Obsah (13)
§§ 74Art. 133§ 75§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 8§ 16§ 24§ 25aArt. 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW246 2274286-1 Spruch, W246 2274286-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
§§ 74und 75 Geh
G zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.05.2023, Zl. PAD/21/02307355/004/AA, betreffend Funktionszulage und Verwendungszulage
Paragraphen 74 und 75 GehG zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion römisch 40 zu Recht: A) Dem Antragsteller gebührt
§ 74Abs. 5 Geh
G für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. A) Dem Antragsteller gebührt
Paragraph 74, Absatz 5, GehG für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. Dem Antragsteller gebührt
§ 75Abs. 1 Geh
G für den Zeitraum ab 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. Im Übrigen (Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022) wird der Antrag abgewiesen.Dem Antragsteller gebührt
Paragraph 75, Absatz eins, GehG für den Zeitraum ab 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. Im Übrigen (Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022) wird der Antrag abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 13.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“.1. Mit Schreiben vom 13.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“. Dazu führte er aus, dass er seit 01.04.2013 auf die mit dem Arbeitsplatz des Leiters des ehemaligen Fachbereichs Unterkunftswesen verbundene Planstelle (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 6) ernannt gewesen sei. Im Zuge der Logistikreform 2021 sei dieser Fachbereich aufgrund der gestiegenen Anforderungen aufgewertet und in den Fachbereich „Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ umstrukturiert worden. Dabei sei der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs vom Schema des Exekutivdienstes in jenes der Allgemeinen Verwaltung übergeführt und für diesen die Wertigkeit A2/5 festgelegt worden. Im Zuge dessen sei als Übergangslösung festgelegt worden, dass jene Exekutivbediensteten, welche die Voraussetzungen der Verwendungsgruppe A2 nicht erfüllt hätten, im Schema des Exekutivdienstes verbleiben dürften und in das neue Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet würden. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 sei der Beschwerdeführer mit Dienstanweisung vom 22.10.2021 rückwirkend mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 als Leiter des angeführten Fachbereichs bestätigt und mit der Wertigkeit seines ursprünglichen Arbeitsplatzes (E2a/6) übergeleitet worden. Darin liege jedoch eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, weil etwa der Leiter des Fachbereichs „LA 2 – Fuhrparkmanagement, Sondertransport und Ausbildung“ mit der Wertigkeit E2a/7 betreffend diesen Arbeitsplatz übergeleitet worden sei. Einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz im Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes müsse aus Sicht des Beschwerdeführers im Schema des Exekutivdienstes zumindest die Wertigkeit E2a/7 zugrunde liegen. 2. In einem weiteren Schreiben vom 13.12.2021 wiederholte der Beschwerdeführer die o.a. Ausführungen und führte zudem Folgendes aus: „
- a)Durch diese Umstrukturierung wird mir nach meiner Auslegung eine Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung zuteil und deshalb beantrage ich eine bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit meines derzeitigen Arbeitsplatzes, da mir meines Erachtens ebenfalls eine Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 zustehen würde.
- b)Im Falle der Nichtzuerkennung einer Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 beantrage ich die Zuerkennung einer Ergänzungszulage im Sinne des §§ 77a ff Gehaltsgesetz 1956, da ich in allen Belangen die Funktion eines Fachbereichsleiters ausübe und durch meine Überleitung einen finanziellen Schaden erleide, da mir nur die Funktionszulage der Wertigkeit E2a/6 zuerkannt wird.
- b)Im Falle der Nichtzuerkennung einer Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 beantrage ich die Zuerkennung einer Ergänzungszulage im Sinne des Paragraphen 77 a, ff Gehaltsgesetz 1956, da ich in allen Belangen die Funktion eines Fachbereichsleiters ausübe und durch meine Überleitung einen finanziellen Schaden erleide, da mir nur die Funktionszulage der Wertigkeit E2a/6 zuerkannt wird. Um Entscheidung durch Erlassung eine[s] Feststellungsbescheid[s] wird ersucht.“ 3. Mit Schreiben vom 31.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, um Betrauung mit der für den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ vorgesehenen Planstelle der Wertigkeit A2/5 mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 und um Zuerkennung der dafür „gesetzlich vorgesehenen Abgeltungen“. 4. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2023, eingelangt am selben Tag, im Wege seines Rechtsvertreters aufgrund von mehr als sechsmonatiger Untätigkeit der Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Darin modifizierte er seinen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a GehG insoweit, als dass ihm eine Verwendungszulage
§ 75leg.cit.
und eine Funktionszulage
§ 74Abs.
