Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 2a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 4§ 15§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW296 2292407-1 Spruch, W296 2292407-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 22 Abs. 1a ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt.
- Mit Zuweisungsbescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich (fortan: ÖRK OÖ) entsprechend seinem Wunsch in seiner Zivildiensterklärung vom XXXX für die Zeit von XXXX mit Dienstantritt am XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich (fortan: ÖRK OÖ) entsprechend seinem Wunsch in seiner Zivildiensterklärung vom römisch 40 für die Zeit von römisch 40 mit Dienstantritt am römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Am XXXX meldete sich der Beschwerdeführer fernmündlich bei der belangten Behörde und vermeinte, er könne den Zivildienst aufgrund einer Krankheit nicht antreten. Anlässlich dieses Telefonates wurde ihm mitgeteilt, dass sein Zuweisungsbescheid nach wie vor rechtskräftig sei.
- Am römisch 40 meldete sich der Beschwerdeführer fernmündlich bei der belangten Behörde und vermeinte, er könne den Zivildienst aufgrund einer Krankheit nicht antreten. Anlässlich dieses Telefonates wurde ihm mitgeteilt, dass sein Zuweisungsbescheid nach wie vor rechtskräftig sei.
- Mit E-Mail vom XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein paar Wochen zuvor eine Krankheit in seinen Händen festgestellt worden sei und verwies auf einen angeschlossenen Befund. Er führte weiter aus, dass er diese Schmerzen seit zirka eineinhalb Jahren habe und zunächst meinte, er habe sich diese aufgrund seines Hobbys als Fußballtorwart angeeignet. Anfang Juli XXXX sei er beim Bundesheer eingerückt, habe sich jedoch in der Freizeit „die Hand stark verbrannt“ und deswegen abrüsten müssen. In Folge habe er eine Zivildiensterklärung abgegeben, ein diesbezügliches Praktikum in XXXX und XXXX habe er bereits abgeleistet und sei ihm in Folge ein „Einrückungsbescheid“ für (korrekt:) 02.01.2024 übermittelt bzw. sei er von XXXX auch angefordert worden. Drei Wochen zuvor (gemeint: vor dem gegenständlichen Mail) habe er ein Fußballspiel gehabt und am Folgetag die Hände nicht mehr bewegen können und seien deswegen Ärztebesuche bei Dr. XXXX /Allgemeinmediziner und Hausarzt des Beschwerdeführers, bei Dr. XXXX /Wahlfacharzt für Orthopädie und Traumatologie und in einer Radiologie zwecks Magnetresonanztomographie (MRT) erfolgt. Die Schmerzen seien so unerträglich, dass er zeitweise keinen Kugelschreiber mehr halten habe können bzw. sei die Bedienung der Tastatur, das Öffnen einer Türe, Zähneputzen, essen etc. zu einer schmerzhaften Belastung geworden. Der „Handchirurg“ habe ihm die Situation dergestalt erklärt, dass seine Ellenknochen in seine Handgelenke hineinwachsen würden, da sie zu lang seien und dies Schmerzen verursachen würde, doch würde er noch zwei weitere Meinungen einholen wollen. Jedenfalls könne er den Zivildienst nicht antreten und müsse er laut dem „Handchirurgen“ operiert werden.
