1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.A) Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2023 wurden die BF bzw. die BF1, BF2 und BF3 jeweils
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und wurde ihnen jeweils
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2023 wurden die BF bzw. die BF1, BF2 und BF3 jeweils
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und wurde ihnen jeweils
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
F, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
Paragraph 69, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
1 S. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.
Paragraph 70, Absatz eins, S. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021). Dass die BF mit 09.04.2024 ihren Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet abgemeldet, Österreich dauerhaft verlassen und ihren Lebensmittelpunkt nach Rumänien verlegt haben, ändert nichts daran, dass die BF bereits mit ihrer Ausreise aus Österreich am 18.02.2024 der sie treffenden Ausreiseverpflichtung nachgekommen sind, ist doch mit der Ausweisung nur eine Ausreiseverpflichtung, ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, jedoch nicht verbunden. Es macht im gegenständlichen Fall für die Rechtsstellung der BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich jeweils angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Da die BF am 18.02.2024 – und somit nach Einbringung der mit Schreiben vom 14.11.2023 erhobenen Beschwerden – ihrer Ausreiseverpflichtung
der angefochtenen Bescheiden gegen sie jeweils erlassene Ausweisung gegenstandslos. Da die BF am 18.02.2024 – und somit nach Einbringung der mit Schreiben vom 14.11.2023 erhobenen Beschwerden – ihrer Ausreiseverpflichtung
Paragraph 70, FPG nachgekommen sind, wurde die mit Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheiden gegen sie jeweils erlassene Ausweisung gegenstandslos. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher
1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher
Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt. 3.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2281416.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.