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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW108 2273715-1 Spruch, W108 2273715-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. 1322235305/222731755, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. 1322235305/222731755, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte am 31.08.2022 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden auch: Antrag bzw. Asylantrag).
  2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zu diesem Antrag an, er habe in der syrischen Provinz Aleppo gelebt und sei im Juni 2022 zu Fuß illegal in die Türkei gelangt. Syrien habe er verlassen, weil er dort den Militärdienst ableisten müsse, was er aber ablehne, da er niemanden töten wolle.
  3. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zu diesem Antrag an, er habe in der syrischen Provinz Aleppo gelebt und sei im Juni 2022 zu Fuß illegal in die Türkei gelangt. Syrien habe er verlassen, weil er dort den Militärdienst ableisten müsse, was er aber ablehne, da er niemanden töten wolle.
  4. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 11.05.2023 legte der Beschwerdeführer mehrere syrische Dokumente (auch betreffend seine Frau und seine Kinder) vor und sagte zum Fluchtgrund insbesondere aus, er müsse zum Militärdienst der syrischen Regierung und der Kurden. Er habe aber nicht im Krieg sterben wollen, in Syrien gebe es keine Gesetze und Regeln mehr. Sogar Zivilisten bildeten kleine Milizen und beraubten die Menschen. Es fielen jeden Tag Bomben, die meisten Teile seiner Heimatregion würden derzeit wieder vom Regime kontrolliert und die Kurden rekrutierten auch.
  5. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
  6. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre sowie sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben bekenne. Er habe Syrien im Juni 2022 verlassen und sei spätestens am 31.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er könne in seiner Muttersprache Arabisch sprechen, schreiben und lesen. Er habe eine mehrjährige Schulausbildung in Syrien genossen. Laut seinen Angaben habe er seinen Lebensunterhalt in Syrien als Bauarbeiter bestritten. Seine Familie (Eltern, Frau, Kinder, Geschwister) lebten in Syrien sowie eine Schwester in Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Er habe angegeben, er müsste zum Militärdienst des Regimes und der Kurden. Jedoch habe er ebenso angeführt, dass er zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt mit dem Militär oder Milizen gehabt hätte. Auch eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung habe er ausdrücklich verneint. Zudem hätte er weder unzweifelhafte Personendokumente noch sonstige Beweismittel wie ein Wehrdienstbuch vorgelegt, welche sein Vorbringen stützen würden. Er habe nur allgemeine Rückkehrbefürchtungen angeführt, da er angegeben habe, dass in Syrien jederzeit ein Auto explodieren könnte, während er am Markt einkaufen würde. Eine staatliche Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK im Falle einer Rückkehr habe er nicht angegeben. Zudem erscheine es unglaubwürdig, dass seine Brüder in Syrien nach wie vor einem geregelten Alltag nachgehen und arbeiten würden, während er hätte ausreisen müssen. Seine Angabe, er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet, verstärke die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. Zudem habe er sich vor seiner widerrechtlichen Einreise in das Bundesgebiet in der Türkei und in Griechenland aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen, und angegeben, dass sein Zielland von Anfang Österreich gewesen wäre. Dies bestärke nur weiter die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens, da jemand der aus Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen müsse, sich nicht das Land aussuchen würde, in dem er einen Asylantrag stelle, sondern sofort und ohne Aufschub die sich nächstbietende Gelegenheit zur Asylantragsstellung nutzen würde, um in Sicherheit zu sein. Seinen geäußerten Rückkehrbefürchtungen sei mit der Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen.
  7. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der nach Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht wurde: Die belangte Behörde habe es verabsäumt, nähere Feststellungen zum genauen Herkunftsort bzw. zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen. Alle beteiligten Konfliktparteien (SDF, syrische Assad Regime, FSA) führten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers rund um sein Heimatdorf vermehrt Rekrutierungen durch. Die belangte Behörde habe mangelhafte Ermittlungen zur Gefahr des Einzugs zum Militärdienst durchgeführt. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr durch das syrische Regime asylrelevant zwangsrekrutiert werden. Auch wenn er von den Kurden oder der FSA rekrutiert werden würde, drohten ihm im Fall der Weigerung asylrelevante massive Menschenrechtsverletzungen. Darüber hinaus sei die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem ehemaligen vom IS kontrollierten Gebiet asylrelevant, da solchen Personen regelmäßig unterstellt werde, dass sie mit dem IS sympathisierten oder dazu Verbindungen hätten. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig. Dem bloßen Umstand, dass sich Familienmitglieder noch in Syrien befänden, komme ohne Kenntnis ihrer Motivation und Gründe für das Verbleiben in Syrien kein Beweiswert zu. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel wie ein Wehrdienstbuch vorlegen habe können, werde von der belangten Behörde unzulässig als Argument verwendet, warum sein Vorbringen unglaubwürdig sei, obwohl im Asylverfahren keine Pflicht bestehe, die asylrelevante Verfolgung zu beweisen. Dass ein Asylwerber sein Heimatland in der Absicht verlassen habe, sich in einem europäischen Staat eine neue Existenz aufzubauen, schließe das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland nicht aus, sondern könne durchaus eine Folge davon sein. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei keinen Asylantrag gestellt habe, sei keine ausreichende, schlüssige Begründung für die Verneinung einer objektiven Gefahr für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der nach Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht wurde: Die belangte Behörde habe es verabsäumt, nähere Feststellungen zum genauen Herkunftsort bzw. zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen. Alle beteiligten Konfliktparteien (SDF, syrische Assad Regime, FSA) führten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers rund um sein Heimatdorf vermehrt Rekrutierungen durch. Die belangte Behörde habe mangelhafte Ermittlungen zur Gefahr des Einzugs zum Militärdienst durchgeführt. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr durch das syrische Regime asylrelevant zwangsrekrutiert werden. Auch wenn er von den Kurden oder der FSA rekrutiert werden würde, drohten ihm im Fall der Weigerung asylrelevante massive Menschenrechtsverletzungen. Darüber hinaus sei die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem ehemaligen vom IS kontrollierten Gebiet asylrelevant, da solchen Personen regelmäßig unterstellt werde, dass sie mit dem IS sympathisierten oder dazu Verbindungen hätten. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig. Dem bloßen Umstand, dass sich Familienmitglieder noch in Syrien befänden, komme ohne Kenntnis ihrer Motivation und Gründe für das Verbleiben in Syrien kein Beweiswert zu. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel wie ein Wehrdienstbuch vorlegen habe können, werde von der belangten Behörde unzulässig als Argument verwendet, warum sein Vorbringen unglaubwürdig sei, obwohl im Asylverfahren keine Pflicht bestehe, die asylrelevante Verfolgung zu beweisen. Dass ein Asylwerber sein Heimatland in der Absicht verlassen habe, sich in einem europäischen Staat eine neue Existenz aufzubauen, schließe das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland nicht aus, sondern könne durchaus eine Folge davon sein. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei keinen Asylantrag gestellt habe, sei keine ausreichende, schlüssige Begründung für die Verneinung einer objektiven Gefahr für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat.
  9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien die Möglichkeit ein, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme einen allfälligen neuen Sachverhalt vorzubringen und zu konkretisieren.
