4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022, wurde
Vm § 409 und 410 ASVG entschieden, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der bis zum 22.01.2022 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2022 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 37.838,90 zu bezahlen. 1. Mit gegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022, wurde
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 409 und 410 ASVG entschieden, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der bis zum 22.01.2022 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2022 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 37.838,90 zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „ XXXX “ verfügt habe und aufgrund aufrechter Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und vom 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung und der Selbständigenvorsorge unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit eine Löschung oder Nichtbetriebsmeldung seiner aufrechten Gewerbeberechtigung vorgenommen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “ verfügt habe und aufgrund aufrechter Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und vom 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung und der Selbständigenvorsorge unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit eine Löschung oder Nichtbetriebsmeldung seiner aufrechten Gewerbeberechtigung vorgenommen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von der Behörde
O zu entziehen sei, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Beschwerdeführer habe die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals bekanntgegeben und sei die Löschung der Firma mit Firmenbuchbeschluss vom 25.06.2019 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen, sodass dieser nicht der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen wäre. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von der Behörde
Paragraph 88, Absatz 2, GewO zu entziehen sei, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Beschwerdeführer habe die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals bekanntgegeben und sei die Löschung der Firma mit Firmenbuchbeschluss vom 25.06.2019 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen, sodass dieser nicht der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen wäre. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides – unter gleichzeitiger Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens – sowie eine Rückstellung der gepfändeten Beträge zu veranlassen. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022
1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer sei demzufolge verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung (samt Nebengebühren und Verzugszinsen) – allesamt angeführt in den Spruchpunkten 2 bis 6 – iHv insgesamt EUR 37.838,90 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer sei demzufolge verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung (samt Nebengebühren und Verzugszinsen) – allesamt angeführt in den Spruchpunkten 2 bis 6 – iHv insgesamt EUR 37.838,90 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).
4 GSVG herangezogen.Die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 bis 2018 weisen keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb auf und wurde in diesem Zeitraum die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 4, GSVG herangezogen. Für das Jahr 2019 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage
GSVG die Mindestbeitragshöhe
Hv EUR 446,81 für die Krankenversicherung und EUR 654,25 für die Pensionsversicherung herangezogen. Für das Jahr 2019 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe
, Paragraph 25, Absatz 4, GSVG iHv EUR 446,81 für die Krankenversicherung und EUR 654,25 für die Pensionsversicherung herangezogen. Für das Jahr 2021 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage
GSVG die Mindestbeitragshöhe
Hv EUR 475,86 für die Krankenversicherung und EUR 574,36 für die Pensionsversicherung herangezogen.Für das Jahr 2021 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe
, Paragraph 25, Absatz 7, GSVG iHv EUR 475,86 für die Krankenversicherung und EUR 574,36 für die Pensionsversicherung herangezogen. Für das Jahr 2022 liegt ebenso kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage
GSVG die Mindestbeitragshöhe
Hv EUR 0,00 für die Krankenversicherung und EUR 485,85 für die Pensionsversicherung herangezogen.Für das Jahr 2022 liegt ebenso kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe
, Paragraph 25, Absatz 7, GSVG iHv EUR 0,00 für die Krankenversicherung und EUR 485,85 für die Pensionsversicherung herangezogen. Die Summe der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum offenen Verzugszinsbeträge, unter Mitberücksichtigung des Ausschlusszeitraumes (01.02.2020 bis 22.09.2021), ergibt sich aus der detaillierten Aufstellung der SVS, in welcher sämtliche von der SVS geltend gemachten Forderungen nachvollziehbar dargelegt werden. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wurden während des aufrechten Insolvenzverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom 23.04.2007 bis 11.04.2019 dem Masseverwalter vorgeschrieben. Nach Endigung des Insolvenzverfahrens konnten dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts von 23.06.2019 bis 22.09.2021 keine Versicherungsbeitragsvorschreibungen übermittelt werden. Über den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers erhielt die SVS erstmals am 12.07.2019, aufgrund einer postamtlichen Rückstellung (Zurück – unbekannt) Kenntnis. Durch eine am 17.09.2021 erfolgte Anfrage des Beschwerdeführers erlangte die SVS Kenntnis über die Meldeadresse des Beschwerdeführers und wurden die Versicherungsbeitragsvorschreibungen fortan an die bekanntgewordene Adresse übermittelt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, die Stellungnahme der SVS und des Beschwerdeführers sowie die Beschwerde– liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Aufgrund vorgenommener Einsicht des Bundesverwaltungsgerichts in einen historischen Firmenbuchauszug, kann die Eintragung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30.10.1998 bis 25.06.2019 festgestellt werden. Die Feststellungen bezüglich der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 