RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW239 2277484-1 Spruch, W239 2277484-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.06.2023 [Anm. BVwG: keine Geschäftszahl im Bescheid ausgewiesen], zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.06.2023 [Anm. BVwG: keine Geschäftszahl im Bescheid ausgewiesen], zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.03.2022 schriftlich durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 13.06.2022 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.03.2022 schriftlich durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 13.06.2022 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.12.2021, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde. Als Bezugsperson wurde dabei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.12.2021, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde. Begründend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und sich im Ausland befinde. Gemäß § 35 AsylG 2005 sei sie daher berechtigt, einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Einreisetitels würden vorliegen.Begründend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und sich im Ausland befinde. Gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei sie daher berechtigt, einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Einreisetitels würden vorliegen. Zusammen mit dem Antrag wurden der Asylbescheid, der Konventionsreisepass, die Asylkarte sowie der Meldezettel der Bezugsperson und der Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre Geburtsurkunde [Anm. BVwG: Laut damals beigebrachter Übersetzung ausgestellt am 14.06.2022 bzw. „Veranstaltungsdatum: 10.08.2022“], ein Familienregisterauszug aus dem Personenstandsverzeichnis von Bürgern in Syrien [Anm. BVwG: Laut Übersetzung ausgestellt am 17.06.2021.], ein einzelner Auszug aus dem Personenstandsregister [Anm. BVwG: Laut Übersetzung ausgestellt am 17.06.2021.] und eine Heiratsbescheinigung [Anm. BVwG: Laut Übersetzung ausgestellt vom Zivilstandesamt am 15.06.2021 - vgl. „Ausstellungsdatum: 15.06.2021“ - bzw. am 17.06.2021 - vgl. „Eine Bescheinigung, die von dem elektronischen E-Portal des Bürgerbüros Syriens am 17.06.2021 um 11:09:17 Uhr unter der Nummer: XXXX ausgestellt worden ist.“ Die Heiratsbescheinigung weist als „Vertragsdatum“ den 09.09.2020 auf.] sowie ihr türkischer Aufenthaltstitel vorgelegt.Zusammen mit dem Antrag wurden der Asylbescheid, der Konventionsreisepass, die Asylkarte sowie der Meldezettel der Bezugsperson und der Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre Geburtsurkunde [Anm. BVwG: Laut damals beigebrachter Übersetzung ausgestellt am 14.06.2022 bzw. „Veranstaltungsdatum: 10.08.2022“], ein Familienregisterauszug aus dem Personenstandsverzeichnis von Bürgern in Syrien [Anm. BVwG: Laut Übersetzung ausgestellt am 17.06.2021.], ein einzelner Auszug aus dem Personenstandsregister [Anm. BVwG: Laut Übersetzung ausgestellt am 17.06.2021.] und eine Heiratsbescheinigung [Anm. BVwG: Laut Übersetzung ausgestellt vom Zivilstandesamt am 15.06.2021 - vergleiche „Ausstellungsdatum: 15.06.2021“ - bzw. am 17.06.2021 - vergleiche „Eine Bescheinigung, die von dem elektronischen E-Portal des Bürgerbüros Syriens am 17.06.2021 um 11:09:17 Uhr unter der Nummer: römisch 40 ausgestellt worden ist.“ Die Heiratsbescheinigung weist als „Vertragsdatum“ den 09.09.2020 auf.] sowie ihr türkischer Aufenthaltstitel vorgelegt. Ein Heiratsvertrag wurde nicht vorgelegt. Der herangezogene Dokumentenberater vermerkte zu den vorgelegten Unterlagen: „Übersetzungen nicht beglaubigt. Auch nicht mit dem Original verbunden oder nummeriert.“
- In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.03.2022 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da
(1)sich die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft widersprechen würden und
(2)die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen und dazu noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich wäre [Anm. BVwG: Punkt
(2)wurde offenbar irrtümlich vom BFA eingefügt, zumal eine DNA-Analyse in der gegenständlichen Konstellation nicht zweckmäßig ist.].2. In der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.03.2022 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da
(1)sich die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft widersprechen würden und
(2)die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen und dazu noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich wäre [Anm. BVwG: Punkt
