RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlL525 2290398-1 Spruch, , L525 2290398-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Michael DORRER und Mag. Heinrich REINTHALER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Jasmine SENK, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen den Bescheid des AMS Wels vom 12.03.2024 GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024 GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Michael DORRER und Mag. Heinrich REINTHALER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Jasmine SENK, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen den Bescheid des AMS Wels vom 12.03.2024 GZ. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024 GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2290398.1.00
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