5 leg.cit. für die dauernde höherwertige Verwendung ab 01.06.2021 auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) zuzuerkennen und ihm rückwirkend die entsprechende Differenz zu den tatsächlich ausbezahlten Bezügen nachzuzahlen sei. Dazu hielt er zunächst fest, dass auch sein – eigenständiger, erster – Antrag vom 13.12.2021 auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes seitens der Behörde unerledigt geblieben sei. Das mit dem – weiteren, zweiten – Antrag vom 13.12.2021 unter Pkt. b) „im Fall der Nichtzuerkennung“ erhobene Begehren auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a leg.cit. sei daher als Hauptantrag zu werten, welcher jedoch vor dem Hintergrund der bereits zum 01.06.2021 geplanten, dauernden Verwendung des Beschwerdeführers auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz zu eng gefasst gewesen sei, um eine rechtsrichtige Feststellung des dem Beschwerdeführer gebührenden Monatsbezuges zu ermöglichen. Es werde daher beantragt, dass die Behörde innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlich normierten Frist einen Bescheid über den nunmehr modifizierten Antrag erlassen möge.Darin modifizierte er seinen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG insoweit, als dass ihm eine Verwendungszulage
Paragraph 75, leg.cit. und eine Funktionszulage
Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. für die dauernde höherwertige Verwendung ab 01.06.2021 auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) zuzuerkennen und ihm rückwirkend die entsprechende Differenz zu den tatsächlich ausbezahlten Bezügen nachzuzahlen sei. Dazu hielt er zunächst fest, dass auch sein – eigenständiger, erster – Antrag vom 13.12.2021 auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes seitens der Behörde unerledigt geblieben sei. Das mit dem – weiteren, zweiten – Antrag vom 13.12.2021 unter Pkt. b) „im Fall der Nichtzuerkennung“ erhobene Begehren auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, leg.cit. sei daher als Hauptantrag zu werten, welcher jedoch vor dem Hintergrund der bereits zum 01.06.2021 geplanten, dauernden Verwendung des Beschwerdeführers auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz zu eng gefasst gewesen sei, um eine rechtsrichtige Feststellung des dem Beschwerdeführer gebührenden Monatsbezuges zu ermöglichen. Es werde daher beantragt, dass die Behörde innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlich normierten Frist einen Bescheid über den nunmehr modifizierten Antrag erlassen möge.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 24.02.2023 stellte die Behörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes fest, dass die Planstelle des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ seit 01.06.2021 der Bewertung A2/5 zugeordnet sei. Dazu hielt die Behörde mit Hinweis auf den Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021, mit dem ab 01.06.2021 auch für die Logistikabteilung (LA) der Behörde eine neue Organisationsform mit umfassender Neubewertung der Arbeitsplätze implementiert worden sei, fest, dass der Beschwerdeführer mit Dienstanweisung vom 22.10.2021 über seine Überleitung in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Abberufung von seinem Arbeitsplatz sei iSd angeführten Erlasses nicht erfolgt. Bis zur Reform der Logistikabteilung sei die Planstelle des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zugeordnet gewesen und sei nunmehr seit 01.06.2021 der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.05.2023, zugestellt am selben Tag, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a GehG ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2022, modifiziert mit Schreiben vom 13.01.2023, auf Zuerkennung einer Verwendungszulage
§ 75leg.cit.
und einer Funktionszulage
§ 74Abs.