(2)wurde offenbar irrtümlich vom BFA eingefügt, zumal eine DNA-Analyse in der gegenständlichen Konstellation nicht zweckmäßig ist.]. Näher führte das BFA in seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom selben Tag aus: Die Beschwerdeführerin habe im Befragungs- und Antragsformular angegeben, dass es ein gemeinsames Familienleben bis zur Flucht gegeben habe. Sie habe auch angeführt, dass die angebliche Heirat am 09.09.2020 vor dem Scharia-Gericht in Aleppo stattgefunden habe. Die Bezugsperson habe jedoch angeführt, im Jahr 2014 zusammen mit der gesamten Familie in den Irak geflüchtet zu sein und einer Fahndung durch das das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Eine Heirat vor einem dem syrischen Regime zugehörigen Scharia-Gericht sei somit nicht vorstellbar und nicht glaubwürdig. Schon diese Aussagen ließen auf eine zur Erleichterung der legalen Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet arrangierte Zweckverbindung schließen.Näher führte das BFA in seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom selben Tag aus: Die Beschwerdeführerin habe im Befragungs- und Antragsformular angegeben, dass es ein gemeinsames Familienleben bis zur Flucht gegeben habe. Sie habe auch angeführt, dass die angebliche Heirat am 09.09.2020 vor dem Scharia-Gericht in Aleppo stattgefunden habe. Die Bezugsperson habe jedoch angeführt, im Jahr 2014 zusammen mit der gesamten Familie in den Irak geflüchtet zu sein und einer Fahndung durch das das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Eine Heirat vor einem dem syrischen Regime zugehörigen Scharia-Gericht sei somit nicht vorstellbar und nicht glaubwürdig. Schon diese Aussagen ließen auf eine zur Erleichterung der legalen Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet arrangierte Zweckverbindung schließen. In der vorgelegten Heiratsbescheinigung werde angeführt, dass diese am 15.06.2021 ausgestellt worden sei. Die Registrierung habe jedoch am 17.06.2021 stattgefunden. Es sei in Syrien möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten; dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich. Auch lasse das im türkischen Aufenthaltstitel angeführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente aufkommen. So sei im Aufenthaltstitel als Geburtsdatum der XXXX .2002 angeführt, wohingegen laut Reisepass und Geburtsurkunde das Geburtsdatum der XXXX .2002 sei [Anm. BVwG: anderes Monat]. Diese Auffälligkeiten würden die Anmerkungen des Dokumentenbeauftragten des GK Istanbul untermauern, wonach lediglich nicht beglaubigte Übersetzungen vorgelegt worden seien, was für den bedenklichen Inhalt der vorgelegten Dokumente spreche.Auch lasse das im türkischen Aufenthaltstitel angeführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente aufkommen. So sei im Aufenthaltstitel als Geburtsdatum der römisch 40 .2002 angeführt, wohingegen laut Reisepass und Geburtsurkunde das Geburtsdatum der römisch 40 .2002 sei [Anm. BVwG: anderes Monat]. Diese Auffälligkeiten würden die Anmerkungen des Dokumentenbeauftragten des GK Istanbul untermauern, wonach lediglich nicht beglaubigte Übersetzungen vorgelegt worden seien, was für den bedenklichen Inhalt der vorgelegten Dokumente spreche. Zudem werde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt.Zudem werde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt.
- Mit Schreiben vom 22.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde mitgeteilt, dass seitens des BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose eingelangt sei und wurde ihr diese gleichzeitig übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
- Mit Schreiben vom 03.04.2023 übermittelte Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Stellungnahme und legte beglaubigte Übersetzungen der erforderlichen Dokumente vor. Zu den vermeintlichen Widersprüchen hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson über einen Rechtsanwalt in der Türkei abgeschlossen worden sei, da sich die Bezugsperson sowie die Antragstellerin im Zeitpunkt der Eheschließung auf der Flucht befunden hätten. Die Bezugsperson sei bereits seit 2014 aus Syrien ausgereist und in weiterer Folge dort nicht mehr aufhältig gewesen. Bei einer Eheschließung über einen Rechtsanwalt außerhalb von Syrien sei es üblich, dass die Heiratsurkunde ausgestellt werde, bevor die Ehe registriert werde. Zudem sei das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin falsch aufgenommen worden. Das korrekte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sei der XXXX .
