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{'item': 'W255 2284177-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW255 2284177-1 Spruch, W255 2284156-1/3E W255 2284177-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , XXXX , gegen die beiden Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 20.11.2023, GZ: XXXX , betreffend den Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , gegen die beiden Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 20.11.2023, GZ: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß Paragraph 14, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Am 07.04.2021 stellten XXXX als übertragender Elternteil (= Beschwerdeführer 1, im Folgenden: BF1) und seine Ehegattin als übernehmender Elternteil (= Beschwerdeführerin 2, im Folgenden: BF2) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im Folgenden: PVA), den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt. 1.
  3. Am 07.04.2021 stellten römisch 40 als übertragender Elternteil (= Beschwerdeführer 1, im Folgenden: BF1) und seine Ehegattin als übernehmender Elternteil (= Beschwerdeführerin 2, im Folgenden: BF2) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: PVA), den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt. 1.
  4. Mit Schreiben der PVA vom 20.07.2021, XXXX , wurde der unter Punkt 1.
  5. genannte Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG von der PVA zuständigkeitshalber an das Amt der XXXX Landesregierung (im Folgenden: Amt der XXXX LR) übermittelt.1.
  6. Mit Schreiben der PVA vom 20.07.2021, römisch 40 , wurde der unter Punkt 1.
  7. genannte Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG von der PVA zuständigkeitshalber an das Amt der römisch 40 Landesregierung (im Folgenden: Amt der römisch 40 LR) übermittelt. 1.
  8. Mit Schreiben vom 16.09.2021, GZ: XXXX , teilte das Amt der XXXX LR der PVA mit, dass für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX stehen, die Bestimmungen des XXXX Pensionsgesetzes 2009, LGBI. Nr. 10/2009 idgF ( XXXX PG), maßgeblich seien. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des § 14 APG sei im XXXX PG nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht durchgeführt werden könne. 1.
  9. Mit Schreiben vom 16.09.2021, GZ: römisch 40 , teilte das Amt der römisch 40 LR der PVA mit, dass für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 stehen, die Bestimmungen des römisch 40 Pensionsgesetzes 2009, LGBI. Nr. 10 aus 2009, idgF ( römisch 40 PG), maßgeblich seien. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des Paragraph 14, APG sei im römisch 40 PG nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht durchgeführt werden könne. 1.
  10. Mit Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% auch für die vom Erstantrag noch nicht umfassten, in den Jahren 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine aktualisierte Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.1.
  11. Mit Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% auch für die vom Erstantrag noch nicht umfassten, in den Jahren 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine aktualisierte Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt. 1.
  12. Mit den beiden Bescheiden der PVA vom 20.11.2023, GZ: XXXX , wurden auf Grund des Antrages des BF1 und der BF2 vom 07.04.2021 samt Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 Teilgutschriften in folgender Höhe vom BF1 als übertragenden Elternteil auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen:1.
  13. Mit den beiden Bescheiden der PVA vom 20.11.2023, GZ: römisch 40 , wurden auf Grund des Antrages des BF1 und der BF2 vom 07.04.2021 samt Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 Teilgutschriften in folgender Höhe vom BF1 als übertragenden Elternteil auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen: ● für das Jahr 2019: EUR 7,45 ● für das Jahr 2020: EUR 39,25 ● für das Jahr 2021: EUR 54,90 ● für das Jahr 2022: EUR 39,14 1.
  14. Mit Schreiben vom 01.12.2023 teilte das Amt der XXXX LR der BF2 mit, dass es sich für den Antrag vom 07.04.2021 nicht für zuständig erachte, da die BF2 in keinem öffentlich-rechtlichen (oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Land XXXX stehe. Folgerichtig habe sie den Antrag auf Pensionssplitting bei der PVA eingebracht. Der BF2 wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben sowie dem etwaigen Beharren auf eine bescheidmäßige Erledigung des Amtes der XXXX LR Stellung zu nehmen. 1.
  15. Mit Schreiben vom 01.12.2023 teilte das Amt der römisch 40 LR der BF2 mit, dass es sich für den Antrag vom 07.04.2021 nicht für zuständig erachte, da die BF2 in keinem öffentlich-rechtlichen (oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Land römisch 40 stehe. Folgerichtig habe sie den Antrag auf Pensionssplitting bei der PVA eingebracht. Der BF2 wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben sowie dem etwaigen Beharren auf eine bescheidmäßige Erledigung des Amtes der römisch 40 LR Stellung zu nehmen. 1.
  16. Gegen die unter Punkt 1.
  17. genannten Bescheide der PVA vom 20.11.2023, GZ: XXXX , richten sich die von dem BF1 und der BF2 fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 18.12.
  18. Darin führten der BF1 und die BF2 aus, dass die angefochtenen Bescheide nur über Teilgutschriften aus den Jahren 2019 bis 2022 absprechen würden, jedoch nicht über die gesamten vom Antrag vom 07.04.2021 und vom Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 umfassten Gutschriften der Jahre 2016 bis
  19. Dadurch werde implizit über das Mehrbegehren abweisend entschieden. Die Bescheide würden in jenem Umfang jener zur Übertragung beantragten Gutschriften angefochten, die die im Bescheid zugesprochenen Gutschriften übersteigen würden. Ausdrücklich nicht angefochten würden die im Spruch der angefochtenen Bescheide erfolgten Zusprüche der Teilgutschriften: 1.
  20. Gegen die unter Punkt 1.
  21. genannten Bescheide der PVA vom 20.11.2023, GZ: römisch 40 , richten sich die von dem BF1 und der BF2 fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 18.12.
  22. Darin führten der BF1 und die BF2 aus, dass die angefochtenen Bescheide nur über Teilgutschriften aus den Jahren 2019 bis 2022 absprechen würden, jedoch nicht über die gesamten vom Antrag vom 07.04.2021 und vom Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 umfassten Gutschriften der Jahre 2016 bis
  23. Dadurch werde implizit über das Mehrbegehren abweisend entschieden. Die Bescheide würden in jenem Umfang jener zur Übertragung beantragten Gutschriften angefochten, die die im Bescheid zugesprochenen Gutschriften übersteigen würden. Ausdrücklich nicht angefochten würden die im Spruch der angefochtenen Bescheide erfolgten Zusprüche der Teilgutschriften: ● für das Jahr 2019: EUR 7,45 ● für das Jahr 2020: EUR 39,25 ● für das Jahr 2021: EUR 54,90 ● für das Jahr 2022: EUR 39,14 Bei den zugesprochenen Teilgutschriften würde es sich um die Übertragung von Gutschriften handeln, die auf Nebentätigkeiten des BF1 zur Richtertätigkeit zurückzuführen seien, für die eine Versicherung bei der PVA bestehe. Hingegen umfasse der Teilzuspruch weder jene Gutschriften des Pensionskontos beim Land XXXX , die auf die Richtertätigkeit des BF1 zurückgehen würden, noch jene Gutschriften aus den Jahren 2016 und 2017, die als Ruhegenussvordienstzeiten auf das Pensionskonto des Landes XXXX übertragen worden seien. Trotz mehrmaliger Urgenzen an das Amt der XXXX LR sei bis heute keine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 07.04.2021 erfolgt. Mit ausschließlich an die BF2 gerichtetem Schreiben vom 01.12.2023 habe das Amt der XXXX LR mitgeteilt, dass es sich für den Antrag nicht zuständig erachte. Bei den zugesprochenen Teilgutschriften würde es sich um die Übertragung von Gutschriften handeln, die auf Nebentätigkeiten des BF1 zur Richtertätigkeit zurückzuführen seien, für die eine Versicherung bei der PVA bestehe. Hingegen umfasse der Teilzuspruch weder jene Gutschriften des Pensionskontos beim Land römisch 40 , die auf die Richtertätigkeit des BF1 zurückgehen würden, noch jene Gutschriften aus den Jahren 2016 und 2017, die als Ruhegenussvordienstzeiten auf das Pensionskonto des Landes römisch 40 übertragen worden seien. Trotz mehrmaliger Urgenzen an das Amt der römisch 40 LR sei bis heute keine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 07.04.2021 erfolgt. Mit ausschließlich an die BF2 gerichtetem Schreiben vom 01.12.2023 habe das Amt der römisch 40 LR mitgeteilt, dass es sich für den Antrag nicht zuständig erachte. Das Amt der XXXX LR beabsichtige nach der im Schreiben vom 01.12.2023 geäußerten Ansicht, den ihr von der PVA am 20.07.2021 zuständigkeitshalber übermittelten Antrag auf Übertragung von Gutschriften wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Diesfalls