5 leg.cit. ab und stellte dazu fest, dass keine anspruchsauslösende dauernd höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorliegen würde (Spruchpunkt II.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.05.2023, zugestellt am selben Tag, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2022, modifiziert mit Schreiben vom 13.01.2023, auf Zuerkennung einer Verwendungszulage
Paragraph 75, leg.cit. und einer Funktionszulage
Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. ab und stellte dazu fest, dass keine anspruchsauslösende dauernd höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorliegen würde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Umsetzung der die Logistikabteilungen betreffenden Organisationsänderung nicht von seinem bisherigen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit E2a/6 abberufen worden, sondern unter Beibehaltung dieser Einstufung in den Fachbereich LA 1 übergeleitet worden sei. Die Verfügung einer dauernden Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes auf Arbeitsplätzen der Allgemeinen Verwaltung sei in der Folge im Erlass des Bundesministers für Inneres vom 03.01.2023 erläutert und darin untersagt worden. Für die Zuerkennung einer Funktionszulage
§ 74Geh
G sei es erforderlich, dass der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter der Verwendungsgruppe E2a betraut sei, der Verwendungsgruppe E1 oder E2a zugeordnet sei. Der in Streit stehende Arbeitsplatz sei jedoch in einem Verfahren nach § 143 BDG 1979 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet worden, womit er nicht den rechtlich erforderlichen exekutivdienstlichen Charakter für die Zuerkennung einer Funktionszulage
§ 74Geh
G erfülle. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage
§ 75Abs.
1 leg.cit. bedinge eine dauernde Betrauung eines Beamten des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe, ohne dass der Beamte in diese ernannt sei. Die Unzulässigkeit der dauernden Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ergebe sich aus den Erlässen des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 und 03.01.2023. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, stelle die Betrauung eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E2b mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 eine Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer nächsthöheren Verwendungsgruppe dar. Im vorliegenden Fall seien die Bezüge der beiden heranzuziehenden Verwendungsgruppen (vgl. §§ 28 und 72 GehG) aufgrund der Geringfügigkeit der Bezugsunterschiede aus Sicht der Behörde als gleichrangig und nicht als nächsthöher einzustufen, weshalb auch ein Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage zu verneinen sei. Für die Zuerkennung einer Funktionszulage
Paragraph 74, GehG sei es erforderlich, dass der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter der Verwendungsgruppe E2a betraut sei, der Verwendungsgruppe E1 oder E2a zugeordnet sei. Der in Streit stehende Arbeitsplatz sei jedoch in einem Verfahren nach Paragraph 143, BDG 1979 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet worden, womit er nicht den rechtlich erforderlichen exekutivdienstlichen Charakter für die Zuerkennung einer Funktionszulage
Paragraph 74, GehG erfülle. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage
Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. bedinge eine dauernde Betrauung eines Beamten des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe, ohne dass der Beamte in diese ernannt sei. Die Unzulässigkeit der dauernden Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ergebe sich aus den Erlässen des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 und 03.01.
- Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, stelle die Betrauung eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E2b mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 eine Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer nächsthöheren Verwendungsgruppe dar. Im vorliegenden Fall seien die Bezüge der beiden heranzuziehenden Verwendungsgruppen vergleiche Paragraphen 28 und 72 GehG) aufgrund der Geringfügigkeit der Bezugsunterschiede aus Sicht der Behörde als gleichrangig und nicht als nächsthöher einzustufen, weshalb auch ein Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage zu verneinen sei. Weiters hielt die Behörde fest, dass eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 7 zu keinem Zeitpunkt faktisch vorhanden gewesen sei und somit keine Basis für eine Ergänzungszulage bilden könne. Eine vorübergehende Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ liege ebenso wenig vor wie eine Verwendungsänderung oder vorübergehende Planstellenbetrauung iSd §§ 145b Abs. 1 bzw. 145d BDG
- Weiters hielt die Behörde fest, dass eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 7 zu keinem Zeitpunkt faktisch vorhanden gewesen sei und somit keine Basis für eine Ergänzungszulage bilden könne. Eine vorübergehende Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ liege ebenso wenig vor wie eine Verwendungsänderung oder vorübergehende Planstellenbetrauung iSd Paragraphen 145 b, Absatz eins, bzw. 145d BDG
- Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen an, die Behörde gehe unzutreffender Weise davon aus, dass er nicht dauerhaft mit den Aufgaben eines A2/5-wertigen Arbeitsplatzes betraut worden sei. Jener Arbeitsplatz, mit dessen Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführer betraut sei, sei evident seit 01.06.2021 der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet. Die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Arbeitsplatz abberufen worden sei und eine formelle dauernde Betrauung daher nicht zu erfolgen gehabt habe. Er sei auch seit der Umwandlung dieser Planstelle permanent mit der Wahrnehmung der mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben betraut. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und seien dem Beschwerdeführer die begehrten Zulagen zu gewähren.