ergibt sich aus dem Inhalt eines aktuellen GISA-Auszugs. Die Feststellungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Insolvenzverfahren und die anschließend erfolgte Konkursaufhebung können aufgrund der Inhalte der im Akt einliegenden Gerichtsbeschlüsse getroffen werden. Unstrittig ist, dass die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen und liegen dem Verwaltungsakt zudem die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten samt Inhalt der Einkommensteuerbescheide vor. Die Feststellungen über die erfolgten Versicherungsbeitragsvorschreibungen resultieren aus den im Verwaltungsakt einliegenden seitens der SVS übermittelten Zahlungsanweisungen. Dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.06.2019 bis 22.09.2021 keine Beitragsvorschreibungen aufgrund unbekannten Aufenthalts zugestellt werden konnten und die SVS erstmals am 12.07.2019 darüber Kenntnis erlangte, gab die SVS innerhalb ihrer Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 (OZ 5 S 2) bekannt und schloss sie gleichzeitig die sich inhaltlich damit deckenden postamtlichen Retouren an (OZ 5 Beilagen S 86-90). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war, kann das erkennende Gericht dem Inhalt eines aktuellen Melderegisterauszugs und den seitens der SVS getätigten Ausführungen innerhalb ihrer Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 (OZ 5 S 2) samt Nachweisvorlagen (Beilagen OZ 5 S 103) ableiten. Die Kenntniserlangung der SVS über die neuerliche Meldeadresse des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund einer Anfrage des Beschwerdeführers am 17.09.2021 zu einem Pensionsantrag (Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 OZ 5 S 2 und Beilagen OZ 5 S 103). Die anschließend an die bekanntgewordene Adresse erfolgten Versicherungsbeitragsvorschreibungen ergeben sich sowohl aus der Auskunftsbeantwortung der SVS (OZ 5 S 3) als auch aus den dabei vorgelegten Zahlungsanweisungen (OZ 5 Beilagen S 69ff). IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe 1. Zuständigkeit
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Anzuwendendes Recht Nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.
1 Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua. alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua. alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach Paragraph 2, Absatz 2, WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der Erwerbstätigkeit, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammer ab (VwGH 89/08/0210 mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ab. § 1 setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Ob der oder die Selbständige daher den Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für die Versicherungspflicht ohne Bedeutung (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG12
1 Z. 8 GSVG sind Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG sind Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes. Nach Verwaltungspraxis der SVS liegt ein „qualifiziert unbekannter Aufenthalt“ vor, wenn ein an den Versicherten adressiertes Poststück mit der Mitteilung „unbekannt verzogen“ rückübermittelt wird und keine weitere Adresse (zB Betriebs- bzw. Wohnadresse) im In- oder Ausland bekannt ist oder durch weitere Erhebungen bekannt wird. Für die weitere Beurteilung bzw. Feststellung des Ausnahmetatbestands wird in weiterer Folge die Sechs-Monats-Frist vom Datum des Einlangens dieses (letzten) Retourschriftstücks berechnet. Die Pflichtversicherung in der KV und PV (und UV nach dem ASVG) endet somit mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund (Kenntnis des unbekannten Aufenthalts und Ablauf der Sechs-Monats-Frist) eintritt. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung fällt mit dem Zeitpunkt weg, in dem wiederum eine aufrechte Abgabestelle bekannt wird. Nach Verwaltungspraxis der SVS kommt es für den Zeitraum davor zu keiner Lückenschließung (Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 4 (Stand 1.5.2023, rdb.
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und die Beitragssätze samt deren Fälligkeit und Eintreibung sind den gesetzlichen Regelungen im Abschnitt V des GSVG (insbesondere §§ 25, 25a, 27, 35 und 37 GSVG) zu entnehmen. Die diesbezüglichen Gesetzesauszüge sind vollständig in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung angeführt.Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und die Beitragssätze samt deren Fälligkeit und Eintreibung sind den gesetzlichen Regelungen im Abschnitt römisch fünf des GSVG (insbesondere Paragraphen 25, 25 a, 27, 35 und 37 GSVG) zu entnehmen. Die diesbezüglichen Gesetzesauszüge sind vollständig in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung angeführt.
1 Z 3 lit. a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.
1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (§ 10 Abs. 2 ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 1 ASVG).Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2, ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (Paragraph 12, Absatz eins, ASVG). Der Beschwerdeführer unterlag somit auch von 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG.
2 BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung
1 und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 52 Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS, vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist
3 BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage
3 Z 1 BMSVG nicht nachbemessen werden.
Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung
Paragraph 2, GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 52, Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS, vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist
Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage
Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, BMSVG nicht nachbemessen werden. Die von der SVS vorgeschriebenen Beiträge zur Selbständigenvorsorge entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen und wurde diesen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Alledem zufolge zeigte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf und war diese daher als unbegründet abzuweisen. 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2267103.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.