunregelmäßigkeiten und Einrissen, geringe muskuläre Atrophie. Geringe subacromiale Enge. Deutliche Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Tendinose der Subscapularissehne mit kleinen gelenksseitigen Einrissen im Ansatzbereich. Kein Knochenmarködem. Befundbericht, KH XXXX vom 16.03.2023Befundbericht, KH römisch 40 vom 16.03.2023 Ergebnis CT der LWS: Bilaterale Protrusionen zumindest mäßigen Grades links mehr als rechts in der Etage L2/
- Geringe allseitige Protrusionen L3/
- Hochgradig umschriebene Osteochondrose L4/5 mit praktisch vollständig fehlendem Bandscheibenmaterial. Z.n Hemilaminektomie links L5/S1 zumindest mäßig linkslaterale knöcherne foraminelle Stenose. Mäßige bis höhere Facettgelenksarthrosen, Demineralisationszeichen, Vasosklerosezeichen. Befundbericht, XXXX vom 30.01.2023Befundbericht, römisch 40 vom 30.01.2023 Diagnosen: Fibromyalgie (ED 2002 in Deutschland) Polyarthrosen Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Spinalkanalstenose der LWS Rotatorenmanschettenläsion (anamnestisch) Hashimoto-Thyreoditis (anamnestisch) Zusammenfassung: Es bestehen wiederkehrend belastungsunabhängige thorakale Schmerzen sowie Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich. Eine kardiologische Untersuchung im vorigen Jahr sei unauffällig gewesen. Weiters habe man bei einer traumatisch bedingten Sehnenläsion, Schmerzen an der rechten Schulter, wo bereits eine orthopädische Behandlung erfolgt. Es liegen ansonsten keine wesentlichen Arthralgien bei bekannten Polyarthrosen vor. !n der klinischen Untersuchung zeigt sich ein geringer Druckschmerz am rechten Handgelenk, aber insgesamt keine arthritischen Gelenksveränderungen. Die erhobenen Entzündungsparameter (CRP, BSG) liegen im Normbereich. Befundbericht, Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, Neuss vom 10.09.2002Befundbericht, Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, Neuss vom 10.09.2002 Diagnosen: Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom Zusammenfassung: Rheumatologisches Labor: CRP, RF, ANA, ENA unauffällig. Therapieempfehlung: Krankengymnystische Therapie zur Lockerung und Dehnung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, leichtes Fitnesstrairig, progessive Muskelentspannung nach Jakobson. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Übergewichtig. Größe: 172,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 209/109 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Pupillen rund, isochor mit prompter konsensueller direkter und indirekter Lichtreaktion. Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig. Okulomotorik: kein Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus, glatte Blickfolge, keine Blickparesen, keine Diplopie. Trigeminus: kein sensibles Defizit. Fazialis: seitengleiche Innervation der mimischen Muskulatur. Gehör: Umgangssprache wird verstanden, seitengleiche Wahrnehmung und Differenzierung von Fingerreiben und - klopfen. Mundhöhle: Zahnstatus saniert, Zunge kommt gerade und frei beweglich, Velum hebt seitengleich, keine Dysarthrie, keine Aphasie. Hals: Schilddrüse nicht vergrößert, keine vergrößerten Lymphknoten. HWS: Rotation, Re- und Anteklination sowie Seitwärtsneigen seitengleich uneingeschränkt möglich, muskulärer Hartspann paravertebral bds. BWS und LWS: keine hochgradige Skoliose, passive Rotation im Stehen unauffällig, Klopfschmerzhaftigkeit gesamte WS, muskulärer Hartspann paravertebral bds., Finger-Boden -Abstand: 40 cm. Stamm: unauffällige Sensibilität, Bauchhautreflexe nicht geprüft. Cor: Herztöne rein, rhythmisch, HF 76/min. Pulmo: Vesikuläres Atmen, sonorer Klopfschall, Lungengrenzen bds. atemverschieblich. Abdomen: im Thoraxniveau, weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz, Leber unter dem Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine pathologischen Resistenzen, unauffällige Darmgeräusche, Nierenlager bds. frei. Obere Extremitäten: Trophik und Muskeltonus unauffällig, kein Rigor, kein Tremor, Ab- und Adduktion im Schultergelenk KG5 bds., Elevation in der Schulter bds. bei Bewegungseinschränkung im Schultergelenk nicht möglich, Flexion und Extension im Ellbogen KG 5 bds., Faustschluss bds. nur inkomplett möglich, Naht am rechten Zeige- und Mittelfinger, MER: BSR und TSR seitengleich mittellebhaft, Sensibilität für Berührung und Algesie seitengleich unauffällig, im Armhalteversuch kein Absinken oder Pronieren, Finger-Nase-Versuch bds. zielsicher. Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke: Elevation im Schultergelenk rechts nicht möglich, Abduktion im Schultergelenk rechts 60°, Anteversion Schultergelenk rechts 80°, Nackengriff rechts erschwert möglich, Schürzengriff bds. möglich. Untere Extremität: Trophik und Muskeltonus unauffällig, Hüftbeugung und -streckung KG 5 bds., Kniebeugung und -streckung KG 4-5 bds., Vorfußhebung und -senkung KG 5 bds, MER: PSR und ASR seitengleich mittellebhaft, Sensibilität für Berührung und Algesie seitengleich unauffällig, Beinhalteversuch ohne Absinken, Knie-Hacke-Versuch bds. zielsicher, Babinski bds. negativ. Hüft-, Knie-, Sprunggelenk sowie Vorfüße und Zehen: in den Hüft- und Kniegelenken endlagig schmerzbedingt eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Selbstständiges Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen möglich, keine Gehhilfe benötigt, Gangbild bezüglich Schrittlänge und -breite unauffällig, diskretes Hinken rechts, regelrechtes Mitschwingen der Arme, normales Abrollen der Vorfüße, monopedaler Zehen- und Fersenstand möglich, Romberg-Stehversuch sicher, Einbeinstand und -hüpfen nicht geprüft. Status Psychicus: Wach, klar, allseits orientiert, freundlich, kooperativ, Aufmerksamkeit und Konzentration im Gespräch uneingeschränkt, unauffälliger Antrieb, Stimmung situationsadequat, Affekt schwingungsfähig, Ductus kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörung. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulenbeschwerden bei Übergewicht/Adipositas (BMI 27); Radiolgisch degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, Dekompression L3/4, L4/5 und L5/S1 von links 12/1990, rezidivierende Schmerzen, analgetische Bedarfsmedikation, klinisch kein Nachweis maßgeblich motorischer Defizite, keine Wirbelkanalstenose vorliegend, keine absolute OP-Indikation, unverändert zum Vorgutachten;Radiolgisch degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, Dekompression L3/4, L4/5 und L5/S1 von links 12 aus 1990,, rezidivierende Schmerzen, analgetische Bedarfsmedikation, klinisch kein Nachweis maßgeblich motorischer Defizite, keine Wirbelkanalstenose vorliegend, keine absolute OP-Indikation, unverändert zum Vorgutachten; 02.01.02 40 2 Kniegelenkbeschwerden bds.; Beidseitige Funktionseinschränkung bei radiologisch nachgewiesenen progredienten degenerativen Veränderungen der Menisken (Ruptur beider Außenmenisci) und degenerativen Knorpelveränderungen; 02.05.21 40 3 Koronare Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie; Ausgeprägte Verkalkungen der LAD und linken Koronararterie im (CT Herz 10/2023) bei bekannter Herzgefäß- und Herzmuskelerkrankung seit 04/2015, klinisch kardiopulmonal kompensiert, keine Angina pectoris Symptomatik, kein Nachweis einer reduzierten Linksventrikelfunktion, keine Entwässerungstherapie, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend;Ausgeprägte Verkalkungen der LAD und linken Koronararterie im (CT Herz 10 aus 2023,) bei bekannter Herzgefäß- und Herzmuskelerkrankung seit 04 aus 2015,, klinisch kardiopulmonal kompensiert, keine Angina pectoris Symptomatik, kein Nachweis einer reduzierten Linksventrikelfunktion, keine Entwässerungstherapie, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend; 05.05.02 30 4 Fibromyalgiesyndrom; Chronisches Schmerzsyndrom, Schlafstörungen bei bekanntem Tinnitus (Befund 05/2022), Bedarfsmedikation ist ausreichend, keine opioidhaltigen Analgetika, nicht medikamentöse Maßnahmen (Entspannung, Wärme), keine stationären Aufenthalte, keine Reha-Aufenthalte, kein aktueller Fachbefund vorliegend, Überschneidung mit Leiden 1, 2, 5, 6 und 8;Chronisches Schmerzsyndrom, Schlafstörungen bei bekanntem Tinnitus (Befund 05 aus 2022,), Bedarfsmedikation ist ausreichend, keine opioidhaltigen Analgetika, nicht medikamentöse Maßnahmen (Entspannung, Wärme), keine stationären Aufenthalte, keine Reha-Aufenthalte, kein aktueller Fachbefund vorliegend, Überschneidung mit Leiden 1, 2, 5, 6 und 8; 04.11.01 20 5 Schulterbeschwerden rechts; Eingeschränkte Abduktion und Elevation, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Einriss der Rotatorenmanschette (SSB, ISP), sowie Degeneration im Schultereckgelenk und Brustbein-Schlüsselbein-Gelenk (MR 12/2021 und 08/2022), unverändert zum Vorgutachten;Eingeschränkte Abduktion und Elevation, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Einriss der Rotatorenmanschette (SSB, ISP), sowie Degeneration im Schultereckgelenk und Brustbein-Schlüsselbein-Gelenk (MR 12 aus 2021, und 08 aus 2022,), unverändert zum Vorgutachten; 02.06.03 20 6 Fingerbeschwerden; Deutliche Bewegungseinschränkung aller Langfinger beider Hände in den Fingermittelgelenken und Fingerendgelenken mit inkomplettem Faustschluss, gute Beweglichkeit der Fingergrundgelenke, erhaltene Greiffunktion, Z.n. Operation und Silikon-Spacer (Swanson) rechter Zeige- und Mittelfinger, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen rechts (MR 08/2022), unverändert zum Vorgutachten;beider Hände in den Fingermittelgelenken und Fingerendgelenken mit inkomplettem Faustschluss, gute Beweglichkeit der Fingergrundgelenke, erhaltene Greiffunktion, Z.n. Operation und Silikon-Spacer (Swanson) rechter Zeige- und Mittelfinger, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen rechts (MR 08 aus 2022,), unverändert zum Vorgutachten; 02.06.26 20 7 Blasenentleerungsstörung; Imperativer Harndrang und Dranginkontinenz bei Blasenvorfall und Gebärmutterssenkung (Befund 10/2020), Einlagenversorgung, unverändert zum Vorgutachten;Imperativer Harndrang und Dranginkontinenz bei Blasenvorfall und Gebärmutterssenkung (Befund 10 aus 2020,), Einlagenversorgung, unverändert zum Vorgutachten; 08.01.06 20 8 Schulterbeschwerden links; Belastungsabhängige Schmerzen mit geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit, radiologisch nachgewiesene Tendinose der Infra- und Supraspinatus- als auch der Subscapularissehne und Bursitis (MRT 04/2023), analgetische Bedarfsmedikation (WHO 1), unverändert zum Vorgutachten;Belastungsabhängige Schmerzen mit geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit, radiologisch nachgewiesene Tendinose der Infra- und Supraspinatus- als auch der Subscapularissehne und Bursitis (MRT 04 aus 2023,), analgetische Bedarfsmedikation (WHO 1), unverändert zum Vorgutachten; 02.06.01 10 9 Verengung der Nasengänge; Chronischer Schnupfen bei Polyposis nasi (Befund 05/2022), klinisch keine starke Atembehinderung feststellbar, unverändert zum Vorgutachten;Chronischer Schnupfen bei Polyposis nasi (Befund 05 aus 2022,), klinisch keine starke Atembehinderung feststellbar, unverändert zum Vorgutachten; 12.04.