- Die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und die Säumnisbeschwerde vom 13.01.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein seit 01.02.1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2013 auf die Planstelle des Leiters des Fachbereichs 5 (Unterkunftswesen) der Logistikabteilung (LA) der Behörde (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 6) ernannt und übte in der Folge die damit verbundenen Tätigkeiten aus. Mit Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 erfolgte im Rahmen einer bundesweiten – im Hinblick auf die in den vorangegangenen Jahren deutlich veränderten technischen und personellen Anforderungen notwendig gewordenen – Organisationsänderung mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 die Implementierung der Logistikabteilungen in die neue Organisationsform. Dabei wurde die Logistikabteilung der Behörde in vier (statt zuvor sechs) Fachbereiche untergliedert, wobei der vormals bestehende Fachbereich 5 (Unterkunftswesen) in den nunmehr bestehenden Fachbereich 1 (Immobilien und Objektmanagement, Versorgung) integriert wurde. Im Zuge der damit erfolgten Neubewertung der Arbeitsplätze der Leiter der einzelnen Fachbereiche wurde u.a. der nunmehr bestehende Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ neu bewertet und der Verwendungsgruppe A2 sowie der Funktionsgruppe 5 zugeordnet. Die personelle Umsetzung der Implementierung der Logistikabteilungen in die neue Organisationsform erfolgte mit Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 (Überleitung des Beschwerdeführers auf diesen Arbeitsplatz ohne Änderung der Verwendungs- und Funktionsgruppe [E2a/6] mit 01.06.2021). Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ verwendet und übt(e) die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus. Eine formelle Abberufung vom dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Arbeitsplatz im vorherigen Fachbereich 5 bzw. eine formelle Betrauung mit dem neu eingerichteten Arbeitsplatz im nunmehrigen Fachbereich 1 ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppe E2a und bezieht die große Dienstalterszulage sowie die Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 in der Funktionsstufe 4 jeweils in Bezug auf die Verwendungsgruppe E2a. Mit Bescheid vom 24.02.2023 stellte die Behörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes fest, dass die Planstelle des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ seit 01.06.2021 der Bewertung Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5 zugeordnet ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Anträge des Beschwerdeführers vom jeweils 13.12.2021, den Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021, die Verfügung der Behörde vom 27.05.2021 samt angefügter Liste der Neubewertung der Arbeitsplätze in der Logistikabteilung, die Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 sowie die Ausführungen in der Säumnisbeschwerde vom 13.01.2023, dem Bescheid vom 24.02.2023, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Anträge des Beschwerdeführers vom jeweils 13.12.2021, den Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021, die Verfügung der Behörde vom 27.05.2021 samt angefügter Liste der Neubewertung der Arbeitsplätze in der Logistikabteilung, die Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 sowie die Ausführungen in der Säumnisbeschwerde vom 13.01.2023, dem Bescheid vom 24.02.2023, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde).
- Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu I. A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2023:Zu römisch eins. A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2023: 3.1.1.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.1.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
§ 16Abs.
2 leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. 3.1.
- Die Behörde kann den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der Behörde nachholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Bescheid der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 16 VwGVG, K 3).3.1.
- Die Behörde kann den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der Behörde nachholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Bescheid der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 16, VwGVG, K 3). 3.1.
- Die vom Beschwerdeführer betreffend den Antrag auf Zuerkennung von konkret bezeichneten Zulagen (s. oben unter Pkt. I.2., I.
- und I.4.) erhobene Säumnisbeschwerde langte bei der Behörde am 13.01.2023 ein, womit die dreimonatige Nachfrist zur Erlassung eines dahingehenden Bescheides nach § 16 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 13.04.2023 endete. Die Behörde hat in der Folge am 24.02.2023 (und somit innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 leg.cit.) zwar einen Bescheid erlassen, dieser spricht jedoch lediglich über den vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobenen Antrag auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ab (vgl. Pkt. II.1.). Der im Spruch genannte Bescheid vom 02.05.2023, welcher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zulagen abspricht, wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2023 zugestellt und somit an diesem Tag erlassen. Die Behörde war daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für diese nicht mehr zuständig, weshalb der gegen diesen Bescheid vom 02.05.2023 erhobenen Beschwerde stattzugeben und dieser wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben ist.3.1.
