Obsah (20)
Art. 133§§ 125§ 67§ 70§ 9§§ 203§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8§ 31§ 53aArt. 8§ 55§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlG307 2290423-1 Spruch, G307 2290423-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom XXXX .2023 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung
§§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 St
GB.1. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung
Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB.
- Mit Parteiengehör vom 16.01.2024, vom BF übernommen am 25.01.2024, verständigte das BFA diesen über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Aufenthaltsverbot, Ausweisung), räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Mit per E-Mail am 07.02.2024 dem BFA übermittelten Schreiben gab der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ab.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.03.2024, wurde gegen diesen
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.03.2024, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit am 11.04.2024 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 16.04.2024 vorgelegt und langten am 17.04.2024 ein.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.04.2024, dem BF zugestellt am 29.04.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde
§ 9Abs. 1 Vw
GVG nicht genügte. Es mangelte dem Anbringen am Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens bekanntzugeben, was er konkret begehre, durch Beweismittel darzulegen, welche Strafe/n er in Raten von € 150,00 monatlich zurückzahle und einen aktuellen Lohnnachweis samt Dienst- oder Arbeitsvertrag zu übermitteln.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.04.2024, dem BF zugestellt am 29.04.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es mangelte dem Anbringen am Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens bekanntzugeben, was er konkret begehre, durch Beweismittel darzulegen, welche Strafe/n er in Raten von € 150,00 monatlich zurückzahle und einen aktuellen Lohnnachweis samt Dienst- oder Arbeitsvertrag zu übermitteln.
- Mit am 10.05.2024 beim BVwG eingelangten Schreiben (Postaufgabestempel vom 08.05.2024) brachte der BF Unterlagen in Vorlage und führte aus, dass der Antrag (Anm.: gemeint wohl die Beschwerde) gestellt werde, dem Begehren, wonach keine Ausweisung (Anm.: gemeint wohl Aufenthaltsverbot) ausgesprochen werden möge, Folge zu geben.
- Mit am 10.05.2024 beim BVwG eingelangten Schreiben (Postaufgabestempel vom 08.05.2024) brachte der BF Unterlagen in Vorlage und führte aus, dass der Antrag Anmerkung, gemeint wohl die Beschwerde) gestellt werde, dem Begehren, wonach keine Ausweisung Anmerkung, gemeint wohl Aufenthaltsverbot) ausgesprochen werden möge, Folge zu geben.
- Mit Schreiben vom 22.04.2024 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft XXXX um Mitteilung des Verfahrensausganges des gegen den BF geführten Strafverfahrens.
- Mit Schreiben vom 22.04.2024 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Mitteilung des Verfahrensausganges des gegen den BF geführten Strafverfahrens.
- Am 25.04.2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX dem BVwG den Beschluss vom XXXX .2024 hinsichtlich der vorläufigen Einstellung (diversionelle Erledigung) des Strafverfahrens.
- Am 25.04.2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 dem BVwG den Beschluss vom römisch 40 .2024 hinsichtlich der vorläufigen Einstellung (diversionelle Erledigung) des Strafverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, ledig, frei von Obsorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Rumänisch. Der BF wurde in Rumänien geboren und ist dort aufgewachsen. 1.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: XXXX .2012 – XXXX .2012 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2012 – römisch 40 .2012 Nebenwohnsitz JA XXXX .2012 – XXXX .2012 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2012 – römisch 40 .2012 Hauptwohnsitz JA 20.04.2021 – 05.09.2022 Hauptwohnsitz 05.09.2022 – 03.05.2023 Hauptwohnsitz 03.05.2023 – laufend Hauptwohnsitz 1.
- Aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich folgenden Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet: 04.03.2021 – 09.03.2021 Arbeiter 16.03.2021 – 30.11.2021 Arbeiter 13.01.2022 – 15.04.2022 Arbeiter 21.06.2022 – 22.12.2022 Arbeiter 09.01.2023 – 25.04.2023 Arbeiter 05.05.2023 – 22.10.2023 Arbeiter 20.12.2023 – 01.04.2024 Arbeitslosengeldbezug 02.04.2024 – laufend Arbeiter Derzeit ist der BF als Forstarbeiter erwerbstätig. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug im April 2024 € 1.112,
- Er ist vermögenslos. 1.
- Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.4.
- Am XXXX .2022 wurde der BF wegen ungebührlicher Lärmerregung, öffentlicher Anstandsverletzung und aggressiven Verhaltens angezeigt. Der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX .2022 mit einer Mitarbeiterin einer Tankstelle gestritten habe. Der BF habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass er sich mehrere Gutscheinkarten gekauft habe, welche jedoch nicht funktionierten, weshalb er sein Geld zurückhaben wolle bzw. habe er der Mitarbeiterin vorgeworfen, die Karten gestohlen zu haben. Der BF sei sichtlich stark alkoholisiert gewesen. Gegen ihn sei ein Hausverbot für die Tankstelle ausgesprochen worden. Er habe sich gegenüber den Polizeibeamten sehr renitent verhalten und wiederholt geweigert, die Tankstelle zu verlassen. Hierbei sei die Intensität seiner Lautstärke gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten stetig gestiegen. Der BF sei im Laufe der Amtshandlung sichtlich aggressiver geworden und habe begonnen, in einer aggressiven Art und Weise mit erhobenen Händen zu gestikulieren und Schimpfwörter zu schreien. Der BF sei wiederholt abgemahnt worden. Da er sein strafbares Verhalten der Lärmerregung, Anstandsverletzung und dem aggressiven Verhalten weiterhin nicht eingestellt und auf sämtliche Abmahnungen nicht reagiert habe, sei die Festnahme angeordnet worden. In Ermangelung einer Einstelung des Verhaltens des BF sei die Festnahme gegen den BF ausgesprochen worden. Im Zuge der Festnahme habe sich der BF aus dem Griff der Polizeibeamten gerissen und sei losgelaufen. Der BF sei vom Polizeibeamten im Hüftbereich ergriffen, festgehalten und somit aus dem Gleichgewicht gebracht worden. Der BF sei durch die Beamten in Bauchlage gebracht, fixiert und ihm die Handfesseln angelegt worden. Da er erneut begonnen habe, sich zu wehren, indem er versucht habe, sich aufzurichten und mit dem Kopf um sich gestoßen habe, sei er im weiteren Verlauf der Amtshandlung erneut in Bauchlage gebracht worden. Hierbei habe der BF begonnen, mit seinen Füßen auszutreten; die Tritte seien jedoch nicht gegen die Polizeibeamten gerichtet gewesen. Die Beine sowie – nach erfolgloser Aufforderung, sich zu beruhigen – auch die Handgelenke des BF hätten fixiert werden müssen. Während der Fahrt in den Arrestbereich habe der BF weiter lautstark geschrien und gegen die Tür des Arrestantenwagens getreten. Ein Alkoholtest habe aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden können. Dieser sei jedoch sichtlich stark alkoholisiert gewesen. 1.4.
- Am römisch 40 .2022 wurde der BF wegen ungebührlicher Lärmerregung, öffentlicher Anstandsverletzung und aggressiven Verhaltens angezeigt. Der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 .2022 mit einer Mitarbeiterin einer Tankstelle gestritten habe. Der BF habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass er sich mehrere Gutscheinkarten gekauft habe, welche jedoch nicht funktionierten, weshalb er sein Geld zurückhaben wolle bzw. habe er der Mitarbeiterin vorgeworfen, die Karten gestohlen zu haben. Der BF sei sichtlich stark alkoholisiert gewesen. Gegen ihn sei ein Hausverbot für die Tankstelle ausgesprochen worden. Er habe sich gegenüber den Polizeibeamten sehr renitent verhalten und wiederholt geweigert, die Tankstelle zu verlassen. Hierbei sei die Intensität seiner Lautstärke gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten stetig gestiegen. Der BF sei im Laufe der Amtshandlung sichtlich aggressiver geworden und habe begonnen, in einer aggressiven Art und Weise mit erhobenen Händen zu gestikulieren und Schimpfwörter zu schreien. Der BF sei wiederholt abgemahnt worden. Da er sein strafbares Verhalten der Lärmerregung, Anstandsverletzung und dem aggressiven Verhalten weiterhin nicht eingestellt und auf sämtliche Abmahnungen nicht reagiert habe, sei die Festnahme angeordnet worden. In Ermangelung einer Einstelung des Verhaltens des BF sei die Festnahme gegen den BF ausgesprochen worden. Im Zuge der Festnahme habe sich der BF aus dem Griff der Polizeibeamten gerissen und sei losgelaufen. Der BF sei vom Polizeibeamten im Hüftbereich ergriffen, festgehalten und somit aus dem Gleichgewicht gebracht