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{'item': 'L523 2267103-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 194§ 88§ 2§ 25§ 25a§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 7§ 8§ 49§ 52§ 64§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlL523 2267103-2 Spruch, L523 2267103-2/9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022, wurde

§ 194GSVG i

Vm § 409 und 410 ASVG entschieden, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der bis zum 22.01.2022 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2022 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 37.838,90 zu bezahlen. 1. Mit gegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022, wurde

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 409 und 410 ASVG entschieden, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der bis zum 22.01.2022 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2022 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 37.838,90 zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „ XXXX “ verfügt habe und aufgrund aufrechter Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und vom 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung und der Selbständigenvorsorge unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit eine Löschung oder Nichtbetriebsmeldung seiner aufrechten Gewerbeberechtigung vorgenommen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “ verfügt habe und aufgrund aufrechter Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und vom 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung und der Selbständigenvorsorge unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit eine Löschung oder Nichtbetriebsmeldung seiner aufrechten Gewerbeberechtigung vorgenommen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von der Behörde

§ 88Abs. 2 Gew

O zu entziehen sei, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Beschwerdeführer habe die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals bekanntgegeben und sei die Löschung der Firma mit Firmenbuchbeschluss vom 25.06.2019 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen, sodass dieser nicht der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen wäre. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von der Behörde

Paragraph 88, Absatz 2, GewO zu entziehen sei, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Beschwerdeführer habe die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals bekanntgegeben und sei die Löschung der Firma mit Firmenbuchbeschluss vom 25.06.2019 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen, sodass dieser nicht der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen wäre. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides – unter gleichzeitiger Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens – sowie eine Rückstellung der gepfändeten Beträge zu veranlassen. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022

§ 2Abs.

1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer sei demzufolge verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung (samt Nebengebühren und Verzugszinsen) – allesamt angeführt in den Spruchpunkten 2 bis 6 – iHv insgesamt EUR 37.838,90 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer sei demzufolge verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung (samt Nebengebühren und Verzugszinsen) – allesamt angeführt in den Spruchpunkten 2 bis 6 – iHv insgesamt EUR 37.838,90 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).

  1. Mit am 11.04.2023 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 15.05.2023 verwies die SVS auf die Begründung ihrer am 22.03.2022 erlassenen Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  3. Am 26.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunfts-, und Übermittlungsersuchen an die SVS, welchem am 04.04.2024 mit Stellungnahme entsprochen wurde.
  4. Mit gerichtlicher Mitteilung vom 11.04.2024 wurde die seitens der SVS am 04.04.2024 übermittelte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Am 24.04.2024 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der BF insbesondere monierte, dass der Masseverwalter pflichtwidrig die Niederlegung der Gewerbeberechtigung unterlassen habe und dies zu keiner den BF treffenden Vorschreibung von Beitragsschulden führen könne. Auch seien seitens der SVS nicht alle nötigen Maßnahmen getroffen worden, um die Zustelladresse des BF ausfindig zu machen, sodass auch die Verzugszinsen nicht zur Vorschreibung gelangen dürften. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers war von 30.10.1998 bis 25.06.2019 unter der Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers war von 30.10.1998 bis 25.06.2019 unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die zur Nummer XXXX in das Gewerberegister eingetragene Gewerbeberechtigung: „ XXXX “.Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die zur Nummer römisch 40 in das Gewerberegister eingetragene Gewerbeberechtigung: „ römisch 40 “. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2007, zur Zahl XXXX wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2007, zur Zahl römisch 40 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2007, zur Zahl XXXX wurde die Unternehmensfortführung auf unbestimmte Zeit festgestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.06.2007, zur Zahl römisch 40 wurde die Unternehmensfortführung auf unbestimmte Zeit festgestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2019, zur Zahl XXXX wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.04.2019, zur Zahl römisch 40 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 03.01.2022 legte der BF seine Gewerbeberechtigung zurück und beendete hiermit seine Kammermitgliedschaft. Der Beschwerdeführer unterlag jedenfalls im Zeitraum von 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 03.01.2022 der GSVG Pflichtversicherung und dementsprechend der Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Die diesbezüglich offenen Beiträge ergeben sich aus folgenden monatlichen Beitragsgrundlagen, Beitragssätzen und monatlichen Beiträgen: Jahr Beitragsgrundlage der KV in € Beitragsgrundlage der PV in € Beitragssatz KV Beitragssatz PV UV-Beitrag in €UV-Beitrag , in € 2008 622,43 951,87 7,65 15,75 7,65 2009 637,99 887,38 7,65 16,00 7,84 2010 653,30 818,30 7,65 16,25 8,03 2011 667,02 743,20 7,65 17,50 8,20 2012 671,02 654,83 7,65 17,50 8,25 2013 689,81 673,17 7,65 18,50 8,48 2014 704,99 687,98 7,65 18,50 8,67 2015 724,02 706,56 7,65 18,50 8,90 2016 415,72 723,52 7,65 18,50 9,11 2017 425,70 723,52 7,65 18,50 9,33 2018 438,05 654,25 7,65 18,50 9,60 2019 446,81 654,25 7,65 18,50 9,79 2020 01.01.2021 bis 31.12.2021 460,66 0,00 574,36 574,36 6,80 6,80 18,50 18,50 10,09 10,09 2021 475,86 574,36 6,80 18,50 10,42 2022 0,00 485,85 0,00 18,50 10,64 Die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 bis 2018 weisen keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb auf und wurde in diesem Zeitraum die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage

§ 25Abs.

4 GSVG herangezogen.Die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 bis 2018 weisen keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb auf und wurde in diesem Zeitraum die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 4, GSVG herangezogen. Für das Jahr 2019 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a

GSVG die Mindestbeitragshöhe

§ 25Abs. 4 GSVG i

Hv EUR 446,81 für die Krankenversicherung und EUR 654,25 für die Pensionsversicherung herangezogen. Für das Jahr 2019 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe

, Paragraph 25, Absatz 4, GSVG iHv EUR 446,81 für die Krankenversicherung und EUR 654,25 für die Pensionsversicherung herangezogen. Für das Jahr 2021 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a

GSVG die Mindestbeitragshöhe

§ 25Abs. 7 GSVG i

Hv EUR 475,86 für die Krankenversicherung und EUR 574,36 für die Pensionsversicherung herangezogen.Für das Jahr 2021 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe

, Paragraph 25, Absatz 7, GSVG iHv EUR 475,86 für die Krankenversicherung und EUR 574,36 für die Pensionsversicherung herangezogen. Für das Jahr 2022 liegt ebenso kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a

GSVG die Mindestbeitragshöhe

§ 25Abs. 7 GSVG i

Hv EUR 0,00 für die Krankenversicherung und EUR 485,85 für die Pensionsversicherung herangezogen.Für das Jahr 2022 liegt ebenso kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe

, Paragraph 25, Absatz 7, GSVG iHv EUR 0,00 für die Krankenversicherung und EUR 485,85 für die Pensionsversicherung herangezogen. Die Summe der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum offenen Verzugszinsbeträge, unter Mitberücksichtigung des Ausschlusszeitraumes (01.02.2020 bis 22.09.2021), ergibt sich aus der detaillierten Aufstellung der SVS, in welcher sämtliche von der SVS geltend gemachten Forderungen nachvollziehbar dargelegt werden. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wurden während des aufrechten Insolvenzverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom 23.04.2007 bis 11.04.2019 dem Masseverwalter vorgeschrieben. Nach Endigung des Insolvenzverfahrens konnten dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts von 23.06.2019 bis 22.09.2021 keine Versicherungsbeitragsvorschreibungen übermittelt werden. Über den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers erhielt die SVS erstmals am 12.07.2019, aufgrund einer postamtlichen Rückstellung (Zurück – unbekannt) Kenntnis. Durch eine am 17.09.2021 erfolgte Anfrage des Beschwerdeführers erlangte die SVS Kenntnis über die Meldeadresse des Beschwerdeführers und wurden die Versicherungsbeitragsvorschreibungen fortan an die bekanntgewordene Adresse übermittelt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, die Stellungnahme der SVS und des Beschwerdeführers sowie die Beschwerde– liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Aufgrund vorgenommener Einsicht des Bundesverwaltungsgerichts in einen historischen Firmenbuchauszug, kann die Eintragung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30.10.1998 bis 25.06.2019 festgestellt werden. Die Feststellungen bezüglich der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 ergibt sich aus dem Inhalt eines aktuellen GISA-Auszugs. Die Feststellungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Insolvenzverfahren und die anschließend erfolgte Konkursaufhebung können aufgrund der Inhalte der im Akt einliegenden Gerichtsbeschlüsse getroffen werden. Unstrittig ist, dass die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen und liegen dem Verwaltungsakt zudem die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten samt Inhalt der Einkommensteuerbescheide vor. Die Feststellungen über die erfolgten Versicherungsbeitragsvorschreibungen resultieren aus den im Verwaltungsakt einliegenden seitens der SVS übermittelten Zahlungsanweisungen. Dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.06.2019 bis 22.09.2021 keine Beitragsvorschreibungen aufgrund unbekannten Aufenthalts zugestellt werden konnten und die SVS erstmals am 12.07.2019 darüber Kenntnis erlangte, gab die SVS innerhalb ihrer Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 (OZ 5 S 2) bekannt und schloss sie gleichzeitig die sich inhaltlich damit deckenden postamtlichen Retouren an (OZ 5 Beilagen S 86-90). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war, kann das erkennende Gericht dem Inhalt eines aktuellen Melderegisterauszugs und den seitens der SVS getätigten Ausführungen innerhalb ihrer Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 (OZ 5 S 2) samt Nachweisvorlagen (Beilagen OZ 5 S 103) ableiten. Die Kenntniserlangung der SVS über die neuerliche Meldeadresse des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund einer Anfrage des Beschwerdeführers am 17.09.2021 zu einem Pensionsantrag (Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 OZ 5 S 2 und Beilagen OZ 5 S 103). Die anschließend an die bekanntgewordene Adresse erfolgten Versicherungsbeitragsvorschreibungen ergeben sich sowohl aus der Auskunftsbeantwortung der SVS (OZ 5 S 3) als auch aus den dabei vorgelegten Zahlungsanweisungen (OZ 5 Beilagen S 69ff). IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe 1. Zuständigkeit

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Anzuwendendes Recht Nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.

§ 2Abs.

1 Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua. alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua. alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach Paragraph 2, Absatz 2, WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der Erwerbstätigkeit, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammer ab (VwGH 89/08/0210 mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ab. § 1 setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Ob der oder die Selbständige daher den Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für die Versicherungspflicht ohne Bedeutung (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG12

(2023)§ 2 Rz 9).Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ab. Paragraph eins, setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Ob der oder die Selbständige daher den Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für die Versicherungspflicht ohne Bedeutung (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG12
(2023)Paragraph 2, Rz 9). Die Einstellung eines Betriebes bzw. die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Betriebes bewirkt nicht ein Erlöschen der Kammermitgliedschaft und damit auch nicht der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung des Betriebes (VwGH 2007/08/0137).

§ 4Abs.

1 Z. 8 GSVG sind Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG sind Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes. Nach Verwaltungspraxis der SVS liegt ein „qualifiziert unbekannter Aufenthalt“ vor, wenn ein an den Versicherten adressiertes Poststück mit der Mitteilung „unbekannt verzogen“ rückübermittelt wird und keine weitere Adresse (zB Betriebs- bzw. Wohnadresse) im In- oder Ausland bekannt ist oder durch weitere Erhebungen bekannt wird. Für die weitere Beurteilung bzw. Feststellung des Ausnahmetatbestands wird in weiterer Folge die Sechs-Monats-Frist vom Datum des Einlangens dieses (letzten) Retourschriftstücks berechnet. Die Pflichtversicherung in der KV und PV (und UV nach dem ASVG) endet somit mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund (Kenntnis des unbekannten Aufenthalts und Ablauf der Sechs-Monats-Frist) eintritt. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung fällt mit dem Zeitpunkt weg, in dem wiederum eine aufrechte Abgabestelle bekannt wird. Nach Verwaltungspraxis der SVS kommt es für den Zeitraum davor zu keiner Lückenschließung (Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 4 (Stand 1.5.2023, rdb.