- Die vom Beschwerdeführer betreffend den Antrag auf Zuerkennung von konkret bezeichneten Zulagen (s. oben unter Pkt. römisch eins.2., römisch eins.
- und römisch eins.4.) erhobene Säumnisbeschwerde langte bei der Behörde am 13.01.2023 ein, womit die dreimonatige Nachfrist zur Erlassung eines dahingehenden Bescheides nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 13.04.2023 endete. Die Behörde hat in der Folge am 24.02.2023 (und somit innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, leg.cit.) zwar einen Bescheid erlassen, dieser spricht jedoch lediglich über den vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobenen Antrag auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ab vergleiche Pkt. römisch zwei.1.). Der im Spruch genannte Bescheid vom 02.05.2023, welcher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zulagen abspricht, wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2023 zugestellt und somit an diesem Tag erlassen. Die Behörde war daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für diese nicht mehr zuständig, weshalb der gegen diesen Bescheid vom 02.05.2023 erhobenen Beschwerde stattzugeben und dieser wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben ist. 3.1.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher insoweit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher insoweit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. II. A) Teilweise Stattgabe und Abweisung betreffend die Säumnisbeschwerde vom 13.01.2023:römisch zwei. A) Teilweise Stattgabe und Abweisung betreffend die Säumnisbeschwerde vom 13.01.2023: 3.2.
- Der Anspruch auf Funktions- bzw. Verwendungsabgeltung ist zeitraumbezogen zu prüfen, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgeblich ist (s. etwa VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059; 02.07.1997, 95/12/0076, mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (iSv „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht in der Regel dann in eine „dauernde“ Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (s. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0044; 21.10.2005, 2005/12/0049; 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). Aus dem Grunde des § 74 Abs. 5 erster Satz GehG hängt die Höhe der Funktionszulage grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört (eine Ausnahmeregelung besteht lediglich zu Gunsten des Beamten nach dem letzten Satz des § 74 Abs. 5 leg.cit.). Insgesamt ist der Gesetzesbestimmung klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141).Aus dem Grunde des Paragraph 74, Absatz 5, erster Satz GehG hängt die Höhe der Funktionszulage grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört (eine Ausnahmeregelung besteht lediglich zu Gunsten des Beamten nach dem letzten Satz des Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit.). Insgesamt ist der Gesetzesbestimmung klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141). Zur Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage nach § 75 GehG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitsplatz des Beamten iSd § 143 BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (also der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50%) höherwertige Verwendungen umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GehG, allenfalls iVm § 74 Abs. 5 leg.cit. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (s. mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 13.03.2002, 98/12/0453). Im Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis § 34 leg.cit. zu § 137 BDG 1979 steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist (vgl. VwGH 28.03.2007, 2006/12/0106). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof zu § 75 GehG aus, dass weder die Gesetzesmaterialien betreffend die Novelle BGBl. I Nr. 164/2015 noch der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen darauf schließen lassen, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung den Anspruch des Beamten auf Verwendungszulage ausschließen würde. Es sprechen im Gegenteil die Ausführungen in den Materialien, wonach durch die Festlegung der den Beamten für die Verwendungszulage zustehenden Beträge in einer Tabelle die bisherigen Ansprüche der Beamten gewahrt werden sollten, dafür, dass mit der zuletzt genannten Novelle keine Verschlechterung der Rechtsposition der Bediensteten herbeigeführt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers erkennbar, im Falle der besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung auch nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 164/2015 die besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung des Beamten entsprechend sachgerecht besoldungsrechtlich abzugelten. Für die gegenteilige Sichtweise ließen Sinn und Zweck der Norm eine sachliche Rechtfertigung auch nicht erkennen (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015). Zur Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitsplatz des Beamten iSd Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (also der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50%) höherwertige Verwendungen umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (s. mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 13.03.2002, 98/12/0453). Im Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis Paragraph 34, leg.cit. zu Paragraph 137, BDG 1979 steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist vergleiche VwGH 28.03.2007, 2006/12/0106). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 75, GehG aus, dass weder die Gesetzesmaterialien betreffend die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, noch der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen darauf schließen lassen, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung den Anspruch des Beamten auf Verwendungszulage ausschließen würde. Es sprechen im Gegenteil die Ausführungen in den Materialien, wonach durch die Festlegung der den Beamten für die Verwendungszulage zustehenden Beträge in einer Tabelle die bisherigen Ansprüche der Beamten gewahrt werden sollten, dafür, dass mit der zuletzt genannten Novelle keine Verschlechterung der Rechtsposition der Bediensteten herbeigeführt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers erkennbar, im Falle der besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung auch nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, die besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung des Beamten entsprechend sachgerecht besoldungsrechtlich abzugelten. Für die gegenteilige Sichtweise ließen Sinn und Zweck der Norm eine sachliche Rechtfertigung auch nicht erkennen (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015). 3.2.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Da die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zulagen (s. oben unter Pkt. I.
