Obsah (16)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 55§ 46§ 57§ 34§ 52§ 67§§ 52a§ 51Art. 130§ 13§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW601 2258249-3 Spruch, W601 2258249-3/10EW601 2258249-3/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 09.12.2023 bis 12.12.2023 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 09.12.2023 bis 12.12.2023 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 08.12.2023 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und am 09.12.2023 in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.
- Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an.2. Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an.
- Mit Schreiben vom 10.12.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Haft für rechtswidrig zu erkennen, den Ersatz der Aufwendungen und Eingabegebühr zuzusprechen sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Haft im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen.
- Am 11.12.2023 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Am 11.12.2023 übermittelte das BFA mit Vorabinfo den Mandatsbescheid, die Information zur Rechtsberatung und die Niederschrift der Einvernahme des BF vom 09.12.2023 und informierte darüber, dass sich der Verwaltungsakt aufgrund der Aktenvorlage zur Beschwerde vom 21.11.2023 gegen den Ladungsbescheid noch beim BVwG befinde. Es übermittelte jene Aktenteile, die ab dem 21.11.2023 erfolgten. Die Übermittlung der Stellungnahme wurde für den nächsten Tag angekündigt.
- Der BF wurde am 12.12.2023 um 12:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Das BFA teilte dem BVwG mit, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren 1.1.
- Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 04.03.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2007 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 14.08.2007 keine Folge. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.08.2007 erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit 17.03.2011 abgelehnt. 1.1.
- Am 09.05.2011 fand eine Einvernahme des BF betreffend die Sicherung der notwendigen Ausreise des BF durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion XXXX statt. Der BF wurde über seine Ausreiseverpflichtung informiert und ihm vorgehalten, dass er das Bundesgebiet bislang nicht verlassen hat. Der BF gab dazu an, dass er im März bei der nigerianischen Botschaft in XXXX gewesen sei, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass derzeit in Österreich kein Reisepass ausgestellt werde. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt werde.1.1.
- Am 09.05.2011 fand eine Einvernahme des BF betreffend die Sicherung der notwendigen Ausreise des BF durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion römisch 40 statt. Der BF wurde über seine Ausreiseverpflichtung informiert und ihm vorgehalten, dass er das Bundesgebiet bislang nicht verlassen hat. Der BF gab dazu an, dass er im März bei der nigerianischen Botschaft in römisch 40 gewesen sei, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass derzeit in Österreich kein Reisepass ausgestellt werde. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt werde. 1.1.
- Am 18.05.2011 wurde das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft eingeleitet. 1.1.
- Am 29.02.2012 wurde der BF einer Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und aufgrund der durchsetzbaren Ausweisung auf eine Polizeiinspektion verbracht. Er wurde sodann jedoch wieder entlassen. 1.1.
- Mit Ladungsbescheid vom 08.01.2013 wurde dem BF aufgetragen am 18.01.2013 zur Vorführung zur nigerianische Delegation zwecks Klärung seiner Identität zu erscheinen. Dieser Ladung leistete der BF unentschuldigt keine Folge. 1.1.
- Am 13.02.2015 langte beim BFA ein Schreiben eines Rechtsvertreters des BF ein mit dem angeregt wurde von Amts wegen die Duldung des BF im Bundesgebiet festzustellen und eine Karte nach § 46a FPG zu erlassen. Unter einem wurde eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vorgelegt, wonach der BF am 26.01.2015 bei dieser war um einen neuen E-Reisepass zu beantragten. Die Botschaft führte aus, dass ein Reisepass nicht ausgestellt werden konnte, weil er die Anforderungen für den Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht erfüllte. 1.1.
- Am 13.02.2015 langte beim BFA ein Schreiben eines Rechtsvertreters des BF ein mit dem angeregt wurde von Amts wegen die Duldung des BF im Bundesgebiet festzustellen und eine Karte nach Paragraph 46 a, FPG zu erlassen. Unter einem wurde eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vorgelegt, wonach der BF am 26.01.2015 bei dieser war um einen neuen E-Reisepass zu beantragten. Die Botschaft führte aus, dass ein Reisepass nicht ausgestellt werden konnte, weil er die Anforderungen für den Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht erfüllte. 1.1.