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Verdacht auf rheumatoiden Prozess. Cholezystolithiasis und Refluxösophagitis bei axialer Gleithernie, Operation 03/1998.Cholezystolithiasis und Refluxösophagitis bei axialer Gleithernie, Operation 03 aus 1998,. Augenbeschwerden (Befund 06/1999).Augenbeschwerden (Befund 06 aus 1999,). Unruhige Beine/restless legs Syndrom (Befund 02/2002).Unruhige Beine/restless legs Syndrom (Befund 02 aus 2002,). Multiple Allergien (Befund 08/2003 und 10/2014).Multiple Allergien (Befund 08 aus 2003, und 10 aus 2014,). Fersensporn rechts (Szintigraphie 03/2021).Fersensporn rechts (Szintigraphie 03 aus 2021,). Mesenteriale Cyste (MR 12/2021), chron. gastrointestinale Beschwerden (Bestätigung 05/2022).Mesenteriale Cyste (MR 12 aus 2021,), chron. gastrointestinale Beschwerden (Bestätigung 05 aus 2022,). Susp. Hochtonhörsturz li. bei Z.n. Lärmtrauma li. (Befund 05/2021) - ohne aktuellem Tonaudiogramm.Susp. Hochtonhörsturz li. bei Z.n. Lärmtrauma li. (Befund 05 aus 2021,) - ohne aktuellem Tonaudiogramm. Berichtete Hashimoto-Thyreoiditis. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen ist das Leiden Nummer 4 (Fibromyalgie) mit 20 %. Leiden Nummer 2 und 4 aus dem Vorgutachten wurden zusammengefasst und aufgrund des aktuell vorgelegten radiologischen Befundes mit 40 % gewürdigt. Das Leiden Nummer 3 (koronare Herzkrankheit) wurde aufgrund des aktuellen Befundes jedoch ohne Funktionseinschränkungen mit 30 % gewürdigt. Die Leiden Nummer 1 sowie 5 - 10 sind unverändert zum Vorgutachten eingestuft. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (50 %). Nachuntersuchung 12/2025 - da eine Besserung der Gelenksbeschwerden durch adäquate Maßnahmen (Operation, Schmerztherapie) zu erwarten ist.Nachuntersuchung 12 aus 2025, - da eine Besserung der Gelenksbeschwerden durch adäquate Maßnahmen (Operation, Schmerztherapie) zu erwarten ist. […]“ I.
- Mit Schreiben vom 27.11.2023 wurde der bP durch die bB das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 2 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.11.2023 wurde der bP durch die bB das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. I.
- Mit Stellungnahmen vom 04.12.2023 monierte die bP, dass das Gutachten ihrer Einschätzung nach mit Mängel behaftet sei. römisch eins.
- Mit Stellungnahmen vom 04.12.2023 monierte die bP, dass das Gutachten ihrer Einschätzung nach mit Mängel behaftet sei. I.
- Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 20.12.2023 brachte die bP ihren persönlichen Unmut über die Herabsetzung ihres GdB von 70% auf 50% neuerlich zum Ausdruck.römisch eins.
- Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 20.12.2023 brachte die bP ihren persönlichen Unmut über die Herabsetzung ihres GdB von 70% auf 50% neuerlich zum Ausdruck. I.
- Mit Schreiben vom 02.01.2024 bat die bP um Fristerstreckung der Stellungnahme zur Vorlage weiterer Befunde. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 02.01.2024 bat die bP um Fristerstreckung der Stellungnahme zur Vorlage weiterer Befunde. I.
- In einem weiteren Schreiben vom 14.01.2024 bemängelte die bP, dass im Gutachten bestehende Krankheiten vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien, dies würde durch in Vorlage gebrachte medizinische Berichte belegt werden. Demnach habe die bP keine Wirbelsäulenbeschwerden durch 8 kg Übergewicht und würde eine hochgradige Protrusion L3/4 sowie eine hochgradig umschrieben Osteochondrose mit vollständig fehlendem Bandscheibenmaterial und der Zustand nach Hemilaminektomie links knöchernde foraminale Stenose, mäßig bis höhergradige Facettengelenksarthrosen vorliegen und würden Demineralisationszeichen eine Operation nach fachärztlicher Stellungnahme nicht mehr indizieren. Weiters habe die bP eine Arthrose rechts
- Grades, links
- Grades, komplexe Ruptur des Außenmeniscuscorpus – horizontale Ruptur des Außenmeniscushinterhorns – usw. rechtes Knie- Arthrose
- Grades - Schrägstellung ab Knie - Orthese sowie Gehbeschwerden und Beschwerde beim Knien, Beugen, Hocken sowie Schmerzen beim längeren Gehen, Stehen oder Sitzen. Gegen die Fibromyalgie helfe nur die Einnahme von Antidepressiva. Die bP nehme pflanzliche Mittel ein. Die Schlafstörungen der bP haben sich verschlechtert; die bP berichtet von Reha Aufenthalten in Freyung und einer Kur in Bad Hall. Die bP leide weiters an Schulterbeschwerden, die sich drastisch verschlechtert haben und würde sie durch ein Leiden in den Fingern in der Alltagsmotorik (zugreifen, schneiden, festhalten) eingeschränkt sein und würden Taubheitsgefühle rechts bis in die Finger bestehen. Auch habe sich ihre Blasenschwäche verschlechtert sowie ihre Schulterbeschwerden linksseitig.römisch eins.