- Mit E-Mail vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein paar Wochen zuvor eine Krankheit in seinen Händen festgestellt worden sei und verwies auf einen angeschlossenen Befund. Er führte weiter aus, dass er diese Schmerzen seit zirka eineinhalb Jahren habe und zunächst meinte, er habe sich diese aufgrund seines Hobbys als Fußballtorwart angeeignet. Anfang Juli römisch 40 sei er beim Bundesheer eingerückt, habe sich jedoch in der Freizeit „die Hand stark verbrannt“ und deswegen abrüsten müssen. In Folge habe er eine Zivildiensterklärung abgegeben, ein diesbezügliches Praktikum in römisch 40 und römisch 40 habe er bereits abgeleistet und sei ihm in Folge ein „Einrückungsbescheid“ für (korrekt:) 02.01.2024 übermittelt bzw. sei er von römisch 40 auch angefordert worden. Drei Wochen zuvor (gemeint: vor dem gegenständlichen Mail) habe er ein Fußballspiel gehabt und am Folgetag die Hände nicht mehr bewegen können und seien deswegen Ärztebesuche bei Dr. römisch 40 /Allgemeinmediziner und Hausarzt des Beschwerdeführers, bei Dr. römisch 40 /Wahlfacharzt für Orthopädie und Traumatologie und in einer Radiologie zwecks Magnetresonanztomographie (MRT) erfolgt. Die Schmerzen seien so unerträglich, dass er zeitweise keinen Kugelschreiber mehr halten habe können bzw. sei die Bedienung der Tastatur, das Öffnen einer Türe, Zähneputzen, essen etc. zu einer schmerzhaften Belastung geworden. Der „Handchirurg“ habe ihm die Situation dergestalt erklärt, dass seine Ellenknochen in seine Handgelenke hineinwachsen würden, da sie zu lang seien und dies Schmerzen verursachen würde, doch würde er noch zwei weitere Meinungen einholen wollen. Jedenfalls könne er den Zivildienst nicht antreten und müsse er laut dem „Handchirurgen“ operiert werden. Angeschlossen diesem Mail waren eine Überweisung von Dr. XXXX vom XXXX an Dr. XXXX , eine Überweisung von Dr. XXXX vom XXXX an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Radiologie betreffend MRT für beide Handgelenke, ein Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX an Dr. XXXX mit der Diagnose „Ulnokarpale Schmerzen beidseits“, eine Honorarnote der Radiologischen Facharztpraxis MR XXXX in der Höhe von € 220,- betreffend eine MRT-Untersuchung für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers vom XXXX , eine Überweisung von Dr. XXXX vom XXXX an das Krankenhaus XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie/Handambulanz und ein Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX an Dr. XXXX mit der Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (li > re)“ samt Empfehlung für eine operative Therapie und der Anmerkung, der Beschwerdeführer würde bei der handchirurgischen Sprechstunde der Abteilung für Unfallchirurgie des Krankenhauses XXXX vorstellig werden. Angeschlossen diesem Mail waren eine Überweisung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 an Dr. römisch 40 , eine Überweisung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Radiologie betreffend MRT für beide Handgelenke, ein Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 an Dr. römisch 40 mit der Diagnose „Ulnokarpale Schmerzen beidseits“, eine Honorarnote der Radiologischen Facharztpraxis MR römisch 40 in der Höhe von € 220,- betreffend eine MRT-Untersuchung für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers vom römisch 40 , eine Überweisung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 an das Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie/Handambulanz und ein Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 an Dr. römisch 40 mit der Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (li > re)“ samt Empfehlung für eine operative Therapie und der Anmerkung, der Beschwerdeführer würde bei der handchirurgischen Sprechstunde der Abteilung für Unfallchirurgie des Krankenhauses römisch 40 vorstellig werden.
- Am XXXX , eingegangen am XXXX , ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung des Beschwerdeführers für den Zivildienst.
- Am römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung des Beschwerdeführers für den Zivildienst.
- Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX ein Ersuchen an die belangte Behörde mit schnellstmöglicher Bearbeitung seiner Rechtssache.
- Der Beschwerdeführer übermittelte am römisch 40 ein Ersuchen an die belangte Behörde mit schnellstmöglicher Bearbeitung seiner Rechtssache.
- Am selben Tage, sohin am XXXX , informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dahingehend, dass sie an die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Ersuchen um Überprüfung seiner Zivildienstfähigkeit übermittelt habe und er zeitnah einen Termin für eine Untersuchung erhalten würde; nach Erhalt dieses Gutachtens erst würden weitere Schritte veranlasst werden können.