- Mit Schreiben vom 24.02.2015 teilte das BFA dem BF mit, dass keine Duldung ausgesprochen wird, weil der BF nicht am Verfahren zur Feststellung seiner Identität mitgewirkt hat und die vorgelegte Bestätigung der nigerianischen Botschaft seine Identität ebenso nicht belege. 1.1.
- Am 17.06.2015 stellte der BF beim BFA zunächst postalisch, mit 11.01.2016 sodann auch persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G. Am 30.07.2015 übermittelte der BF ergänzend einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft in XXXX vom 08.07.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde dieser Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt am 24.07.2018, GZ. XXXX , wurde vom BVwG abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab.1.1.
- Am 17.06.2015 stellte der BF beim BFA zunächst postalisch, mit 11.01.2016 sodann auch persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 30.07.2015 übermittelte der BF ergänzend einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft in römisch 40 vom 08.07.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde dieser Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt am 24.07.2018, GZ. römisch 40 , wurde vom BVwG abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab. 1.1.
- Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde dem BF
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 19.07.2019 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und er wurde von der nigerianischen Experten-Delegation als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert.1.1.9. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 19.07.2019 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und er wurde von der nigerianischen Experten-Delegation als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. 1.1.10. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde dem BF (neuerlich)
§ 46Abs.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim BFA zu erscheinen und den Delegationstermin der nigerianischen Botschaft beim BFA am 11.08.2022 wahrzunehmen. Dem BF wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet und es wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Zum Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der BF unentschuldigt nicht. Der gegen den Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2022, GZ. XXXX , stattgegeben und der Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 behoben. Begründend wurde vom BVwG ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar begründet wurde, warum eine Mitwirkung des BF auf die durch den Bescheid angeordneten Weise neuerlich erforderlich sein sollte, wenn das BFA auch mit der aktenkundigen Staatsbürgerschaftsbestätigung und der bereits einmal durch die Botschaft erfolgten Identifizierung bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen. 1.1.10. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde dem BF (neuerlich)
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim BFA zu erscheinen und den Delegationstermin der nigerianischen Botschaft beim BFA am 11.08.2022 wahrzunehmen. Dem BF wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet und es wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Zum Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der BF unentschuldigt nicht. Der gegen den Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2022, GZ. römisch 40 , stattgegeben und der Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 behoben. Begründend wurde vom BVwG ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar begründet wurde, warum eine Mitwirkung des BF auf die durch den Bescheid angeordneten Weise neuerlich erforderlich sein sollte, wenn das BFA auch mit der aktenkundigen Staatsbürgerschaftsbestätigung und der bereits einmal durch die Botschaft erfolgten Identifizierung bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen. 1.1.11. Am 08.08.2022 stellte der BF einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid vom 23.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.1.11. Am 08.08.2022 stellte der BF einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid vom 23.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.1.12. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 15.11.2023 wurde dem BF
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm § 19 AVG aufgetragen den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigerias am 24.11.2023 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein zusätzlicher Delegationstermin notwendig ist, um den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beginnen zu können. Der BF kam aufgrund einer Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in die Polizeiinspektion, wo ihm der Mitwirkungsbescheid, welcher auch seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, übergeben wurde. Der Termin bei der Delegation Nigerias am 24.11.2023 wurde vom BF nicht wahrgenommen. Die gegen den Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.1.12. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 15.11.2023 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigerias am 24.11.2023 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein zusätzlicher Delegationstermin notwendig ist, um den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beginnen zu können. Der BF kam aufgrund einer Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in die Polizeiinspektion, wo ihm der Mitwirkungsbescheid, welcher auch seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, übergeben wurde. Der Termin bei der Delegation Nigerias am 24.11.2023 wurde vom BF nicht wahrgenommen. Die gegen den Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.1.13. Am 04.12.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 2 BFA-VG erlassen, welcher am 09.12.2023 an der vom BF gemeldeten Adresse vollzogen und der BF in ein PAZ verbracht wurde. 1.1.13. Am 04.12.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen, welcher am 09.12.2023 an der vom BF gemeldeten Adresse vollzogen und der BF in ein PAZ verbracht wurde. Am 09.12.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, nicht nach Nigeria zurück zu wollen, er habe seine Eltern verloren und habe dort niemanden mehr, seine Freunde seien in Österreich. Er habe den Termin bei der nigerianischen Delegation am 24.11.2023 deshalb nicht wahrgenommen, weil sein Anwalt ihm dies so geraten habe, da er bereits im Jahr 2019 einen Botschaftstermin wahrgenommen habe, bei welchem seine Identität durch eine Experten-Delegation festgestellt worden sei. 1.1.14. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid des BFA vom 09.12.2023 wurde sodann über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.14. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid des BFA vom 09.12.2023 wurde sodann über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.
