4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und stellte erstmals am 11.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 17.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Mandatsbescheid vom 17.04.2016 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft angeordnet. Gegen den Bescheid vom 17.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.06.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt und die Rückkehrentscheidung behoben.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt und die Rückkehrentscheidung behoben. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2019 einen Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, welcher mit Bescheid des Bundesamtes stattgegeben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung bis 13.05.2020 verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2020 einen weiteren Verlängerungsantrag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt, sofern auch der in Beschwerde befindliche Antrag auf internationalen Schutz vom 03.06.2016 rechtskräftig abgewiesen werde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und ausgeführt, dass der „Bescheid“ der belangten Behörde vom 24.09.2020 aufgrund eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021 wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021 wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2021 wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2020 abgewiesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die gegen Spruchpunkt II., III. und IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.04.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022, zugestellt am 05.10.2022, hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.Die gegen Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.04.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022, zugestellt am 05.10.2022, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 26.03.2024, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2024 per RSA zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin
2a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, in der Regionaldirektion Wien wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid aufgetragen, zum Termin den Bescheid und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Bei Nichtbefolgung des Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde der Beschwerdeführerin die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 26.03.2024, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2024 per RSA zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, in der Regionaldirektion Wien wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid aufgetragen, zum Termin den Bescheid und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Bei Nichtbefolgung des Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde der Beschwerdeführerin die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Am 26.04.2024 wurde das Verfahren für die Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der Begründung unterbrochen, dass ein Verfahren bei der Botschaft anhängig sei. Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 erhob die (unvertretene) Beschwerdeführerin fristgerecht eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte eine eidesstattliche Erklärung in Vorlage. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 07.05.2024 langte am 10.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2a und 2b FPG aufgetragen wurde, an einem Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, teilzunehmen und den Bescheid sowie in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen, widrigenfalls eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde, ergibt sich bereits aus der Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 165 ff).Dass der Beschwerdeführerin mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 26.03.2024
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen wurde, an einem Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 05.04.2024, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, teilzunehmen und den Bescheid sowie in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen, widrigenfalls eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde, ergibt sich bereits aus der Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 165 ff). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.): 3.1.1.
1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.3.1.1.
Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Dem angefochtenen Ladungsbescheid ist zu entnehmen, dass es um die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geht. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich, sich auf den Verfahrensgegenstand vorzubereiten. Die in Aussicht genommene Amtshandlung kann – allenfalls im Beisein eines Bevollmächtigten – vorgenommen werden. 3.1.
Abs 3 AVG qualifiziert wurde durch das Höchstgericht, dass die geladene Person rund zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn aufgrund eines erlittenen Unfalles im Krankenhaus behandelt werden musste und die Behörde davon sogleich in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. VwGH 29.04.2004, 2001/09/0068).Die bloße Behauptung, dass die Amtshandlung mit einem Operationstermin kollidiere, kann daher nur dann als triftiger Entschuldigungsgrund gewertet werden, wenn die geladene Person auch die Unaufschiebbarkeit des OP-Termins darzutun vermag vergleiche VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292). Gleichfalls als triftiger Grund und somit als begründete Entschuldigung
Paragraph 19, Absatz 3, AVG qualifiziert wurde durch das Höchstgericht, dass die geladene Person rund zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn aufgrund eines erlittenen Unfalles im Krankenhaus behandelt werden musste und die Behörde davon sogleich in Kenntnis gesetzt worden war vergleiche VwGH 29.04.2004, 2001/09/0068). Solange die geladene Person das Bestehen eines triftigen Hinderungsgrundes und die dadurch verursachte Unmöglichkeit ihres Erscheinens darzutun vermag, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. die zwangsweise Vorführung rechtswidrig (vgl. VwGH 06.04.1981, 0202/80). Die Rechtfertigungsgründe des § 19 Abs 3 AVG gelten nach der Judikatur des VwGH auch für einen allfällig geladenen Vertreter, was bedeutet, dass ein Ausbleiben von der Verhandlung auch durch die Verhinderung ausschließlich des Vertreters gerechtfertigt sein kann (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 24.10.2018, Ra 2016/04/0040; 26.05.2020, Ra 2020/21/0144). Diesbezüglich zu beachten ist jedoch, dass die Verhängung von Zwangsstrafen dem VwGH zufolge ohnedies immer dann unzulässig ist, wenn der geladenen Person die Entsendung eines Vertreters freigestellt wurde (vgl. VwGH 17.09.1982, 82/04/0003; 27.11.2001, 2001/11/0307).Solange die geladene Person das Bestehen eines triftigen Hinderungsgrundes und die dadurch verursachte Unmöglichkeit ihres Erscheinens darzutun vermag, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. die zwangsweise Vorführung rechtswidrig vergleiche VwGH 06.04.1981, 0202/80). Die Rechtfertigungsgründe des Paragraph 19, Absatz 3, AVG gelten nach der Judikatur des VwGH auch für einen allfällig geladenen Vertreter, was bedeutet, dass ein Ausbleiben von der Verhandlung auch durch die Verhinderung ausschließlich des Vertreters gerechtfertigt sein kann vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 24.10.2018, Ra 2016/04/0040; 26.05.2020, Ra 2020/21/0144). Diesbezüglich zu beachten ist jedoch, dass die Verhängung von Zwangsstrafen dem VwGH zufolge ohnedies immer dann unzulässig ist, wenn der geladenen Person die Entsendung eines Vertreters freigestellt wurde vergleiche VwGH 17.09.1982, 82/04/0003; 27.11.2001, 2001/11/0307). Die Beschwerdeführerin wurde mit ergangenem Mitwirkungsbescheid persönlich zu einem Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation geladen. Im Hinblick auf den Interviewtermin vom 05.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe vor, warum sie an der Wahrnehmung des Interviewtermins gehindert war. Es ist daher insgesamt kein substantiierter Grund hervorgekommen, der die Beschwerdeführerin tatsächlich daran gehindert hätte, am anberaumten Interviewtermin teilzunehmen. Den Termin am 05.04.2024 nahm die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nicht wahr und kam im Rahmen ihrer Ausreiseverpflichtung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung – etwa (wie hier) die Erwirkung eines Ersatzreisedokumentes – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.3.1.4.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
2b FPG kann die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit April 2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der gesetzten Frist (und bis dato) nicht nach. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin
2a und 2b FPG aufgefordert, am 05.04.2024, zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion Wien zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Partei persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und im Besitz der BF befindliche "relevante Dokumente", wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)" wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgefordert, am 05.04.2024, zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion Wien zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Partei persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und im Besitz der BF befindliche "relevante Dokumente", wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)" wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Da gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und wirksame Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) besteht, die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nicht verlassen und dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht hat (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides
2a und 2b FPG grundsätzlich zulässig. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten.Da gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und wirksame Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) besteht, die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nicht verlassen und dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht hat vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG grundsätzlich zulässig. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe – Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – setzte. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe – Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – setzte. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die (zuletzt) im April 2021 erlassene Rückkehrentscheidung bildet daher weiterhin einen tauglichen Titel für die (geplante) Abschiebung der Beschwerdeführerin. 3.1.
Vm § 19 AVG spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG spruchgemäß abzuweisen. 3.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W154.2291650.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.