4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bis XXXX vereinbart.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 für den römisch 40 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber römisch 40 hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 vereinbart. Als Bildungsnachweis legte sie eine Studienbestätigung der XXXX vor, wonach sie im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX gemeldet war.Als Bildungsnachweis legte sie eine Studienbestätigung der römisch 40 vor, wonach sie im Sommersemester römisch 40 als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch 40 gemeldet war. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am XXXX wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens XXXX Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens XXXX ECTS-Punkte bzw. XXXX Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach XXXX Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld.In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens römisch 40 Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens römisch 40 ECTS-Punkte bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach römisch 40 Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom XXXX bis XXXX gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab XXXX eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten XXXX Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest XXXX ECTS-Punkten oder XXXX Semesterwochenstunden für die ersten XXXX Monate ihrer Bildungskarenz (= XXXX bis XXXX ) nachzuweisen. Sie habe für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich XXXX ECTS-Punkten bzw. XXXX Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab römisch 40 eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten römisch 40 Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest römisch 40 ECTS-Punkten oder römisch 40 Semesterwochenstunden für die ersten römisch 40 Monate ihrer Bildungskarenz (= römisch 40 bis römisch 40 ) nachzuweisen. Sie habe für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich römisch 40 ECTS-Punkten bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen habe. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, XXXX ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von XXXX Semesterwochenstunden hervor. Die XXXX anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation des XXXX mit der XXXX absolviert worden. Mehr habe hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den XXXX Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass der XXXX keine ECTS-Punkte vergebe. Dieser vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom römisch 40 wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen habe. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, römisch 40 ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von römisch 40 Semesterwochenstunden hervor. Die römisch 40 anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation des römisch 40 mit der römisch 40 absolviert worden. Mehr habe hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den römisch 40 Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass der römisch 40 keine ECTS-Punkte vergebe. Dieser vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von XXXX Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen XXXX Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von XXXX Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert habe. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur XXXX beim XXXX existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gebe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges.Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von römisch 40 Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen römisch 40 Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von römisch 40 Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert habe. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur römisch 40 beim römisch 40 existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gebe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die XXXX -Ausbildung in ein XXXX und XXXX gliedere. Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die römisch 40 -Ausbildung in ein römisch 40 und römisch 40 gliedere. Für das XXXX , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der XXXX stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in XXXX bis XXXX Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: XXXX ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen.Für das römisch 40 , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der römisch 40 stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in römisch 40 bis römisch 40 Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: römisch 40 ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen. Für das XXXX hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. XXXX ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim XXXX XXXX Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im XXXX , weshalb ein Nachweis von XXXX Wochenstunden erforderlich sei. Vom XXXX werde für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ein Zeitaufwand von XXXX Semesterwochenstunden bestätigt. Von der XXXX seien lediglich XXXX ECTS bzw. XXXX Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da XXXX Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen.Für das römisch 40 hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. römisch 40 ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim römisch 40 römisch 40 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im römisch 40 , weshalb ein Nachweis von römisch 40 Wochenstunden erforderlich sei. Vom römisch 40 werde für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ein Zeitaufwand von römisch 40 Semesterwochenstunden bestätigt. Von der römisch 40 seien lediglich römisch 40 ECTS bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da römisch 40 Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX sowie am XXXX Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 sowie am römisch 40 Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer (nunmehrigen) Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur XXXX im Rahmen einer Kooperation zwischen dem XXXX und der XXXX . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich angeführt werden, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer (nunmehrigen) Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur römisch 40 im Rahmen einer Kooperation zwischen dem römisch 40 und der römisch 40 . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich angeführt werden, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben. Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von XXXX Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens XXXX Wochenstunden zu betragen habe. Es würde jedoch dem Regelungszweck des § 26 AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG als auch jenen des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen.Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von römisch 40 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens römisch 40 Wochenstunden zu betragen habe. Es würde jedoch dem Regelungszweck des Paragraph 26, AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG als auch jenen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen. Aus § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums XXXX Semesterwochenstunden XXXX ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die XXXX am XXXX auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum XXXX bis XXXX ECTS bzw. XXXX Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht habe.Aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums römisch 40 Semesterwochenstunden römisch 40 ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die römisch 40 am römisch 40 auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ECTS bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht habe. Die seitens des XXXX bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von XXXX Semesterwochenstunden würde daher gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG XXXX ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher XXXX ECTS-Punkte XXXX bzw. XXXX Semesterwochenstunden XXXX auf. § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG erfordere entweder XXXX Semesterwochenstunden oder XXXX ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt.Die seitens des römisch 40 bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von römisch 40 Semesterwochenstunden würde daher gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG römisch 40 ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher römisch 40 ECTS-Punkte römisch 40 bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden römisch 40 auf. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG erfordere entweder römisch 40 Semesterwochenstunden oder römisch 40 ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt. Zudem habe die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa XXXX Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der XXXX im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von XXXX Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet.Zudem habe die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa römisch 40 Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der römisch 40 im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von römisch 40 Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet. Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der XXXX durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt XXXX , zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die vom XXXX (in Kooperation mit der XXXX ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde.Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der römisch 40 durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt römisch 40 , zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die vom römisch 40 (in Kooperation mit der römisch 40 ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde. Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der XXXX gemeinsam mit dem XXXX organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die vom XXXX organisiert werden würden, miteinzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu.Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der römisch 40 gemeinsam mit dem römisch 40 organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die vom römisch 40 organisiert werden würden, miteinzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu. Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim XXXX nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG und jene des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung.Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim römisch 40 nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und jene des , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung. Am XXXX wurde die – nunmehr zur Verhandlung erschienene – Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Rechtsvertretung legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines XXXX vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein XXXX handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr XXXX Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur XXXX Wochenstunden nachgewiesen worden seien.Am römisch 40 wurde die – nunmehr zur Verhandlung erschienene – Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Die Rechtsvertretung legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines römisch 40 vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein römisch 40 handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr römisch 40 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur römisch 40 Wochenstunden nachgewiesen worden seien. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hielt im Wesentlichen fest, die Revision sehe in der vorliegenden Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Weiterbildungsmaßnahme sei jedoch zur Gänze der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu unterstellen, da die Beschwerdeführerin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben habe. Als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG genüge nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von XXXX Semesterwochenstunden oder XXXX ECTS-Punkten, sondern es müsse ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden könnten, müsse alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG). Das Bundesverwaltungsgericht habe – diesbezüglich im Ergebnis zu Recht – festgehalten, dass mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis im Sinn der obigen Ausführungen erbracht worden sei. Allerdings habe es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hielt im Wesentlichen fest, die Revision sehe in der vorliegenden Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Weiterbildungsmaßnahme sei jedoch zur Gänze der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zu unterstellen, da die Beschwerdeführerin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben habe. Als Erfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG genüge nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von römisch 40 Semesterwochenstunden oder römisch 40 ECTS-Punkten, sondern es müsse ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden könnten, müsse alternativ nach dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens römisch 40 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG). Das Bundesverwaltungsgericht habe – diesbezüglich im Ergebnis zu Recht – festgehalten, dass mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis im Sinn der obigen Ausführungen erbracht worden sei. Allerdings habe es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor, aus § 12 der anzuwendenden Verordnung zum Ausbildungscurriculum des Studiums der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass lediglich eine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Zwischenprüfungen seien nicht vorgesehen. Als Zwischenerfolgsnachweise könnten lediglich die Abschlussarbeit als auch die Zwischenarbeit gelten. Neben den nachgewiesenen Stunden habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum auch Recherchen für ihre Zwischenarbeit getätigt. Dies im Ausmaß von ungefähr XXXX Wochenstunden. Die Zwischenarbeit habe sie dann auch im XXXX abgegeben und diese sei positiv bewertet worden. Die Übungen, welche die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, seien durch das Curriculum fix vorgegeben gewesen. Es wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Die Behördenvertreterin brachte im Wesentlichen vor, man müsse bei der Universität nachfragen, wie weit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum gewesen sei, und zwar in welchem Teil vom Curriculum sie ab XXXX gewesen sei. Es seien die Fragen zu stellen, was alles möglich gewesen wäre und was die Beschwerdeführerin absolviert habe – und, ob das auch die mindestens XXXX Wochenstunden umfasse.