  1. at)Rz 59-61).Nach Verwaltungspraxis der SVS liegt ein „qualifiziert unbekannter Aufenthalt“ vor, wenn ein an den Versicherten adressiertes Poststück mit der Mitteilung „unbekannt verzogen“ rückübermittelt wird und keine weitere Adresse (zB Betriebs- bzw. Wohnadresse) im In- oder Ausland bekannt ist oder durch weitere Erhebungen bekannt wird. Für die weitere Beurteilung bzw. Feststellung des Ausnahmetatbestands wird in weiterer Folge die Sechs-Monats-Frist vom Datum des Einlangens dieses (letzten) Retourschriftstücks berechnet. Die Pflichtversicherung in der KV und PV (und UV nach dem ASVG) endet somit mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund (Kenntnis des unbekannten Aufenthalts und Ablauf der Sechs-Monats-Frist) eintritt. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung fällt mit dem Zeitpunkt weg, in dem wiederum eine aufrechte Abgabestelle bekannt wird. Nach Verwaltungspraxis der SVS kommt es für den Zeitraum davor zu keiner Lückenschließung (Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 4, (Stand 1.5.2023, rdb.
  2. at)Rz 59-61).

§ 7Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und die Beitragssätze samt deren Fälligkeit und Eintreibung sind den gesetzlichen Regelungen im Abschnitt V des GSVG (insbesondere §§ 25, 25a, 27, 35 und 37 GSVG) zu entnehmen. Die diesbezüglichen Gesetzesauszüge sind vollständig in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung angeführt.Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und die Beitragssätze samt deren Fälligkeit und Eintreibung sind den gesetzlichen Regelungen im Abschnitt römisch fünf des GSVG (insbesondere Paragraphen 25, 25 a, 27, 35 und 37 GSVG) zu entnehmen. Die diesbezüglichen Gesetzesauszüge sind vollständig in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung angeführt.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.