würde sich keine Behörde für den Abspruch über die Übertragung jener Gutschriften des Pensionskontos beim Land XXXX aus den Jahren 2017 bis 2022, die auf die Richtertätigkeit des BF1 zurückgehen, und über die Übertragung jener Gutschriften aus den Jahren 2016 und 2017, die als Ruhegenussvordienstzeiten auf das Pensionskonto des Landes XXXX übertragen worden seien, für zuständig erachten.Das Amt der römisch 40 LR beabsichtige nach der im Schreiben vom 01.12.2023 geäußerten Ansicht, den ihr von der PVA am 20.07.2021 zuständigkeitshalber übermittelten Antrag auf Übertragung von Gutschriften wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Diesfalls würde sich keine Behörde für den Abspruch über die Übertragung jener Gutschriften des Pensionskontos beim Land römisch 40 aus den Jahren 2017 bis 2022, die auf die Richtertätigkeit des BF1 zurückgehen, und über die Übertragung jener Gutschriften aus den Jahren 2016 und 2017, die als Ruhegenussvordienstzeiten auf das Pensionskonto des Landes römisch 40 übertragen worden seien, für zuständig erachten. Daher werde aus prozessualer Vorsicht die – der bloßen Übertragung von Teilgutschriften für Nebentätigkeiten aus den Jahren 2019 bis 2022 zugrundeliegende – implizite Teilabweisung dieser Gutschriften durch die angefochtenen Bescheide angefochten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass die PVA die Zuständigkeit für diese Gutschriften zu Recht abgelehnt habe, werde ersuche, das Bundesverwaltungsgericht möge aus verfahrensökonomischen Gründen auch die Zuständigkeit der XXXX Landesregierung ausdrücklich aussprechen, um künftige Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Daher werde aus prozessualer Vorsicht die – der bloßen Übertragung von Teilgutschriften für Nebentätigkeiten aus den Jahren 2019 bis 2022 zugrundeliegende – implizite Teilabweisung dieser Gutschriften durch die angefochtenen Bescheide angefochten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass die PVA die Zuständigkeit für diese Gutschriften zu Recht abgelehnt habe, werde ersuche, das Bundesverwaltungsgericht möge aus verfahrensökonomischen Gründen auch die Zuständigkeit der römisch 40 Landesregierung ausdrücklich aussprechen, um künftige Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Sodann führten der BF1 und die BF2 näher aus, dass aus ihrer Sicht die PVA (auch) für die seitens des Amtes der XXXX LR angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Hinblick auf das Pensionssplitting zuständig sei, weil diese Gutschriften auf dem Pensionskonto der PVA entstanden seien. Weiter sei die PVA auch für die Übertragung jener Gutschriften zuständig, die auf die Richtertätigkeit des BF1 (ab 01.07.2017) zurückgehen würden. Dies deshalb, weil die BF2 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG versichert gewesen sei, was die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 APG erfülle und einzig dies für die Übertragung der Gutschriften ausschlaggebend sei. Auf die Versicherung des übertragenden Elternteils (BF1) komme es nicht an. Sodann führten der BF1 und die BF2 näher aus, dass aus ihrer Sicht die PVA (auch) für die seitens des Amtes der römisch 40 LR angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Hinblick auf das Pensionssplitting zuständig sei, weil diese Gutschriften auf dem Pensionskonto der PVA entstanden seien. Weiter sei die PVA auch für die Übertragung jener Gutschriften zuständig, die auf die Richtertätigkeit des BF1 (ab 01.07.2017) zurückgehen würden. Dies deshalb, weil die BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG versichert gewesen sei, was die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, APG erfülle und einzig dies für die Übertragung der Gutschriften ausschlaggebend sei. Auf die Versicherung des übertragenden Elternteils (BF1) komme es nicht an. 1.
  24. Am 11.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. In den Vorlageschreiben vom 29.12.2023 und vom 11.01.2024 führte die PVA aus, dass der BF1 zum Zeitpunkt des erstgeborenen Kindes beim Amt der XXXX LR nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, dies bis einschließlich 31.07.
  25. Ab 01.08.2017 sei bei selbigem Dienstgeber eine Anmeldung als Landesbeamter erfolgt und habe ab jenem Zeitpunkt somit ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestanden. 1.
  26. Am 11.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. In den Vorlageschreiben vom 29.12.2023 und vom 11.01.2024 führte die PVA aus, dass der BF1 zum Zeitpunkt des erstgeborenen Kindes beim Amt der römisch 40 LR nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, dies bis einschließlich 31.07.
  27. Ab 01.08.2017 sei bei selbigem Dienstgeber eine Anmeldung als Landesbeamter erfolgt und habe ab jenem Zeitpunkt somit ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestanden. Mit Schreiben vom 21.12.2017 habe das Amt der XXXX LR um Erhalt eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG ersucht und sei ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der XXXX LR überwiesen worden. Mit diesem Betrag seien unter anderem die vom BF1 nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 18.07.2016 bis 31.07.2017 abgegolten und als Ruhegenussvordienstzeiten vom Amt der XXXX LR angerechnet worden. Mit Schreiben vom 21.12.2017 habe das Amt der römisch 40 LR um Erhalt eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG ersucht und sei ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der römisch 40 LR überwiesen worden. Mit diesem Betrag seien unter anderem die vom BF1 nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 18.07.2016 bis 31.07.2017 abgegolten und als Ruhegenussvordienstzeiten vom Amt der römisch 40 LR angerechnet worden. Da für den BF1 bis einschließlich 31.07.2017 ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei und nach § 310 alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten einfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet worden sei, erlöschen würden und ab 01.08.2017 ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestanden habe, sei der Antrag zuständigkeitshalber an das Amt der XXXX LR übermittelt worden. Das Amt der XXXX LR habe mitgeteilt, dass für den BF1 als öffentlich-rechtlich Bediensteter zum Land XXXX die Bestimmungen des XXXX PG gelten würden. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des § 14 APG sei im XXXX PG nicht vorgesehen und könne daher auch nicht durchgeführt werden. Da für den BF1 bis einschließlich 31.07.2017 ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei und nach Paragraph 310, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten einfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet worden sei, erlöschen würden und ab 01.08.2017 ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestanden habe, sei der Antrag zuständigkeitshalber an das Amt der römisch 40 LR übermittelt worden. Das Amt der römisch 40 LR habe mitgeteilt, dass für den BF1 als öffentlich-rechtlich Bediensteter zum Land römisch 40 die Bestimmungen des römisch 40 PG gelten würden. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des Paragraph 14, APG sei im römisch 40 PG nicht vorgesehen und könne daher auch nicht durchgeführt werden. Da die Monate ab der Geburt des Kindes XXXX bis 31.07.2017 vom geleisteten Überweisungsbetrag umfasst seien und die diesbezüglichen Ansprüche und Berechtigungen nach § 310 ASVG bereits erloschen seien, beim BF1 im Jahr 2018 nur geringfügige Beschäftigungen nach dem ASVG vorliegen, für die keine Pensionsbeiträge geleistet worden seien und die ab dem Jahr 2019 bis Ende des Jahres 2022 nach dem ASVG gespeicherten Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Teilgutschriften herangezogen worden seien, entspreche der gegenständliche Bescheid der PVA der Sach- und Rechtslage. Da die Monate ab der Geburt des Kindes römisch 40 bis 31.07.2017 vom geleisteten Überweisungsbetrag umfasst seien und die diesbezüglichen Ansprüche und Berechtigungen nach Paragraph 310, ASVG bereits erloschen seien, beim BF1 im Jahr 2018 nur geringfügige Beschäftigungen nach dem ASVG vorliegen, für die keine Pensionsbeiträge geleistet worden seien und die ab dem Jahr 2019 bis Ende des Jahres 2022 nach dem ASVG gespeicherten Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Teilgutschriften herangezogen worden seien, entspreche der gegenständliche Bescheid der PVA der Sach- und Rechtslage. 1.
  28. Mit Schreiben vom 08.02.2024 erstatteten die BF1 und BF2 eine Äußerung zum Vorlageschreiben der PVA vom 11.01.2024, wiederholten im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und legten unter anderem Schreiben des Amtes der XXXX LR vom 01.12.2023 und 20.12.2023 vor, aus denen hervorgeht, dass sich das Amt der XXXX LR für den Antrag auf Pensionssplitting der BF1 und BF2 für unzuständig erachte.1.
