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{'item': 'W112 2288580-4'}

Obsah (27)§ 22aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§§ 127§ 34§ 40§ 76§ 80§ 1§ 18§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 46§§ 52a§ 77§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW112 2288580-4 Spruch, W112 2288580-4/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger mit einem SPANISCHEN Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Beschluss vom 28.05.2018 übertrug das Bezirksgericht XXXX dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den Beschwerdeführer.Mit Beschluss vom 28.05.2018 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid, die das Bundesverwaltungsgericht nach der Einstellung mit Beschluss vom 20.05.2020 und Fortsetzung des Verfahrens, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verhängung der Untersuchungshaft mit 23.06.2020 bekannt wurde, mit Erkenntnis vom 15.02.2021 als unbegründet abwies. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte auf Grund des erneut unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers

§§ 8Abs. 2, 23 Zust

G am 15.02.2021 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid, die das Bundesverwaltungsgericht nach der Einstellung mit Beschluss vom 20.05.2020 und Fortsetzung des Verfahrens, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verhängung der Untersuchungshaft mit 23.06.2020 bekannt wurde, mit Erkenntnis vom 15.02.2021 als unbegründet abwies. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte auf Grund des erneut unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers

Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustG am 15.02.2021 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Der Beschwerdeführer erhob weder Beschwerde noch Revision gegen dieses Erkenntnis. 2. Mit Urteil vom XXXX 2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.2. Mit Urteil vom römisch 40 2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Das Bundesamt organisierte die Charterabschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 02.03.

  1. Die Abschiebung scheiterte auf Grund des der Stornierung des Fluges auf Grund des Angriffskrieges der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE, aber auch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Das Bundesamt beauftragte die Landespolizeidirektion XXXX mit Erhebungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Diese verlief an allen drei bekannten Unterkunftsmöglichkeiten erfolglos; weder die vorherigen Unterkunftgeber noch die Verwandten konnten Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers machen.Das Bundesamt beauftragte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit Erhebungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Diese verlief an allen drei bekannten Unterkunftsmöglichkeiten erfolglos; weder die vorherigen Unterkunftgeber noch die Verwandten konnten Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers machen.
  2. Am 22.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, der am 04.02.2024 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Straßenverkehr am 04.02.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert wurde.3. Am 22.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, der am 04.02.2024 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Straßenverkehr am 04.02.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert wurde. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 17:30 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 17:30 Uhr zugestellt. Mit Aktenvermerk vom 08.03.2024 prüfte das Bundesamt

§ 80Abs.

6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.Mit Aktenvermerk vom 08.03.2024 prüfte das Bundesamt

Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Mit Aktenvermerk vom 12.03.2024 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung. Am 13.03.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin ein. Am 14.03.2024 nahm der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht. 4. Mit E-Mail-Eingabe vom 18.03.2024 wollte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid erheben. Die Eingabe wurde

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV als gegenstandslos abgelegt.Die Eingabe wurde

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV als gegenstandslos abgelegt. Mit Beschluss vom 25.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom rechtsfreundlichen Vertreter am 20.03.2024 per Telefax eingebrachte Kopie des E-Mails als unzulässig zurück. 5. Am 22.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag erstbefragt wurde. Das Bundesamt entscheid mit Prognoseentscheidung vom 22.03.2024, ein Folgeantragsverfahren zu führen und den Antrag zuzulassen. Mit Aktenvermerk vom 22.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.Mit Aktenvermerk vom 22.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. 6. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024, eingebracht per ERV, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde

§ 22a

BFA-VG gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2024 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.6. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024, eingebracht per ERV, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2024 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 03.04.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Es stellte erhebliche Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG fest, auf Grund derer auch dann nicht mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden konnte, wenn der Beschwerdeführer wieder bei XXXX wohnen hätte können, und setzte die Schubhaft

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG fort. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers am 16.05.2024 schriftlich aus.Diese wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 03.04.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Es stellte erhebliche Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG fest, auf Grund derer auch dann nicht mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden konnte, wenn der Beschwerdeführer wieder bei römisch 40 wohnen hätte können, und setzte die Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG fort. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers am 16.05.2024 schriftlich aus. 7. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 29.03.2024 im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Aktenvermerk vom 04.04.2024 prüfte das Bundesamt

§ 80Abs.