- In einem weiteren Schreiben vom 14.01.2024 bemängelte die bP, dass im Gutachten bestehende Krankheiten vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien, dies würde durch in Vorlage gebrachte medizinische Berichte belegt werden. Demnach habe die bP keine Wirbelsäulenbeschwerden durch 8 kg Übergewicht und würde eine hochgradige Protrusion L3/4 sowie eine hochgradig umschrieben Osteochondrose mit vollständig fehlendem Bandscheibenmaterial und der Zustand nach Hemilaminektomie links knöchernde foraminale Stenose, mäßig bis höhergradige Facettengelenksarthrosen vorliegen und würden Demineralisationszeichen eine Operation nach fachärztlicher Stellungnahme nicht mehr indizieren. Weiters habe die bP eine Arthrose rechts
- Grades, links
- Grades, komplexe Ruptur des Außenmeniscuscorpus – horizontale Ruptur des Außenmeniscushinterhorns – usw. rechtes Knie- Arthrose
- Grades - Schrägstellung ab Knie - Orthese sowie Gehbeschwerden und Beschwerde beim Knien, Beugen, Hocken sowie Schmerzen beim längeren Gehen, Stehen oder Sitzen. Gegen die Fibromyalgie helfe nur die Einnahme von Antidepressiva. Die bP nehme pflanzliche Mittel ein. Die Schlafstörungen der bP haben sich verschlechtert; die bP berichtet von Reha Aufenthalten in Freyung und einer Kur in Bad Hall. Die bP leide weiters an Schulterbeschwerden, die sich drastisch verschlechtert haben und würde sie durch ein Leiden in den Fingern in der Alltagsmotorik (zugreifen, schneiden, festhalten) eingeschränkt sein und würden Taubheitsgefühle rechts bis in die Finger bestehen. Auch habe sich ihre Blasenschwäche verschlechtert sowie ihre Schulterbeschwerden linksseitig. In der gutachterlichen Beurteilung würden ihres Erachtens HWS-Schäden nicht angeführt sein sowie starke Nackenschmerzen, BWS-Wirbelsäulenprobleme, Arthrosen in fast allen Gelenken, aufgrund von NN Polypen Kopf-Augen-Ohrenschmerzen und Schwindelanfälle, die Depression durch den nichtverarbeiteten Tod ihres Ehegatten, sowie einer Blutdruckmessgeräte-Phobie. Seit 2023 ist die bP wieder in psychotherapeutischer Behandlung. Beschwerden des Sternoklavikulargelenks rechts würden bestehen durch eine ausgeprägte Arthrose, mit Gelenkserguss und Knochenmarködem im Corpus sterni und dem medialen Claviculaende – angrenzendes Weichteilödem. Die Schlafstörungen aufgrund der Fibromyalgie und damit einhergehende Magen-/Darmprobleme sowie Schmerzschübe seien in das Gutachten nicht miteinbezogen worden. Die Schmerzen würden von der Wirbelsäule ausgehend über die Rippen nach vorne zum Magen ausstrahlen. Nach hohem Fieber und Husten im Jahr 2022 treten vermehrt Schlafstörungen auf. Für die LWS sei der bP eine Tigges-Wirbelsäulenorthese sowie für den Daumen und das rechte Handgelenk verschrieben worden. Der bB seien alle relevanten Unterlagen in Vorlage gebracht worden und würde die bP eine neuerliche Beurteilung ihres GdB begehren. Dem Schreiben wurden seitens der bP keine neuen Untersuchungsbefunde beigelegt. I.
- Mit Schreiben vom 17.01.2024 wurde der bP mitgeteilt, dass ein GdB von 50 v.H. festgestellt wurde und ein neuer Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 17.01.2024 wurde der bP mitgeteilt, dass ein GdB von 50 v.H. festgestellt wurde und ein neuer Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. Mit Begleitschreiben vom 22.01.2024 wurde der bP ein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. I.
- In weiterer Folge führte die bP mit Schreiben vom 22.01.2024 aus, dass sie mit 14.01.2024 „Einspruch“ erhoben habe und am 18.01.2024 eine Beschwerde von ihr bei der Ombudsstelle eingelegt worden sei.römisch eins.
- In weiterer Folge führte die bP mit Schreiben vom 22.01.2024 aus, dass sie mit 14.01.2024 „Einspruch“ erhoben habe und am 18.01.2024 eine Beschwerde von ihr bei der Ombudsstelle eingelegt worden sei. I.
- Mit Mitteilung vom 22.01.2024 wurde die bB von der Beschwerde an das Bürger:innenservice des BMSGPK informiert und wurde der Abteilungsleiter zur Berichterstattung betreffend des gegenständlichen Verfahrens bei der bB aufgefordert. Weiters wurde die bB ersucht das Verfahren ruhend zu stellen und vor der Erlassung der Bescheide das Prüfungsergebnis der Abt. IV/A/7 abzuwarten.römisch eins.
- Mit Mitteilung vom 22.01.2024 wurde die bB von der Beschwerde an das Bürger:innenservice des BMSGPK informiert und wurde der Abteilungsleiter zur Berichterstattung betreffend des gegenständlichen Verfahrens bei der bB aufgefordert. Weiters wurde die bB ersucht das Verfahren ruhend zu stellen und vor der Erlassung der Bescheide das Prüfungsergebnis der Abt. IV/A/7 abzuwarten. I.
- Am 25.01.2024 wurden von der bP weitere Krankenunterlagen vorgelegt. römisch eins.
- Am 25.01.2024 wurden von der bP weitere Krankenunterlagen vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 29.01.2024 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen die Übermittlung des Behindertenpasses im Scheckkartenformat vom 22.01.2024, dem
§ 45Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, mit einem eingetragenen Gd
B von 50% und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“. In ihrer Beschwerde bezog sich die bP auf den Einspruch vom 14.01.2024 und bemängelte das Letztgutachten.römisch eins.27. Mit Schreiben vom 29.01.2024 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen die Übermittlung des Behindertenpasses im Scheckkartenformat vom 22.01.2024, dem
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt, mit einem eingetragenen GdB von 50% und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“. In ihrer Beschwerde bezog sich die bP auf den Einspruch vom 14.01.2024 und bemängelte das Letztgutachten. I.27.
- Exkurs: Eine Beschwerde hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde von der bP nicht erhoben. Jenes Verfahren wurde nach Übermittlung der Verfahrensakte durch die bB mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts vom 21.05.2024 eingestellt.römisch eins.27.
- Exkurs: Eine Beschwerde hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde von der bP nicht erhoben. Jenes Verfahren wurde nach Übermittlung der Verfahrensakte durch die bB mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts vom 21.05.2024 eingestellt. I.