- Am 10.12.2023 brachte der BF durch seine Vertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.1.
- Am 12.12.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. 1.1.
- Mit Beschluss des VwGH vom 12.12.2023, dem BVwG im Verfahren zu GZ. XXXX am 15.12.2023 übermittelt, wurde der Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2023 betreffend das Asylverfahren, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.1.
- Mit Beschluss des VwGH vom 12.12.2023, dem BVwG im Verfahren zu GZ. römisch 40 am 15.12.2023 übermittelt, wurde der Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2023 betreffend das Asylverfahren, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.1.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2024, Ra 023/18/0464-12, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023 soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 wendet, zurückgewiesen und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.1.1.18. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2024, Ra 023/18/0464-12, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023 soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 wendet, zurückgewiesen und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wurde von 09.12.2023 bis 12.12.2023 in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Gegen den BF bestanden zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der Anhaltung des BF in Schubhaft durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. 1.3.
- Der BF war seit seiner Asylantragstellung am 04.03.2007 von 22.03.2007 bis 20.08.2007 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 29.08.2007 bis 05.10.2007 sowie von 23.10.2007 bis 24.04.2009 war er als obdachlos gemeldet. Ab 24.04.2009 bis 12.10.2011 verfügte der BF über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich, danach war er von 12.07.2012 bis 07.01.2013 und von 10.01.2013 bis 01.08.2013 sowie von 19.09.2013 bis 16.06.2015 in Österreich obdachlos gemeldet. Seit 16.06.2015 ist der BF mit einem Hauptwohnsitz in Österreich durchgehend an der gleichen Adresse gemeldet und in dieser Zeit für die Behörden greifbar. 1.3.
- Der BF leistete dem Ladungsbescheid vom 08.01.2013 nicht Folge. Dem Mitwirkungsbescheid vom 09.07.2019 kam er nach und erschien am 19.07.2019 zur Vorführung vor die nigerianische Delegation. Im Zuge dessen konnte der BF als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Der Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 wurde vom BVwG behoben. Dem Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 leistete der BF auf Anraten seines Rechtsvertreters unentschuldigt keine Folge. 1.3.
- Der BF ist kooperativ und nicht generell vertrauensunwürdig. Er hat bei seiner Identifizierung durch die nigerianischen Vertretungsbehörden mitgewirkt. Er hat sich jedenfalls seit 19.09.2013 für die Behörden greifbar gehalten. 1.3.
- Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich. Der BF verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hält sich seit 04.03.2007 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft beruflich in Österreich nicht verankert, hatte keine Barmittel und erhielt Grundversorgung. Er engagiert sich im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX . Er verfügte seit 16.06.2015 durchgehend über einen eigenen gesicherten Wohnsitz in einer Unterkunft des Wohnhauses XXXX . 1.3.
- Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich. Der BF verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hält sich seit 04.03.2007 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft beruflich in Österreich nicht verankert, hatte keine Barmittel und erhielt Grundversorgung. Er engagiert sich im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der römisch 40 . Er verfügte seit 16.06.2015 durchgehend über einen eigenen gesicherten Wohnsitz in einer Unterkunft des Wohnhauses römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend die Asyl-, Fremden- sowie Schubhaftverfahren des BF und in die Akten des BVwG betreffend das Asylverfahren des BF (GZ. XXXX ) sowie die Verfahren zu den Mitwirkungsbescheiden (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend die Asyl-, Fremden- sowie Schubhaftverfahren des BF und in die Akten des BVwG betreffend das Asylverfahren des BF (GZ. römisch 40 ) sowie die Verfahren zu den Mitwirkungsbescheiden (GZ. römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
- Zum bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA und aus den Akten des BVwG betreffend den BF (GZ. XXXX ), aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA und aus den Akten des BVwG betreffend den BF (GZ. römisch 40 ), aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF nigerianischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus seinen Angaben und der Identifizierung durch die nigerianische Vertretungsbehörde. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, handelte es sich beim BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der Anhaltung in Schubhaft weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft vom 09.12.2023 bis 12.12.2023, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Asylantrag ergeben sich aus dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 21.06.2007, aus der, die dagegen erhobene Berufung abweisenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.11.2007, sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und seinen Angaben. 2.3.
- Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. 2.3.
- Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG) im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus den Akten. So wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.02.2023 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF am 23.11.2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VwGH vom 12.12.2023, dem BVwG im Verfahren zu GZ. XXXX am 15.12.2023 übermittelt, wurde der Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2023 betreffend das Asylverfahren, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegen den BF am 09.12.2023 und während seiner Anhaltung bis zur Entlassung am 12.12.2023 lag daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weil die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits abgelaufen war und der Revision seitens des VwGH (noch) keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. 2.3.3. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG) im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus den Akten. So wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.02.2023 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF am 23.11.2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VwGH vom 12.12.2023, dem BVwG im Verfahren zu GZ. römisch 40 am 15.12.2023 übermittelt, wurde der Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2023 betreffend das Asylverfahren, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegen den BF am 09.12.2023 und während seiner Anhaltung bis zur Entlassung am 12.12.2023 lag daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weil die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits abgelaufen war und der Revision seitens des VwGH (noch) keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründet ebenfalls auf der Einsichtnahme in die oben angegebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und den Angaben des BF. 2.3.
- Die festgestellten Hauptwohnsitz- und Obdachlosenmeldungen ergeben sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.3.
- Die Feststellungen zu den Mitwirkungsbescheiden ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten (GZ. XXXX ).2.3.
- Die Feststellungen zu den Mitwirkungsbescheiden ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten (GZ. römisch 40 ). 2.3.
- Dass der BF grundsätzlich kooperativ und nicht generell vertrauensunwürdig ist, ergibt sich aus seinem bisherigen in Österreich gesetzten Verhalten. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer dem Mitwirkungsbescheid vom 08.01.2013 und zuletzt jenen zwei Mitwirkungsbescheiden vom 29.07.2022 und 15.11.2023 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat, jedoch wurde jener vom 29.07.