worden. Der BF sei durch die Beamten in Bauchlage gebracht, fixiert und ihm die Handfesseln angelegt worden. Da er erneut begonnen habe, sich zu wehren, indem er versucht habe, sich aufzurichten und mit dem Kopf um sich gestoßen habe, sei er im weiteren Verlauf der Amtshandlung erneut in Bauchlage gebracht worden. Hierbei habe der BF begonnen, mit seinen Füßen auszutreten; die Tritte seien jedoch nicht gegen die Polizeibeamten gerichtet gewesen. Die Beine sowie – nach erfolgloser Aufforderung, sich zu beruhigen – auch die Handgelenke des BF hätten fixiert werden müssen. Während der Fahrt in den Arrestbereich habe der BF weiter lautstark geschrien und gegen die Tür des Arrestantenwagens getreten. Ein Alkoholtest habe aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden können. Dieser sei jedoch sichtlich stark alkoholisiert gewesen. Dem Amtsvermerk der LPD XXXX vom XXXX .2022 ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX .2022 in den Arrestbereich verbracht worden sei. Bereits im Zuge des Visitierens habe sich der BF äußerst aggressiv und unkooperativ verhalten, indem er lautstark herumgeschrien und sich über die Festnahme beschwert habe. Auf den BF sei beruhigend eingewirkt worden. Nach einigen Minuten habe er in der Zelle angefangen, mit den Händen gegen die Zellentür zu schlagen und zu schreien. Es sei abermals beruhigend auf den BF eingewirkt und ihm mitgeteilt worden, dass eine Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle von Nöten sei, sollte er sein Verhalten nicht einstellen. Der BF habe begonnen, immer heftiger gegen die Zellentür zu schlagen, wodurch angenommen habe werden können, dass aus der zugrundeliegenden Intensität eine Selbstverletzung resultieren könnte. Der erneute Versuch, beruhigend auf den BF einzuwirken sei erfolglos gewesen und er sei in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Dort habe der BF sein Verhalten fortgesetzt und sei zunehmend aggressiver geworden. Via Monitorüberwachung habe beobachtet werden können, wie der BF versucht habe, die Applikationen aus seiner Jeanshose zu reißen. Ihm sei die Bekleidung abgenommen und eine Ersatzkleidung angeboten worden, welche er verneint bzw. abgelehnt habe. Im Zuge der Monitorüberwachung habe beobachtet werden können, wie der BF versucht habe, einzelne Elemente der Zellenpolsterung aus der Verankerung zu reißen. Der BF sei aufgefordert worden, sein Verhalten einzustellen. Er habe ein gesamtes Polsterelement aus der Wandverankerung gerissen. Aufgrund der Beschädigungen sei der BF in eine weitere besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Via Monitorüberwachung sei beobachtet worden, dass der BF abermals die weitere Zelle beschädigt habe. Er habe den Gewebestoff eingerissen. Um weitere Beschädigungen hintanzuhalten, seien dem BF Handfesseln am Rücken angelegt worden. Der BF habe als Rechtfertigung für sein Verhalten angegeben, dass er nach Hause wolle. Er habe trotz angelegter Handfesseln sein Verhalten nicht eingestellt und mit den Beinen gegen die Zellenwand bzw. Zellentür getreten.Dem Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 .2022 in den Arrestbereich verbracht worden sei. Bereits im Zuge des Visitierens habe sich der BF äußerst aggressiv und unkooperativ verhalten, indem er lautstark herumgeschrien und sich über die Festnahme beschwert habe. Auf den BF sei beruhigend eingewirkt worden. Nach einigen Minuten habe er in der Zelle angefangen, mit den Händen gegen die Zellentür zu schlagen und zu schreien. Es sei abermals beruhigend auf den BF eingewirkt und ihm mitgeteilt worden, dass eine Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle von Nöten sei, sollte er sein Verhalten nicht einstellen. Der BF habe begonnen, immer heftiger gegen die Zellentür zu schlagen, wodurch angenommen habe werden können, dass aus der zugrundeliegenden Intensität eine Selbstverletzung resultieren könnte. Der erneute Versuch, beruhigend auf den BF einzuwirken sei erfolglos gewesen und er sei in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Dort habe der BF sein Verhalten fortgesetzt und sei zunehmend aggressiver geworden. Via Monitorüberwachung habe beobachtet werden können, wie der BF versucht habe, die Applikationen aus