  29. Mit Schreiben vom 08.02.2024 erstatteten die BF1 und BF2 eine Äußerung zum Vorlageschreiben der PVA vom 11.01.2024, wiederholten im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und legten unter anderem Schreiben des Amtes der römisch 40 LR vom 01.12.2023 und 20.12.2023 vor, aus denen hervorgeht, dass sich das Amt der römisch 40 LR für den Antrag auf Pensionssplitting der BF1 und BF2 für unzuständig erachte.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  31. Feststellungen 2.1.
  32. Der BF1 ist Vater und die BF2 Mutter des am XXXX geborenen Sohnes XXXX .2.1.
  33. Der BF1 ist Vater und die BF2 Mutter des am römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 . Der BF1 ist Vater und die BF2 Mutter des am XXXX geborenen Sohnes XXXX .Der BF1 ist Vater und die BF2 Mutter des am römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 . 2.1.
  34. Der BF1 war unter anderem – soweit verfahrensgegenständlich relevant – von 01.01.2016 bis 30.01.2016 Angestellter der XXXX , von 31.01.2016 bis 09.05.2016 Angestellter des XXXX sowie von 01.06.2016 bis 31.07.2017 Angestellter des Amtes der XXXX LR, wobei von 31.03.2017 bis 31.05.2017 vom BF1 Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. 2.1.
  35. Der BF1 war unter anderem – soweit verfahrensgegenständlich relevant – von 01.01.2016 bis 30.01.2016 Angestellter der römisch 40 , von 31.01.2016 bis 09.05.2016 Angestellter des römisch 40 sowie von 01.06.2016 bis 31.07.2017 Angestellter des Amtes der römisch 40 LR, wobei von 31.03.2017 bis 31.05.2017 vom BF1 Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. 2.1.
  36. Der BF1 wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 zum Richter des Landesverwaltungsgerichts XXXX ernannt und ist seit 01.08.2017 öffentlich Bediensteter des Amtes der XXXX LR. Mit der Ernennung zum Richter wurde für den BF1 beim Land XXXX ein Pensionskonto gemäß § 11 XXXX PG eröffnet. 2.1.
  37. Der BF1 wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 zum Richter des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 ernannt und ist seit 01.08.2017 öffentlich Bediensteter des Amtes der römisch 40 LR. Mit der Ernennung zum Richter wurde für den BF1 beim Land römisch 40 ein Pensionskonto gemäß Paragraph 11, römisch 40 PG eröffnet. 2.1.
  38. Mit Bescheid des Amtes der XXXX LR vom 22.01.2018, GZ: XXXX wurden die unter Punkt 2.1.
  39. dargestellten Zeiten, die vor dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit des BF1 liegen, gemäß §§ 51ff des XXXX PG zur Gänze als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.2.1.
  40. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 LR vom 22.01.2018, GZ: römisch 40 wurden die unter Punkt 2.1.
  41. dargestellten Zeiten, die vor dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit des BF1 liegen, gemäß Paragraphen 51 f, f, des römisch 40 PG zur Gänze als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. 2.1.
  42. Mit Bescheid der PVA vom 26.02.2018, GZ: XXXX , wurde dem Antrag des Amtes der XXXX LR auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG stattgegeben und wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der XXXX LR überwiesen. Mit diesem Betrag wurden unter anderem die nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 (siehe Punkt 2.1.2.) abgegolten. 2.1.
  43. Mit Bescheid der PVA vom 26.02.2018, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag des Amtes der römisch 40 LR auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG stattgegeben und wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der römisch 40 LR überwiesen. Mit diesem Betrag wurden unter anderem die nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 (siehe Punkt 2.1.2.) abgegolten. 2.1.
  44. Der BF1 hat in den Jahren 2019 bis 2022 neben seiner Richtertätigkeit folgende Nebentätigkeiten ausgeübt: ● geringfügig beschäftigter Angestellter der XXXX  geringfügig beschäftigter Angestellter der römisch 40 ● Angestellter der XXXX  Angestellter der römisch 40 ● freier Dienstnehmer der XXXX  freier Dienstnehmer der römisch 40 ● geringfügig beschäftigter Angestellter der XXXX  geringfügig beschäftigter Angestellter der römisch 40 2.1.
  45. Die BF2 war von 16.12.2013 bis 16.09.2016 Angestellte der XXXX , wobei vom 27.05.2016 bis 16.09.2016 Wochengeld von ihr bezogen wurde. Sie hat von 18.09.2017 bis 06.06.2018 und von 28.07.2019 bis 07.11.2019 jeweils Weiterbildungsgeld nach dem AlVG bezogen. Im Zeitraum vom 28.09.2018 bis 27.07.2019 hat die BF2 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die BF2 hat von 05.08.2020 bis 25.11.2020 und von 12.12.2020 bis 18.03.2021 jeweils Arbeitslosengeld sowie von 19.03.2021 bis 28.09.2021 Notstandshilfe bezogen. 2.1.
  46. Die BF2 war von 16.12.2013 bis 16.09.2016 Angestellte der römisch 40 , wobei vom 27.05.2016 bis 16.09.2016 Wochengeld von ihr bezogen wurde. Sie hat von 18.09.2017 bis 06.06.2018 und von 28.07.2019 bis 07.11.2019 jeweils Weiterbildungsgeld nach dem AlVG bezogen. Im Zeitraum vom 28.09.2018 bis 27.07.2019 hat die BF2 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die BF2 hat von 05.08.2020 bis 25.11.2020 und von 12.12.2020 bis 18.03.2021 jeweils Arbeitslosengeld sowie von 19.03.2021 bis 28.09.2021 Notstandshilfe bezogen. 2.1.
  47. Am 07.04.2021 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil bei der PVA den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.2.1.
  48. Am 07.04.2021 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil bei der PVA den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt. 2.1.9 Mit Schreiben der PVA vom 20.07.2021, XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.
  49. genannte Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG von der PVA zuständigkeitshalber an das Amt der XXXX LR übermittelt.2.1.9 Mit Schreiben der PVA vom 20.07.2021, römisch 40 , wurde der unter Punkt 2.1.
  50. genannte Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG von der PVA zuständigkeitshalber an das Amt der römisch 40 LR übermittelt. 2.1.
  51. Mit Schreiben vom 16.09.2021, GZ: XXXX , teilte das Amt der XXXX LR der PVA mit, dass für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX stehen, die Bestimmungen des XXXX PG, maßgeblich seien. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des § 14 APG sei im XXXX PG nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht durchgeführt werden könne.2.1.
  52. Mit Schreiben vom 16.09.2021, GZ: römisch 40 , teilte das Amt der römisch 40 LR der PVA mit, dass für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 stehen, die Bestimmungen des römisch 40 PG, maßgeblich seien. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des Paragraph 14, APG sei im römisch 40 PG nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht durchgeführt werden könne. 2.1.
  53. Mit Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil den (Ergänzungs-)Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% auch für die vom Erstantrag noch nicht umfassten, in den Jahren 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine aktualisierte Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.2.1.
  54. Mit Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil den (Ergänzungs-)Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% auch für die vom Erstantrag noch nicht umfassten, in den Jahren 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine aktualisierte Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt. 2.1.
  55. Mit Schreiben vom 01.12.2023 und 20.12.2023 teilte das Amt der XXXX LR der BF2 mit, dass es sich im Hinblick auf den Antrag auf Pensionssplitting der BF1 und BF2 vom 07.04.2021 für unzuständig hält. Seitens des Amtes der XXXX LR wurde bis dato kein Bescheid im Hinblick auf den Antrag der BF1 und BF2 vom 07.04.2021, ergänzt durch den Antrag vom 14.10.2023, erlassen. 2.1.
  56. Mit Schreiben vom 01.12.2023 und 20.12.2023 teilte das Amt der römisch 40 LR der BF2 mit, dass es sich im Hinblick auf den Antrag auf Pensionssplitting der BF1 und BF2 vom 07.04.2021 für unzuständig hält. Seitens des Amtes der römisch 40 LR wurde bis dato kein Bescheid im Hinblick auf den Antrag der BF1 und BF2 vom 07.04.2021, ergänzt durch den Antrag vom 14.10.2023, erlassen. 2.1.
  57. Mit den beiden gleichlautenden Bescheiden der PVA vom 20.11.2023, GZ: XXXX , wurden auf Grund des Antrages des BF1 und der BF2 vom 07.04.2021 samt Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 vom BF1 als übertragenden Elternteil Teilgutschriften in folgender Höhe auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen:2.1.