6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.Mit Aktenvermerk vom 04.04.2024 prüfte das Bundesamt

Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 04.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION per Flugzeug nach MOSKAU im Umfang von organisatorischer Unterstützung, Übernahme der Heimreisekosten und finanzieller Starthilfe. Angaben zu seinem noch anhängigen Asylverfahren – ob er damit einverstanden sei, dass sein Verfahren nach seiner Ausreise eingestellt werde – machte er in dem Antrag nicht. Das Bundesamt lehnte ihn am 05.04.2024 wegen des bereits laufenden Abschiebeverfahrens ab, ebenso den Antrag vom 19.04.2024 am 22.04.2024: Es seien bereits alle Schritte zur Außerlandebringung des Beschwerdeführers gesetzt worden. 8. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2024 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, räumte dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 ab dem 06.11.2021 verloren hatte.8. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2024 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, räumte dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ab dem 06.11.2021 verloren hatte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.04.2024 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft.

  1. Das Bundesamt organisierte die escortierte Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 24.05.
  2. Am 13.05.2024 teilte die RUSSISCHE FÖDERATION mit, dass es die Escorte in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht genehmigt. Am 23.05.2024 organisierte das Bundesamt die escortierte Abschiebung mit Zwischenlandung in der TÜRKEI und alleinigem Weiterflug des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 17.06.2024, wobei der Beschwerdeführer von der Escorte in der TÜRKEI bis zum Flugzeug für den Anschlussflug begleitet wird.
  3. Das Bundesamt legte am 29.05.2024 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor und erstattete eine mit 28.05.2024 datierte Stellungnahme, in der es Folgendes ausführt:10. Das Bundesamt legte am 29.05.2024 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine mit 28.05.2024 datierte Stellungnahme, in der es Folgendes ausführt: „[Der Beschwerdeführer] reiste am 05.11.2016 legal per Flugzeug nach BARCELONA, SPANIEN mit spanischem Visum C, gültig von 04.11.2016 bis 04.05.2017, ein. Am 08.05.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2019 wurde dieser gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit 09.05.2019 wurde gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingebracht. „[Der Beschwerdeführer] reiste am 05.11.2016 legal per Flugzeug nach BARCELONA, SPANIEN mit spanischem Visum C, gültig von 04.11.2016 bis 04.05.2017, ein. Am 08.05.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2019 wurde dieser gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit 09.05.2019 wurde gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2020 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Unbekanntheit des Aufenthaltsorts des BF eingestellt. Mit 23.06.2020 wurde das Verfahren wieder weitergeführt, da der Aufenthaltsort bekannt war. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021 […] wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 15.02.2021 durch Hinterlegung zugestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 15.02.2021 in Rechtskraft. Der BF wurde am 06.11.2021 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX […] wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 06.11.2021 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 […] wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 02.02.2022 wurde der BF für den Charter am 02.03.2022 gebucht. Am 25.02.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG an die LPD übermittelt. Am 25.02.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an die LPD übermittelt. Am 27.02.2022 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen sowie am 28.02.2022, aufgrund des Kriegsbeginnes mit der UKRAINE, der Charter storniert. In der Zeit vom 02.08.2023 bis 28.08.2023 wurden Erhebungen an mehreren Adressen durchgeführt und festgestellt, dass der BF an keiner dieser Adressen wohnhaft bzw. aufhältig ist. Der Aufenthaltsort war somit immer noch unbekannt. Am 22.01.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen. Am 22.01.