seiner Jeanshose zu reißen. Ihm sei die Bekleidung abgenommen und eine Ersatzkleidung angeboten worden, welche er verneint bzw. abgelehnt habe. Im Zuge der Monitorüberwachung habe beobachtet werden können, wie der BF versucht habe, einzelne Elemente der Zellenpolsterung aus der Verankerung zu reißen. Der BF sei aufgefordert worden, sein Verhalten einzustellen. Er habe ein gesamtes Polsterelement aus der Wandverankerung gerissen. Aufgrund der Beschädigungen sei der BF in eine weitere besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Via Monitorüberwachung sei beobachtet worden, dass der BF abermals die weitere Zelle beschädigt habe. Er habe den Gewebestoff eingerissen. Um weitere Beschädigungen hintanzuhalten, seien dem BF Handfesseln am Rücken angelegt worden. Der BF habe als Rechtfertigung für sein Verhalten angegeben, dass er nach Hause wolle. Er habe trotz angelegter Handfesseln sein Verhalten nicht eingestellt und mit den Beinen gegen die Zellenwand bzw. Zellentür getreten. In seiner Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2022 gab der BF an, er sei gestern stark alkoholisiert gewesen und wisse nicht mehr, dass er zwei Zellen beschädigt habe. Er könne sich nicht daran erinnern. In seiner Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 .2022 gab der BF an, er sei gestern stark alkoholisiert gewesen und wisse nicht mehr, dass er zwei Zellen beschädigt habe. Er könne sich nicht daran erinnern. Im Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2023 wird ausgeführt, dass der BF am XXXX .2022 festgenommen und wegen diverser Verwaltungsübertretungen angezeigt worden sei. Im Arrestbereich der Dienststelle habe sich der BF äußert aggressiv und unkooperativ verhalten. Da der BF auch durch sein Verhalten in der Zelle aufgefallen sei und permanent mit der Hand gegen die Tür geschlagen habe, habe eine Selbstverletzung nicht mehr ausgeschlossen werden können. In weiterer Folge sei der BF in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Via Monitorüberwachung sei beobachtet worden, wie der BF Elemente aus der Zellenpolsterung gerissen habe. Wegen der Beschädigung sei der BF abermals verlegt worden. Auch in dieser Zelle habe er an den Wandelementen gerissen und den Gewebestoff der Verkleidung heruntergerissen. In der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angegeben, dass er sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht an den Vorfall erinnern könne. Im Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023 wird ausgeführt, dass der BF am römisch 40 .2022 festgenommen und wegen diverser Verwaltungsübertretungen angezeigt worden sei. Im Arrestbereich der Dienststelle habe sich der BF äußert aggressiv und unkooperativ verhalten. Da der BF auch durch sein Verhalten in der Zelle aufgefallen sei und permanent mit der Hand gegen die Tür geschlagen habe, habe eine Selbstverletzung nicht mehr ausgeschlossen werden können. In weiterer Folge sei der BF in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Via Monitorüberwachung sei beobachtet worden, wie der BF Elemente aus der Zellenpolsterung gerissen habe. Wegen der Beschädigung sei der BF abermals verlegt worden. Auch in dieser Zelle habe er an den Wandelementen gerissen und den Gewebestoff der Verkleidung heruntergerissen. In der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angegeben, dass er sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht an den Vorfall erinnern könne. 1.4.
- Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung
§§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 St
GB
§§ 203Abs. 1, 199 St
PO nach Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten iHv € 150,00 für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.1.4.2. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung
Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB
Paragraphen 203, Absatz eins, 199, StPO nach Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten iHv € 150,00 für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.
§ 203Abs. 2 St
PO sei der Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig, dass der BF während der Probezeit eine Schadensgutmachung iHv € 1.237,26 binnen sechs Monaten an die LPD XXXX leistet.