  58. Mit den beiden gleichlautenden Bescheiden der PVA vom 20.11.2023, GZ: römisch 40 , wurden auf Grund des Antrages des BF1 und der BF2 vom 07.04.2021 samt Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 vom BF1 als übertragenden Elternteil Teilgutschriften in folgender Höhe auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen: ● für das Jahr 2019: EUR 7,45 ● für das Jahr 2020: EUR 39,25 ● für das Jahr 2021: EUR 54,90 ● für das Jahr 2022: EUR 39,14 2.1.
  59. Gegen die unter Punkt 2.1.
  60. genannten beiden Bescheide richten sich die von dem BF1 und der BF2 fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 18.12.2023 2.
  61. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich vorliegend ausschließlich um die Beantwortung rechtlicher Fragen, dazu unter Punkt 2.
  62. 2.
  63. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 2.3.
  64. Die hier anzuwendende Bestimmung des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBI I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl I Nr. 38/2017, lautet auszugsweise wie folgt:2.3.
  65. Die hier anzuwendende Bestimmung des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBI römisch eins Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: „ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt
  1. das Pensionskonto,
  2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
  3. das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
  4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt,
  1. das Pensionskonto,,
  2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,,
  3. das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und,
  4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung) für alle in der Pensionsversicherung nach dem– Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,– Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,– Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,– Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,für alle in der Pensionsversicherung nach dem, – Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,, – Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,, – Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,,, – Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, versicherten Personen.
(2)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(2)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Absatz eins, erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(3)Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.
(3)Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2 und 3, des Paragraph 7, Ziffer 3 und des Paragraph 9, – nicht anzuwenden. Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung § 14.
(1)Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.Paragraph 14,
(1)Der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2)Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2)Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2a)Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2a)Eine Übertragung nach Absatz eins, kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2b)Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.
(2b)Durch Übertragungen nach den Absatz eins und 2 a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.
(3)Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
(4)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“
(4)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3,, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“ Laut Materialien zur RV 653 der Beilagen XXII. GP muss dem Antrag auf Übertragung Teilgutschriften bei Kindererziehung eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Durch die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden mit der individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll eine leichtere Handhabbarkeit der Bestimmungen erreicht werden. Darüber hinaus soll das Entstehen späterer Konflikte über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung vermieden werden. Über diesen Antrag ist in einem rechtsförmlichen Verfahren durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid abzusprechen (und zwar im Verfahren in Verwaltungssachen). Dies soll durch eine Ergänzung des § 410 Abs. 1 Z 9 ASVG klargestellt werden., Laut Materialien zur Regierungsvorlage 653 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode muss dem Antrag auf Übertragung Teilgutschriften bei Kindererziehung eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Durch die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden mit der individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll eine leichtere Handhabbarkeit der Bestimmungen erreicht werden. Darüber hinaus soll das Entstehen späterer Konflikte über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung vermieden werden. Über diesen Antrag ist in einem rechtsförmlichen Verfahren durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid abzusprechen (und zwar im Verfahren in Verwaltungssachen). Dies soll durch eine Ergänzung des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG klargestellt werden. Der diesbezügliche Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften muss auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Elternteilen beruhen, ist bei dem für den Übertragungswilligen leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des jeweils in Rede stehenden Kindes zu stellen und kann nicht widerrufen werden (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410 ASVG, Rz 24)., Der diesbezügliche Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften muss auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Elternteilen beruhen, ist bei dem für den Übertragungswilligen leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des jeweils in Rede stehenden Kindes zu stellen und kann nicht widerrufen werden (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410, ASVG, Rz 24). 2.3.
  2. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des ASVG, BGBI Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl I Nr. 87/213, lauten auszugsweise wie folgt:2.3.
  3. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des ASVG, BGBI Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 87/213, lauten auszugsweise wie folgt: „ABSCHNITT III„ABSCHNITT römisch drei Verfahren in Verwaltungssachen Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen §
  4. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.Paragraph 409, Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen. Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:[...]9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“Laut Materialien zur RV 653 der Beilagen XXII. GP wird durch die vorgeschlagene Ergänzung [des § 410 Abs. 1 Z 9 ASVG] klargestellt, dass es sich bei dem nach § 14 APG vorgesehenen „Splitting“ von Teilgutschriften (Übertragung eines Gutschriftenteils vom Pensionskonto des nichterziehenden auf das Pensionskonto des erziehenden Elternteils) um eine Verwaltungssache handelt, über die der Versicherungsträger mit Bescheid abzusprechen hat. Die Teilgutschriften-Übertragung soll somit in einem rechtsförmigen Verfahren erfolgen, zumal nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine rechtlich unbekämpfbaren Verwaltungsakte mit erheblichen Rechtsfolgen vorgesehen werden dürfen.Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:, [...], 9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“, , Laut Materialien zur Regierungsvorlage 653 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode wird durch die vorgeschlagene Ergänzung [des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG] klargestellt, dass es sich bei dem nach Paragraph 14, APG vorgesehenen „Splitting“ von Teilgutschriften (Übertragung eines Gutschriftenteils vom Pensionskonto des nichterziehenden auf das Pensionskonto des erziehenden Elternteils) um eine Verwaltungssache handelt, über die der Versicherungsträger mit Bescheid abzusprechen hat. Die Teilgutschriften-Übertragung soll somit in einem rechtsförmigen Verfahren erfolgen, zumal nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine rechtlich unbekämpfbaren Verwaltungsakte mit erheblichen Rechtsfolgen vorgesehen werden dürfen. Träger der Pensionsversicherung § 25.
(1)Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
  1. die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;
  2. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.Paragraph 25,
(1)Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:,
  1. die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;,
  2. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.
(2)Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
(3)Die Träger der Pensionsversicherung sind nach den jeweils hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.
(3)Die Träger der Pensionsversicherung sind nach den jeweils hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307 d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307 d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen. Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung § 29.
(1)Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.Paragraph 29,
(1)Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.
(2)Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:
  1. für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 17, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;
  2. für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.
(2)Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:,
  1. für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;,
  2. für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,. ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
  3. UNTERABSCHNITT Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis Überweisungsbetrag und Beitragserstattung § 308.
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriftena) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
  1. b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,Paragraph 308,
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften,
  1. a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,,
  2. b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,,
  3. c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(1a)Wird eine versicherte Person nach dem
  1. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 einen Überweisungsbetrag zu leisten
  2. für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
  3. für die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.
(1a)Wird eine versicherte Person nach dem
  1. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, einen Überweisungsbetrag zu leisten,
  2. für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie,
  3. für die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem
  4. Dezember 1975 geboren sind und vor dem
  5. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem
  6. Dezember 1975 geboren sind und vor dem
  7. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins a, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(3)Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
  1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten;
  2. Beiträge nach § 227 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 GSVG oder nach § 107 BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
(3)Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:,
  1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen, soweit sie nicht nur nach den Paragraphen 70 und 249 als entrichtet gelten;,
  2. Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, GSVG oder nach Paragraph 107, BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen. Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107a gilt entsprechend.Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 107 a, gilt entsprechend.
(3a)Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1a zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Abs. 3 Z 1 so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.
(3a)Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins a, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Absatz 3, Ziffer eins, so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.
(4)Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 oder 1a gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn1. das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder2. das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.
(4)Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, oder 1a gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn, 1. das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder, 2. das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.
