Obsah (12)
Art. 133§ 17§ 2§ 3§ 25§ 4§ 19§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW173 2253434-1 Spruch, W173 2253434-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022 wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsgenuss des BF
§ 17Abs.
4a Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab 01.01.2020 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, bei Einkünften des Kindes, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen würden, der Waisenversorgungsgenuss ruhe. Ein solcher Lebensunterhalt sei mit einem anständigen oder standesgemäßen Unterhalt gleichzusetzen, wobei auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen sei. Im Rahmen der Prüfung seien im Hinblick auf den Versorgungszweck alle dem Kind zur Verfügung stehende Einkünfte zu berücksichtigen. Dabei seien als Einkommen des BF für einen angemessenen Lebensunterhalt, Einkommen aus der Vermietung seiner Wohnungen, der Gehalt bei der Firma XXXX sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft herangezogen worden. Hinzu komme das geerbte Vermögen aufgeteilt auf drei Bausparverträge, deren Nettozinsen im Jahr 2020 € 169,73 betragen hätten, sowie das Aktiendepot mit Kursgewinnen und Dividenden von bislang € 277,04 und das sich auf den Girokonten befindende Geld, deren Zinsen sich auf einen einstelligen Eurobetrag belaufen würden. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022 wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsgenuss des BF
Paragraph 17, Absatz 4 a, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab 01.01.2020 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, bei Einkünften des Kindes, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen würden, der Waisenversorgungsgenuss ruhe. Ein solcher Lebensunterhalt sei mit einem anständigen oder standesgemäßen Unterhalt gleichzusetzen, wobei auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen sei. Im Rahmen der Prüfung seien im Hinblick auf den Versorgungszweck alle dem Kind zur Verfügung stehende Einkünfte zu berücksichtigen. Dabei seien als Einkommen des BF für einen angemessenen Lebensunterhalt, Einkommen aus der Vermietung seiner Wohnungen, der Gehalt bei der Firma römisch 40 sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft herangezogen worden. Hinzu komme das geerbte Vermögen aufgeteilt auf drei Bausparverträge, deren Nettozinsen im Jahr 2020 € 169,73 betragen hätten, sowie das Aktiendepot mit Kursgewinnen und Dividenden von bislang € 277,04 und das sich auf den Girokonten befindende Geld, deren Zinsen sich auf einen einstelligen Eurobetrag belaufen würden. Basierend auf dem Einantwortungsbeschluss des BG XXXX vom 10.08.2018 weise der rechnerische Reinnachlass eine Höhe von mehr als € 438.000,00 auf. Nach der Judikatur des VwGH diene der Waisenversorgungsgenuss nicht dazu, ein bestimmtes Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Einkünfte des Kindes sollten zur Bestreitung dieses Lebensunterhaltes ausreichen. Es sollte jedoch die Verwertung des Vermögens nicht dazu dienen, den Bedürfnissen des Kindes nachzukommen. Früchte des Vermögens als Einkünfte iSd § 2 Einkommenssteuergesetzes 1988 (in der Folge EStG 1988) seien – soweit sie nicht steuerfrei seien – als Einkünfte aus geerbtem Vermögenszuwachs
§ 17Abs.
4 lit.a PG 1965 zu qualifizierten. Erzielte Einkünfte aus geerbten Vermögenszuwachs (u.a. Zinsen aus Sparbüchern) seien unter § 17 Abs. 5 PG 1965 zu subsumieren. Um eine laufende Erhöhung des Vermögensstandes handle es sich bei dem Erwerb und der Vermietung von Immobilien, was auch durch die Prognose des Steuerberaters für die Jahre 2020-2023 bestätigt werde. Mit Investitionen in Form der beiden Wohnungskäufe sei versucht worden, den auf Grund des frühen Todes des Vaters herbeigeführten Vermögenszufluss vor der Inflation und einem Kaufkraftverlust zu schützen. Basierend auf dem Einantwortungsbeschluss des BG römisch 40 vom 10.08.2018 weise der rechnerische Reinnachlass eine Höhe von mehr als € 438.000,00 auf. Nach der Judikatur des VwGH diene der Waisenversorgungsgenuss nicht dazu, ein bestimmtes Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Einkünfte des Kindes sollten zur Bestreitung dieses Lebensunterhaltes ausreichen. Es sollte jedoch die Verwertung des Vermögens nicht dazu dienen, den Bedürfnissen des Kindes nachzukommen. Früchte des Vermögens als Einkünfte iSd Paragraph 2, Einkommenssteuergesetzes 1988 (in der Folge EStG 1988) seien – soweit sie nicht steuerfrei seien – als Einkünfte aus geerbtem Vermögenszuwachs
Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 zu qualifizierten. Erzielte Einkünfte aus geerbten Vermögenszuwachs (u.a. Zinsen aus Sparbüchern) seien unter Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 zu subsumieren. Um eine laufende Erhöhung des Vermögensstandes handle es sich bei dem Erwerb und der Vermietung von Immobilien, was auch durch die Prognose des Steuerberaters für die Jahre 2020-2023 bestätigt werde. Mit Investitionen in Form der beiden Wohnungskäufe sei versucht worden, den auf Grund des frühen Todes des Vaters herbeigeführten Vermögenszufluss vor der Inflation und einem Kaufkraftverlust zu schützen. Auch wenn nach § 17 Abs. 5 PG 1965 Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 zu verstehen seien, greife diese gesetzliche Bestimmung des PG 1965 nicht auf den in § 4 EStG 1988 geregelten steuerlichen Gewinn zurück. Es käme auch unter Berücksichtigung einer Vielzahl von steuerrechtlichen Abschreibpositionen und von Investitionsausgaben der Kreditzahlungen zu einer doppelten Minderung des Einkommens. Es sei daher bei der weiteren Prüfung von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abzugehen und jährlich verfügbares Einkommen für die Beurteilung der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes heranzuziehen. Auch wenn nach Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 Einkünfte iSd Paragraph 2, EStG 1988 zu verstehen seien, greife diese gesetzliche Bestimmung des PG 1965 nicht auf den in Paragraph 4, EStG 1988 geregelten steuerlichen Gewinn zurück. Es käme auch unter Berücksichtigung einer Vielzahl von steuerrechtlichen Abschreibpositionen und von Investitionsausgaben der Kreditzahlungen zu einer doppelten Minderung des Einkommens. Es sei daher bei der weiteren Prüfung von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abzugehen und jährlich verfügbares Einkommen für die Beurteilung der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes heranzuziehen. Im Hinblick darauf, dass der BF seinen Lebensunterhalt ohne Vermögensverluste bzw. zum Aufbau seines Vermögens habe bestreiten könne, sei das jährlich verfügbare Einkommen für die Beurteilung maßgebend. Dazu seien die laufenden Ausgaben zu erheben. Es seien neben den monatlichen Mietkosten für den Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft in der Höhe von € 400,00, die monatlichen Fixkosten für die Erhaltung des Hauses in XXXX in der Höhe von € 300,53, die mit den vorgelegten Rechnungen belegt worden seien, heranzuziehen. Es stünden damit jedenfalls € 23.897,87 an vorhandenen Einkünften für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung. Eine Auskunft zur Beeinträchtigung der Summe für die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei nicht ergangen. Im Hinblick darauf, dass der BF seinen Lebensunterhalt ohne Vermögensverluste bzw. zum Aufbau seines Vermögens habe bestreiten könne, sei das jährlich verfügbare Einkommen für die Beurteilung maßgebend. Dazu seien die laufenden Ausgaben zu erheben. Es seien neben den monatlichen Mietkosten für den Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft in der Höhe von € 400,00, die monatlichen Fixkosten für die Erhaltung des Hauses in römisch 40 in der Höhe von € 300,53, die mit den vorgelegten Rechnungen belegt worden seien, heranzuziehen. Es stünden damit jedenfalls € 23.897,87 an vorhandenen Einkünften für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung. Eine Auskunft zur Beeinträchtigung der Summe für die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei nicht ergangen. Eine Gegenüberstellung der Wohnungsausgabe und sonstiger Bedürfnisse in Form von Nahrung und Kleidung und dem Gesamteinkommen ergebe, dass der BF ein ausreichendes Einkommen beziehe, um einen angemessenen Lebensunterhalt iSd § 17 Abs.4a PG 1965 abzusichern. Eine Gegenüberstellung der Wohnungsausgabe und sonstiger Bedürfnisse in Form von Nahrung und Kleidung und dem Gesamteinkommen ergebe, dass der BF ein ausreichendes Einkommen beziehe, um einen angemessenen Lebensunterhalt iSd Paragraph 17, Absatz 4 a, PG 1965 abzusichern. 2. Gegen den Bescheid vom 17.02.2022 erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2022 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, ihm, der im Jahr 2020 einer sehr anspruchsvollen Ausbildung nachgegangen sei, stünden ohnehin € 23.897,87 an vorhandenen Einkünften für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung. Tatsächlich hätten sich seine Einkünfte im Jahr 2020 aber lediglich auf € 6.589,78 für eine Lebensführung belaufen. Die belangte Behörde habe auf geradezu fiktive Annahmen die Berechnung vorgenommen, die gesetzlich nicht gedeckt seien. Das PG 1965 enthalte einen dynamischen Verweis auf § 2 Abs. 4 EStG 1988. Einkünfte im Sinne des § 17 Abs. 5 PG 1965 seien Einkünfte iSd § 2 EStG 1988. Dazu würden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, bei Gewerbetrieben sowie Überschüsse der Einnahme über die Werbekosten bei anderen Einkunftsarten zählen. Die belangte Behörde sei bei der Entscheidung über das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides gebunden, soweit diese die Einkünfte eines Versorgungsgenusses ihre Entscheidung zugrunde legen würde. Daraus würden nur Einkünfte von € 6.589,78 resultieren, welche unter dem Richtsatz für Alleinstehende für die Ausgleichszahlung liegen würden. Dieser Betrag könne nicht zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Er müsse auf sein Substanzvermögen zurückgreifen, um seine Bedürfnisse abzudecken. Das könne von ihm nicht verlangt werden. Die Berechnung der belangten Behörde entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Es würden Gewinne
§ 2Abs. 4 Z 1 ESt
G 1988 zugeschrieben, ohne aber die für die Erzielung dieser Gewinne getätigte Ausgaben und Aufwendungen in Abschlag zu bringen. Er habe sich zwei Wohnungen nur auf Kreditbasis anschaffen können und nur so Mieteinnahmen einheben können. Mieteinnahmen könnten damit nicht Gewinnen gleichgesetzt werden. Ihm könnten im Jahr 2020 nicht Einkünfte über € 23.897,87 unterstellt werden. Die belangte Behörde setze sich über die Definition der Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 hinweg, auf die § 17 Abs. 4 lit.a und 5 PG 1965 abstelle. Sie missachte die Bindung an den Einkommenssteuerbescheid. Ihm stünde der Waisenversorgungsgenuss 2020 zu.
