RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW277 2276746-1 Spruch, W277 2276746-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Er wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er an, den Namen XXXX zu führen sowie am XXXX in XXXX in Somalia geboren zu sein. Er bekenne sich zum XXXX und sei ein Clanangehöriger der XXXX (AS 15 f). 1.
- Er wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen sowie am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren zu sein. Er bekenne sich zum römisch 40 und sei ein Clanangehöriger der römisch 40 (AS 15 f). Im Herkunftsstaat habe er eine Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in XXXX wohnhaft und als Kellner tätig gewesen (AS 16, AS 17). Im Herkunftsstaat habe er eine Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in römisch 40 wohnhaft und als Kellner tätig gewesen (AS 16, AS 17). Sein Vater namens XXXX sei bereits verstorben, seine Mutter heiße XXXX bzw. XXXX (AS 15, AS 17). Der Bruder des BF lebe im Bundesgebiet, seine Schwester lebe in XXXX . Seine Ehefrau namens XXXX sei ca. XXXX alt. Seine vier Söhne namens XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , würden XXXX (AS 17).Sein Vater namens römisch 40 sei bereits verstorben, seine Mutter heiße römisch 40 bzw. römisch 40 (AS 15, AS 17). Der Bruder des BF lebe im Bundesgebiet, seine Schwester lebe in römisch 40 . Seine Ehefrau namens römisch 40 sei ca. römisch 40 alt. Seine vier Söhne namens römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , würden römisch 40 (AS 17). Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass al Shabaab-Terroristen verlangt hätten, dass er für sie arbeite. Sie hätten ihn mehrmals angerufen und aufgefordert, zu ihnen zu kommen. Die al Shabaab-Terroristen würden sich ca. XXXX von XXXX aufhalten. Wer von ihnen aufgefordert werde, und dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde von ihnen mit dem Tod bestraft (AS 20).Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass al Shabaab-Terroristen verlangt hätten, dass er für sie arbeite. Sie hätten ihn mehrmals angerufen und aufgefordert, zu ihnen zu kommen. Die al Shabaab-Terroristen würden sich ca. römisch 40 von römisch 40 aufhalten. Wer von ihnen aufgefordert werde, und dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde von ihnen mit dem Tod bestraft (AS 20). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr XXXX gefasst. Er habe selbst habe seine Ausreise mithilfe eines XXXX Schleppers organisiert. Die Ausreisekosten hätten sich auf XXXX belaufen (AS 20).Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr römisch 40 gefasst. Er habe selbst habe seine Ausreise mithilfe eines römisch 40 Schleppers organisiert. Die Ausreisekosten hätten sich auf römisch 40 belaufen (AS 20). Der BF sei legal mit seinem XXXX Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde XXXX , im XXXX via Flugzeug in die XXXX geflogen, wobei der BF kein bestimmtes Reiseziel gehabt hätte (AS 18 f). Der BF sei legal mit seinem römisch 40 Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 , im römisch 40 via Flugzeug in die römisch 40 geflogen, wobei der BF kein bestimmtes Reiseziel gehabt hätte (AS 18 f). Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. XXXX in der XXXX und ca. XXXX in XXXX aufgehalten zu haben. Danach sei er XXXX durch XXXX gereist. Nach darauf anschließender Durchreise durch XXXX und einem ca. XXXX Aufenthalt in XXXX sei er über XXXX ins Bundesgebiet eingereist. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. römisch 40 in der römisch 40 und ca. römisch 40 in römisch 40 aufgehalten zu haben. Danach sei er römisch 40 durch römisch 40 gereist. Nach darauf anschließender Durchreise durch römisch 40 und einem ca. römisch 40 Aufenthalt in römisch 40 sei er über römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist. In XXXX habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen „2x negativ“ entschieden worden sei. Der BF habe XXXX verlassen, weil er dort weder eine Versorgung noch eine Unterbringung erhalten habe. Darüber hinaus hätte man ihm eine Frist von XXXX für seine Ausreise gewährt. Der BF wolle nicht nach XXXX zurückkehren, weil er ebendort des Landes verwiesen worden wäre (AS 19). In römisch 40 habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen „2x negativ“ entschieden worden sei. Der BF habe römisch 40 verlassen, weil er dort weder eine Versorgung noch eine Unterbringung erhalten habe. Darüber hinaus hätte man ihm eine Frist von römisch 40 für seine Ausreise gewährt. Der BF wolle nicht nach römisch 40 zurückkehren, weil er ebendort des Landes verwiesen worden wäre (AS 19). Seine Reisedokumente habe er „auf dem Meer verloren“ (AS 19). Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Heimat habe der BF Angst, von al Shabaab getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (AS 20). Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über XXXX an Barmitteln (AS 18).Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über römisch 40 an Barmitteln (AS 18). 1.
- Dem Erstbefragungsprotokoll ist weiters folgender Hinweis zu entnehmen: - „Person hat in PAD weitere Identitäten“, - Aliasname XXXX : „AW wurde wegen dem Mundschutz bei der Datenaufnahme falsch verstanden“ (AS 15).- Aliasname römisch 40 : „AW wurde wegen dem Mundschutz bei der Datenaufnahme falsch verstanden“ (AS 15). 1.
- Einer im Akt befindlichen EURODAC-Abfrage ist zu entnehmen, dass der BF in XXXX am XXXX einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass es ebendort am XXXX und XXXX erkennungsdienstliche Erfassungen gegeben hätte (AS 20 f).1.
- Einer im Akt befindlichen EURODAC-Abfrage ist zu entnehmen, dass der BF in römisch 40 am römisch 40 einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass es ebendort am römisch 40 und römisch 40 erkennungsdienstliche Erfassungen gegeben hätte (AS 20 f). 1.
- Eine Dublin-Anfrage an die XXXX Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort regristriert als XXXX , geb. XXXX “ am XXXX einen Asylantrag gestellt habe, sein Antrag jedoch in zweiter Instanz am XXXX „als unzulässig befunden“ worden wäre (AS 31).1.
- Eine Dublin-Anfrage an die römisch 40 Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort regristriert als römisch 40 , geb. römisch 40 “ am römisch 40 einen Asylantrag gestellt habe, sein Antrag jedoch in zweiter Instanz am römisch 40 „als unzulässig befunden“ worden wäre (AS 31).
- Am XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) seitens der XXXX schriftlich darüber informiert, dass der BF am Vortag von der Polizei in den XXXX in XXXX gebracht worden sei (AS 40).
- Am römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) seitens der römisch 40 schriftlich darüber informiert, dass der BF am Vortag von der Polizei in den römisch 40 in römisch 40 gebracht worden sei (AS 40). 2.
- Am XXXX langte beim BFA die weitere Information ein, dass der BF am XXXX von der Rettung zurück in die XXXX gebracht worden sei (AS 40).2.
- Am römisch 40 langte beim BFA die weitere Information ein, dass der BF am römisch 40 von der Rettung zurück in die römisch 40 gebracht worden sei (AS 40).
- Am XXXX wurde das BFA schriftlich darüber informiert, dass der BF wegen XXXX geführt werde (AS 49).
- Am römisch 40 wurde das BFA schriftlich darüber informiert, dass der BF wegen römisch 40 geführt werde (AS 49). 3.
- Einem Abschlussbericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass in dem unter I.
- angeführten Tatverdacht am XXXX eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt und ein Personalblatt vom XXXX erstellt wurde (AS 59 ff).3.
- Einem Abschlussbericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass in dem unter römisch eins.
- angeführten Tatverdacht am römisch 40 eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt und ein Personalblatt vom römisch 40 erstellt wurde (AS 59 ff). 3.1.
- Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung habe sich der BF geständig gezeigt und weiters ausgeführt, „bestimmte Dinge zwar gesagt, jedoch nicht so gemeint zu haben“. Er sei am Vorfallstag stark alkoholisiert gewesen und habe sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Auch habe er Aussagen wie XXXX nicht auf bestimmte Personen bezogen, sondern einfach „wild herumgeschrien geschrien“ (AS 60, AS 67). Weiters habe er das Wort XXXX bzw. XXXX geschrien, jedoch niemandem direkt gemein. Auch habe er Aussagen wie römisch 40 nicht auf bestimmte Personen bezogen, sondern einfach „wild herumgeschrien geschrien“ (AS 60, AS 67). Weiters habe er das Wort römisch 40 bzw. römisch 40 geschrien, jedoch niemandem direkt gemein. Der BF habe sich vor den Organen des Sicherheitsdienstes entschuldigt und ausgeführt, dass er am Tag des Vorfalls aufgrund Alkoholkonsums in einem Ausnahmezustand gewesen wäre (AS 67). Er habe sich den XXXX , weil er (sinngemäß) durch seine Alkoholisierung den Überblick verloren hätte, XXXX . Der BF werde versuchen, keinen Alkohol mehr zu trinken, sodass so etwas nicht noch einmal passiere (AS 68).Der BF habe sich vor den Organen des Sicherheitsdienstes entschuldigt und ausgeführt, dass er am Tag des Vorfalls aufgrund Alkoholkonsums in einem Ausnahmezustand gewesen wäre (AS 67). Er habe sich den römisch 40 , weil er (sinngemäß) durch seine Alkoholisierung den Überblick verloren hätte, römisch 40 . Der BF werde versuchen, keinen Alkohol mehr zu trinken, sodass so etwas nicht noch einmal passiere (AS 68). 3.1.
- Dem Personalblatt vom XXXX sind im Wesentlichen folgende Angaben des BF zu entnehmen: 3.1.
- Dem Personalblatt vom römisch 40 sind im Wesentlichen folgende Angaben des BF zu entnehmen: Der BF sei verheiratet und seine Ehefrau befinde sich in Somalia. Sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX . Er habe die Schulbildung XXXX im Herkunftsstaat genossen. Sein gegenwärtiges Nettoeinkommen betrage XXXX und er habe gegenüber seiner Familie in Somalia Sorgepflichten (AS 63).Der BF sei verheiratet und seine Ehefrau befinde sich in Somalia. Sein Vater heiße römisch 40 und seine Mutter römisch 40 . Er habe die Schulbildung römisch 40 im Herkunftsstaat genossen. Sein gegenwärtiges Nettoeinkommen betrage römisch 40 und er habe gegenüber seiner Familie in Somalia Sorgepflichten (AS 63).
- Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 73 ff). Hierbei gab er an, dass sein Name in der Erstbefragung nicht richtig geschrieben worden sei und richtigerweise XXXX laute (AS 76). Auch auf der ausgestellten Verfahrenskarte nach § 51 AsylG 2005 sei sein Name nicht korrekt angeführt (AS 77). Einen Identitätsnachweis könne er nicht vorlegen (AS 76 f).
- Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 73 ff). Hierbei gab er an, dass sein Name in der Erstbefragung nicht richtig geschrieben worden sei und richtigerweise römisch 40 laute (AS 76). Auch auf der ausgestellten Verfahrenskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 sei sein Name nicht korrekt angeführt (AS 77). Einen Identitätsnachweis könne er nicht vorlegen (AS 76 f). Zum Verbleib seines Reisepasses führte der BF aus, dass bei der Einreise nach XXXX das Boot gekippt und seine Sachen ins Meer gefallen wären (AS 76). Seinen XXXX Reisepass habe er im Herkunftsstaat nicht persönlich bei den somalischen Behörden beantragt und erhalten, sondern habe das ein Schlepper organisiert (AS 76 f).Zum Verbleib seines Reisepasses führte der BF aus, dass bei der Einreise nach römisch 40 das Boot gekippt und seine Sachen ins Meer gefallen wären (AS 76). Seinen römisch 40 Reisepass habe er im Herkunftsstaat nicht persönlich bei den somalischen Behörden beantragt und erhalten, sondern habe das ein Schlepper organisiert (AS 76 f). Zu seiner Person gab der BF weiters an, in der XXXX in XXXX geboren und der XXXX Glaubensrichtung sowie dem Clan der XXXX , Sub-Clan XXXX , zugehörig zu sein (AS 77). Ursprünglich würde (sinngemäß) seine Familie aus XXXX stammen, jedoch habe der BF immer im XXXX in XXXX gelebt (AS 77, AS 80). In XXXX habe er nie gewohnt, sondern sei ebendort gelegentlich zu Besuch gewesen oder habe etwas von dort abgeholt (AS 80).Zu seiner Person gab der BF weiters an, in der römisch 40 in römisch 40 geboren und der römisch 40 Glaubensrichtung sowie dem Clan der römisch 40 , Sub-Clan römisch 40 , zugehörig zu sein (AS 77). Ursprünglich würde (sinngemäß) seine Familie aus römisch 40 stammen, jedoch habe der BF immer im römisch 40 in römisch 40 gelebt (AS 77, AS 80). In römisch 40 habe er nie gewohnt, sondern sei ebendort gelegentlich zu Besuch gewesen oder habe etwas von dort abgeholt (AS 80). Der BF habe XXXX lang eine Schule in Somalia besucht, keinen Beruf erlernt und als Fahrer sowie in einem Restaurant gearbeitet (AS 79). Zu seiner finanziellen Situation im Herkunftsstaat führte er näher aus (AS 80): „Es ist schwierig einen Arbeitsplatz zu finden in Somalia, mal war ich Fahrer, mal habe ich in einem Restaurant gearbeitet. Man macht das, was das Leben einem gibt“.Der BF habe römisch 40 lang eine Schule in Somalia besucht, keinen Beruf erlernt und als Fahrer sowie in einem Restaurant gearbeitet (AS 79). Zu seiner finanziellen Situation im Herkunftsstaat führte er näher aus (AS 80): „Es ist schwierig einen Arbeitsplatz zu finden in Somalia, mal war ich Fahrer, mal habe ich in einem Restaurant gearbeitet. Man macht das, was das Leben einem gibt“. Die Eltern des BF seien bereits verstorben. Eine ältere Schwester, zu welcher er regelmäßigen Kontakt pflege, lebe mit ihrem Ehemann und den erwachsenen Kindern in XXXX . Eine weitere Schwester des BF lebe in XXXX . Der Bruder des BF sei ein österreichischer Staatsbürger und lebe mit seinen XXXX Kindern im Bundesgebiet (AS 79).Die Eltern des BF seien bereits verstorben. Eine ältere Schwester, zu welcher er regelmäßigen Kontakt pflege, lebe mit ihrem Ehemann und den erwachsenen Kindern in römisch 40 . Eine weitere Schwester des BF lebe in römisch 40 . Der Bruder des BF sei ein österreichischer Staatsbürger und lebe mit seinen römisch 40 Kindern im Bundesgebiet (AS 79). Der BF sei verheiratet und sei Vater von XXXX Kindern, wovon XXXX Kinder bereits verstorben seien (AS 77 f). Insgesamt sei der BF XXXX verheiratet gewesen. Der BF sei verheiratet und sei Vater von römisch 40 Kindern, wovon römisch 40 Kinder bereits verstorben seien (AS 77 f). Insgesamt sei der BF römisch 40 verheiratet gewesen. Mit seiner ersten Ehefrau namens XXXX habe er von XXXX die Ehe geführt. Die gemeinsamen Söhne namens XXXX und XXXX würden in XXXX bzw. XXXX leben. Der BF würde zu seiner ersten Ehefrau selten Kontakt pflegen, jedoch mit seinen Söhnen aus dieser Ehe regelmäßigen Kontakt haben (AS 78). Weiters gab er (sinngemäß) an, seine erste Ehefrau und die gemeinsamen Kinder gelegentlich finanziell zu unterstützen (AS 80).Mit seiner ersten Ehefrau namens römisch 40 habe er von römisch 40 die Ehe geführt. Die gemeinsamen Söhne namens römisch 40 und römisch 40 würden in römisch 40 bzw. römisch 40 leben. Der BF würde zu seiner ersten Ehefrau selten Kontakt pflegen, jedoch mit seinen Söhnen aus dieser Ehe regelmäßigen Kontakt haben (AS 78). Weiters gab er (sinngemäß) an, seine erste Ehefrau und die gemeinsamen Kinder gelegentlich finanziell zu unterstützen (AS 80). Mit seiner zweiten Ehefrau namens XXXX habe er von XXXX die Ehe geführt. Zu ihr und den gemeinsamen Söhnen namens XXXX und XXXX würde er keinen Kontakt pflegen (AS 78f.).Mit seiner zweiten Ehefrau namens römisch 40 habe er von römisch 40 die Ehe geführt. Zu ihr und den gemeinsamen Söhnen namens römisch 40 und römisch 40 würde er keinen Kontakt pflegen (AS 78f.). Im Jahre XXXX habe der BF eine Frau namens XXXX nach traditionell-islamischen Ritus geehelicht. Ihre drei gemeinsamen Kinder seien nach der Geburt im Krankenhaus verstorben. Seine Ehefrau lebe gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern in XXXX (AS 78). Aufgrund einer XXXX sei sie nicht berufstätig und in finanzieller Hinsicht von ihren Brüdern abhängig (AS 80). Der BF pflege regelmäßigen Kontakt zu seiner Ehefrau (AS 79).Im Jahre römisch 40 habe der BF eine Frau namens römisch 40 nach traditionell-islamischen Ritus geehelicht. Ihre drei gemeinsamen Kinder seien nach der Geburt im Krankenhaus verstorben. Seine Ehefrau lebe gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern in römisch 40 (AS 78). Aufgrund einer römisch 40 sei sie nicht berufstätig und in finanzieller Hinsicht von ihren Brüdern abhängig (AS 80). Der BF pflege regelmäßigen Kontakt zu seiner Ehefrau (AS 79). Zu seinem Fluchtgrund gab der BF Folgendes an (AS 82): „lch habe für meinen Schwager als Fahrer gearbeitet. Al Shabaab haben mich bedroht. Es gab Zeiten, wo es keine richtige Arbeit bei meinem Schwager hatte, da musste ich in einem Restaurant arbeiten. lch habe in einem Restaurant gearbeitet, Al Shabaab rief mich an und sagte, ich muss nach XXXX kommen. lch fragte, was sie von mir wollen. Sie sagten, ich soll erst mal herkommen, wenn ich da bin, werden sie mir mitteilen, was sie von mir brauchen. lch sagte zu denen, bitte sagen sie, was sie brauchen. Sie sagten, sie brauchen mich als Fahrer. lch habe Angst bekommen und bin dann zur Polizeiinspektion gegangen. Da habe ich denen mitgeteilt, dass ich von dieser bestimmten Nummer angerufen worden bin. lch habe der Polizei mitgeteilt, dass Al Shabaab mich aufgefordert hat, dorthin zu kommen. Für mich ist Al Shabaab gefährlich. Wenn man hingeht, kommt man nicht zurück. Man bekommt XXXX lange ein Training, dann muss man für die irgendwelche Tätigkeiten machen. Es ist schwierig, mit denen auszukommen. Entweder stirbst du, oder du bleibst ein Leben lang bei denen. Als ich der Polizei davon mitteilte, sagten sie, sie werden sich das anschauen und von oben beobachten. Danach bekam ich erneut einen Anruf von Al Shabaab, sie sagten, sie wissen, dass ich zur Polizei gegangen bin und mich wegen ihnen beschwert habe. Sie sagten zu mir, dass ich XXXX von ihnen bekommen, mit diesen XXXX soll ich das weiße Tuch bzw. Leichengewand für meine Beerdigung bezahlen. Als das so war, habe ich das meiner Schwester in XXXX mitgeteilt, sie sagte, ich soll diese Geschichte niemandem sagen und von dem Ort weggehen. Somit ging ich nach XXXX , ich habe sogar ein Boot über das Meer genommen, so landete ich in XXXX . Es hätte einen anderen Weg mit dem Auto gegeben, über XXXX . Da sitzt Al Shabaab. Wenn man vor Al Shabaab flüchtet oder für die Regierung arbeitet, kann man nicht über diesen Weg flüchten, weil die alle kontrollieren. Es gab diesen zweiten Weg mit dem Boot, den nehmen Regierungsmitglieder und Geflüchtete vor Al Shabaab. Daher ging ich über diesen Weg. In XXXX angekommen habe ich diesen Herren, den mir meine Schwester organisierte, mitgeteilt, dass ich mich in XXXX befinde. Er sagte, ich soll nach XXXX kommen. Somit ging ich dorthin und war dann bei ihm, er hat die Flucht für mich organisiert.