- Das Datum XXXX .2002 müsse im Zuge der Ausstellung des türkischen Aufenthaltstitels versehentlich falsch aufgenommen worden sein. Das korrekte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sei der römisch 40 .
- Das Datum römisch 40 .2002 müsse im Zuge der Ausstellung des türkischen Aufenthaltstitels versehentlich falsch aufgenommen worden sein.
- Mit Schreiben vom 04.04.2023 teilte die ursprüngliche Vertretung der Beschwerdeführerin (das ÖRK) mit, dass die erteilte Vollmacht zurückgezogen werde.
- In seiner (zweiten) Stellungnahme und der Mitteilung nach § 35 AsylG 2005 vom 07.04.2023 führte das BFA im Wesentlich aus, dass es nach wie vor davon ausgehe, dass die behauptete Ehe nicht bestehe. Die Aussagen würden in diesem Zusammenhang divergieren. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin werde nunmehr ausgeführt, dass die Eheschließung in der Türkei stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe im Befragungs- und Antragsformular (Rubrik 24) jedoch angegeben, dass die Eheschließung am 09.09.2020 vor dem Scharia-Gericht in Aleppo stattgefunden habe. Auch sei es nicht lebensnahe, dass ein Familienleben überhaupt entstehen könne, wenn nach der Eheschließung überhaupt keine gemeinsame Zeit verbracht worden sei. Die Bezugsperson habe im Asylverfahren vor dem BFA am 20.09.2021 dezidiert angegeben: „Wir haben geheiratet, dann bin ich ausgereist, wir haben nie zusammengelebt.“.
- In seiner (zweiten) Stellungnahme und der Mitteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 07.04.2023 führte das BFA im Wesentlich aus, dass es nach wie vor davon ausgehe, dass die behauptete Ehe nicht bestehe. Die Aussagen würden in diesem Zusammenhang divergieren. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin werde nunmehr ausgeführt, dass die Eheschließung in der Türkei stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe im Befragungs- und Antragsformular (Rubrik 24) jedoch angegeben, dass die Eheschließung am 09.09.2020 vor dem Scharia-Gericht in Aleppo stattgefunden habe. Auch sei es nicht lebensnahe, dass ein Familienleben überhaupt entstehen könne, wenn nach der Eheschließung überhaupt keine gemeinsame Zeit verbracht worden sei. Die Bezugsperson habe im Asylverfahren vor dem BFA am 20.09.2021 dezidiert angegeben: „Wir haben geheiratet, dann bin ich ausgereist, wir haben nie zusammengelebt.“. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beigebrachten Dokumente würden den XXXX .2008 als ihr Geburtsdatum ausweisen; diesfalls wäre die Beschwerdeführerin zum behaupteten Zeitpunkt der Eheschließung am 09.09.2020 gerade einmal zwölf Jahre alt gewesen und würde damit eine dem orde public widersprechende Eheschließung vorliegen.Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beigebrachten Dokumente würden den römisch 40 .2008 als ihr Geburtsdatum ausweisen; diesfalls wäre die Beschwerdeführerin zum behaupteten Zeitpunkt der Eheschließung am 09.09.2020 gerade einmal zwölf Jahre alt gewesen und würde damit eine dem orde public widersprechende Eheschließung vorliegen. Aufgrund der gravierenden Widersprüche sei davon auszugehen, dass das behauptete Familienleben bzw. –verhältnis nicht gegeben geschweige denn erwiesen sei. Es würden daher bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 04.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin abermals die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und ihr die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
- Mit Stellungnahme vom 15.05.2023 führte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom herangezogenen Dolmetscher irrtümlich falsch übertragen worden sei. Das korrekte Geburtsdatum sei der XXXX .2022 [Anm. BVwG: Hier kann es sich bei der Jahreszahl nur um einen Tippfehler handeln; gemeint ist wohl XXXX .2002.] Dazu wurde eine korrigierte Übersetzung der Geburtsurkunde sowie ein E-Mail des Dolmetschers vorgelegt.
