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{'item': 'W176 2287030-1'}

Obsah (13)§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 7§ 16§ 8§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW176 2287030-1 Spruch, W176 2287030-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, (GEG) id

Hv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 152,-- , dem Beschwerdeführer zur Zahlung vor. 2.2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.06.2023, Zl römisch 40 , die Pauschalgebühr nach TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 144,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, (GEG) idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 152,-- , dem Beschwerdeführer zur Zahlung vor. 2.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin führte er aus, dass der Zahlungsauftrag unrichtig sei. Es könne sich nur um ein im Zuge der Scheidung von seiner ehemaligen Ehefrau geführtes Verfahren handeln. Die Scheidung sei im Juli 2019, und somit schon vor vier Jahren, vollzogen worden. Eine im Zuge der Scheidung von seiner ehemaligen Ehefrau eingebrachte Besitzstörungsklage sei zu seinen Gunsten entschieden worden. Außerdem ersuche er schon aufgrund seiner finanziellen Situation darum, den Zahlungsauftrag außer Kraft zu setzen. 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG samt Einhebungsgebühr idHv insgesamt EUR 152,-- (abermals) vor. Begründend würde ausgeführt, dass sich aufgrund der in § 16 Abs. 1 Z1 lit. c GGG für eine Besitzstörungsklage geregelten festen Bemessungsgrundlage von EUR 750,-- eine Pauschalgebühr von EUR 144,-- errechne.Begründend würde ausgeführt, dass sich aufgrund der in Paragraph 16, Absatz eins, Z1 Litera c, GGG für eine Besitzstörungsklage geregelten festen Bemessungsgrundlage von EUR 750,-- eine Pauschalgebühr von EUR 144,-- errechne. Überdies wurde festgehalten, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers auf Außerkraftsetzung des Zahlungsauftrages aufgrund seiner finanziellen Situation an die zur Entscheidung über Nachlassgesuche zuständige Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (Einbringungsstelle) weitergeleitet werde.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Über seinen Rekurs vom 31.10.2018 sei der Beschluss des Bezirksgerichts lnnere Stadt Wien vom 03.10.2018 aufgehoben und mit dessen Endbeschluss vom 29.04.2019 in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen worden. Daher seien auch alle angefallenen Kosten und Gebühren von der Klägerin zu tragen. Überdies sei das Verfahren vor über vier Jahren beendet und auch die Scheidung vor über vier Jahren vollzogen worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ihm nach über vier Jahren „irgendwelche Gebühren“ vorgeschrieben werden. 4.. In der Folge legte die belangte Behörde den Bescheid samt den Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
  6. Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  7. Darüber hinaus wird festgestellt: Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für den vom Beschwerdeführer im Verfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien Zl XXXX am 31.10.2018 erhobenen Rekurs (ON 26) wurde bislang nicht entrichtet.Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für den vom Beschwerdeführer im Verfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien Zl römisch 40 am 31.10.2018 erhobenen Rekurs (ON 26) wurde bislang nicht entrichtet.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  10. ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  11. Die Feststellung zu Punkt 1.
  12. basiert auf folgenden Erwägungen: Zum einen enthalten die vorlegten Gerichts- und Verwaltungsunterlagen (anders als etwa für die von der Klägerin für deren Revision ON 50 zu zahlende Pauschalgebühr nach TP 2 GGG, wofür die Revisorin ebenfalls einen Fehlbetrag beanstandete) keinen Beleg, aus dem sich eine derartige Zahlung ergeben würde. Zum anderen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass dies vorgeschrieben Gebühr bereits bezahlt worden sei, sondern argumentiert dahingehend, dass seine geschiedene Frau zur Zahlung verpflichtet sei bzw. und seit Abschluss des Verfahrens bereits mehr als vier Jahre vergangen seien.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  2. Wie sich aus § 1 Abs. 3 iVm mit Abs. 1 Z 1 GEG ergibt, sind Gerichtsgebühren im Justizverwaltungsweg vorzuschreiben, soweit über die Zahlungspflicht nicht durch Entscheidung des Gerichts abzusprechen ist. 3.2.
  3. Wie sich aus Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit mit Absatz eins, Ziffer eins, GEG ergibt, sind Gerichtsgebühren im Justizverwaltungsweg vorzuschreiben, soweit über die Zahlungspflicht nicht durch Entscheidung des Gerichts abzusprechen ist.

§ 2Z 1 lit.

c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist

§ 7Abs.