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2022 als rechtswidrig behoben und gab der BF betreffend den nachfolgenden Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 nachvollziehbar an, dass er diesem lediglich auf Anraten seines Rechtsanwaltes nicht nachgekommen ist. Dies stellt sich vor dem Hintergrund, dass in der gegenständlichen Beschwerde vom 10.12.2023 ausgeführt wurde, dass bereits jener Ladungsbescheid vom 29.07.2022 vom BVwG als nicht zulässig beurteilt wurde und deshalb angenommen werden durfte, dass auch die Ladung für den 24.11.2023 nicht zulässig ist, als plausibel dar. Dahingegen legte der BF bereits am 13.02.2015 eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vor, wonach der BF am 26.01.2015 bei dieser war um einen neuen E-Reisepass zu beantragten. Zudem legte der BF am 30.07.2015 einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft vom 08.07.2015 vor, was zeigt, dass der BF auch von sich aus seine Identifizierung durch nigerianische Behörden bewirkte. Der BF hat sodann auch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt, indem er der Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 09.07.2019 nachgekommen ist und im Zuge dessen von der nigerianischen Experten-Delegation (wiederum) als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Zudem hält sich der BF jedenfalls seit 19.09.2013 für die Behörden greifbar. So ist er jedenfalls seit 19.09.2013 durchgehend in Österreich gemeldet, wobei er auch davor – abgesehen vom Zeitraum von 12.10.2011 bis 12.07.2012 und jenem von 01.08.2013 bis 19.09.2013 – seine Wohnsitze und seine Obdachlosigkeit meldete. Auch nachdem der BF den Mitwirkungsbescheiden vom 29.07.2022 und 15.11.2023 nicht Folge leistete, ist der BF weder untergetaucht, sondern war nach wie vor an seiner gemeldeten Adresse greifbar, was dadurch bestätigt wird, dass der BF dort am 09.12.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen werden konnte und der Festnahmeauftrag vollzogen wurde. Vor diesem Hintergrund war selbst trotz Nichtbefolgung von Mitwirkungsbescheiden festzustellen, dass der BF nicht generell vertrauensunwürdig und grundsätzlich kooperativ ist. 2.3.
- Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und den in den Verfahren vorgelegten Unterlagen. Der BF hat selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Dass der BF Bekannte in Österreich hat, beruht auf seinen Angaben sowie den in den Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben für den BF. Die Feststellung, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Prekariumsvertrag mit dem XXXX vom 16.06.2015 (AS 195) und der Einsicht in das zentrale Melderegister, wonach der BF seit 16.06.2015 durchgehend an der im Prekariumsvertrag genannten Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist.2.3.
- Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und den in den Verfahren vorgelegten Unterlagen. Der BF hat selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Dass der BF Bekannte in Österreich hat, beruht auf seinen Angaben sowie den in den Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben für den BF. Die Feststellung, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Prekariumsvertrag mit dem römisch 40 vom 16.06.2015 (AS 195) und der Einsicht in das zentrale Melderegister, wonach der BF seit 16.06.2015 durchgehend an der im Prekariumsvertrag genannten Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass der BF beruflich nicht verankert ist, ergibt sich aus den Angaben des BF und den Ausführungen in der Beschwerde. Dass der BF die XXXX seit September 2018 ehrenamtlich unterstützt, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der XXXX vom 11.07.
- Dass der BF während seiner Anhaltung über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass der BF Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Nachschau im Grundversorgungsinformationssystem. Dass der BF beruflich nicht verankert ist, ergibt sich aus den Angaben des BF und den Ausführungen in der Beschwerde. Dass der BF die römisch 40 seit September 2018 ehrenamtlich unterstützt, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der römisch 40 vom 11.07.
- Dass der BF während seiner Anhaltung über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass der BF Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Nachschau im Grundversorgungsinformationssystem.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. 3.1.
- Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung des BF in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordnet.3.1.4. Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung des BF in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. 3.1.
- Das BFA ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. 3.1.
- Das BFA ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Das BFA begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sowie am 24.11.2023 zum Delegationstermin nicht erschienen sei und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt habe. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und er sei seit dem Jahr 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF könne keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalte Unterstützung der XXXX und der Caritas, sei ledig und kinderlos und habe keine tiefgehende Integration und Verwurzelung in Österreich. Das BFA begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sowie am 24.11.2023 zum Delegationstermin nicht erschienen sei und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt habe. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und er sei seit dem Jahr 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF könne keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalte Unterstützung der römisch 40 und der Caritas, sei ledig und kinderlos und habe keine tiefgehende Integration und Verwurzelung in Österreich. Das Bundesamt erachtete einen Sicherungsbedarf für gegeben sowie die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels als nicht möglich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des BF vorliege. 3.1.
- Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sowie insbesondere bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs und der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels hat das BFA jedoch wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bildet die Verletzung der in § 46 Abs. 2 und 2a FPG normierten Mitwirkungspflicht nur ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Darüber hinaus muss eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also – über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus – einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben (vgl. VwGH vom 19.05.2022, Ra 2021/21/0282).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bildet die Verletzung der in Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG normierten Mitwirkungspflicht nur ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Darüber hinaus muss eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also – über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus – einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben vergleiche VwGH vom 19.05.2022, Ra 2021/21/0282). Der BF leistete dem erstmaligen Ladungsbescheid vom 08.01.2013 unentschuldigt keine Folge. Dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 09.07.2019 kam der BF hingegen nach und nahm das Interview mit der nigerianischen Delegation am 19.07.2019 wahr. Der BF konnte im Zuge dieses Termins von der Delegation (wiederum) als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus bereits am 30.07.2015 dem BFA den von der nigerianischen Botschaft XXXX am 08.07.2015 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vor, was zeigt, dass der Beschwerdeführer auch von sich aus Schritte setzte um seine Identifizierung durch die nigerianischen Behörden zu erwirken. Der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde vom BVwG behoben. Der BF leistete dem erstmaligen Ladungsbescheid vom 08.01.2013 unentschuldigt keine Folge. Dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 09.07.2019 kam der BF hingegen nach und nahm das Interview mit der nigerianischen Delegation am 19.07.2019 wahr. Der BF konnte im Zuge dieses Termins von der Delegation (wiederum) als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus bereits am 30.07.2015 dem BFA den von der nigerianischen Botschaft römisch 40 am 08.07.2015 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vor, was zeigt, dass der Beschwerdeführer auch von sich aus Schritte setzte um seine Identifizierung durch die nigerianischen Behörden zu erwirken. Der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde vom BVwG behoben. Dem zuletzt vom BFA erlassenen Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023, der unter einem einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannte, leistete der BF – auf Anraten seines Rechtsvertreters – unentschuldigt keine Folge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF der Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid – wie dies auch vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.12.2023 bestätigt wurde -, nachzukommen gehabt hätte. Das Nichtbefolgen des Mitwirkungsbescheides spricht daher für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Das BFA ist nicht mit der in diesem Bescheid angedrohten Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen vorgegangen, sondern hat den BF aufgrund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs. 3 Z 2 BFA-VG i
Vm §§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1FPG festgenommen und sodann die Schubhaft über ihn verhängt. Das BFA ist nicht mit der in diesem Bescheid angedrohten Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen vorgegangen, sondern hat den BF aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins F, P, G, festgenommen und sodann die Schubhaft über ihn verhängt. Das BFA hat dabei jedoch völlig außer Acht gelassen, dass der BF seit 16.06.2015 durchgehend einen Hauptwohnsitz in Österreich aufweist und auch davor in Österreich – jedenfalls seit 19.09.2013 durchgehend – gemeldet war. Dem Verwaltungsakt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der BF tatsächlich nicht an seiner Meldeadresse aufgehalten hätte, vielmehr konnte der BF an der gemeldeten Adresse am 08.12.2023 festgenommen werden. Das BFA hat daher nicht berücksichtigt, dass der BF für die Behörden greifbar war und auch nachdem er dem Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 nicht nachgekommen ist, nicht untergetaucht ist. Zudem hat das BFA auch außer Acht gelassen, dass der BF – wie bereits ausgeführt – (auch von sich aus) an seiner Identifizierung durch die nigerianischen Behörden mitgewirkt hat. Der BF kann vor diesem Hintergrund daher nicht generell als unkooperativ bzw. vertrauensunwürdig angesehen werden. Der BF geht zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich, er ist jedoch seit Jahren ehrenamtlich engagiert und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der BF bereits seit 16.06.2015 über denselben gefestigten Wohnsitz verfügt, an dem er durchgehend gemeldet und für die Behörden daher greifbar war, ergeben sich entgegen den Ausführungen des BFA daher keine ausreichenden Hinweise, dass der BF versucht hat bzw. versuchen wird sich seiner Abschiebung zu entziehen. Allein das Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und die Ausreiseunwilligkeit des BF vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Das vom Bundesamt mehrfach als tragendes Argument für das Vorliegen von Sicherungsbedarf angeführte Vorverhalten des BF und seine Lebenssituation in Österreich ist daher nicht ausreichend geeignet einen Sicherungsbedarf zu begründen, zumal das BFA betreffend das Vorverhalten des BF wesentliche Sachverhaltselemente außer Acht gelassen hat. Der angefochtene Bescheid weist diesbezüglich daher einen wesentlichen Begründungsmangel auf, weshalb er nicht geeignet ist, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. 3.1.