(5)Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
(5)Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Absatz 7, ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde. [...] Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages § 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.Paragraph 310, Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz eins, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz eins, BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden. Die aus diesen Versicherungszeiten erworbene Anwartschaft auf Versicherungsleistungen gilt als entfertigt (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 96), die betreffenden Zeiten werden als Versicherungszeiten „gelöscht“ bzw „liquidiert“ (ErläutRV 404 BlgNR 13. GP 121). Diese Wirkung erfasst auch solche Versicherungszeiten (zB Ersatzzeiten oder Zeiten einer Mehrfachversicherung), die sich mit den vom DG angerechneten Zeiten decken und daher nach § 231 nicht zu zählen sind (OGH 10 ObS 3/96, SSV-NF 10/20; 10 ObS 283/97h, SSV-NF 12/28); im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der SV (Rz 4
  1. ff)begegnet dies keinen Bedenken (OGH 10 ObS 89/10a, SSV-NF 24/47 = SZ 2010/73) (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, § 310 ASVG, Rz 35).Die aus diesen Versicherungszeiten erworbene Anwartschaft auf Versicherungsleistungen gilt als entfertigt (ErläutRV 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 96), die betreffenden Zeiten werden als Versicherungszeiten „gelöscht“ bzw „liquidiert“ (ErläutRV 404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 121). Diese Wirkung erfasst auch solche Versicherungszeiten (zB Ersatzzeiten oder Zeiten einer Mehrfachversicherung), die sich mit den vom DG angerechneten Zeiten decken und daher nach Paragraph 231, nicht zu zählen sind (OGH 10 ObS 3/96, SSV-NF 10/20; 10 ObS 283/97h, SSV-NF 12/28); im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der SV (Rz 4
  2. ff)begegnet dies keinen Bedenken (OGH 10 ObS 89/10a, SSV-NF 24/47 = SZ 2010/73) (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Paragraph 310, ASVG, Rz 35). Wird ein Überweisungsbetrag geleistet, so erlischt auch der Anspruch auf eine laufende Pensionsleistung, die dem Versicherten vor Aufnahme in das pv-freie DVerh gewährt worden ist. Die betreffende Leistung ist mit Ablauf des Monats, der dem Einlangen des Antrags nach § 308 Abs 1 beim zuständigen VTr folgt, „ohne weiteres Verfahren“ einzustellen (§ 100 Abs 1 lit
  3. c)(Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, § 310 ASVG, Rz 36).Wird ein Überweisungsbetrag geleistet, so erlischt auch der Anspruch auf eine laufende Pensionsleistung, die dem Versicherten vor Aufnahme in das pv-freie DVerh gewährt worden ist. Die betreffende Leistung ist mit Ablauf des Monats, der dem Einlangen des Antrags nach Paragraph 308, Absatz eins, beim zuständigen VTr folgt, „ohne weiteres Verfahren“ einzustellen (Paragraph 100, Absatz eins, Litera c,) (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Paragraph 310, ASVG, Rz 36). 2.3.3. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des XXXX PG 2009, LGBI. Nr. 10/2009, idF LGBI. Nr. 87/2013 lauten:2.3.3. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des römisch 40 PG 2009, LGBI. Nr. 10 aus 2009,, in der Fassung LGBI. Nr. 87 aus 2013, lauten: „§ 1 Anwendungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2)Landesbeamtinnen/Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes – im Folgenden kurz Beamtinnen/Beamte genannt – sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX stehenden Bediensteten.
(2)Landesbeamtinnen/Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes – im Folgenden kurz Beamtinnen/Beamte genannt – sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 stehenden Bediensteten. [...]
  1. AbschnittPensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem
  2. Dezember 2008 begründet wurde
  3. Abschnitt, Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem
  4. Dezember 2008 begründet wurde § 7Paragraph 7 Anwendungsbereich Der
  5. Abschnitt gilt für Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land XXXX nach dem
  6. Dezember 2008 begründet wurde.Der
  7. Abschnitt gilt für Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land römisch 40 nach dem
  8. Dezember 2008 begründet wurde. § 8Paragraph 8 Anspruch auf Ruhebezug
(1)Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlichen wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen. Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013, § 9Paragraph 9 Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:1. Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ista) die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 181 L-DBR oderb) die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den §§ 51 ff. als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:, 1. Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist,
  1. a)die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 181, L-DBR oder,
  2. b)die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den Paragraphen 51, ff. als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde, als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.2. Die Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungszahlen nach § 43 Abs. 4 aufzuwerten.3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist die Summe aller nach Z 1 und Z 2 ermittelten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht., 2. Die Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungszahlen nach Paragraph 43, Absatz 4, aufzuwerten., 3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist die Summe aller nach Ziffer eins und Ziffer 2, ermittelten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt auch die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach § 181 Abs. 6 Z 1 L-DBR. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Nimmt die Beamtin/der Beamte während dieser Zeit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollbeschäftigung.
(2)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gilt auch die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach Paragraph 181, Absatz 6, Ziffer eins, L-DBR. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Nimmt die Beamtin/der Beamte während dieser Zeit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollbeschäftigung.
(3)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten, sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Kalenderjahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl nach § 43 Abs. 4 des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen.
(3)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gilt für Kindererziehungszeiten, sofern diese nicht nach Absatz 2, zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Kalenderjahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl nach Paragraph 43, Absatz 4, des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen.
(4)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 L-DBR (Familienhospiz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(4)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, L-DBR (Familienhospiz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Absatz 3, letzter Satz.
(5)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(5)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach Absatz 3, letzter Satz.
(6)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 54 Abs. 3 sowie § 55.
(6)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach Paragraph 54, Absatz 3, sowie Paragraph 55, Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013, § 11Paragraph 11 Beitragsgrundlagenkonto (Pensionskonto); Kontomitteilung
(1)Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin/jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
  1. die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangenen Jahres;
  2. die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen nach § 9;
  3. die Anzahl aller bisherigen Beitragsmonate sowie den aktuellen Gesamtkontoprozentsatz bis zum
  4. Dezember des vergangenen Jahres.
(1)Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin/jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:,
  1. die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangenen Jahres;,
  2. die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen nach Paragraph 9,;,
  3. die Anzahl aller bisherigen Beitragsmonate sowie den aktuellen Gesamtkontoprozentsatz bis zum
  4. Dezember des vergangenen Jahres.
(2)Auf Verlangen der Beamtin/des Beamten hat die Dienstbehörde erstmals ab dem Jahr 2012 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie den voraussichtlichen monatlichen Ruhegenuss zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.
(2)Auf Verlangen der Beamtin/des Beamten hat die Dienstbehörde erstmals ab dem Jahr 2012 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den personenbezogenen Daten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie den voraussichtlichen monatlichen Ruhegenuss zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.
(3)Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres mit Hilfe automationsunterstützter Verfahren oder schriftlich zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.“ Mit dem Pensionsreformgesetz 2009 wurde ein Gesetz über die Pensionsansprüche der Landes-beamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ( XXXX Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009) erlassen und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes XXXX , das Landes-Nebengebührenzulagengesetz, das Gesetz über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie das XXXX Bezügegesetz geändert.Laut Materialien zur RV zum XXXX PG RZ. 2419/1,
  1. GP StLT enthielt der Gesetzesentwurf folgende Schwerpunkte:, Mit dem Pensionsreformgesetz 2009 wurde ein Gesetz über die Pensionsansprüche der Landes-beamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ( römisch 40 Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009) erlassen und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes römisch 40 , das Landes-Nebengebührenzulagengesetz, das Gesetz über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie das römisch 40 Bezügegesetz geändert., , Laut Materialien zur Regierungsvorlage zum römisch 40 PG RZ. 2419/1,
  2. Gesetzgebungsperiode StLT enthielt der Gesetzesentwurf folgende Schwerpunkte:
  3. Analoge Anwendung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) auf Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem
  4. Dezember 2008 begründet wird;
  5. Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte (APG) Pensionsrecht für Beamtinnen/Beamte, die nach dem
  6. Dezember 1958 geboren sind, durch Ermittlung der anteiligen Ruhebezüge (Parallelrechnung):
  7. Einführung eines Pensionskontos für Beamtinnen/Beamte nach Z. 1 und
  8. Einführung eines Pensionskontos für Beamtinnen/Beamte nach Ziffer eins und 2 [...]. Mit der Pensionsreform 2009 sollte die Harmonisierung und Rechtsbereinigung fortgesetzt werden: Neben dem Ziel der nachhaltigen Sicherung der staatlichen Pensionsvorsorge soll bundesweit auch eine Harmonisierung der verschiedenen Pensionssysteme – für Arbeitnehmer, Selbstständige, Bauern und Beamte des Bundes und der Länder – erreicht werden. Diese Forderung wurde im Zuge der Verhandlungen über die Verwaltungsreform IIa und in den Finanzausgleichsverhandlungen wiederholt erhoben. Der vorliegende Gesetzesentwurf verfolgt daher das Ziel der Fortsetzung der Harmonisierung der für die Beamtinnen/Beamte des Landes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen.Mit der Pensionsreform 2009 sollte die Harmonisierung und Rechtsbereinigung fortgesetzt werden: Neben dem Ziel der nachhaltigen Sicherung der staatlichen Pensionsvorsorge soll bundesweit auch eine Harmonisierung der verschiedenen Pensionssysteme – für Arbeitnehmer, Selbstständige, Bauern und Beamte des Bundes und der Länder – erreicht werden. Diese Forderung wurde im Zuge der Verhandlungen über die Verwaltungsreform römisch zwei a und in den Finanzausgleichsverhandlungen wiederholt erhoben. Der vorliegende Gesetzesentwurf verfolgt daher das Ziel der Fortsetzung der Harmonisierung der für die Beamtinnen/Beamte des Landes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen. Im
  9. Abschnitt wurden die künftigen Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamte geregelt, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem
  10. Dezember 2008 begründet wird. Hier sollte die analoge Anwendung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) auf Beamtinnen/Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab
  11. Jänner 2009 begründet wird, erfolgen. Für diesen Personenkreis sollte der Grundsatz gelten, dass nach 45 Versicherungs- bzw. Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80% des Lebensdurchschnittseinkommens erzielt wird. Für diese Beamtinnen/Beamten wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto sind die aufgewerteten Beiträge sowie die erworbenen Leistungsansprüche ausgewiesen. Die Aufwertung dieser im Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung. Als österreichweit einheitlicher Kontoprozentsatz gilt 1,78% jährlich. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass es nach Inkrafttreten der vorliegenden Pensionsreform fünf Gruppen von Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen/Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern geben wird, deren Ansprüche in einem St. PG 2009 in übersichtlicher Weise zusammengefasst sind:[...]Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass es nach Inkrafttreten der vorliegenden Pensionsreform fünf Gruppen von Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen/Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern geben wird, deren Ansprüche in einem St. PG 2009 in übersichtlicher Weise zusammengefasst sind:, [...] Gruppe 5: Beamtinnen/Beamte, die nach Inkrafttreten des St. PG 2009 in den Landesdienst eintreten. Für diese Gruppe sollte es ein österreichweit einheitliches Pensionssystem nach den Grundsätzen des APG geben. 2.3.