  11. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin über seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.02.2024 eine Stellungnahme ein, in welcher ausführt wurde, dem Beschwerdeführer drohe als Verweigerer des Militärdienstes sowohl von Seiten der syrischen Regierung als auch von Seiten der SDF wahrscheinlich die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung. Zur Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Einstellung gegenüber der syrischen Regierung aufweise, wurde ein Foto vorgelegt, das den Beschwerdeführer auf einer regierungskritischen Demonstration in Wien im Jahr 2023 zeige.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung persönlich beteiligten.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung persönlich beteiligten. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers unter Vorhalt der Angaben seiner Schwester und ihres Ehemannes im Asylverfahren der Schwester, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt. Der Beschwerdeführer brachte im Besonderen vor: Er werde von der syrischen Regierung, der PKK und der FSA verfolgt. Seine Schwester habe in ihrem Verfahren auf einen Bruder Bezug genommen, dieser sei, weil er gegen die FSA demonstriert habe, von der FSA entführt worden und seither verschollen. Auch er habe in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime und gegen die FSA teilgenommen. Er habe mit seinem Bruder und einem Freund eine Demonstration gegen die FSA organisiert. Nach Auflösung der Demonstration, die sie organisiert hätten, sei die FSA zu ihnen nach Hause gekommen und hätte seinen Bruder mitgenommen. Er sei bei Mitnahme seines Bruders nicht zu Hause gewesen, als er davon erfahren habe, habe er sich versteckt und sei in der Folge aus Syrien in die Türkei geflüchtet. Seine in Syrien verbliebene Familie werde von der FSA gehasst und bedroht, seine Eltern und Geschwister seien zu einem Onkel umgezogen, würden aber auch dort bedroht. Er habe vor ca. sechs Monaten eine Drohung von der FSA online auf einem sozialen Netzwerk erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.1.
  16. Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 2024-03-27: Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung 2023-07-11 09:24 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral- Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral- Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Nordwest-Syrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:28 Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Quelle: Zenith 11.2022 Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UNMenschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 12:27 „Operation Schutzschild Euphrat“ (türk. „Fırat Kalkanı Harekâtı“) Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen „Korridor des Terrors“ vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vgl. TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022).Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vergleiche CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen „Korridor des Terrors“ vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vergleiche TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022). „Operation Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“) Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der „Terroristen“ in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der „Terroristen“. Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht (TWI 26.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). „Operation Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“) Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 10.10.2019). Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren (GEG 3.4.2023). Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (Standard 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (Zeit 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten (Standard 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (WP 14.10.2019). Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert (GEG 3.4.2023). Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.3.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).„Operation Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“)Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.3.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020)., „Operation Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“) Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt (CC 17.2.2021). Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern (UNSC 23.4.2020). Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation „Frühlingsschild“ in der Enklave Idlib (INSS 4.9.2022) am 27.2.2020 ein (UNSC 23.4.2020). Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation (Clingendael 9.2021). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah (INSS 4.9.2022). Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien (ÖB Damaskus 12.2022). Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS (INSS 4.9.2022). „Operation Klauenschwert“ (türk. „Pençe Kılıç Hava Harekâtı“) und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vgl. SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra’s al-’Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vgl. NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra’s al-’Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vgl. ANF 29.11.2022).Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vergleiche SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vergleiche IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra’s al-’Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vergleiche NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra’s al-’Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vergleiche ANF 29.11.2022). Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vgl. REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation „Klauenschwert“ (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022).Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vergleiche REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation „Klauenschwert“ (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022). Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur „sofortigen Deeskalation“ aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vgl. USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad.Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur „sofortigen Deeskalation“ aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vergleiche USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vgl. FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023).Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vergleiche FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz Letzte Änderung 2024-03-08 19:52 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa’ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der „Syrischen Interimsregierung“ (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI(die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiryon the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-03-11 06:47 Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-03-12 16:09 Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der defacto- Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay’at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS – Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al ’Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-07-14 13:52 Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). 1.1.