Paragraph 203, Absatz 2, StPO sei der Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig, dass der BF während der Probezeit eine Schadensgutmachung iHv € 1.237,26 binnen sechs Monaten an die LPD römisch 40 leistet. Begründend führte das LG aus, dass gegen den BF von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB eingebracht worden sei. Der BF sei dringend verdächtig, am XXXX .2022 fremde Sachen, nämlich zwei besonders gesicherte Zellen des Arrestbereiches des Stadtpolizeikommandos XXXX , beschädigt zu haben, indem er die Polsterung von den Zellenwänden riss, wodurch ein Schaden iHv € 1.237,26 entstanden sei. Angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF und der gezeigten Verantwortungsübernahme lägen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach §§ 198 Abs. 1 Z 3; 203 iVm 199 StPO vor, zumal die Schuld des BF nicht als schwer anzusehen sei und eine Bestrafung nicht geboten erscheine, um andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch Dritte entgegenzuwirken. Die Tat sei nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und habe nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt. Begründend führte das LG aus, dass gegen den BF von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB eingebracht worden sei. Der BF sei dringend verdächtig, am römisch 40 .2022 fremde Sachen, nämlich zwei besonders gesicherte Zellen des Arrestbereiches des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , beschädigt zu haben, indem er die Polsterung von den Zellenwänden riss, wodurch ein Schaden iHv € 1.237,26 entstanden sei. Angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF und der gezeigten Verantwortungsübernahme lägen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach Paragraphen 198, Absatz eins, Ziffer 3,; 203 in Verbindung mit 199 StPO vor, zumal die Schuld des BF nicht als schwer anzusehen sei und eine Bestrafung nicht geboten erscheine, um andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch Dritte entgegenzuwirken. Die Tat sei nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und habe nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt. Der BF kommt seiner Verpflichtung zur Leistung der Schadensgutmachung an die LPD durch monatliche Ratenzahlungen iHv € 150,00 nach. 1.
- Der BF weist in Deutschland folgenden strafgerichtliche Verurteilungen auf:, 1.
- Der BF weist in Deutschland folgenden strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (nationale Bezeichnung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Datum der letzten Tat: XXXX .2017; Strafvollstreckung erledigt am XXXX .2020).
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (nationale Bezeichnung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2017; Strafvollstreckung erledigt am römisch 40 .2020). Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
- Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien alias Italien. Diese ist seit dem Jahr 2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 21.10.2021 wurde der LG des BF eine Anmeldebescheinigung (Selbstständiger) ausgestellt. Seit Mai 2023 sind der BF und seine LG an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien alias Italien. Diese ist seit dem Jahr 2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 21.10.2021 wurde der LG des BF eine Anmeldebescheinigung (Selbstständiger) ausgestellt. Seit Mai 2023 sind der BF und seine LG an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Der BF war im Bundesgebiet weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er hat bisher in Österreich weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung absolviert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Muttersprache und Leben des BF im Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben des BF (AS 93, 95, 133). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur finanziellen Situation, insbesondere zur derzeitigen Erwerbstätigkeit und seinem Einkommen, ergeben sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag und Lohnzettel (OZ 6) sowie den Angaben des BF (AS 133). 2.2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Beschluss des LG XXXX betreffend die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens (OZ 5), die Anzeige der LPD XXXX (AS 155ff), der Amtsvermerk der LPD XXXX (AS 127ff), das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung (AS 131ff) und der Abschlussbericht der LPD XXXX (AS 120ff) liegen im Akt ein.Der Beschluss des LG römisch 40 betreffend die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens (OZ 5), die Anzeige der LPD römisch 40 (AS 155ff), der Amtsvermerk der LPD römisch 40 (AS 127ff), das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung (AS 131ff) und der Abschlussbericht der LPD römisch 40 (AS 120ff) liegen im Akt ein. Aus dem vorgelegten Kontoauszug ist ersichtlich, dass der BF monatlich € 150,00 an die LPD überweist (OZ 6). 2.2.
- Die Verurteilungen des BF in Deutschland folgen dem Inhalt des im Akt einliegenden Auszuges aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS), (AS 65ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den eigenen Ausführungen des BF (AS 93) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister betreffend die LG des BF.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
- Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.
- Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
§ 51Abs.
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
§ 51Abs.
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger
§ 51Abs.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.1.
- Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.3.1.
- Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67Abs.
1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Dahingehend weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Dahingehend weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die -
§ 53aAbs.
1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die -
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 16 mwN). 3.1.3.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.3.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) 3.1.
- Der BF weist insgesamt drei Vorverurteilungen aus dem Jahr 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, dem Jahr 2017 wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol zu einer Geldstrafe und aus 2019 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten in Deutschland auf. Ein im Bundesgebiet gegen den BF geführtes Verfahren wegen des Verdachtes der schweren Sachbeschädigung (Zeitpunkt der Tat: XXXX .2022) wurde aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und der gezeigten Verantwortungsübernahme des BF am XXXX .2024 vorläufig eingestellt (diversionelle Erledigung), zumal auch die Schuld des BF als nicht schwer anzusehen war. Weiters wurde der BF im Jahr 2022 im Bundesgebiet wegen ungebührlicher Lärmerregung, öffentlicher Anstandsverletzung und aggressiven Verhaltens angezeigt. 3.1.
- Der BF weist insgesamt drei Vorverurteilungen aus dem Jahr 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, dem Jahr 2017 wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol zu einer Geldstrafe und aus 2019 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten in Deutschland auf. Ein im Bundesgebiet gegen den BF geführtes Verfahren wegen des Verdachtes der schweren Sachbeschädigung (Zeitpunkt der Tat: römisch 40 .2022) wurde aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und der gezeigten Verantwortungsübernahme des BF am römisch 40 .2024 vorläufig eingestellt (diversionelle Erledigung), zumal auch die Schuld des BF als nicht schwer anzusehen war. Weiters wurde der BF im Jahr 2022 im Bundesgebiet wegen ungebührlicher Lärmerregung, öffentlicher Anstandsverletzung und aggressiven Verhaltens angezeigt. Dem BFA ist insoweit beizupflichten, als dass auch (noch) nicht zur Verurteilung geführte strafbare Handlungen eines Fremden bei der Beurteilung der Gefährdung öffentlicher Interessen aus fremdenrechtlicher Sicht Berücksichtigung erfahren dürfen. Es bedarf jedoch – mit Verweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH – dazu hinreichender Ermittlungen und Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, welche eine rechtliche Beurteilung zulassen (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Dem BFA ist insoweit beizupflichten, als dass auch (noch) nicht zur Verurteilung geführte strafbare Handlungen eines Fremden bei der Beurteilung der Gefährdung öffentlicher Interessen aus fremdenrechtlicher Sicht Berücksichtigung erfahren dürfen. Es bedarf jedoch – mit Verweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH – dazu hinreichender Ermittlungen und Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, welche eine rechtliche Beurteilung zulassen vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht im Bundesgebiet als unbescholten und lässt sich aus dem von ihm in Österreich konkret gezeigten Verhalten keine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen ableiten. Der bloße Umstand, dass er in Deutschland wiederholt, teils einschlägig, verurteilt wurde, lässt mangels einer das Bestehen einer Gefährdung öffentlicher Interessen aufzeigende Anlasstat in Österreich, aus Sicht des BVwG keine negative Gefährdungsprognose zu. Nicht jede weitere hinzukommende einmalige (Verwaltungs-)Rechtsverletzung per se, ungeachtet ihrer Schwere, lässt den Schluss zu, dass ein mit Vorverurteilungen belasteter Fremder auch weiterhin gültige Normen negieren wird und daher eine aktuelle Gefahr für öffentliche Interessen darstellt. Vielmehr bedarf es immer der Beurteilung des konkreten Verhaltens des BF und nicht des bloßen Abstellens auf Rechtsverletzungen an sich. Der BF wurde zuletzt wegen einer am XXXX .2017 begangenen Straftat am XXXX .2019 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Am XXXX .2020 wurde der BF aus der Haft entlassen. Der BF hat sich sohin seit seiner letztmaligen Verurteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. seit seiner Haftentlassung über einen Zeitraum von über vier Jahren in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten bzw. wurde dieser seither nicht erneut strafgerichtlich verurteilt. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht im Bundesgebiet als unbescholten und lässt sich aus dem von ihm in Österreich konkret gezeigten Verhalten keine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen ableiten. Der bloße Umstand, dass er in Deutschland wiederholt, teils einschlägig, verurteilt wurde, lässt mangels einer das Bestehen einer Gefährdung öffentlicher Interessen aufzeigende Anlasstat in Österreich, aus Sicht des BVwG keine negative Gefährdungsprognose zu. Nicht jede weitere hinzukommende einmalige (Verwaltungs-)Rechtsverletzung per se, ungeachtet ihrer Schwere, lässt den Schluss zu, dass ein mit Vorverurteilungen belasteter Fremder auch weiterhin gültige Normen negieren wird und daher eine aktuelle Gefahr für öffentliche Interessen darstellt. Vielmehr bedarf es immer der Beurteilung des konkreten Verhaltens des BF und nicht des bloßen Abstellens auf Rechtsverletzungen an sich. Der BF wurde zuletzt wegen einer am römisch 40 .2017 begangenen Straftat am römisch 40 .2019 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2020 wurde der BF aus der Haft entlassen. Der BF hat sich sohin seit seiner letztmaligen Verurteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. seit seiner Haftentlassung über einen Zeitraum von über vier Jahren in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten bzw. wurde dieser seither nicht erneut strafgerichtlich verurteilt. Hinsichtlich des im Bundesgebiet diversionell erledigten Strafverfahrens ist auszuführen, dass diesem eine Tat des BF aus XXXX 2022 zu Grunde lag. Der BF ist seither – sohin seit etwa eineinhalb Jahren – nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich seither wohlverhalten. Auch kommt er der ihm vom LG auferlegten Pflicht zu Leistung einer Schadensgutmachung nach.Hinsichtlich des im Bundesgebiet diversionell erledigten Strafverfahrens ist auszuführen, dass diesem eine Tat des BF aus römisch 40 2022 zu Grunde lag. Der BF ist seither – sohin seit etwa eineinhalb Jahren – nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich seither wohlverhalten. Auch kommt er der ihm vom LG auferlegten Pflicht zu Leistung einer Schadensgutmachung nach. Überdies ging der BF wiederholt Erwerbstätigkeiten Österreich nach und hat sich um den Wiedererhalt einer Beschäftigung mit Erfolg bemüht, sodass davon ausgegangen werden kann, er werde zukünftig in der Lage sein, seinen Unterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Das BVwG verkennt keinesfalls, dass das vom BF bisher gezeigte Verhalten abzulehnen ist und mitnichten gutgeheißen werden kann. Im gegenständlich konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich keine Verurteilung aufweist, hinsichtlich der ihm anzulastenden Sachbeschädigung geständig war und Schadenswiedergutmachung leistet. Im Lichte des bisher Ausgeführten erweist sich der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes aufgrund einer fehlenden maßgeblichen, konkreten tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen, Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz, als nicht zulässig. Im Lichte des bisher Ausgeführten erweist sich der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes aufgrund einer fehlenden maßgeblichen, konkreten tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen, Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz, als nicht zulässig. 3.1.
- Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).3.1.
- Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084). Demnach ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der BF allenfalls aus dem Bundesgebiet auszuweisen ist.
§ 51Abs.
1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind.
§ 55Abs.
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8Vw
GVG gehemmt.
Absatz 3, leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10). Da seitens des BVwG im gegenständlichen Fall bereits das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verneint wurde, kam auch eine Ausweisung des BF
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm. § 55 Abs. 3 erster Satzteil NAG, daher wegen des Verlustes eines Aufenthaltsrechtes
§§ 51ff NAG wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ebenso nicht in Betracht (vgl. dazu Vw
GH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024).Da seitens des BVwG im gegenständlichen Fall bereits das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verneint wurde, kam auch eine Ausweisung des BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, erster Satzteil NAG, daher wegen des Verlustes eines Aufenthaltsrechtes
Paragraphen 51, ff NAG wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ebenso nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024). Der BF geht zum Entscheidungszeitpunkt zudem weiterhin einer vollversicherten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und erfüllt damit weiter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, sodass er sich weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Der BF geht zum Entscheidungszeitpunkt zudem weiterhin einer vollversicherten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und erfüllt damit weiter die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, sodass er sich weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher auch eine Ausweisung als unzulässig. Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Der BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass im Falle eines neuerlichen strafbaren Verhaltens eine abermalige Prüfung und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA jederzeit in Betracht kommt. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2290423.1.00