RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlG307 2291187-1 Spruch, G307 2291187-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 01.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G.
- Am 06.03.2024 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
- Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Schriftsatz vom 09.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schriftsatz vom 09.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 10.04.2024 vorgelegt, wo sie am 30.04.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht er Englisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.1.
- Der BF wurde in Serbien geboren, wo er auch aufgewachsen ist, die Schule besuchte und eine vierjährige Ausbildung zum Finanzadministrator absolvierte. Er war in seiner Heimat sechs Monate als Kassier in einem Lebensmittelgeschäft und drei Jahre in einer Fabrik, welche das Innenleben für Autos herstellt, erwerbstätig. 1.
- Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 1.2.
- Der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Eigenen Angaben zu Folge reiste der BF im Jahr 2021/2022 nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die erste behördliche Wohnsitzmeldung des BF datiert erst mit 05.07.2023.1.2.
- Der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Eigenen Angaben zu Folge reiste der BF im Jahr 2021 aus 2022, nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die erste behördliche Wohnsitzmeldung des BF datiert erst mit 05.07.
- 1.2.
- Am XXXX heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien. 1.2.
- Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien. Die Ehefrau des BF wurde in Serbien geboren, besuchte dort zwölf Jahre die Schule und schloss im Jahr 2017 die Lehre zur Chemielaborantin ab. Die Ehefrau des BF ist seit 30.06.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 20.08.2020 bis 20.08.
- Der BF und seine Ehefrau lebten bereits in Serbien jahrelang, etwa ab dem Jahr 2017, im selben Haushalt und führten im Herkunftsstaat ein Familienleben. Etwa im Jahr 2019 beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Dazu heirateten sie Ende 2019 in Serbien. Nach der Eheschließung lebten sie noch etwa ein halbes Jahr in Serbien, bevor die Ehefrau im Jahr 2020 in das Bundesgebiet übersiedelte. Der BF folgte ihr im Jahr 2021/2022.Der BF und seine Ehefrau lebten bereits in Serbien jahrelang, etwa ab dem Jahr 2017, im selben Haushalt und führten im Herkunftsstaat ein Familienleben. Etwa im Jahr 2019 beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Dazu heirateten sie Ende 2019 in Serbien. Nach der Eheschließung lebten sie noch etwa ein halbes Jahr in Serbien, bevor die Ehefrau im Jahr 2020 in das Bundesgebiet übersiedelte. Der BF folgte ihr im Jahr 2021 aus 2022,. Aus dem Reisepass der Ehefrau des BF sind folgende Ein- und Ausreisestempel aus dem Schengenraum ersichtlich: 28.06.2020 Einreise Ungarn 11.07.2020 Ausreise Ungarn 19.08.2020 Einreise Ungarn 21.08.2020 Ausreise Ungarn 07.09.2020 Ausreise Ungarn Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau des BF ergeben sich folgende Versicherungszeiten: 12.01.2022 – 01.04.2022 Arbeiterin 27.04.2022 – 20.05.2022 Arbeiterin 24.06.2022 – 04.05.2023 Arbeiterin 05.05.2023 – 26.08.2023 Wochengeldbezug 01.07.2023 – 26.08.2023 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld 27.08.2023 – laufend Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(s) KBG 05.02.2024 – laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin 1.2.
- Am XXXX wurde die Tochter des BF und seiner Ehefrau, XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Diese ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 20.09.2023 bis 20.09.2028.1.2.
- Am römisch 40 wurde die Tochter des BF und seiner Ehefrau, römisch 40 , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Diese ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 20.09.2023 bis 20.09.
- 1.2.
- Der BF lebt mit seiner Ehefrau und der Tochter im gemeinsamen Haushalt. 1.2.
- Der BF verfügt über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Die Familie lebt von Karenzgeld iHv € 700,00, einer weiteren jährlichen Pauschale iHv € 200,00, der Familienbeihilfe und dem Einkommen der Ehefrau des BF aus der geringfügigen Beschäftigung. Weiters wird die Familie von den Eltern der Ehefrau des BF finanziell unterstützt und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. 1.2.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 05.07.2023 – 31.08.2023 Hauptwohnsitz 31.08.2023 – 18.09.2023 Hauptwohnsitz 18.09.2023 – laufend Hauptwohnsitz 1.2.
- Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb ergebnislos. 1.2.
- Am 01.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.1.2.8. Am 01.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. 1.2.
- Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
- Der BF besucht im Bundesgebiet einen Deutschkurs. Er war weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war der BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Er ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht krankenversichert und verfügt über eine Einstellungszusage. Die Ehefrau und die Tochter des BF sowie die Mutter, der Stiefvater und die Schwester der Ehefrau des BF leben im Bundesgebiet. Weiters ist ein Freund des BF im Bundesgebiet wohnhaft. Darüber hinaus verfügt über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland: 1.3.
- Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und geriete nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. , Fest steht, dass der BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.3.
- Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er verfügt über Schul- und Berufsausbildung und Berufserfahrung in Serbien und hat den überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, notfalls auch durch die Ausübung von Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, bestehen nicht. 1.3.
- Die Eltern und der Bruder des BF leben nach wie vor in Serbien. Die Eltern des BF besitzen ein Haus im Herkunftsstaat. Der BF hat Kontakt zu seinen Angehörigen in Serbien. Dem BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, im Herkunftsstaat zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk des BF diesen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Unterstützung durch die Familie bzw. Freunde besteht auch die Möglichkeit, dass er karitative oder Sozialhilfe erhält. 1.3.
- Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb die zwar in Österreich aufenthaltsberechtigte, jedoch auch schon in der Vergangenheit mit dem BF in Serbien lebende, Ehefrau mit ihm und der Tochter im Alter von XXXX Monaten nicht zumindest vorübergehend in Serbien leben könnten. So hielten sich der BF und seine Ehefrau schon jahrelang vor der Eheschließung, jedoch auch mehrere Monate danach, in Serbien auf, wo der BF einer Erwerbstätigkeit nachging. Die gesamte Familie des BF lebt in Serbien. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem BF bzw. auch seiner Ehefrau mit dem minderjährigen Kind unzumutbar wäre, gegenseitige Besuche vorzunehmen. Die einfache Strecke zwischen der vom BF angegeben Adresse in Serbien im Ort XXXX und der Wohnadresse der Ehefrau wie des Kindes im Bundesgebiet beträgt 574 km mit dem Auto (vgl. Google Maps) und wurde in der Vergangenheit vor allem seiner Ehefrau – wie oben zu den Grenzübertritten der Ehefrau festgestellt – regelmäßig zurückgelegt.1.3.
- Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb die zwar in Österreich aufenthaltsberechtigte, jedoch auch schon in der Vergangenheit mit dem BF in Serbien lebende, Ehefrau mit ihm und der Tochter im Alter von römisch 40 Monaten nicht zumindest vorübergehend in Serbien leben könnten. So hielten sich der BF und seine Ehefrau schon jahrelang vor der Eheschließung, jedoch auch mehrere Monate danach, in Serbien auf, wo der BF einer Erwerbstätigkeit nachging. Die gesamte Familie des BF lebt in Serbien. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem BF bzw. auch seiner Ehefrau mit dem minderjährigen Kind unzumutbar wäre, gegenseitige Besuche vorzunehmen. Die einfache Strecke zwischen der vom BF angegeben Adresse in Serbien im Ort römisch 40 und der Wohnadresse der Ehefrau wie des Kindes im Bundesgebiet beträgt 574 km mit dem Auto vergleiche Google Maps) und wurde in der Vergangenheit vor allem seiner Ehefrau – wie oben zu den Grenzübertritten der Ehefrau festgestellt – regelmäßig zurückgelegt. 1.3.
- Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.1.3.
- Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.2.1.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, der in Serbien von Kindheit an verbrachten Zeit und den Lebensumständen des BF in Serbien ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme durch das BFA (Seite 2, 8, 9 des Einvernahmeprotokolls) sowie insbesondere aus der im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde und des serbischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
- Die Feststellungen, wonach der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet nicht feststellbar ist, ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben vor dem BFA. So führte er zunächst aus, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau im November 2021 mit dem Bus nach Österreich eingereist. Seither habe er das Bundesgebiet ein paar Mal verlassen. Seit 05.07.2023 sei er in Österreich behördlich gemeldet. Später führte er aus, seine Ehefrau sei im Jahr 2020 nach Österreich gekommen. Der BF sei ihr im Jahr 2021 nachgereist, damit sie zusammenleben können (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Er und seine Ehefrau lebten seit dem 01.12.2022 im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. In Serbien hätten sie von 2017 bis 2020, danach dann ein Jahr nicht zusammengelebt. Nachdem der BF nach Österreich gekommen sei, hätten sie dann wieder einen gemeinsamen Haushalt begründet. Zuerst bei den Eltern der Ehefrau und seit 01.12.2022 in einer eigenen Wohnung (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). 2.2.
- Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich ergeben sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde, den Geburtsurkunden, den Kopien der Reisepässe der Ehefrau und Tochter, jenen der Aufenthaltstitel der Ehefrau und Tochter des BF sowie den Angaben des BF. Weiters nahm das BVwG Einsicht in das Zentrale Melder- und das Fremdenregister betreffend die Ehefrau und Tochter des BF. Die Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten der Ehefrau des BF im Bundesgebiet folgen dem auf den Namen der Ehefrau des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Feststellung, wonach der BF und seine Ehefrau bereits in Serbien jahrelang ein Familienleben führten und im gemeinsamen Haushalt lebten, ergibt sich aus den Ausführungen des BF, wonach seine Ehefrau im Jahr 2020 nach Österreich gekommen sei. Der BF sei ihr im Jahr 2021 nachgereist, damit sie zusammenleben können. Sie hätten bereits in Serbien neun Jahre zusammengelebt (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Bei Wahrunterstellung dieser Angaben des BF ergäbe sich ein Zusammenleben im Herkunftsstaat von 2011 bis
- Die Ehefrau des BF wurde im Jahr XXXX geboren und wäre daher bei der Begründung des Familienlebens im Herkunftsstaat erst XXXX Jahre gewesen. Diese Angaben des BF erscheinen somit nicht nachvollziehbar. Später gab der BF an, er habe von 2017 bis 2020 mit seiner Ehefrau in Serbien zusammengelebt (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls).Die Feststellung, wonach der BF und seine Ehefrau bereits in Serbien jahrelang ein Familienleben führten und im gemeinsamen Haushalt lebten, ergibt sich aus den Ausführungen des BF, wonach seine Ehefrau im Jahr 2020 nach Österreich gekommen sei. Der BF sei ihr im Jahr 2021 nachgereist, damit sie zusammenleben können. Sie hätten bereits in Serbien neun Jahre zusammengelebt (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Bei Wahrunterstellung dieser Angaben des BF ergäbe sich ein Zusammenleben im Herkunftsstaat von 2011 bis
- Die Ehefrau des BF wurde im Jahr römisch 40 geboren und wäre daher bei der Begründung des Familienlebens im Herkunftsstaat erst römisch 40 Jahre gewesen. Diese Angaben des BF erscheinen somit nicht nachvollziehbar. Später gab der BF an, er habe von 2017 bis 2020 mit seiner Ehefrau in Serbien zusammengelebt (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Die Feststellung zur finanziellen Situation bzw. zum Umstand, dass die Familie des BF ihren Lebensunterhalt durch das Karenzgeld, einer weiteren jährlichen Pauschale, der Familienbeihilfe und dem Einkommen der Ehefrau aus der geringfügigen Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Unterstützung durch die Familie der Ehefrau bestreitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des BF (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. 2.2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. 2.2.
- Der BF gab an, er habe sich im Bundesgebiet für den Deutschkurs auf Niveau „A1“ und „A2“ angemeldet. Seine Ehefrau besuche derzeit einen Deutschkurs auf Niveau „A2+“ (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Im dem BVwG vom BFA übermittelten Akt liegen keine Nachweise hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses ein. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF durch das BFA ist jedoch ersichtlich, dass dieser offensichtlich eine Deutschkursbestätigung vorgelegt hat, diese kopiert und zum Akt genommen wurde (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Auch wird im angefochtenen Bescheid die „Bestätigung Deutschkurs“ als Beweismittel angeführt (Bescheid Seite 8).2.2.