  1. Bezogen auf den Beschwerdeführer Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer laut Gewerberegisterauszug über eine Gewerbeberechtigung vom 01.01.1994 bis 03.01.
  2. Vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlautes bestand somit eine Pflichtversicherung bereits aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer laut Gewerberegisterauszug über eine Gewerbeberechtigung vom 01.01.1994 bis 03.01.
  3. Vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlautes bestand somit eine Pflichtversicherung bereits aufgrund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Daran konnte sowohl das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Insolvenzverfahren als auch das mangels Kostendeckung aufgehobene Konkursverfahren nichts ändern. Wie bereits ausgeführt, bewirkt eine Insolvenzverfahrenseröffnung kein Erlöschen der Kammermitgliedschaft bzw. der Gewerbeberechtigung. Gegenständlich wurden weiters nachweislich sämtliche Beitragsvorschreibungen des Beschwerdeführers bis zur Insolvenzverfahrensbeendigung an dessen Masseverwalter übermittelt und fand diesbezüglich auch eine rechtswirksame Vorschreibung statt. Da die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.06.2019 bis 22.09.2021 vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge mit der postalischen Mitteilung „Unbekannt“ an die SVS retourniert wurden und vom Zeitpunkt an dem die SVS von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle erfahren hatte (12.07.2019), sechs Monate vergangen waren, konnte der Beschwerdeführer aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung iSd § 4 Abs. 1 Z. 8 GSVG ausscheiden. Die Pflichtversicherung endete somit mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintrat, demgemäß also dem 31.01.2020, wie dies auch richtig von der SVS beurteilt wurde. Da die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.06.2019 bis 22.09.2021 vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge mit der postalischen Mitteilung „Unbekannt“ an die SVS retourniert wurden und vom Zeitpunkt an dem die SVS von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle erfahren hatte (12.07.2019), sechs Monate vergangen waren, konnte der Beschwerdeführer aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG ausscheiden. Die Pflichtversicherung endete somit mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintrat, demgemäß also dem 31.01.2020, wie dies auch richtig von der SVS beurteilt wurde. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 8 GSVG konnte erst wieder mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die SVS über eine aufrechte Abgabestelle des Beschwerdeführers wegfallen. Die den Ausnahmegrund beendende Kenntniserlangung der SVS über eine aufrechte Abgabestelle fand gegenständlich im Zuge einer durch den Beschwerdeführer gestellten Anfrage am 17.09.2021 (zu einem Pensionsantrag) statt. Der Beschwerdeführer unterlag somit von 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pension- und Krankenversicherung nach dem GSVG.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG konnte erst wieder mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die SVS über eine aufrechte Abgabestelle des Beschwerdeführers wegfallen. Die den Ausnahmegrund beendende Kenntniserlangung der SVS über eine aufrechte Abgabestelle fand gegenständlich im Zuge einer durch den Beschwerdeführer gestellten Anfrage am 17.09.2021 (zu einem Pensionsantrag) statt. Der Beschwerdeführer unterlag somit von 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pension- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Was die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgezeigte Argumentation anbelangt, die Gewerbeberechtigungszurücklegung bekannt gegeben zu haben, wird darauf hingewiesen, dass es laut aktuellem GISA-Auszug zu keiner verfahrensgegenständlichen Zeit zu einer Gewerbezurücklegung bzw. Ruhendstellung gekommen ist und der BF erst am 03.01.2022 sein Gewerbe zurücklegte. Auch die innerhalb des Beschwerdeschriftsatzes ins Treffen geführte Bestimmung des § 88 Abs. 2 GewO ist gegenständlich nicht zielführend. Zwar ist den Einkommensteuerbescheiden des Beschwerdeführers der Jahre 2008 bis 2018 eindeutig entnehmbar, dass kein Einkommen verzeichnet wurde, knüpft die Kammermitgliedschaft jedoch wie bereits ausgeführt lediglich an die Berechtigung zum selbständigen Betrieb der Erwerbstätigkeit und nicht auf etwaige erzielte Einkünfte an und war die gegenständliche Gewerbeberechtigung bis zum 03.01.2022 aufrecht. Auch die innerhalb des Beschwerdeschriftsatzes ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, GewO ist gegenständlich nicht zielführend. Zwar ist den Einkommensteuerbescheiden des Beschwerdeführers der Jahre 2008 bis 2018 eindeutig entnehmbar, dass kein Einkommen verzeichnet wurde, knüpft die Kammermitgliedschaft jedoch wie bereits ausgeführt lediglich an die Berechtigung zum selbständigen Betrieb der Erwerbstätigkeit und nicht auf etwaige erzielte Einkünfte an und war die gegenständliche Gewerbeberechtigung bis zum 03.01.2022 aufrecht. Hinsichtlich des in der Stellungnahme vom 24.04.2024 gemachten Vorbringens, wonach der Masseverwalter eine Niederlegung der Gewerbeberechtigung verabsäumt habe, wird darauf hingewiesen, dass sich eine Verfügung des Insolvenzverwalters nur auf das Fortbetriebsrecht, nicht aber auch auf die Gewerbeberechtigung (des Gewerbeinhabers) beziehen kann (OGH 19.12.2012, 8 ObS 14/12k). Der Insolvenzverwalter kann