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{'item': 'W121 2219139-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW121 2219139-1 Spruch, W121 2219139-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bis XXXX vereinbart.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 für den römisch 40 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber römisch 40 hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 vereinbart. Als Bildungsnachweis legte sie eine Studienbestätigung der XXXX vor, wonach sie im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX gemeldet war.Als Bildungsnachweis legte sie eine Studienbestätigung der römisch 40 vor, wonach sie im Sommersemester römisch 40 als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch 40 gemeldet war. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am XXXX wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens XXXX Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens XXXX ECTS-Punkte bzw. XXXX Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach XXXX Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld.In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens römisch 40 Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens römisch 40 ECTS-Punkte bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach römisch 40 Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom XXXX bis XXXX gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab XXXX eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten XXXX Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest XXXX ECTS-Punkten oder XXXX Semesterwochenstunden für die ersten XXXX Monate ihrer Bildungskarenz (= XXXX bis XXXX ) nachzuweisen. Sie habe für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich XXXX ECTS-Punkten bzw. XXXX Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab römisch 40 eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten römisch 40 Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest römisch 40 ECTS-Punkten oder römisch 40 Semesterwochenstunden für die ersten römisch 40 Monate ihrer Bildungskarenz (= römisch 40 bis römisch 40 ) nachzuweisen. Sie habe für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich römisch 40 ECTS-Punkten bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen habe. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, XXXX ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von XXXX Semesterwochenstunden hervor. Die XXXX anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation des XXXX mit der XXXX absolviert worden. Mehr habe hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den XXXX Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass der XXXX keine ECTS-Punkte vergebe. Dieser vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom römisch 40 wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen habe. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, römisch 40 ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von römisch 40 Semesterwochenstunden hervor. Die römisch 40 anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation des römisch 40 mit der römisch 40 absolviert worden. Mehr habe hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den römisch 40 Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass der römisch 40 keine ECTS-Punkte vergebe. Dieser vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von XXXX Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen XXXX Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von XXXX Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert habe. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur XXXX beim XXXX existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gebe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges.Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von römisch 40 Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen römisch 40 Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von römisch 40 Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert habe. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur römisch 40 beim römisch 40 existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gebe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die XXXX -Ausbildung in ein XXXX und XXXX gliedere. Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die römisch 40 -Ausbildung in ein römisch 40 und römisch 40 gliedere. Für das XXXX , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der XXXX stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in XXXX bis XXXX Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: XXXX ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen.Für das römisch 40 , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der römisch 40 stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in römisch 40 bis römisch 40 Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: römisch 40 ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen. Für das XXXX hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. XXXX ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim XXXX XXXX Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im XXXX , weshalb ein Nachweis von XXXX Wochenstunden erforderlich sei. Vom XXXX werde für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ein Zeitaufwand von XXXX Semesterwochenstunden bestätigt. Von der XXXX seien lediglich XXXX ECTS bzw. XXXX Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da XXXX Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen.Für das römisch 40 hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. römisch 40 ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim römisch 40 römisch 40 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im römisch 40 , weshalb ein Nachweis von römisch 40 Wochenstunden erforderlich sei. Vom römisch 40 werde für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ein Zeitaufwand von römisch 40 Semesterwochenstunden bestätigt. Von der römisch 40 seien lediglich römisch 40 ECTS bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da römisch 40 Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX sowie am XXXX Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 sowie am römisch 40 Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer (nunmehrigen) Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur XXXX im Rahmen einer Kooperation zwischen dem XXXX und der XXXX . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich angeführt werden, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer (nunmehrigen) Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur römisch 40 im Rahmen einer Kooperation zwischen dem römisch 40 und der römisch 40 . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich angeführt werden, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben. Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von XXXX Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens XXXX Wochenstunden zu betragen habe. Es würde jedoch dem Regelungszweck des § 26 AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG als auch jenen des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen.Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von römisch 40 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens römisch 40 Wochenstunden zu betragen habe. Es würde jedoch dem Regelungszweck des Paragraph 26, AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG als auch jenen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen. Aus § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums XXXX Semesterwochenstunden XXXX ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die XXXX am XXXX auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum XXXX bis XXXX ECTS bzw. XXXX Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht habe.Aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums römisch 40 Semesterwochenstunden römisch 40 ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die römisch 40 am römisch 40 auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ECTS bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht habe. Die seitens des XXXX bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von XXXX Semesterwochenstunden würde daher gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG XXXX ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher XXXX ECTS-Punkte XXXX bzw. XXXX Semesterwochenstunden XXXX auf. § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG erfordere entweder XXXX Semesterwochenstunden oder XXXX ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt.Die seitens des römisch 40 bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von römisch 40 Semesterwochenstunden würde daher gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG römisch 40 ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher römisch 40 ECTS-Punkte römisch 40 bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden römisch 40 auf. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG erfordere entweder römisch 40 Semesterwochenstunden oder römisch 40 ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt. Zudem habe die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa XXXX Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der XXXX im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von XXXX Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet.Zudem habe die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa römisch 40 Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der römisch 40 im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von römisch 40 Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet. Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der XXXX durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt XXXX , zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die vom XXXX (in Kooperation mit der XXXX ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde.Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der römisch 40 durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt römisch 40 , zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die vom römisch 40 (in Kooperation mit der römisch 40 ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde. Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der XXXX gemeinsam mit dem XXXX organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die vom XXXX organisiert werden würden, miteinzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu.Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der römisch 40 gemeinsam mit dem römisch 40 organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die vom römisch 40 organisiert werden würden, miteinzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu. Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim XXXX nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG und jene des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung.Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim römisch 40 nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und jene des , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung. Am XXXX wurde die – nunmehr zur Verhandlung erschienene – Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Rechtsvertretung legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines XXXX vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein XXXX handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr XXXX Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur XXXX Wochenstunden nachgewiesen worden seien.Am römisch 40 wurde die – nunmehr zur Verhandlung erschienene – Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Die Rechtsvertretung legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines römisch 40 vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein römisch 40 handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr römisch 40 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur römisch 40 Wochenstunden nachgewiesen worden seien. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hielt im Wesentlichen fest, die Revision sehe in der vorliegenden Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Weiterbildungsmaßnahme sei jedoch zur Gänze der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu unterstellen, da die Beschwerdeführerin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben habe. Als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG genüge nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von XXXX Semesterwochenstunden oder XXXX ECTS-Punkten, sondern es müsse ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden könnten, müsse alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG). Das Bundesverwaltungsgericht habe – diesbezüglich im Ergebnis zu Recht – festgehalten, dass mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis im Sinn der obigen Ausführungen erbracht worden sei. Allerdings habe es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hielt im Wesentlichen fest, die Revision sehe in der vorliegenden Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Weiterbildungsmaßnahme sei jedoch zur Gänze der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zu unterstellen, da die Beschwerdeführerin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben habe. Als Erfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG genüge nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von römisch 40 Semesterwochenstunden oder römisch 40 ECTS-Punkten, sondern es müsse ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden könnten, müsse alternativ nach dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens römisch 40 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG). Das Bundesverwaltungsgericht habe – diesbezüglich im Ergebnis zu Recht – festgehalten, dass mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis im Sinn der obigen Ausführungen erbracht worden sei. Allerdings habe es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor, aus § 12 der anzuwendenden Verordnung zum Ausbildungscurriculum des Studiums der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass lediglich eine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Zwischenprüfungen seien nicht vorgesehen. Als Zwischenerfolgsnachweise könnten lediglich die Abschlussarbeit als auch die Zwischenarbeit gelten. Neben den nachgewiesenen Stunden habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum auch Recherchen für ihre Zwischenarbeit getätigt. Dies im Ausmaß von ungefähr XXXX Wochenstunden. Die Zwischenarbeit habe sie dann auch im XXXX abgegeben und diese sei positiv bewertet worden. Die Übungen, welche die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, seien durch das Curriculum fix vorgegeben gewesen. Es wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Die Behördenvertreterin brachte im Wesentlichen vor, man müsse bei der Universität nachfragen, wie weit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum gewesen sei, und zwar in welchem Teil vom Curriculum sie ab XXXX gewesen sei. Es seien die Fragen zu stellen, was alles möglich gewesen wäre und was die Beschwerdeführerin absolviert habe – und, ob das auch die mindestens XXXX Wochenstunden umfasse.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor, aus Paragraph 12, der anzuwendenden Verordnung zum Ausbildungscurriculum des Studiums der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass lediglich eine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Zwischenprüfungen seien nicht vorgesehen. Als Zwischenerfolgsnachweise könnten lediglich die Abschlussarbeit als auch die Zwischenarbeit gelten. Neben den nachgewiesenen Stunden habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum auch Recherchen für ihre Zwischenarbeit getätigt. Dies im Ausmaß von ungefähr römisch 40 Wochenstunden. Die Zwischenarbeit habe sie dann auch im römisch 40 abgegeben und diese sei positiv bewertet worden. Die Übungen, welche die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, seien durch das Curriculum fix vorgegeben gewesen. Es wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Die Behördenvertreterin brachte im Wesentlichen vor, man müsse bei der Universität nachfragen, wie weit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum gewesen sei, und zwar in welchem Teil vom Curriculum sie ab römisch 40 gewesen sei. Es seien die Fragen zu stellen, was alles möglich gewesen wäre und was die Beschwerdeführerin absolviert habe – und, ob das auch die mindestens römisch 40 Wochenstunden umfasse. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor und brachte eine Stellungnahme ein. Im vorgelegten Schreiben der XXXX werde bestätigt, dass im Sommersemester lediglich XXXX Veranstaltungen, welche die Beschwerdeführerin erfolgreich absolviert habe und wofür auch Bestätigungen vorgelegt worden seien, angeboten worden seien. Es wäre demnach nach dem Curriculum für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mehr Erfolgsnachweise zu erbringen. Für die angeführte „Zwischenarbeit“ im Ausmaß von XXXX ECTS habe die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Recherchearbeiten im Ausmaß von ca. XXXX Wochenstunden getätigt. Diese sei schlussendlich am Ende der Bildungskarenz, im XXXX , erfolgreich abgegeben worden. Die beiden im Curriculum vorgesehenen Praktika habe die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz erfolgreich absolviert. Im gegenständlichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zahlreiche XXXX im Ausmaß von ca. XXXX Wochenstunde absolviert. Diese seien von den im Schreiben [Anm.: der Universität] angeführten XXXX zu unterscheiden. Bei den XXXX handle es sich um verpflichtete Eigentherapie. Die Beschwerdeführerin habe alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert. Die absolvierten Lehrveranstaltungen, die absolvierte XXXX und die von der Beschwerdeführerin getätigten Recherchearbeiten im Ausmaß von zumindest XXXX Wochenstunden würden zusammen auch das Ausmaß der erforderlichen Wochenstunden erreichen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor und brachte eine Stellungnahme ein. Im vorgelegten Schreiben der römisch 40 werde bestätigt, dass im Sommersemester lediglich römisch 40 Veranstaltungen, welche die Beschwerdeführerin erfolgreich absolviert habe und wofür auch Bestätigungen vorgelegt worden seien, angeboten worden seien. Es wäre demnach nach dem Curriculum für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mehr Erfolgsnachweise zu erbringen. Für die angeführte „Zwischenarbeit“ im Ausmaß von römisch 40 ECTS habe die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Recherchearbeiten im Ausmaß von ca. römisch 40 Wochenstunden getätigt. Diese sei schlussendlich am Ende der Bildungskarenz, im römisch 40 , erfolgreich abgegeben worden. Die beiden im Curriculum vorgesehenen Praktika habe die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz erfolgreich absolviert. Im gegenständlichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zahlreiche römisch 40 im Ausmaß von ca. römisch 40 Wochenstunde absolviert. Diese seien von den im Schreiben [Anm.: der Universität] angeführten römisch 40 zu unterscheiden. Bei den römisch 40 handle es sich um verpflichtete Eigentherapie. Die Beschwerdeführerin habe alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert. Die absolvierten Lehrveranstaltungen, die absolvierte römisch 40 und die von der Beschwerdeführerin getätigten Recherchearbeiten im Ausmaß von zumindest römisch 40 Wochenstunden würden zusammen auch das Ausmaß der erforderlichen Wochenstunden erreichen. Mit Schreiben vom XXXX brachte das AMS eine Stellungnahme ein. Laut Auskunft der XXXX habe sich die Beschwerdeführerin im XXXX Semester (des grundsätzlich auf XXXX Semester angelegten) Universitätslehrganges XXXX befunden. Aus dem Schreiben der Universität sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Sommersemester XXXX einen Erfolgsnachweis über XXXX ECTS-Punkte erbringen hätte können, einen solchen aber nur im Fach XXXX im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten erbracht habe. Von der Möglichkeit, eine „Schriftliche (Zwischen)Arbeit“ im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen, habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ nicht von XXXX bis XXXX freiwillig ruhend gestellt hätte, dann hätte sie im Sommersemester XXXX unter Aufsicht auch XXXX Stunden mit Klient/innen gestalten und die im XXXX vorgesehen Praktika absolvieren können. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von XXXX Wochenstunden seien von der XXXX nicht als „Ausbildungseinheiten“ bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert und die erforderlichen Wochenstunden nachgewiesen, nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin den für den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes erforderlichen Erfolgsnachweis nicht erbracht.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte das AMS eine Stellungnahme ein. Laut Auskunft der römisch 40 habe sich die Beschwerdeführerin im römisch 40 Semester (des grundsätzlich auf römisch 40 Semester angelegten) Universitätslehrganges römisch 40 befunden. Aus dem Schreiben der Universität sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Sommersemester römisch 40 einen Erfolgsnachweis über römisch 40 ECTS-Punkte erbringen hätte können, einen solchen aber nur im Fach römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten erbracht habe. Von der Möglichkeit, eine „Schriftliche (Zwischen)Arbeit“ im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen, habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter römisch 40 “ nicht von römisch 40 bis römisch 40 freiwillig ruhend gestellt hätte, dann hätte sie im Sommersemester römisch 40 unter Aufsicht auch römisch 40 Stunden mit Klient/innen gestalten und die im römisch 40 vorgesehen Praktika absolvieren können. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden seien von der römisch 40 nicht als „Ausbildungseinheiten“ bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert und die erforderlichen Wochenstunden nachgewiesen, nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin den für den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes erforderlichen Erfolgsnachweis nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung erneut eine Stellungnahme ein. Es wurde insbesondere auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach bei ihrer damaligen Betreuerin um Ausstellung einer Bestätigung über den Fortschritt der Zwischenarbeit bzw. um die Bestätigung der geleisteten Recherchearbeit ersucht. Diese sei ihr jedoch mit der Begründung, dass solche Bestätigungen nicht ausgestellt werden könnten, nicht ausgehändigt worden. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie bereits in der ersten Hälfte der Bildungskarenz, dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ihre Zwischenarbeit erbringen hätte können, sei dem entgegenzuhalten, dass dann nach dem Curriculum des Studiums der Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte der Bildungskarenz überhaupt keine Erfolgsnachweise mehr erbracht werden hätten können.Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung erneut eine Stellungnahme ein. Es wurde insbesondere auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach bei ihrer damaligen Betreuerin um Ausstellung einer Bestätigung über den Fortschritt der Zwischenarbeit bzw. um die Bestätigung der geleisteten Recherchearbeit ersucht. Diese sei ihr jedoch mit der Begründung, dass solche Bestätigungen nicht ausgestellt werden könnten, nicht ausgehändigt worden. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie bereits in der ersten Hälfte der Bildungskarenz, dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ihre Zwischenarbeit erbringen hätte können, sei dem entgegenzuhalten, dass dann nach dem Curriculum des Studiums der Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte der Bildungskarenz überhaupt keine Erfolgsnachweise mehr erbracht werden hätten können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat beim AMS am XXXX für den XXXX einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt.Die Beschwerdeführerin hat beim AMS am römisch 40 für den römisch 40 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum XXXX bis XXXX vereinbart.Mit ihrem Dienstgeber römisch 40 hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vereinbart. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld ab dem XXXX gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld ab dem römisch 40 gewährt. Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX bei der XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sie nach spätestens XXXX Monaten einen Erfolgsnachweis in Form von XXXX ECTS-Punkten bzw. XXXX Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern nachweisen muss. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich.Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester römisch 40 als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch 40 bei der römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am römisch 40 nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sie nach spätestens römisch 40 Monaten einen Erfolgsnachweis in Form von römisch 40 ECTS-Punkten bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern nachweisen muss. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Die XXXX -Ausbildung gliedert sich in ein XXXX sowie ein XXXX .Die römisch 40 -Ausbildung gliedert sich in ein römisch 40 sowie ein römisch 40 . Die Beschwerdeführerin befindet sich im XXXX .Die Beschwerdeführerin befindet sich im römisch 40 . Sie ist seit dem Wintersemester XXXX zum Universitätslehrgang XXXX an der XXXX zugelassen. Dieser Universitätslehrgang wird in Kooperation mit anerkannten XXXX Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 des XXXX [wie dem Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik XXXX ] durchgeführt. Ziel ist das Vermitteln der vom XXXX in § 6 XXXX vorgeschriebenen Fachkenntnisse. Gemäß der Verordnung der XXXX über das Curriculum des Universitätslehrganges XXXX dauert der Universitätslehrgang mindestens XXXX Semester.Sie ist seit dem Wintersemester römisch 40 zum Universitätslehrgang römisch 40 an der römisch 40 zugelassen. Dieser Universitätslehrgang wird in Kooperation mit anerkannten römisch 40 Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, des römisch 40 [wie dem Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik römisch 40 ] durchgeführt. Ziel ist das Vermitteln der vom römisch 40 in Paragraph 6, römisch 40 vorgeschriebenen Fachkenntnisse. Gemäß der Verordnung der römisch 40 über das Curriculum des Universitätslehrganges römisch 40 dauert der Universitätslehrgang mindestens römisch 40 Semester. Für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX hat die Beschwerdeführerin betreffend „ XXXX Integrative Gestalttherapie“ einen zeitlichen Aufwand von XXXX Wochenstunden nachgewiesen. Eine diesbezügliche Bestätigung des XXXX vom XXXX hat sie vorgelegt.Für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hat die Beschwerdeführerin betreffend „ römisch 40 Integrative Gestalttherapie“ einen zeitlichen Aufwand von römisch 40 Wochenstunden nachgewiesen. Eine diesbezügliche Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 hat sie vorgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum an der XXXX im Universitätslehrgang XXXX – XXXX Integrative Gestalttherapie (der XXXX in Kooperation mit dem XXXX – Fachsektion Integrative Gestalttherapie) eine Lehrveranstaltung XXXX im Zeitraum XXXX besucht, die (bei positiv abgelegter Abschlussprüfung) XXXX ECTS bzw. XXXX Semesterwochenstunden entspricht. Eine diesbezügliche Bestätigung der XXXX vom XXXX hat sie vorgelegt.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum an der römisch 40 im Universitätslehrgang römisch 40 – römisch 40 Integrative Gestalttherapie (der römisch 40 in Kooperation mit dem römisch 40 – Fachsektion Integrative Gestalttherapie) eine Lehrveranstaltung römisch 40 im Zeitraum römisch 40 besucht, die (bei positiv abgelegter Abschlussprüfung) römisch 40 ECTS bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden entspricht. Eine diesbezügliche Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 hat sie vorgelegt. Die Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im XXXX Semester des Universitätslehrganges XXXX . Von XXXX bis XXXX hatte die Beschwerdeführerin den Status „in Ausbildung unter XXXX “, bei welchem sie XXXX tätig werden darf. Im Sommersemester XXXX wurden XXXX Veranstaltungen angeboten, wobei die Beschwerdeführerin für das Fach XXXX eine Bestätigung im Ausmaß von XXXX ECTS (siehe oben) erhalten hat. Bei den Veranstaltungen XXXX und XXXX handelt es sich um ergänzende, in den Workload des Universitätslehrganges bereits eingerechnete Ausbildungsteile, die vom XXXX bestätigt wurden (Bestätigung des XXXX vom XXXX umfasst diese Veranstaltungen). Im Laufe des Universitätslehrganges haben Studierende das Fach „Schriftliche Arbeit“ zu absolvieren. Es hätte für die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit bestanden, die „Schriftliche Arbeit“, laut Curriculum mit XXXX ECTS normiert, zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen. Zusätzlich hätten XXXX Stunden mit Klient/innen und Praktika absolviert werden können. Die Beschwerdeführerin hat ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ von XXXX bis XXXX aber ruhend gestellt. Während der Ruhendstellung des Status dürfen keine Patient/innenstunden gehalten und keine XXXX absolviert werden. Der Antrag auf Ruhendstellung erfolgte freiwillig durch die Beschwerdeführerin. Die für den gegenständlichen Zeitraum vorgesehenen Veranstaltungen wurden besucht und entsprechend bestätigt. Zusätzlich hätte die Möglichkeit bestanden, das Fach „Schriftliche Arbeit“ zu absolvieren sowie XXXX Stunden mit Klient/innen und Praktika geleistet werden können.Die Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im römisch 40 Semester des Universitätslehrganges römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 hatte die Beschwerdeführerin den Status „in Ausbildung unter römisch 40 “, bei welchem sie römisch 40 tätig werden darf. Im Sommersemester römisch 40 wurden römisch 40 Veranstaltungen angeboten, wobei die Beschwerdeführerin für das Fach römisch 40 eine Bestätigung im Ausmaß von römisch 40 ECTS (siehe oben) erhalten hat. Bei den Veranstaltungen römisch 40 und römisch 40 handelt es sich um ergänzende, in den Workload des Universitätslehrganges bereits eingerechnete Ausbildungsteile, die vom römisch 40 bestätigt wurden (Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 umfasst diese Veranstaltungen). Im Laufe des Universitätslehrganges haben Studierende das Fach „Schriftliche Arbeit“ zu absolvieren. Es hätte für die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit bestanden, die „Schriftliche Arbeit“, laut Curriculum mit römisch 40 ECTS normiert, zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen. Zusätzlich hätten römisch 40 Stunden mit Klient/innen und Praktika absolviert werden können. Die Beschwerdeführerin hat ihren Status „in Ausbildung unter römisch 40 “ von römisch 40 bis römisch 40 aber ruhend gestellt. Während der Ruhendstellung des Status dürfen keine Patient/innenstunden gehalten und keine römisch 40 absolviert werden. Der Antrag auf Ruhendstellung erfolgte freiwillig durch die Beschwerdeführerin. Die für den gegenständlichen Zeitraum vorgesehenen Veranstaltungen wurden besucht und entsprechend bestätigt. Zusätzlich hätte die Möglichkeit bestanden, das Fach „Schriftliche Arbeit“ zu absolvieren sowie römisch 40 Stunden mit Klient/innen und Praktika geleistet werden können. Im XXXX hat die Beschwerdeführerin die „Schriftliche Arbeit“ (Zwischenarbeit) zur Beurteilung eingereicht. Diese wurde in weiterer Folge positiv beurteilt.Im römisch 40 hat die Beschwerdeführerin die „Schriftliche Arbeit“ (Zwischenarbeit) zur Beurteilung eingereicht. Diese wurde in weiterer Folge positiv beurteilt. Der Beschwerdeführerin fehlen für den Abschluss u. a. ca. XXXX -Stunden an XXXX .Der Beschwerdeführerin fehlen für den Abschluss u. a. ca. römisch 40 -Stunden an römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zur Vereinbarung mit dem Dienstgeber sind unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG.Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zur Vereinbarung mit dem Dienstgeber sind unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG. Ebenso sind die Feststellungen zur Meldung der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX bei der XXXX und zur Information vom XXXX unstrittig. Diese stützen sich insbesondere auf die Niederschrift vom XXXX und die Studienbestätigung der Beschwerdeführerin für das Sommersemester XXXX .Ebenso sind die Feststellungen zur Meldung der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch 40 bei der römisch 40 und zur Information vom römisch 40 unstrittig. Diese stützen sich insbesondere auf die Niederschrift vom römisch 40 und die Studienbestätigung der Beschwerdeführerin für das Sommersemester römisch 40 . Die Feststellungen zur XXXX -Ausbildung und deren Gliederung sind unstrittig.Die Feststellungen zur römisch 40 -Ausbildung und deren Gliederung sind unstrittig. Die Feststellungen zum Universitätslehrgang XXXX sind ebenso unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere aus der Bestätigung der XXXX vom XXXX sowie der relevanten Verordnung der XXXX über das Curriculum des Universitätslehrganges XXXX (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department für XXXX und XXXX Gesundheit).Die Feststellungen zum Universitätslehrgang römisch 40 sind ebenso unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere aus der Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 sowie der relevanten Verordnung der römisch 40 über das Curriculum des Universitätslehrganges römisch 40 (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department für römisch 40 und römisch 40 Gesundheit). Die Feststellungen zu den nachgewiesenen Wochenstunden/ECTS ergeben sich aus dem (unstrittigen) Inhalt der im Akt einliegenden Bestätigungen des XXXX und der XXXX (vom XXXX und XXXX ).Die Feststellungen zu den nachgewiesenen Wochenstunden/ECTS ergeben sich aus dem (unstrittigen) Inhalt der im Akt einliegenden Bestätigungen des römisch 40 und der römisch 40 (vom römisch 40 und römisch 40 ). Die Feststellungen zur „Schriftlichen Arbeit“ stützen sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vorgelegte E-Mail-Korrespondenz. Aus den nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, was die Beschwerdeführerin (u. a.) noch zu absolvieren hat, um die Ausbildung abzuschließen.Die Feststellungen zur „Schriftlichen Arbeit“ stützen sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz. Aus den nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, was die Beschwerdeführerin (u. a.) noch zu absolvieren hat, um die Ausbildung abzuschließen. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob von der Beschwerdeführerin während des maßgeblichen Semesters (Sommersemester XXXX ) alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden.Strittig ist im vorliegenden Fall, ob von der Beschwerdeführerin während des maßgeblichen Semesters (Sommersemester römisch 40 ) alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens römisch 40 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Schreiben der XXXX vom XXXX genau angeführt ist, welche Lehrinhalte in diesem Semester vorgesehen bzw. möglich waren. Aus diesem Schreiben, an dessen Inhalt der erkennende Senat nicht zweifelt, ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin im Sommersemester XXXX nicht die „Schriftliche Arbeit“ ( XXXX ECTS) verfasst und eingereicht hat – was die Beschwerdeführerin auch selbst nicht bestreitet. Sie hätte auch unter Aufsicht XXXX Stunden mit Klient/innen gestalten können, hätte sie ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ nicht freiwillig ruhend gestellt. Alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte wurden somit von der Beschwerdeführerin nicht absolviert.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 genau angeführt ist, welche Lehrinhalte in diesem Semester vorgesehen bzw. möglich waren. Aus diesem Schreiben, an dessen Inhalt der erkennende Senat nicht zweifelt, ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin im Sommersemester römisch 40 nicht die „Schriftliche Arbeit“ ( römisch 40 ECTS) verfasst und eingereicht hat – was die Beschwerdeführerin auch selbst nicht bestreitet. Sie hätte auch unter Aufsicht römisch 40 Stunden mit Klient/innen gestalten können, hätte sie ihren Status „in Ausbildung unter römisch 40 “ nicht freiwillig ruhend gestellt. Alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte wurden somit von der Beschwerdeführerin nicht absolviert. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die XXXX eben nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von „ca. XXXX Wochenstunden“ als Ausbildungseinheiten bestätigt hat. Da von der Beschwerdeführerin somit nur XXXX Wochenstunden nachgewiesen wurden, werden von ihr auch nicht (alternativ) die mindestens XXXX Wochenstunden erfüllt.Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die römisch 40 eben nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von „ca. römisch 40 Wochenstunden“ als Ausbildungseinheiten bestätigt hat. Da von der Beschwerdeführerin somit nur römisch 40 Wochenstunden nachgewiesen wurden, werden von ihr auch nicht (alternativ) die mindestens römisch 40 Wochenstunden erfüllt. Selbst unter Hinzuzählung der in der Stellungnahme vom XXXX vorgebrachten XXXX im Ausmaß von „ca. XXXX Wochenstunde“ liegen nicht mindestens XXXX Wochenstunden vor (zur (Rechts)Frage des Erfolgsnachweises siehe im Detail die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Selbst unter Hinzuzählung der in der Stellungnahme vom römisch 40 vorgebrachten römisch 40 im Ausmaß von „ca. römisch 40 Wochenstunde“ liegen nicht mindestens römisch 40 Wochenstunden vor (zur (Rechts)Frage des Erfolgsnachweises siehe im Detail die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. […] Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: […]
  1. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  6. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  7. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. […]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.“
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.“ Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Gesetzesbestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet auszugsweise wie folgt: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(1a)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2)Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988) gilt § 15 f Abs. 1 erster und zweiter Satz des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 sinngemäß, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG sinngemäß. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Bildungskarenz bei Rechtsansprüchen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(2)Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988) gilt Paragraph 15, f Absatz eins, erster und zweiter Satz des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, sinngemäß, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 15 f, Absatz 2, MSchG sinngemäß. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Bildungskarenz bei Rechtsansprüchen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(3)Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3)Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37 f, f, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a)Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(3a)Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4)Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.“
(4)Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder der Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.“ Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, lautet(
  1. e)auszugsweise:Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, lautet(
  2. e)auszugsweise: „Ausbildung zum Psychotherapeuten § 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.Paragraph 2, Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt. […] Beachte für folgende Bestimmung Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die Paragraphen 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen Paragraphen 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, vergleiche Paragraph 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,). Psychotherapeutisches Fachspezifikum § 6.
(1)Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:Paragraph 6,
(1)Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Ziffer eins bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
  1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
  2. Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
  3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
  4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.
(2)Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
(2)Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Ziffer eins und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
  1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
  2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
  3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
  4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat. Beachte für folgende Bestimmung Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die Paragraphen 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen Paragraphen 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, vergleiche Paragraph 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,). § 7.
(1)Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. […]“Paragraph 7,
(1)Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. […]“ Die im hier relevanten Zeitraum in Geltung gestandene Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Psychotherapie (Master of Science)“ (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department für Psychotherapie und Biopsychosoziale Gesundheit), kundgemacht im Mitteilungsblatt 2013/Nr. 119 vom 19. Dezember 2013 (im Folgenden: Curriculumsverordnung), lautete auszugsweise: „§ 9. Unterrichtsprogramm
(1)Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs „Psychotherapie“ umfasst 1.740 Unterrichtseinheiten und wird vom Department für Psychotherapie und Biopsychosoziale Gesundheit der Donau-Universität Krems in Entwicklung und Durchführung verantwortet.
(2)Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs „Psychotherapie“ sind folgende Pflichtfächer in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren, deren genaue Ausgestaltung folgt der laut den Vorgaben des Psychotherapiegesetzes genehmigten gültigen Ausbildungsordnung des jeweiligen Fachspezifikums. UE ECTS WL
  1. Fach: Theorie der gesunden und psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung 60 9 275*
  2. Fach: Methodik und Technik 100 10 250
  3. Fach/Modul: Persönlichkeits- und Interaktionstheorien 50 8 250*
  4. Fach: Spezielle Theorie 90 13 350*
  5. Fach: Identitätsentwicklung zum/zur PsychotherapeutIn Sachgemäße Handhabung der psychotherapeutischen Beziehung Umgang mit Arbeitsbelastungen als PsychotherapeutIn Erweiterung von Geduld, Toleranz und Empathiefähigkeit - einschließlich der dazugehörigen theoretischen Grundlage Ethische Problematiken 250 25 625 Supervidiertes Praktikum ISupervidiertes Praktikum römisch eins Laut § 6
(2)2 - 4 des PsychotherapiegesetzesLaut Paragraph 6,
(2)2 - 4 des Psychotherapiegesetzes 550 30 750 Supervidiertes Praktikum IISupervidiertes Praktikum römisch zwei Laut § 6
(2)2 - 4 des PsychotherapiegesetzesLaut Paragraph 6,
(2)2 - 4 des Psychotherapiegesetzes 600 55 1375 Literaturstudium 40 5 125 Schriftliche Arbeit (wahlweise aus den Themenbereichen der Fächer 1 bis 5) 5 125 Master-Thesis 20 500 Gesamt 1.740 180 4.500 Zusätzlich ist der Nachweis der nach dem Psychotherapiegesetz bezogen auf die jeweiligen Fachspezifika noch geforderten Schritte (Einzellehrtherapie / Einzelselbsterfahrung, Praktikumssupervision usw.) vor Abschluss des Universitätslehrganges zu erbringen. Diese Anteile sind in den Workload des Lehrgangs eingerechnet. [...] § 12. PrüfungenParagraph 12, Prüfungen Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Diese besteht aus:
  1. a)erfolgreiche Teilnahme am supervidierten Praktikum Ia) erfolgreiche Teilnahme am supervidierten Praktikum römisch eins
  2. b)erfolgreiche Teilnahme am supervidierten Praktikum IIb) erfolgreiche Teilnahme am supervidierten Praktikum römisch zwei
  3. c)erfolgreiche Teilnahme am Literaturstudium
  4. d)positive Beurteilung der schriftlichen Arbeit
  5. e)5 mündliche oder schriftliche Fachprüfungen über die Fächer: ● Theorie der gesunden und psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung ● Methodik und Technik ● Persönlichkeits- und Interaktionstheorien ● Spezielle Theorie ● Identitätsentwicklung zum/zur PsychotherapeutIn Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist erst nach erfolgreicher Teilnahme am Praktikum I und II (1 a, b), am Literaturstudium (1
  6. c)und bei positiver Beurteilung der schriftlichen Arbeit (1
  7. d)sowie laut Psychotherapiegesetz BGBl. 361/1990 nach dem Erreichen des 28. Lebensjahres möglich.Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist erst nach erfolgreicher Teilnahme am Praktikum römisch eins und römisch zwei (1 a, b), am Literaturstudium (1
  8. c)und bei positiver Beurteilung der schriftlichen Arbeit (1
  9. d)sowie laut Psychotherapiegesetz Bundesgesetzblatt 361 aus 1990, nach dem Erreichen des 28. Lebensjahres möglich.
  10. f)Erstellung und positive Beurteilung der Master-Thesis. Das Thema ist aus dem Bereich der Psychotherapie im entsprechenden psychotherapeutischen Fachspezifikum auszuwählen. Die Master-Thesis muss von zwei BegutachterInnen positiv beurteilt werden. Vor Verfassung der Master-Thesis hat die positive Beurteilung der schriftlichen Arbeit (1
  11. d)zu erfolgen. [...]“ *Aus dem in der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokument „240. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Psychotherapie (Master of Science)“ (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department für Psychotherapie und Biopsychosoziale Gesundheit)“ gehen zu § 9 folgende mit „*“ gekennzeichnete Änderungen in der Tabelle hervor, wodurch nun auch die Summe der einzelnen Zahlen der richtigen Gesamtzahl (Spalte „WL“) entspricht:*Aus dem in der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokument „240. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Psychotherapie (Master of Science)“ (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department für Psychotherapie und Biopsychosoziale Gesundheit)“ gehen zu Paragraph 9, folgende mit „*“ gekennzeichnete Änderungen in der Tabelle hervor, wodurch nun auch die Summe der einzelnen Zahlen der richtigen Gesamtzahl (Spalte „WL“) entspricht: „UE ECTS WL 1. Fach Theorie der gesunden und psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung 60 9 225* […] 3. Fach/Modul Persönlichkeits- und Interaktionstheorien 50 8 200* 4. Fach Spezielle Theorie 90 13 325* […] Gesamt 1.740 180 4.500“ 3.2. Für den vorliegenden Fall ist Folgendes auszuführen: In § 11 AVRAG ist geregelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen Entfall des Arbeitsentgeltes eine Bildungskarenz vereinbaren können. Oft werden z. B. Schul- und Studienabschlüsse nachgeholt oder Fremdsprachenschulungen absolviert. Kurse aus dem Freizeitbereich ohne beruflichen Bezug bzw. Kurse zwecks körperlicher Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden werden vom AMS bei Beantragung des Weiterbildungsgeldes beispielsweise nicht akzeptiert.In Paragraph 11, AVRAG ist geregelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen Entfall des Arbeitsentgeltes eine Bildungskarenz vereinbaren können. Oft werden z. B. Schul- und Studienabschlüsse nachgeholt oder Fremdsprachenschulungen absolviert. Kurse aus dem Freizeitbereich ohne beruflichen Bezug bzw. Kurse zwecks körperlicher Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden werden vom AMS bei Beantragung des Weiterbildungsgeldes beispielsweise nicht akzeptiert. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens XXXX bzw. in bestimmten Fällen XXXX Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 26 AlVG Rz 554).Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd Paragraph 11, AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens römisch 40 bzw. in bestimmten Fällen römisch 40 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums vergleiche Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) Paragraph 26, AlVG Rz 554). Im vorliegenden Fall liegt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vor und die Anwartschaft ist unstrittig erfüllt. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beantragt, da sie (auch) im Sommersemester XXXX zu einem Studium an der XXXX inskribiert war. Die Beschwerdeführerin hat – verfahrensrelevant – ab XXXX Weiterbildungsgeld bezogen.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beantragt, da sie (auch) im Sommersemester römisch 40 zu einem Studium an der römisch 40 inskribiert war. Die Beschwerdeführerin hat – verfahrensrelevant – ab römisch 40 Weiterbildungsgeld bezogen. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin nach XXXX Monaten bzw. diesem Semester einen entsprechenden Erfolgsnachweis betreffend ihre Weiterbildung erbringen konnte.Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin nach römisch 40 Monaten bzw. diesem Semester einen entsprechenden Erfolgsnachweis betreffend ihre Weiterbildung erbringen konnte. In seiner Entscheidung vom XXXX , hat der VwGH hinsichtlich des vorliegenden Falles u. a. Folgendes ausgeführt:In seiner Entscheidung vom römisch 40 , hat der VwGH hinsichtlich des vorliegenden Falles u. a. Folgendes ausgeführt: „Tatsächlich ist […] die von der Revisionswerberin betriebene Weiterbildungsmaßnahme zur Gänze der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu unterstellen, da die Revisionswerberin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben hat. Daran ändert nichts, dass im Curriculum die Absolvierung von Lehrveranstaltungen auch an einer gemäß § 7 Psychotherapiegesetz als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannten Einrichtung (wie dem XXXX ) vorgesehen ist. Es war also grundsätzlich der „Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von XXXX Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten“ zu erbringen.„Tatsächlich ist […] die von der Revisionswerberin betriebene Weiterbildungsmaßnahme zur Gänze der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zu unterstellen, da die Revisionswerberin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben hat. Daran ändert nichts, dass im Curriculum die Absolvierung von Lehrveranstaltungen auch an einer gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannten Einrichtung (wie dem römisch 40 ) vorgesehen ist. Es war also grundsätzlich der „Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von römisch 40 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten“ zu erbringen. […] Alternativ zu diesem Nachweis lässt § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG allerdings auch einen „andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)“ zu. Damit nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw. speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw. unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw. nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie „beispielsweise“ – also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ – angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen.[…] Alternativ zu diesem Nachweis lässt Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG allerdings auch einen „andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)“ zu. Damit nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw. speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw. unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw. nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie „beispielsweise“ – also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ – angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen. […] Für das von der Revisionswerberin betriebene Studium gilt die Besonderheit, dass gemäß § 12 der Curriculumsverordnung eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen ist. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus.[…] Für das von der Revisionswerberin betriebene Studium gilt die Besonderheit, dass gemäß Paragraph 12, der Curriculumsverordnung eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen ist. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus. […] Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von XXXX Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten gefordert werden. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von XXXX Semesterwochenstunden oder XXXX ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG).[…] Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von römisch 40 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten gefordert werden. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von römisch 40 Semesterwochenstunden oder römisch 40 ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens römisch 40 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG). […] Das Bundesverwaltungsgericht hat – diesbezüglich im Ergebnis zu Recht – festgehalten, dass mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis im Sinn der obigen Ausführungen erbracht wurde. Allerdings hat es sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.“ Im vorliegenden Fall konnten die oben vom VwGH beschriebenen Nachweise aus den folgenden Gründen nicht beigebracht werden: Als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG genügt nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von XXXX Semesterwochenstunden oder XXXX ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Einen solchen Prüfungserfolg konnte die Beschwerdeführerin jedoch (unstrittig) nicht nachweisen. Mit den vorgelegten Bestätigungen hat die Beschwerdeführerin somit nicht den Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von XXXX Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten erbracht.Als Erfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG genügt nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von römisch 40 Semesterwochenstunden oder römisch 40 ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Einen solchen Prüfungserfolg konnte die Beschwerdeführerin jedoch (unstrittig) nicht nachweisen. Mit den vorgelegten Bestätigungen hat die Beschwerdeführerin somit nicht den Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von römisch 40 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten erbracht. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden konnten, muss im Fall der Beschwerdeführerin alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – aber auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG).Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden konnten, muss im Fall der Beschwerdeführerin alternativ nach dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – aber auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens römisch 40 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG). Doch auch diese Voraussetzungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Aus den Feststellungen, die sich auf das Schreiben der XXXX vom XXXX stützen, geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin eben nicht alle nach dem Curriculum für das relevante Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte absolviert hat. Sie hätte noch die „Schriftliche Arbeit“ verfassen und einreichen können. Ebenso wäre es möglich gewesen, Praktika und XXXX Stunden mit Klient/innen zu absolvieren, hätte die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ von XXXX bis XXXX nicht freiwillig ruhend gestellt.Doch auch diese Voraussetzungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Aus den Feststellungen, die sich auf das Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 stützen, geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin eben nicht alle nach dem Curriculum für das relevante Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte absolviert hat. Sie hätte noch die „Schriftliche Arbeit“ verfassen und einreichen können. Ebenso wäre es möglich gewesen, Praktika und römisch 40 Stunden mit Klient/innen zu absolvieren, hätte die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter römisch 40 “ von römisch 40 bis römisch 40 nicht freiwillig ruhend gestellt. Ebenso wenig wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert. Einen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin nur für XXXX Wochenstunden erbringen (vgl. vorgelegte Bestätigungen des XXXX und der XXXX , die auch in den Feststellungen erwähnt wurden). Selbst unter Hinzuzählung von „ca. XXXX Wochenstunde“ XXXX werden die XXXX Wochenstunden nicht erreicht. Einen Nachweis über die vorgebrachten „ca. XXXX Wochenstunden“ Recherchearbeit hat die Beschwerdeführerin – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – eben nicht erbracht. Diese wurden gerade nicht als Ausbildungseinheiten bestätigt. Nur die Behauptung, diese geleistet zu haben, ist jedenfalls nicht ausreichend.Ebenso wenig wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens römisch 40 Wochenstunden tatsächlich absolviert. Einen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin nur für römisch 40 Wochenstunden erbringen vergleiche vorgelegte Bestätigungen des römisch 40 und der römisch 40 , die auch in den Feststellungen erwähnt wurden). Selbst unter Hinzuzählung von „ca. römisch 40 Wochenstunde“ römisch 40 werden die römisch 40 Wochenstunden nicht erreicht. Einen Nachweis über die vorgebrachten „ca. römisch 40 Wochenstunden“ Recherchearbeit hat die Beschwerdeführerin – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – eben nicht erbracht. Diese wurden gerade nicht als Ausbildungseinheiten bestätigt. Nur die Behauptung, diese geleistet zu haben, ist jedenfalls nicht ausreichend. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX vermeint, sie hätte keinen Erfolgsnachweis für die zweite Hälfte der Bildungskarenz mehr erbringen können, hätte sie die Zwischenarbeit bereits im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erbracht, so ist dazu festzuhalten, dass das nichts daran ändert, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu verfassen und zur Benotung einzureichen. Die Nichterbringung des Nachweises für das zweite Semester (bzw die zweiten XXXX Monate) ist zudem an keinerlei Rechtsfolge geknüpft. Die Gesetzgebung gibt sich im Ergebnis mit dem Nachweis von XXXX Semesterwochenstunden ( XXXX ECTS-Punkten) nach XXXX Monaten zufrieden, um für ein ganzes Jahr Weiterbildungsgeld zu gewähren (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Außerdem ist nochmals zu betonen, dass zudem XXXX Stunden mit Klient/innen absolviert werden hätten können, hätte die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ von XXXX bis XXXX nicht freiwillig ruhend gestellt.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 vermeint, sie hätte keinen Erfolgsnachweis für die zweite Hälfte der Bildungskarenz mehr erbringen können, hätte sie die Zwischenarbeit bereits im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erbracht, so ist dazu festzuhalten, dass das nichts daran ändert, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu verfassen und zur Benotung einzureichen. Die Nichterbringung des Nachweises für das zweite Semester (bzw die zweiten römisch 40 Monate) ist zudem an keinerlei Rechtsfolge geknüpft. Die Gesetzgebung gibt sich im Ergebnis mit dem Nachweis von römisch 40 Semesterwochenstunden ( römisch 40 ECTS-Punkten) nach römisch 40 Monaten zufrieden, um für ein ganzes Jahr Weiterbildungsgeld zu gewähren vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Außerdem ist nochmals zu betonen, dass zudem römisch 40 Stunden mit Klient/innen absolviert werden hätten können, hätte die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter römisch 40 “ von römisch 40 bis römisch 40 nicht freiwillig ruhend gestellt. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sämtliche Praktika-Stunden bereits vor Inanspruchnahme der Weiterbildungskarenz absolviert habe, würde bei Wahrunterstellung nichts am Ergebnis, dass eben nicht alle nach dem Curriculum für das relevante Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte absolviert wurden, ändern, da von der XXXX im Schreiben vom XXXX nicht nur Praktika, die zusätzlich absolviert werden hätten können, angeführt wurden. Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur eine Praktikumsbestätigung des Universitätsklinikums Tulln vom XXXX vorgelegt hat, nicht jedoch Bestätigungen der XXXX (aus der die ECTS ersichtlich sind; vgl. Anhang 3 zur Beschwerde) über die im Curriculum angeführten supervidierten Praktika.Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sämtliche Praktika-Stunden bereits vor Inanspruchnahme der Weiterbildungskarenz absolviert habe, würde bei Wahrunterstellung nichts am Ergebnis, dass eben nicht alle nach dem Curriculum für das relevante Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte absolviert wurden, ändern, da von der römisch 40 im Schreiben vom römisch 40 nicht nur Praktika, die zusätzlich absolviert werden hätten können, angeführt wurden. Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur eine Praktikumsbestätigung des Universitätsklinikums Tulln vom römisch 40 vorgelegt hat, nicht jedoch Bestätigungen der römisch 40 (aus der die ECTS ersichtlich sind; vergleiche Anhang 3 zur Beschwerde) über die im Curriculum angeführten supervidierten Praktika. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise sind zudem nicht vorgebracht worden bzw. hervorgekommen. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2219139.1.00

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