- Selbst bei der Zugrundelegung eines Sicherungsbedarfs hätte ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG angeordnet werden müssen. Eine Sicherheitsleistung scheidet beim BF zwar bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Es hätte aber bereits ein gelinderes Mittel in Form einer (periodischen) Meldeverpflichtung das Ziel der Sicherung der Abschiebung bewirkt. Wie bereits ausgeführt, ist der BF grundsätzlich kooperativ und nicht generell vertrauensunwürdig. Er war seit 19.09.2013 in Österreich durchgehend gemeldet, verfügt seit 16.06.2015 über denselben Hauptwohnsitz und war für die Behörden an diesem greifbar. Er ist auch nach der Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides vom 15.11.2023 nicht untergetaucht, sondern war an seinem Hauptwohnsitz greifbar. Das vom Bundesamt auch als tragendes Argument für Nichtverhängung eines gelinderen Mittels angeführte Vorverhalten des BF und seine Lebenssituation in Österreich ist im gegebenen Fall daher nicht ausreichend geeignet von einem gelinderen Mittel abzusehen, zumal das BFA betreffend das Vorverhalten des BF wesentliche Sachverhaltselemente außer Acht gelassen hat. Der angefochtene Bescheid weist diesbezüglich daher ebenso einen wesentlichen Begründungs-mangel auf, weshalb er nicht geeignet ist, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen.3.1.
- Selbst bei der Zugrundelegung eines Sicherungsbedarfs hätte ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG angeordnet werden müssen. Eine Sicherheitsleistung scheidet beim BF zwar bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Es hätte aber bereits ein gelinderes Mittel in Form einer (periodischen) Meldeverpflichtung das Ziel der Sicherung der Abschiebung bewirkt. Wie bereits ausgeführt, ist der BF grundsätzlich kooperativ und nicht generell vertrauensunwürdig. Er war seit 19.09.2013 in Österreich durchgehend gemeldet, verfügt seit 16.06.2015 über denselben Hauptwohnsitz und war für die Behörden an diesem greifbar. Er ist auch nach der Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides vom 15.11.2023 nicht untergetaucht, sondern war an seinem Hauptwohnsitz greifbar. Das vom Bundesamt auch als tragendes Argument für Nichtverhängung eines gelinderen Mittels angeführte Vorverhalten des BF und seine Lebenssituation in Österreich ist im gegebenen Fall daher nicht ausreichend geeignet von einem gelinderen Mittel abzusehen, zumal das BFA betreffend das Vorverhalten des BF wesentliche Sachverhaltselemente außer Acht gelassen hat. Der angefochtene Bescheid weist diesbezüglich daher ebenso einen wesentlichen Begründungs-mangel auf, weshalb er nicht geeignet ist, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. Dem Vorbingen des BF in der Beschwerde, wonach mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können, war daher zu folgen. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher keine „ultima ratio“ dar. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt aufgrund des festgestellten Sachverhalts in Betracht. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das grundsätzlich auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Der Beschwerde war daher
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 09.12.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 09.12.2023 bis 12.12.2023 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 09.12.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 09.12.2023 bis 12.12.2023 für rechtswidrig zu erklären. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) 3.2.
- Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. 3.2.
- Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 1 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von EUR 30,00 – sohin insgesamt EUR 767,
- 3.2.
- Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von EUR 30,00 – sohin insgesamt EUR 767,60. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2258249.3.00