- Am selben Tage, sohin am römisch 40 , informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dahingehend, dass sie an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Ersuchen um Überprüfung seiner Zivildienstfähigkeit übermittelt habe und er zeitnah einen Termin für eine Untersuchung erhalten würde; nach Erhalt dieses Gutachtens erst würden weitere Schritte veranlasst werden können.
- In zwei Telefonaten mit der Mutter des Beschwerdeführers am XXXX wurde seitens der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage bzw. insbesondere dargelegt, dass der Zuweisungsbescheid weiterhin aufrecht sei und hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer eine Krankmeldung zu übermitteln habe.
- In zwei Telefonaten mit der Mutter des Beschwerdeführers am römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage bzw. insbesondere dargelegt, dass der Zuweisungsbescheid weiterhin aufrecht sei und hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer eine Krankmeldung zu übermitteln habe.
- Am selben Tage, dem XXXX , teilte die ÖRK OÖ per Mail der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht angetreten und auch keine Krankmeldung übermittelt habe.
- Am selben Tage, dem römisch 40 , teilte die ÖRK OÖ per Mail der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht angetreten und auch keine Krankmeldung übermittelt habe.
- Am XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe seinen Zivildienst nicht angetreten und verwies auf einen Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX .
- Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe seinen Zivildienst nicht angetreten und verwies auf einen Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .
- In einem Mailverkehr zwischen der belangten Behörde und dem ÖRK OÖ wurde seitens diesem dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt physisch anwesend gewesen sei und habe er auch keinen Kontakt mit der zugewiesenen Einrichtung gehabt.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX , gem. § 22 Abs. 1a ZDG behoben und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten worden zu sein und deswegen bislang dem Zivildienst unentschuldigt ferngeblieben.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , gem. Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG behoben und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten worden zu sein und deswegen bislang dem Zivildienst unentschuldigt ferngeblieben.
- Am XXXX brachte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, die belangte Behörde habe sein Parteiengehör verletzt, da sie ihm keine Möglichkeit gegeben habe, zu diversen Mitteilungen bzw. Ermittlungen Stellung zu nehmen. Zudem habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da sie von der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers bescheid wusste und wurde auf sein Mail an (korrekt statt an die belangte Behörde:) „zivildienst@o.roteskreuz.at“ vom XXXX und einen angeschlossenen Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX verwiesen.
- Am römisch 40 brachte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, die belangte Behörde habe sein Parteiengehör verletzt, da sie ihm keine Möglichkeit gegeben habe, zu diversen Mitteilungen bzw. Ermittlungen Stellung zu nehmen. Zudem habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da sie von der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers bescheid wusste und wurde auf sein Mail an (korrekt statt an die belangte Behörde:) „zivildienst@o.roteskreuz.at“ vom römisch 40 und einen angeschlossenen Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 verwiesen.
- Am XXXX ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskassa um Auskunft über ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und, ob bzw. für welche Zeiträume Krankmeldungen im letzten halben Jahr vorlägen.
- Am römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskassa um Auskunft über ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und, ob bzw. für welche Zeiträume Krankmeldungen im letzten halben Jahr vorlägen.
- Am selben Tage, sohin am XXXX übermittelte die Österreichische Gesundheitskassa den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers und eine ihn betreffende Krankenstandsbescheinigung von XXXX .
- Am selben Tage, sohin am römisch 40 übermittelte die Österreichische Gesundheitskassa den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers und eine ihn betreffende Krankenstandsbescheinigung von römisch 40 .
- Die belangte Behörde wies daraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zugestellt am XXXX , das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab und führte zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges aus, er habe den Zivildienst - auch nicht innert 30 Tage nach dem geplanten Termin - angetreten und sei die Frage, ob er vom Zivildienst entschuldigt ferngeblieben sei, zu verneinen, da der Zuweisungsbescheid rechtskräftig geworden sei und er auch keine Krankenstands- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung iSd des § 23c Zivildienstgesetzes vorgelegt habe. Weder die für den Zeitraum von XXXX vorgelegte Krankmeldung noch die weiteren übermittelten Arztbriefe würden eine Dienstunfähigkeit bescheinigen, weswegen kein Entschuldigungsgrund für die Nichtleistung des ordentlichen Zivildienstes vorlägen.