- Durch das Bundesministerium wurde am 02.02.2024 eine Stellungnahme von Dr. XXXX (BMSGPK –IV/8 – Medizinische Angelegenheiten) betreffend die gegenständlichen Gutachten eingeholt mit dem Ergebnis, dass die zuletzt erstellten Sachverständigengutachten zur Gänze schlüssig und nachvollziehbar seien, jedoch sei das Leiden der koronaren Herzkrankheit nicht ausreichend gewürdigt worden. Da dieses Leiden mit 30 % eingeschätzt worden sei, liege neben den korrekt eingeschätzten orthopädischen Leiden ein weiteres gravierendes Leiden vor, welches zur Erhöhung um eine Stufe führe und sich somit ein GdB von 60% ergeben würde. römisch eins.
- Durch das Bundesministerium wurde am 02.02.2024 eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 (BMSGPK –IV/8 – Medizinische Angelegenheiten) betreffend die gegenständlichen Gutachten eingeholt mit dem Ergebnis, dass die zuletzt erstellten Sachverständigengutachten zur Gänze schlüssig und nachvollziehbar seien, jedoch sei das Leiden der koronaren Herzkrankheit nicht ausreichend gewürdigt worden. Da dieses Leiden mit 30 % eingeschätzt worden sei, liege neben den korrekt eingeschätzten orthopädischen Leiden ein weiteres gravierendes Leiden vor, welches zur Erhöhung um eine Stufe führe und sich somit ein GdB von 60% ergeben würde. I.
- Mit Schreiben vom 02.02.2024 wurde der bP die og. Stellungnahme des Ministeriums zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 08.02.2024 bestärkte die bP neuerlich, dass der „Einspruch“ vom 14.01.2024 aufrecht bleibe. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 02.02.2024 wurde der bP die og. Stellungnahme des Ministeriums zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 08.02.2024 bestärkte die bP neuerlich, dass der „Einspruch“ vom 14.01.2024 aufrecht bleibe. I.
- Mit Schreiben vom 14.02.2024 führte die bP hinsichtlich ihrer Beschwerde noch ergänzend aus, dass im Gutachten ihre schweren HWS-Schäden nicht berücksichtigt worden seien und eine widersprüchliche Beurteilung hinsichtlich der Beweglichkeit der Knie erfolgt sei. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 14.02.2024 führte die bP hinsichtlich ihrer Beschwerde noch ergänzend aus, dass im Gutachten ihre schweren HWS-Schäden nicht berücksichtigt worden seien und eine widersprüchliche Beurteilung hinsichtlich der Beweglichkeit der Knie erfolgt sei. I.
- Mit Schreiben vom 23.02.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 23.02.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Am 18.03.2024 wurde ein Schreiben der bP vom 12.03.2024 samt Befunde beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht. Ferner wurden am 02.05.2024 und 24.05.2024 Schreiben der bP an das ho. Gericht gerichtet mit der Frage, ob weitere Krankenunterlagen zur Vorlage gelangen sollen.römisch eins.
- Am 18.03.2024 wurde ein Schreiben der bP vom 12.03.2024 samt Befunde beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht. Ferner wurden am 02.05.2024 und 24.05.2024 Schreiben der bP an das ho. Gericht gerichtet mit der Frage, ob weitere Krankenunterlagen zur Vorlage gelangen sollen. I.
- Mit Schreiben vom 27.5.2024 teilte die bP mit, dass sie „vergangenen Dienstag“ im Rahmen einer Notoperation am rechten Auge operiert worden sei. Weiters verwies sie auf eine im April stattgefundene Operation und stellte die Vorlage weiterer Befunde in Aussicht.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.5.2024 teilte die bP mit, dass sie „vergangenen Dienstag“ im Rahmen einer Notoperation am rechten Auge operiert worden sei. Weiters verwies sie auf eine im April stattgefundene Operation und stellte die Vorlage weiterer Befunde in Aussicht. I.
- Im Rahmen einer nichtöffentlichen Beratung beschloss der zuständige Senat am 29.5.2024, der Beschwerde im beschriebenen Rahmen stattzugeben.römisch eins.
- Im Rahmen einer nichtöffentlichen Beratung beschloss der zuständige Senat am 29.5.2024, der Beschwerde im beschriebenen Rahmen stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist eine deutsche Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Wohnadresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang und werden die Ausführungen im Gutachten vom 24.11.2023 sowie die Stellungnahme des BMSGPK – IV/8 (medizinische Angelegenheiten) vom 02.02.2024 im wiedergegebenen Umfang zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. 1.
- Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und es war festzustellen, dass der GdB 60 v.H. beträgt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage (GA vom 24.11.2023 sowie der Stellungnahme vom 02.02.2024) und dem Parteienvorbringen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). 2.
- Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten und die Stellungnahme der medizinischen Abteilung des Ministeriums schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im Lichte dieser Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das Gutachten vom 24.11.2023 als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend und in Zusammenspiel mit der Stellungnahme der Sektion IV/8 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am schlüssigsten darstellt, weshalb das ho. Gericht den darin dargestellten Ausführungen folgt. Darüber hinaus wird im og. Gutachten das Vorgutachten vom 29.11.2022 (GdB 50%) berücksichtigt und zu den gesundheitlichen Änderungen Stellung bezogen. Die im Verfahren vor der bB eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedürfen nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. 2.