- und I.3.) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2023, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhoben (Pkt. I.4.). Eine Nachholung des Bescheides ist in der Folge durch die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nicht erfolgt (s. dazu oben unter Pkt. II.3.1.3.), womit die Säumnisbeschwerde, zumal auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zulässig ist. Die Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zulagen ist daher nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, das über diesen zu entscheiden hat.Da die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zulagen (s. oben unter Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.3.) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2023, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhoben (Pkt. römisch eins.4.). Eine Nachholung des Bescheides ist in der Folge durch die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht erfolgt (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.3.), womit die Säumnisbeschwerde, zumal auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zulässig ist. Die Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zulagen ist daher nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, das über diesen zu entscheiden hat. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer (ernannt auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6) wurde mit der im Rahmen der o.a. Organisationsänderung ergangenen Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 rückwirkend mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ übergeleitet und wird seither durchgehend auf diesem verwendet, womit er die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten seit diesem Zeitpunkt tatsächlich überwiegend ausübt. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.). 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer (ernannt auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6) wurde mit der im Rahmen der o.a. Organisationsänderung ergangenen Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 rückwirkend mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ übergeleitet und wird seither durchgehend auf diesem verwendet, womit er die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten seit diesem Zeitpunkt tatsächlich überwiegend ausübt. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.). 3.2.2.
- Im vorliegenden Verfahren sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass für diese ab 01.06.2021 erfolgte Verwendung des Beschwerdeführers von „vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer“ iSd oben unter Pkt. II.3.2.
- angeführten Judikatur vorgelegen wäre. Aus der Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 (mit der die personelle Umsetzung der Organisationsänderung betreffend die Logistikabteilungen erfolgt ist) geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Änderung seiner Verwendungsgruppe (E2a) auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ „übergeleitet“ wurde. Aus der die Organisationsänderung betreffend die Logistikabteilungen umsetzenden Verfügung der Behörde vom 27.05.2021 geht, wie auch aus dem Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021, u.a. betreffend diesen Arbeitsplatz vielmehr hervor, dass dieser solange nicht nachbesetzt wird, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber (hier: der Beschwerdeführer) weiterhin in diesem Fachbereich tätig ist. 3.2.2.
- Im vorliegenden Verfahren sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass für diese ab 01.06.2021 erfolgte Verwendung des Beschwerdeführers von „vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer“ iSd oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
- angeführten Judikatur vorgelegen wäre. Aus der Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 (mit der die personelle Umsetzung der Organisationsänderung betreffend die Logistikabteilungen erfolgt ist) geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Änderung seiner Verwendungsgruppe (E2a) auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ „übergeleitet“ wurde. Aus der die Organisationsänderung betreffend die Logistikabteilungen umsetzenden Verfügung der Behörde vom 27.05.2021 geht, wie auch aus dem Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021, u.a. betreffend diesen Arbeitsplatz vielmehr hervor, dass dieser solange nicht nachbesetzt wird, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber (hier: der Beschwerdeführer) weiterhin in diesem Fachbereich tätig ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher eindeutig von einer dauernden Verwendung des Beschwerdeführers ab 01.06.2021 auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ auszugehen. 3.2.2.