  12. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des XXXX Landesverwaltungsgerichtsgesetzes XXXX , LGBI Nr. 57/2013 lauten:2.3.
  13. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des römisch 40 Landesverwaltungsgerichtsgesetzes römisch 40 , LGBI Nr. 57 aus 2013, lauten:
  14. Teil Dienstrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter § 34Paragraph 34 Allgemeines
(1)Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.[...]
(1)Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist., [...]
  1. Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach § 141 Abs. 2 Z 1 XXXX . L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 7 Abs. 2 Z 4 ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 143 XXXX . L-DBR ist ausgeschlossen.
  3. Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das
  4. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, römisch 40 . L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 143, römisch 40 . L-DBR ist ausgeschlossen. 2.3.
  5. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes XXXX ( XXXX . L-DBR), LGBI. Nr. 29/2003, idF LGBI. Nr. 151/2014, lauten:2.3.
  6. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes römisch 40 ( römisch 40 . L-DBR), LGBI. Nr. 29 aus 2003,, in der Fassung LGBI. Nr. 151 aus 2014,, lauten: § 1Paragraph eins Anwendungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX stehen.
(1)Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 stehen. [...] § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als: Dienstrecht: die Gesamtheit der Normen, die das Dienstverhältnis der öffentlichen Bediensteten regeln; Besoldungsrecht: die Gesamtheit der Normen, die sich auf vermögensrechtliche Leistungen des Dienstgebers an seine Bediensteten aus dem Dienstverhältnis beziehen; Dienstgeber: die Landesregierung gegenüber allen Vertragsbediensteten; Dienstbehörde: die Landesregierung gegenüber allen Beamten/Beamtinnen; Vertragsbediensteter/Vertragsbedienstete: Person, deren privatrechtliches Dienstverhältnis auf Grund eines Vertrages begründet wurde; Beamter/Beamtin: Person, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Grund einer Ernennung begründet wurde; Stelle: kleinste aufbauorganisatorische Einheit, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden können; Dienststelle:
  1. die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),
  2. die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie
  3. die Bildungsdirektion für XXXX , insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen.Dienststelle:,
  4. die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),,
  5. die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie,
  6. die Bildungsdirektion für römisch 40 , insoweit dort Landesbedienstete gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Aufgaben besorgen.
(2)Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Dienstbehörde“ verwendet wird und die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen gilt, tritt die Landesregierung gegenüber dem Vertragsbediensteten als Dienstgeber auf.
(3)Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Bedienstete“ verwendet wird, gilt die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen.
(4)Soweit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten der Direktion.
(5)Soweit der Leiterin/dem Leiter des Landesrechnungshofes dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten des Landesrechnungshofes übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten des Landesrechnungshofes. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018, 2.3.6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften betrifft drei unterschiedliche Erwerbstätigkeiten/Dienstgeber und Zeiträume, konkret:Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften betrifft drei unterschiedliche Erwerbstätigkeiten/Dienstgeber und Zeiträume, konkret: 1) Die Übertragung von im Zeitraum 2019 bis 2022 aufgrund von Nebenerwerbstätigkeiten durch den BF1 erworbenen Pensionsgutschriften 2) Die Übertragung von im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 aufgrund von Erwerbstätigkeiten bei der XXXX , dem XXXX und dem Amt der XXXX LR durch den BF1 erworbenen Pensionsgutschriften2) Die Übertragung von im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 aufgrund von Erwerbstätigkeiten bei der römisch 40 , dem römisch 40 und dem Amt der römisch 40 LR durch den BF1 erworbenen Pensionsgutschriften 3) Die Übertragung von im Zeitraum 01.08.2017 bis 2022 aufgrund der Tätigkeit als Richter des LVwG XXXX durch den BF1 erworbenen Pensionsgutschriften3) Die Übertragung von im Zeitraum 01.08.2017 bis 2022 aufgrund der Tätigkeit als Richter des LVwG römisch 40 durch den BF1 erworbenen Pensionsgutschriften Dazu im Detail: 2.3.6.1. Zur Übertragung von im Zeitraum 2019 bis 2022 aufgrund von Nebenerwerbstätigkeiten erworbenen Pensionsgutschriften: Der BF war – wie unter Punkt 2.1.6. festgestellt – im Zeitraum 2019 bis 2022 neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Richter des Landesverwaltungsgerichts XXXX für die XXXX sowie die XXXX unselbständig erwerbstätig und im Hinblick auf diese Erwerbstätigkeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert, weshalb der BF im Hinblick auf diese Versicherungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 APG unter den Anwendungsbereich des APG, insbesondere § 14 APG, fällt.Der BF war – wie unter Punkt 2.1.6. festgestellt – im Zeitraum 2019 bis 2022 neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Richter des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 für die römisch 40 sowie die römisch 40 unselbständig erwerbstätig und im Hinblick auf diese Erwerbstätigkeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert, weshalb der BF im Hinblick auf diese Versicherungszeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, APG unter den Anwendungsbereich des APG, insbesondere Paragraph 14, APG, fällt. Gemäß § 14 APG kann der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen.Gemäß Paragraph 14, APG kann der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Über diesen Antrag ist in einem rechtsförmlichen Verfahren durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid abzusprechen (Materialien zur RV 653 der Beilagen XXII. GP). Über diesen Antrag ist in einem rechtsförmlichen Verfahren durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid abzusprechen (Materialien zur Regierungsvorlage 653 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Der diesbezügliche Antrag ist bei dem für den Übertragungswilligen leistungszuständigen Träger der PV zu stellen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410 ASVG, Rz 24)., Der diesbezügliche Antrag ist bei dem für den Übertragungswilligen leistungszuständigen Träger der PV zu stellen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410, ASVG, Rz 24). Entsprechend dieser Bestimmung wurden durch den für den BF1 als übertragungswilligen Elternteil gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 14 APG zuständigen Pensionsversicherungsträger, die PVA, mit den beiden Bescheiden vom 20.11.2023, GZ: XXXX Teilgutschriften in folgender Höhe auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen:Entsprechend dieser Bestimmung wurden durch den für den BF1 als übertragungswilligen Elternteil gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 14, APG zuständigen Pensionsversicherungsträger, die PVA, mit den beiden Bescheiden vom 20.11.2023, GZ: römisch 40 Teilgutschriften in folgender Höhe auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen: ● für das Jahr 2019: EUR 7,45 ● für das Jahr 2020: EUR 39,25 ● für das Jahr 2021: EUR 54,90 ● für das Jahr 2022: EUR 39,14 Dieser im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte zusprechende Teil wird laut Beschwerden des BF1 und der BF2 ausdrücklich nicht angefochten. Eine nähere Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen hat daher zu unterbleiben. 