“ „lch habe für meinen Schwager als Fahrer gearbeitet. Al Shabaab haben mich bedroht. Es gab Zeiten, wo es keine richtige Arbeit bei meinem Schwager hatte, da musste ich in einem Restaurant arbeiten. lch habe in einem Restaurant gearbeitet, Al Shabaab rief mich an und sagte, ich muss nach römisch 40 kommen. lch fragte, was sie von mir wollen. Sie sagten, ich soll erst mal herkommen, wenn ich da bin, werden sie mir mitteilen, was sie von mir brauchen. lch sagte zu denen, bitte sagen sie, was sie brauchen. Sie sagten, sie brauchen mich als Fahrer. lch habe Angst bekommen und bin dann zur Polizeiinspektion gegangen. Da habe ich denen mitgeteilt, dass ich von dieser bestimmten Nummer angerufen worden bin. lch habe der Polizei mitgeteilt, dass Al Shabaab mich aufgefordert hat, dorthin zu kommen. Für mich ist Al Shabaab gefährlich. Wenn man hingeht, kommt man nicht zurück. Man bekommt römisch 40 lange ein Training, dann muss man für die irgendwelche Tätigkeiten machen. Es ist schwierig, mit denen auszukommen. Entweder stirbst du, oder du bleibst ein Leben lang bei denen. Als ich der Polizei davon mitteilte, sagten sie, sie werden sich das anschauen und von oben beobachten. Danach bekam ich erneut einen Anruf von Al Shabaab, sie sagten, sie wissen, dass ich zur Polizei gegangen bin und mich wegen ihnen beschwert habe. Sie sagten zu mir, dass ich römisch 40 von ihnen bekommen, mit diesen römisch 40 soll ich das weiße Tuch bzw. Leichengewand für meine Beerdigung bezahlen. Als das so war, habe ich das meiner Schwester in römisch 40 mitgeteilt, sie sagte, ich soll diese Geschichte niemandem sagen und von dem Ort weggehen. Somit ging ich nach römisch 40 , ich habe sogar ein Boot über das Meer genommen, so landete ich in römisch 40 . Es hätte einen anderen Weg mit dem Auto gegeben, über römisch 40 . Da sitzt Al Shabaab. Wenn man vor Al Shabaab flüchtet oder für die Regierung arbeitet, kann man nicht über diesen Weg flüchten, weil die alle kontrollieren. Es gab diesen zweiten Weg mit dem Boot, den nehmen Regierungsmitglieder und Geflüchtete vor Al Shabaab. Daher ging ich über diesen Weg. In römisch 40 angekommen habe ich diesen Herren, den mir meine Schwester organisierte, mitgeteilt, dass ich mich in römisch 40 befinde. Er sagte, ich soll nach römisch 40 kommen. Somit ging ich dorthin und war dann bei ihm, er hat die Flucht für mich organisiert.“ Der BF sei von al Shabaab nie persönlich, sondern „nur telefonisch bedroht“ worden (AS 81, AS 83). Die al Shabaab habe den BF gekannt, weil er früher mit seinem Schwager als Fahrer gearbeitet und hierbei in al Shabaab-Gebiete gefahren sowie ebendort dort Geld bei Checkpoints bezahlt hätte. Man habe telefonisch von ihm verlangt, dass er für die al Shabaab als Fahrer arbeite und „Kampfautos“ fahre. Der BF habe sich geweigert und sei in weiterer Folge am XXXX telefonisch bedroht worden (AS 84). Der BF hab sich nicht ein weiteres Mal an die Polizei gewandt, weil sie selbst Schutz bräuchten und auch Angst vor al Shabaab hätten (AS 83).Man habe telefonisch von ihm verlangt, dass er für die al Shabaab als Fahrer arbeite und „Kampfautos“ fahre. Der BF habe sich geweigert und sei in weiterer Folge am römisch 40 telefonisch bedroht worden (AS 84). Der BF hab sich nicht ein weiteres Mal an die Polizei gewandt, weil sie selbst Schutz bräuchten und auch Angst vor al Shabaab hätten (AS 83). Andere Familienmitglieder des BF seien nicht von al Shabaab angerufen worden und hätten auch keine Probleme mit al Shabaab gehabt. Seine ältere Schwester und (sinngemäß) seine Söhne hätten keinen Kontakt zur al Shabaab (AS 84). Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei der BF in Somalia nicht verfolgt worden. Sein Clan sei zwar in seinem Herkunftsort eine Minderheit, zumal Clanangehörige der XXXX und XXXX ebendort die Mehrheit bilden würden, jedoch habe er nie Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt (AS 77, AS 82).Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei der BF in Somalia nicht verfolgt worden. Sein Clan sei zwar in seinem Herkunftsort eine Minderheit, zumal Clanangehörige der römisch 40 und römisch 40 ebendort die Mehrheit bilden würden, jedoch habe er nie Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt (AS 77, AS 82). Weder in Somalia noch in einem anderen Land habe sich der BF politisch betätigt, seine politische Einstellung bzw. Meinung kundgetan oder sei vorbestraft. Er habe weder in Somalia noch im Bundesgebiet Strafrechtsdelikte begangen (AS 81). Der BF sei in Somalia nicht von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden (AS 82) und werde er dort auch nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht (AS 81). Der BF habe circa XXXX vor seiner Ausreise in XXXX im Haus eines Schleppers gewohnt. Aus Somalia sei der BF im XXXX ausgereist (AS 80 f.). Seine in XXXX lebende Schwester habe ihm bei der Ausreise geholfen, indem sie die Kontakte hergestellt hätte und für die Finanzierung aufgekommen wäre. Der BF habe circa römisch 40 vor seiner Ausreise in römisch 40 im Haus eines Schleppers gewohnt. Aus Somalia sei der BF im römisch 40 ausgereist (AS 80 f.). Seine in römisch 40 lebende Schwester habe ihm bei der Ausreise geholfen, indem sie die Kontakte hergestellt hätte und für die Finanzierung aufgekommen wäre. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF aus, Angst vor „diesen Leuten“ zu haben (AS 83). Auf Vorhalt des Länderinformationsblattes, dem zufolge XXXX von der Regierung und AMISOM regiert werde, und hierzu befragt, wie al Shabaab dem BF in XXXX Schaden zufügen könne, gab der BF an, dass die AMISOM Truppen in einem Militärlager namens XXXX anwesend seien. Dort würden sie immer bleiben und nie hinauskommen. Die somalische Behörde sei nur tagsüber anwesend. Bei Dunkelheit würden sie sich selbst verstecken, weil sie Angst hätten. Da sei dann al Shabaab dort mächtig. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF aus, Angst vor „diesen Leuten“ zu haben (AS 83). Auf Vorhalt des Länderinformationsblattes, dem zufolge römisch 40 von der Regierung und AMISOM regiert werde, und hierzu befragt, wie al Shabaab dem BF in römisch 40 Schaden zufügen könne, gab der BF an, dass die AMISOM Truppen in einem Militärlager namens römisch 40 anwesend seien. Dort würden sie immer bleiben und nie hinauskommen. Die somalische Behörde sei nur tagsüber anwesend. Bei Dunkelheit würden sie sich selbst verstecken, weil sie Angst hätten. Da sei dann al Shabaab dort mächtig. Der BF sei weiters auch in XXXX nicht sicher, weil „sie“ ihn irgendwann dort finden würden (AS 84). XXXX sei darüber hinaus nicht seine Herkunftsstadt (AS 85).Der BF sei weiters auch in römisch 40 nicht sicher, weil „sie“ ihn irgendwann dort finden würden (AS 84). römisch 40 sei darüber hinaus nicht seine Herkunftsstadt (AS 85). Der BF sei gesund und arbeitsfähig (AS 74). Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht (AS 85). Außer seinem Bruder und dessen Kernfamilie würden keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet leben. Hinsichtlich sozialer Kontakte im Bundesgebiet führte der BF aus, dass ihm Bekannte angeboten hätten, Fußball zu spielen, jedoch sei das zu weit entfernt. Er müsste mit dem Bus hinfahren und das könne er sich nicht leisten (AS 85). Befragt, ob er in XXXX oder einem anderen EU-Land straffällig gewesen sei, schilderte der BF, dass er einmal Alkohol getrunken, und in einem XXXX herumgeschrien und Probleme verursacht habe. Diesbezüglich sei er vor Gericht freigesprochen worden (AS 85). Befragt, ob er in römisch 40 oder einem anderen EU-Land straffällig gewesen sei, schilderte der BF, dass er einmal Alkohol getrunken, und in einem römisch 40 herumgeschrien und Probleme verursacht habe. Diesbezüglich sei er vor Gericht freigesprochen worden (AS 85).
- Einem Abschlussbericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF geständig sei, am XXXX einen näher bezeichneten, im Innenhof eines XXXX geparkten PKW beschädigt zu haben, indem er mehrmals mit den Händen und Füßen gegen das Fahrzeug geschlagen bzw. getreten hätte (AS 93 ff). Dabei sei der Außenspiegel links nach vorne gedrückt sowie der hintere Scheibenwischer heruntergerissen worden (AS 93 f). In der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angegeben, aufgrund familiärer Probleme zu viel Alkohol getrunken zu haben, sowie bei Alkoholkonsum immer die Kontrolle zu verlieren. Er sei gewillt eine Schadenswiedergutmachung zu leisten.
- Einem Abschlussbericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF geständig sei, am römisch 40 einen näher bezeichneten, im Innenhof eines römisch 40 geparkten PKW beschädigt zu haben, indem er mehrmals mit den Händen und Füßen gegen das Fahrzeug geschlagen bzw. getreten hätte (AS 93 ff). Dabei sei der Außenspiegel links nach vorne gedrückt sowie der hintere Scheibenwischer heruntergerissen worden (AS 93 f). In der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angegeben, aufgrund familiärer Probleme zu viel Alkohol getrunken zu haben, sowie bei Alkoholkonsum immer die Kontrolle zu verlieren. Er sei gewillt eine Schadenswiedergutmachung zu leisten. Weiters wurde im Abschlussbericht angemerkt, dass der BF im Zuge der Sachverhaltsklärung wegen aggressiven Verhaltens festgenommen und anschließend aufgrund seines psychischen Ausnahmezustandes und Äußerungen in die XXXX verbracht worden sei. Der BF sei unter derselben GZ wegen „Aggressiven Verhaltens“, „Ordnungsstörung“ und „Anstandsverletzung“ der XXXX zur Anzeige gebracht worden. Weiters wurde im Abschlussbericht angemerkt, dass der BF im Zuge der Sachverhaltsklärung wegen aggressiven Verhaltens festgenommen und anschließend aufgrund seines psychischen Ausnahmezustandes und Äußerungen in die römisch 40 verbracht worden sei. Der BF sei unter derselben GZ wegen „Aggressiven Verhaltens“, „Ordnungsstörung“ und „Anstandsverletzung“ der römisch 40 zur Anzeige gebracht worden. Außerdem wurde angemerkt, dass es bereits am XXXX ein ähnlicher Polizeieinsatz an derselben Adresse bzw. XXXX stattgefunden hätte XXXX , welcher durch den BF ausgelöst worden wäre (AS 95).Außerdem wurde angemerkt, dass es bereits am römisch 40 ein ähnlicher Polizeieinsatz an derselben Adresse bzw. römisch 40 stattgefunden hätte römisch 40 , welcher durch den BF ausgelöst worden wäre (AS 95).