- Der BF gab an, er habe sich im Bundesgebiet für den Deutschkurs auf Niveau „A1“ und „A2“ angemeldet. Seine Ehefrau besuche derzeit einen Deutschkurs auf Niveau „A2+“ (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Im dem BVwG vom BFA übermittelten Akt liegen keine Nachweise hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses ein. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF durch das BFA ist jedoch ersichtlich, dass dieser offensichtlich eine Deutschkursbestätigung vorgelegt hat, diese kopiert und zum Akt genommen wurde vergleiche Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Auch wird im angefochtenen Bescheid die „Bestätigung Deutschkurs“ als Beweismittel angeführt (Bescheid Seite 8). Der BF führte explizit aus, weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation noch krankenversichert zu sein (Seite 6, 7 des Einvernahmeprotokolls). Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe vor dem BFA einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, ist auszuführen, dass sich ein solcher nicht im Akt befindet. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF durch das BFA ist jedoch ersichtlich, dass der BF offensichtlich eine Einstellungszusage vorgelegt hat und diese in der Einvernahme kopiert und zum Akt genommen wurde (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Auch wird im angefochtenen Bescheid die „Einstellungszusage“ als Beweismittel angeführt (Bescheid Seite 8).Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe vor dem BFA einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, ist auszuführen, dass sich ein solcher nicht im Akt befindet. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF durch das BFA ist jedoch ersichtlich, dass der BF offensichtlich eine Einstellungszusage vorgelegt hat und diese in der Einvernahme kopiert und zum Akt genommen wurde vergleiche Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Auch wird im angefochtenen Bescheid die „Einstellungszusage“ als Beweismittel angeführt (Bescheid Seite 8). Laut den Angaben des BF leben – abgesehen von seiner Kernfamilie – im Bundesgebiet keine Angehörigen oder Verwandten und habe er lediglich einen Freund. Hauptsächlich kümmere er sich um sein Kind und besuche einen Deutschkurs. Sie würden spazieren gehen und die Zeit genießen (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). 2.2.
- Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er in Serbien eine Schul- und Berufsausbildung absolviert und Berufserfahrung gesammelt hat. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF sprächen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, seinen Unterhalt durch Ausübung beruflicher Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. 2.2.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen in Serbien folgen den Angaben des BF (Seite 7, 8 des Einvernahmeprotokolls). Dass dieser auch über ein soziales Netzwerk in Serbien verfügt, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF dort den Großteil seines Lebens verbracht hat. 2.2.
- Der BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. 2.2.
- Dass der BF, allenfalls zusammen mit seiner Familie in Serbien nicht leben könnte, erwies sich auch aufgrund der Befragung durch ein Organ des BFA als nicht glaubhaft. So gab der BF auf die Frage, ob er und seine Familie nicht in Serbien könnte, lediglich an, sein Plan sei, dass sie in Österreich leben (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls). Weiters führte der BF – befragt zu seiner Integration – an, sein Ziel sei es, in Österreich zu bleiben und die deutsche Sprache zu lernen. Er wolle für sich und seine Familie finanzielle Sicherheit, Fortschritte machen und irgendwann in seiner Branche arbeiten. In Österreich gebe es viele Möglichkeiten, nicht so wie in Serbien. Die Situation sei nicht wie in Serbien, wo er mit der abgeschlossenen Ausbildung nicht in seiner Branche arbeiten hätte können, sondern als Kassier hätte arbeiten müssen. Es sei schwieriger, in Serbien Arbeit zu finden (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Insgesamt vermochte der BF damit den im Bescheid herangezogenen Länderberichten, nicht entgegenzutreten und glaubhaft darzulegen, dass Familien grundsätzlich oder gerade seine Familie nicht in Serbien leben könnte. 2.2.