- Mit Stellungnahme vom 15.05.2023 führte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom herangezogenen Dolmetscher irrtümlich falsch übertragen worden sei. Das korrekte Geburtsdatum sei der römisch 40 .2022 [Anm. BVwG: Hier kann es sich bei der Jahreszahl nur um einen Tippfehler handeln; gemeint ist wohl römisch 40 .2002.] Dazu wurde eine korrigierte Übersetzung der Geburtsurkunde sowie ein E-Mail des Dolmetschers vorgelegt. Betreffend vermeintlicher Widersprüche wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im kursorisch ausgefüllten Antragsformular mit der Wortwahl „bis zur Flucht“ eigentlich gemeint habe, dass die „Flucht“ die Ausreise der Bezugsperson aus der Türkei gewesen sei. In der Türkei habe sehr wohl ein gemeinsames Familienleben bestanden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2023 wies das GK Istanbul den Antrag auf Erteilung von Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2023 wies das GK Istanbul den Antrag auf Erteilung von Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Durchführung einer DNA-Analyse wäre erforderlich [Anm. BVwG: Dieser Hinweis erfolgte offenbar abermals irrtümlich, zumal eine DNA-Analyse in der gegenständlichen Konstellation nicht zweckmäßig ist.]. Hinsichtlich des falschen Geburtsdatums in der Übersetzung der Geburtsurkunde sei zwar vorgebracht worden, dass dies auf einem Fehler des Dolmetschers beruhe, doch würden auch der Familienregisterauszug und die Heiratsurkunde den XXXX 2008 als Geburtsdatum ausweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Durchführung einer DNA-Analyse wäre erforderlich [Anm. BVwG: Dieser Hinweis erfolgte offenbar abermals irrtümlich, zumal eine DNA-Analyse in der gegenständlichen Konstellation nicht zweckmäßig ist.]. Hinsichtlich des falschen Geburtsdatums in der Übersetzung der Geburtsurkunde sei zwar vorgebracht worden, dass dies auf einem Fehler des Dolmetschers beruhe, doch würden auch der Familienregisterauszug und die Heiratsurkunde den römisch 40 2008 als Geburtsdatum ausweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.06.2023, in der zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass sich die Unklarheiten hinsichtlich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin zum einen auf Tippfehler und zum anderen auf Fehler bei der Übersetzung zurückführen ließen. Die Eheschließung sei in der Türkei erfolgt. Es habe sich um eine gültige Stellvertreterehe gehandelt. Mit den Angaben der Bezugsperson über ein gemeinsames Familienleben „bis zur Flucht“ sei das Verlassen der Türkei der Bezugsperson gemeint gewesen. In der Türkei habe sehr wohl ein gemeinsames Familienleben bestanden. Jedenfalls wäre eine Parallelbefragung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson notwendig gewesen, um etwaige Widersprüche aufklären zu können. Die Bezugsperson habe bereits am 22.12.2021, also vor über eineinhalb Jahren, den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin den Einreiseantrag gestellt. Das Ehepaar habe nun über eineinhalb Jahre auf eine Entscheidung des GK Istanbul gewartet. Nichtsdestotrotz hätten die beiden ihr Familienleben, soweit möglich, über Messenger, mit Telefonaten und mit Video-Calls aufrechterhalten. Dazu seien jedoch keine Ermittlungsschritte gesetzt und keine Feststellungen getroffen worden. Zum Vorwurf der gefälschten Dokumente wurde festgehalten: Das BFA habe völlig unsubstantiiert behauptet, es sei notorisches Wissen, dass in Syrien Dokumente mit jeglichem Inhalt zu erhalten seien, und habe der Beschwerdeführerin damit unterstellt, gefälschte Dokumente vorgelegt zu haben, ohne sie jedoch einer Echtheitsüberprüfung zu unterziehen. Dieses Argument sei daher nicht geeignet, die Abweisung des Antrags zu begründen.
- Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.09.2024, eingelangt am 04.09.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.03.2022 schriftlich beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Am 13.06.2022 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim GK Istanbul vor.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.03.2022 schriftlich beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Am 13.06.2022 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim GK Istanbul vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 22.12.2021, ZI. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 22.12.2021, ZI. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Das Vorliegen einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise kann im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur Eheschließung, insbesondere zum Ablauf und Ort der Eheschließung, konnten auch nicht durch die vorgelegte Heiratsbescheinigung [Anm. BVwG: so die ursprüngliche Übersetzung] bzw. Heiratsurkunde [Anm. BVwG: so die beglaubigte Übersetzung] des syrischen Standesamtes ausgeräumt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul. Dass es sich beim fälschlicher Weise angeführten Geburtsdatum XXXX 2008 um ein Versehen des herangezogenen Dolmetschers handelte und das richtige Geburtsdatum XXXX 2002 lautet, ist im Akt nunmehr hinreichend belegt (vgl. dazu auch OZ 3).Die Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul. Dass es sich beim fälschlicher Weise angeführten Geburtsdatum römisch 40 2008 um ein Versehen des herangezogenen Dolmetschers handelte und das richtige Geburtsdatum römisch 40 2002 lautet, ist im Akt nunmehr hinreichend belegt vergleiche dazu auch OZ 3). Die Feststellungen zur Bezugsperson, zum in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 22.12.2021, ZI. XXXX Die Feststellungen zur Bezugsperson, zum in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 22.12.2021, ZI. römisch 40 Dass das Vorliegen einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden kann, gründet sich darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in zentralen Punkten widersprüchlich bzw. vage und nicht nachvollziehbar waren und sich nicht mit den vorgelegten Dokumenten decken. Im Antrags- und Befragungsformular vom 13.06.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Ehe am 09.09.2020 vor dem Scharia-Gericht in Aleppo - somit in Syrien - geschlossen worden sei. In der Stellungnahme vom 03.04.2023 heißt es hingegen, dass die Ehe über einen Rechtsanwalt in der Türkei geschlossen worden sei. Eine Erklärung, wann konkret das gewesen sei bzw. wie der genaue Ablauf dieser Eheschließung gewesen sei, bleibt die Stellungnahme vom 03.04.2023 schuldig. In der Beschwerde vom 30.06.2023 wiederum wurde versucht, die Angaben miteinander zu kombinieren und heißt es da, die Beschwerdeführerin sei mit der Bezugsperson seit 09.09.2020 (Eintragungsdatum Standesamt Aleppo: 17.06.2021) vor dessen Flucht verheiratet. Weiter heißt es, es handle sich um eine gültige Stellvertreterehe, die, wie von der Beschwerdeführerin im Antrags- und Befragungsformular vom 13.06.2022 wahrheitsgemäß angegeben, am 09.09.2020 vor dem Scharia-Gericht in Aleppo stattgefunden habe. Nähere Angaben zum Ablauf der behaupteten Stellvertreterehe wurden abermals nicht getätigt. So bleibt völlig offen, wer konkret wann und wo als Stellvertreter fungiert habe und in welchen Phasen sich die angebliche Eheschließung bzw. Registrierung vollzogen habe, sodass sie nunmehr - so das implizite Vorbringen - nach syrischem Recht gültig sei. Aus den Angaben im Antrags- und Befragungsformular, den Angaben in den Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 03.04.2023 und vom 15.05.2023 sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 30.06.2023 lässt sich insgesamt kein chronologisch schlüssiges und inhaltlich nachvollziehbares Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Eheschließung ableiten. Festzuhalten ist, dass es an der Beschwerdeführerin liegt, im gegenständlichen Einreiseverfahren ein fundiertes Vorbringen zu erstatten und dieses durch geeignete Unterlagen zu untermauern. Dabei wäre zu erwarten, dass klar und deutlich dargelegt wird, wann, wo und unter welchen Umständen - also bereits in Syrien oder aber erst im Irak oder in der Türkei - sich das angebliche Paar kennengelernt hat und welche weiteren Schritte bis hin zur angeblich gültig registrierten Eheschließung gefolgt sind, wobei hierbei zu beachten ist, dass sich die Bezugsperson bereits seit 2014 nicht mehr in Syrien befand. Dem wurde die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise gerecht. Die im Verfahren getätigten Ausführungen zur angeblichen Eheschließung sind knapp gehalten, detailarm und lassen sich vom Ablauf her nicht mit dem Amtswissen über die Registrierung von Ehen nach syrischem Recht in Einklang bringen. Ferner wurden keinerlei konkrete Angaben zum angeblich in der Türkei tätigen Rechtsanwalt gemacht oder etwaige Korrespondenzen desselben mit den syrischen Behörden vorgelegt, um das entsprechende Vorbringen mit Nachweisen zu untermauern. Es wäre davon auszugehen, dass solche Korrespondenzen existieren, sofern wirklich ein Rechtsanwalt hinzugezogen wurde. Ebenso wenig wurden Fotos oder sonstigen Andenken der Eheschließung beigebracht; unter Zugrundelegung des Vorbringens bleibt völlig offen, ob bzw. ggfs. wo überhaupt eine Hochzeitsfeierlichkeit stattgefunden hat bzw. aus welchen Gründen ggfs. von einer Feierlichkeit Abstand genommen wurde. Der bloße Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson „zum Zeitpunkt der Eheschließung“ auf der Flucht befunden hätten, trägt wenig zur Klärung des Sachverhaltes bei, zumal offenbleibt, welcher Zeitraum damit konkret gemeint sein soll. Zwischen der behaupteten Eheschließung am 09.09.2020 und der behaupteten Registrierung vor dem Standesamt am 17.06.2021 liegen im Übrigen etwa neun Monate. Aus dem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, warum bzw. wie es zu dieser zeitlichen Verzögerung der Registrierung gekommen ist. So wurde zum behaupteten Ereignis am 09.09.2020 überhaupt kein Beweismittel in Vorlage gebracht; ein Heiratsvertrag fehlt, was den Schluss zulässt, dass ein solcher nicht existiert. Aufgrund welcher Unterlagen nun das syrische Standesamt am 17.06.2021 - die diesbezüglichen Datumsangaben in der vorgelegten Heiratsurkunde sind unklar und wird darauf noch eingegangen - als „Vertragsdatum“ den 09.09.2020 feststellen habe können, lässt sich nicht erklären. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde geht hervor, dass die Urkunde angeblich am 17.06.2021 ausgestellt wurde und das Ereignis der Eheschließung im Standesamt Aleppo am 17.06.2021 eingetragen wurde. Es findet sich am Dokument aber auch der Hinweis auf die „vertragsgenehmigende Behörde: Scharia-Gericht“ und das Dokumentendatum 15.06.2021; zusätzlich dazu scheint als Vertragsdatum der 09.09.2020 auf. Somit existieren zwei widersprüchliche Daten, die mit dem Scharia-Gericht in Verbindung zu bringen sind, nämlich der 09.09.2020 und auch der 15.06.
- Dass sich die Abfolge der Ereignisse nicht chronologisch nachvollziehen lässt, wurde bereits vom BFA völlig zurecht festgehalten. In der Stellungnahme vom 03.04.2023 wurde als Erklärung lapidar und ohne jeglichen Beleg für diese Behauptung ausgeführt, dass es bei Eheschließungen außerhalb Syriens üblich sei, dass die Heiratsurkunde vor der Registrierung der Eheschließung ausgestellt werde. Diese Behauptung sowie die sonst im Verfahren getätigten vagen Angaben entsprechen jedoch weder dem Amtswissen des erkennenden Gerichts über den Ablauf von Registrierungen [bezogen wird das Wissen aus zwei einschlägigen ACCORD-Anfragebeantwortungen, und zwar jener vom 04.02.2019 zum Thema „Anfragebeantwortung zu Syrien: Behörden zur Registrierung von Ehen: Fristen, Anwesenheitserfordernisse, VertreterInnen, Vollmacht, Heilung von Mängeln“ und jener vom 13.05.2020 zum Thema „Anfragebeantwortung zu Syrien: Registrierung einer Eheschließung beim Scharia-Gericht; Vorgehen, wenn sich Ehepartner im Ausland befinde“] noch lässt sich die Behauptung sonst logisch nachvollziehen. Um sich ein umfassendes Bild zu verschaffen, wurde seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen der Ermittlungen in das Protokoll zur Erstbefragung der Bezugsperson vom 09.08.2021 und in das Protokoll zur Einvernahme der Bezugsperson vor dem BFA am 04.10.2021 Einsicht genommen. Zwar gab die Bezugsperson bereits bei der Erstbefragung an, verheiratet zu sein und nannte den Vornamen bzw. vor dem BFA auch den Nachnamen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, doch finden sich in den Protokollen im Asylverfahren sonst keine weiteren Angaben zu den konkreten Umständen der behaupteten Eheschließung, sodass aus dem Verfahren der Bezugsperson letztlich nichts zu gewinnen ist. Ein Datum der Eheschließung bzw. Registrierung wurde nicht genannt. Ebenso wenig wurde auf eine etwaige Stellvertreterehe eingegangen. Zur Frage, ob Kontakt zur Frau bestehe, meinte die Bezugsperson: „Ich habe sie gegen den Wunsch der Eltern geheiratet, daher ist sie in Gefahr.