- Das seitens der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 24.11.2023 aus dem Bereich der Neurologie zeigt den Gesundheitszustand der bP zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der bB im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet und schlüssig. Die mit Schreiben vom 12.03.2024 vorgelegten Befunde – bei ho. Gericht einlangend am 18.03.2024 - wurden von der bP bereits teilweise vorgebracht und auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Hinsichtlich der nach Ablauf der Beschwerdefrist neu vorgelegten Befunde darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass
§ 46
BBG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ab Vorlage der Beschwerde, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen („Neuerungsverbot“) und deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Die mit Schreiben vom 12.03.2024 vorgelegten Befunde – bei ho. Gericht einlangend am 18.03.2024 - wurden von der bP bereits teilweise vorgebracht und auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Hinsichtlich der nach Ablauf der Beschwerdefrist neu vorgelegten Befunde darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass
Paragraph 46, BBG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ab Vorlage der Beschwerde, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen („Neuerungsverbot“) und deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. In Bezug auf die im medizinischen Gutachten getroffenen Einschätzungen der Lfd.Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 basieren auf den im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Laut der Sachverständigen besteht bei der bP als führendes Leiden eine Funktionseinschränkung in Form von Wirbelsäulenbeschwerden bei Übergewicht/Adipositas (BMI 27); Radiologisch degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, Dekompression L3/4, L4/5 und L5/S1 von links 12/1990, rezidivierende Schmerzen, analgetische Bedarfsmedikation, klinisch kein Nachweis maßgeblich motorischer Defizite, keine Wirbelkanalstenose vorliegend, keine absolute OP-Indikation, unverändert zum Vorgutachten. Laut der Sachverständigen besteht bei der bP als führendes Leiden eine Funktionseinschränkung in Form von Wirbelsäulenbeschwerden bei Übergewicht/Adipositas (BMI 27); Radiologisch degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, Dekompression L3/4, L4/5 und L5/S1 von links 12 aus 1990,, rezidivierende Schmerzen, analgetische Bedarfsmedikation, klinisch kein Nachweis maßgeblich motorischer Defizite, keine Wirbelkanalstenose vorliegend, keine absolute OP-Indikation, unverändert zum Vorgutachten. Das Leiden wurde nachvollziehbar unter die Positionsnummer 02.01.02 eingestuft, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades erfasst. Diese Positionsnummer ermöglicht eine Einschätzung des Grades der Behinderung zwischen 30 - 40 v.H. Das Wirbelsäulenleiden der bP wurde mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer in der Höhe von 40 v.H. eingeschätzt. Diesbezüglich wird in der Einschätzungsverordnung ausgeführt: „Rezivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben“. Die bP erfüllt zweifelsohne die Kriterien, die für jene Einstufung erforderlich sind. Demgegenüber sind für eine Einstufung eines Grades der Behinderung von 50 - 80 v.H. (Pos.Nr. 02.01.03) laut EVO folgende Kriterien maßgeblich: „50 %: Maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben. 60% Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen. Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend 70 % Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Miederversorgung oder OP-Indikation. Postlaminektomie-Syndrom 80 % Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opioidindikation. Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen. Versteifung über mindestens mehrere Segmente“. Da die genannten Beschwerden bei der bP nicht vorliegen, ist die vom Sachverständigen getroffene Einschätzung des Wirbelsäulenleidens mit einem GdB von 40 v.H. insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die in der Beschwerde vorgebrachten Leiden wurden von der Sachverständigen in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen sowie keine absolute Operationsindikation, wie von der bP moniert, vorliegend unter lfd.Nr. 1 berücksichtigt. Die Einschätzung der Sachverständigen wird auch in der Stellungnahme von Dr. Ewald Sedmik (BMSGPK IV/8) gestützt. Die mit Schreiben vom 12.03.2024 vorgelegten Befunde einer Bandscheibenoperation vom 07.12.1990 im Segment L4/5, L5/S1 und knöcherne Entdachung in den Segmenten L3/4 L4/5 und L5/S1, sowie die angeführten Leiden des CT-Befundes vom 16.03.2023 flossen in die gutachterliche Beurteilung der Sachverständigen anhand der bereits bei der bB vorgelegter Befunde mit ein und sind gegenständlich für eine höhere Einstufung des Leidens nicht von Relevanz. Als zweites Leiden wird bei der bP ein Zustand der Kniegelenkbeschwerden bds. angeführt sowie eine beidseitige Funktionseinschränkung bei radiologisch nachgewiesenen progredienten degenerativen Veränderungen der Menisken (Ruptur beider Außenmenisci) und degenerativen Knorpelveränderungen (Pos.Nr. 02.05.21). Die Positionsnummer 02.05.21 ermöglicht eine Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 v.H., Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig bei Streckung/Beugung 0-10-90°. Die getroffene Einschätzung mit einem GdB von 40 v.H. der Kniegelenksbeschwerden beidseitig ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und war dies nicht unter die Pos.Nr. 02.05.23 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig einzuordnen, da dies zumindest eine Streckung/Beugung 0-30-90° indizieren müsste. Die in der Beschwerde von der bP monierte Arthrose rechtes Knie 4.Grades, links