- Zur Frage, ob der Beschwerdeführer, der ursprünglich einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zugewiesen wurde, auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe ausübt, ist Folgendes auszuführen: Der nach der im Zuge der Organisationsänderung durchgeführten Neubewertung mit A2/5 bewertete Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ (s. dazu auch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 24.02.2023 – Pkt. II.1.) erfordert als Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 für eine darauf erfolgende Ernennung
der Z 2.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen. Die Erfordernisse der Z 2.11 leg.cit. werden nach Z 2.12 leg.cit. durch die gemeinsame Erfüllung eines Lehrabschlusses, den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfüllt. Demgegenüber ist für die Verwendung auf einem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a
Z 9.10 f. der Anlage 1 zum BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst und der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a erforderlich, wobei als Zulassungserfordernis zu dieser Grundausbildung die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b festgesetzt ist. Der nach der im Zuge der Organisationsänderung durchgeführten Neubewertung mit A2/5 bewertete Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ (s. dazu auch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 24.02.2023 – Pkt. römisch zwei.1.) erfordert als Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 für eine darauf erfolgende Ernennung
der Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979 die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen. Die Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, leg.cit. werden nach Ziffer 2 Punkt 12, leg.cit. durch die gemeinsame Erfüllung eines Lehrabschlusses, den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfüllt. Demgegenüber ist für die Verwendung auf einem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a
Ziffer 9 Punkt 10, f. der Anlage 1 zum BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst und der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a erforderlich, wobei als Zulassungserfordernis zu dieser Grundausbildung die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b festgesetzt ist. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Beamten der Verwendungsgruppe E2a der Gehaltsstufe 19 ein Gehalt zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 3.216,10 (§ 72 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 3.314,20 (§ 72 GehG idF BGBl. I Nr. 224/2021), eine große Dienstalterszulage zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 111,-- (§ 73 Abs. 2 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 114,30 (§ 73 Abs. 2 GehG idF BGBl. I Nr. 224/2021) sowie eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 in der Funktionsstufe 4 zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 788,50 (§ 74 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 812,20 (§ 74 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 224/2021) zugestanden ist, wohingegen ihm für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5 der Gehaltsstufe 19 ein Gehalt zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 4.133,40 (§ 28 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 4.257,60 (§ 28 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 224/2021), eine große Dienstalterszulage zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 362,80 (§ 29 Abs. 2 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 373,70 (§ 29 Abs. 2 GehG idF BGBl. I Nr. 224/2021) sowie eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 in der Funktionsstufe 4 zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 1.273,40 (§ 30 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 1.311,60 (§ 30 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 224/2021) zugestanden wäre.Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Beamten der Verwendungsgruppe E2a der Gehaltsstufe 19 ein Gehalt zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 3.216,10 (Paragraph 72, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 3.314,20 (Paragraph 72, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,), eine große Dienstalterszulage zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 111,-- (Paragraph 73, Absatz 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 114,30 (Paragraph 73, Absatz 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,) sowie eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 in der Funktionsstufe 4 zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 788,50 (Paragraph 74, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 812,20 (Paragraph 74, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,) zugestanden ist, wohingegen ihm für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5 der Gehaltsstufe 19 ein Gehalt zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 4.133,40 (Paragraph 28, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 4.257,60 (Paragraph 28, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,), eine große Dienstalterszulage zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 362,80 (Paragraph 29, Absatz 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 373,70 (Paragraph 29, Absatz 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,) sowie eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 in der Funktionsstufe 4 zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 1.273,40 (Paragraph 30, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) und zum 01.01.2022 in Höhe von EUR 1.311,60 (Paragraph 30, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,) zugestanden wäre. Im Ergebnis ist sowohl im Hinblick auf die für die Verwendungsgruppen A2 und E2a erforderlichen Vorbildungen, als auch in Bezug auf die für diese Verwendungsgruppen bestehenden Monatsbezüge entgegen den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Verwendungsgruppe A2 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a von einer „höheren“ Verwendungsgruppe auszugehen (s. dazu VwGH 25.06.2008, 2007/12/0154, wonach zur Frage der Beurteilung, ob es sich bei einer Verwendungsgruppe um eine höhere Verwendungsgruppe handelt, ein Vergleich der Gehaltsansätze vorgenommen werden kann). 3.2.2.4.