“ Auf die Frage, wie lange und wo das Paar im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, gab die Bezugsperson an: „Wir haben geheiratet, dann bin ich ausgereist, wir haben nie zusammengelebt.“ Demgegenüber wird nun im gegenständlichen Verfahren behauptet, dass das Paar in der Türkei sehr wohl zusammen gelebt habe, wobei festzuhalten ist, dass sich die Bezugsperson laut Erstbefragung lediglich drei Tage lang in der Türkei aufgehalten hat. In Zusammenschau mit dem vagen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren können die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren nicht zur Klärung der Chronologie der behaupteten Ereignisse beitragen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Ungereimtheiten und des Umstandes, dass der entsprechende Ehevertrag vom 09.09.2020 im Verfahren nicht vorgelegt wurde, was dafür spricht, dass ein solcher in Wahrheit gar nicht existiert, kann die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde des syrischen Standesamtes vom 17.06.2021 letztlich nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund sind auch die darauf basierenden Personenstandsurkunden nicht geeignet, eine bereits vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich geschlossene Ehe nachzuweisen. Dem BFA ist darin beizupflichten, dass syrischen Urkunden aufgrund des Umstandes, dass diese in Syrien schon anhand von schlichten Aussagen und Behauptungen einer Person allein ausgestellt werden, nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Insofern kann die vorgelegte Heiratsurkunde nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden, da erhebliche Zweifel bestehen, auf welche Grundlage sich diese überhaupt stützt (Ehevertrag) und in der Folge auch, auf welcher Grundlage die Eintragungen in das Personenstandsregister erfolgten. In einer Gesamtbetrachtung sind weder die die Angaben im Verfahren noch die vorgelegten Beweismittel geeignet, die behauptete Eheschließung am 09.09.2020 zu belegen, sodass das BFA zu Recht davon ausging, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 betrachtet werden kann.In einer Gesamtbetrachtung sind weder die die Angaben im Verfahren noch die vorgelegten Beweismittel geeignet, die behauptete Eheschließung am 09.09.2020 zu belegen, sodass das BFA zu Recht davon ausging, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 betrachtet werden kann. Abschließend ist festzuhalten, dass sich das BFA - entgegen der im Zuge der Beschwerde vorgebrachten Rüge - sehr wohl hinreichend mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 03.04.2023 auseinandergesetzt hat. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, ging das BFA auf die in der Stellungnahme geltend gemachten Punkte ein und gelangte nach neuerlicher Prüfung des Antrags zu dem völlig nachvollziehbaren Ergebnis, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Auch wurde dem Rechtsvertreter als Reaktion auf seine Stellungnahme vom 15.05.2023 zu Recht mitgeteilt, dass eine dritte Stellungnahme des BFA im Einreiseverfahren nach § 35 AsylG 2005 nicht vorgesehen ist. Es wurde ein mängelfreies Verfahren durchgeführt.Abschließend ist festzuhalten, dass sich das BFA - entgegen der im Zuge der Beschwerde vorgebrachten Rüge - sehr wohl hinreichend mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 03.04.2023 auseinandergesetzt hat. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, ging das BFA auf die in der Stellungnahme geltend gemachten Punkte ein und gelangte nach neuerlicher Prüfung des Antrags zu dem völlig nachvollziehbaren Ergebnis, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Auch wurde dem Rechtsvertreter als Reaktion auf seine Stellungnahme vom 15.05.2023 zu Recht mitgeteilt, dass eine dritte Stellungnahme des BFA im Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 nicht vorgesehen ist. Es wurde ein mängelfreies Verfahren durchgeführt. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit nicht unter Beweis stellen, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Syrien sowie vor der Einreise nach Österreich eine nach staatlichem Recht gültige Ehe mit dieser geschlossen hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren eine Eheschließung nicht festgestellt werden konnte, kann auch dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK allenfalls in der Türkei bestanden habe. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 15.05.2023, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Familienlebens so zu verstehen seien, dass mit „bis zur Flucht“ die Ausreise aus der Türkei gemeint sei und in der Türkei sehr wohl ein Familienleben bestanden habe, ist festzuhalten, dass dies nicht mit den Angaben der Bezugsperson in Einklang steht. So gab die Bezugsperson in deren Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 04.10.2021 an: „Wir haben geheiratet, dann bin ich ausgereist, wir haben nie zusammengelebt.