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 107 ff).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 107 ff). Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF führe als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Als Aliasidentität seien zu seiner Person die Identitätsdaten XXXX und XXXX erfasst. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF führe als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Als Aliasidentität seien zu seiner Person die Identitätsdaten römisch 40 und römisch 40 erfasst. Der BF sei Staatsangehöriger von Somalia, XXXX Glaubens und dem Clan der XXXX , Subclan XXXX zugehörig (AS 126, AS 129).Der BF sei Staatsangehöriger von Somalia, römisch 40 Glaubens und dem Clan der römisch 40 , Subclan römisch 40 zugehörig (AS 126, AS 129). Er stamme aus XXXX in der Provinz XXXX . Vor seiner Ausreise aus Somalia habe der BF in XXXX gelebt und sei zuvor zu Besuch in XXXX gewesen (AS 128).Er stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Vor seiner Ausreise aus Somalia habe der BF in römisch 40 gelebt und sei zuvor zu Besuch in römisch 40 gewesen (AS 128). Der BF spreche die Landessprache Somalias auf Muttersprachenniveau, er könne auf Somali lesen und schreiben. Er habe XXXX die Schule besucht und als Fahrer sowie in einem Restaurant gearbeitet. Der BF habe sich seinen Lebensunterhalt in Somalia selbst finanzieren können. Es sei anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia „eine Arbeit aufnehmen“ könne (AS 129).Der BF spreche die Landessprache Somalias auf Muttersprachenniveau, er könne auf Somali lesen und schreiben. Er habe römisch 40 die Schule besucht und als Fahrer sowie in einem Restaurant gearbeitet. Der BF habe sich seinen Lebensunterhalt in Somalia selbst finanzieren können. Es sei anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia „eine Arbeit aufnehmen“ könne (AS 129). Zu seinen Familienangehörigen wurde festgestellt, dass sich seine ältere Schwester in XXXX befinde, verheiratet sei und erwachsene Kinder habe. Der Mann seiner Schwester sowie die Mehrheit der Kinder seiner Schwester in XXXX arbeite als Taxifahrer. Es bestehe Kontakt zu seiner Schwester in XXXX . Eine Schwester des BF lebe in XXXX , deren zwei Kinder seien berufstätig. Der BF habe Kontakt zu seiner Schwester in XXXX . Sie habe ihn in Vergangenheit finanziell unterstützt und pflege Kontakte zu Geschäftsleuten in XXXX . Ein Bruder des BF lebe in XXXX , sei österreichischer Staatsbürger, habe XXXX Kinder und arbeite als Fahrer (AS 128).Zu seinen Familienangehörigen wurde festgestellt, dass sich seine ältere Schwester in römisch 40 befinde, verheiratet sei und erwachsene Kinder habe. Der Mann seiner Schwester sowie die Mehrheit der Kinder seiner Schwester in römisch 40 arbeite als Taxifahrer. Es bestehe Kontakt zu seiner Schwester in römisch 40 . Eine Schwester des BF lebe in römisch 40 , deren zwei Kinder seien berufstätig. Der BF habe Kontakt zu seiner Schwester in römisch 40 . Sie habe ihn in Vergangenheit finanziell unterstützt und pflege Kontakte zu Geschäftsleuten in römisch 40 . Ein Bruder des BF lebe in römisch 40 , sei österreichischer Staatsbürger, habe römisch 40 Kinder und arbeite als Fahrer (AS 128). Der Familienstand des BF stehe nicht fest. Der BF habe angegeben, folgende Familienangehörigen zu haben (AS 126): „
- Ehefrau XXXX , ca. XXXX alt in XXXX Gemeinsamer Sohn XXXX , ca. XXXX alt, geb. in XXXX Gemeinsamer Sohn XXXX , ca. XXXX alt, geb. in XXXX
- Ehefrau XXXX , ca. XXXX alt, geb. in XXXX Gemeinsamer Sohn XXXX , ca. XXXX alt, geb. in XXXX Gemeinsamer Sohn XXXX , ca. XXXX alt, geb. in XXXX Derzeitige Ehefrau: XXXX , ca. XXXX alt, geb. in XXXX “.„
- Ehefrau römisch 40 , ca. römisch 40 alt in römisch 40 , Gemeinsamer Sohn römisch 40 , ca. römisch 40 alt, geb. in römisch 40 , Gemeinsamer Sohn römisch 40 , ca. römisch 40 alt, geb. in römisch 40 ,
- Ehefrau römisch 40 , ca. römisch 40 alt, geb. in römisch 40 , Gemeinsamer Sohn römisch 40 , ca. römisch 40 alt, geb. in römisch 40 , Gemeinsamer Sohn römisch 40 , ca. römisch 40 alt, geb. in römisch 40 , Derzeitige Ehefrau: römisch 40 , ca. römisch 40 alt, geb. in römisch 40 “. Seine „derzeitige“ Ehegattin lebe mit deren Eltern und Geschwistern (drei Brüder) in XXXX (AS 128). Die Brüder seiner derzeitigen Gattin seien berufstätig und würden finanziell für seine Gattin sorgen (AS 129). Es bestehe Kontakt zu seiner Ehegattin (AS 128). Zu seinen gemeinsamen Kindern mit seiner Exgattin XXXX bestehe kein Kontakt. Seine Exgattin XXXX und deren Kinder habe der BF gelegentlich unterstützt. Sein Sohn XXXX arbeite als Schneider und sein Sohn XXXX arbeite auf dem Fischmarkt (AS 128).Seine „derzeitige“ Ehegattin lebe mit deren Eltern und Geschwistern (drei Brüder) in römisch 40 (AS 128). Die Brüder seiner derzeitigen Gattin seien berufstätig und würden finanziell für seine Gattin sorgen (AS 129). Es bestehe Kontakt zu seiner Ehegattin (AS 128). Zu seinen gemeinsamen Kindern mit seiner Exgattin römisch 40 bestehe kein Kontakt. Seine Exgattin römisch 40 und deren Kinder habe der BF gelegentlich unterstützt. Sein Sohn römisch 40 arbeite als Schneider und sein Sohn römisch 40 arbeite auf dem Fischmarkt (AS 128). Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass der BF keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Somalia ausgesetzt sei und keine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten habe. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF wegen einer Bedrohung durch al Shabaab Somalia habe verlassen müssen. Weiters laufe der BF in Somalia nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der XXXX intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein. Der BF sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt worden. Er sei weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen noch sei er einer solchen ausgesetzt. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Zudem habe es sich bei seiner Ausreise aus Somalia um eine geplante Reise gehandelt. Dem BF sei es möglich gewesen, vor seiner Ausreise aus Somalia einen Schlepper und Reisepass zu organisieren und finanzielle Mittel zu beschaffen. (AS 127).Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass der BF keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Somalia ausgesetzt sei und keine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten habe. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF wegen einer Bedrohung durch al Shabaab Somalia habe verlassen müssen. Weiters laufe der BF in Somalia nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der römisch 40 intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein. Der BF sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt worden. Er sei weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen noch sei er einer solchen ausgesetzt. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Zudem habe es sich bei seiner Ausreise aus Somalia um eine geplante Reise gehandelt. Dem BF sei es möglich gewesen, vor seiner Ausreise aus Somalia einen Schlepper und Reisepass zu organisieren und finanzielle Mittel zu beschaffen. (AS 127). Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass nichts darauf hindeute, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre (AS 127 f). Für den BF als Zivilperson bestehe in seinem Herkunftsstaat keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es bestehe keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der nach Somalia zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass nichts darauf hindeute, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre (AS 127 f). Für den BF als Zivilperson bestehe in seinem Herkunftsstaat keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es bestehe keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der nach Somalia zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. XXXX sowie XXXX würden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS befinden und könne sich der BF in XXXX und in XXXX unter Schutz der somalischen Behörden stellen (AS 127). Die Lage in der Stadt XXXX sei ausreichend sicher. Der BF verfüge über Anknüpfungspunkte in XXXX und könne sich bei der Rückkehr wieder in XXXX niederlassen. Außerdem könne er sich bei der Rückkehr wieder in XXXX niederlassen und würden internationale Flugverbindungen nach XXXX existieren (AS 128). Auch hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit bestünden keine Hinderungsgründe an einer Rückkehr nach XXXX oder XXXX (AS 129). römisch 40 sowie römisch 40 würden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS befinden und könne sich der BF in römisch 40 und in römisch 40 unter Schutz der somalischen Behörden stellen (AS 127). Die Lage in der Stadt römisch 40 sei ausreichend sicher. Der BF verfüge über Anknüpfungspunkte in römisch 40 und könne sich bei der Rückkehr wieder in römisch 40 niederlassen. Außerdem könne er sich bei der Rückkehr wieder in römisch 40 niederlassen und würden internationale Flugverbindungen nach römisch 40 existieren (AS 128). Auch hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit bestünden keine Hinderungsgründe an einer Rückkehr nach römisch 40 oder römisch 40 (AS 129). In Somalia seien zahlreiche NGOs niedergelassen und könne dem BF eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn in Somalia gewährt werden. (AS 129). Der BF habe bereits in Somalia gelebt, ohne in eine aussichtslose Lage geraten zu sein (AS 130) und sei es ihm vor der Ausreise aus Somalia möglich gewesen, finanzielle Mittel für die Reise nach Europa zu beschaffen (AS 129). Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und würde bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Es würden keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden (AS 130). Der BF sei spätestens am XXXX illegal ins Bundesgebiet eingereist. Insgesamt habe er sich unter ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten. Über einen anderen Aufenthaltstitel als jenen des Asylwerbers verfüge er nicht und sei sein Asylantrag unbegründet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nur durch illegale Einreise sowie das unbegründete Stellen eines Asylantrages vorübergehend legalisiert worden und niemals als sicher anzusehen gewesen. Es würden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Somalia bestehen. Der BF beherrsche die deutsche Sprache nicht. Er habe keine tiefergehenden Kontakte zur österreichischen Gesellschaft. Er sei in Österreich nicht integriert. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden und sei ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten als seine allfällig bestehenden Privatinteressen. Der Bruder des BF und dessen Familie würden sich in XXXX befinden und seien österreichische Staatsbürger. Es würden sich keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, befinden. Eine Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in sein Familienleben dar (AS 130).Der BF sei spätestens am römisch 40 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Insgesamt habe er sich unter ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten. Über einen anderen Aufenthaltstitel als jenen des Asylwerbers verfüge er nicht und sei sein Asylantrag unbegründet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nur durch illegale Einreise sowie das unbegründete Stellen eines Asylantrages vorübergehend legalisiert worden und niemals als sicher anzusehen gewesen. Es würden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Somalia bestehen. Der BF beherrsche die deutsche Sprache nicht. Er habe keine tiefergehenden Kontakte zur österreichischen Gesellschaft. Er sei in Österreich nicht integriert. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden und sei ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten als seine allfällig bestehenden Privatinteressen. Der Bruder des BF und dessen Familie würden sich in römisch 40 befinden und seien österreichische Staatsbürger. Es würden sich keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, befinden. Eine Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in sein Familienleben dar (AS 130). Der volljährige BF sei gesund und arbeitsfähig, er leide an keinen Erkrankungen, die ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Der BF sei kein Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 AsylG. Der BF sei in XXXX strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es zu keiner Verurteilung gekommen sei (AS 126, AS 129).Der volljährige BF sei gesund und arbeitsfähig, er leide an keinen Erkrankungen, die ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Der BF sei kein Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, AsylG. Der BF sei in römisch 40 strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es zu keiner Verurteilung gekommen sei (AS 126, AS 129). Beweiswürdigend führte das BFA zunächst aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Der BF habe vor dem BFA im Zuge der Einvernahme angegeben, dass sein Name falsch protokolliert worden sei, jedoch habe er dies mit keinerlei Dokumenten belegen können. Somit seien die vom BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA angeblich richtigen Daten als Aliasidentität erfasst worden. Die weitere Aliasidentität ergebe sich aus seinen Angaben vor der XXXX Asylbehörde (AS 251).Beweiswürdigend führte das BFA zunächst aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Der BF habe vor dem BFA im Zuge der Einvernahme angegeben, dass sein Name falsch protokolliert worden sei, jedoch habe er dies mit keinerlei Dokumenten belegen können. Somit seien die vom BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA angeblich richtigen Daten als Aliasidentität erfasst worden. Die weitere Aliasidentität ergebe sich aus seinen Angaben vor der römisch 40 Asylbehörde (AS 251). Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF in einer Stadt gelebt habe, die unter Kontrolle der Regierung stehe. Der BF habe zwar angegeben, die somalische Behörde wäre in XXXX nur tagsüber anwesend und nachts sei al Shabaab dort mächtig. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich dennoch, dass XXXX hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden könne. Somit sei nicht anzunehmen, dass der BF bei der Rückkehr keinen Schutz durch die somalischen Behörden erfahren werde. Es sei bekannt, dass die somalischen Behörden gegen al Shabaab vorgehen würden, sodass anzunehmen sei, dass „diese auch den Hinweisen der Bevölkerung auf al Shabaab Mitglieder nachgehen“ würden (AS 252). Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF in einer Stadt gelebt habe, die unter Kontrolle der Regierung stehe. Der BF habe zwar angegeben, die somalische Behörde wäre in römisch 40 nur tagsüber anwesend und nachts sei al Shabaab dort mächtig. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich dennoch, dass römisch 40 hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden könne. Somit sei nicht anzunehmen, dass der BF bei der Rückkehr keinen Schutz durch die somalischen Behörden erfahren werde. Es sei bekannt, dass die somalischen Behörden gegen al Shabaab vorgehen würden, sodass anzunehmen sei, dass „diese auch den Hinweisen der Bevölkerung auf al Shabaab Mitglieder nachgehen“ würden (AS 252). Wie im Länderinformationsblatt berichtet werde, würden Zwangsrekrutierungen generell ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vorkommen, so gebe es etwa in XXXX keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab. Da auch XXXX grundsätzlich unter Kontrolle der Behörden stehe, sei in seinem Fall eine drohende Zwangsrekrutierung durch al Shabaab nicht glaubhaft. Der BF habe angegeben, die Behörden in XXXX wären hinsichtlich seiner Anzeige wegen des Rekrutierungsversuches untätig geblieben. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die somalischen Behörden im Allgemeinen nicht willens wären, den BF zu unterstützen. Angenommen werden könne daher, dass dem BF die somalischen Behörden ausreichenden Schutz vor al Shabaab bieten könnten (AS 254).Wie im Länderinformationsblatt berichtet werde, würden Zwangsrekrutierungen generell ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vorkommen, so gebe es etwa in römisch 40 keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab. Da auch römisch 40 grundsätzlich unter Kontrolle der Behörden stehe, sei in seinem Fall eine drohende Zwangsrekrutierung durch al Shabaab nicht glaubhaft. Der BF habe angegeben, die Behörden in römisch 40 wären hinsichtlich seiner Anzeige wegen des Rekrutierungsversuches untätig geblieben. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die somalischen Behörden im Allgemeinen nicht willens wären, den BF zu unterstützen. Angenommen werden könne daher, dass dem BF die somalischen Behörden ausreichenden Schutz vor al Shabaab bieten könnten (AS 254). Zur Frage, wieso der BF nach der neuerlichen Drohung durch al Shabaab nicht wieder zur Polizei gegangen sei, habe der BF angegeben, die Polizei würde nicht helfen und selbst Schutz benötigen. Hierbei würde es sich lediglich um die Vermutung des BF handeln und sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht neuerlich bei den Behörden gewesen wäre, um den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Daraus, dass nach der ersten Anzeigeerstattung keine Schritte durch die Behörden gesetzt worden seien, könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die somalischen Behörden im Allgemeinen untätig bleiben würden (AS 252). Es möge sein, dass es zu keiner Festnahme gekommen wäre, jedoch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Behörden nicht in der Lage seien, dem BF Schutz zu bieten, da nicht jegliche Angriffe im Vorhinein verhindert werden könnten (AS 252 f). Aus den Angaben des BF ergebe sich nicht, dass al Shabaab ausgerechnet auf seine Person angewiesen oder der BF besonders relevant für al Shabaab sei. Seinen Angaben nach hätte er für al Shabaab als Fahrer arbeiten sollen. Hierbei handle es sich um eine Tätigkeit, die auch von zahlreichen anderen Personen ausgeübt werden könne und keine speziellen Kenntnisse erfordere. Somit sei nicht realistisch, dass al Shabaab nach dem BF suchen würde. Der BF sei „ohnehin lediglich telefonisch von al Shabaab kontaktiert“ worden. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem BF und al Shabaab, im Zuge dessen er bedroht worden wäre, sei es nie gekommen. Wäre es von al Shabaab von Bedeutung, dass gerade der BF für diese arbeite, wäre der BF wohl persönlich aufgesucht worden und wäre es ihm in Folge auch nicht gelungen, XXXX zu verlassen, ohne von al Shabaab aufgehalten zu werden. Der BF sei „ohnehin lediglich telefonisch von al Shabaab kontaktiert“ worden. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem BF und al Shabaab, im Zuge dessen er bedroht worden wäre, sei es nie gekommen. Wäre es von al Shabaab von Bedeutung, dass gerade der BF für diese arbeite, wäre der BF wohl persönlich aufgesucht worden und wäre es ihm in Folge auch nicht gelungen, römisch 40 zu verlassen, ohne von al Shabaab aufgehalten zu werden. Den Angaben des BF zufolge könnten seine Angehörigen weiterhin in XXXX leben, weil diese keine Probleme und keinen Kontakt zu al Shabaab gehabt hätten. Würde der BF von al Shabaab verfolgt werden, hätte sich diese wohl bei seinen Angehörigen nach seinem Verbleib erkundigt (AS 253).Den Angaben des BF zufolge könnten seine Angehörigen weiterhin in römisch 40 leben, weil diese keine Probleme und keinen Kontakt zu al Shabaab gehabt hätten. Würde der BF von al Shabaab verfolgt werden, hätte sich diese wohl bei seinen Angehörigen nach seinem Verbleib erkundigt (AS 253). Laut Länderinformationsblatt bestehe die Möglichkeit, dass einem Rekrutierungsverweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution drohe. Insgesamt würden sich allerdings keine Beispiele dafür finden, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert habe. Weiters ergebe sich aus den Länderberichten, dass eine XXXX , die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen habe, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt werde. In Anbetracht dessen seien die Befürchtungen des BF, von al Shabaab getötet zu werden, nicht realistisch. Laut Länderinformationsblatt bestehe die Möglichkeit, dass einem Rekrutierungsverweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution drohe. Insgesamt würden sich allerdings keine Beispiele dafür finden, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert habe. Weiters ergebe sich aus den Länderberichten, dass eine römisch 40 , die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen habe, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt werde. In Anbetracht dessen seien die Befürchtungen des BF, von al Shabaab getötet zu werden, nicht realistisch. Der BF habe darüber hinaus nicht schlüssig begründen können, weshalb gerade ihm eine Verfolgung in XXXX , wo ihn keiner kenne, drohen solle. Der BF habe XXXX verlassen, ohne, dass es dort zu irgendwelchen Verfolgungshandlungen ihm gegenüber gekommen sei. Daher habe er Somalia nicht aus wohlbegründeter Furcht verlassen, denn ein weiterer Aufenthalt in XXXX wäre ihm möglich gewesen (AS 253). Außerdem erscheine aufgrund der Bevölkerungsdichte XXXX nicht realistisch, dass seine Gegner ihn in der Anonymität dieser Großstadt hätten ausfindig machen können (AS 255).Der BF habe darüber hinaus nicht schlüssig begründen können, weshalb gerade ihm eine Verfolgung in römisch 40 , wo ihn keiner kenne, drohen solle. Der BF habe römisch 40 verlassen, ohne, dass es dort zu irgendwelchen Verfolgungshandlungen ihm gegenüber gekommen sei. Daher habe er Somalia nicht aus wohlbegründeter Furcht verlassen, denn ein weiterer Aufenthalt in römisch 40 wäre ihm möglich gewesen (AS 253). Außerdem erscheine aufgrund der Bevölkerungsdichte römisch 40 nicht realistisch, dass seine Gegner ihn in der Anonymität dieser Großstadt hätten ausfindig machen können (AS 255). Das Fluchtvorbringen des BF beziehe sich weiters lediglich auf jenes Gebiet, in dem al Shabaab die Macht übernommen gehabt habe. Nicht schlüssig sei, dass dem BF außerhalb dieser Gebiete Verfolgung durch al Shabaab drohen würde, die ein asylrelevantes Ausmaß annehmen würde (AS 254). Al Shabaab herrsche nicht in ganz Somalia und könne dem BF in Gebieten, die von den somalischen Behörden kontrolliert werden würden, ohnehin keine Verfolgung durch al Shabaab drohen. Dem BF sei es zudem möglich gewesen, die legale Ausreise aus Somalia zu organisieren. Somit habe er die Ausreise aus Somalia offenbar geplant, was ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er Somalia wegen Furcht vor Verfolgung verlassen hätte müssen (AS 255). Der BF habe nicht vorgebracht, wegen seiner Volksgruppe in Somalia verfolgt worden zu sein, sodass in seiner Volksgruppe unter Berücksichtigung der Informationen im Länderinformationsblatt kein Hinderungsgrund an einer Rückkehr zu finden gewesen sei. Eine Verfolgung durch staatliche Behörden habe der BF nicht geltend gemacht (AS 255). Andere Gefahren oder Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat habe der BF nicht vorgebracht, weitere Ausreise- bzw. Fluchtgründe seien trotz Befragung ausdrücklich nicht vorgebracht und auch amtswegig nicht festgestellt worden (AS 256). Gesamtbetrachtend gehe das BFA davon aus, dass keine reale Gefahr im Fall der Rückkehr des BF und auch keine sonstigen, schwerwiegenden Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien. Es würden keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten (AS 258). Sein Herkunftsort XXXX in der Provinz XXXX sei unter Kontrolle der somalischen Behörden. Der BF habe vor seiner Ausreise in XXXX , ebenfalls unter Kontrolle der somalischen Behörden stehend, gelebt, sodass eine Rückkehr in diese beiden Städte grundsätzlich möglich sei. Der BF habe nicht vorgebracht, wegen seiner Volksgruppe in Somalia verfolgt worden zu sein, sodass in seiner Volksgruppe unter Berücksichtigung der Informationen im Länderinformationsblatt kein