  17. Bericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge aus dem COI-CMS, Version 1: Nordwestsyrien: Gebiet unter Kontrolle der Syrischen Heilsregierung (SSG) und Syrischen Interimsregierung (SIG) Letzte Änderung 2023-10-25 15:31 Die insgesamt 911 km lange Grenze zwischen der Türkei und Syrien (Jasim/STDOK 10.10.2023) ist seit den Republiksgründungen der beiden Länder in der ersten Hälfte des
  18. Jahrhunderts ein Streitpunkt und hat wesentlichen Einfluss auf die zwischenstaatlichen Beziehungen Syriens und der Türkei (CMEC 30.3.2022). Eine Konfliktursache ist hierbei die Grenzziehung im äußersten Nordwesten, nachdem sich die Türkei den ehemaligen syrischen Sandschak von Alexandretta (heute die türkische Provinz Hatay) [in den 1930er Jahren] einverleibte (Jasim/STDOK 10.10.2023). Syrien hat seinen Gebietsanspruch auf Hatay bis jetzt formal nicht aufgegeben (DOĞAKA o.D.). Zudem verläuft die Grenze [weiter östlich] durch mehrere kurdische urbane Zentren, die einst direkt miteinander verbunden waren, wie zum Beispiel Ceylanpınar und Ra’s al-’Ain, Şenyurt und ad-Darbasiyah sowie Nusaybin und Qamishli [Anm.: für Informationen zu den Grenzübergängen von Qamishli und ad-Darbasiyah s. Abschnitt „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES)“] (Jasim/STDOK 10.10.2023). Der 2011 ausgebrochene Syrienkonflikt machte die Grenze zu einem viel genutzten Übertrittsgebiet für die Einreise von Flüchtlingen aus Syrien in die Türkei sowie für das Einsickern von Geld, Waffen, ausländischen Kämpfern und sogar der türkischen Armee nach Syrien (CMEC 30.3.2022). Im Nordwesten wurden die Grenzübergänge zur Türkei zum wichtigsten Tor zur Außenwelt, was die Mobilität von Menschen, humanitärer Hilfe und Handelsgütern angeht. Die wirtschaftlichen Aktivitäten verlagerten sich ab Ende 2012 von Aleppo, dem vormals bedeutsamsten wirtschaftlichen und administrativen Zentrum im Nordwesten Syriens, in die nördlichen Grenzgebiete. Die Türkei wurde für Nordwestsyrien zur Hauptquelle oder -durchzugsstraße für Handelsaktivitäten (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bezeichnete die Türkei hinsichtlich der konfliktbezogenen Vertreibungen aus Syrien in ihrem Jahresbericht zu Migration im Jahr 2022 als den „zweitgrößten Fluchtkorridor“ weltweit (IOM 1.12.2021). Während die türkischen Grenzkontrollen in Nordwestsyrien zu Beginn des Konflikts vergleichsweise lax waren (CMEC 30.3.2022), wurde der Grenzübertritt insbesondere seit 2015/2016 von der türkischen Seite stärker reguliert (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023 vgl. CMEC 30.3.2022) und das Grenzgebiet ist inzwischen erheblich militarisiert. Zwischen 2015 und 2018, als sich der bewaffnete Konflikt in Syrien zunehmend entlang der türkischen Grenze konzentrierte, errichtete die türkische Regierung eine Grenzmauer, die in ihrer Länge weltweit nur von der Chinesischen Mauer und dem Grenzwall zwischen den USA und Mexiko übertroffen wird. Die verstärkte Befestigung der Grenze erfolgte unter anderem, um die Einreise von Kämpfer:innen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in die Türkei zu unterbinden, sowie nach einer Serie von jihadistischen Anschlägen in der Türkei im Jahr 2015 auch, um eine Infiltration durch den Islamischen Staat (IS) zu stoppen. Ebenso sollten Flüchtlinge an der Einreise gehindert werden, nachdem die Türkei rund 3,6 Mio. Syrer:innen aufgenommen hatte (TWI/Balanche 10.2.2021). Die Türkei betrachtet Immigration und die Einreise von Flüchtlingen als eine wichtige sicherheitspolitische Frage (FNWS 13.9.2023).Während die türkischen Grenzkontrollen in Nordwestsyrien zu Beginn des Konflikts vergleichsweise lax waren (CMEC 30.3.2022), wurde der Grenzübertritt insbesondere seit 2015 aus 2016, von der türkischen Seite stärker reguliert (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023 vergleiche CMEC 30.3.2022) und das Grenzgebiet ist inzwischen erheblich militarisiert. Zwischen 2015 und 2018, als sich der bewaffnete Konflikt in Syrien zunehmend entlang der türkischen Grenze konzentrierte, errichtete die türkische Regierung eine Grenzmauer, die in ihrer Länge weltweit nur von der Chinesischen Mauer und dem Grenzwall zwischen den USA und Mexiko übertroffen wird. Die verstärkte Befestigung der Grenze erfolgte unter anderem, um die Einreise von Kämpfer:innen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in die Türkei zu unterbinden, sowie nach einer Serie von jihadistischen Anschlägen in der Türkei im Jahr 2015 auch, um eine Infiltration durch den Islamischen Staat (IS) zu stoppen. Ebenso sollten Flüchtlinge an der Einreise gehindert werden, nachdem die Türkei rund 3,6 Mio. Syrer:innen aufgenommen hatte (TWI/Balanche 10.2.2021). Die Türkei betrachtet Immigration und die Einreise von Flüchtlingen als eine wichtige sicherheitspolitische Frage (FNWS 13.9.2023). Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Übergriffe türkischer Sicherheitskräfte auf Personen, die versuchen, die Grenze illegal zu überqueren (HRW 27.4.2023). So wurde beispielsweise von willkürlichem Beschuss von Zivilist:innen berichtet (HRW 27.4.2023; vgl. SOHR 10.9.2023) sowie von Fällen von Folter und dem Einsatz überschießender Gewalt von Grenzbeamt:innen gegenüber aufgegriffenen Migrant:innen (HRW 27.4.2023; vgl. NH 25.7.2023).Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Übergriffe türkischer Sicherheitskräfte auf Personen, die versuchen, die Grenze illegal zu überqueren (HRW 27.4.2023). So wurde beispielsweise von willkürlichem Beschuss von Zivilist:innen berichtet (HRW 27.4.2023; vergleiche SOHR 10.9.2023) sowie von Fällen von Folter und dem Einsatz überschießender Gewalt von Grenzbeamt:innen gegenüber aufgegriffenen Migrant:innen (HRW 27.4.2023; vergleiche NH 25.7.2023). Hierbei kam es auch zu Todesopfern (SOHR 10.9.2023; vgl. HRW 27.4.2023, SNHR 7.7.2023), laut Human Rights Watch (HRW) im Zeitraum Oktober 2015 bis April 2023 mindestens
  19. Während in den meisten Fällen Personen betroffen waren, die versuchten, die Grenze zu überqueren, wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Anwohner:innen von türkischen Grenzwachen in grenznahen Gebieten auf der syrischen Seite erschossen wurden. Eine nicht namentlich genannte Organisation zählte insgesamt 277 Übergriffe von türkischen Grenzbeamt:innen im genannten Zeitraum, welche von HRW auf der nachfolgend dargestellten Karte lokalisiert wurden (HRW 27.4.2023). Dem gegenüber gab der ständige Repräsentant der Türkei bei den Vereinten Nationen (UN) kürzlich an, dass die türkischen Grenzbeamt:innen seit Jahresbeginn rund 5.200 illegal von Syrien in die Türkei eingereiste Personen aufgegriffen hätten, bei rund 141.000 dokumentierten versuchten Grenzübertritten, wobei manche Personen möglicherweise mehrfach versucht haben, die Grenze zu überqueren, und die Statistik auch mit dem Caveat zu sehen ist, dass die Zahlen von offizieller türkischer Seite stammen (FNWS 13.9.2023). Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministers vom Mai 2023 haben die türkischen Grenzwachen in den vergangenen fünf Jahren rund 3.300.000 Personen davon abgehalten, die türkischen [Land-] Grenzen illegal zu überqueren [Anm.: wobei die Grenze zu Syrien fast ein Drittel der Gesamtlänge der Landgrenzen ausmacht] (TC-MSB 24.5.2023; vgl. Enab 13.7.2023). Die Angaben deuten auf jeden Fall darauf hin, dass die Anzahl der Übertrittsversuche für ein Gebiet mit rund vier Millionen Einwohner:innen sehr hoch ist. Da nicht bekannt ist, wie viele Syrer:innen die Grenze unentdeckt überqueren, ist es schwierig, Aussagen zum Ausmaß der Übergriffe zu treffen. Ein Interviewpartner, der auch selbst schon im Grenzgebiet war, bezeichnete die Region jedoch als „ziemlich schwieriges Gebiet“ (FNWS 13.9.2023). Misshandlungen finden oftmals durch türkische Grenzbeamt:innen statt, die willkürlich mit syrischen Flüchtlingen verfahren. Die Art und Weise der Interaktion hat die Tendenz, je nach politischer Orientierung der handelnden Beamt:innen zu variieren. Aus rechtlicher Sicht kann ein Flüchtling in der Türkei jedoch nur verhaftet werden, wenn ein Sicherheitsansuchen des türkischen Staatsapparats gegen ihn oder sie vorliegt (FSLA 19.9.2023).Hierbei kam es auch zu Todesopfern (SOHR 10.9.2023; vergleiche HRW 27.4.2023, SNHR 7.7.2023), laut Human Rights Watch (HRW) im Zeitraum Oktober 2015 bis April 2023 mindestens