§ 74Abs. 5 Geh
G in den hier anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 153/2020 und BGBl. I Nr. 224/2021 gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe, wenn er dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage (s. die dazu ergangenen Erläuterungen, wonach diese Bestimmung dann zum Tragen kommt, wenn ein Beamter eine Funktion einer höheren Verwendungsgruppe dauernd ausübt, in diese Verwendungsgruppe aber nicht ernannt wird, weil er z.B. die Ernennungserfordernisse für diese nicht erfüllt – RV 1577 BlgNR 18. GP, S. 181 und 189).3.2.2.4.
Paragraph 74, Absatz 5, GehG in den hier anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe, wenn er dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage (s. die dazu ergangenen Erläuterungen, wonach diese Bestimmung dann zum Tragen kommt, wenn ein Beamter eine Funktion einer höheren Verwendungsgruppe dauernd ausübt, in diese Verwendungsgruppe aber nicht ernannt wird, weil er z.B. die Ernennungserfordernisse für diese nicht erfüllt – Regierungsvorlage 1577 BlgNR
- GP, S. 181 und 189). Der Beschwerdeführer ist ein Beamter des Exekutivdienstes (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a), der seit 01.06.2021 dauernd auf dem der höheren Verwendungsgruppe A2 zugeordneten Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ verwendet wird (s. Pkt. II.3.2.2.
- bis 3.2.2.3.), womit ihm im Hinblick auf die oben unter Pkt. II.3.2.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab diesem Zeitpunkt die für diesen Arbeitsplatz vorgesehene Funktionszulage gebührt.Der Beschwerdeführer ist ein Beamter des Exekutivdienstes (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a), der seit 01.06.2021 dauernd auf dem der höheren Verwendungsgruppe A2 zugeordneten Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ verwendet wird (s. Pkt. römisch zwei.3.2.2.
- bis 3.2.2.3.), womit ihm im Hinblick auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab diesem Zeitpunkt die für diesen Arbeitsplatz vorgesehene Funktionszulage gebührt. 3.2.2.
- § 75 Abs. 1 GehG sieht in der für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 04.04.2022 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt worden zu sein. Da ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verwendungszulage nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen zu prüfen ist (s. dazu oben Pkt. II.3.2.1.), steht dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a) für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022 für seine besoldungsgruppenübergreifende Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 somit kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 leg.cit. zu. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher insoweit abzuweisen.3.2.2.
- Paragraph 75, Absatz eins, GehG sieht in der für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 04.04.2022 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt worden zu sein. Da ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verwendungszulage nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen zu prüfen ist (s. dazu oben Pkt. römisch zwei.3.2.1.), steht dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a) für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022 für seine besoldungsgruppenübergreifende Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 somit kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. zu. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher insoweit abzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G324/2021-10, die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in § 75 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 60/2018 als verfassungswidrig auf, womit die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 GehG nach der Kundmachung dieser Aufhebung (BGBl. I Nr. 34/2022) vom 04.04.2022 ab 05.04.2022 wieder besoldungsgruppenübergreifend gebührte. Dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a) gebührt somit nach § 75 Abs. 1 leg.cit. als Beamten des Exekutivdienstes, der dauernd auf einem Arbeitsplatz (Leiter des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement) einer anderen Verwendungsgruppe (A2) verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein, für den Zeitraum ab 05.04.2022 die für diesen Arbeitsplatz vorgesehene Funktionszulage. Dem Antrag des Beschwerdeführers ist daher insoweit stattzugeben.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G324/2021-10, die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, als verfassungswidrig auf, womit die Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz eins, GehG nach der Kundmachung dieser Aufhebung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022,) vom 04.04.2022 ab 05.04.2022 wieder besoldungsgruppenübergreifend gebührte. Dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a) gebührt somit nach Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. als Beamten des Exekutivdienstes, der dauernd auf einem Arbeitsplatz (Leiter des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement) einer anderen Verwendungsgruppe (A2) verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein, für den Zeitraum ab 05.04.2022 die für diesen Arbeitsplatz vorgesehene Funktionszulage. Dem Antrag des Beschwerdeführers ist daher insoweit stattzugeben. 3.2.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2274286.1.00