Hinderungsgrund an einer Rückkehr zu finden gewesen sei. Eine Verfolgung durch staatliche Behörden habe der BF nicht geltend gemacht (AS 255). Andere Gefahren oder Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat habe der BF nicht vorgebracht, weitere Ausreise- bzw. Fluchtgründe seien trotz Befragung ausdrücklich nicht vorgebracht und auch amtswegig nicht festgestellt worden (AS 256). Gesamtbetrachtend gehe das BFA davon aus, dass keine reale Gefahr im Fall der Rückkehr des BF und auch keine sonstigen, schwerwiegenden Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien. Es würden keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten (AS 258). Sein Herkunftsort römisch 40 in der Provinz römisch 40 sei unter Kontrolle der somalischen Behörden. Der BF habe vor seiner Ausreise in römisch 40 , ebenfalls unter Kontrolle der somalischen Behörden stehend, gelebt, sodass eine Rückkehr in diese beiden Städte grundsätzlich möglich sei. Zur Rückreise nach Somalia sei anzuführen, dass sich diese unproblematisch gestalte. Der Flughafen von XXXX werde von zivilen Linienfluggesellschaften regelmäßig angeflogen. Der BF selbst habe angegeben, von XXXX über einen sicheren Weg, der von Regierungsmitgliedern und Polizisten verwendet werde und von al Shabaab nicht besetzt sei, gereist zu sein. Sohin könne angenommen werden, dass es dem BF ebenso möglich sein werde, von XXXX nach XXXX zu reisen, ohne von al Shabaab besetzte Gebiete zu betreten. Eine Rückkehr des BF nach XXXX und XXXX sei daher realistisch und umsetzbar (AS 256).Zur Rückreise nach Somalia sei anzuführen, dass sich diese unproblematisch gestalte. Der Flughafen von römisch 40 werde von zivilen Linienfluggesellschaften regelmäßig angeflogen. Der BF selbst habe angegeben, von römisch 40 über einen sicheren Weg, der von Regierungsmitgliedern und Polizisten verwendet werde und von al Shabaab nicht besetzt sei, gereist zu sein. Sohin könne angenommen werden, dass es dem BF ebenso möglich sein werde, von römisch 40 nach römisch 40 zu reisen, ohne von al Shabaab besetzte Gebiete zu betreten. Eine Rückkehr des BF nach römisch 40 und römisch 40 sei daher realistisch und umsetzbar (AS 256). Der BF sei in Vergangenheit immer in der Lage gewesen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und habe teilweise auch seine Exfrau und deren Kinder finanziell unterstützen können. Er habe bereits in Somalia gearbeitet und sei arbeitsfähig. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr Fuß fassen und sich selbst versorgen könne, so wie ihm dies auch vor der Ausreise aus Somalia möglich gewesen sei. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite – auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können (AS 256 f). Der BF würde bei Rückkehr jedenfalls in keine ausweglose Lage geraten, da ihm aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie aufgrund seines Gesundheitszustandes zugemutet werden könne, für seinen Lebensunterhalt in XXXX oder XXXX zu sorgen (AS 257 f).Der BF sei in Vergangenheit immer in der Lage gewesen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und habe teilweise auch seine Exfrau und deren Kinder finanziell unterstützen können. Er habe bereits in Somalia gearbeitet und sei arbeitsfähig. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr Fuß fassen und sich selbst versorgen könne, so wie ihm dies auch vor der Ausreise aus Somalia möglich gewesen sei. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite – auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können (AS 256 f). Der BF würde bei Rückkehr jedenfalls in keine ausweglose Lage geraten, da ihm aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie aufgrund seines Gesundheitszustandes zugemutet werden könne, für seinen Lebensunterhalt in römisch 40 oder römisch 40 zu sorgen (AS 257 f). Der BF sei „in Vergangenheit von seiner in XXXX aufhältigen Tante sowohl finanziell als auch bei der Organisation der Reise nach Österreich unterstützt worden“, weshalb angenommen werden könne, dass er auch zukünftig auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch seine „Tante“ vertrauen könne. Zudem seien in XXXX zahlreiche NGOs niedergelassen, welche den BF bei seiner Rückkehr unterstützen könnten. Der BF könne von der in Österreich gesetzlich geregelten finanziellen Rückkehrhilfe Gebrauch machen (AS 257). Der BF sei „in Vergangenheit von seiner in römisch 40 aufhältigen Tante sowohl finanziell als auch bei der Organisation der Reise nach Österreich unterstützt worden“, weshalb angenommen werden könne, dass er auch zukünftig auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch seine „Tante“ vertrauen könne. Zudem seien in römisch 40 zahlreiche NGOs niedergelassen, welche den BF bei seiner Rückkehr unterstützen könnten. Der BF könne von der in Österreich gesetzlich geregelten finanziellen Rückkehrhilfe Gebrauch machen (AS 257). Das BFA gelange gesamtbetrachtend zur Feststellung, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF in Österreich gerechtfertigt sei. Es würden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen, da er die in seinem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte kenne und nach wie vor die dort gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau beherrsche. Darüber hinaus bestehe aufrechter Kontakt zu seinen Angehörigen. Dass der BF in Österreich nicht integriert sei und kein schützenswertes Privatleben in Österreich bestehe, ergebe sich zweifelsfrei aus seinen Angaben in der Einvernahme. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig und von den Leistungen der Grundversorgung abhängig. Somit sei er nicht im österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Es hätten keine Hinweise festgestellt werden können, die in sprachlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besondere Umstände hervorgebracht hätten, die auf eine außergewöhnliche Integration hinweisen würden. Da kein Familienleben in Österreich bestehe und ein Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt sei, seien die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten als seine allfällig bestehenden Privatinteressen (AS 259). Dass zu seinem Bruder, der den Angaben des BF nach österreichischer Staatsangehöriger sei, und dessen Familie kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, ergebe sich daraus, dass der BF „getrennt von diesem“ lebe und die Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nehme. Da der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, stelle die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben dar (AS 258). 6.
- Das BFA stellt dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (AS 283).
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch die XXXX unter Vollmachtsvorlage vom XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 293 ff). Hierbei wurde ua. ausgeführt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens nicht berücksichtigt worden wären (AS 326).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch die römisch 40 unter Vollmachtsvorlage vom römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 293 ff). Hierbei wurde ua. ausgeführt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens nicht berücksichtigt worden wären (AS 326). Der BF gehöre dem Clan der XXXX an und habe bis XXXX in seinem Herkunftsort XXXX , Region XXXX (auch XXXX genannt) gelebt, wo er mehrere Jahre als Fahrer gearbeitet hätte. Er habe Menschen sowie Güter zwischen XXXX und dem Herkunftsort XXXX transportiert. Auf dieser Strecke, welche der BF bis zu XXXX gefahren sei, hätten sich insgesamt XXXX befunden, wovon drei von al Shabaab besetzt gewesen wären, welche ebendort Geld eingefordert hätten. Als dem BF der Kontakt zu al Shabaab zu gefährlich geworden sei, habe sich der BF zu einem Jobwechsel entschieden und habe forthin in einem Restaurant gearbeitet. Durch den ständigen Kontakt mit al Shabaab und der Regierung an den jeweiligen Checkpoints habe der BF befürchtet, früher oder später als Spion für eine der Parteien zu gelten und sich dies durch die andere Partei vorwerfen zu lassen (AS 296). Nach dem Jobwechsel sei der BF telefonisch von al Shabaab kontaktiert und dazu aufgefordert worden, als Fahrer für al Shabaab zu arbeiten, was der BF jedoch abgelehnt sowie eine Anzeige bei der Polizei gegen al Shabaab erstattet habe. Nachdem al Shabaab von der Anzeige erfahren habe, habe diese den BF erneut angerufen und ihm mit dem Tod gedroht, woraufhin der BF die Flucht ergriffen hätte (AS 297).Der BF gehöre dem Clan der römisch 40 an und habe bis römisch 40 in seinem Herkunftsort römisch 40 , Region römisch 40 (auch römisch 40 genannt) gelebt, wo er mehrere Jahre als Fahrer gearbeitet hätte. Er habe Menschen sowie Güter zwischen römisch 40 und dem Herkunftsort römisch 40 transportiert. Auf dieser Strecke, welche der BF bis zu römisch 40 gefahren sei, hätten sich insgesamt römisch 40 befunden, wovon drei von al Shabaab besetzt gewesen wären, welche ebendort Geld eingefordert hätten. Als dem BF der Kontakt zu al Shabaab zu gefährlich geworden sei, habe sich der BF zu einem Jobwechsel entschieden und habe forthin in einem Restaurant gearbeitet. Durch den ständigen Kontakt mit al Shabaab und der Regierung an den jeweiligen Checkpoints habe der BF befürchtet, früher oder später als Spion für eine der Parteien zu gelten und sich dies durch die andere Partei vorwerfen zu lassen (AS 296). Nach dem Jobwechsel sei der BF telefonisch von al Shabaab kontaktiert und dazu aufgefordert worden, als Fahrer für al Shabaab zu arbeiten, was der BF jedoch abgelehnt sowie eine Anzeige bei der Polizei gegen al Shabaab erstattet habe. Nachdem al Shabaab von der Anzeige erfahren habe, habe diese den BF erneut angerufen und ihm mit dem Tod gedroht, woraufhin der BF die Flucht ergriffen hätte (AS 297). Bei einer Rückkehr nach Somalia drohe dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch al Shabaab, weil er seine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber al Shabaab zum Ausdruck gebracht habe, indem er sich geweigert habe, mit al Shabab zu kooperieren. Ein Schutz durch den somalischen Staat sei nicht möglich. Erschwerend komme hinzu, dass der BF einem Minderheitenclan angehöre und damit auch in der Clanstruktur keinen Schutz erwarten könne. Vielmehr sei er deswegen weiteren Diskriminierungen, hauptsächlich von den dominierenden Mehrheitsclans, ausgesetzt (AS 297). Er habe im Rahmen seiner Einvernahme ausgeführt, dass es bei der generellen Verständigung sowie bei der Protokollierung der Erstbefragung zu Fehlern gekommen sei und der im Bescheid sowie auf seiner weißen Karte geführte Name des BF nicht mit seinem korrekten Namen übereinstimme. Wenngleich der BF keine identitätsbezogenen Dokumente habe vorlegen können, welche er bei der Flucht nach Europa verloren gehabt hätte, habe er bereits im Verlauf der Erstbefragung seinen korrekten Namen XXXX angegeben (AS 298). Aufgrund eines Missverständnisses mit dem per Telefon zugeschalteten Dolmetscher und dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung einen Mundschutz habe tragen müssen, sei irrtümlich der Name XXXX als Verfahrensidentität angegeben worden. Auf diesen Umstand habe der BF erneut in der Einvernahme vor dem BFA hingewiesen, jedoch sei eine Berichtigung ausgeblieben (AS 299).Er habe im Rahmen seiner Einvernahme ausgeführt, dass es bei der generellen Verständigung sowie bei der Protokollierung der Erstbefragung zu Fehlern gekommen sei und der im Bescheid sowie auf seiner weißen Karte geführte Name des BF nicht mit seinem korrekten Namen übereinstimme. Wenngleich der BF keine identitätsbezogenen Dokumente habe vorlegen können, welche er bei der Flucht nach Europa verloren gehabt hätte, habe er bereits im Verlauf der Erstbefragung seinen korrekten Namen römisch 40 angegeben (AS 298). Aufgrund eines Missverständnisses mit dem per Telefon zugeschalteten Dolmetscher und dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung einen Mundschutz habe tragen müssen, sei irrtümlich der