“. Die Bezugsperson war ihren Angaben in der Erstbefragung folgend überhaupt nur drei Tage in der Türkei aufhältig. Vor dem Hintergrund der Angaben, dass die behauptete Eheschließung in der Türkei erfolgt sei und die Bezugsperson unmittelbar danach ausgereist sei, sowie vor dem Hintergrund, dass sie explizit verneinte, je gemeinsam gelebt zu haben, ist es nicht glaubwürdig, wenn nunmehr im Verfahren behauptet wird, es habe ein tatsächliches Zusammenleben in der Türkei stattgefunden.In Anbetracht der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren eine Eheschließung nicht festgestellt werden konnte, kann auch dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK allenfalls in der Türkei bestanden habe. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 15.05.2023, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Familienlebens so zu verstehen seien, dass mit „bis zur Flucht“ die Ausreise aus der Türkei gemeint sei und in der Türkei sehr wohl ein Familienleben bestanden habe, ist festzuhalten, dass dies nicht mit den Angaben der Bezugsperson in Einklang steht. So gab die Bezugsperson in deren Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 04.10.2021 an: „Wir haben geheiratet, dann bin ich ausgereist, wir haben nie zusammengelebt.“. Die Bezugsperson war ihren Angaben in der Erstbefragung folgend überhaupt nur drei Tage in der Türkei aufhältig. Vor dem Hintergrund der Angaben, dass die behauptete Eheschließung in der Türkei erfolgt sei und die Bezugsperson unmittelbar danach ausgereist sei, sowie vor dem Hintergrund, dass sie explizit verneinte, je gemeinsam gelebt zu haben, ist es nicht glaubwürdig, wenn nunmehr im Verfahren behauptet wird, es habe ein tatsächliches Zusammenleben in der Türkei stattgefunden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152, sowie VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152, sowie VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist: Wie beweiswürdigend dargelegt, kann dem BFA - und darauf gestützt dem GK Istanbul - nicht entgegengetreten werden und ergeben sich keine substantiierten Einwände dagegen, dass das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint wurde. Es wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin konnte ein Befragungsprotokoll ausfüllen und hatte im Verfahren mehrfach die Gelegenheit, durch ihren Rechtsvertreter Stellung zu beziehen. Die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft wurde auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden gestützt, sondern wurde vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf andere geeignete Beweismittel zurückgegriffen, wie konkret auf das Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin und auf die Protokolle der Bezugsperson aus ihrem Asylverfahren, und wurden die Beweismittel einer entsprechende Würdigung unterzogen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Wie beweiswürdigend dargelegt, kann dem BFA - und darauf gestützt dem GK Istanbul - nicht entgegengetreten werden und ergeben sich keine substantiierten Einwände dagegen, dass das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint wurde. Es wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin konnte ein Befragungsprotokoll ausfüllen und hatte im Verfahren mehrfach die Gelegenheit, durch ihren Rechtsvertreter Stellung zu beziehen. Die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft wurde auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden gestützt, sondern wurde vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf andere geeignete Beweismittel zurückgegriffen, wie konkret auf das Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin und auf die Protokolle der Bezugsperson aus ihrem Asylverfahren, und wurden die Beweismittel einer entsprechende Würdigung unterzogen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Definition des Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, weil sie nicht die Ehefrau der Bezugsperson ist und mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hat. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Definition des Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, weil sie nicht die Ehefrau der Bezugsperson ist und mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hat. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Gegenteiliges konnte durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2277484.1.00