- Dass das Ehepaar lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen hat, sein Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass der BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte oder diesen tatsächlich beantragt hätte, ergibt sich aus den diesbezüglich eigenen Angaben des BF. Es wurde nie bestritten, dass er sich seit rund zwei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und, dass ihm mangels entsprechender finanzieller Voraussetzungen seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre (vgl. Angaben des BF vor dem BFA, Seite 5 des Einvernahmeprotokolls, wonach die NAG Behörde dem Ehepaar wiederholt mitgeteilt habe, dass das Einkommen der Ehefrau nicht ausreichend sei). Ob der BF in Ansehung dieses Umstandes mit seiner Ehefrau bewusst ein Kind gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann selbstverständlich nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist den Ausführungen des BF entnehmbar, dass er die Fremdengesetze zusammen mit seiner Ehefrau bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um seinen Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Dies erhellt sich insbesondere aus den Angaben des BF, wonach er wiederholt ausführte, nach Österreich gekommen zu sein, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, er den gegenständlichen Antrag stelle, um im Bundesgebiet arbeiten zu können, die Antragstellung nach § 55 AsylG für ihn aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG die einzige Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei und er im Bundesgebiet berufliche Fortschritte machen wolle.2.2.
- Dass das Ehepaar lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen hat, sein Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass der BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte oder diesen tatsächlich beantragt hätte, ergibt sich aus den diesbezüglich eigenen Angaben des BF. Es wurde nie bestritten, dass er sich seit rund zwei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und, dass ihm mangels entsprechender finanzieller Voraussetzungen seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre vergleiche Angaben des BF vor dem BFA, Seite 5 des Einvernahmeprotokolls, wonach die NAG Behörde dem Ehepaar wiederholt mitgeteilt habe, dass das Einkommen der Ehefrau nicht ausreichend sei). Ob der BF in Ansehung dieses Umstandes mit seiner Ehefrau bewusst ein Kind gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann selbstverständlich nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist den Ausführungen des BF entnehmbar, dass er die Fremdengesetze zusammen mit seiner Ehefrau bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um seinen Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Dies erhellt sich insbesondere aus den Angaben des BF, wonach er wiederholt ausführte, nach Österreich gekommen zu sein, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, er den gegenständlichen Antrag stelle, um im Bundesgebiet arbeiten zu können, die Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG für ihn aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG die einzige Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei und er im Bundesgebiet berufliche Fortschritte machen wolle. Es wurden vom BF trotz konkreter Fragen keinerlei tragfähigen Argumente eingeworfen, weshalb es ihm und seiner Familie unzumutbar sein sollte, in Serbien deren Familienleben (wieder) aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Auch schon zuvor pendelte die Ehefrau des BF zwischen Österreich und Serbien hin und her. Auch wenn zuzugestehen ist, dass ein Besuch der Ehefrau mit einem Kleinkind in Serbien mit höherem Aufwand als zuvor verbunden wäre, so wurden doch keinerlei konkrete Umstände geltend gemacht, weshalb eine Reise nach Serbien tatsächlich unzumutbar wäre. Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, steht auch ihm frei, die Ehefrau und das Kind für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Auch hat der BF seinen bisher rund zweijährigen, durchgehenden – rechtswidrigen – Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt, um, abgesehen von der Erwirkung eines Arbeitsvorvertrages und Besuch eines Deutschkurses, Integrationsschritte zu setzen, die ihm im gegenständlichen Verfahren zugutegehalten werden könnten. Zum vorgelegten Vorvertrag ist auch festzuhalten, dass damit im vorliegenden Fall eine nachhaltige berufliche Verankerung im Bundesgebiet nicht dargetan werden kann, zumal daraus lediglich das Recht ableitbar ist, im Falle der Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen die Arbeitsstelle anzutreten. 2.2.
- Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
- Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK:3.1.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK: 3.1.1.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […] Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: § 58. […]Paragraph 58, […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: §
- […]Paragraph 16, […]
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). , Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010)Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010) 3.1.
- In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.