1 GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, Absatz eins, GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). TP 2 GGG regelt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes. Nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen ua. Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 2.

§ 16Abs.

1 Z1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen EUR 750,--.

Paragraph 16, Absatz eins, Z1 Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen EUR 750,--.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

8 Abs. 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 1 GEG in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Die Verjährung wird

§ 8Abs.

2 GEG durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

8 Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Die Verjährung wird

Paragraph 8, Absatz 2, GEG durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer beanstandet auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht, dass die belangte Behörde die Pauschalgebühr anhand des anzuwendenden Tarifs (hier: TP2) unrichtig bemessen hätte. Vielmehr macht er geltend, dass diese von der Klägerin im Grundverfahren zu tragen sei, da er in diesem obsiegt habe, und überdies seit Abschluss des Verfahrens bereits mehr als vier Jahre vergangen seien. Was das erste Argument angeht, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Systematik darin besteht, dass ein Rechtsmittelwerber für die Pauschalgebühr für das von ihm erhobene Rechtsmittel zwar zahlungspflichtig ist (vgl. § 7 Abs. 1 GGG), den Betrag im Falle des Obsiegens im Rahmen des Prozesskostenersatzes von der gegnerischen Partei ersetzt bekommt. Dies traf auch gegenständlich zu, da die Prozesskosten von EUR 1.693,27, zu deren Ersatz die Klägerin mit dem unter Punkt I.1.
  2. erwähnten Endbeschluss (rechtskräftig) verpflichtet wurde, – wie die unter Punkt I.1.
  3. dargestellte Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigt – auch die Pauschalgebühr nach TP2 für den am 31.10.2018 erhobenen Rekurs umfasste. Die Klägerin wurde somit zum Ersatz dieser Pauschalgebühr verpflichtet, obwohl der Beschwerdeführer diese noch gar nicht entrichtet hatte. Was das erste Argument angeht, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Systematik darin besteht, dass ein Rechtsmittelwerber für die Pauschalgebühr für das von ihm erhobene Rechtsmittel zwar zahlungspflichtig ist vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GGG), den Betrag im Falle des Obsiegens im Rahmen des Prozesskostenersatzes von der gegnerischen Partei ersetzt bekommt. Dies traf auch gegenständlich zu, da die Prozesskosten von EUR 1.693,27, zu deren Ersatz die Klägerin mit dem unter Punkt römisch eins.1.
  4. erwähnten Endbeschluss (rechtskräftig) verpflichtet wurde, – wie die unter Punkt römisch eins.1.
  5. dargestellte Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigt – auch die Pauschalgebühr nach TP2 für den am 31.10.2018 erhobenen Rekurs umfasste. Die Klägerin wurde somit zum Ersatz dieser Pauschalgebühr verpflichtet, obwohl der Beschwerdeführer diese noch gar nicht entrichtet hatte. Soweit der Beschwerdeführer aber auf das Verstreichen von mehr als vier Jahren seit Abschluss des Verfahrens hinweist, ist festhalten, dass der Anspruch des Bundes auf Zahlung der gegenständlichen Pauschalgebühr nicht verjährt ist: Denn ausgehend davon, dass das gerichtliche Grundverfahren jedenfalls nicht vor dem 06.08.2019, von dem der oben unter Punkt 1.
  6. dargestellte Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Zl XXXX datiert, rechtskräftig abgeschlossen wurde, erfolgte die Vorschreibung der Gebühr mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.06.2023 jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Frist

§ 8Abs.

1 GEG.Soweit der Beschwerdeführer aber auf das Verstreichen von mehr als vier Jahren seit Abschluss des Verfahrens hinweist, ist festhalten, dass der Anspruch des Bundes auf Zahlung der gegenständlichen Pauschalgebühr nicht verjährt ist: Denn ausgehend davon, dass das gerichtliche Grundverfahren jedenfalls nicht vor dem 06.08.2019, von dem der oben unter Punkt 1.5. dargestellte Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Zl römisch 40 datiert, rechtskräftig abgeschlossen wurde, erfolgte die Vorschreibung der Gebühr mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.06.2023 jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Frist

Paragraph 8, Absatz eins, GEG. 3.2.

  1. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die Gerichtsgebühren Bundesabgaben sind und deren Vorschreibung – entgegen der Beschwerdeauffassung – keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) ist. Überdies lässt im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Gerichtsgebühren Bundesabgaben sind und deren Vorschreibung – entgegen der Beschwerdeauffassung – keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) ist. Überdies lässt im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2287030.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.