nicht in die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers eingreifen (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0084). Begründet wird dies seitens des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass unter dem Gewerberecht iSd. Gewerbeordnung das subjektiv-öffentliche Recht verstanden werden muss, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben und dass diese Rechtsbeziehung angesichts ihrer subjektiv-öffentlich rechtlichen Natur nicht übertragbar ist. Der Masseverwalter konnte sohin keine Gewerbeberechtigungsniederlegung vornehmen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Höhe der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung sowie Verzugszinsen und Nebengebühren in den einschlägigen Zeiträumen erfolgte gesetzeskonform und trat der Beschwerdeführer dieser Berechnung auch nicht substantiiert entgegen. Auch der allgemein erhobene Einwand betreffend die Verzugszinsverrechnung während und nach dem Insolvenzverfahren geht ins Leere. Zum einen wurde die vorgelegene Fälligkeit der Versicherungsbeiträge durch die Unzulänglichkeit der Konkursmasse nicht beseitigt und ist die Verrechnung von Verzugszinsen nach § 35 Abs. 3 GSVG somit begründet (Pacic, GSVG § 38 (Stand 1.12.2021, rdb.at) dazu auch VwGH.
  4. 1964, 1115/64, SV-Slg. IX/Nr. 13.446) und hat zum anderen die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters beendet und dem Gemeinschuldner, gegenständlich dem Beschwerdeführer, wieder die Verfügungsfähigkeit zurückübertragen (vgl. etwa OGH vom
  5. Juni 1999, 8 Ob 190/98v). Die nach Insolvenzverfahrensbeendigung übermittelten Vorschreibungen und Mahnungen waren sohin erneut dem Beschwerdeführer zuzustellen. Auch der allgemein erhobene Einwand betreffend die Verzugszinsverrechnung während und nach dem Insolvenzverfahren geht ins Leere. Zum einen wurde die vorgelegene Fälligkeit der Versicherungsbeiträge durch die Unzulänglichkeit der Konkursmasse nicht beseitigt und ist die Verrechnung von Verzugszinsen nach Paragraph 35, Absatz 3, GSVG somit begründet (Pacic, GSVG Paragraph 38, (Stand 1.12.2021, rdb.at) dazu auch VwGH.
  6. 1964, 1115/64, SV-Slg. IX/Nr. 13.446) und hat zum anderen die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters beendet und dem Gemeinschuldner, gegenständlich dem Beschwerdeführer, wieder die Verfügungsfähigkeit zurückübertragen vergleiche etwa OGH vom
  7. Juni 1999, 8 Ob 190/98v). Die nach Insolvenzverfahrensbeendigung übermittelten Vorschreibungen und Mahnungen waren sohin erneut dem Beschwerdeführer zuzustellen. Die belangte Behörde erfuhr erst durch den ergebnislosen Zustellversuch an die Firmenadresse und zuletzt bekannte Abgabestelle des Beschwerdeführers von einer Änderung der Abgabestelle. Daraufhin versuchte sie durch Abfrage des Zentralen Melderegisters geänderte Abgabenstelle zu ermitteln. Nachdem die Behörde an die ehemalige Firmenadresse des Beschwerdeführers und an die zuletzt bekannte Adresse des Beschwerdeführers eine Zustellung einleitete, sowie eine Abfrage des Zentralen Melderegisters einholte und kein Indiz zu einer gültigen Zustelladresse erhielt, ist sie ihren Ermittlungspflichten nachgekommen. Die der Behörde auferlegte Ermittlungspflicht, findet ihre Grenze darin, wo die Ermittlung der neuen Abgabenstelle „ohne Schwierigkeiten“ festgestellt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde so lange zu Ermittlungen verpflichtet, als sie sich einfacher Hilfsmittel zur Ausforschung einer neuen Abgabenstelle bedienen kann (VwGH 24.5.2002, 99/21/0206). Nachdem keine Meldedaten des Beschwerdeführers erfasst werden konnten, wurde der Beschwerdeführer wie bereits oben ausgeführt zurecht (vorübergehend) von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Erst mit daraufhin bekannt gewordener Zustelladresse wurden dem Beschwerdeführer erneut Mitteilungen übermittelt.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (§ 10 Abs. 2 ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 1 ASVG).Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2, ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (Paragraph 12, Absatz eins, ASVG). Der Beschwerdeführer unterlag somit auch von 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG.

§ 49Abs.

2 BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung

§ 2GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach § 52 Abs.

1 und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 52 Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS, vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist

§ 52Abs.

3 BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage

§ 64Abs.

3 Z 1 BMSVG nicht nachbemessen werden.

Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung

Paragraph 2, GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 52, Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS, vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist

Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage

Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, BMSVG nicht nachbemessen werden. Die von der SVS vorgeschriebenen Beiträge zur Selbständigenvorsorge entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen und wurde diesen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Alledem zufolge zeigte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf und war diese daher als unbegründet abzuweisen. 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2267103.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.