  20. Während in den meisten Fällen Personen betroffen waren, die versuchten, die Grenze zu überqueren, wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Anwohner:innen von türkischen Grenzwachen in grenznahen Gebieten auf der syrischen Seite erschossen wurden. Eine nicht namentlich genannte Organisation zählte insgesamt 277 Übergriffe von türkischen Grenzbeamt:innen im genannten Zeitraum, welche von HRW auf der nachfolgend dargestellten Karte lokalisiert wurden (HRW 27.4.2023). Dem gegenüber gab der ständige Repräsentant der Türkei bei den Vereinten Nationen (UN) kürzlich an, dass die türkischen Grenzbeamt:innen seit Jahresbeginn rund 5.200 illegal von Syrien in die Türkei eingereiste Personen aufgegriffen hätten, bei rund 141.000 dokumentierten versuchten Grenzübertritten, wobei manche Personen möglicherweise mehrfach versucht haben, die Grenze zu überqueren, und die Statistik auch mit dem Caveat zu sehen ist, dass die Zahlen von offizieller türkischer Seite stammen (FNWS 13.9.2023). Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministers vom Mai 2023 haben die türkischen Grenzwachen in den vergangenen fünf Jahren rund 3.300.000 Personen davon abgehalten, die türkischen [Land-] Grenzen illegal zu überqueren [Anm.: wobei die Grenze zu Syrien fast ein Drittel der Gesamtlänge der Landgrenzen ausmacht] (TC-MSB 24.5.2023; vergleiche Enab 13.7.2023). Die Angaben deuten auf jeden Fall darauf hin, dass die Anzahl der Übertrittsversuche für ein Gebiet mit rund vier Millionen Einwohner:innen sehr hoch ist. Da nicht bekannt ist, wie viele Syrer:innen die Grenze unentdeckt überqueren, ist es schwierig, Aussagen zum Ausmaß der Übergriffe zu treffen. Ein Interviewpartner, der auch selbst schon im Grenzgebiet war, bezeichnete die Region jedoch als „ziemlich schwieriges Gebiet“ (FNWS 13.9.2023). Misshandlungen finden oftmals durch türkische Grenzbeamt:innen statt, die willkürlich mit syrischen Flüchtlingen verfahren. Die Art und Weise der Interaktion hat die Tendenz, je nach politischer Orientierung der handelnden Beamt:innen zu variieren. Aus rechtlicher Sicht kann ein Flüchtling in der Türkei jedoch nur verhaftet werden, wenn ein Sicherheitsansuchen des türkischen Staatsapparats gegen ihn oder sie vorliegt (FSLA 19.9.2023). Mehrere Faktoren haben zur „Kantonalisierung“ von Syriens Norden beigetragen, darunter türkische Militäroperationen, von Russland unterstützte Militäraktionen des syrischen Regimes, die fluchtartige Abwanderung der Wirtschaft von Aleppo in die Südtürkei und die grenzübergreifende Hilfsökonomie, sowie der 2016 ins Leben gerufene Astana-Prozess. Neben dem von Rebellen kontrollierten Idlib und dem Gebiet unter kurdischer Dominanz im Nordosten des Landes existieren nach mehreren türkischen Militäroperationen drei von der Türkei dominierte „Kantone“, die als Euphrates Shield, Afrin und Peace Spring bekannt sind [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage – Nordwestsyrien in den Länderinformationen (LI) zu Syrien im COI-CMS der Staatendokumentation für eine Übersichtskarte samt den Gebieten]. Die Überlebensfähigkeit dieser Kantone ist nicht zuletzt den umfangreichen grenzübergreifenden Wirtschaftsaktivitäten sowie den zunehmend türkisch kontrollierten Kanälen für internationale humanitäre Hilfe geschuldet (CMEC/Tokmajyan/ Khaddour 27.3.2023). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und die maßgeblichen Akteure der drei türkisch dominierten Gebiete wie auch die [hier nicht weiter behandelten] Syrian Democratic Forces (SDF) verfolgen einander widersprechende politische Projekte (CMEC 30.3.2022). HTS, bzw. die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) als ihre Erweiterung, hat ein vergleichsweise umfangreiches Verwaltungssystem geschaffen. HTS führt im Grunde einen „Ministaat“ samt Steuereintreibung und anderen Verwaltungsaufgaben, wobei der Grenzübergang Bab al-Hawa ihre wichtigste Einnahmequelle ist. Darüber hinaus verfolgt sie auch ein politisch-ideologisches Projekt (FNWS 13.9.2023). Die HTS-Führung setzte sich in der Vergangenheit sowohl aus syrischen als auch ausländischen Islamisten zusammen, die Verbindungen zum IS und zu al- Qaida hatten. Die aktuelle Identität der Gruppe ist jedoch weitgehend syrisch-islamistisch, was eine pragmatische Verschiebung ihrer strategischen Ziele widerspiegelt (ACLED 26.7.2023; vgl. ECFR o.D.). HTS stellt sich zwar als ideologisch weniger extrem dar als al-Qaida oder der IS, doch sind die brutalen Maßnahmen, welche die Organisation einsetzt, um die Kontrolle über ihr Gebiet aufrechtzuerhalten, weit entfernt von der Selbstdarstellung in den von ihr kontrollierten Medien. HTS entspricht inzwischen eher einem autoritären Staatswesen, als der transnationalen islamistischen Miliz, die sie einst war (CSIS 3.8.2023). Trotz der Bemühungen von HTS, dies zu ändern, wird die Gruppierung von den USA weiterhin als ausländische Terrororganisation (Foreign Terrorist Organization, FTO) geführt (TWI 3.7.2022; vgl. CSIS 3.8.2023) und befindet sich auf der konsolidierten Sanktionsliste der Vereinten Nationen für den IS und al-Qaida (UNSC 11.10.2023 vgl. FR24 18.10.2022).Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und die maßgeblichen Akteure der drei türkisch dominierten Gebiete wie auch die [hier nicht weiter behandelten] Syrian Democratic Forces (SDF) verfolgen einander widersprechende politische Projekte (CMEC 30.3.2022). HTS, bzw. die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) als ihre Erweiterung, hat ein vergleichsweise umfangreiches Verwaltungssystem geschaffen. HTS führt im Grunde einen „Ministaat“ samt Steuereintreibung und anderen Verwaltungsaufgaben, wobei der Grenzübergang Bab al-Hawa ihre wichtigste Einnahmequelle ist. Darüber hinaus verfolgt sie auch ein politisch-ideologisches Projekt (FNWS 13.9.2023). Die HTS-Führung setzte sich in der Vergangenheit sowohl aus syrischen als auch ausländischen Islamisten zusammen, die Verbindungen zum IS und zu al- Qaida hatten. Die aktuelle Identität der Gruppe ist jedoch weitgehend syrisch-islamistisch, was eine pragmatische Verschiebung ihrer strategischen Ziele widerspiegelt (ACLED 26.7.2023; vergleiche ECFR o.D.). HTS stellt sich zwar als ideologisch weniger extrem dar als al-Qaida oder der IS, doch sind die brutalen Maßnahmen, welche die Organisation einsetzt, um die Kontrolle über ihr Gebiet aufrechtzuerhalten, weit entfernt von der Selbstdarstellung in den von ihr kontrollierten Medien. HTS entspricht inzwischen eher einem autoritären Staatswesen, als der transnationalen islamistischen Miliz, die sie einst war (CSIS 3.8.2023). Trotz der Bemühungen von HTS, dies zu ändern, wird die Gruppierung von den USA weiterhin als ausländische Terrororganisation (Foreign Terrorist Organization, FTO) geführt (TWI 3.7.2022; vergleiche CSIS 3.8.2023) und befindet sich auf der konsolidierten Sanktionsliste der Vereinten Nationen für den IS und al-Qaida (UNSC 11.10.2023 vergleiche FR24 18.10.2022). In den anderen Kantonen stellt sich die Lage chaotischer dar (FNWS 13.9.2023). Das bis 2018 kurdisch kontrollierte Afrin (Jasim/STDOK 10.10.2023) ist im Grunde eine Sicherheitszone. Die in den übrigen Kantonen nominell regierende Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) entspricht eher einer Fassade, und die tagtäglichen Verwaltungsaufgaben werden vor allem von lokalen Räten in den Städten und Dörfern übernommen, die in ihren Entscheidungen wiederum den Gouverneuren in den angrenzenden türkischen Provinzen folgen (FNWS 13.9.2023). Auf der Verwaltungsebene behandelt die Türkei die Gebiete, welche sie 2019 eingenommen hatte, zum Teil wie türkisches Staatsgebiet und stellt bestimmte öffentliche Dienstleistungen bereit (HRW 3.2.2021). Die offiziell dem „Verteidigungsministerium“ der SIG unterstehende Syrian National Army (SNA) ist ein Zusammenschluss verschiedener bewaffneter Gruppierungen oder Fraktionen, deren Vorsitzende jeweils ihren eigenen autonomen Bereich verwalten und somit erhebliche Macht ausüben können (GCSP 10.2020). Darüber hinaus haben sich verschiedene Abteilungen der türkischen Sicherheitskräfte seit 2017 auf beiden Seiten der Grenze ausgebreitet und sich die Kontrolle untereinander aufgeteilt (Jasim/STDOK 10.10.2023). Die türkische Regierung bietet der SNA und den Polizeikräften in dem Gebiet außerdem Ausbildung und logistische Unterstützung und stimmt sich auf höchster Ebene eng mit ihnen ab, unter anderem durch Anweisungen an die hochrangigen Befehlshaber (HRW 3.2.2021). Ein Forschungsbericht aus dem Jahr 2022 kommt trotz dieser unterschiedlichen Strukturen in Idlib und den anderen Kantonen zu dem Schluss, dass die verschiedenen Kantone der Grenzgebiete auf Politik- und Sicherheitsebene ein einziges Ökosystem darstellen, das sowohl mit der Südtürkei, als auch dem regimekontrollierten Syrien verbunden ist (CMEC 30.3.2022). Hinsichtlich Misshandlungen von Grenzbeamt:innen oder anderen Sicherheitsakteuren gegenüber Zivilist:innen, welche versuchen, die Grenze zu passieren, ist auf der syrischen Seite der Grenze weitaus weniger bekannt, als auf der türkischen Seite. Es gibt Berichte über Misshandlungen und Übergriffe auf Syrer:innen, welche die Grenze passieren. Gemäß einem Interviewpartner existieren hierbei erfahrungsgemäß allerdings meist tiefer liegende Gründe, wie zum Beispiel Mordfälle an Verwandten oder Probleme aus der Anfangszeit des Konflikts. In Nordwestsyrien existieren viele derartige persönliche, familiäre oder finanzielle Probleme und Misshandlungen an der Grenze können hierbei nicht spezifisch dem Grenzübertritt zugeschrieben werden. Hinsichtlich wahlloser Übergriffe auf Zivilist:innen bei der Überquerung der Grenze bestehen die Probleme eher auf türkischer Seite, wo es zahlreiche Berichte von Misshandlungen, Folter, Verhaftungen und Tötungen gibt (FNWS 13.9.2023). Verhaftungen finden allerdings statt, wenn Rückkehrer:innen für Medien arbeiten oder politische Aktivist:innen sind. Die meisten Verhaftungen wurden dabei von der HTS durchgeführt, weil die Aktivist:innen Kritik an der Verwaltung und Politik in den Gebieten unter ihrer Kontrolle geäußert haben (FSLA 19.9.2023). Als sich im September 2022 rund 400 Personen in Bab al-Hawa einfanden, um im Rahmen einer zuvor organisierten Bewegung mit dem Namen „Karawane des Lichts“ Richtung Europa zu reisen, wurden die Teilnehmer:innen wie auch Medienvertreter:innen von Sicherheitskräften der HTS angegriffen und verprügelt (Alaraby 13.9.2022). Weiters wird auch von Erpressungen von syrischen Zivilist:innen, welche die Grenze überqueren wollen, berichtet (Jasim/STDOK 10.10.2023). Aufgrund der beschriebenen politischen Strukturen ist es in den türkisch dominierten Kantonen deutlich unklarer, vorherzusehen, welche Profile von Verfolgung bedroht sind, als in Idlib. Bestimmte mächtige bewaffnete Gruppierungen können straffrei agieren, und es gibt zahlreiche Berichte über Ermordungen und Bombenanschläge. Trotz der türkischen Stabilisierungsversuche ist die Lage dort nicht stabil, auch wenn sie sich seit 2015/2016 verbessert hat, als das Gebiet unter türkischen Einfluss gelangte (FNWS 13.9.2023). Verhaftungen in diesen Gebieten richten sich auch oft gegen Personen, die aus dem Gebiet unter Kontrolle des syrischen Regimes eingereist sind. Dutzende derartige Fälle werden täglich dokumentiert. Diese Personen wollen üblicherweise in die Türkei und von dort weiter nach Europa reisen. Manche derer, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF einreisen, werden unter dem Vorwand verhaftet, mit den SDF zusammengearbeitet zu haben (FSLA 19.9.2023). Abseits davon lässt sich beobachten, dass die kurdische Bevölkerung besonders anvisiert wird, insbesondere in Afrin. Dies geschieht nicht unbedingt direkt durch die türkischen Sicherheitskräfte, sondern durch die präsenten lokalen Gruppierungen (FNWS 13.9.2023).Aufgrund der beschriebenen politischen Strukturen ist es in den türkisch dominierten Kantonen deutlich unklarer, vorherzusehen, welche Profile von Verfolgung bedroht sind, als in Idlib. Bestimmte mächtige bewaffnete Gruppierungen können straffrei agieren, und es gibt zahlreiche Berichte über Ermordungen und Bombenanschläge. Trotz der türkischen Stabilisierungsversuche ist die Lage dort nicht stabil, auch wenn sie sich seit 2015 aus 2016, verbessert hat, als das Gebiet unter türkischen Einfluss gelangte (FNWS 13.9.2023). Verhaftungen in diesen Gebieten richten sich auch oft gegen Personen, die aus dem Gebiet unter Kontrolle des syrischen Regimes eingereist sind. Dutzende derartige Fälle werden täglich dokumentiert. Diese Personen wollen üblicherweise in die Türkei und von dort weiter nach Europa reisen. Manche derer, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF einreisen, werden unter dem Vorwand verhaftet, mit den SDF zusammengearbeitet zu haben (FSLA 19.9.2023). Abseits davon lässt sich beobachten, dass die kurdische Bevölkerung besonders anvisiert wird, insbesondere in Afrin. Dies geschieht nicht unbedingt direkt durch die türkischen Sicherheitskräfte, sondern durch die präsenten lokalen Gruppierungen (FNWS 13.9.2023). Insbesondere in den türkisch besetzten Gebieten, die früher unter kurdischer Kontrolle standen, ist die syrisch-türkische Grenzregion zu einem „Gebiet der transnationalen Repression“ im Rahmen der - nach Angaben einer befragten Wissenschafterin mit Schwerpunkt auf die kurdischen Gebiete - „allgemeinen türkischen Kriegsführung gegen die kurdische Bevölkerung“ geworden (Jasim/STDOK 10.10.2023). So führten die türkischen Behörden in Kollaboration mit einer bewaffneten Gruppierung beispielsweise Ende 2019 Verhaftungen in Ra’s al-’Ayn [kurdisch: Serêkaniyê] durch und transferierten die Verhafteten schließlich entgegen internationalem Recht in die Türkei. Die Anschuldigungen gegen die Verhafteten stützen sich hauptsächlich auf laut HRW unbegründete Behauptungen, dass die Inhaftierten Verbindungen zu den Volksschutzeinheiten (bekannt unter der Abkürzung YPG), dem bewaffneten Flügel der kurdisch geführten Partei der Demokratischen Union (PYD) im Nordosten Syriens, haben (HRW 3.2.2021; vgl. Jasim/ STDOK 10.10.2023).Im zuvor kurdisch verwalteten Afrin wurden nach der Besetzung durch die türkischen Kräfte im Jahr 2018 bis 2020 über 150 Entführungen bzw. das Verschwinden von Frauen dokumentiert, was im Kontext von geschlechtsspezifischer Gewalt gesehen wird, die sich auch gegen die Ziele des um Geschlechtergerechtigkeit bemühten Selbstverwaltungsgebiets Nordostsyrien richtet (NPA 30.10.2020; vgl. Jasim/STDOK 10.10.2023).Insbesondere in den türkisch besetzten Gebieten, die früher unter kurdischer Kontrolle standen, ist die syrisch-türkische Grenzregion zu einem „Gebiet der transnationalen Repression“ im Rahmen der - nach Angaben einer befragten Wissenschafterin mit Schwerpunkt auf die kurdischen Gebiete - „allgemeinen türkischen Kriegsführung gegen die kurdische Bevölkerung“ geworden (Jasim/STDOK 