Name römisch 40 als Verfahrensidentität angegeben worden. Auf diesen Umstand habe der BF erneut in der Einvernahme vor dem BFA hingewiesen, jedoch sei eine Berichtigung ausgeblieben (AS 299). Darüber hinaus würden sich aus dem Bescheid widersprüchliche Feststellungen zum Familienstand ergeben, wobei eine Beweiswürdigung unterblieben wäre. Im Bescheid sei festgestellt worden, dass der Familienstand des BF nicht feststehe, allerdings würden zuvor alle drei Ehefrauen des BF samt den jeweiligen Kindern angeführt werden (AS 299). Der BF sei weiters in der Einvernahme vor dem BFA zwar gefragt worden, ob er etwas zu den Fluchtgründen aus der Erstbefragung angeben möchte, eine weitere Befragung dazu sei aber unterblieben, obwohl der BF angegeben habe, dass mehrere Anhaltspunkte vorliegen würden, die eine Gefährdung des BF begründen würden. Bei näherer Befragung hätte der BF bereits in der Einvernahme angeben können, dass er der al Shabaab bereits bekannt gewesen sei, da er Fahrer auf der Strecke XXXX gewesen sei und auf dieser Route mehrere Checkpoints der al Shabaab passiert habe. Dabei habe der BF immer am Checkpoint anhalten, sich mit den Soldaten der al Shabaab unterhalten und diesen Geld zahlen müssen, damit er den Checkpoint habe weiter passieren dürfen. Der BF sei sohin der al Shabaab bekannt gewesen und habe al Shabaab auch gewusst, dass er der BF ein ortskundiger, routinierter Fahrer gewesen sei. Schließlich sei auch nicht jede Person in Somalia schlichtweg befugt, ein Auto zu führen. Man müsse dafür mehrere Kurse absolvieren und einen Führerschein erwerben. Zusätzlich gebe es verschiedene Führerscheinklassen, die zum Führen unterschiedlicher Kraftfahrzeuge berechtigen würden. Der BF habe diese Lizenz und auch die Erfahrung gehabt, um als „attraktiver Fahrer für die Transporte der al Shabaab“ tätig zu werden. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde erfahren können, dass diese Forderung zur Zusammenarbeit nicht die erste gewesen sei, die an den BF herangetragen worden sei, sondern, dass an den Checkpoints zuvor bereits Geldforderungen an den BF gerichtet worden seien, welche er aus Angst vor der al Shabaab beglichen habe (AS 300). Der BF sei weiters in der Einvernahme vor dem BFA zwar gefragt worden, ob er etwas zu den Fluchtgründen aus der Erstbefragung angeben möchte, eine weitere Befragung dazu sei aber unterblieben, obwohl der BF angegeben habe, dass mehrere Anhaltspunkte vorliegen würden, die eine Gefährdung des BF begründen würden. Bei näherer Befragung hätte der BF bereits in der Einvernahme angeben können, dass er der al Shabaab bereits bekannt gewesen sei, da er Fahrer auf der Strecke römisch 40 gewesen sei und auf dieser Route mehrere Checkpoints der al Shabaab passiert habe. Dabei habe der BF immer am Checkpoint anhalten, sich mit den Soldaten der al Shabaab unterhalten und diesen Geld zahlen müssen, damit er den Checkpoint habe weiter passieren dürfen. Der BF sei sohin der al Shabaab bekannt gewesen und habe al Shabaab auch gewusst, dass er der BF ein ortskundiger, routinierter Fahrer gewesen sei. Schließlich sei auch nicht jede Person in Somalia schlichtweg befugt, ein Auto zu führen. Man müsse dafür mehrere Kurse absolvieren und einen Führerschein erwerben. Zusätzlich gebe es verschiedene Führerscheinklassen, die zum Führen unterschiedlicher Kraftfahrzeuge berechtigen würden. Der BF habe diese Lizenz und auch die Erfahrung gehabt, um als „attraktiver Fahrer für die Transporte der al Shabaab“ tätig zu werden. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde erfahren können, dass diese Forderung zur Zusammenarbeit nicht die erste gewesen sei, die an den BF herangetragen worden sei, sondern, dass an den Checkpoints zuvor bereits Geldforderungen an den BF gerichtet worden seien, welche er aus Angst vor der al Shabaab beglichen habe (AS 300). Durch genaueres Ermitteln hätte zudem die Behörde den Hintergrund erfahren, welcher eine Rekrutierung durch al Shabaab nahelegt. Der BF sei al Shabaab bekannt gewesen, er habe sie durch Geldzahlungen unterstützt. Obwohl dem BFA aufgrund diverser Länderberichte bekannt sein müsse, dass die Schwelle für die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung durch al Shabaab gering sei, hätte das BFA hierzu keine näheren Fragen gestellt. Der BF sei jedoch mit den Ideologien der al Shabaab nicht einverstanden gewesen (AS 301). Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien zudem unvollständig und teilweise unrichtig sowie würden sich diese nur in beschränktem Ausmaß mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Das BFA habe es unterlassen, sich mit der aktuellen volatilen Situation in der Herkunftsregion des BF und der damit einhergehenden Bedrohung durch al Shabaab und dem Clan der XXXX auseinanderzusetzen (AS 302). Zur volatilen Sicherheitslage in Somalia werde zudem auf mehrere Länderberichte verwiesen (AS 302 ff). Hätte das BFA jene herangezogen, hätte es zur Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen des BF bezogen auf die drohende Zwangsrekrutierung durch al Shabaab in den Länderfeststellungen Deckung finde. Darüber hinaus würden diese die mangelhafte Schutzfähigkeit der somalischen Regierung feststellen (AS 311). Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien zudem unvollständig und teilweise unrichtig sowie würden sich diese nur in beschränktem Ausmaß mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Das BFA habe es unterlassen, sich mit der aktuellen volatilen Situation in der Herkunftsregion des BF und der damit einhergehenden Bedrohung durch al Shabaab und dem Clan der römisch 40 auseinanderzusetzen (AS 302). Zur volatilen Sicherheitslage in Somalia werde zudem auf mehrere Länderberichte verwiesen (AS 302 ff). Hätte das BFA jene herangezogen, hätte es zur Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen des BF bezogen auf die drohende Zwangsrekrutierung durch al Shabaab in den Länderfeststellungen Deckung finde. Darüber hinaus würden diese die mangelhafte Schutzfähigkeit der somalischen Regierung feststellen (AS 311). Zum Clan der XXXX werde mit dem Verweis auf weitere Länderberichte dargelegt, dass der XXXX zwar als Subclan der XXXX bezeichnet werden könne, jedoch als eigenständige Minderheit gelten müsse. Mitglieder der XXXX hätten keinerlei politische oder wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten (AS 308 ff). Der BF habe keinen Kontakt zu den übrigen Clanmitgliedern. Der Clan biete keinen Schutz vor Verfolgung oder familiäre Unterstützung. Es gebe auch generell keine Volksgruppe und keinen Clan, der sich al Shabaab zur Wehr setzen könnte und „umso weniger der Minderheitenclan der XXXX “ (AS 311).Zum Clan der römisch 40 werde mit dem Verweis auf weitere Länderberichte dargelegt, dass der römisch 40 zwar als Subclan der römisch 40 bezeichnet werden könne, jedoch als eigenständige Minderheit gelten müsse. Mitglieder der römisch 40 hätten keinerlei politische oder wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten (AS 308 ff). Der BF habe keinen Kontakt zu den übrigen Clanmitgliedern. Der Clan biete keinen Schutz vor Verfolgung oder familiäre Unterstützung. Es gebe auch generell keine Volksgruppe und keinen Clan, der sich al Shabaab zur Wehr setzen könnte und „umso weniger der Minderheitenclan der römisch 40 “ (AS 311). Im Bescheid werde dem BF vorgehalten, dass laut Länderinformationsblatt zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Heimatort des BF von der Regierung gehalten werde. Die Landkarte, welche die aktuelle Gebietskontrolle der somalischen Konfliktparteien zeige, deute jedoch keine klare Kontrolle der Region um XXXX an. Laut Karte seien die angrenzenden Gebiete unter „mixed, unclear, and/or local control“ oder von der al Shabaab kontrolliert, sohin zumindest unter gemischter, unklarer und somit umkämpfter Vorherrschaft. Die Legende der Karte bestätige zudem, dass al Shabaab einen Einfluss auf Gebiete habe, welche durch die somalische Regierung kontrolliert werden würden. Der Rückschluss der belangten Behörde zur sicheren Lage in von der Regierung kontrollierten Gebieten sei unklar, wenn diese selbst festhalte, dass in den meisten Städten „al Shabaab zwar keine Kontrolle, aber eine Präsenz (habe)“. Die Behörde verkenne die eigentliche Situation und das strategische Vorgehen der al Shabaab Miliz. Aus den Länderinformationen sei ersichtlich, dass trotz Kontrolle der somalischen Regierung eine erhöhte Gefahr von Übergriffen und Anschlägen durch al Shabaab bestehe (AS 313).Im Bescheid werde dem BF vorgehalten, dass laut Länderinformationsblatt zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Heimatort des BF von der Regierung gehalten werde. Die Landkarte, welche die aktuelle Gebietskontrolle der somalischen Konfliktparteien zeige, deute jedoch keine klare Kontrolle der Region um römisch 40 an. Laut Karte seien die angrenzenden Gebiete unter „mixed, unclear, and/or local control“ oder von der al Shabaab kontrolliert, sohin zumindest unter gemischter, unklarer und somit umkämpfter Vorherrschaft. Die Legende der Karte bestätige zudem, dass al Shabaab einen Einfluss auf Gebiete habe, welche durch die somalische Regierung kontrolliert werden würden. Der Rückschluss der belangten Behörde zur sicheren Lage in von der Regierung kontrollierten Gebieten sei unklar, wenn diese selbst festhalte, dass in den meisten Städten „al Shabaab zwar keine Kontrolle, aber eine Präsenz (habe)“. Die Behörde verkenne die eigentliche Situation und das strategische Vorgehen der al Shabaab Miliz. Aus den Länderinformationen sei ersichtlich, dass trotz Kontrolle der somalischen Regierung eine erhöhte Gefahr von Übergriffen und Anschlägen durch al Shabaab bestehe (AS 313). Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sei im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des BF gegeben und komme eine Ausweisung des BF nach Somalia zumindest einer Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher ein Abschiebehindernis vor und hätte dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen (AS 322).Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sei im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des BF gegeben und komme eine Ausweisung des BF nach Somalia zumindest einer Verletzung der in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher ein Abschiebehindernis vor und hätte dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen (AS 322). Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia gehe klar hervor, dass die Sicherheitslage in Somalia höchst volatil sei. Aufgrund der Sicherheitslage in der Region XXXX , in welcher XXXX gelegen sei, sei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des BF bei einer Rückkehr dorthin nicht auszuschließen. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die Provinz XXXX eine derjenigen Provinzen sei, die von Angriffen der al Shabaab am meisten betroffen sei. Zwar lasse sich einer Quelle entnehmen, dass sich die Städte XXXX und XXXX unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (AMISOM) befänden, jedoch besitze nach einer anderen Quelle die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliere lediglich XXXX . XXXX sei nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liege im Fokus der al Shabaab. Zudem habe al Shabaab in den Gebieten die Bewohner einiger Dörfer zwangsvertrieben (AS 323). Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia gehe klar hervor, dass die Sicherheitslage in Somalia höchst volatil sei. Aufgrund der Sicherheitslage in der Region römisch 40 , in welcher römisch 40 gelegen sei, sei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des BF bei einer Rückkehr dorthin nicht auszuschließen. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die Provinz römisch 40 eine derjenigen Provinzen sei, die von Angriffen der al Shabaab am meisten betroffen sei. Zwar lasse sich einer Quelle entnehmen, dass sich die Städte römisch 40 und römisch 40 unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (AMISOM) befänden, jedoch besitze nach einer anderen Quelle die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliere lediglich römisch 40 . römisch 40 sei nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liege im Fokus der al Shabaab. Zudem habe al Shabaab in den Gebieten die Bewohner einiger Dörfer zwangsvertrieben (AS 323). Eine innerstaatliche Flucht in Somalia sei für den BF ausgeschlossen, da er im ganzen Land diskriminiert und verfolgt werden könne. Aufgrund der Diskriminierung durch andere Clans würde der BF keine Arbeit finden, könnte keine Wohnung bekommen und würde in eine auswegslose Lage geraten (AS 324). Außerdem hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und dem BF vom BFA nach § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen (AS 325). Der BF habe sich seit seiner Einreise in Österreich versucht zu integrieren (AS 324). Er sei unbescholten, habe sich kooperativ verhalten und in der kurzen Zeit in Österreich bereits ein sicheres, ihn unterstützendes Umfeld aufgebaut (AS 324 f). Er verfügt über einen in XXXX lebenden Bruder, mit dem er oft Kontakt habe. Der BF sei gewillt, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er besuche einen Deutschkurs und betätige sich gemeinnützig beim XXXX . Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen würden. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl der Republik. Der BF sei maßgeblich strafrechtlich unbescholten. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessensabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Das BFA habe keine gewichtige Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen, wodurch die Rückkehrentscheidung den BF in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletze (AS 325).Außerdem hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und dem BF vom BFA nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen (AS 325). Der BF habe sich seit seiner Einreise in Österreich versucht zu integrieren (AS 324). Er sei unbescholten, habe sich kooperativ verhalten und in der kurzen Zeit in Österreich bereits ein sicheres, ihn unterstützendes Umfeld aufgebaut (AS 324 f). Er verfügt über einen in römisch 40 lebenden Bruder, mit dem er oft Kontakt habe. Der BF sei gewillt, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er besuche einen Deutschkurs und betätige sich gemeinnützig beim römisch 40 . Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen würden. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl der Republik. Der BF sei maßgeblich strafrechtlich unbescholten. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessensabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Das BFA habe keine gewichtige Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen, wodurch die Rückkehrentscheidung den BF in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletze (AS 325).
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1). 8.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und neu zugewiesen (OZ 2).8.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und neu zugewiesen (OZ 2).
- Das BVwG führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 9). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen.
- Das BVwG führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 9). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. Der BF wurde ausdrücklich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV).Der BF wurde ausdrücklich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ; in der Folge: NSV). 9.
- Im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Schriftsätze vor: - Deutschkursbestätigung XXXX ,- Deutschkursbestätigung römisch 40 , - Schriftsätze der XXXX , welchen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF bei XXXX mitgeholfen hat, sowie ihm die Genehmigung erteilt wurde, bei der XXXX Tätigkeiten XXXX zu verrichten,- Schriftsätze der römisch 40 , welchen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF bei römisch 40 mitgeholfen hat, sowie ihm die Genehmigung erteilt wurde, bei der römisch 40 Tätigkeiten römisch 40 zu verrichten, - Teilnahmebestätigung bei einer XXXX ,- Teilnahmebestätigung bei einer römisch 40 , - Schriftsatz der XXXX betreffend Teilnahme des BF bei XXXX ,- Schriftsatz der römisch 40 betreffend Teilnahme des BF bei römisch 40 , - Auszug eines Länderberichts (./G). 9.
- Eine Landkarte zur Region XXXX wurde als Beilage./A in den Akt genommen.9.
- Eine Landkarte zur Region römisch 40 wurde als Beilage./A in den Akt genommen. 9.
- Der Bescheid der XXXX vom XXXX wurde nachgereicht (OZ 11,12,13).9.
- Der Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde nachgereicht (OZ 11,12,13).
- Das BVwG führte zuletzt am XXXX eine Strafregisterabfragen durch. Es scheint keine Verurteilung auf.
- Das BVwG führte zuletzt am römisch 40 eine Strafregisterabfragen durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens. Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger römisch 40 Glaubens. Er ist ein Clanangehöriger der XXXX .Er ist ein Clanangehöriger der römisch 40 . In der Stadt XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in der Region XXXX hat er XXXX lang eine Grundschule besucht, sowie seinen Lebensunterhalt als Fahrer sowie Kellner in einem Restaurant finanziert. Eine Berufsausbildung hat er nicht genossen. In der Stadt römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der Region römisch 40 hat er römisch 40 lang eine Grundschule besucht, sowie seinen Lebensunterhalt als Fahrer sowie Kellner in einem Restaurant finanziert. Eine Berufsausbildung hat er nicht genossen. Der BF pflegt zu seinen Geschwistern regelmäßigen Kontakt. Eine Schwester des BF lebt in finanzieller Abhängigkeit zu ihrem Ehemann in der Stadt XXXX . Eine weitere Schwester lebt in XXXX . Der Bruder des BF lebt mit seiner Kernfamilie in Österreich. Der BF pflegt zu seinen Geschwistern regelmäßigen Kontakt. Eine Schwester des BF lebt in finanzieller Abhängigkeit zu ihrem Ehemann in der Stadt römisch 40 . Eine weitere Schwester lebt in römisch 40 . Der Bruder des BF lebt mit seiner Kernfamilie in Österreich. Der BF ist gesund. Er hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht, sowie ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt. Dem Strafregister der Republik XXXX sind keine Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. Aufgrund von Verwaltungsübertretungen wurde über den BF mit XXXX eine Geldstrafe in Höhe von XXXX verhängt, welche mit Bescheid der XXXX vom XXXX bis zum XXXX aufgeschoben wurde.Dem Strafregister der Republik römisch 40 sind keine Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. Aufgrund von Verwaltungsübertretungen wurde über den BF mit römisch 40 eine Geldstrafe in Höhe von römisch 40 verhängt, welche mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 aufgeschoben wurde. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen des BF ist nicht glaubhaft. Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten: - aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom XXXX , - aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SOMALIA Clan Gaameedle ( XXXX , Gendershe), XXXX , sowie den Berichten - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SOMALIA Clan Gaameedle ( römisch 40 , Gendershe), römisch 40 , sowie den Berichten - „Clans in Somalia“, J. Gundel, aus XXXX , - „Clans in Somalia“, J. Gundel, aus römisch 40 , - „Minderheiten in Somalia“, Informationszentrum Asyl und Migration, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, aus XXXX , und - „Minderheiten in Somalia“, Informationszentrum Asyl und Migration, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, aus römisch 40 , und - „Focus Somalia Clans und Minderheiten“, Schweizerische Eidgenossenschaft, vom XXXX , - „Focus Somalia Clans und Minderheiten“, Schweizerische Eidgenossenschaft, vom römisch 40 , ergibt sich -unter Berücksichtigung der vorgebrachten UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
- Politische Lage 1.3.1.
- Süd-/Zentralsomalia Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in die somalischen Bundesstaaten und Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Süd-/Zentralsomalia war seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen (BS 2022a - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia). Somalia wird als der am meisten gescheitertete Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27/3/2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). 1.3.1.2. South West State (SWS)- Lower Shabelle Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021 - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021 - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022 The East African (25/12/2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023 - Heritage Institute for Policy Studies (24/3/2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023 - Halbeeg (2/1/2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023 - Halbeeg (2/1/2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). 1.3.1.3. Banadir Regional Administration (BRA)- Mogadischu Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022 - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14/9/2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022 - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14/9/2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit verfügt die BRA über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020 - Amnesty International (13/2/2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020]). 1.3.2. Sicherheitslage Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023 - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022)). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: 1.3.2.
- Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis; vgl. BMLV 1.12.2023). Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis; vergleiche BMLV 1.12.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2023): Somalia: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung)). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Think Tank (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vgl. AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower Shabelle als Schwerpunkt an (ACLED 30.6.2023). Für Juli-September 2023 wird der Schwerpunkt der Kampfhandlungen mit Galgaduud und Middle Shabelle angegeben. Insgesamt verzeichnet ACLED im Zeitraum 22.
- bis 8.9.2023 375 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon war die überwiegende Mehrheit direkte Kampfhandlungen
(230)und Explosionen
(100)(ACLED 15.9.2023). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vergleiche AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vergleiche AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower Shabelle als Schwerpunkt an (ACLED 30.6.2023). Für Juli-September 2023 wird der Schwerpunkt der Kampfhandlungen mit Galgaduud und Middle Shabelle angegeben. Insgesamt verzeichnet ACLED im Zeitraum 22.7. bis 8.9.2023 375 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon war die überwiegende Mehrheit direkte Kampfhandlungen
(230)und Explosionen
(100)(ACLED 15.9.2023). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021 - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023 - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022 - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2022/754]). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben und trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben sowie zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023 - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab) Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (23.9.2022): The promise and the peril of the Ma’awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 455). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023 - Jack Detsch (Autor), Foreign Policy (Herausgeber) (23.8.2023): The Somali Underdogs Taking on Terrorists).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (