Obsah (18)
§ 22aArt. 133§ 7§ 68§ 8§ 77§ 29§ 52a§ 57§ 53§ 76§ 80§ 67§ 46§ 51§ 40§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2024 GeschäftszahlW601 2289235-3 Spruch, W601 2289235-3/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 27.05.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (
§ 22aAbs.
4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 27.05.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).
- Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) über den bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA sowie mit Nachtrag vom 28.05.2024 zur von der Fachabteilung für Heimreisezertifikate des BFA eingeholten Stellungnahme vom 28.05.2024 gewährt.
- Mit Stellungnahme vom 29.05.2024 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die weitere Anhaltung des BF unverhältnismäßig sei. Es sei nicht gesichert, dass Gambia seine Staatsbürger auch zurücknehme, wenn eine (psychische) Erkrankung vorliege. Zudem stehe noch kein konkretes Abschiebedatum fest. Der BF ist darüber hinaus rückkehrwillig und scheitere die freiwillige Rückkehr derzeit an Formalitäten. Der BF sei bereit mit dem BFA zu kooperieren, weshalb dem BF ein gelinderes Mittel auferlegt werden könne.
- Mit Parteiengehör vom 29.05.2024 wurde dem BF über den bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter und der im Spruch genannten Rechtsvertreterin die Möglichkeit der Stellungnahme zum eingeholten aktuellen Befund und Gutachten vom 29.05.2024 eingeräumt.
- Mit Stellungnahme vom 31.05.2024 wurde der mit Parteiengehör übermittelte Befund und Gutachten vom 29.05.2024 zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Unterlagen der Behörde nicht hervorgehe, wann bzw. ob der BF tatsächlich abgeschoben werden könne und sich die Schubhaft daher als unverhältnismäßig erweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 06.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt war. Das von ihm angegebene Alter stimmte nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Mit Verfahrensanordnung
§ 7Vw
GVG vom 14.10.2016 wurde daher als Geburtsdatum des BF der XXXX festgesetzt1.1.1. Der BF stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 06.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt war. Das von ihm angegebene Alter stimmte nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 7, VwGVG vom 14.10.2016 wurde daher als Geburtsdatum des BF der römisch 40 festgesetzt 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl: XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2018, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.1.1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2018, GZ: römisch 40 als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Der BF wurde am 22.01.2018 vom Quartier der Grundversorgung wegen unsteten Aufenthaltes abgemeldet und war unbekannten Aufenthaltes. 1.1.
- Am 05.12.2022 stellte die Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich nach der Dublin-III-Verordnung. Österreich stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen zu. Der BF wurde am 24.01.2023 nach Österreich überstellt. 1.1.
- Der BF stellte am 24.01.2023 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) in Österreich. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem ersten Folgeantrag. Dabei gab der BF an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert haben und seine alten Fluchtgründe unverändert aufrecht bleiben. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten und gab weiters an, dass er sofort wieder nach Europa reisen würde. 1.1.
- Am 01.02.2023 wurde der BF erneut wegen unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes. 1.1.
- Mit dem Bescheid des BFA vom 13.02.2023, Zl. XXXX , wurde der erste Folgeantrag vom 24.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten
§ 68Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde am 14.02.2023
§ 8Abs. 2 i
Vm§ 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 1.1.8. Mit dem Bescheid des BFA vom 13.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der erste Folgeantrag vom 24.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde am 14.02.2023
Paragraph 8, Absatz 2, iVm§ 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 1.1.
- Der BF wurde am 22.07.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen und im Zuge dessen beim BF Suchtmittel aufgefunden. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. Er wurde vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass ihm bewusst sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er möchte den Sommer in Österreich verbringen und dann im Winter nach Spanien reisen um dort zu leben. Er lebe in Österreich bei Freunden. Er habe hier weder Verwandte noch Personen zu denen er in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF persönlich übergeben. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen.1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF persönlich übergeben. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen. 1.1.
- Die Landespolizeidirektion Wien teilte mit Bericht vom 25.07.2023 mit, dass der BF seit 22.07.2023 seiner Meldeverpflichtung in keiner Weise nachgekommen ist und daher das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung aufgrund des Untertauchens nach Rücksprache mit dem BFA beendet wurde. 1.1.
- Am 05.08.2023 wurde der BF nach der StPO festgenommen und am 08.08.2023 über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.08.2023, GZ. XXXX , wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.08.2023, GZ. römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.1.
- Der BF wurde am 22.08.2023 aus der Untersuchungshaft entlassen und im Anschluss in ein PAZ überstellt. 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.08.2023, Zl. XXXX , wurde über dem BF
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde dieser Mandatsbescheid am 22.08.2023 persönlich übergeben und anschließend aus der Anhaltung entlassen.1.1.15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde über dem BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde dieser Mandatsbescheid am 22.08.2023 persönlich übergeben und anschließend aus der Anhaltung entlassen. 1.1.
- Am 03.10.2023 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem BFA mit, dass der BF sich dem gelinderen Mittel der periodischen Meldung entzogen hat.1.1.
- Am 03.10.2023 teilte die Polizeiinspektion römisch 40 dem BFA mit, dass der BF sich dem gelinderen Mittel der periodischen Meldung entzogen hat. 1.1.
- Der BF wurde in den Nachtstunden des 11.10.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und am 12.10.2023 festgenommen und in ein PAZ überstellt. 1.1.
- Der BF wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er heiße XXXX und führte sodann aus, dass sein richtiger Familienname XXXX laute und er am XXXX geboren worden sei. Er stellte im Rahmen der Einvernahme im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). 1.1.
- Der BF wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er heiße römisch 40 und führte sodann aus, dass sein richtiger Familienname römisch 40 laute und er am römisch 40 geboren worden sei. Er stellte im Rahmen der Einvernahme im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). 1.1.
- Die Erstbefragung zu seinem nunmehr zweiten Folgeantrag erfolgte am 13.10.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF gab zu seinen Gründen betreffend die erneute Asylantragstellung an, dass er sehr viele Verletzungen an seinem Körper habe und ihm Leute folgen würden. Er glaube, dass er einen Chip im Bein habe und wenn er spreche, habe er das Gefühl ein Mikrofon in seinem Kopf zu haben. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er nichts. 1.1.
- Am 15.11.2023 wurde dem BF die Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl
G mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliegt sowie die Verfahrensanordnung
§ 52aAbs.
2 BFA-VG, wonach er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgefolgt. Am 21.11.2023 wurde dem BF die Ladung für den 29.11.2023 sowie das Länderinformationsblatt Gambia übergeben.1.1.20. Am 15.11.2023 wurde dem BF die Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliegt sowie die Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, wonach er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgefolgt. Am 21.11.2023 wurde dem BF die Ladung für den 29.11.2023 sowie das Länderinformationsblatt Gambia übergeben. 1.1.
- Am 25.11.2023 wurde der BF wegen unsteten Aufenthaltes vom Quartier der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zl. XXXX , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten
§ 68Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Darüber hinaus wurde
§ 53Abs.1 i
Vm Abs.3 Z 1 FPG 2005 gegen dem BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 12.12.2023
§§ 8Abs. 2 i
Vm 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Darüber hinaus wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen dem BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 12.12.2023
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. 1.1.
- Am 05.01.2024 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und im Zuge dessen beim BF Suchtmittel aufgefunden. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. 1.1.
- Der BF wurde am 06.01.2024 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF verschiedene Namen und Geburtsdaten betreffend seine Person an. Er schlafe in Österreich manchmal in einem Hotel und sonst schlafe er nicht. Einen Rucksack mit seinen Sachen habe er bei einem Freund. Er sei den gelinderen Mitteln nicht nachgekommen, weil er es vergessen habe. Er habe kein Geld und wisse, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er brauche kein Asyl und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024, Zl. XXXX , wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.
- Der BF befolgte am 09.02.2024 Anordnungen der Vollzugsbeamten nicht und war unkooperativ. Es wurde deshalb eine Disziplinarmaßnahme in Form der Verlegung der Zelle ausgesprochen. 1.1.
- Am 23.02.2024 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab dabei an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.02.2024, GZ. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.02.2024, GZ. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.1.
- Am 24.03.2024 wurde der BF in eine Sicherheitsverwahrungszelle verlegt, da er sich eine selbstgebastelte Waffe (zu Verteidigungszwecken) aus einem zugespitzten Ast in der Anhaltung angeeignet hat. 1.1.
- Am 25.03.2024 wurde seitens der BBU ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.03.2024, GZ. XXXX , übermittelt, mit dem RA Mag. Maximilian Gutschreiter mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und einstweiligen gerichtlichen Erwachsenen-vertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt wurde.1.1.
- Am 25.03.2024 wurde seitens der BBU ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.03.2024, GZ. römisch 40 , übermittelt, mit dem RA Mag. Maximilian Gutschreiter mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und einstweiligen gerichtlichen Erwachsenen-vertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt wurde. 1.1.
- Die gegen den Schubhaftbescheid vom 06.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 27.03.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, schriftliche Ausfertigung vom 18.04.2024, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
- Die gegen den Schubhaftbescheid vom 06.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 27.03.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, schriftliche Ausfertigung vom 18.04.2024, GZ. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
- Am 26.04.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Gambia, wobei angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert werden. Am gleichen Tag wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF genehmigt. Es liegt keine Zustimmung des einstweiligen Erwachsenenvertreters des BF vor. 1.1.
- Die periodischen Schubhaftüberprüfungen
§ 80Abs.
6 FPG wurden vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.1.1.33. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen
Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt. 1.1.
- Am 30.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.
- Am 30.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. 1.1.
- Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024, GZ. XXXX , festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.
- Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024, GZ. römisch 40 , festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.
- Am 27.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.
- Am 27.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. 1.1.
- Das für den 28.05.2024 geplante Videointerview des BF mit der gambischen Botschaft konnte aufgrund einer akuten Erkrankung der Konsulin nicht stattfinden. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und gibt an Staatsangehöriger Gambias zu sein. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 06.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF ist physisch und psychisch stabil, es besteht keine Fremd- oder Selbstgefährdung und es ist weder eine physische noch eine psychiatrische Behandlung notwendig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF stellte in Österreich insgesamt drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, welche alle rechtskräftig – zuletzt mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 – entschieden wurden. Gegen den BF bestehen seit dem Jahr 2018 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bislang nicht nachgekommen. 1.3.
- Der BF weist lediglich Hauptwohnsitzmeldungen in Quartieren der Grundversorgung im Zeitraum von 22.10.2015 bis 21.03.2018, von 20.10.2023 bis 10.11.2023 und von 13.11.2023 bis 25.11.2023 sowie Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in den Zeiträumen von 06.08.2023 bis 22.08.2023 sowie seit 06.01.2024 in Österreich auf. Er hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein, sondern lebte jahrelang im Verborgenen. Der BF hat sich zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz und wurde aufgrund eines von der Schweiz gestellten Wiederaufnahmegesuchs, am 24.01.2023 nach Österreich überstellt. Er hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. 1.3.
- Der BF tritt unter verschiedenen Aliasidentitäten auf und hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente in Vorlage gebracht und hat sich um die Erlangung eines Reisedokuments nicht bemüht. 1.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.08.2023, GZ. 72 Hv 79/23y, wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a
- Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a
- Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.02.2024, GZ. XXXX , wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Körperverletzung nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit der Verurteilung vom 22.08.2023 auf 5 Jahre verlängert.1.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.08.2023, GZ. 72 Hv 79/23y, wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a,
- Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.02.2024, GZ. römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Körperverletzung nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit der Verurteilung vom 22.08.2023 auf 5 Jahre verlängert. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei Bekannten bzw. seinem Bruder zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeiten sind nicht geeignet den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengenraum ausreisen um seiner Abschiebung nach Gambia zu entgehen. 1.3.
- Mit den gambischen Vertretungsbehörden in London besteht eine gute Zusammenarbeit. Die gambischen Vertretungsbehörden haben die Ausstellung von HRZ zugesagt und werden HRZ regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023: 16 HRZ, im Jahr 2024 bisher: 1 HRZ und 1 HRZ befindet sich in Ausstellung [Stand 28.05.2024]). Es finden auch Abschiebungen statt (im Jahr 2023: 11 Abschiebungen, im Jahr 2024 bisher keine Abschiebung [Stand 28.05.2024]). Nach der Beantragung eines HRZ ist für die Identifizierung ein Interview erforderlich. Dies erfolgt durch eine gambische Expertendelegation und in Ausnahmefällen via Videointerview. Im Anschluss des Interviews erfolgt die Zusage, ob es sich bei der Person um einen gambischen Staatsangehörigen handelt. Unmittelbar nach Vorlage der Zustimmung werden die erforderlichen Unterlagen per Post an den ÖB in London für die Ausstellung des Heimreisezertifikates übermittelt. Nach Identifizierung kann die Abschiebung mit einer Vorlaufzeit von 2-3 Wochen organisiert werden. Vom BF wurden keine Reise- und/oder Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. Der BF hat sich auch nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht. Seitens des BFA für den BF die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der gambischen Botschaft beantragt. Das BFA urgierte regelmäßig bei der gambischen Botschaft in London und steht mit diesem in Kontakt. Es bedarf für die Identifizierung des BF eines Interviews. Das für die Identifizierung des BF in London organisierte Videointerview mit der gambischen Delegation am 28.05.2024 konnte wegen akuter Erkrankung der Konsulin nicht durchgeführt werden. Das Videointerview wird zum nächsten Termin, voraussichtlich in 14 Tagen, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ist anhängig, es erfolgte bislang keine negative Rückmeldung der gambischen Vertretungsbehörden betreffend die Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Die erfolgreiche Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren und die bisherigen Schubhaftverfahren des BF (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie in das Grundversorgungsinformationssystem.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren und die bisherigen Schubhaftverfahren des BF (GZ. römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Aus den Akten ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht auch aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachten vom 06.10.2016 ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der BF hat bisher stets angegeben Staatsangehöriger Gambias zu sein. Da alle Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.01.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 12.12.2023 und aus den Eintragungen im Fremdenregister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF, ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.05.2024, dem eine psychiatrischer Dialogärztin beigezogen wurde. Aus diesem geht hervor, dass der BF physische und psychische Zustand des BF stabil ist, keine Fremd- oder Selbstgefährdung besteht und weder eine physische noch eine psychiatrische Behandlung notwendig ist. Im Verfahren haben sich daher keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Dem entgegenstehende Befunde wurden im Verfahren bislang nicht vorgelegt. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen zu den rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Zudem gab der BF in der Einvernahme am 06.01.2024 selbst an, dass er kein Asyl brauche. Dass gegen den BF seit dem Jahr 2018 rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen. 2.3.
- Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinen Asylverfahren entzogen hat und im Verborgenen lebte, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister (betreffend die vom BF verwendeten Aliasidentitäten) sowie aus dem Akteninhalt. Dass der BF in die Schweiz reiste, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Er hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und seiner Reise in die Schweiz dem Zugriff der Behörden entzogen. 2.3.
- Die Feststellung zum Auftreten des BF unter verschiedenen Aliasidentitäten und, dass der BF bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt hat und sich um die Erlangung eines Reisedokuments auch nicht bemüht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF in seinen bisherigen Einvernahmen. 2.3.
- Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus den in den Akten einliegenden strafgerichtlichen Urteilen. 2.3.
- Dass der BF in Österreich weder über enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, dass er einen Bruder in XXXX hat. Er hat in dieser Verhandlung zuvor befragt jedoch ausdrücklich angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben, sondern Freunde. Es ist daher keine enge familiäre Beziehung des BF zu einem allenfalls in Österreich lebendenden Bruder des BF hervorgekommen. Zudem ist festzuhalten, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 06.01.2024 keinen Besuch von Verwandten oder Bekannten erhalten hat (vgl. Anhaltedatei), weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht von engen familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden kann. Darüber hinaus wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerde nicht behauptet. Sofern der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, in XXXX bei Freunden bzw. einem Bruder wohnen zu können, ist festzuhalten, dass ihn Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht davon abhalten konnten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten bzw. in die Schweiz weiterzureisen. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Einvernahme vom 22.07.2023 selbst angab sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten zu haben. Dass ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen sei, hat der BF nicht substantiiert dargelegt und ist entsprechendes auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Unterkunftmöglichkeiten durch soziale Kontakte bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und weder beruflich verankert ist noch ausreichende Existenzmittel hat, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der hervorgeht, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat. 2.3.
- Dass der BF in Österreich weder über enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, dass er einen Bruder in römisch 40 hat. Er hat in dieser Verhandlung zuvor befragt jedoch ausdrücklich angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben, sondern Freunde. Es ist daher keine enge familiäre Beziehung des BF zu einem allenfalls in Österreich lebendenden Bruder des BF hervorgekommen. Zudem ist festzuhalten, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 06.01.2024 keinen Besuch von Verwandten oder Bekannten erhalten hat vergleiche Anhaltedatei), weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht von engen familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden kann. Darüber hinaus wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerde nicht behauptet. Sofern der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, in römisch 40 bei Freunden bzw. einem Bruder wohnen zu können, ist festzuhalten, dass ihn Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht davon abhalten konnten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten bzw. in die Schweiz weiterzureisen. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Einvernahme vom 22.07.2023 selbst angab sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten zu haben. Dass ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen sei, hat der BF nicht substantiiert dargelegt und ist entsprechendes auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Unterkunftmöglichkeiten durch soziale Kontakte bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und weder beruflich verankert ist noch ausreichende Existenzmittel hat, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der hervorgeht, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat. 2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der BF ist strafrechtlich verurteilt, hält sich keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Er reiste trotz bestehender Ausreiseverpflichtung in die Schweiz. Er trat in Österreich unter verschiedenen Aliasidentitäten auf, legte bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vor und hat bereits zwei gelindere Mittel nicht befolgt. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF nunmehr angibt ausreisewillig zu sein und am 26.04.2024 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat. Vor dem – soeben dargelegten – bisher jahrelang gezeigten Verhalten des BF, welches er noch in der Schubhaft durch sein unkooperatives Verhalten am 09.02.2024 fortsetzte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich kooperativ verhalten und an seiner Abschiebung mitwirken wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in einen anderen Schengenstaat begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. So hat er in der Einvernahme am 22.07.2023 selbst angegeben nach Spanien reisen zu wollen und gab auch in der Verhandlung am 06.05.2024 an, dass er Verwandte in Spanien und der Schweiz habe und gerne „ein Papier“ haben würde, mit dem er in die Schweiz oder Spanien reisen könne. 2.3.
- Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit der gambischen Vertretungsbehörde in London, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2023 und 2024 und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Gambia sowie zum Stand des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF, ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 28.05.
- Dass das BFA regelmäßig urgiert und mit der gambischen Botschaft in London in Kontakt steht, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Korrespondenz mit gambischen Vertretern. Dass bislang keine negative Rückmeldung der gambischen Vertretungsbehörden betreffend die Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF eingelangt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem eine solche Rückmeldung nicht zu entnehmen ist und ist entsprechendes auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ist daher anhängig. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nicht gesichert sei, dass Gambia Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung zurücknehme, ist festzuhalten, dass der physische und psychische Zustand des BF stabil ist und er aktuell keiner physischen oder psychiatrischen Behandlung bedarf sowie bisher auch keine Befunde betreffend eine psychische Erkrankung des BF vorgelegt worden sind. Das Verfahren zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates läuft und bisher erfolgte keine negative Rückmeldung der gambischen Vertretungsbehörden. Sofern auch in der Stellungnahme vom 31.05.2024 ausgeführt wird, dass sich aus den Angaben der Behörde nicht ergebe, wann bzw. ob der BF tatsächlich abgeschoben werden könne, ist darauf zu verweisen, dass die HRZ-Fachabteilung des BFA in der Stellungnahme vom 28.05.2024 nachvollziehbare Angaben zur Ausstellung von HRZ durch die gambische Botschaft sowie zum Zeithorizont betreffend die Ausstellung eines HRZ für den BF und dessen zeitnahe Abschiebung machte. Es sind im Verfahren daher bisher keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, für den BF zeitnah ein Heimreisezertifikat zu erlangen und den BF zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Das bereits organisierte Videointerview mit der gambischen Delegation konnte am 28.05.2024 aufgrund der akuten Erkrankung der Konsulin nicht stattfinden. Das BFA hat die Teilnahme des BF am Videointerview mit der gambischen Delegation zur Identifizierung– nach den nachvollziehbaren Angaben der HRZ-Fachabteilung – zum nächsten Termin in zirka zwei Wochen geplant. Nach Durchführung des Videointerviews in zirka zwei Wochen mit gambischen Vertretern in London, ist aufgrund der gleichbleibenden Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit davon auszugehen, dass er von den gambischen Vertretungsbehörden identifiziert werden kann. Nach der Identifizierung und HRZ-Zustimmung kann eine zeitnahe Abschiebung (2-3 Wochen nach Identifizierung) des BF nach Gambia erfolgen. Die Erlangung eines HRZ und die Abschiebung des BF nach Gambia ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.1. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 06.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG verhängt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. 3.1.1. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 06.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Schubhaft, es ist daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Schubhaft, es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und vertrauensunwürdig. Er hat sich im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten und reiste zwischenzeitlich in die Schweiz, wodurch er sich dem Zugriff der Behörden ebenso entzogen hat. Zudem stellte der BF im Bundesgebiet mehrfach unbegründete Asylanträge und hat sich zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der BF trat zudem im Bundesgebiet unter Aliasidentitäten auf und legte bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vor. Der BF hat durch sein Verhalten die Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und vertrauensunwürdig. Er hat sich im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten und reiste zwischenzeitlich in die Schweiz, wodurch er sich dem Zugriff der Behörden ebenso entzogen hat. Zudem stellte der BF im Bundesgebiet mehrfach unbegründete Asylanträge und hat sich zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der BF trat zudem im Bundesgebiet unter Aliasidentitäten auf und legte bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vor. Der BF hat durch sein Verhalten die Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF bereits seit 2018 durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen und er seine Abschiebung durch sein Verhalten (siehe Ausführungen zu Z 1) zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF bereits seit 2018 durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen und er seine Abschiebung durch sein Verhalten (siehe Ausführungen zu Ziffer eins,) zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt. Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 stellte der BF im Zuge der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Abklärung des Sicherungsbedarfs zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung und jedenfalls zu einem Zeitpunkt, als die mit Bescheid des BFA vom 13.02.2023 gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits rechtskräftig und durchsetzbar war. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 stellte der BF im Zuge der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Abklärung des Sicherungsbedarfs zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung und jedenfalls zu einem Zeitpunkt, als die mit Bescheid des BFA vom 13.02.2023 gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits rechtskräftig und durchsetzbar war. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 7 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Der BF ist bereits zweimal der Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Der BF ist bereits zweimal der Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine engen familiären oder substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit bei Freunden bzw. einem Bruder in XXXX Unterkunft zu nehmen. Selbst unter Zugrundelegung dieser Unterkunftmöglichkeit, reicht diese im Fall des BF nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Das Bestehen einer Unterkunft konnte den BF schon früher nicht dazu verleiten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr hielt er sich – trotz einer vorhandenen Unterkunftmöglichkeit – vor den Behörden im Verborgenen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird und auch eine Unterkunftmöglichkeit aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen wird, um den BF davon abzuhalten, sich einer Abschiebung zu entziehen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Daher liegt trotz allfälliger familiärer oder sozialer Kontakte und der Unterkunftmöglichkeit auch weiterhin Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine engen familiären oder substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit bei Freunden bzw. einem Bruder in römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Selbst unter Zugrundelegung dieser Unterkunftmöglichkeit, reicht diese im Fall des BF nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Das Bestehen einer Unterkunft konnte den BF schon früher nicht dazu verleiten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr hielt er sich – trotz einer vorhandenen Unterkunftmöglichkeit – vor den Behörden im Verborgenen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird und auch eine Unterkunftmöglichkeit aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen wird, um den BF davon abzuhalten, sich einer Abschiebung zu entziehen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Daher liegt trotz allfälliger familiärer oder sozialer Kontakte und der Unterkunftmöglichkeit auch weiterhin Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Es ist auch vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs auszugehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ. Der BF ist bereits untergetaucht, hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten und ist entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in die Schweiz weitergereist. Der BF hat sich zwei Asylverfahren in Österreich entzogen, ist bereits zweimal gelinderen Mittel nicht nachgekommen und verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF somit ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist in Österreich straffällig geworden und hat durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der nur geringen familiären und sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der BF konnte somit keine Erwerbstätigkeit und keine derart engen familiären bzw. sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Er ist physisch und psychisch stabil und bedarf keiner Behandlung. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Dass der BF bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt bzw. ein solches nicht in Vorlage gebracht hat und er sich auch um die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht bemüht hat, weshalb die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig ist. Das für die Identifizierung notwendige und für 28.05.2024 organisierte Videointerview mit Vertretern der gambischen Delegation konnte wegen akuter Erkrankung der Konsulin nicht stattfinden. Der BF wird am nächsten Termin, in zirka zwei Wochen, am Videointerview mit der gambischen Delegation teilnehmen. Es liegt bisher keine negative Rückmeldung der gambischen Vertretungsbehörden vor und es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, für den BF ein Heimreisezertifikat zu erlangen und den BF zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Der Prozess zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist aktuell laufend. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Da der BF keine Reise- oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegte und unter verschiedenen Identitäten auftritt, war die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bislang nicht möglich. Eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates liegt (noch) nicht vor. Die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG sind daher jedenfalls erfüllt. Zudem hat sich der BF zwei Asylverfahren entzogen und hat durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und die Nichtbefolgung zweier gelinderer Mittel seine Abschiebung jedenfalls behindert, sodass auch der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt ist. Der BF kann somit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Dass der BF bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt bzw. ein solches nicht in Vorlage gebracht hat und er sich auch um die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht bemüht hat, weshalb die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig ist. Das für die Identifizierung notwendige und für 28.05.2024 organisierte Videointerview mit Vertretern der gambischen Delegation konnte wegen akuter Erkrankung der Konsulin nicht stattfinden. Der BF wird am nächsten Termin, in zirka zwei Wochen, am Videointerview mit der gambischen Delegation teilnehmen. Es liegt bisher keine negative Rückmeldung der gambischen Vertretungsbehörden vor und es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, für den BF ein Heimreisezertifikat zu erlangen und den BF zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Der Prozess zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist aktuell laufend. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Da der BF keine Reise- oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegte und unter verschiedenen Identitäten auftritt, war die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bislang nicht möglich. Eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates liegt (noch) nicht vor. Die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG sind daher jedenfalls erfüllt. Zudem hat sich der BF zwei Asylverfahren entzogen und hat durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und die Nichtbefolgung zweier gelinderer Mittel seine Abschiebung jedenfalls behindert, sodass auch der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erfüllt ist. Der BF kann somit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der BF wird seit 06.01.2024 in Schubhaft angehalten. Es fehlen zur Erreichung der Höchstdauer noch 13 weitere Monate. Nach Durchführung des Videointerviews mit gambischen Vertretern in London, ist aufgrund der Angaben des BF davon auszugehen, dass er von den gambischen Vertretungsbehörden identifiziert werden kann und in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wird. Aufgrund des Umstandes, dass ein Videointerview in den nächsten Wochen stattfinden wird, dem Umstand, dass (noch) keine negative Rückmeldung der gambischen Botschaft betreffend die Identifizierbarkeit des BF und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt und das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates läuft, Heimreisezertifikate von der indischen Botschaft ausgestellt werden und Abschiebungen stattfinden, die unmittelbar nach erfolgter Identifizierung stattfinden können, ist die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit 06.01.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits zwischenzeitlich in die Schweiz gereist ist, der BF auch zweimal gelindere Mittel nicht erfüllt hat und der BF sich auch während der Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ verhielt, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Daran vermag auch die Unterkunftmöglichkeit nichts zu ändern, zumal der BF auch in der Vergangenheit durch das Bestehen einer Unterkunft nicht vom Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen abgehalten war. Es besteht daher die besonders hohe Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Das BVwG verkennt dabei auch nicht, dass der BF nunmehr angibt rückkehrwillig zu sein und während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte. Vor dem Hintergrund des jahrelang gezeigten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF und dem Umstand, dass er aufgrund des nunmehr weiter fortgeschrittenen Verfahrens umso mehr mit der baldigen Abschiebung rechnen muss, ist jedoch weiterhin nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits zwischenzeitlich in die Schweiz gereist ist, der BF auch zweimal gelindere Mittel nicht erfüllt hat und der BF sich auch während der Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ verhielt, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Daran vermag auch die Unterkunftmöglichkeit nichts zu ändern, zumal der BF auch in der Vergangenheit durch das Bestehen einer Unterkunft nicht vom Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen abgehalten war. Es besteht daher die besonders hohe Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Das BVwG verkennt dabei auch nicht, dass der BF nunmehr angibt rückkehrwillig zu sein und während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte. Vor dem Hintergrund des jahrelang gezeigten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF und dem Umstand, dass er aufgrund des nunmehr weiter fortgeschrittenen Verfahrens umso mehr mit der baldigen Abschiebung rechnen muss, ist jedoch weiterhin nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
- Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.8. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.1.9.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2289235.3.00