10.10.2023). So führten die türkischen Behörden in Kollaboration mit einer bewaffneten Gruppierung beispielsweise Ende 2019 Verhaftungen in Ra’s al-’Ayn [kurdisch: Serêkaniyê] durch und transferierten die Verhafteten schließlich entgegen internationalem Recht in die Türkei. Die Anschuldigungen gegen die Verhafteten stützen sich hauptsächlich auf laut HRW unbegründete Behauptungen, dass die Inhaftierten Verbindungen zu den Volksschutzeinheiten (bekannt unter der Abkürzung YPG), dem bewaffneten Flügel der kurdisch geführten Partei der Demokratischen Union (PYD) im Nordosten Syriens, haben (HRW 3.2.2021; vergleiche Jasim/ STDOK 10.10.2023).Im zuvor kurdisch verwalteten Afrin wurden nach der Besetzung durch die türkischen Kräfte im Jahr 2018 bis 2020 über 150 Entführungen bzw. das Verschwinden von Frauen dokumentiert, was im Kontext von geschlechtsspezifischer Gewalt gesehen wird, die sich auch gegen die Ziele des um Geschlechtergerechtigkeit bemühten Selbstverwaltungsgebiets Nordostsyrien richtet (NPA 30.10.2020; vergleiche Jasim/STDOK 10.10.2023). Die türkischen Behörden führen zudem in großer Zahl zwangsweise Rückführungen von Syrer: innen in Gebiete in Nordwestsyrien durch (FNWS 13.9.2023; vgl. HRW 24.10.2022), wobei ihre Anzahl 2022 signifikant stieg (NI 21.9.2022). Die Akteure auf syrischer Seite haben hierbei wenig Einfluss auf die Einreisen (FNWS 13.9.2023). Zwischen Jänner und November 2022 sollen fast 15.000 Syrer:innen von der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa nach Idlib abgeschoben worden sein (SO 2.11.2022). Nach dem Erdbeben in der Südosttürkei und im Norden Syriens im Februar 2023 hob die Türkei einerseits Reisebeschränkungen für in der Türkei ansässige Syrer:innen für Reisen nach Nordwestsyrien auf (Infomigrants 1.3.2023), andererseits sahen sich Schätzungen zufolge zwischen 10.000 und 20.000 Syrer:innen aufgrund der schwierigen Versorgungslage nach dem Erdbeben dazu gezwungen, von der Türkei nach Syrien zurückzureisen (DW 24.2.2023). Im Juli 2023 wurden an den Grenzübergängen Bab al-Hawa, Bab as-Salam und Tal Abyad insgesamt 3.970 zwangsweise und 5.273 freiwillige Rückführungen von Syrer:innen verzeichnet, wobei Vertreter:innen der Grenzübergänge Bab al-Hawa und Bab as-Salam berichteten, dass ein Großteil der „freiwillig“ Zurückgekehrten dazu gezwungen worden waren, Papiere zu unterzeichnen, welche die Freiwilligkeit der Rückkehr bescheinigen sollen (Enab 18.8.2023).Die türkischen Behörden führen zudem in großer Zahl zwangsweise Rückführungen von Syrer: innen in Gebiete in Nordwestsyrien durch (FNWS 13.9.2023; vergleiche HRW 24.10.2022), wobei ihre Anzahl 2022 signifikant stieg (NI 21.9.2022). Die Akteure auf syrischer Seite haben hierbei wenig Einfluss auf die Einreisen (FNWS 13.9.2023). Zwischen Jänner und November 2022 sollen fast 15.000 Syrer:innen von der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa nach Idlib abgeschoben worden sein (SO 2.11.2022). Nach dem Erdbeben in der Südosttürkei und im Norden Syriens im Februar 2023 hob die Türkei einerseits Reisebeschränkungen für in der Türkei ansässige Syrer:innen für Reisen nach Nordwestsyrien auf (Infomigrants 1.3.2023), andererseits sahen sich Schätzungen zufolge zwischen 10.000 und 20.000 Syrer:innen aufgrund der schwierigen Versorgungslage nach dem Erdbeben dazu gezwungen, von der Türkei nach Syrien zurückzureisen (DW 24.2.2023). Im Juli 2023 wurden an den Grenzübergängen Bab al-Hawa, Bab as-Salam und Tal Abyad insgesamt 3.970 zwangsweise und 5.273 freiwillige Rückführungen von Syrer:innen verzeichnet, wobei Vertreter:innen der Grenzübergänge Bab al-Hawa und Bab as-Salam berichteten, dass ein Großteil der „freiwillig“ Zurückgekehrten dazu gezwungen worden waren, Papiere zu unterzeichnen, welche die Freiwilligkeit der Rückkehr bescheinigen sollen (Enab 18.8.2023). Während die Rückführungen sowohl in Gebiete unter Kontrolle der HTS, als auch der SNA stattfinden (SO 2.11.2022; vgl. BAMF 3.7.2023, NPA 10.9.2023), gibt es Informationen, dass die Rückgeführten dazu ermutigt werden, sich im „Peace Spring“-Gebiet anzusiedeln, das mitten in kurdischem Siedlungsgebiet liegt [Anm.: Streifen entlang der Grenze zur Türkei zwischen Tall Abyad und Ra’s al-’Ayn] (FNWS 13.9.2023) und das zuvor unter Kontrolle der SDF gestanden hatte. Die Militäroperation Peace Spring, wie auch die Eroberung des zuvor SDF-kontrollierten Afrin [Operation Olive Branch] führten zu einer der umfangreichsten Vertreibungswellen seit Beginn des Konflikts (SCM/FNS 11.2022). Nach Schätzungen der UN wurden im Rahmen der Olive Branch-Operation 2018 beispielsweise rund 150.000 Personen aus Afrin vertrieben (UNHCR 31.12.2018; vgl. CMEC/Tokmajyan 3.10.2023), einem historisch kurdischen Gebiet (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023). Mehrere Quellen sprechen daher von „demographic engineering“ (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023; vgl. SCM/FNS 11.2022) oder demografischem Austausch (JPOST 11.6.2022). Der türkische Präsident Erdoğan hatte 2019 im Zusammenhang mit der „Peace Spring“-Militäroperation den Plan verlautbaren lassen, in einer 30 km breiten „Sicherheitszone“ in dem Gebiet rund eine Million in der Türkei lebende Syrer:innen anzusiedeln und dies als „Lösung des Flüchtlingsproblems“ der Türkei angepriesen, wobei sich das Ausmaß an freiwilliger Rückkehr nach Syrien in Grenzen hält (NI 21.9.2022).Während die Rückführungen sowohl in Gebiete unter Kontrolle der HTS, als auch der SNA stattfinden (SO 2.11.2022; vergleiche BAMF 3.7.2023, NPA 10.9.2023), gibt es Informationen, dass die Rückgeführten dazu ermutigt werden, sich im „Peace Spring“-Gebiet anzusiedeln, das mitten in kurdischem Siedlungsgebiet liegt [Anm.: Streifen entlang der Grenze zur Türkei zwischen Tall Abyad und Ra’s al-’Ayn] (FNWS 13.9.2023) und das zuvor unter Kontrolle der SDF gestanden hatte. Die Militäroperation Peace Spring, wie auch die Eroberung des zuvor SDF-kontrollierten Afrin [Operation Olive Branch] führten zu einer der umfangreichsten Vertreibungswellen seit Beginn des Konflikts (SCM/FNS 11.2022). Nach Schätzungen der UN wurden im Rahmen der Olive Branch-Operation 2018 beispielsweise rund 150.000 Personen aus Afrin vertrieben (UNHCR 31.12.2018; vergleiche CMEC/Tokmajyan 3.10.2023), einem historisch kurdischen Gebiet (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023). Mehrere Quellen sprechen daher von „demographic engineering“ (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023; vergleiche SCM/FNS 11.2022) oder demografischem Austausch (JPOST 11.6.2022). Der türkische Präsident Erdoğan hatte 2019 im Zusammenhang mit der „Peace Spring“-Militäroperation den Plan verlautbaren lassen, in einer 30 km breiten „Sicherheitszone“ in dem Gebiet rund eine Million in der Türkei lebende Syrer:innen anzusiedeln und dies als „Lösung des Flüchtlingsproblems“ der Türkei angepriesen, wobei sich das Ausmaß an freiwilliger Rückkehr nach Syrien in Grenzen hält (NI 21.9.2022). Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung Letzte Änderung 2023-10-25 15:31 Hinsichtlich der Einreisebestimmungen auf syrischer Seite gibt das niederländische Außenministerium unter Berufung auf eine vertrauliche Quelle an, dass abseits des Besitzes eines gültigen Ausweises keine anderen Verfahren oder Bedingungen der Behörden der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) und der Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt seien (MBZ 8.2023). Während die Akteure auf der syrischen Seite der Grenzübergänge bestimmte Kontrollen durchführen (FNWS 13.9.2023) und beispielsweise die Identität der Einreisenden aus der Türkei überprüfen können (FSLA 19.9.2023), betont ein mit der Grenzregion von Nordwestsyrien befasster Experte jedoch, dass die syrische Seite bezüglich der Frage der Grenzübertritte sehr wenig Mitspracherecht hat. Die Akteure auf der syrischen Seite erhalten Anweisungen von den entsprechenden türkischen Vilayets [Provinzen] wie Kilis, Gaziantep und Hatay bezüglich der Frage, wer die Grenze überqueren darf und wer nicht [Anm.: Vgl. dazu auch das Überkapitel bzgl. der zwangsweisen Rückführungen über verschiedene Grenzübergänge nach Nordwestsyrien sowie „Verhaftungen“ von Personen in Nordwestsyrien, die schließlich über die Grenze in die Türkei verbracht und dort strafrechtlich verfolgt werden] (FNWS 13.9.2023). Einreisen von der Türkei nach Syrien sind grundsätzlich möglich, so die türkischen Grenzbehörden dies zulassen. Die syrischen Behörden spielen bei der Entscheidung keine Rolle, wenn Personen mit Zustimmung der türkischen Grenzbehörden nach Syrien einreisen. Falls Personen eine Einreisegenehmigung der türkischen Seite haben, steht es für die syrische Seite ebenfalls außer Frage, eine Ausreise aus Syrien abzulehnen und solange keine Einreisegenehmigung von türkischer Seite vorliegt, kann niemand syrische Grenzposten in Richtung Türkei verlassen (FSLA 19.9.2023). Da die Regelungen an allen Grenzübergängen von der türkischen Seite bestimmt werden, macht es im Grunde keinen Unterschied, ob es sich hierbei beispielsweise um den Grenzübergang Bab al-Hawa [im Gebiet der SSG] oder Bab as-Salam [im Gebiet der SIG] handelt (FNWS 13.9.2023). Die Türkei und Syrien hoben die Visapflicht für Einreisen im Jahr 2009 auf und die türkische „Politik der offenen Grenze“ ermöglichte Syrer:innen in der Anfangszeit des Krieges eine legale Einreise in die Türkei (Conversation 15.8.2022). 2012 und 2013 war die Lage an den Grenzübergängen eher chaotisch (FNWS 13.9.2023). Viele Personen reisten auch illegal ein, beispielsweise, weil sie bei der Flucht ihren Pass nicht mitgenommen hatten, oder weil sie aus Gebieten einreisten, die von Gruppierungen kontrolliert wurden, welche die Türkei oder Syrien nicht anerkannten (Conversation 15.8.2022). Es gibt Erzählungen von Personen, die, weil sie ihren Pass nicht dabei hatten, Grenzübergänge schlicht umgingen, um illegal in die Türkei einzureisen (FNWS 13.9.2023). 2015 schloss die Türkei ihre Südgrenze jedoch (Conversation 15.8.2022) und reglementierte den Grenzübertritt stärker (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023). Ein Grenzübertritt ist derzeit (in beide Richtungen) stark eingeschränkt und nur für bestimmte, privilegierte Personengruppen möglich (FNWS 13.9.2023), wie zum Beispiel Inhaber:innen einer von einem lokalen Rat ausgestellten „Händlerkarte“ (in Kombination mit einem Reisepass) oder Inhaber:innen von temporären Schutzkarten (Kimlik) unter dem sogenannten „Genehmigungs“-System. Weitere Kategorien von Personen, welche Grenzübergänge legal passieren können, sind bestimmtes humanitäres oder medizinisches Hilfspersonal (FSLA 19.9.2023), bestimmte medizinische Notfälle, wobei die Grenze für diese Personenkategorie zeitweise immer wieder geschlossen wird, sowie Syrer:innen mit türkischem Reisepass. Die Grenzübergänge sind somit nicht für alle Syrer:innen offen, was zu den zahlreichen illegalen Grenzübertrittsversuchen führt (FNWS 13.9.2023). Für die verschiedenen Personengruppen bestehen unterschiedliche Grenzübertrittsbestimmungen: Für Kimlik-Inhaber:innen: Eine Genehmigung der türkischen Behörden zum Grenzübertritt ist für Inhaber:innen einer Kimlik verpflichtend. In regelmäßigen Abständen werden Einreisemöglichkeiten für Flüchtlinge, welche sich vorübergehend in syrischen Gebieten aufhalten dürfen, angekündigt (FSLA 19.9.2023). Die türkischen Behörden erlauben einen Grenzübertritt und die (vorübergehende) Rückkehr nach Syrien nur zu bestimmten Anlässen, wie zum Beispiel dem islamischen Feiertag Eid (FNWS 13.9.2023). Diese Genehmigungen hat es seit 2014 zu Feiertagen regelmäßig gegeben. Im April 2022 wurden sie jedoch ausgesetzt. Nach dem Erdbeben vom Februar 2023 erklärte die türkische Regierung, dass Syrer:innen, die eine Aufenthaltsgenehmigung haben und in den zehn erdbebengeschädigten Provinzen der Türkei leben, Syrien besuchen könnten, allerdings mit der Auflage, dort mindestens drei Monate zu bleiben und nach spätestens sechs Monaten wieder in die Türkei zurückzukehren, um ihre Aufenthaltsgenehmigung nicht zu verlieren (DW 24.2.2023). Inhaber:innen der Kimlik verlieren ihren vorübergehenden Schutzstatus, wenn sie nicht vor Ablauf der Frist in die Türkei zurückkehren. Jede Grenzverwaltung stellt für Personen mit einer Karte für vorübergehenden Schutz einen auf dem gewünschten geografischen Gebiet in Syrien basierenden Registrierungslink zur Verfügung. Es ist wichtig, dass auf der Karte keine Verbotsklauseln der türkischen Einwanderungsverwaltung aufscheinen (FSLA 19.9.2023). Für Gewerbetreibende: In Syrien ansässige Händler können über die örtlichen Handelskammern eine Einreiseerlaubnis in die Türkei erhalten, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Je nach den Vorschriften der örtlichen Gemeinde müssen sie eine Jahresgebühr zwischen 2.000 und 3.500 USD entrichten. Erforderlich sind ein gültiger Reisepass, eine „Händlerkarte“ der örtlichen Behörde und die Entrichtung der Gebühren (FSLA 19.9.2023). Die Registrierung bei einem lokalen Wirtschaftsrat auf der syrischen Seite erfordert Geld und Beziehungen. Nicht alle Personen, die sich so registrieren ließen, sind tatsächlich Unernehmer:innen (FNWS 13.9.2023). Für Syrer:innen mit türkischer Staatsangehörigkeit: Syrer:innen, die in der Türkei wohnen und die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, können alle 15 Tage über den Grenzübergang Jarabulus nach Syrien einreisen. Sie müssen lediglich ihren türkischen Ausweis, ein Dokument zum Nachweis der doppelten Staatsbürgerschaft und eine Familienbescheinigung vorlegen, wenn sie mit Familienangehörigen reisen (FSLA 19.9.2023). Für medizinische Fälle aus humanitären Gründen: Einige medizinische Fälle, wie Krebspatient: innen und Patient:innen mit bösartigen und chronischen Krankheiten, dürfen gelegentlich die Grenze passieren. Sie müssen einem spezialisierten Ausschuss auf syrischer Seite ein medizinisches Gutachten vorlegen, das von der entsprechenden türkischen Provinzverwaltung in Abstimmung mit der türkischen Katastrophenschutzbehörde AFAD genehmigt werden muss. Eine Änderung der Politik der türkischen Regierung hat sich auf Tausende von Kindern und Frauen, insbesondere Krebspatient:innen, ausgewirkt. Diese Änderung schreibt eine befristete medizinische Genehmigung vor und verlangt von den Patient:innen, dass sie ihre medizinischen Kosten selbst tragen, was bedeutet, dass die türkischen medizinischen Einrichtungen diese Kosten nicht mehr übernehmen (FSLA 19.9.2023). Für Personal von Hilfs- und medizinischen Organisationen: Einreisegenehmigungen werden bestimmten Berufsgruppen wie Krankenpfleger:innen, Ärzt:innen, Mitarbeiter:innen humanitärer Organisationen, Angestellten von Kommunalverwaltungen sowie Mitarbeiter:innen der Polizei und der öffentlichen Sicherheit erteilt. Ihre Einreisegenehmigungen sind ein Jahr lang gültig und werden in Abstimmung mit der AFAD auf Provinzebene erteilt (FSLA 19.9.2023). Die genannten Kategorien können allerdings nicht über jeden beliebigen Grenzübergang einreisen [Anm.: s. dazu auch Internationale Grenzübergänge]. Beispielsweise ist es syrischen Inhaber:innen eines türkischen Reisepasses nur gestattet, den Grenzübergang Jarabulus zu passieren (FSLA 19.9.2023) und eine Registrierung bei einem lokalen Wirtschaftsrat ist u. U. mit einem bestimmten Grenzübergang verknüpft, der für den Grenzübertritt benutzt werden muss (FNWS 13.9.2023). 1.1.
  21. UNHCR-Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  22. aktualisierte Fassung, März 2021: Das vorliegende Dokument enthält maßgebliche und zuverlässige Informationen zum Herkunftsland und Hinweise für die Beurteilung des Schutzbedarfs in Bezug auf die nachstehenden Risikoprofile, die gegebenenfalls auch für Familienangehörige und sonstige Personen gelten, die Menschen mit diesen Risikoprofilen nahestehen:
  23. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;
  24. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte;
  25. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Funktionäre der Baath-Partei; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Mitglieder von Versöhnungskomitees; und Zivilpersonen, die in städtischen Bezirken, Dörfern und Gemeinden leben, von denen angenommen wird, dass sie die Regierung unterstützen;
  26. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, Demonstrierende; Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) angenommen wird; und Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zur Türkei oder zur Syrischen Nationalen Armee (SNA) angenommen wird;
  27. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind und sich in Idlib und angrenzenden Gegenden in Gebieten aufhalten, die de facto unter Kontrolle dieser Gruppen stehen,
  28. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter, mit der SNA verbundener Gruppen sind, in den von diesen Gruppen de facto kontrollierten Gebieten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und den SDF/PYD/YPG sowie den Kurden im weiteren Sinne verbunden sind; sowie Journalisten und Aktivisten; a) Gebiete der „Operation Schutzschild Euphrat“ und der „Operation Olivenzweig“ Bewaffnete Gruppen, die mit der Syrischen Nationalen Armee verbunden sind, haben Berichten zufolge Personen ins Visier genommen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner dieser Gruppen sind, einschließlich Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der AANES und den SDF/PYD/YPG verbunden sind, sowie allgemein kurdische und jesidische Zivilpersonen, Journalisten und Aktivisten. Im gesamten Gebiet der Operation „Schutzschild Euphrat“ und der Operation „Olivenzweig“ sind Zivilpersonen mit diesem Profil gezielt zum Opfer von Erpressungen, Entführungen, rechtswidrigem Freiheitsentzug, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie Plünderungen und rechtswidriger Beschlagnahme von Eigentum geworden. Beobachter stellen fest, dass SNA-nahe Gruppen versuchen, die ethnische und religiöse Zusammensetzung kurdisch dominierter Gebiete zu verändern. Berichten zufolge werden mitunter Personen aufgrund ihrer familiären Beziehungen Opfer von Angriffen SNA-naher Gruppen. b) Gebiete der „Operation Friedensquelle“ Bewaffnete Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, haben Berichten zufolge Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der AANES und den SDF/PYD/YPG verbunden sind, gezielt entführt, erpresst, rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt und in einigen Fällen getötet sowie ihr Eigentum geplündert, rechtswidrig beschlagnahmt und zerstört. Unter den Festgenommenen befanden sich laut Meldungen auch Zivilpersonen, die gegen SNA-nahe bewaffnete Gruppen protestiert hatten. Berichten zufolge werden mitunter Personen aufgrund ihrer familiären Beziehungen Opfer von Angriffen SNA-naher Gruppen. Personen, die durch die „Operation Friedensquelle“ vertrieben wurden, haben laut Meldungen Angst, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, und einige der Rückkehrer wurden erpresst, körperlich misshandelt, entführt und getötet oder stellten bei ihrer Rückkehr fest, dass ihre Häuser von SNA-nahen Kämpfern und deren Familien beschlagnahmt worden waren. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner SNA-naher bewaffneter Gruppen sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter der Kontrolle dieser Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder Religion. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass Familienangehörige von Personen mit diesem Profil aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder Religion je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
  29. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS in Gebieten sind, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss ausübt
  30. Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen, die so wahrgenommen werden, als handelten sie entgegen strenger islamischer Vorschriften;
  31. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen
  32. Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen
  33. Personen mit sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, die nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen;
  34. palästinensische Flüchtlinge […] 1.
  35. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.1.
  36. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen. 1.
  37. Bezüglich des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der im Entscheidungszeitpunkt 24 Jahre alte Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX südwestlich der Stadt XXXX im Distrik XXXX , im Gouvernement (Rif) Aleppo. Er lebte dort in seinem Elternhaus mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und zuletzt auch mit seiner Ehefrau und seinen Kindern.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 südwestlich der Stadt römisch 40 im Distrik römisch 40 , im Gouvernement (Rif) Aleppo. Er lebte dort in seinem Elternhaus mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und zuletzt auch mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Die mit Heiratsvertrag vom XXXX 2018 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit der ebenfalls aus XXXX stammenden XXXX und die aus dieser Ehe hervorgegangenen (am XXXX .2019, XXXX .2020 und XXXX .2022 geborenen) Kinder des Beschwerdeführers wurden in Syrien durch Behörden/Gerichte der syrischen Regierung im Regierungsgebiet in XXXX (am XXXX 2022 bzw. XXXX .2022) registriert, die Zentrale Zivilbehörde der syrischen Regierung stellte durch das XXXX am XXXX .2022 eine Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Personenstandsregister und einen Auszug aus dem Familien-Standesregister/Melderegister aus.Die mit Heiratsvertrag vom römisch 40 2018 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit der ebenfalls aus römisch 40 stammenden römisch 40 und die aus dieser Ehe hervorgegangenen (am römisch 40 .2019, römisch 40 .2020 und römisch 40 .2022 geborenen) Kinder des Beschwerdeführers wurden in Syrien durch Behörden/Gerichte der syrischen Regierung im Regierungsgebiet in römisch 40 (am römisch 40 2022 bzw. römisch 40 .2022) registriert, die Zentrale Zivilbehörde der syrischen Regierung stellte durch das römisch 40 am römisch 40 .2022 eine Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Personenstandsregister und einen Auszug aus dem Familien-Standesregister/Melderegister aus. Nachdem die Türkei und die von dieser unterstützte SNA bzw. FSA die Macht im Gebiet XXXX übernommen hatten, war die dortige Lage weiterhin prekär, Entführungen, Vergewaltigungen, Erpressungen, Tötungen und Korruption durch Angehörige der SNA bzw. FSA waren allgegenwärtig. Die Familie des Beschwerdeführers ist in den Fokus der SNA bzw. FSA als deren Gegner geraten: Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX (ca. 22 Jahre alt), der in Syrien zunächst mit der FSA an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hatte, wollte die SNA bzw. FSA nicht mehr unterstützen und hat gegen diese protestiert bzw. demonstriert. Seither wird die gesamte Familie des Beschwerdeführers von der SNA bzw. FSA gehasst, bedroht und angegriffen: Angehörige der SNA bzw. FSA suchten die Familie des Beschwerdeführers zu Hause auf, forderten die Unterstützung der Familie für die SNA bzw. FSA ein und bedrohten die Familie, zunächst insbesondere den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers XXXX , und zwar auch mit der Entführung bzw. Mitnahme der damals minderjährigen unverheirateten Schwester des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX . Aus Angst vor Umsetzung dieser Drohung organisierte der Vater des Beschwerdeführers die Ausreise dieser Schwester des Beschwerdeführers aus Syrien, die in der Folge ins Bundesgebiet reiste und am 26.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2021, Zl. 1273748603/210109452, wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten, mit hg. Erkenntnis vom 07.09.2023, W108 2248442-1/16E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Nachdem die Türkei und die von dieser unterstützte SNA bzw. FSA die Macht im Gebiet römisch 40 übernommen hatten, war die dortige Lage weiterhin prekär, Entführungen, Vergewaltigungen, Erpressungen, Tötungen und Korruption durch Angehörige der SNA bzw. FSA waren allgegenwärtig. Die Familie des Beschwerdeführers ist in den Fokus der SNA bzw. FSA als deren Gegner geraten: Der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 (ca. 22 Jahre alt), der in Syrien zunächst mit der FSA an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hatte, wollte die SNA bzw. FSA nicht mehr unterstützen und hat gegen diese protestiert bzw. demonstriert. Seither wird die gesamte Familie des Beschwerdeführers von der SNA bzw. FSA gehasst, bedroht und angegriffen: Angehörige der SNA bzw. FSA suchten die Familie des Beschwerdeführers zu Hause auf,

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