- Grades, komplexe Ruptur des Außenmeniscuscorpus – horizontale Ruptur des Außenmeniscushinterhorns – eine Schrägstellung ab Knie Orthese sowie Gehbeschwerden und Beschwerde beim Knien, Beugen, Hocken sowie Schmerzen beim längeren Gehen, Stehen oder Sitzen wurde von der Sachverständigen unter lfd.Nr. 2 gutachterlich beurteilt und korrekt erfasst. Der am 18.03.2024 vorgelegte Befund-UNF von Prim. Dr. XXXX vom 23.01.2024, der sich auf das MRI vom 11.10.2023 bezieht und einen degen. Einriss des Hinterhorns des Außenmeniskus zeigt, wurde - wie oben bereits dargelegt - im gegenständlichen Letztgutachten von der Sachverständigen berücksichtigt. Der Ambulanzbefund vom 06.02.2024 in welcher zur Anamnese angeführt wird, dass sich die bP das linke Kniegelenk bei einer Autotür angestoßen hat und daraus die Diagnose Prellung des linken Knies (cont. gen. sin. non rec.) / Varicositat utriusque resultiere, ist insbesondere nicht von Relevanz, da eine Prellung des linken Knies als vorrübergehende Funktionsbeeinträchtigung zu werten ist und nicht über eine Funktionseinschränkung über 6 Monate hinausgeht.Der am 18.03.2024 vorgelegte Befund-UNF von Prim. Dr. römisch 40 vom 23.01.2024, der sich auf das MRI vom 11.10.2023 bezieht und einen degen. Einriss des Hinterhorns des Außenmeniskus zeigt, wurde - wie oben bereits dargelegt - im gegenständlichen Letztgutachten von der Sachverständigen berücksichtigt. Der Ambulanzbefund vom 06.02.2024 in welcher zur Anamnese angeführt wird, dass sich die bP das linke Kniegelenk bei einer Autotür angestoßen hat und daraus die Diagnose Prellung des linken Knies (cont. gen. sin. non rec.) / Varicositat utriusque resultiere, ist insbesondere nicht von Relevanz, da eine Prellung des linken Knies als vorrübergehende Funktionsbeeinträchtigung zu werten ist und nicht über eine Funktionseinschränkung über 6 Monate hinausgeht. Als drittes Leiden wird eine koronare Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie angeführt mit ausgeprägten Verkalkungen der LAD und linken Koronararterie im (CT Herz 10/2023) bei bekannter Herzgefäß- und Herzmuskelerkrankung seit 04/2015, klinisch kardiopulmonal kompensiert, keine Angina pectoris Symptomatik, kein Nachweis einer reduzierten Linksventrikelfunktion, keine Entwässerungstherapie, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend (Pos.Nr. 05.05.02). Das Leiden wurde unter „keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung - Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) - Abgelaufener Myocardinfarkt“ eingestuft. Die Positionsnummer 05.05.02 ermöglicht eine Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 v.H. bei Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II), erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation. Als drittes Leiden wird eine koronare Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie angeführt mit ausgeprägten Verkalkungen der LAD und linken Koronararterie im (CT Herz 10 aus 2023,) bei bekannter Herzgefäß- und Herzmuskelerkrankung seit 04 aus 2015,, klinisch kardiopulmonal kompensiert, keine Angina pectoris Symptomatik, kein Nachweis einer reduzierten Linksventrikelfunktion, keine Entwässerungstherapie, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend (Pos.Nr. 05.05.02). Das Leiden wurde unter „keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung - Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) - Abgelaufener Myocardinfarkt“ eingestuft. Die Positionsnummer 05.05.02 ermöglicht eine Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 v.H. bei Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei), erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation. Die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten zu den Funktionseinschränkungen sind diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar und werden auch von der Stellungnahme von Dr. XXXX gestützt. Die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten zu den Funktionseinschränkungen sind diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar und werden auch von der Stellungnahme von Dr. römisch 40 gestützt. Als viertes Leiden wird ein Fibromyalgiesyndrom (Pos.Nr. 04.11.01) als chronisches Schmerzsyndrom, Schlafstörungen bei bekanntem Tinnitus (Befund 05/2022), Bedarfsmedikation ist ausreichend, keine opioidhaltigen Analgetika, nicht medikamentöse Maßnahmen (Entspannung, Wärme), keine stationären Aufenthalte, keine Reha-Aufenthalte, kein aktueller Fachbefund vorliegend, Überschneidung mit Leiden 1, 2, 5, 6 und 8 mit einem GdB von 20 v.H. bewertet; mit Schreiben vom 12.03.2024 legte die bP einen Befund der Röntgenordination Dr. XXXX vor. Darin zeigt sich folgende Befunddynamik: Weitgehend rückgebildetes Knochenmarksignal am Dens axis bei bekannten degenerativen Gelenksflächenveränderungen. C3/L4: Gering voluminöser, dorsomedian retroligamentärer Discusprolaps, aktuell minimaler Myelonkontakt. Keine Myelopathie. Neuroforamina frei. Der übrige Befund zeigt sich idem: Kein Nachweis einer Myelopathie. HWS-Streckfehlhaltung. Chronische Spondyl-Osteo-Chondrose C4 - C
- Facettgelenksarthrosen. C4/5: Breitbasiger chronischer Discusprolaps, aufgepfropfte Uncovertebralarthrosen. Moderate Spinalkanalstenose ohne Myelopathie. Keine signifikanten Neuroforamenstenosen; C5/6: Breitbasiger chronischer Discusprolaps, aufgepfropfte Uncovertebralarthrosen. Hochgradige Spinalkanalstenose mit einem sagittalen Mindestdurchmesser von 7 mm. Keine Myelopathie. Links-betonte höhergradige Neuroforamenstenosen. C6/7: Flache Discusprotrusion mit rechts-betonten Uncovertebralarthrosen, milde Neuroforamenstenose rechts. C7/Th1 und Th1/2: Altersentsprechende Bandscheibenkontur ohne Tangierung neuronaler Strukturen. Als viertes Leiden wird ein Fibromyalgiesyndrom (Pos.Nr. 04.11.01) als chronisches Schmerzsyndrom, Schlafstörungen bei bekanntem Tinnitus (Befund 05 aus 2022,), Bedarfsmedikation ist ausreichend, keine opioidhaltigen Analgetika, nicht medikamentöse Maßnahmen (Entspannung, Wärme), keine stationären Aufenthalte, keine Reha-Aufenthalte, kein aktueller Fachbefund vorliegend, Überschneidung mit Leiden 1, 2, 5, 6 und 8 mit einem GdB von 20 v.H. bewertet; mit Schreiben vom 12.03.2024 legte die bP einen Befund der Röntgenordination Dr. römisch 40 vor. Darin zeigt sich folgende Befunddynamik: Weitgehend rückgebildetes Knochenmarksignal am Dens axis bei bekannten degenerativen Gelenksflächenveränderungen. C3/L4: Gering voluminöser, dorsomedian retroligamentärer Discusprolaps, aktuell minimaler Myelonkontakt. Keine Myelopathie. Neuroforamina frei. Der übrige Befund zeigt sich idem: Kein Nachweis einer Myelopathie. HWS-Streckfehlhaltung. Chronische Spondyl-Osteo-Chondrose C4 - C
- Facettgelenksarthrosen. C4/5: Breitbasiger chronischer Discusprolaps, aufgepfropfte Uncovertebralarthrosen. Moderate Spinalkanalstenose ohne Myelopathie. Keine signifikanten Neuroforamenstenosen; C5/6: Breitbasiger chronischer Discusprolaps, aufgepfropfte Uncovertebralarthrosen. Hochgradige Spinalkanalstenose mit einem sagittalen Mindestdurchmesser von 7 mm. Keine Myelopathie. Links-betonte höhergradige Neuroforamenstenosen. C6/7: Flache Discusprotrusion mit rechts-betonten Uncovertebralarthrosen, milde Neuroforamenstenose rechts. C7/Th1 und Th1/2: Altersentsprechende Bandscheibenkontur ohne Tangierung neuronaler Strukturen. Bei einer Einschätzung unter Pos.Nr. 04.11.01 (leichte Verlaufsform) lässt sich aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung entnehmen: 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe, 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat; Für eine höhere Einschätzung unter Pos.Nr. 04.11.02 (mittelschwere Verlaufsform) für eine Bewertung von 30 % müsse opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, Depressive Begleitreaktionen fassbar sein. Aus der gutachterlichen Beurteilung und dem Vorbringen der bP vom 14.01.2024 geht hervor, dass entgegen den Ausführungen für eine höhere Einstufung keine opioidhaltigen Analgetika von der bP eingenommen werden, wodurch die Einstufung der Sachverständigen unter Pos.Nr. 04.11.01 in der gutachterlichen Beurteilung schlüssig und korrekt erfolgte. Die Einnahme von opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung wird von der bP nicht vorgebracht und ist auch in der Befundung vom 08.03.2024 nicht erfasst. Die Einstufung der Leiden unter die Positionsnummern 02.06.03, 02.06.26 und 08.01.06 erfolgte mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. in gut begründeter und schlüssiger Weise. Auch die Positionsnummern 02.06.01 und 12.04.03 sind mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. schlüssig, nachvollziehbar und wurden die in den Vorbringen der bP monierten Leiden der Schulterbeschwerden, die sich drastisch verschlechtert haben, Leiden und Einschränkungen in den Fingern in der Alltagsmotorik (zugreifen, schneiden, festhalten) und Taubheitsgefühle rechts bis in die Finger bestehend, in der gutachterliche Beurteilung korrekt erfasst und beurteilt. Die Einstufung der Leiden und Funktionseinschränkungen wird von Dr. XXXX in seiner Stellungnahme gestützt. Die Einstufung der Leiden unter die Positionsnummern 02.06.03, 02.06.26 und 08.01.06 erfolgte mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. in gut begründeter und schlüssiger Weise. Auch die Positionsnummern 02.06.01 und 12.04.03 sind mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. schlüssig, nachvollziehbar und wurden die in den Vorbringen der bP monierten Leiden der Schulterbeschwerden, die sich drastisch verschlechtert haben, Leiden und Einschränkungen in den Fingern in der Alltagsmotorik (zugreifen, schneiden, festhalten) und Taubheitsgefühle rechts bis in die Finger bestehend, in der gutachterliche Beurteilung korrekt erfasst und beurteilt. Die Einstufung der Leiden und Funktionseinschränkungen wird von Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme gestützt. 2.
- Unabhängig von der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der gegebenen Funktionseinschränkungen im Letztgutachten wurde zur Begründung für den GdB eine Stellungnahme durch das Bundesministerium (BMSGPK IV/8 – Medizinische Angelegenheiten) eingeholt mit dem Ergebnis, dass die erstellten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Orthopädie nach Ansicht von Dr. Sedmik zur Gänze schlüssig und nachvollziehbar sind. Ausgeführt wird, dass die Untersuchungsbefunde beider Gutachten sehr ausführlich sind und die Leidenssituation der bP genau darstellen. Die Einschätzung der einzelnen Leiden erfolgten nach der Einschätzungsverordnung (EVO) korrekt und gut begründet. Lediglich hinsichtlich des GdB wurde das Leiden der koronaren Herzkrankheit nicht ausreichend gewürdigt und liegt neben den korrekt eingeschätzten orthopädischen Leiden ein weiteres Leiden vor, das zur Erhöhung um eine Stufe führt, sich somit ein GdB von 60% ergibt. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes basieren die getroffenen Einschätzungen von Dr. XXXX auf der durch die bB verfasste Stellungnahme zum Verfahrensgang an das Ministerium vom 23.01.2024 und der oa. gutachterlichen Sachlage. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes basieren die getroffenen Einschätzungen von Dr. römisch 40 auf der durch die bB verfasste Stellungnahme zum Verfahrensgang an das Ministerium vom 23.01.2024 und der oa. gutachterlichen Sachlage. Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2.
- Aus Sicht des ho. Gerichts erscheint die abweichende Einschätzung des Ministeriums als schlüssig und nachvollziehbar und teilt das ho. Gericht jene Beurteilung, womit ein GdB von 60 v.H. festgestellt wird. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Im Lichte der oa. Ausführungen ist folglich von einem GdB von 60 v.H. auszugehen. Hinsichtlich der Befundvorlage und ‚Anfrage‘ der bP, einlangend am 02.05.2024 und 24.05.2024, ob noch weitere Krankenunterlagen notwendig sind, sowie der Eingabe vom 27.5.2024 darf abermals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren verwiesen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40
Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41
Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41
Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2
Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3
Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3
Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3
Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4
Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr § 3 EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr Paragraph 3, EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Lediglich die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung wurde durch eine Stellungnahme von Dr. Ewald Sedmik schlüssig berichtigt. Wie dem Sachverhalt und den oben dargelegten Ausführungen entnommen werden kann, beläuft sich der GdB nunmehr auf 60 v.H., weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin vorliegen und der Beschwerde hinsichtlich einem höheren Gesamtgrad der Behinderung stattzugeben war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Soweit die Eingaben und das Vorbringen der bP im gegenständlichen Beschwerde-verfahren gem. § 46 BBG keine Berücksichtigung finden konnten, ist es der bP unbenommen, diese Eingaben und das Vorbringen in einem weiteren Verfahren vor der bB einzubringen.3.
- Soweit die Eingaben und das Vorbringen der bP im gegenständlichen Beschwerde-verfahren gem. Paragraph 46, BBG keine Berücksichtigung finden konnten, ist es der bP unbenommen, diese Eingaben und das Vorbringen in einem weiteren Verfahren vor der bB einzubringen. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde hierbei das aktuelle Sachverständigengutachten, welches sich auf eine breitere Befundlage stützt herangezogen sowie auf schlüssige Ausführungen des zuständigen Ministeriums abgestellt und zeigte die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im