- Die belangte Behörde wies daraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab und führte zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges aus, er habe den Zivildienst - auch nicht innert 30 Tage nach dem geplanten Termin - angetreten und sei die Frage, ob er vom Zivildienst entschuldigt ferngeblieben sei, zu verneinen, da der Zuweisungsbescheid rechtskräftig geworden sei und er auch keine Krankenstands- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung iSd des Paragraph 23 c, Zivildienstgesetzes vorgelegt habe. Weder die für den Zeitraum von römisch 40 vorgelegte Krankmeldung noch die weiteren übermittelten Arztbriefe würden eine Dienstunfähigkeit bescheinigen, weswegen kein Entschuldigungsgrund für die Nichtleistung des ordentlichen Zivildienstes vorlägen.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom XXXX die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte seine vorherigen Eingaben und führte abermals aus, die belangte Behörde habe des Sachverhalt nicht lückenlos festgestellt, hätte zudem eine Möglichkeit zur Stellungnahme über den festgestellten Sachverhalt einräumen müssen und habe er vor allem auch aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde am XXXX Herrn XXXX (erg.: vom ÖRK OÖ) einen Nachweis seiner Krankheit übermittelt. Zudem sei es an der belangten Behörde gelegen gewesen, einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zu organisieren.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom römisch 40 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte seine vorherigen Eingaben und führte abermals aus, die belangte Behörde habe des Sachverhalt nicht lückenlos festgestellt, hätte zudem eine Möglichkeit zur Stellungnahme über den festgestellten Sachverhalt einräumen müssen und habe er vor allem auch aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde am römisch 40 Herrn römisch 40 (erg.: vom ÖRK OÖ) einen Nachweis seiner Krankheit übermittelt. Zudem sei es an der belangten Behörde gelegen gewesen, einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zu organisieren.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag und bezughabendem Verwaltungsakt vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag und bezughabendem Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern im Gegenteil sogar bestätigt, dass er seinen Zivildienst innerhalb von dreißig Tagen nach dem rechtskräftig festgelegten Antrittsdatum am XXXX nicht angetreten hat.Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern im Gegenteil sogar bestätigt, dass er seinen Zivildienst innerhalb von dreißig Tagen nach dem rechtskräftig festgelegten Antrittsdatum am römisch 40 nicht angetreten hat. Der Beschwerdeführer gab als Begründung bzw. als Hindernis für seinen Nichtantritt an, eine Krankheit würde ihn daran hindern, seinen Zivildienst ableisten zu können. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX bereits am XXXX um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Eignung für den Zivildienst ersucht wurde; dieses Gutachten liegt zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht vor.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bereits am römisch 40 um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Eignung für den Zivildienst ersucht wurde; dieses Gutachten liegt zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht vor. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Angestellter im Einkauf und Verkauf der XXXX & Co. KG.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Angestellter im Einkauf und Verkauf der römisch 40 & Co. KG. Es liegt seit XXXX und bis XXXX eine einzige Krankmeldung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von XXXX bei der Österreichischen Gesundheitskassa auf.Es liegt seit römisch 40 und bis römisch 40 eine einzige Krankmeldung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von römisch 40 bei der Österreichischen Gesundheitskassa auf. Dem letzten Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX ist die Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (links > rechts)“ zu entnehmen und, dass vorerst eine konservative Therapie bzw. Ergotherapie veranschlagt werde bzw. erst gegebenenfalls bei frustranem Verlauf dieser eine operative Therapie indiziert ist.Dem letzten Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 ist die Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (links > rechts)“ zu entnehmen und, dass vorerst eine konservative Therapie bzw. Ergotherapie veranschlagt werde bzw. erst gegebenenfalls bei frustranem Verlauf dieser eine operative Therapie indiziert ist. Der Vollständigkeit halber: Ein rechtskräftiger Bescheid, dass der Beschwerdeführer vorübergehend vom Antritt des Zivildienstes befreit gewesen wäre, liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht am XXXX angetreten hat und dies auch nicht binnen der folgenden dreißig Tagen.Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht am römisch 40 angetreten hat und dies auch nicht binnen der folgenden dreißig Tagen. Als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer das ÖRK OÖ über die Gründe seines Nichtantrittes informiert hatte, legte dieser ein Mail vom XXXX an „zivildienst@o.roteskreuz.at“ mit folgendem Wortlaut (tippfehlerbereinigt) samt Angabe der Zivildienstnummer und seines Namens vor: „Sehr geehrter Herr Mag. XXXX ! Anbei die Bestätigung meines Arztes. Wie bereits mit Herrn Sonnleitner besprochen steht in diesem Dokument, dass ich für die Ausübung des Berufs als Rettungssanitäter aufgrund meiner Krankheit in den Handgelenken nicht geeignet bin. […] Ich bitte Sie, mich nur per E-Mail zu kontaktieren, damit auch alles schriftlich dokumentieren kann. Bitte um Rückmeldung. […]“. Angeschlossen diesem Mail war ein Arztbrief von Dr. XXXX an Dr. XXXX vom XXXX mit der Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (links > rechts)“ mit vorerst konservativer Therapie bzw. Ergotherapie. Eine Krankmeldung und/oder Dienstunfähigkeitsbestätigung legte der Beschwerdeführer – außer für den Zeitraum von 02.01.2024 bis 05.01.2024 - zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.Als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer das ÖRK OÖ über die Gründe seines Nichtantrittes informiert hatte, legte dieser ein Mail vom römisch 40 an „zivildienst@o.roteskreuz.at“ mit folgendem Wortlaut (tippfehlerbereinigt) samt Angabe der Zivildienstnummer und seines Namens vor: „Sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 ! Anbei die Bestätigung meines Arztes. Wie bereits mit Herrn Sonnleitner besprochen steht in diesem Dokument, dass ich für die Ausübung des Berufs als Rettungssanitäter aufgrund meiner Krankheit in den Handgelenken nicht geeignet bin. […] Ich bitte Sie, mich nur per E-Mail zu kontaktieren, damit auch alles schriftlich dokumentieren kann. Bitte um Rückmeldung. […]“. Angeschlossen diesem Mail war ein Arztbrief von Dr. römisch 40 an Dr. römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (links > rechts)“ mit vorerst konservativer Therapie bzw. Ergotherapie. Eine Krankmeldung und/oder Dienstunfähigkeitsbestätigung legte der Beschwerdeführer – außer für den Zeitraum von 02.01.2024 bis 05.01.2024 - zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Ein amtsärztliches Gutachten über die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers lag zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, wurde jedoch bereits seitens der belangten Behörde am XXXX in Auftrag gegeben.Ein amtsärztliches Gutachten über die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers lag zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, wurde jedoch bereits seitens der belangten Behörde am römisch 40 in Auftrag gegeben. Dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Gesundheitskassa vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX Angestellter im Einkauf und Verkauf der XXXX & Co. KG ist.Dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Gesundheitskassa vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 Angestellter im Einkauf und Verkauf der römisch 40 & Co. KG ist. Der Meldung der Österreichischen Gesundheitskassa vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX einen einzigen Krankenstand von XXXX aufweist. Weitere Krankmeldungen für den Zeitraum von XXXX sind in der Datenbank der Österreichischen Gesundheitskassa nicht ersichtlich.Der Meldung der Österreichischen Gesundheitskassa vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 einen einzigen Krankenstand von römisch 40 aufweist. Weitere Krankmeldungen für den Zeitraum von römisch 40 sind in der Datenbank der Österreichischen Gesundheitskassa nicht ersichtlich. Dass derzeit eine konservative Therapie für den Beschwerdeführer angedacht ist, ist, wie bereits erwähnt, dem von ihm vorgelegten Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX zu entnehmen.Dass derzeit eine konservative Therapie für den Beschwerdeführer angedacht ist, ist, wie bereits erwähnt, dem von ihm vorgelegten Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen. Dass kein rechtskräftiger Bescheid mit der vorübergehenden Befreiung des Beschwerdeführers vom Antritt des Zivildienstes vorliegt, ist dem Akteninhalt zu entnehmen wurde auch nicht von diesem behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der geltenden Fassung, maßgeblich:3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), in der geltenden Fassung, maßgeblich: „Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung § 5.