2.3.6.2. Zur Übertragung von im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 erworbenen Pensionsgutschriften: Der BF war – wie unter Punkt 2.1.2. festgestellt – im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.01.2016 Angestellter der XXXX , von 31.01.2016 bis 09.05.2016 Angestellter des XXXX sowie von 01.06.2016 bis 31.07.2017 Angestellter des Amtes der XXXX LR.Der BF war – wie unter Punkt 2.1.2. festgestellt – im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.01.2016 Angestellter der römisch 40 , von 31.01.2016 bis 09.05.2016 Angestellter des römisch 40 sowie von 01.06.2016 bis 31.07.2017 Angestellter des Amtes der römisch 40 LR. Der BF wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 zum Richter des Landesverwaltungsgerichts XXXX ernannt und ist seit 01.08.2017 öffentlich Bediensteter des Amtes der XXXX LR. Mit der Ernennung zum Richter wurde für den BF1 beim Land XXXX ein Pensionskonto gemäß § 11 XXXX PG eröffnet. Der BF wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 zum Richter des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 ernannt und ist seit 01.08.2017 öffentlich Bediensteter des Amtes der römisch 40 LR. Mit der Ernennung zum Richter wurde für den BF1 beim Land römisch 40 ein Pensionskonto gemäß Paragraph 11, römisch 40 PG eröffnet. Mit Bescheid des Amtes der XXXX LR vom 22.01.2018, GZ: XXXX , wurden die unter Punkt 2.1.2. dargestellten Zeiten (01.01.2016 bis 31.07.2017), die vor dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit des BF1 liegen, gemäß §§ 51ff des XXXX PG zur Gänze als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 LR vom 22.01.2018, GZ: römisch 40 , wurden die unter Punkt 2.1.2. dargestellten Zeiten (01.01.2016 bis 31.07.2017), die vor dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit des BF1 liegen, gemäß Paragraphen 51 f, f, des römisch 40 PG zur Gänze als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Mit Bescheid der PVA vom 26.02.2018, GZ: XXXX , wurde dem Antrag des Amtes der XXXX LR auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG stattgegeben und wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der XXXX LR überwiesen. Mit diesem Betrag wurden unter anderem die nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Mit Bescheid der PVA vom 26.02.2018, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag des Amtes der römisch 40 LR auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG stattgegeben und wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der römisch 40 LR überwiesen. Mit diesem Betrag wurden unter anderem die nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 abgegolten. Gemäß § 310 ASVG erlöschen mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 ASVG unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.Gemäß Paragraph 310, ASVG erlöschen mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG unbeschadet des Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden. Die aus diesen Versicherungszeiten erworbene Anwartschaft auf Versicherungsleistungen gilt als entfertigt (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 96), die betreffenden Zeiten werden als Versicherungszeiten „gelöscht“ bzw „liquidiert“ (ErläutRV 404 BlgNR 13. GP 121). Diese Wirkung erfasst auch solche Versicherungszeiten (zB Ersatzzeiten oder Zeiten einer Mehrfachversicherung), die sich mit den vom DG angerechneten Zeiten decken und daher nach § 231 nicht zu zählen sind (OGH 10 ObS 3/96, SSV-NF 10/20; 10 ObS 283/97h, SSV-NF 12/28); im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der SV (Rz 4
  1. ff)begegnet dies keinen Bedenken (OGH 10 ObS 89/10a, SSV-NF 24/47 = SZ 2010/73) (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, § 310 ASVG, Rz 35).Die aus diesen Versicherungszeiten erworbene Anwartschaft auf Versicherungsleistungen gilt als entfertigt (ErläutRV 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 96), die betreffenden Zeiten werden als Versicherungszeiten „gelöscht“ bzw „liquidiert“ (ErläutRV 404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 121). Diese Wirkung erfasst auch solche Versicherungszeiten (zB Ersatzzeiten oder Zeiten einer Mehrfachversicherung), die sich mit den vom DG angerechneten Zeiten decken und daher nach Paragraph 231, nicht zu zählen sind (OGH 10 ObS 3/96, SSV-NF 10/20; 10 ObS 283/97h, SSV-NF 12/28); im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der SV (Rz 4
  2. ff)begegnet dies keinen Bedenken (OGH 10 ObS 89/10a, SSV-NF 24/47 = SZ 2010/73) (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Paragraph 310, ASVG, Rz 35). Wird ein Überweisungsbetrag geleistet, so erlischt auch der Anspruch auf eine laufende Pensionsleistung, die dem Versicherten vor Aufnahme in das pv-freie DVerh gewährt worden ist. Die betreffende Leistung ist mit Ablauf des Monats, der dem Einlangen des Antrags nach § 308 Abs 1 beim zuständigen VTr folgt, „ohne weiteres Verfahren“ einzustellen (§ 100 Abs 1 lit
  3. c)(Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, § 310 ASVG, Rz 36).Wird ein Überweisungsbetrag geleistet, so erlischt auch der Anspruch auf eine laufende Pensionsleistung, die dem Versicherten vor Aufnahme in das pv-freie DVerh gewährt worden ist. Die betreffende Leistung ist mit Ablauf des Monats, der dem Einlangen des Antrags nach Paragraph 308, Absatz eins, beim zuständigen VTr folgt, „ohne weiteres Verfahren“ einzustellen (Paragraph 100, Absatz eins, Litera c,) (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Paragraph 310, ASVG, Rz 36). Daraus folgt, dass mit der Leistung des Überweisungsbetrages durch die PVA als vormals für den BF1 als übertragungswilligen Elternteil zuständigen Pensionsversicherungsträger an das Amt der XXXX LR alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden, erloschen sind und der BF solche gegenüber dem vormals zuständigen Pensionsversicherungsträger (= PVA) nicht mehr erfolgreich geltend machen kann.Daraus folgt, dass mit der Leistung des Überweisungsbetrages durch die PVA als vormals für den BF1 als übertragungswilligen Elternteil zuständigen Pensionsversicherungsträger an das Amt der römisch 40 LR alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden, erloschen sind und der BF solche gegenüber dem vormals zuständigen Pensionsversicherungsträger (= PVA) nicht mehr erfolgreich geltend machen kann. Aus diesem Grund ist der PVA beizupflichten, wenn Sie im angefochtenen Bescheid keine Teilgutschriften auf das Pensionskonto der BF2 übertragen hat, die aufgrund von jenen Erwerbstätigkeiten des BF1 erworben wurden, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. Dies betrifft den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017., Aus diesem Grund ist der PVA beizupflichten, wenn Sie im angefochtenen Bescheid keine Teilgutschriften auf das Pensionskonto der BF2 übertragen hat, die aufgrund von jenen Erwerbstätigkeiten des BF1 erworben wurden, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. Dies betrifft den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017. 2.3.6.3. Zur Übertragung von im Zeitraum 01.08.2017 bis 2022 durch den BF1 als Richter des LVwG XXXX erworbenen Pensionsgutschriften:2.3.6.3. Zur Übertragung von im Zeitraum 01.08.2017 bis 2022 durch den BF1 als Richter des LVwG römisch 40 erworbenen Pensionsgutschriften: Der BF war – soweit davon sein Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften umfasst ist – im Zeitraum 01.08.2017 bis 2022 Richter des LVwG XXXX .Der BF war – soweit davon sein Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften umfasst ist – im Zeitraum 01.08.2017 bis 2022 Richter des LVwG römisch 40 . Als Richter des LVwG XXXX unterliegt er im Hinblick auf seine pensionsrechtlichen Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 XXXX PKG iVm. § 34 Abs. 1 XXXX dem XXXX PG (§ 1 Abs. 1 XXXX PG). Als seine zuständige Dienstbehörde fungiert gemäß § 2 Abs. 1 XXXX . L-DBR die XXXX LR. Als Richter des LVwG römisch 40 unterliegt er im Hinblick auf seine pensionsrechtlichen Ansprüche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, römisch 40 PKG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, römisch 40 dem römisch 40 PG (Paragraph eins, Absatz eins, römisch 40 PG). Als seine zuständige Dienstbehörde fungiert gemäß Paragraph 2, Absatz eins, römisch 40 . L-DBR die römisch 40 LR. Es gibt keine Gesetzesgrundlage, die die PVA im Hinblick auf die Tätigkeit des BF1 als Richter des LVwG XXXX als dessen zuständigen Pensionsversicherungsträger vorsehen würde.Es gibt keine Gesetzesgrundlage, die die PVA im Hinblick auf die Tätigkeit des BF1 als Richter des LVwG römisch 40 als dessen zuständigen Pensionsversicherungsträger vorsehen würde. Wie unter anderem unter Punkt 2.3.6.1. ausgeführt, ist über Anträge auf Teilgutschriften gemäß § 14 APG durch den für den übertragungswilligen Elternteil zuständigen Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid abzusprechen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Hinblick auf die Tätigkeit des BF1 als Richter des LVwG XXXX nicht bei der PVA um den zuständigen Pensionsversicherungsträger, sondern ist das Amt der XXXX LR hierfür zuständig.Wie unter anderem unter Punkt 2.3.6.1. ausgeführt, ist über Anträge auf Teilgutschriften gemäß Paragraph 14, APG durch den für den übertragungswilligen Elternteil zuständigen Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid abzusprechen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Hinblick auf die Tätigkeit des BF1 als Richter des LVwG römisch 40 nicht bei der PVA um den zuständigen Pensionsversicherungsträger, sondern ist das Amt der römisch 40 LR hierfür zuständig. Bereits aus diesem Grund ist der PVA beizupflichten, wenn Sie im angefochtenen Bescheid keine Teilgutschriften auf das Pensionskonto der BF2 übertragen hat, die aufgrund von jenen Erwerbstätigkeiten des BF1 erworben wurden, die auf seine Richterschaft beim LVwG XXXX zurückgehen. Bereits aus diesem Grund ist der PVA beizupflichten, wenn Sie im angefochtenen Bescheid keine Teilgutschriften auf das Pensionskonto der BF2 übertragen hat, die aufgrund von jenen Erwerbstätigkeiten des BF1 erworben wurden, die auf seine Richterschaft beim LVwG römisch 40 zurückgehen. Da das Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlich ausschließlich über die Beschwerden gegen die Bescheide der PVA vom 20.11.2023, GZ: XXXX , zu entscheiden hat und der PVA keine Zuständigkeit im Hinblick auf die Übertragung von im Zeitraum 01.08.2017 bis 2022 durch den BF1 als Richter des LVwG XXXX erworbenen Pensionsgutschriften zukommt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, eine weitere Prüfung und rechtliche Beurteilung des Antrages des BF1 auf Übertragung von Teilgutschriften im Hinblick auf die durch den BF1 als Richter des LVwG XXXX erworbenen Pensionsgutschriften vorzunehmen. Dies obliegt dem Amt der XXXX LR.Da das Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlich ausschließlich über die Beschwerden gegen die Bescheide der PVA vom 20.11.2023, GZ: römisch 40 , zu entscheiden hat und der PVA keine Zuständigkeit im Hinblick auf die Übertragung von im Zeitraum 01.08.2017 bis 2022 durch den BF1 als Richter des LVwG römisch 40 erworbenen Pensionsgutschriften zukommt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, eine weitere Prüfung und rechtliche Beurteilung des Antrages des BF1 auf Übertragung von Teilgutschriften im Hinblick auf die durch den BF1 als Richter des LVwG römisch 40 erworbenen Pensionsgutschriften vorzunehmen. Dies obliegt dem Amt der römisch 40 LR. Diesfalls wird unter anderem zu berücksichtigen sein, dass das XXXX LR keine vergleichbare Übertragbarkeit von erworbenen Pensionszeiten wie § 14 APG vorsieht und sich im XXXX PK auch kein Verweis auf § 14 APG findet. Diesfalls wird unter anderem zu berücksichtigen sein, dass das römisch 40 LR keine vergleichbare Übertragbarkeit von erworbenen Pensionszeiten wie Paragraph 14, APG vorsieht und sich im römisch 40 PK auch kein Verweis auf Paragraph 14, APG findet. Zuzustimmen ist dem BF1 insoweit, als – wie unter Punkt 2.3.3. ausgeführt – mit dem XXXX PG eine Harmonisierung und analoge Anwendung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des APG auf Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, geschaffen werden sollte. Eine rechtliche Beurteilung, inwieweit dies eine ausreichende Grundlage für eine analoge Anwendbarkeit des § 14 APG seitens des Amtes der XXXX LR im Hinblick auf den Antrag des BF1 darstellt, obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren. Zuzustimmen ist dem BF1 insoweit, als – wie unter Punkt 2.3.3. ausgeführt – mit dem römisch 40 PG eine Harmonisierung und analoge Anwendung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des APG auf Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, geschaffen werden sollte. Eine rechtliche Beurteilung, inwieweit dies eine ausreichende Grundlage für eine analoge Anwendbarkeit des Paragraph 14, APG seitens des Amtes der römisch 40 LR im Hinblick auf den Antrag des BF1 darstellt, obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren. 2.3.6.4. Aus den dargestellten Gründen sind die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen die beiden Bescheide der PVA vom 20.11.2023, GZ: XXXX , abzuweisen.2.3.6.4. Aus den dargestellten Gründen sind die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen die beiden Bescheide der PVA vom 20.11.2023, GZ: römisch 40 , abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG aus folgenden Gründen zulässig:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus folgenden Gründen zulässig: Die gegenständliche Entscheidung betrifft einen potentiell hohen Personenkreis, da es grundsätzlich jedem übertragungswilligen Elternteil, der die in § 14 APG normierten Voraussetzungen erfüllt (und unter Voraussetzung, dass auch der übernahmewillige Elternteil die in § 14 APG normierten Voraussetzungen erfüllt) zusteht, erfolgreich einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften zu stellen. Es ist zudem davon auszugehen, dass bei solchen Anträgen wiederholt Fälle auftreten, in denen der übertragungswillige Elternteil die Übertragung von Teilgutschriften aus seinem Pensionskonto beantragt, die aufgrund von Erwerbstätigkeiten erworben wurden, für die jeweils unterschiedliche Pensionsversicherungsträger zuständig sind. Die gegenständliche Entscheidung betrifft einen potentiell hohen Personenkreis, da es grundsätzlich jedem übertragungswilligen Elternteil, der die in Paragraph 14, APG normierten Voraussetzungen erfüllt (und unter Voraussetzung, dass auch der übernahmewillige Elternteil die in Paragraph 14, APG normierten Voraussetzungen erfüllt) zusteht, erfolgreich einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften zu stellen. Es ist zudem davon auszugehen, dass bei solchen Anträgen wiederholt Fälle auftreten, in denen der übertragungswillige Elternteil die Übertragung von Teilgutschriften aus seinem Pensionskonto beantragt, die aufgrund von Erwerbstätigkeiten erworben wurden, für die jeweils unterschiedliche Pensionsversicherungsträger zuständig sind. Es fehlt an jeglicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 APG. Es fehlt an jeglicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, APG. Jene Fälle gemäß § 14 APG, die bisher an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen wurden, betrafen fast ausschließlich Fälle, in denen die Anträge auf Übertragung von Teilgutschriften mit der Begründung abgewiesen wurden, dass die Anträge außerhalb der in § 14 APG normierten Frist gestellt wurden, ohne dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüberhinausgehende rechtliche Beurteilungen vorgenommen worden wären.Jene Fälle gemäß Paragraph 14, APG, die bisher an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen wurden, betrafen fast ausschließlich Fälle, in denen die Anträge auf Übertragung von Teilgutschriften mit der Begründung abgewiesen wurden, dass die Anträge außerhalb der in Paragraph 14, APG normierten Frist gestellt wurden, ohne dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüberhinausgehende rechtliche Beurteilungen vorgenommen worden wären. Es fehlt weiters an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 310 ASVG iVm. § 14 APG, insbesondere zur Frage, ob im Falle der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG und dem darauffolgenden Stellen eines Antrages auf Übertragung von Teilgutschriften gemäß § 14 APG jedenfalls alle Ansprüche (unabhängig gegenüber welchem Pensionsversicherungsträger) gemäß § 310 ASVG erlöschen oder diese „nur“ gegenüber dem vormals zuständigen Pensionsversicherungsträger erlöschen und Anträge gemäß § 14 APG, die sich auf erworbene Pensionsgutschriften beziehen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, weiterhin gegenüber dem „neuen“ Pensionsversicherungsträger, an den der Überweisungsbetrag geleistet wurde, geltend gemacht werden können. Es fehlt weiters an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 310, ASVG in Verbindung mit Paragraph 14, APG, insbesondere zur Frage, ob im Falle der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG und dem darauffolgenden Stellen eines Antrages auf Übertragung von Teilgutschriften gemäß Paragraph 14, APG jedenfalls alle Ansprüche (unabhängig gegenüber welchem Pensionsversicherungsträger) gemäß Paragraph 310, ASVG erlöschen oder diese „nur“ gegenüber dem vormals zuständigen Pensionsversicherungsträger erlöschen und Anträge gemäß Paragraph 14, APG, die sich auf erworbene Pensionsgutschriften beziehen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, weiterhin gegenüber dem „neuen“ Pensionsversicherungsträger, an den der Überweisungsbetrag geleistet wurde, geltend gemacht werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2284177.1.00

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