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Am 04.02.2024, um 02:05 Uhr wurde dieser im Zuge einer Fahrzeuganhaltung vollzogen und der BF ins PAZ XXXX eingeliefert. Am 04.02.2024, um 02:05 Uhr wurde dieser im Zuge einer Fahrzeuganhaltung vollzogen und der BF ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 05.02.2024, um 11:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 05.02.2024, um 17:30 Uhr ihm der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 07.02.2024 hat die BBU mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF nicht rückkehrwillig. Am 08.02.2024, um 10:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 09.02.2024 hat die BBU mit dem BF ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF wieder nicht rückkehrwillig. Am 01.03.2024 wurde um Buchung eines Fluges in die in die RUSSISCHE FÖDERATION angefragt. Am 08.03.2024 wurde mit Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 08.03.2024 wurde mit Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 13.03.2024, um 14:10 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 18.03.2024, um 17:04 Uhr langte ha. vom rechtsfreundlichen Vertreter die Schubhaftbeschwerde ein. Diese wurde nicht über den BVwG eingebracht, sondern von ha. an den BVwG übermittelt. Am 22.03.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 […] wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Am 28.03.2024, um 08:35 Uhr langte ha. eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 29.03.2024 wurde der BF bezüglich seines Asylfolgeantrages niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2024 […] wurde die eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2024 […] wurde die eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde der Asylantrag vom 22.03.2024 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sondern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 17.04.2024 per Post zugestellt. Die Rückkehrentscheidung mit dem 5-jährigen Einreiseverbot erwuchs am 16.05.2024 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde der Asylantrag vom 22.03.2024 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sondern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 17.04.2024 per Post zugestellt. Die Rückkehrentscheidung mit dem 5-jährigen Einreiseverbot erwuchs am 16.05.2024 in Rechtskraft. Am 13.05.2024 langte die ha. Behörde davon in Kenntnis, dass die russischen Behörden die Außerlandesbringung am 24.05.2024 nicht genehmigen. Am 17.05.2024 wurde festgestellt, dass eine begleitete Abschiebung bis ISTANBUL, TÜRKEI und anschließend der alleinige Weiterflug des BF in die RUSSISCHE FÖDERATION möglich ist. Die drei Beamten begleiten ihm in der TÜRKEI zu seinem Flugzeug. Am 23.05.2024 wurde ein Flug XXXX über ISTANBUL, TÜRKEI nach VNUKOVO, RUSSISCHE FÖDERATION für den 17.06.2024 bestätigt. Am 13.05.2024 langte die ha. Behörde davon in Kenntnis, dass die russischen Behörden die Außerlandesbringung am 24.05.2024 nicht genehmigen. Am 17.05.2024 wurde festgestellt, dass eine begleitete Abschiebung bis ISTANBUL, TÜRKEI und anschließend der alleinige Weiterflug des BF in die RUSSISCHE FÖDERATION möglich ist. Die drei Beamten begleiten ihm in der TÜRKEI zu seinem Flugzeug. Am 23.05.2024 wurde ein Flug römisch 40 über ISTANBUL, TÜRKEI nach VNUKOVO, RUSSISCHE FÖDERATION für den 17.06.2024 bestätigt. Der Sicherungsbedarf ist noch immer gegeben, da der BF bzw. der VEREIN MENSCHRECHTE ÖSTERREICH gegen die Entscheidung vom 11.04.2019 eine Beschwerde eingebracht hat. Der BF ist bereits seit 06.12.2018 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen und wurde somit vom BVwG das Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Im Juni 2023 war der Aufenthaltsort des BF wieder bekannt und wurde somit das Verfahren beim BVwG weitergeführt. Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021 konnte vom BVwG kein Aufenthaltsort des BF festgestellt werden. Es wurde somit das Erkenntnis durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs mit 15.02.2021 in Rechtskraft. Es liegt somit laut Erkenntnis des BVwG eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Nach Rechtskraft der Entscheidung wurde mehrmals an verschiedenen Adressen, auch der letzten Meldeadresse, geprüft, ob er an dieser aufhältig und wohnhaft ist. An allen Adressen auch an dieser des Onkels, welcher zum damaligen Zeitpunkt seit zwei Jahren keinen Kontakt mit ihm hatte, konnte er nicht angetroffen werden bzw. konnte nicht mitgeteilt werden, wo er aufhältig ist. Der BF war seit dem Jahr 2018 nur greifbar, wenn er sich in der Justizanstalt befunden hat, ansonsten war er für die Behörde nicht greifbar. Er hat in der Einvernahme am 05.02.2024 zu Protokoll gegeben, dass er an allen möglichen Adressen wohnhaft ist, eben auch an diesen, welche im Jahr 2023 überprüft wurden. Er hat jedoch keinen tatsächlichen derzeitigen Wohnsitz genannt. Weiters hat der BF bei seiner Einvernahme am 05.02.2024 auch angegeben, dass er sich seit 2018 durchgehend in Österreich befindet. Er ist nur nach UNGARN, DEUTSCHLAND, SLOWAKEI und in die SCHWEIZ ausgereist. Der BF hat nach eigenen Angaben nie den Schengenraum verlassen und auch nicht nachweislich. Die Rückkehrentscheidung wurde somit auch nicht konsumiert. Während seiner Schubhaft hat der BF einen Asylfolgeantrag gestellt und wurde dieser mit 16.05.2024 in

  1. Instanz rechtskräftig negativ abgewiesen. Es besteht somit gegen ihn eine nun rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot. Es musste zwar der letzte gebuchte Flug für 24.05.2024 storniert werden, da die russischen Behörden die Außerlandesbringung nicht genehmigt haben. Nach dieser Stornierung wurde nun ein Flug mit Begleitung über ISTANBUL, TÜRKEI für 17.06.2024 bestätigt. Der ha. Behörde liegt ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument vor und kann der BF mit diesem am 17.06.2024 abgeschoben werden. Die Regionaldirektion XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die Regionaldirektion römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“ Das Bundesamt legte am 31.05.2024 die Abschiebeunterlagen vor. Zudem wurden die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers vom Polizeianhaltezentrum vorgelegt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2024, zugestellt am 31.05.2024 sowohl zu eigenen Handen, als auch zu Handen seines bisherigen rechtsfreundlichen Vertreters, Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 03.06.2024 ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger, russischer Staatsangehöriger und weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufenthaltsberechtigt. Seine Identität steht fest: Er verfügt über ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument der RUSSISCHEN FÖDERATION, das behördlich sichergestellt wurde und beim Bundesamt aufliegt. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise mit einem SPANISCHEN Visum am 08.05.2017 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zunächst am 22.05.2017 wegen unbekannte Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung am 09.06.2017 wurde er am 12.07.2018 endgültig wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, dazwischen war er bei XXXX in XXXX gemeldet. Seine Meldeadresse im Grundversorgungsquartier in XXXX wurde mit 06.12.2018 abgemeldet. Seither verfügt der Beschwerdeführer auf freiem Fuß über keine Meldeadresse mehr. Während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zunächst am 22.05.2017 wegen unbekannte Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung am 09.06.2017 wurde er am 12.07.2018 endgültig wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, dazwischen war er bei römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Seine Meldeadresse im Grundversorgungsquartier in römisch 40 wurde mit 06.12.2018 abgemeldet. Seither verfügt der Beschwerdeführer auf freiem Fuß über keine Meldeadresse mehr. Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Bundesamt den Antrag des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 20.05.2020 ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war. Das Verfahren wurde fortgesetzt, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verhängung der Untersuchungshaft mit 23.06.2020 bekannt wurde. Mit Erkenntnis vom 15.02.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte auf Grund des erneut unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er hält sich seit der Asylantragstellung durchgehend im Schengenraum auf und ist nach UNGARN, DEUTSCHLAND und in die SLOWAKEI und die SCHWEIZ gereist, dies ohne über ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht für diese Staaten zu verfügen. Mit Urteil vom XXXX 2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.Mit Urteil vom römisch 40 2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Das Bundesamt organisierte die Charterabschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 02.03.

  1. Die Abschiebung scheiterte auf Grund des der Stornierung des Fluges auf Grund des Angriffskrieges der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE, aber auch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der nicht festgenommen werden konnte. Das Bundesamt beauftragte die Landespolizeidirektion XXXX mit Erhebungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Diese verliefen ergebnislos. Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts:Das Bundesamt organisierte die Charterabschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 02.03.
  2. Die Abschiebung scheiterte auf Grund des der Stornierung des Fluges auf Grund des Angriffskrieges der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE, aber auch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der nicht festgenommen werden konnte. Das Bundesamt beauftragte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit Erhebungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Diese verliefen ergebnislos. Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts: Der Beschwerdeführer ist seit 2018 auf freiem Fuß nicht angemeldet und unbekannten Aufenthalts. Er nutzt verschiedene Unterkunftmöglichkeiten und wohnte u.a. unangemeldet an Adressen, die er weder dem Bundesamt, noch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2024 offenlegte. Der Beschwerdeführer hat sohin keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Angehörige im Bundesgebiet hat. Zu seinem vermeintlichen in Österreich lebenden Vater, seinen vermeintlichen Halbgeschwistern und seinem vermeintlichen Onkel besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Er lebte zuletzt mit keinem der (angeblichen) Verwandten in einem Haushalt, zu diesen besteht auch keine besondere Bindung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat vielleicht ein Kind, zu dem jedoch keine Beziehung besteht und das er auch noch nie gesehen hat. Unterhaltspflichten oder Obsorgerechte gegenüber dem allfälligen Kind bestehen nicht. Er kann auch den vollständigen Namen des Kindes und der Kindesmutter nicht angeben. Der Beschwerdeführer verfügt über keine substantiellen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat Freunde, die er beim Sport kennengelernt hat, gibt aber nicht mehr als den Vornamen dieser Personen an. Eine maßgebliche Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht besteht sohin nicht. Es kann nicht festgestellt werden, wodurch der Beschwerdeführer nach Ende der Grundversorgung den Lebensunterhalt bestritt, er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeitete in der Vergangenheit unrechtmäßig als Security in Diskotheken. Er verfügt auch über kein Vermögen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen würde. Am 22.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, der am 04.02.2024 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Straßenverkehr am 04.02.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert wurde.Am 22.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, der am 04.02.2024 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Straßenverkehr am 04.02.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert wurde. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 17:30 Uhr zugestellt und seither im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 17:30 Uhr zugestellt und seither im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer gab mehrfach, u.a. bei den Rückkehrberatungen im Stande der Schubhaft und der Einvernahme am 13.03.2024 an, nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen. Am 22.03.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 22.03.2024 erstbefragt wurde. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 22.03.2024, ein Folgeantragsverfahren zu führen und den Antrag zuzulassen. Mit Aktenvermerk vom 22.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.Am 22.03.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 22.03.2024 erstbefragt wurde. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 22.03.2024, ein Folgeantragsverfahren zu führen und den Antrag zuzulassen. Mit Aktenvermerk vom 22.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 03.04.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Seither wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft angehalten.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 03.04.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Seither wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 29.03.2024 im Asylverfahren niederschriftlich ein. Während des Folgeasylantragsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer am 04.04.2023 und 19.04.2024 die unterstützte freiwillige Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2024 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.11.2021 verloren hatte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.04.2024 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2024 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.11.2021 verloren hatte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.04.2024 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Gegen den Beschwerdeführer besteht sohin eine rechtskräftige und aktuelle Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt organisierte die escortierte Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 24.05.

  1. Am 13.05.2024 teilte die RUSSISCHE FÖDERATION mit, dass es die Escorte in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht genehmigt. Am 23.05.2024 organisierte das Bundesamt die escortierte Abschiebung mit Zwischenlandung in der TÜRKEI und alleinigem Weiterflug des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 17.06.2024, wobei der Beschwerdeführer von der Escorte in der TÜRKEI bis zum Flugzeug für den Anschlussflug begleitet wird. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und aktuell beschwerdefrei. Er bedarf psychiatrischer Betreuung während der Anhaltung: Er wurde beim Drogentest bei Inschubhaftnahme positiv auf THC und PREGABALIN getestet, seinen Angaben zufolge „besorgte“ er sich seit der Entlassung aus der Strafhaft täglich LYRICA und XANAX. Es liegen sohin keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang medizinischer Versorgung durch Gespräche mit einem Psychologen und Medikamenten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten, mit denen die Stellungnahme des Bundesamtes in Einklang steht, der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, sowie – insbesondere betreffend die Folgeasylantragstellung zur Verzögerung der Abschiebung sowie die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – dem nach mündlicher Verhandlung am 03.04.2024 verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts; Beschwerde oder Revision hat der Beschwerdeführer gegen dieses bis dato nicht erhoben. Im Übrigen gründen die Feststellungen auf den Auszügen aus dem ZMR, IZR, GVS, CVIS sowie dem Strafregister, der Anhaltedatei und der Sozialversicherungsdatenbank. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen, insbesondere dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.02.2024 und 02.04.2024 sowie dem Krankenblatt des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur organisierten Abschiebung gründen auf den nachgereichten Abschiebeunterlagen, die mit der Stellungnahme des Bundesamtes übereinstimmen, der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat; die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers erliegt im Akt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Fortsetzungsausspruch 1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347). Der Beschwerdeführer wird seit 05.02.2024

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag und seit 03.04.2024

§ 22aAbs.

3 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen.Der Beschwerdeführer wird seit 05.02.2024

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag und seit 03.04.2024

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen. 2. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Im vorliegenden Fall liegt eine aktuelle, rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2024 erlassenen Rückkehrentscheidung vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird – nach Abschluss seines Asylverfahrens nunmehr –

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine aktuelle, rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2024 erlassenen Rückkehrentscheidung vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird – nach Abschluss seines Asylverfahrens nunmehr –

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung nach Erlassung der Rückkehrentscheidung – u.a. 2022 – durch den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen und den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie in der SCHWEIZ ohne Aufenthaltsrecht.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung nach Erlassung der Rückkehrentscheidung – u.a. 2022 – durch den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen und den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie in der SCHWEIZ ohne Aufenthaltsrecht. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG vor: Der Beschwerdeführer wurde während des Asylverfahrens zwei Mal wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er war danach unbekannten Aufenthalts, weshalb das Beschwerdeverfahren eingestellt und erst nach Verhängung der Untersuchungshaft fortgesetzt wurde. Das Erkenntnis musste ihm wegen unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung zugestellt werden.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor: Der Beschwerdeführer wurde während des Asylverfahrens zwei Mal wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er war danach unbekannten Aufenthalts, weshalb das Beschwerdeverfahren eingestellt und erst nach Verhängung der Untersuchungshaft fortgesetzt wurde. Das Erkenntnis musste ihm wegen unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung zugestellt werden. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG vor: Der Beschwerdeführer stellte den Folgeasylantrag am 22.03.2024 aus dem Stande der Schubhaft zur Verzögerung der Abschiebung bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor: Der Beschwerdeführer stellte den Folgeasylantrag am 22.03.2024 aus dem Stande der Schubhaft zur Verzögerung der Abschiebung bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer keinen gesicherten Wohnsitz hat, keine ausreichenden Existenzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine familiären Beziehungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich dem Verfahren der Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß zur Verfügung halten würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer keinen gesicherten Wohnsitz hat, keine ausreichenden Existenzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine familiären Beziehungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich dem Verfahren der Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß zur Verfügung halten würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden. Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 3, 5 und 9 BFA-VG.Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 BFA-VG. 4. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe

§ 77Abs.

1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.4. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe

Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr nicht das Auslangen gefunden werden: Der Beschwerdeführer tauchte bereits während des ersten Asylverfahrens unter und wirkte u.a. an seinem Beschwerdeverfahren dadurch nicht mit, zudem hatte er bereits während des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens die Grundversorgung durch Untertauchen ausgeschlagen. Der Beschwerdeführer konnte nach Erlassung der Rückkehrentscheidung u.a. bei der 2022 organisierten Abschiebung auch deshalb nicht abgeschoben werden, weil er unbekannten Aufenthalts war; auch die polizeiliche Aufenthaltserhebung verlief ergebnislos. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zwei Mal einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise stellte, einmal während des laufenden Asylverfahrens, einmal während der Beschwerdefrist, nachdem er zuvor, vor der Stellung des Folgeantrages, nicht rückkehrwillig war. Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesamt, das die Anträge ablehnte, nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass es der Abschiebung des Beschwerdeführers bedarf, um seine Ausreise zu sichern, und der Schubhaft, um die Abschiebung zu sichern. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer bereits am Asylverfahren auf freiem Fuß nicht mitwirkte, und der Ausreiseverpflichtung auf freiem Fuß seit 2021 nicht nachkam und während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag zur Verzögerung der Abschiebung stellte und dadurch eine längere Anhaltedauer in Kauf nahm. Auf Grund der in zwei Wochen bevorstehenden, organisierter Abschiebung und auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr kann daher weiterhin nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. 5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Die Dauer der Anhaltung von 4,5 Monaten bis zum Abschiebetermin ist verhältnismäßig, da sie einerseits darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeasylantrag stellte und bei Vorliegen des abweisenden Bescheides auch keinen Beschwerdeverzicht abgab, sondern die Beschwerdefrist verstreichen ließ, und andererseits darauf, dass die RUSSISCHE FÖDERATION nach der Organisation der Abschiebung für 24.05.2024 mitteilte, dass es die Escorte in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht genehmigt, weshalb eine escortierte Abschiebung mit Zwischenlandung in der TÜRKEI für 17.06.2024, sohin weniger als einen Monat später, organisiert wurde, bei der die Escorte den Beschwerdeführer in der TÜRKEI bis zum Flugzeug für den Anschlussflug begleiten wird. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung sohin effektiv und ohne unnötige Verzögerungen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Dies ist den Beschwerdeführer betreffend nicht der Fall, der an keinen schweren Erkrankungen leidet und während der Anhaltung Zugang zu psychologischer Betreuung und Medikamenten hat, nachdem sein Drogentest bei Aufnahme positiv auf THC und PREGABALIN war.Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Dies ist den Beschwerdeführer betreffend nicht der Fall, der an keinen schweren Erkrankungen leidet und während der Anhaltung Zugang zu psychologischer Betreuung und Medikamenten hat, nachdem sein Drogentest bei Aufnahme positiv auf THC und PREGABALIN war.

§ 76Abs.

2a FPG ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auch in dieser Hinsicht erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch in dieser Hinsicht erfüllt. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich vergleiche VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Der gültige Reisepass des Beschwerdeführers liegt vor, weshalb es keines Heimreisezertifikates bedarf. Die Abschiebung ist bereits für den 17.06.2024 organisiert. Die Abschiebung am 23.05.2024 scheiterte, weil die RUSSISCHE FÖDERATION die Escorte in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht genehmigte. Für die Abschiebung am 17.06.2024 wurde der Abschiebeflug mit Zwischenlandung in der TÜRKEI organisiert, wobei die Escorte den Beschwerdeführer in die TÜRKEI dort zum Anschlussflug in die RUSSISCHE FÖDERATION bringen, aber bei diesem nicht mitfliegen wird. Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2024 in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben werden wird. 8. Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig. 9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, ebensowenig der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, dieser gab keine Stellungnahme ab. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage klar. Daher war auch von Amtswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2288580.4.00

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