(1)Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über
- das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,
- den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
- die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.Paragraph 5,
(1)Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über,
- das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben,,
- den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und,
- die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
(2)Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten
§ 4anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
(2)Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
(3)Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln.
(3)Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (Paragraph 57 a, Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001) zu übermitteln.
(4)Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zu übermitteln.
(4)Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zu übermitteln. […] § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
§ 4
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. […] Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen § 22.
(1)Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.Paragraph 22,
(1)Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(1a)Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit
§ 15Abs. 3 unterbleibt.
(1a)Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit
Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt. […] § 23c.
(1)Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c,
(1)Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(1a)Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
(1a)Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
(2)Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
- seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
- sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
- sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(2)Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,,
- seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und,
- sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie,
- sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3)Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen. 3.
- Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Im konkreten Fall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Zuweisungsbescheid vom XXXX , mit ihrem Bescheid vom XXXX , zu Recht aufgehoben hat oder nicht bzw. um die Vorfrage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Hindernis - wie etwa eine Krankheit, eine Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse - dergestalt vorgelegen ist, welches seinen Antritt zum Zivildienstes am XXXX iSd § 22 Abs. 1a ZDG verunmöglichte.Im konkreten Fall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , mit ihrem Bescheid vom römisch 40 , zu Recht aufgehoben hat oder nicht bzw. um die Vorfrage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Hindernis - wie etwa eine Krankheit, eine Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse - dergestalt vorgelegen ist, welches seinen Antritt zum Zivildienstes am römisch 40 iSd Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG verunmöglichte. Da bislang lediglich seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Arztbriefe seines Wahlarztes Dr. XXXX (zuletzt vom XXXX ), jedoch nicht das von der belangten Behörde am XXXX in Auftrag gegebene amtsärztliche Gutachten vorliegen, ist seine Zivildienstfähigkeit nach wie vor ungeklärt und lag es nicht in seiner Ingerenz, eigenmächtig zu entscheiden, den Zivildienst unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Ärztebriefe seines Wahlarztes nicht anzutreten. Da bislang lediglich seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Arztbriefe seines Wahlarztes Dr. römisch 40 (zuletzt vom römisch 40 ), jedoch nicht das von der belangten Behörde am römisch 40 in Auftrag gegebene amtsärztliche Gutachten vorliegen, ist seine Zivildienstfähigkeit nach wie vor ungeklärt und lag es nicht in seiner Ingerenz, eigenmächtig zu entscheiden, den Zivildienst unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Ärztebriefe seines Wahlarztes nicht anzutreten. Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonates am XXXX seitens der belangten Behörde dezidiert mitgeteilt wurde, dass der Zuweisungsbescheid vom XXXX , nach wie vor aufrecht sei und der Beschwerdeführer folglich den Zivildienst anzutreten habe bzw. ex post betrachtet: gehabt hätte. Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonates am römisch 40 seitens der belangten Behörde dezidiert mitgeteilt wurde, dass der Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , nach wie vor aufrecht sei und der Beschwerdeführer folglich den Zivildienst anzutreten habe bzw. ex post betrachtet: gehabt hätte. Der Nichtantritt des Zivildienstes seitens des Beschwerdeführers – ohne einen Befreiungsbescheid und ohne Vorliegen begründeter Hindernisse, Krankheit oder Behinderung - war ein Verstoß gegen den rechtskräftigen Zuweisungsbescheid, dessen Konsequenz grundsätzlich ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 60 ZDG bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist, welches jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren jedoch kommt es bei der Behebung des Zuweisungsbescheides nach § 22 Abs. 1a ZDG nicht auf ein allfälliges Verschulden, sondern lediglich auf die Tatsache des Nichtantrittes des Zivildienstes innerhalb von dreißig Tagen und das Nichtvorliegen der in § 22 Abs. 1a ZDG angeführten Umstände an.Der Nichtantritt des Zivildienstes seitens des Beschwerdeführers – ohne einen Befreiungsbescheid und ohne Vorliegen begründeter Hindernisse, Krankheit oder Behinderung - war ein Verstoß gegen den rechtskräftigen Zuweisungsbescheid, dessen Konsequenz grundsätzlich ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 60, ZDG bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist, welches jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren jedoch kommt es bei der Behebung des Zuweisungsbescheides nach Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG nicht auf ein allfälliges Verschulden, sondern lediglich auf die Tatsache des Nichtantrittes des Zivildienstes innerhalb von dreißig Tagen und das Nichtvorliegen der in Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG angeführten Umstände an. Die belangte Behörde hatte bereits im Bescheid festgestellt und wurde dies auch nicht im Rechtsmittel bestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen seinen Dienst nicht angetreten hatte und hatte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ergänzend ausgeführt, dass sein Zuweisungsbescheid rechtskräftig geworden war und er keine Krankenstands- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung iSd des § 23c Zivildienstgesetzes vorgelegt hatte, da weder die für den Zeitraum von XXXX vorgelegte Krankmeldung noch die weiteren von ihm übermittelten privaten Arztbriefe eine Zivildienstunfähigkeit bescheinig(t)en, weswegen kein Entschuldigungsgrund für die Nichtleistung des ordentlichen Zivildienstes iSd § 22 Abs. 1a ZDG vorlagen. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels eines gegenteilig lautenden Amtsgutachtens zu folgen. Die belangte Behörde hatte bereits im Bescheid festgestellt und wurde dies auch nicht im Rechtsmittel bestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen seinen Dienst nicht angetreten hatte und hatte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ergänzend ausgeführt, dass sein Zuweisungsbescheid rechtskräftig geworden war und er keine Krankenstands- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung iSd des Paragraph 23 c, Zivildienstgesetzes vorgelegt hatte, da weder die für den Zeitraum von römisch 40 vorgelegte Krankmeldung noch die weiteren von ihm übermittelten privaten Arztbriefe eine Zivildienstunfähigkeit bescheinig(t)en, weswegen kein Entschuldigungsgrund für die Nichtleistung des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG vorlagen. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels eines gegenteilig lautenden Amtsgutachtens zu folgen. Es lag in der gegenständlichen Rechtssache daher kein derartiges Hindernis vor, welches den Lauf der Dreißigtagefrist des § 22 Abs. 1a ZDG hemmen und zu einer Unzulässigkeit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides führen konnte bzw. kann und wurde der Zuweisungsbescheid vom XXXX , betreffend den Antritt des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab XXXX von der belangten Behörde im Ergebnis vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage zu Recht gem. § 22 Abs. 1a ZDG aufgehoben bzw. haftet dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , somit keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es lag in der gegenständlichen Rechtssache daher kein derartiges Hindernis vor, welches den Lauf der Dreißigtagefrist des Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG hemmen und zu einer Unzulässigkeit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides führen konnte bzw. kann und wurde der Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , betreffend den Antritt des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab römisch 40 von der belangten Behörde im Ergebnis vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage zu Recht gem. Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG aufgehoben bzw. haftet dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , somit keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), und war auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedurft hätte, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), und war auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedurft hätte, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2292407.1.00