- Gegen den Bescheid vom 17.02.2022 erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2022 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, ihm, der im Jahr 2020 einer sehr anspruchsvollen Ausbildung nachgegangen sei, stünden ohnehin € 23.897,87 an vorhandenen Einkünften für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung. Tatsächlich hätten sich seine Einkünfte im Jahr 2020 aber lediglich auf € 6.589,78 für eine Lebensführung belaufen. Die belangte Behörde habe auf geradezu fiktive Annahmen die Berechnung vorgenommen, die gesetzlich nicht gedeckt seien. Das PG 1965 enthalte einen dynamischen Verweis auf Paragraph 2, Absatz 4, EStG
- Einkünfte im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 seien Einkünfte iSd Paragraph 2, EStG
- Dazu würden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, bei Gewerbetrieben sowie Überschüsse der Einnahme über die Werbekosten bei anderen Einkunftsarten zählen. Die belangte Behörde sei bei der Entscheidung über das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides gebunden, soweit diese die Einkünfte eines Versorgungsgenusses ihre Entscheidung zugrunde legen würde. Daraus würden nur Einkünfte von € 6.589,78 resultieren, welche unter dem Richtsatz für Alleinstehende für die Ausgleichszahlung liegen würden. Dieser Betrag könne nicht zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Er müsse auf sein Substanzvermögen zurückgreifen, um seine Bedürfnisse abzudecken. Das könne von ihm nicht verlangt werden. Die Berechnung der belangten Behörde entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Es würden Gewinne
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 zugeschrieben, ohne aber die für die Erzielung dieser Gewinne getätigte Ausgaben und Aufwendungen in Abschlag zu bringen. Er habe sich zwei Wohnungen nur auf Kreditbasis anschaffen können und nur so Mieteinnahmen einheben können. Mieteinnahmen könnten damit nicht Gewinnen gleichgesetzt werden. Ihm könnten im Jahr 2020 nicht Einkünfte über € 23.897,87 unterstellt werden. Die belangte Behörde setze sich über die Definition der Einkünfte iSd Paragraph 2, EStG 1988 hinweg, auf die Paragraph 17, Absatz 4, Litera a und 5 PG 1965 abstelle. Sie missachte die Bindung an den Einkommenssteuerbescheid. Ihm stünde der Waisenversorgungsgenuss 2020 zu.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 17.04.2024 eine mündliche Verhandlung an. In dieser Verhandlung wurde vom BF eingangs Überschussrechnungen per 31.12.2020 für seine Wohnungen in XXXX , KZF XXXX und XXXX , KZF XXXX sowie eine Stellungnahme vorgelegt, zu der der belangten Behörde eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. Der BF, der nach eigenen Angaben sein Studium zwischenzeitig noch nicht beendet habe, führte aus, nach Abschluss der in XXXX ansässigen HTL mit Schwerpunkt Chemie, wo er bereits die Funktion eines Tutors eingenommen habe, in XXXX beim auf den Chemiebereich spezialisierten Unternehmen, XXXX , vorerst Vollzeit gearbeitet zu haben. Mit dem Beginn des Studiums BA Technische Chemie an der Technischen Universität XXXX im Jahr 2016 habe er die Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung umgestellt. Er habe in XXXX in einer Mietwohnung, für die er monatlich zwischen € 400,00 und € 500,00 an Miete entrichtet habe, gewohnt. Sein Vater habe ihn damals mit monatlich € 650,- und seine Mutter mit monatlich € 600 inkl. Familienbeihilfe unterstützt. Er habe einen von seinem Vater finanzierten PKW besessen und sei für Lehrveranstaltungen nach XXXX gependelt. Die Arbeitszeit bei dem genannten Unternehmen sei geblockt gewesen. Er habe während der Sommerferien als Produktentwickler für Spezialchemikalien auch Projekte, für die er in der Folge Ansprechpartner gewesen sei, abwickeln können. Er sei auch Tutor für Studienanfänger und Quereinsteiger in seinem Studienzweig gewesen. Er habe jedenfalls mit der Unterstützung seiner Eltern und seiner Teilzeitbeschäftigung seinen Lebensunterhalt gut finanzieren können und ein gutes Auskommen gehabt. Es sei ihm auch möglich gewesen, Ersparnisse anzulegen. Im Hinblick auf bessere Zukunftsaussichten habe er auch daran Interesse gehabt, sein Studium zu beenden. Sein Studienabschluss sei selbst im Interesse seines Dienstgebers gelegen. Sein Vater hätte ihn aber auch über die Regelstudienzeit hinausgehend unterstützt.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 17.04.2024 eine mündliche Verhandlung an. In dieser Verhandlung wurde vom BF eingangs Überschussrechnungen per 31.12.2020 für seine Wohnungen in römisch 40 , KZF römisch 40 und römisch 40 , KZF römisch 40 sowie eine Stellungnahme vorgelegt, zu der der belangten Behörde eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. Der BF, der nach eigenen Angaben sein Studium zwischenzeitig noch nicht beendet habe, führte aus, nach Abschluss der in römisch 40 ansässigen HTL mit Schwerpunkt Chemie, wo er bereits die Funktion eines Tutors eingenommen habe, in römisch 40 beim auf den Chemiebereich spezialisierten Unternehmen, römisch 40 , vorerst Vollzeit gearbeitet zu haben. Mit dem Beginn des Studiums BA Technische Chemie an der Technischen Universität römisch 40 im Jahr 2016 habe er die Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung umgestellt. Er habe in römisch 40 in einer Mietwohnung, für die er monatlich zwischen € 400,00 und € 500,00 an Miete entrichtet habe, gewohnt. Sein Vater habe ihn damals mit monatlich € 650,- und seine Mutter mit monatlich € 600 inkl. Familienbeihilfe unterstützt. Er habe einen von seinem Vater finanzierten PKW besessen und sei für Lehrveranstaltungen nach römisch 40 gependelt. Die Arbeitszeit bei dem genannten Unternehmen sei geblockt gewesen. Er habe während der Sommerferien als Produktentwickler für Spezialchemikalien auch Projekte, für die er in der Folge Ansprechpartner gewesen sei, abwickeln können. Er sei auch Tutor für Studienanfänger und Quereinsteiger in seinem Studienzweig gewesen. Er habe jedenfalls mit der Unterstützung seiner Eltern und seiner Teilzeitbeschäftigung seinen Lebensunterhalt gut finanzieren können und ein gutes Auskommen gehabt. Es sei ihm auch möglich gewesen, Ersparnisse anzulegen. Im Hinblick auf bessere Zukunftsaussichten habe er auch daran Interesse gehabt, sein Studium zu beenden. Sein Studienabschluss sei selbst im Interesse seines Dienstgebers gelegen. Sein Vater hätte ihn aber auch über die Regelstudienzeit hinausgehend unterstützt. Der BF gab weiter an, um rasch sein Studium zu beenden, nach dem plötzlichen Tod seines Vaters im Jahr 2018 von XXXX nach XXXX in eine aus 3 Personen bestehende WG gezogen zu sein, wofür er monatlich € 400,00 an Miete entrichtet habe. Seine in diesem Zeitraum aus psychischen Gründen arbeitslos gewordene Mutter habe ihn nicht mehr mit dem Betrag von monatlich € 600,00, sondern nur mehr mit der Familienbeihilfe, die monatlich zirka € 200,00 betragen habe, unterstützt. Auf Vorhalt der Richterin, wonach seine Mutter bereits auch im Jahr 2016 arbeitslos gewesen sei, erwiderte der BF, davon keine Kenntnis gehabt zu haben. Der BF gab weiter an, um rasch sein Studium zu beenden, nach dem plötzlichen Tod seines Vaters im Jahr 2018 von römisch 40 nach römisch 40 in eine aus 3 Personen bestehende WG gezogen zu sein, wofür er monatlich € 400,00 an Miete entrichtet habe. Seine in diesem Zeitraum aus psychischen Gründen arbeitslos gewordene Mutter habe ihn nicht mehr mit dem Betrag von monatlich € 600,00, sondern nur mehr mit der Familienbeihilfe, die monatlich zirka € 200,00 betragen habe, unterstützt. Auf Vorhalt der Richterin, wonach seine Mutter bereits auch im Jahr 2016 arbeitslos gewesen sei, erwiderte der BF, davon keine Kenntnis gehabt zu haben. Zur seiner wirtschaftlichen Lage nach dem Tod seines Vaters führte der BF aus, bis zur Abwicklung der Verlassenschaft seines Vaters von seinen Ersparnissen und den oben genannten € 200,- (Familienbeihilfe) gelebt zu haben. Als einziger Erbe des Vermögens seines Vaters habe er Folgendes geerbt:
- das Haus seines Vaters inkl. Garten,
- die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der nordburgenländischen Gemeinde XXXX ,
- ein landwirtschaftlich genutztes Feld in XXXX ,
- Anteile der Windanlage in XXXX ,
- Vermögen aus Lebensversicherungen und Bausparverträgen,
- Guthaben auf verschiedenen Bankgirokonten,
- Guthaben seines Vaters gegenüber der belangten Behörde und
- ein 2 Jahre altes Auto der XXXX . Der Wert seines Erbes beliefe sich auf insgesamt € 438.192,
- Auf Grund der Größe des Hauses seines Vaters mit relativ hohen Betriebskosten in XXXX habe er dort nicht gewohnt. Vielmehr habe die Absicht bestanden, dieses zu verkaufen. Dies sei dem BF auch im Jahr 2020 bzw. 2021 mit einem Preis von € 200.000 gelungen. Die genannten Grundstücke hätten aus 3 bzw. 2 Parzellen bestanden, wobei er diese unter Druck an seinen Onkel zu einem jährlichen Pachtzins von € 350,00 für 6 Jahre habe verpachten müssen. Andernfalls hätte er seine Großmutter nicht mehr kontaktieren dürfen. Zur seiner wirtschaftlichen Lage nach dem Tod seines Vaters führte der BF aus, bis zur Abwicklung der Verlassenschaft seines Vaters von seinen Ersparnissen und den oben genannten € 200,- (Familienbeihilfe) gelebt zu haben. Als einziger Erbe des Vermögens seines Vaters habe er Folgendes geerbt:
- das Haus seines Vaters inkl. Garten,
- die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der nordburgenländischen Gemeinde römisch 40 ,
- ein landwirtschaftlich genutztes Feld in römisch 40 ,
- Anteile der Windanlage in römisch 40 ,
- Vermögen aus Lebensversicherungen und Bausparverträgen,
- Guthaben auf verschiedenen Bankgirokonten,
- Guthaben seines Vaters gegenüber der belangten Behörde und
- ein 2 Jahre altes Auto der römisch 40 . Der Wert seines Erbes beliefe sich auf insgesamt € 438.192,
- Auf Grund der Größe des Hauses seines Vaters mit relativ hohen Betriebskosten in römisch 40 habe er dort nicht gewohnt. Vielmehr habe die Absicht bestanden, dieses zu verkaufen. Dies sei dem BF auch im Jahr 2020 bzw. 2021 mit einem Preis von € 200.000 gelungen. Die genannten Grundstücke hätten aus 3 bzw. 2 Parzellen bestanden, wobei er diese unter Druck an seinen Onkel zu einem jährlichen Pachtzins von € 350,00 für 6 Jahre habe verpachten müssen. Andernfalls hätte er seine Großmutter nicht mehr kontaktieren dürfen. Zwecks sorgsamen Umgangs mit dem Erbe seines Vaters habe er einen Steuerberater beigezogen. In Absprache mit diesem habe er den Kauf von zwei Wohnungen auf Kreditbasis in Erwägung gezogen (20 Jahre laufender Kredit mit einem Kreditrahmen von € 230,000 mit einem 1,8%-igen Fixzinssatz). Den diesbezüglichen Finanzierungsplan, der eine Vermietung der Wohnungen vorgesehen habe, habe er mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde (Frau XXXX ) besprochen. Es hätte kein Einwand gegen diesen Kauf und die Finanzierungsform bestanden. Mit der Miete für beide Wohnungen mit KFZ-Abstellplatz habe die Kreditrate im Wesentlichen abgedeckt werden können. Der Anordnung der belangten Behörde zufolge habe er diese vor der Vermietung in Kenntnis gesetzt. Daraufhin sei er darüber informiert worden, dass die Absicht bestehe, seinen Waisenversorgungsgenuss mit sofortiger Wirkung einzustellen, obwohl er vorab von der belangten Behörde die Information erhalten habe, der Kauf der Wohnungen stehe im Einklang mit seinen Einkommensverhältnissen. Vor dem Hintergrund dieser oben beschriebenen Informationen der belangten Behörde habe er in seiner E-Mail-Mitteilung an die belangte Behörde deren Androhung zur Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses nicht für bedrohlich eingestuft. Notfalls hätte er einen allfälligen Übergenuss seines Waisenversorgungsgenusses mit dem Erbe seines Vaters in Form einer Auflösung eines Bausparvertrages abdecken müssen. Zwecks sorgsamen Umgangs mit dem Erbe seines Vaters habe er einen Steuerberater beigezogen. In Absprache mit diesem habe er den Kauf von zwei Wohnungen auf Kreditbasis in Erwägung gezogen (20 Jahre laufender Kredit mit einem Kreditrahmen von € 230,000 mit einem 1,8%-igen Fixzinssatz). Den diesbezüglichen Finanzierungsplan, der eine Vermietung der Wohnungen vorgesehen habe, habe er mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde (Frau römisch 40 ) besprochen. Es hätte kein Einwand gegen diesen Kauf und die Finanzierungsform bestanden. Mit der Miete für beide Wohnungen mit KFZ-Abstellplatz habe die Kreditrate im Wesentlichen abgedeckt werden können. Der Anordnung der belangten Behörde zufolge habe er diese vor der Vermietung in Kenntnis gesetzt. Daraufhin sei er darüber informiert worden, dass die Absicht bestehe, seinen Waisenversorgungsgenuss mit sofortiger Wirkung einzustellen, obwohl er vorab von der belangten Behörde die Information erhalten habe, der Kauf der Wohnungen stehe im Einklang mit seinen Einkommensverhältnissen. Vor dem Hintergrund dieser oben beschriebenen Informationen der belangten Behörde habe er in seiner E-Mail-Mitteilung an die belangte Behörde deren Androhung zur Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses nicht für bedrohlich eingestuft. Notfalls hätte er einen allfälligen Übergenuss seines Waisenversorgungsgenusses mit dem Erbe seines Vaters in Form einer Auflösung eines Bausparvertrages abdecken müssen. Die belangte Behörde führte zum Finanzierungplan des BF für den Kauf von zwei Wohnungen, gegen den laut Aussagen des BF im Hinblick auf den weiteren Bezug des Waisenversorgungsgenusses kein Einwand bestanden habe, aus, dass ihre zuständige, schon langjährig tätige, sehr erfahrene, nicht approbationsberechtigte Mitarbeiterin XXXX nach Rücksprache mit einem Juristen vermutlich berechtigt gewesen sei, solche Auskünfte zu geben. Den internen behördlichen Gepflogenheiten zufolge sei jedoch für eine derartige Information ein Aktenvermerk erforderlich gewesen. Es herrsche ein offenes kommunikatives Verhältnis zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Angestellten vor. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 sei für das Erwerbseinkommen des BF maßgebend. Dazu werde auf die Position Nr. 210 des Einkommenssteuerbescheides zu den Bruttobezügen verwiesen. Die weiteren Einkünfte des BF seien auf Basis der vorgelegten Unterlagen geprüft worden. Die Berechnung gehe aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.02.2022 hervor. Im Hinblick auf die Berechnung des BF
§ 2Abs. 4 Est
G 1988 werde auf die entsprechende gängige Verwaltungspraxis, die auf Seite 5 und 6 im angefochtenen Bescheid erörtert werde, verwiesen. Einen angemessenen Lebensunterhalt könne der BF auf Grund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnissen führen. Es würden die Einkünfte des BF
§ 17Abs. 4a PG 1965 berücksichtigt. Nach Abzug der relevanten Posten würden dem BF nach ständigen Judikatur des Vw
GH Einkünfte verbleiben, die ihm eine angemessene Lebensführung ermöglicht hätten. Die belangte Behörde führte zum Finanzierungplan des BF für den Kauf von zwei Wohnungen, gegen den laut Aussagen des BF im Hinblick auf den weiteren Bezug des Waisenversorgungsgenusses kein Einwand bestanden habe, aus, dass ihre zuständige, schon langjährig tätige, sehr erfahrene, nicht approbationsberechtigte Mitarbeiterin römisch 40 nach Rücksprache mit einem Juristen vermutlich berechtigt gewesen sei, solche Auskünfte zu geben. Den internen behördlichen Gepflogenheiten zufolge sei jedoch für eine derartige Information ein Aktenvermerk erforderlich gewesen. Es herrsche ein offenes kommunikatives Verhältnis zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Angestellten vor. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 sei für das Erwerbseinkommen des BF maßgebend. Dazu werde auf die Position Nr. 210 des Einkommenssteuerbescheides zu den Bruttobezügen verwiesen. Die weiteren Einkünfte des BF seien auf Basis der vorgelegten Unterlagen geprüft worden. Die Berechnung gehe aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.02.2022 hervor. Im Hinblick auf die Berechnung des BF
Paragraph 2, Absatz 4, EstG 1988 werde auf die entsprechende gängige Verwaltungspraxis, die auf Seite 5 und 6 im angefochtenen Bescheid erörtert werde, verwiesen. Einen angemessenen Lebensunterhalt könne der BF auf Grund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnissen führen. Es würden die Einkünfte des BF
Paragraph 17, Absatz 4 a, PG 1965 berücksichtigt. Nach Abzug der relevanten Posten würden dem BF nach ständigen Judikatur des VwGH Einkünfte verbleiben, die ihm eine angemessene Lebensführung ermöglicht hätten.
- Die belangte Behörde gab zu den vom BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 vorgelegten Unterlagen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt hat, mit Schreiben vom 22.04.2024 eine Stellungnahme ab. Darin stufte die belangte Behörde das Vorbringen des BF, im Jahr 2020 zwecks Kompensation des Wegfalls der Waisenpension einer Beschäftigung nachgehen haben zu müssen, als nicht nachvollziehbar ein. Die belangte Behörde argumentierte darin, der BF sei ohnehin laut Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2016 bis 31.08.2021 bei der XXXX beschäftigt gewesen und habe Geld verdient. Bereits 2019 habe er während des Bezugs seiner Waisenpension aus unselbständiger Tätigkeit Einkünfte in der Höhe von brutto € 908,99 bezogen, welche sich im Jahr 2020 auf € 950,73 und im Jahr 2021 auf € 965,99 erhöht hätten. Das vergleichbare Stundenausmaß der unselbständigen Tätigkeit sei während des laufenden Waisenpensionsbezuges gleichgeblieben. Die Aufgabe seiner Beschäftigung und damit das Unterschreiten des Richtsatzes hätten zu einem Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss geführt.
- Die belangte Behörde gab zu den vom BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 vorgelegten Unterlagen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt hat, mit Schreiben vom 22.04.2024 eine Stellungnahme ab. Darin stufte die belangte Behörde das Vorbringen des BF, im Jahr 2020 zwecks Kompensation des Wegfalls der Waisenpension einer Beschäftigung nachgehen haben zu müssen, als nicht nachvollziehbar ein. Die belangte Behörde argumentierte darin, der BF sei ohnehin laut Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2016 bis 31.08.2021 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen und habe Geld verdient. Bereits 2019 habe er während des Bezugs seiner Waisenpension aus unselbständiger Tätigkeit Einkünfte in der Höhe von brutto € 908,99 bezogen, welche sich im Jahr 2020 auf € 950,73 und im Jahr 2021 auf € 965,99 erhöht hätten. Das vergleichbare Stundenausmaß der unselbständigen Tätigkeit sei während des laufenden Waisenpensionsbezuges gleichgeblieben. Die Aufgabe seiner Beschäftigung und damit das Unterschreiten des Richtsatzes hätten zu einem Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss geführt. Der über ausreichend Liquidität verfügende BF hätte nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 einen anfallenden Übergenuss an die belangte Behörde zurückzahlen können. Er wäre daher nicht gezwungen gewesen, zur Kompensation des Wegfalls der Waisenpension einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach rückwirkender Prüfung
dem Bescheid vom 17.02.2022 seien im Jahr 2020 Einkünfte vorgelegen, die
§ 17Abs.
4a PG 1965 eine angemessene Lebensführung gesichert hätten. Der über ausreichend Liquidität verfügende BF hätte nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 einen anfallenden Übergenuss an die belangte Behörde zurückzahlen können. Er wäre daher nicht gezwungen gewesen, zur Kompensation des Wegfalls der Waisenpension einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach rückwirkender Prüfung
dem Bescheid vom 17.02.2022 seien im Jahr 2020 Einkünfte vorgelegen, die
Paragraph 17, Absatz 4 a, PG 1965 eine angemessene Lebensführung gesichert hätten. Die steuerrechtliche Bewertung ergebe sich auch aus dem Bescheid vom 17.02.
- Es seien ausschließlich Bruttoeinkünfte vor Steuerabzug berücksichtigt worden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis basierend auf der Gesetzesänderung zu § 3 EStG 1988, BGBl. I Nr. 103/
- Während vor der Gesetzesänderung Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen
§ 3Abs. 1 Z 4 f ESt
G 1988 explizit als steuerfrei gegolten hätten, seien danach die Ausgleichs- und Ergänzungszulage fortan steuerpflichtig und
§ 25Abs. 1 lit.f Est
G als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert worden. Von der als Bruttobeträge zu wertenden Ausgleichs- und Ergänzungszulagen seien steuerpflichtige Abzüge zu leisten. Unter Verweis auf die Stenografischen Protokolle des Bundesrates zur Begründung der Gesetzesänderung ergebe sich, dass ein Vergleich nur auf Basis der Bruttoeinkünfte erfolgen könne, sodass die Bruttoeinkünfte bei der Prüfung herzuziehen seien. Der Verweis von § 17 Abs. 4a PG 1965 stelle auf den Einkommensbegriff des § 2 EstG 1988 ab, sodass der weitere Verwies auf den steuerlichen Gewinn
§ 4leg.cit.
davon nicht gedeckt sei. Mit dem Waisenversorgungsgenuss könne nicht Vermögen gebildet werden, sondern sei damit der laufende Lebensunterhalt abzudecken. Die laufende Vermietung der Wohnungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung bewirke fortan eine laufende Erhöhung des Vermögensstandes und keine reine Erhaltung des aktuellen Vermögens. Sollte die Waisenpension der Rückzahlung der Kreditrate dienen, liege ein Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers sowie zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die steuerrechtliche Bewertung ergebe sich auch aus dem Bescheid vom 17.02.2022. Es seien ausschließlich Bruttoeinkünfte vor Steuerabzug berücksichtigt worden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis basierend auf der Gesetzesänderung zu Paragraph 3, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,. Während vor der Gesetzesänderung Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, f EStG 1988 explizit als steuerfrei gegolten hätten, seien danach die Ausgleichs- und Ergänzungszulage fortan steuerpflichtig und
Paragraph 25, Absatz eins, Litera f, EstG als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert worden. Von der als Bruttobeträge zu wertenden Ausgleichs- und Ergänzungszulagen seien steuerpflichtige Abzüge zu leisten. Unter Verweis auf die Stenografischen Protokolle des Bundesrates zur Begründung der Gesetzesänderung ergebe sich, dass ein Vergleich nur auf Basis der Bruttoeinkünfte erfolgen könne, sodass die Bruttoeinkünfte bei der Prüfung herzuziehen seien. Der Verweis von Paragraph 17, Absatz 4 a, PG 1965 stelle auf den Einkommensbegriff des Paragraph 2, EstG 1988 ab, sodass der weitere Verwies auf den steuerlichen Gewinn
Paragraph 4, leg.cit. davon nicht gedeckt sei. Mit dem Waisenversorgungsgenuss könne nicht Vermögen gebildet werden, sondern sei damit der laufende Lebensunterhalt abzudecken. Die laufende Vermietung der Wohnungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung bewirke fortan eine laufende Erhöhung des Vermögensstandes und keine reine Erhaltung des aktuellen Vermögens. Sollte die Waisenpension der Rückzahlung der Kreditrate dienen, liege ein Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers sowie zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, wonach die Sachbearbeiterin der belangten Behörde (Frau XXXX ) ihn informiert habe, gegen den Wohnungskauf gebe es nach Vorlage aller Unterlagen keine Einwendungen, brachte die belangte Behörde vor, aus dem Verwaltungsakt gehe keine solche Zusage hervor, die eine Weitergewährung der Waisenpension zusichere. Der Aktenvermerk vom 05.12.2019 gebe eine persönliche Vorsprache des BF bei der Sachbearbeiterin, XXXX , wieder, wonach der BF unter Festlegung einer Frist Unterlagen zur Verpachtung und der Wohnungsvermietung nachreichen würde und bis dahin der Waisenversorgungsgenuss vorsorglich ruhend gestellt werde. Diese Unterlagen seien teilweise bei der belangten Behörde am 07.01.2020 eingelangt. Der BF habe damit erst im Dezember 2019 den bereits vollzogenen Wohnungskauf sowie die Mieteinnahmen einer Wohnung, die bereits ab 01.12.2019 verbucht werden hätten können, der belangten Behörde nachträglich gemeldet, obwohl der BF auf seine Meldeverpflichtung bereits vorhergehend - zuletzt am 08.04.2019 sowie am 07.05.2019 - hingewiesen worden sei. Es fehle daher ein Beleg für die Aussage des BF, nach Auskunft der belangten Behörde (Frau XXXX ) stehe sein Wohnungskauf im Einklang mit seinen Vermögensverhältnissen. Es würden jedenfalls stets alle vorgelegten Unterlagen in den Verwaltungsankt eingelegt werden und der Verwaltungsakt vollständig und korrekt geführt.
- Diesem Vorbringen der belangten Behörde hielt der BF in seiner Gegenäußerung vom 22.04.2024 entgegen, die belangte Behörde schaffe einerseits mit der Einstellung der Waisenpension ab 01.12.2020 Fakten, andererseits werde ihm vorgeworfen, seiner bezahlten unselbständigen Tätigkeit bei der XXXX ab 01.01.2020 weiter nachgegangen zu sein. Mit diesem Wegfall würde zwar die Anspruchsvoraussetzung für die Waisenpension verbessert. Davon würde er aber nicht profitieren. Er habe aus Sicherheitsründen, seine berufliche unselbständige Tätigkeit weitergeführt. Im Fall einer allfälligen Rückzahlung hätte er auf theoretisch vorhandene Vermögenswerte in der Substanz zurückgreifen müssen, die nach der Judikatur jedoch außer Acht zu lassen seien. Zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, wonach die Sachbearbeiterin der belangten Behörde (Frau römisch 40 ) ihn informiert habe, gegen den Wohnungskauf gebe es nach Vorlage aller Unterlagen keine Einwendungen, brachte die belangte Behörde vor, aus dem Verwaltungsakt gehe keine solche Zusage hervor, die eine Weitergewährung der Waisenpension zusichere. Der Aktenvermerk vom 05.12.2019 gebe eine persönliche Vorsprache des BF bei der Sachbearbeiterin, römisch 40 , wieder, wonach der BF unter Festlegung einer Frist Unterlagen zur Verpachtung und der Wohnungsvermietung nachreichen würde und bis dahin der Waisenversorgungsgenuss vorsorglich ruhend gestellt werde. Diese Unterlagen seien teilweise bei der belangten Behörde am 07.01.2020 eingelangt. Der BF habe damit erst im Dezember 2019 den bereits vollzogenen Wohnungskauf sowie die Mieteinnahmen einer Wohnung, die bereits ab 01.12.2019 verbucht werden hätten können, der belangten Behörde nachträglich gemeldet, obwohl der BF auf seine Meldeverpflichtung bereits vorhergehend - zuletzt am 08.04.2019 sowie am 07.05.2019 - hingewiesen worden sei. Es fehle daher ein Beleg für die Aussage des BF, nach Auskunft der belangten Behörde (Frau römisch 40 ) stehe sein Wohnungskauf im Einklang mit seinen Vermögensverhältnissen. Es würden jedenfalls stets alle vorgelegten Unterlagen in den Verwaltungsankt eingelegt werden und der Verwaltungsakt vollständig und korrekt geführt. ,
- Diesem Vorbringen der belangten Behörde hielt der BF in seiner Gegenäußerung vom 22.04.2024 entgegen, die belangte Behörde schaffe einerseits mit der Einstellung der Waisenpension ab 01.12.2020 Fakten, andererseits werde ihm vorgeworfen, seiner bezahlten unselbständigen Tätigkeit bei der römisch 40 ab 01.01.2020 weiter nachgegangen zu sein. Mit diesem Wegfall würde zwar die Anspruchsvoraussetzung für die Waisenpension verbessert. Davon würde er aber nicht profitieren. Er habe aus Sicherheitsründen, seine berufliche unselbständige Tätigkeit weitergeführt. Im Fall einer allfälligen Rückzahlung hätte er auf theoretisch vorhandene Vermögenswerte in der Substanz zurückgreifen müssen, die nach der Judikatur jedoch außer Acht zu lassen seien. Er habe seine Veranlagung seines Substanzvermögens der belangten Behörde immer offengelegt. Die belangte Behörde habe nichts gegen seine Absicht, zur Inflationssicherung seines Substanzvermögens zwei zur Vermietung bestimmte Wohnungen zu kaufen, eingewandt. Die diesbezüglichen Dokumentationsschritte der belangten Behörde seien ihm nicht näher bekannt. Dass der belangten Behörde Beilage .A/ der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 17.02.2022 bekannt gewesen sei, befremde insofern, als die sich daraus ergebenden Kennzahlen augenscheinlich nicht berücksichtigt worden seien. Er habe die Wohnung Top 6 im Jahr 2020 gekauft. Hierbei hätten sich die von der belangten Behörde berücksichtigten Betriebskosten auf über € 1.905,32, die Fremdfinanzierung auf über € 2.042,45 und die Instandhaltungskosten auf über € 239,56 sowie die Werbungskosten auf über € 3.575,11 belaufen. Danach hätte seine Wohnung Top 6 einen Verlust € 374,35 erlitten, selbst wenn die Absetzung für Abnutzung nicht berücksichtigt worden wäre. Es sei aber zwischen Abschreibung für Betriebs- und Geschäftsausstattung zu unterscheiden. Die Abschreibung für € 367,00 sei mindernd zu berücksichtigen, zumal sie nicht dem Vermögensaufbau diene. Betroffen sei dabei die Anschaffung der Küche zur Vermietung der Wohnung. Dadurch würde sich der Verlust auf € 714,35 erhöhen. Beim Kauf der Wohnung von Top 13 im Jahr 2020 seien von der belangten Behörde € 1.947,40 an Betriebskosten und an Fremdfinanzierung € 2.216,37 berücksichtigt worden, obwohl er auch Instandhaltungskosten von € 242,31 und Werbungskosten über € 1.701,333 gehabt habe. Er habe demzufolge einen Überschuss von € 3.125,31 gehabt, auch wenn die Absetzung für die Abnutzung nicht berücksichtigt worden wäre. Bei einer Differenzierung zwischen Abschreibung für das Gebäude bzw. für die Betriebs- und Geschäftsausstattung betrage die mindernd zu berücksichtigende Abschreibung € 398,67, da sie – wie bereits oben ausgeführt – nicht mit der Anschaffung von Vermögensaufbau in Zusammenhang stehe. Dies betreffe die Anschaffung der Küche zur Vermietung der Wohnung Top
- Bei einem diesbezüglichen Abzug betrage der Überschuss nur € 2.726,
- Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln. Dies entspreche dem steuerrechtlichen Gewinn nach § 4 EstG
- Der BF könne keine Einkünfte aus einer Vermietung erzielen, wenn er nicht auch die Werbungskosten, Instandhaltungskosten und zumindest die Abschreibung für bezahlte Betriebs- und Geschäftsausstattungskosten berücksichtigen dürfe. Er könne damit keine mieteinnahmenwirksame Kücheneinrichtung weitervermieten, wenn nicht die korrespondierenden Kosten in Form der Absetzung Berücksichtigung finden würden. Die Zuflüsse würden ihm damit zur Gänze zugeschrieben, ohne die für die Erzielung dieser Zuflüsse getätigten Ausgaben und Aufwendungen angemessen in Abschlag bringen zu können. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln. Dies entspreche dem steuerrechtlichen Gewinn nach Paragraph 4, EstG
- Der BF könne keine Einkünfte aus einer Vermietung erzielen, wenn er nicht auch die Werbungskosten, Instandhaltungskosten und zumindest die Abschreibung für bezahlte Betriebs- und Geschäftsausstattungskosten berücksichtigen dürfe. Er könne damit keine mieteinnahmenwirksame Kücheneinrichtung weitervermieten, wenn nicht die korrespondierenden Kosten in Form der Absetzung Berücksichtigung finden würden. Die Zuflüsse würden ihm damit zur Gänze zugeschrieben, ohne die für die Erzielung dieser Zuflüsse getätigten Ausgaben und Aufwendungen angemessen in Abschlag bringen zu können. Es würden sich damit seine Einkünfte in einer für die belangte Behörde bestmöglichen Interpretation auf ein Jahr auf € 12.284,68 belaufen. Sie würden aus € 2.012,12 an Mieteinnahmen und € 9.968,05 aus unselbständiger Tätigkeit unter Abzug der Dienstnehmerabgabe sowie € 304,50 aus der Pacht bestehen. Es wären bei einem Einkommenssteuersatz im Jahr 2020 von 25% zwischen € 11.000,00 und € 18.000,00 von € 1.284,68 anteilig € 321,00 an Einkommenssteuer zu entrichten. Ihm würden faktisch letztlich € 11.963,51 oder umgerechnet € 996,96 pro Monat an Einkommen verbleiben. Für die Beurteilung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei auf Netto- und nicht Bruttobeträge entsprechend der Judikatur abzustellen. Tatsächlich würden sich seine Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid 2020
§ 2Est
G, der
§ 17Abs.
2 lit.a PG 1965 als Maßstab heranzuziehen sei, auf gerade einmal € 6.589,78 belaufen. Auf die Bindung des Spruchs im Einkommenssteuerbescheide werde verwiesen. Diese Einkünfte würden unter dem Richtsatz für Alleinstehende zu Ausgleichszulagen liegen. Mit derartigen Einkünften könne er unmöglich einen anhand des Richtsatzes objektivierbaren angemessenen Lebensunterhalt bestreiten. Tatsächlich würden sich seine Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid 2020
Paragraph 2, EstG, der
Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, PG 1965 als Maßstab heranzuziehen sei, auf gerade einmal € 6.589,78 belaufen. Auf die Bindung des Spruchs im Einkommenssteuerbescheide werde verwiesen. Diese Einkünfte würden unter dem Richtsatz für Alleinstehende zu Ausgleichszulagen liegen. Mit derartigen Einkünften könne er unmöglich einen anhand des Richtsatzes objektivierbaren angemessenen Lebensunterhalt bestreiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene BF verbrachte seine Kindheit bei seinen verheirateten Eltern, dem Vater XXXX , geb. am XXXX , der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, und seiner Mutter, XXXX , geb. am XXXX . Als er 9 Jahre alte war, ließen sich seine Eltern scheiden. Der Sohn lebte fortan bei seiner Mutter, XXXX . Sie bezog die Familienbeihilfe für ihren Sohn in der Höhe von cirka € 200,-- und war vom August 2014 bis August 2016 arbeitslos. Anschließend war sie vom September 2016 an durchgehend bis Jänner 2020 bei der XXXX bzw. bei der XXXX angestellt. 1.
- Der am römisch 40 geborene BF verbrachte seine Kindheit bei seinen verheirateten Eltern, dem Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 , der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, und seiner Mutter, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Als er 9 Jahre alte war, ließen sich seine Eltern scheiden. Der Sohn lebte fortan bei seiner Mutter, römisch 40 . Sie bezog die Familienbeihilfe für ihren Sohn in der Höhe von cirka € 200,-- und war vom August 2014 bis August 2016 arbeitslos. Anschließend war sie vom September 2016 an durchgehend bis Jänner 2020 bei der römisch 40 bzw. bei der römisch 40 angestellt. 1.
- Der BF absolvierte die HTL mit Schwerpunkt Chemie in XXXX . Der Vater zahlte an die Mutter Unterhalt für seinen Sohn. Als der BF das Erwachsenenalter erreichte, erhielt er diesen Unterhalt auf sein eigenes Konto. Nach Abschluss der HTL nahm der BF bei der in XXXX , niedergelassenen Firma XXXX , mit dem Firmenschwerpunkt chemische Dienstleistungen, eine Vollzeitbeschäftigung auf. Er zog daher vom Wohnsitz seiner Mutter nach XXXX in eine Wohnung, für die er monatlich eine Miete in der Höhe von € 400 zahlte. 1.
- Der BF absolvierte die HTL mit Schwerpunkt Chemie in römisch 40 . Der Vater zahlte an die Mutter Unterhalt für seinen Sohn. Als der BF das Erwachsenenalter erreichte, erhielt er diesen Unterhalt auf sein eigenes Konto. Nach Abschluss der HTL nahm der BF bei der in römisch 40 , niedergelassenen Firma römisch 40 , mit dem Firmenschwerpunkt chemische Dienstleistungen, eine Vollzeitbeschäftigung auf. Er zog daher vom Wohnsitz seiner Mutter nach römisch 40 in eine Wohnung, für die er monatlich eine Miete in der Höhe von € 400 zahlte. 1.
- Im Jahr 2016 begann der BF das Studium BA Technische Chemie an der Technischen Universität XXXX . Dazu reduzierte er seine Vollzeitbeschäftigung bei seinem oben genannten Dienstgeber auf eine 31,58%-ige Teilzeitbeschäftigung, wofür er im Jahr 2020 im August brutto € 965,95 (netto € 797,64) verdiente. Er erhielt als Kind von seinem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Vater XXXX wohnhaft in XXXX , zur Bestreitung seines Unterhalts € 650,
- Von seiner Mutter XXXX , geb. XXXX , erhielt der BF € 600,-- inkl. Familienbeihilfe. Sein Verhältnis zu seinen Eltern war gut. Er stand mit ihnen immer in guten Kontakt. Sein Vater finanzierte seinem Sohn ein KFZ. Der BF pendelte zwischen seinem Wohnort in XXXX und seinem Studienplatz in XXXX , wo er auch für Studienanfänger und Quereinsteiger für das Studium BA Technische Chemie als Tutor tätig war. Mit seinen finanziellen Verhältnissen (€ 650, € 600, € 737,48 damit insgesamt € 1.987,48) konnte er einen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten. 1.
- Im Jahr 2016 begann der BF das Studium BA Technische Chemie an der Technischen Universität römisch 40 . Dazu reduzierte er seine Vollzeitbeschäftigung bei seinem oben genannten Dienstgeber auf eine 31,58%-ige Teilzeitbeschäftigung, wofür er im Jahr 2020 im August brutto € 965,95 (netto € 797,64) verdiente. Er erhielt als Kind von seinem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Vater römisch 40 wohnhaft in römisch 40 , zur Bestreitung seines Unterhalts € 650,
- Von seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , erhielt der BF € 600,-- inkl. Familienbeihilfe. Sein Verhältnis zu seinen Eltern war gut. Er stand mit ihnen immer in guten Kontakt. Sein Vater finanzierte seinem Sohn ein KFZ. Der BF pendelte zwischen seinem Wohnort in römisch 40 und seinem Studienplatz in römisch 40 , wo er auch für Studienanfänger und Quereinsteiger für das Studium BA Technische Chemie als Tutor tätig war. Mit seinen finanziellen Verhältnissen (€ 650, € 600, € 737,48 damit insgesamt € 1.987,48) konnte er einen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten. 1.
- Am 30.04.2018 verstarb der Vater des BF, XXXX . Die Mutter des BF erhielt als frühere Ehegattin nach ihrem am 30.04.2018 verstorbenen früheren Ehemann
§ 19Abs. 1 PG 1965 aufgrund des Wortlaut des Scheidungsvergleichs keinen Versorgungsgenuss (vgl Vw
GH 18.07.2023, Ra 2021/12/0070; BVwG 23.08.2021, W255 2244789-1/2E). Um rasch sein Studium beenden zu können, zog der BF von XXXX nach XXXX , wo er in einer Wohngemeinschaft wohnte und eine monatliche Miete von € 400,00 entrichtete. Im September 2020 verzog er in XXXX und mit Dezember 2020 in die XXXX . 1.4. Am 30.04.2018 verstarb der Vater des BF, römisch 40 . Die Mutter des BF erhielt als frühere Ehegattin nach ihrem am 30.04.2018 verstorbenen früheren Ehemann
Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 aufgrund des Wortlaut des Scheidungsvergleichs keinen Versorgungsgenuss vergleiche VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0070; BVwG 23.08.2021, W255 2244789-1/2E). Um rasch sein Studium beenden zu können, zog der BF von römisch 40 nach römisch 40 , wo er in einer Wohngemeinschaft wohnte und eine monatliche Miete von € 400,00 entrichtete. Im September 2020 verzog er in römisch 40 und mit Dezember 2020 in die römisch 40 . 1.
- Für seine auch nach dem Tot seines Vaters fortgesetzte 31,58%-ige Teilzeitbeschäftigung bei dem oben genannten Unternehmen in XXXX verdiente der BF im August 2020 brutto € 965,95 (netto € 797,62). 1.
- Für seine auch nach dem Tot seines Vaters fortgesetzte 31,58%-ige Teilzeitbeschäftigung bei dem oben genannten Unternehmen in römisch 40 verdiente der BF im August 2020 brutto € 965,95 (netto € 797,62). 1.
- Der BF bekam als Halbwaise für die Dauer des Studiums, vorerst längstens bis zum 28.02.2021 (Mindestdauer des BA Studiums Technische Chemie + 2 Toleranzsemester) vom 01.05.2018 an monatlich brutto einen Waisenversorgungsbezug in der Höhe von € 804,
- Zum Waisenversorgungsgenuss gebührte eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses von monatlich brutto € 15,
- Von seiner Mutter erhielt der BF weiter einen Unterhalt von € 600,--, der € 200,00 an Familienbeihilfe umfassten. 1.
- Der BF gab als einziger Erbe des Vermögens seines Vaters auf Grund dessen Testament vom 05.07.2009 eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Der rechnerische Nachlass betrug insgesamt € 438.192,
- Nach dem Tot seines Vaters lebte der BF bis zur Abwicklung der Verlassenschaft seines Vaters im August 2018 bzw. Erlassung des Bescheides zu seinem Waisenversorgungsbezug im September 2018 von seinen Ersparnissen, die er aus der Unterstützung seiner Eltern und seiner unselbstständigen Tätigkeit anlegen konnte. Die Verlassenschaft seines Vaters gliederte sich wie folgt auf:
- ganze Liegenschaft XXXX , erbl. halben Liegenschaft XXXX , und der erbl ganzen Liegenschaft XXXX . Weiters war er über den erbl. PKW Marke XXXX , erstmalige Zulassung am XXXX , frei verfügungsberechtigt. Dies galt auch für das erbl. Guthaben von insgesamt vier Giro- und Sparkonten bei der XXXX . Ebenso war er über das erbl. Guthaben von fünf Bausparverträgen bei der XXXX und über das erbl. Guthaben bei der XXXX frei verfügungsberechtigt. Auch das erbl. Guthaben beim XXXX und der XXXX fiel an den BF. Die freie Verfügungsberechtigung des BF über das erbl. Guthaben wurde ihm auch für die 2 Lebensversicherungen und eine Unfallversicherung bei der XXXX und für das erbl. Guthaben bei der XXXX zugesprochen. Die Aktiva des Erbes des BF beliefen sich auf insgesamt € 438.192,
- Die Summe der Passiva betrug € 7.002,83 [Forderung der XXXX (€ 72,49); Forderungen betreffend die Stromrechnung und Kosten für den Rauchfangkehrer in der Höhe von insgesamt € 338,44; Begräbniskosten laut Beleg bezahlt vom BF in der Höhe von € 6.591,90]. 1.
- Der BF gab als einziger Erbe des Vermögens seines Vaters auf Grund dessen Testament vom 05.07.2009 eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Der rechnerische Nachlass betrug insgesamt € 438.192,
- Nach dem Tot seines Vaters lebte der BF bis zur Abwicklung der Verlassenschaft seines Vaters im August 2018 bzw. Erlassung des Bescheides zu seinem Waisenversorgungsbezug im September 2018 von seinen Ersparnissen, die er aus der Unterstützung seiner Eltern und seiner unselbstständigen Tätigkeit anlegen konnte. Die Verlassenschaft seines Vaters gliederte sich wie folgt auf:
- ganze Liegenschaft römisch 40 , erbl. halben Liegenschaft römisch 40 , und der erbl ganzen Liegenschaft römisch 40 . Weiters war er über den erbl. PKW Marke römisch 40 , erstmalige Zulassung am römisch 40 , frei verfügungsberechtigt. Dies galt auch für das erbl. Guthaben von insgesamt vier Giro- und Sparkonten bei der römisch 40 . Ebenso war er über das erbl. Guthaben von fünf Bausparverträgen bei der römisch 40 und über das erbl. Guthaben bei der römisch 40 frei verfügungsberechtigt. Auch das erbl. Guthaben beim römisch 40 und der römisch 40 fiel an den BF. Die freie Verfügungsberechtigung des BF über das erbl. Guthaben wurde ihm auch für die 2 Lebensversicherungen und eine Unfallversicherung bei der römisch 40 und für das erbl. Guthaben bei der römisch 40 zugesprochen. Die Aktiva des Erbes des BF beliefen sich auf insgesamt € 438.192,
- Die Summe der Passiva betrug € 7.002,83 [Forderung der römisch 40 (€ 72,49); Forderungen betreffend die Stromrechnung und Kosten für den Rauchfangkehrer in der Höhe von insgesamt € 338,44; Begräbniskosten laut Beleg bezahlt vom BF in der Höhe von € 6.591,90]. 1.
- Der BF nahm die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch. Er erwarb in der Folge zwei Eigentumswohnungen in XXXX im Ausmaß von 53,67 m² mit einer Garage, sowie 52,51 m² mit Garage. Zur deren Finanzierung nahm der BF einen Kredit in der Höhe von € 230.000,00 bei der XXXX Bank und XXXX für 20 Jahre zu einem 15-Jahre-Fixzins von 1,8% p.a. auf. Die 53,67m² Wohnung vermietete der BF mit einer zu hinterlegenden Kaution von € 2.567,40 zu einem wertgesicherten monatlichen Hauptzins von € 535,63 mit € 35,00 für Einrichtungsgegenstände und mit Betriebskosten in der Höhe von monatlich € 101,86 sowie einem Pauschalbetrag für Heizkosten in der Höhe von € 44,55, woraus sich eine Summe von insgesamt € 793,20 ergab. Die zu dieser Wohnung dazugehörige Garage vermietete der BF zu einem monatlichen Gesamtmietzins inkl. Betriebskosten bzw. Nebenkosten in der Höhe von € 62,
- Die zweite 52,51 m² Wohnung vermietete der BF zu einer Miete von insgesamt € 737,19 inkl. Betriebskosten, Miete für Einrichtungsgegenstände, Betriebskosten, Betriebskosten für Heizung und sonstige Betriebskosten. Die dazugehörige Garage vermietete der BF um € 62,81 inkl. Betriebskosten.1.
- Der BF nahm die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch. Er erwarb in der Folge zwei Eigentumswohnungen in römisch 40 im Ausmaß von 53,67 m² mit einer Garage, sowie 52,51 m² mit Garage. Zur deren Finanzierung nahm der BF einen Kredit in der Höhe von € 230.000,00 bei der römisch 40 Bank und römisch 40 für 20 Jahre zu einem 15-Jahre-Fixzins von 1,8% p.a. auf. Die 53,67m² Wohnung vermietete der BF mit einer zu hinterlegenden Kaution von € 2.567,40 zu einem wertgesicherten monatlichen Hauptzins von € 535,63 mit € 35,00 für Einrichtungsgegenstände und mit Betriebskosten in der Höhe von monatlich € 101,86 sowie einem Pauschalbetrag für Heizkosten in der Höhe von € 44,55, woraus sich eine Summe von insgesamt € 793,20 ergab. Die zu dieser Wohnung dazugehörige Garage vermietete der BF zu einem monatlichen Gesamtmietzins inkl. Betriebskosten bzw. Nebenkosten in der Höhe von € 62,
- Die zweite 52,51 m² Wohnung vermietete der BF zu einer Miete von insgesamt € 737,19 inkl. Betriebskosten, Miete für Einrichtungsgegenstände, Betriebskosten, Betriebskosten für Heizung und sonstige Betriebskosten. Die dazugehörige Garage vermietete der BF um € 62,81 inkl. Betriebskosten. 1.
- Der BF verpachtete darüber hinaus die von seinem Vater geerbten auf fünf Parzellen aufgeteilten landwirtschaftliche Grundstücke beginnend mit 01.10.2019 an seinen Onkel, XXXX , wohnhaft in XXXX . Der Pachtzins für diese Grundstücke wurde gegen Ende 2019 auf jährlich € 1.050,00 erhöht. 1.
- Der BF verpachtete darüber hinaus die von seinem Vater geerbten auf fünf Parzellen aufgeteilten landwirtschaftliche Grundstücke beginnend mit 01.10.2019 an seinen Onkel, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 . Der Pachtzins für diese Grundstücke wurde gegen Ende 2019 auf jährlich € 1.050,00 erhöht. 1.
- Das Haus seines Vaters in XXXX war für den BF zu groß und die Aufwendungen dafür zu hoch (monatlich € 300,50), sodass der BF dieses Haus nicht bewohnte, sondern den Beschluss zum Verkauf fasste. Im Jahr 2020 bzw. 2021 verkaufte der BF das Haus seines Vaters um zirka € 200.0001.
- Das Haus seines Vaters in römisch 40 war für den BF zu groß und die Aufwendungen dafür zu hoch (monatlich € 300,50), sodass der BF dieses Haus nicht bewohnte, sondern den Beschluss zum Verkauf fasste. Im Jahr 2020 bzw. 2021 verkaufte der BF das Haus seines Vaters um zirka € 200.000 1.
- Infolge der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters seines Vaters zum Ablauf des 28.02.2015 mit Bescheid vom 16.06.2020 wurden zirka € 6.000,00 an den BF ausbezahlt. 1.
- Mit Bescheid vom 17.02.2022 wurde der Waisenvorsorgegenuss des BF ab 01.01.2020 zu Recht ruhend gestellt, da der BF ab 2020 Einkünfte bezog, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF, zu seinem persönlichen Umfeld, zu seinem Erbe nach dem Tot seines Vaters sowie den Unterhaltszahlungen und zu seinen Aufwendungen und Einkommensverhältnissen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 17.04.
- Sie sind weitgehende – soweit dazu nicht nachfolgend eingegangen wird - unbestritten. Strittig ist vor allem der Zeitraum der Arbeitslosigkeit seiner Mutter und die vom BF vorgebrachte Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Frau XXXX , zu den Auswirkungen seines geplanten Kaufs von zwei Wohnungen und deren Vermietung, um einen Vermögensverlust des Erbes seines Vaters zu verhindern, auf seinen weiteren Waisenversorgungsgenuss. Ebenso ergeben sich Widersprüche zur Höhe der Pacht für die geerbten fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Strittig ist vor allem der Zeitraum der Arbeitslosigkeit seiner Mutter und die vom BF vorgebrachte Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Frau römisch 40 , zu den Auswirkungen seines geplanten Kaufs von zwei Wohnungen und deren Vermietung, um einen Vermögensverlust des Erbes seines Vaters zu verhindern, auf seinen weiteren Waisenversorgungsgenuss. Ebenso ergeben sich Widersprüche zur Höhe der Pacht für die geerbten fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. 2.
- Arbeitslosigkeit der Mutter und Reduktion der Unterhaltszahlungen von € 600,00 auf € 200,00 Die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, seine Mutter sei erst im Zuge des Todes seines Vaters aus psychischen Gründen arbeitslos geworden, kann nicht überzeugen. Wie durch den vorliegenden, unbestritten gebliebenen Versicherungsdatenauszug bestätigt wurde, stand die Mutter des BF nämlich nicht nur zum Zeitpunkt des Todes des Vaters des BF (30.04.2018) in Beschäftigung. Es trifft die vom BF behauptete Arbeitslosigkeit seiner Mutter nämlich weder auf den Zeitraum mittelbar vor dem Tod seines Vaters, noch auf jenem zum Zeitpunkt des Todes des Vaters, noch zu jenem mittelbar nach dem Tod seines Vaters zu. Seine Mutter war vielmehr durchgehend sowohl vor, als auch zum Todeszeitpunkt ihres vormaligen Ehemannes sowie nach diesem Zeitraum beim Unternehmen XXXX bzw. in der Folge bei der XXXX (Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 11.01.2020) angestellt. In der Folge erhielt sie einen Krankengeldbezug bzw. war arbeitslos und kurzfristig vom 23.08.2021 bis 17.09.2021 bei der XXXX angestellt. Anschließend bekam sie Rehabgeld bzw. einen Pensionsvorschussbezug. Die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, seine Mutter sei erst im Zuge des Todes seines Vaters aus psychischen Gründen arbeitslos geworden, kann nicht überzeugen. Wie durch den vorliegenden, unbestritten gebliebenen Versicherungsdatenauszug bestätigt wurde, stand die Mutter des BF nämlich nicht nur zum Zeitpunkt des Todes des Vaters des BF (30.04.2018) in Beschäftigung. Es trifft die vom BF behauptete Arbeitslosigkeit seiner Mutter nämlich weder auf den Zeitraum mittelbar vor dem Tod seines Vaters, noch auf jenem zum Zeitpunkt des Todes des Vaters, noch zu jenem mittelbar nach dem Tod seines Vaters zu. Seine Mutter war vielmehr durchgehend sowohl vor, als auch zum Todeszeitpunkt ihres vormaligen Ehemannes sowie nach diesem Zeitraum beim Unternehmen römisch 40 bzw. in der Folge bei der römisch 40 (Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 11.01.2020) angestellt. In der Folge erhielt sie einen Krankengeldbezug bzw. war arbeitslos und kurzfristig vom 23.08.2021 bis 17.09.2021 bei der römisch 40 angestellt. Anschließend bekam sie Rehabgeld bzw. einen Pensionsvorschussbezug. Den diesbezüglichen genannten Daten des aktuellen, unbestrittenen Versicherungsdatenauszuges folgend ist auch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 nach Vorhalt der erkennenden Richterin, von einer bestehenden Arbeitslosigkeit seiner Mutter 2016 nichts bemerkt zu haben, nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Der BF hatte nämlich noch vor dem Zeitraum 2016 und vor dem Abschluss seiner fünfjährigen HTL für Chemie in XXXX bei seiner Mutter gewohnt. Darauf lässt sowohl die aktuell ZMR-Abfrage zum Wohnort des BF (Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Mutter in XXXX , vom 21.06.2005 – 04.02.2016) als auch der Akteninhalt schließen. Der BF hatte zudem ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, wie er in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 glaubwürdig angab. Der BF verlagerte auch erst nach Abschluss seiner HTL für Chemie in XXXX (am 04.02.2016) seinen Hauptwohnsitz von dem seiner Mutter nach XXXX , wo er eine Beschäftigung beim dort ansässigen Unternehmen XXXX aufnahm. Den diesbezüglichen genannten Daten des aktuellen, unbestrittenen Versicherungsdatenauszuges folgend ist auch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 nach Vorhalt der erkennenden Richterin, von einer bestehenden Arbeitslosigkeit seiner Mutter 2016 nichts bemerkt zu haben, nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Der BF hatte nämlich noch vor dem Zeitraum 2016 und vor dem Abschluss seiner fünfjährigen HTL für Chemie in römisch 40 bei seiner Mutter gewohnt. Darauf lässt sowohl die aktuell ZMR-Abfrage zum Wohnort des BF (Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Mutter in römisch 40 , vom 21.06.2005 – 04.02.2016) als auch der Akteninhalt schließen. Der BF hatte zudem ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, wie er in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 glaubwürdig angab. Der BF verlagerte auch erst nach Abschluss seiner HTL für Chemie in römisch 40 (am 04.02.2016) seinen Hauptwohnsitz von dem seiner Mutter nach römisch 40 , wo er eine Beschäftigung beim dort ansässigen Unternehmen römisch 40 aufnahm. Auf Grund der obigen Ausführungen ist zum Zeitraum der Arbeitslosigkeit seiner Mutter im Hinblick auf den Tod ihres vormaligen Ehemannes folgende Schlussfolgerung zu ziehen. Sie war weder mittelbar vor, noch zu diesem, noch mittelbar nach dessen Tod (30.04.2018) (durchgehende Beschäftigung der Mutter vom September 2016 bis Jänner 2020) arbeitslos. Es ist daher auch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 zur Reduktion der Unterhaltszahlung seiner Mutter von ursprünglich € 600,00 auf € 200,00, deren Höhe der an sie ergehenden Kinderbeihilfe entsprochen habe, auf Grund ihrer Arbeitslosigkeit im Zuge des plötzlichen Todes seines Vaters unglaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie keine Reduktion des Unterhaltes in der Höhe von € 600,00 an ihren Sohn vornahm, sondern die Unterhaltszahlung von € 600,00 aufrecht hielt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Mutter gegenüber ihrem Sohn auch unterhaltspflichtig gewesen wäre. 2.
- Aussage von Frau XXXX als Sachbearbeiterin der belangten Behörde2.
- Aussage von Frau römisch 40 als Sachbearbeiterin der belangten Behörde Auch der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, die zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde (Frau XXXX ) habe ihn ursprünglich davon informiert, der Ankauf von zwei Wohnungen, die vermietete werden sollten, um den Wertverlust des Erbes seines Vaters auszugleichen, hätte keine Auswirkungen auf den weiteren Bezug seines Waisenversorgungsgenusses, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Schlussfolgerung stützt sich vor allem auf den aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgehenden schriftlichen Verkehr des BF mit der belangten Behörde und umgekehrt der belangten Behörde mit dem BF. Darüber hinaus gehend wird auf Aktenvermerke der belangten Behörde eingegangen, die diese Schlussfolgerung weiter untermauern. Auch der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, die zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde (Frau römisch 40 ) habe ihn ursprünglich davon informiert, der Ankauf von zwei Wohnungen, die vermietete werden sollten, um den Wertverlust des Erbes seines Vaters auszugleichen, hätte keine Auswirkungen auf den weiteren Bezug seines Waisenversorgungsgenusses, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Schlussfolgerung stützt sich vor allem auf den aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgehenden schriftlichen Verkehr des BF mit der belangten Behörde und umgekehrt der belangten Behörde mit dem BF. Darüber hinaus gehend wird auf Aktenvermerke der belangten Behörde eingegangen, die diese Schlussfolgerung weiter untermauern. Vorausgeschickt wird, dass der vorliegende Verwaltungsakt dem BF insofern im Detail bekannt sein musste, als ihm auf Antrag eine Kopie des gesamten Aktes vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Insofern ist auch die Ausführung des BF im letzten Schriftsatz vom 22.04.2024, die Dokumentationsschritte der belangten Behörde seien ihm nicht bekannt, nicht schlüssig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei einer Interpretation von Parteienanbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbaren Ziel des Einschreiters an und sind Parteienerklärungen sowie Anbringen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03,0066; 03.10.2013, 2012/06/0185; 23.05,2014, 2012/02/0188, beide mwH). Vor dem Hintergrund dieses Interpretationsmaßstabes geht aus der Niederschrift zur persönlichen Vorsprache des BF bei der belangten Behörde hervor, dass er die belangte Behörde über die Erhöhung der jährlichen Pacht – dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.
- verwiesen – und auch über die seit 01.12.2019 laufenden Mieteinnahmen von netto € 620,63 bzw. geplanten Mieteinnahmen von netto € 575,00 informierte. Dazu sollten aktuelle Unterlagen nachgereicht werden. Aus dieser sowohl vom BF als auch von Frau XXXX unterzeichneten Niederschrift ergibt sich damit kein Ansatzpunkt dafür, dass der BF von der genannten Sachbearbeiterin vorab vor dem Kauf der Wohnungen mit der Vermietungsabsicht die Information erhalten habe, dass dieses Vorhaben keine Auswirkungen auf den weiteren Bezug seines Waisenversorgungsgenusses habe. Vor dem Hintergrund dieses Interpretationsmaßstabes geht aus der Niederschrift zur persönlichen Vorsprache des BF bei der belangten Behörde hervor, dass er die belangte Behörde über die Erhöhung der jährlichen Pacht – dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.
- verwiesen – und auch über die seit 01.12.2019 laufenden Mieteinnahmen von netto € 620,63 bzw. geplanten Mieteinnahmen von netto € 575,00 informierte. Dazu sollten aktuelle Unterlagen nachgereicht werden. Aus dieser sowohl vom BF als auch von Frau römisch 40 unterzeichneten Niederschrift ergibt sich damit kein Ansatzpunkt dafür, dass der BF von der genannten Sachbearbeiterin vorab vor dem Kauf der Wohnungen mit der Vermietungsabsicht die Information erhalten habe, dass dieses Vorhaben keine Auswirkungen auf den weiteren Bezug seines Waisenversorgungsgenusses habe. Dies gilt auch für den anschließenden Aktenvermerk von Frau XXXX am 05.12.1019 zum Telefongespräch mit dem BF. Darin wird festgehalten, dass der BF die belangte Behörde davon informierte, dass er im Hinblick auf das Erbe seines Vaters in Verbindung mit einer Fremdfinanzierung zwei Wohnungen in XXXX erworben habe, wobei eine bereits seit dem 01.12.2019 für monatlich € 620,63 vermietet worden sei, und bei der anderen Wohnung noch eine Vermietung mit mindestens € 575,00 geplant sei. Die Unterlagen dazu würden übermittelt werden. Außerdem setzte der BF die belangte Behörde über die Höhe der WG-Miete in XXXX (€ 400,00), und über die Betriebskosten für das geerbte Haus, wofür ebenfalls Unterlagen vorgelegt werden würden, in Kenntnis. Dies gilt auch für den anschließenden Aktenvermerk von Frau römisch 40 am 05.12.1019 zum Telefongespräch mit dem BF. Darin wird festgehalten, dass der BF die belangte Behörde davon informierte, dass er im Hinblick auf das Erbe seines Vaters in Verbindung mit einer Fremdfinanzierung zwei Wohnungen in römisch 40 erworben habe, wobei eine bereits seit dem 01.12.2019 für monatlich € 620,63 vermietet worden sei, und bei der anderen Wohnung noch eine Vermietung mit mindestens € 575,00 geplant sei. Die Unterlagen dazu würden übermittelt werden. Außerdem setzte der BF die belangte Behörde über die Höhe der WG-Miete in römisch 40 (€ 400,00), und über die Betriebskosten für das geerbte Haus, wofür ebenfalls Unterlagen vorgelegt werden würden, in Kenntnis. In der weiteren Folge übermittelte der BF per E-Mail am 05.01.2020 der genannten Sachbearbeiterin am 05.01.2020 Unterlagen zur Dokumentation der Erhaltungskosten für das geerbte Haus und der Miete seiner derzeitigen Wohnung in XXXX . Weiters wurde ein mit 23.08.2019 datierter Pachtvertrag, unterzeichnet von einem Pächter namens XXXX und dem BF als Verpächter zu fünf landwirtschaftlich genutzten Feldern mit einem jährlichen Pachteinkommen von € 350,00 übersandt. Hingewiesen wurde auch auf die noch nicht erfolgte Vermietung der per Kredit finanzierten Wohnung Top 6 in XXXX . Außerdem erörterte der BF detailliert die Finanzierungsform des Kaufes der Wohnungen mittels Kredit sowie über die Abschreibungsform. In der weiteren Folge übermittelte der BF per E-Mail am 05.01.2020 der genannten Sachbearbeiterin am 05.01.2020 Unterlagen zur Dokumentation der Erhaltungskosten für das geerbte Haus und der Miete seiner derzeitigen Wohnung in römisch 40 . Weiters wurde ein mit 23.08.2019 datierter Pachtvertrag, unterzeichnet von einem Pächter namens römisch 40 und dem BF als Verpächter zu fünf landwirtschaftlich genutzten Feldern mit einem jährlichen Pachteinkommen von € 350,00 übersandt. Hingewiesen wurde auch auf die noch nicht erfolgte Vermietung der per Kredit finanzierten Wohnung Top 6 in römisch 40 . Außerdem erörterte der BF detailliert die Finanzierungsform des Kaufes der Wohnungen mittels Kredit sowie über die Abschreibungsform. Es ergibt sich weiter aus der genannten E-Mail-Mitteilung des BF vom 05.01.2020 ebenfalls kein Ansatzpunkt dafür, dass der BF von der genannten Sachbearbeiterin bereits vor dem Kauf der zu vermietenden Wohnungen irgendeine Information dazu erhalten hat. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, wonach dieses Vorhaben keine Auswirkungen auf den weiteren Bezug seines Waisenversorgungsgenusses haben würde. Zudem wurden in einer weiteren E-Mail-Mitteilung des BF am 05.01.2020 Unterlagen zu den KFZ-Kosten des von seinem Vater geerbten Fahrzeuges, das nach Ausführungen des BF zu seiner Fahrt zu seinem Arbeitsplatz in Verwendung stehe, sowie zur Betreuung und zum Ausräumen des geerbten Hauses im XXXX übermittelt. Auf die Kosten für das Bewohnerparkpickerl in XXXX in der Höhe von jährlich € 120,00 wurde auch Bezug genommen. Aus der aus der E-Mail-Mitteilung hervorgehenden abschließenden Bemerkung ergibt sich, damit nun wirklich alles abgeklärt zu haben. Auch aus dieser E-Mail-Mitteilung lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass der BF von der genannten Sachbearbeiterin bereits vor dem Kauf der zu vermietenden Wohnungen in XXXX irgendeine Information erhalten hätte. Im Gegenteil der BF will mit dieser E-Mail-Mitteilung alles abgeklärt haben. Zudem wurden in einer weiteren E-Mail-Mitteilung des BF am 05.01.2020 Unterlagen zu den KFZ-Kosten des von seinem Vater geerbten Fahrzeuges, das nach Ausführungen des BF zu seiner Fahrt zu seinem Arbeitsplatz in Verwendung stehe, sowie zur Betreuung und zum Ausräumen des geerbten Hauses im römisch 40 übermittelt. Auf die Kosten für das Bewohnerparkpickerl in römisch 40 in der Höhe von jährlich € 120,00 wurde auch Bezug genommen. Aus der aus der E-Mail-Mitteilung hervorgehenden abschließenden Bemerkung ergibt sich, damit nun wirklich alles abgeklärt zu haben. Auch aus dieser E-Mail-Mitteilung lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass der BF von der genannten Sachbearbeiterin bereits vor dem Kauf der zu vermietenden Wohnungen in römisch 40 irgendeine Information erhalten hätte. Im Gegenteil der BF will mit dieser E-Mail-Mitteilung alles abgeklärt haben. Zum anschließenden Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 07.01.2020 zur Vorlage weiterer Unterlagen mit dem Hinweis auf die Ruhendstellung der Auszahlung seines Waisenversorgungsgenusses zeigte der BF auch erstaunlicher Weise auch keine Reaktion. Dies wäre jedenfalls von ihm zu erwarten gewesen, hätte er tatsächlich von Frau XXXX vorab die oben genannte Information zum Einfluss des Kaufs von Wohnungen per Kreditaufnahme und deren geplanten Vermietung auf seinen Waisenversorgungsgenuss erhalten. Auch in der E-Mail-Mitteilung vom 03.03.2020 nahm er lediglich Bezug darauf, auch die 2.Wohnung in XXXX seit 15.02.2020 vermietet zu haben, wobei er neben den Mietverträgen zu diesen beiden per Kredit finanzierten Wohnungen in XXXX auch den aktuellen Lohnzettel zur Höhe seines neuen Gehalts bei seinem Dienstgeber in XXXX übersandte. Zum anschließenden Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 07.01.2020 zur Vorlage weiterer Unterlagen mit dem Hinweis auf die Ruhendstellung der Auszahlung seines Waisenversorgungsgenusses zeigte der BF auch erstaunlicher Weise auch keine Reaktion. Dies wäre jedenfalls von ihm zu erwarten gewesen, hätte er tatsächlich von Frau römisch 40 vorab die oben genannte Information zum Einfluss des Kaufs von Wohnungen per Kreditaufnahme und deren geplanten Vermietung auf seinen Waisenversorgungsgenuss erhalten. Auch in der E-Mail-Mitteilung vom 03.03.2020 nahm er lediglich Bezug darauf, auch die 2.Wohnung in römisch 40 seit 15.02.2020 vermietet zu haben, wobei er neben den Mietverträgen zu diesen beiden per Kredit finanzierten Wohnungen in römisch 40 auch den aktuellen Lohnzettel zur Höhe seines neuen Gehalts bei seinem Dienstgeber in römisch 40 übersandte. Selbst nach der Information im Schreiben vom 23.03.2020 der belangten Behörde zum Ruhen seines Waisenversorgungsgenusses verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage einer Studienbestätigung übermittelt der BF lediglich die Studienbestätigung für das Sommersemester 2020 ohne weiteren Kommentar zur Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses. Dies gilt auch für seine E-Mail-Mitteilung von 25.04.2020 an die belangte Behörde mit der Information darüber, vom Dienstgeber in XXXX auf Grund der CoVid-19-Pandemie zur 10%-igen Kurzarbeit angemeldet worden zu sein, sowie dem Hinweis auf die damit verbundene Gehaltskürzung. Ebenso nimmt der BF in seiner E-Mail-Mitteilung vom 06.06.2020 nur auf seinen derzeitigen Gehalt im Mai 2020 und Gehaltskürzung während der Kurzarbeit Bezug. Trotz dieser Information im Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2020 zur Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses zeigte der BF keine Reaktion in seinen nachfolgenden oben beschriebenen schriftlichen Kontakten mit der belangten Behörde. Selbst nach der Information im Schreiben vom 23.03.2020 der belangten Behörde zum Ruhen seines Waisenversorgungsgenusses verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage einer Studienbestätigung übermittelt der BF lediglich die Studienbestätigung für das Sommersemester 2020 ohne weiteren Kommentar zur Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses. Dies gilt auch für seine E-Mail-Mitteilung von 25.04.2020 an die belangte Behörde mit der Information darüber, vom Dienstgeber in römisch 40 auf Grund der CoVid-19-Pandemie zur 10%-igen Kurzarbeit angemeldet worden zu sein, sowie dem Hinweis auf die damit verbundene Gehaltskürzung. Ebenso nimmt der BF in seiner E-Mail-Mitteilung vom 06.06.2020 nur auf seinen derzeitigen Gehalt im Mai 2020 und Gehaltskürzung während der Kurzarbeit Bezug. Trotz dieser Information im Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2020 zur Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses zeigte der BF keine Reaktion in seinen nachfolgenden oben beschriebenen schriftlichen Kontakten mit der belangten Behörde. Spätestens zu dem Zeitpunkt wäre vom BF jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich auf die von ihm behauptete „Vorabinformation“ von Frau XXXX beziehen und sich gegen eine Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses aussprechen würde. Dies vor dem Hintergrund, dass er - seinen Aussagen zufolge - tastsächlich von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde XXXX bereits vorweg über Auswirkungen seines Kaufs von zwei Wohnungen mit der Absicht, sie zu vermieten, auf seinen Waisenversorgungsgenuss informiert worden wäre. Noch dazu wird dem BF auf Grund seiner Anfrage mit Schreiben vom 08.07.2020 wiederum in weitere Folge von der belangten Behörde mitgeteilt, zur Vermeidung eines Übergenusses vorsorglich mit 31.12.2020 seinen Waisenversorgungsgenuss ruhend zu stellen, wobei eine endgültige Prüfung erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids erfolgen könne. Erst im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 07.07.2020 beklagt sich der BF erstmal zu seinem Waisenvorsorgegenuss. Allerdings beschränkte sich seine Beschwerde zu diesem Thema darauf, dass die Nachzahlung des Waisenvorsorgegenusses für das Jahr 2020 erst im Nachhinein, nämlich nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 – damit erst zirka im Sommer 2021 - erfolgen würde, über die Abhängigkeit der Ruhendstellung vom Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides.Spätestens zu dem Zeitpunkt wäre vom BF jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich auf die von ihm behauptete „Vorabinformation“ von Frau römisch 40 beziehen und sich gegen eine Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses aussprechen würde. Dies vor dem Hintergrund, dass er - seinen Aussagen zufolge - tastsächlich von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde römisch 40 bereits vorweg über Auswirkungen seines Kaufs von zwei Wohnungen mit der Absicht, sie zu vermieten, auf seinen Waisenversorgungsgenuss informiert worden wäre. Noch dazu wird dem BF auf Grund seiner Anfrage mit Schreiben vom 08.07.2020 wiederum in weitere Folge von der belangten Behörde mitgeteilt, zur Vermeidung eines Übergenusses vorsorglich mit 31.12.2020 seinen Waisenversorgungsgenuss ruhend zu stellen, wobei eine endgültige Prüfung erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids erfolgen könne. Erst im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 07.07.2020 beklagt sich der BF erstmal zu seinem Waisenvorsorgegenuss. Allerdings beschränkte sich seine Beschwerde zu diesem Thema darauf, dass die Nachzahlung des Waisenvorsorgegenusses für das Jahr 2020 erst im Nachhinein, nämlich nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 – damit erst zirka im Sommer 2021 - erfolgen würde, über die Abhängigkeit der Ruhendstellung vom Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides. Schließlich reagierte der BF erst mit seiner, mit 11.08.2022 datierten E-Mail-Mitteilung an die belangte Behörde mit Argumenten zur Frage der Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses
- Allerdings bezog sich der BF dabei wiederum nicht auf eine von ihm behauptete „Vorabinformation“ von Frau XXXX zu den Auswirkungen des Wohnungskaufes und der Vermietung auf seinen Waisenversorgungsgenuss
- Vielmehr vertrat der BF in dieser E-Mail-Mitteilung von 11.08.2022 die Meinung, dass die Ruhendstellung seiner Waisenpension wegen des in der Zukunft liegenden Datums und wegen der Ruhendstellung mit 30.11.2020 rechtswidrig sei. Es bedürfe einer steuerrechtlichen Prüfung. Allenfalls müsse er den Übergenuss zurückzahlen, wobei negative steuerrechtliche Auswirkungen zu erwarten seien. Das maximale Einkommen erreiche er nicht. Sein Einkommen im Rahmen seiner unselbständigen Arbeit könnte unerwartet steigen. Das Pachteinkommen würde sich nicht verändern. Das Einkommen aus der Vermietung der Wohnungen sei betragsmäßig festgelegt. Für die gewinnmindernden steuerlichen Ausgaben, zu denen Abschreibungen, Finanzergebnisse aus dem Kredit, Hausverwaltung usw. zählen würden seien fixiert. Daraus ergebe sich, dass das maximale Einkommen für das Jahr 2020 klar berechenbar sei. Die Waisenpension diene dazu, junge Menschen zu unterstützen. Er habe seinen Vater viel zu früh verloren. Ihm würde allerdings nicht geholfen werden. Würde er seine Beschäftigung aufgeben, hätte er mit möglichen Förderungen sogar vergleichsweise ein höheres Einkomme als mit seiner Arbeit. Er könne aber seine Arbeit wegen des möglichen Gewinns von Berufserfahrung nicht aufgeben. Trotz seines zeitaufwendigen Studiums müsse er – wann immer es möglich sei – arbeiten, um nach Studienabschluss einen entsprechenden guten Job zu bekommen. Der BF ersuchte um eine gemeinsame Lösung. In dem anschießenden weiteren Schriftverkehr des BF mit der belangten Behörde nahm er ebenso wenig Bezug auf die von ihm nachträglich in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 behauptete oben genannte Vorabinformation von Frau XXXX . Er legte in der Folge auf Aufforderung der belangten Behörde zahlreiche Unterlagen - darunter auch der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 - vor. Schließlich reagierte der BF erst mit seiner, mit 11.08.2022 datierten E-Mail-Mitteilung an die belangte Behörde mit Argumenten zur Frage der Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses
- Allerdings bezog sich der BF dabei wiederum nicht auf eine von ihm behauptete „Vorabinformation“ von Frau römisch 40 zu den Auswirkungen des Wohnungskaufes und der Vermietung auf seinen Waisenversorgungsgenuss
- Vielmehr vertrat der BF in dieser E-Mail-Mitteilung von 11.08.2022 die Meinung, dass die Ruhendstellung seiner Waisenpension wegen des in der Zukunft liegenden Datums und wegen der Ruhendstellung mit 30.11.2020 rechtswidrig sei. Es bedürfe einer steuerrechtlichen Prüfung. Allenfalls müsse er den Übergenuss zurückzahlen, wobei negative steuerrechtliche Auswirkungen zu erwarten seien. Das maximale Einkommen erreiche er nicht. Sein Einkommen im Rahmen seiner unselbständigen Arbeit könnte unerwartet steigen. Das Pachteinkommen würde sich nicht verändern. Das Einkommen aus der Vermietung der Wohnungen sei betragsmäßig festgelegt. Für die gewinnmindernden steuerlichen Ausgaben, zu denen Abschreibungen, Finanzergebnisse aus dem Kredit, Hausverwaltung usw. zählen würden seien fixiert. Daraus ergebe sich, dass das maximale Einkommen für das Jahr 2020 klar berechenbar sei. Die Waisenpension diene dazu, junge Menschen zu unterstützen. Er habe seinen Vater viel zu früh verloren. Ihm würde allerdings nicht geholfen werden. Würde er seine Beschäftigung aufgeben, hätte er mit möglichen Förderungen sogar vergleichsweise ein höheres Einkomme als mit seiner Arbeit. Er könne aber seine Arbeit wegen des möglichen Gewinns von Berufserfahrung nicht aufgeben. Trotz seines zeitaufwendigen Studiums müsse er – wann immer es möglich sei – arbeiten, um nach Studienabschluss einen entsprechenden guten Job zu bekommen. Der BF ersuchte um eine gemeinsame Lösung. In dem anschießenden weiteren Schriftverkehr des BF mit der belangten Behörde nahm er ebenso wenig Bezug auf die von ihm nachträglich in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 behauptete oben genannte Vorabinformation von Frau römisch 40 . Er legte in der Folge auf Aufforderung der belangten Behörde zahlreiche Unterlagen - darunter auch der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 - vor. 2.
- Pachteinkommen auf Grund der geerbten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Soweit der BF in seinem Schriftsatz vom 22.04.2024 zuletzt die Pacht für die geerbten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit einer Höhe von € 350,00 fixierte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst am 03.12.2019 gegenüber der belangten Behörde die Erhöhung seines jährlichen Pachteinkommens von ursprünglich € 600,00 auf den Betrag von € 1.050,00 bekannt gegeben hat. Dies geht zum einen aus der Niederschrift vom 03.12.2019 hervor, die der BF im Rahmen einer Vorsprache der belangten Behörde selbst unterschrieben hat. Zum anderen geht auch aus dem Aktenvermerk vom 05.12.2019 im vorgelegten Verwaltungsakt hervor, dass der BF im Rahmen des Parteienverkehrs die Erhöhung der jährlichen Pachteinnahmen von € 600,00 auf € 1.050,00 bekannt gegeben hat. Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest der Pachtzins ab dem Jahr 2020 für die von seinem Vater geerbten fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücke € 1.050,00 und nicht einmal lautend „€ 600,00“ oder ein anderes Mal lautend „€ 350,00“ betrug. Daran ändert daher auch nichts, dass der der belangten Behörde in Kopie vorgelegte, mit 23.08.2019 datierte Pachtvertrag des BF über die fünf genannten Grundstücke mit Herrn XXXX einen jährlichen Pachtzins von € 350,00 aufweist oder die Erklärung des BF zu einem Pachtzins in der mündlichen Verhandlung am 17.04.
- Der BF führte nämlich zum Thema Pachtzins für die genannten Grundstücke aus, vom Onkel gezwungen worden zu sein, die geerbten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an ihn zu verpachten, da andernfalls Kontakt des BF zu seiner Großmutter untersagt worden wäre. Dem BF wird es wohl in der Folge gelungen sein, die Pacht für die geerbten fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücke von € 350,00 auf € 1.050,00 zu erhöhen. Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest der Pachtzins ab dem Jahr 2020 für die von seinem Vater geerbten fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücke € 1.050,00 und nicht einmal lautend „€ 600,00“ oder ein anderes Mal lautend „€ 350,00“ betrug. Daran ändert daher auch nichts, dass der der belangten Behörde in Kopie vorgelegte, mit 23.08.2019 datierte Pachtvertrag des BF über die fünf genannten Grundstücke mit Herrn römisch 40 einen jährlichen Pachtzins von € 350,00 aufweist oder die Erklärung des BF zu einem Pachtzins in der mündlichen Verhandlung am 17.04.
- Der BF führte nämlich zum Thema Pachtzins für die genannten Grundstücke aus, vom Onkel gezwungen worden zu sein, die geerbten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an ihn zu verpachten, da andernfalls Kontakt des BF zu seiner Großmutter untersagt worden wäre. Dem BF wird es wohl in der Folge gelungen sein, die Pacht für die geerbten fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücke von € 350,00 auf € 1.050,00 zu erhöhen. 2.
- Schlussfolgerung Zusammenfassend kann damit – vor dem Hintergrund der obigen Ausführung - entgegen dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, seine Mutter habe Unterstützung ihres Sohnes im Zuge des plötzlichen Todes ihres vormaligen Ehemannes von € 600,00 auf € 200,00 reduziert, nicht überzeugen. Vielmehr unterstützte ihn seine Mutter weiterhin ab dem Jahr 2020 mit monatlich € 600,
- Auch die Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, wonach er von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Frau XXXX , vor dem Kauf der Wohnungen die Information erhalten haben will, der Kauf der zwei Wohnungen mit der Vermietungsabsicht habe keinen Einfluss auf seinen Waisenversorgungsgenuss in Form einer Ruhendstellung, ist unglaubwürdig. Auch die Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, wonach er von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Frau römisch 40 , vor dem Kauf der Wohnungen die Information erhalten haben will, der Kauf der zwei Wohnungen mit der Vermietungsabsicht habe keinen Einfluss auf seinen Waisenversorgungsgenuss in Form einer Ruhendstellung, ist unglaubwürdig. Es ist darüber hinaus vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die jährliche Pacht für die fünf geerbten landwirtschaftlichen Grundstücke ab dem Jahr 2020 € 1.050,00 betrug.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.
- Zu Spruchpunkt A Vorausgeschickt wird, dass der Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater des BF seit 01.05.2018 besteht, dessen Höhe außer Streit steht (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074). Zu klären ist, ob der Waisenversorgungsgenuss ab 01.01.2020 zu Recht ruht.Vorausgeschickt wird, dass der Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater des BF seit 01.05.2018 besteht, dessen Höhe außer Streit steht vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074). Zu klären ist, ob der Waisenversorgungsgenuss ab 01.01.2020 zu Recht ruht. 3.1.
- Rechtsgrundlagen Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Versorgungsbezug von Waisen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 17.
(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.Paragraph 17,
(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a)Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2a)Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2c)Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch
- eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
- ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
(2c)Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b wird verlängert durch,
- eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder,
- ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(2d)Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch
- Zeiten des Mutterschutzes oder
- Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2d)Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2 b wird gehemmt durch,
- Zeiten des Mutterschutzes oder,
- Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2e)Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2f)Hat
- das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
§ 6Abs.
2 lit. a oder2. eine andere Person für ein solches Kind
§ 2Abs. 1 lit. b
(2f)Hat,
- das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder, 2. eine andere Person für ein solches Kind
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(2g)Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres.
(3)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des
- Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(3)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des
- Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(4)Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kinda) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
- b)einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
- c)verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(4)Der Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind,
- a)Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,,
- b)einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,,
- c)verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(5)Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
- wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
- die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem
- Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
- die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,
- die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
- die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
(5)Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch,
- wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,,
- die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem
- Hauptstück sowie nach den Paragraphen 45, Absatz eins bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,,
- die Geldleistungen nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,,,
- die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und,
- die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr.
- Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(6)Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7)Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
(7)Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach Paragraph 25, Absatz 3, bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1. ABSCHNITT Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2.
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 2,
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
(2a)Weder ausgleichsfähig noch
§ 18Abs.
6 vortragsfähig sind negative Einkünfte– aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn– der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird– und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,– aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
(2a)Weder ausgleichsfähig noch
Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig sind negative Einkünfte, – aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, – der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird, – und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,, – aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
(3)Der Einkommensteuer unterliegen nur:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.,
(3)Der Einkommensteuer unterliegen nur:,
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),,
- sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
(4)Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
- Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
- Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
(4)Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:,
- Der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.,
- Der Überschuß der Einnnahmen Anmerkung, richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten. Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.Als gewerbliche Einkünfte (Absatz 3, Ziffer 3,) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
(4a)Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.
(5)Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(5)Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(6)Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
- ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
- das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
(6)Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn,
- ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder,
- das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
(7)Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
(8)Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
- Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
- Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
- Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.
- Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.
(8)Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:,
- Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.,
- Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.,
- Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.,
- Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte. 3.1.
- Interpretation der Rechtsgrundlagen
§ 17Abs.
4 lit. a PG 1965 ruht der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 3, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Der Begriff „angemessener Lebensunterhalt“ in § 17 Abs. 4 lit.a leg.cit. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dieser Begriff bedeutet, jemandes Bedürfnis und Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht (vgl VwGH 02.07.2007, 2006/12/0139). Unterhalt ist Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges, zum Beispiel auch Heilmittel und ärztliche Hilfe [vgl die in Gebetrotier/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965
(1976), unter Anm. 24 und 39 zu § 17 PG 1965 mwN wiedergegebenen Begriffsbestimmungen].
Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 ruht der Waisenversorgungsgenuss nach Absatz 2 und 3, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Der Begriff „angemessener Lebensunterhalt“ in Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, leg.cit. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dieser Begriff bedeutet, jemandes Bedürfnis und Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht vergleiche VwGH 02.07.2007, 2006/12/0139). Unterhalt ist Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges, zum Beispiel auch Heilmittel und ärztliche Hilfe [vgl die in Gebetrotier/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965
(1976), unter Anmerkung 24 und 39 zu Paragraph 17, PG 1965 mwN wiedergegebenen Begriffsbestimmungen]. Bei der Interpretation des Begriffes „angemessen“ im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, nämlich dass der Waisenversorgungsgenuss – so wie die anderen Ansprüche nach dem PG 1965 – grundsätzlich nicht nur auf die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes zur Deckung der Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nach dem Subsidiaritätsprinzip abzielt. Vielmehr läuft dieser Begriff auf eine dem während des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnenen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen, 878 BlgNR X. GP zu § 17 Abs. 5 leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr § 17 Abs. 4 leg. cit.). Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 4 lit. a leg.cit das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene - und nicht bloß der notwendige - Lebensunterhalt auf andere Weise sicherges