- In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der BF reiste eigenen Angaben zu Folge bereits im Jahr 2021 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither bzw. zumindest seit dem Jahr 2022 durchgehend, unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels, kam und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auf die Frage, weshalb er keinen Antrag bei der zuständigen NAG-Behörde gestellt habe, führte er aus, seine Ehefrau habe nicht genug verdient. Als sie gekommen seien, hätten sie bei der NAG Behörde nachgefragt, was die Ehefrau verdienen müsse. Später hätten sie es noch einmal versucht, aber es sei sich nicht ausgegangen. Es sei die einzige Möglichkeit für den BF, einen Aufenthaltstitel zu bekommen (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Am XXXX wurde die Tochter des BF im Bundesgebiet geboren. Kurz darauf – am 05.07.2023 – meldete der BF erstmals einen Wohnsitz im Bundesgebiet ein. Erst im Februar 2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK.Der BF reiste eigenen Angaben zu Folge bereits im Jahr 2021 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither bzw. zumindest seit dem Jahr 2022 durchgehend, unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels, kam und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auf die Frage, weshalb er keinen Antrag bei der zuständigen NAG-Behörde gestellt habe, führte er aus, seine Ehefrau habe nicht genug verdient. Als sie gekommen seien, hätten sie bei der NAG Behörde nachgefragt, was die Ehefrau verdienen müsse. Später hätten sie es noch einmal versucht, aber es sei sich nicht ausgegangen. Es sei die einzige Möglichkeit für den BF, einen Aufenthaltstitel zu bekommen (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Am römisch 40 wurde die Tochter des BF im Bundesgebiet geboren. Kurz darauf – am 05.07.2023 – meldete der BF erstmals einen Wohnsitz im Bundesgebiet ein. Erst im Februar 2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. , Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich der BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner Einreise im Jahr 2021 bzw. ab seinem durchgehenden Aufenthalt ab dem Jahr 2021/2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seither hält er sich etwa zwei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wovon er hier etwa ein Jahr unter Umgehung des Meldegesetzes wohnhaft war, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach § 55 AsylG im Februar 2024 und sohin nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet – keine Bemühungen zur Integration und Legalisierung seines Aufenthaltes ersichtlich. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich der BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner Einreise im Jahr 2021 bzw. ab seinem durchgehenden Aufenthalt ab dem Jahr 2021 aus 2022, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seither hält er sich etwa zwei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wovon er hier etwa ein Jahr unter Umgehung des Meldegesetzes wohnhaft war, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG im Februar 2024 und sohin nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet – keine Bemühungen zur Integration und Legalisierung seines Aufenthaltes ersichtlich. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Am XXXX ehelichte der BF in Serbien eine serbische Staatsangehörige. Die Ehefrau des BF übersiedelte im Jahr 2020 nach Österreich und ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Der BF hat mit seiner Ehefrau bereits vor der Eheschließung jahrelang (etwa von 2017 bis 2020) ein gemeinsames Familienleben in Serbien geführt. Auch nach der Eheschließung lebte der BF mit seiner Ehefrau etwa sechs Monate in Serbien zusammen, bevor beide beschlossen, dass sie nunmehr in Österreich leben werden bzw. bevor die Ehefrau des BF nach Österreich übersiedelte und der BF ihr im Jahr 2021/2022 folgte. Über ein Jahr nach der letztmaligen Einreise des BF nach Österreich wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren. Der BF lebt seit seiner Einreise im gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau und der Tochter. Am römisch 40 ehelichte der BF in Serbien eine serbische Staatsangehörige. Die Ehefrau des BF übersiedelte im Jahr 2020 nach Österreich und ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Der BF hat mit seiner Ehefrau bereits vor der Eheschließung jahrelang (etwa von 2017 bis 2020) ein gemeinsames Familienleben in Serbien geführt. Auch nach der Eheschließung lebte der BF mit seiner Ehefrau etwa sechs Monate in Serbien zusammen, bevor beide beschlossen, dass sie nunmehr in Österreich leben werden bzw. bevor die Ehefrau des BF nach Österreich übersiedelte und der BF ihr im Jahr 2021 aus 2022, folgte. Über ein Jahr nach der letztmaligen Einreise des BF nach Österreich wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren. Der BF lebt seit seiner Einreise im gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau und der Tochter. Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der BF hält sich seit etwa 2021/2022 – sohin seit etwa zwei Jahren – durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes erweist sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig. Der BF hält sich seit etwa 2021 aus 2022, – sohin seit etwa zwei Jahren – durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes erweist sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig. Der BF ist im Wissen in das Bundesgebiet eingereist, hier über kein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht zu verfügen. Er hat im Inland – abgesehen von seine Ehefrau, Tochter und Angehörigen der Ehefrau – weder familiäre noch verwandtschaftliche Bezüge. Das BVwG erkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht hat. In der Einvernahme vor dem BFA wurde jedoch ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch hinzugezogen und die Befragung in dieser Sparche durchgehführt. Der BF ging im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist auch derzeit nicht beschäftigt. Er legte einen Arbeitsvorvertrag vor. Zudem hat er auch seine nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal er offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet. Maßgebliche Bezüge des BF zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. Wie unten noch ausgeführt werden wird, ist das Privat- und Familienleben des BF auch maßgeblich damit belastet, dass der BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Es ist im Hinblick darauf, dass dem BF und seiner Ehefrau dessen unsichere Aufenthaltssituation durchaus bewusst waren, davon auszugehen, dass das Paar rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 schaffen wollte.Wie unten noch ausgeführt werden wird, ist das Privat- und Familienleben des BF auch maßgeblich damit belastet, dass der BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Es ist im Hinblick darauf, dass dem BF und seiner Ehefrau dessen unsichere Aufenthaltssituation durchaus bewusst waren, davon auszugehen, dass das Paar rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 schaffen wollte. Es ist für das BVwG evident, dass das Ansinnen des BF schon bei seiner Einreise darauf gerichtet war, letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass der BF selbst nachdem ihm von der zuständigen NAG Behörde (wiederholt) mitgeteilt wurde, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle, nicht ausreiste. Besonders schwer wiegt weiters der Umstand, dass er durch seine jahrelange unangemeldete Unterkunftnahme im Bundesgebiet nicht nur gegen das Meldegesetz verstoßen, sondern hierdurch auch versucht hat, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. , Es liegt in Österreich daher weder aufgrund der Aufenthaltsdauer noch aus sonstigen Gründen eine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor. - Bindungen zum Herkunftsstaat Der BF wurde in Serbien geboren, sozialisiert, besuchte dort die Schule, absolvierte eine Ausbildung und arbeitete jahrelang. Seine Muttersprache ist Serbisch. Seine Eltern sowie ein Bruder sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Erstere leben im Eigentumshaus der Familie und hat der BF Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat. Der Lebensmittelpunkt des BF lag von seiner Geburt bis zum Jahr 2021/2022 in Serbien. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis des BF existiert.Der Lebensmittelpunkt des BF lag von seiner Geburt bis zum Jahr 2021 aus 2022, in Serbien. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis des BF existiert. Der BF verfügt somit in Serbien jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. - strafrechtliche Unbescholtenheit Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253) - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Der BF hält sich nunmehr seit etwa zwei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und hat seither, abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im Februar 2024 auch nicht versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass er seit rund zwei Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versucht der BF bereits seit dem Jahr 2021/2022 unter faktischer Umgehung der Bestimmungen des Meldegesetzes sowie der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen.Der BF hält sich nunmehr seit etwa zwei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und hat seither, abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im Februar 2024 auch nicht versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass er seit rund zwei Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versucht der BF bereits seit dem Jahr 2021 aus 2022, unter faktischer Umgehung der Bestimmungen des Meldegesetzes sowie der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207 sowie vom 31.07.2020, Ra 2020/19/0252).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207 sowie vom 31.07.2020, Ra 2020/19/0252). Das aktuell in Österreich vorliegende Familienleben zu seiner Ehefrau und der Tochter ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. vielmehr bewusst gegründet worden, als sowohl dem BF als auch seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau bewusst gewesen sein musste, dass er über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die erwachsenen Beteiligten nicht nur des unsicheren, sondern des sogar rechtswidrigen Aufenthaltsstatus des BF bewusst gewesen sind. Insbesondere nach der Auskunft der NAG Behörde, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht vorlägen, wäre der BF angehalten gewesen, wieder nach Serbien auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt zu beantragen, was er jedoch nicht gemacht hat. Sowohl dem BF als auch dessen Ehefrau war schon von Beginn an klar, dass er sich nicht in Österreich aufhalten darf. Zwar wurde in diesem Zeitraum die Tochter des BF und seiner Ehefrau gezeugt und geboren, jedoch relativiert sich dieser Umstand dadurch, dass beiden Eltern die fehlende Berechtigung zum längeren Aufenthalt des BF bekannt war. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor. - Schlussfolgerungen Gegenständlich liegt keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF vor und hält er sich auch erst seit etwa zwei Jahren durchgehend – rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Hervorzuheben ist dabei das massive fremdenrechtliche Fehlverhalten des BF in der Vergangenheit, der jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, die beharrliche Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und das fehlende Engagement im Hinblick auf eine nachhaltige Integration. Die Beziehung zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau ist zwar bereits in Serbien entstanden und wurde dann hier fortgesetzt, jedoch mussten sich beide bewusst sein, dass der BF in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und er wegen fehlender finanziellen Mittel auch keine Möglichkeit hat, den begehrten Aufenthaltstitel zu bekommen und den Aufenthalt zu legalisieren. Dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich dennoch fortgesetzt wurde, zeugt auch von einem falschen Verständnis gegenüber den den Aufenthalt regelnden Gesetzen. Dazu tritt der Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Gründe substantiiert vorgebracht wurden, warum das Familienleben nicht auch in Serbien fortgesetzt werden konnte. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, in welcher der BF und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN).Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, in welcher der BF und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnten keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, warum konkret dem BF, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien unzumutbar sein sollte. Wenngleich die Ehefrau und die Tochter in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, sind alle serbische Staatsangehörige. Die Ehefrau des BF, die in Serbien geboren wurde, lebte mit dem BF schon vor der Eheschließung aber auch nach der Eheschließung insgesamt zumindest drei Jahre in Serbien, wo der BF erwerbstätig war. Der BF konnte keine konkreten Gründe vorbringen, weshalb ihnen dies nunmehr nicht mehr möglich wäre, außer, dass die Bedingungen am Arbeitsmarkt in Österreich besser seien. Sämtliche Familienangehörige des BF leben in Serbien. Zu den Eltern und dem Bruder des BF besteht Kontakt. Es kann daher eine entsprechende Unterstützung erwartet werden. Dass die Schaffung einer Lebensgrundlage bei einer Rückkehr nach Serbien überhaupt nicht möglich wäre, wird auch nicht – etwa durch Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte – konkret dargetan. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Für den Fall, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind nicht mit nach Serbien umzögen, wäre der BF von diesen getrennt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044) Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Tochter des BF erst rund XXXX Monate alt ist. Es bleibt dem BF jedoch unbenommen, wie jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei seiner Familie zu sein. Weiters ist auch die Ehefrau bereits zuvor regelmäßig zwischen Österreich und Serbien hin und her gereist, sodass ihr dies – naturgemäß mit erhöhtem Aufwand durch das kleine Kind aber jedenfalls – ebenfalls zumutbar erscheint. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Tochter des BF erst rund römisch 40 Monate alt ist. Es bleibt dem BF jedoch unbenommen, wie jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei seiner Familie zu sein. Weiters ist auch die Ehefrau bereits zuvor regelmäßig zwischen Österreich und Serbien hin und her gereist, sodass ihr dies – naturgemäß mit erhöhtem Aufwand durch das kleine Kind aber jedenfalls – ebenfalls zumutbar erscheint. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des Kindes des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit der Tochter dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des Kindes des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit der Tochter dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Der BF ist ein erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der über eine Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung verfügt, der serbischen Sprache mächtig ist und im herkunfststaataichen Familienumfeld sozialisiert wurde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies halten sich nach wie vor Familienangehörige des BF in Serbien auf. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der BF und seine Ehefrau bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der BF und seine Ehefrau bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011). Weiters ist dem BF zuzumuten, im Wege der Auslandsantragstellung seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.
3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wie zu Punkt 3.
- bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Wie zu Punkt 3.
- bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.3.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe ableitbar sind, denen eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG zu entnehmen wäre.3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe ableitbar sind, denen eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG zu entnehmen wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise: 3.4.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.4.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 3.4.
- Die belangte Behörde hat dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt, konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.3.4.
- Die belangte Behörde hat dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt, konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd Paragraph 55, Absatz 3, FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde zur Gänze abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Erm