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor, aus Paragraph 12, der anzuwendenden Verordnung zum Ausbildungscurriculum des Studiums der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass lediglich eine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Zwischenprüfungen seien nicht vorgesehen. Als Zwischenerfolgsnachweise könnten lediglich die Abschlussarbeit als auch die Zwischenarbeit gelten. Neben den nachgewiesenen Stunden habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum auch Recherchen für ihre Zwischenarbeit getätigt. Dies im Ausmaß von ungefähr römisch 40 Wochenstunden. Die Zwischenarbeit habe sie dann auch im römisch 40 abgegeben und diese sei positiv bewertet worden. Die Übungen, welche die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, seien durch das Curriculum fix vorgegeben gewesen. Es wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Die Behördenvertreterin brachte im Wesentlichen vor, man müsse bei der Universität nachfragen, wie weit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum gewesen sei, und zwar in welchem Teil vom Curriculum sie ab römisch 40 gewesen sei. Es seien die Fragen zu stellen, was alles möglich gewesen wäre und was die Beschwerdeführerin absolviert habe – und, ob das auch die mindestens römisch 40 Wochenstunden umfasse. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor und brachte eine Stellungnahme ein. Im vorgelegten Schreiben der XXXX werde bestätigt, dass im Sommersemester lediglich XXXX Veranstaltungen, welche die Beschwerdeführerin erfolgreich absolviert habe und wofür auch Bestätigungen vorgelegt worden seien, angeboten worden seien. Es wäre demnach nach dem Curriculum für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mehr Erfolgsnachweise zu erbringen. Für die angeführte „Zwischenarbeit“ im Ausmaß von XXXX ECTS habe die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Recherchearbeiten im Ausmaß von ca. XXXX Wochenstunden getätigt. Diese sei schlussendlich am Ende der Bildungskarenz, im XXXX , erfolgreich abgegeben worden. Die beiden im Curriculum vorgesehenen Praktika habe die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz erfolgreich absolviert. Im gegenständlichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zahlreiche XXXX im Ausmaß von ca. XXXX Wochenstunde absolviert. Diese seien von den im Schreiben [Anm.: der Universität] angeführten XXXX zu unterscheiden. Bei den XXXX handle es sich um verpflichtete Eigentherapie. Die Beschwerdeführerin habe alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert. Die absolvierten Lehrveranstaltungen, die absolvierte XXXX und die von der Beschwerdeführerin getätigten Recherchearbeiten im Ausmaß von zumindest XXXX Wochenstunden würden zusammen auch das Ausmaß der erforderlichen Wochenstunden erreichen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor und brachte eine Stellungnahme ein. Im vorgelegten Schreiben der römisch 40 werde bestätigt, dass im Sommersemester lediglich römisch 40 Veranstaltungen, welche die Beschwerdeführerin erfolgreich absolviert habe und wofür auch Bestätigungen vorgelegt worden seien, angeboten worden seien. Es wäre demnach nach dem Curriculum für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mehr Erfolgsnachweise zu erbringen. Für die angeführte „Zwischenarbeit“ im Ausmaß von römisch 40 ECTS habe die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Recherchearbeiten im Ausmaß von ca. römisch 40 Wochenstunden getätigt. Diese sei schlussendlich am Ende der Bildungskarenz, im römisch 40 , erfolgreich abgegeben worden. Die beiden im Curriculum vorgesehenen Praktika habe die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz erfolgreich absolviert. Im gegenständlichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zahlreiche römisch 40 im Ausmaß von ca. römisch 40 Wochenstunde absolviert. Diese seien von den im Schreiben [Anm.: der Universität] angeführten römisch 40 zu unterscheiden. Bei den römisch 40 handle es sich um verpflichtete Eigentherapie. Die Beschwerdeführerin habe alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert. Die absolvierten Lehrveranstaltungen, die absolvierte römisch 40 und die von der Beschwerdeführerin getätigten Recherchearbeiten im Ausmaß von zumindest römisch 40 Wochenstunden würden zusammen auch das Ausmaß der erforderlichen Wochenstunden erreichen. Mit Schreiben vom XXXX brachte das AMS eine Stellungnahme ein. Laut Auskunft der XXXX habe sich die Beschwerdeführerin im XXXX Semester (des grundsätzlich auf XXXX Semester angelegten) Universitätslehrganges XXXX befunden. Aus dem Schreiben der Universität sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Sommersemester XXXX einen Erfolgsnachweis über XXXX ECTS-Punkte erbringen hätte können, einen solchen aber nur im Fach XXXX im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten erbracht habe. Von der Möglichkeit, eine „Schriftliche (Zwischen)Arbeit“ im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen, habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ nicht von XXXX bis XXXX freiwillig ruhend gestellt hätte, dann hätte sie im Sommersemester XXXX unter Aufsicht auch XXXX Stunden mit Klient/innen gestalten und die im XXXX vorgesehen Praktika absolvieren können. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von XXXX Wochenstunden seien von der XXXX nicht als „Ausbildungseinheiten“ bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert und die erforderlichen Wochenstunden nachgewiesen, nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin den für den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes erforderlichen Erfolgsnachweis nicht erbracht.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte das AMS eine Stellungnahme ein. Laut Auskunft der römisch 40 habe sich die Beschwerdeführerin im römisch 40 Semester (des grundsätzlich auf römisch 40 Semester angelegten) Universitätslehrganges römisch 40 befunden. Aus dem Schreiben der Universität sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Sommersemester römisch 40 einen Erfolgsnachweis über römisch 40 ECTS-Punkte erbringen hätte können, einen solchen aber nur im Fach römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten erbracht habe. Von der Möglichkeit, eine „Schriftliche (Zwischen)Arbeit“ im Ausmaß von römisch 40 ECTS-Punkten zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen, habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter römisch 40 “ nicht von römisch 40 bis römisch 40 freiwillig ruhend gestellt hätte, dann hätte sie im Sommersemester römisch 40 unter Aufsicht auch römisch 40 Stunden mit Klient/innen gestalten und die im römisch 40 vorgesehen Praktika absolvieren können. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden seien von der römisch 40 nicht als „Ausbildungseinheiten“ bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert und die erforderlichen Wochenstunden nachgewiesen, nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin den für den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes erforderlichen Erfolgsnachweis nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung erneut eine Stellungnahme ein. Es wurde insbesondere auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach bei ihrer damaligen Betreuerin um Ausstellung einer Bestätigung über den Fortschritt der Zwischenarbeit bzw. um die Bestätigung der geleisteten Recherchearbeit ersucht. Diese sei ihr jedoch mit der Begründung, dass solche Bestätigungen nicht ausgestellt werden könnten, nicht ausgehändigt worden. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie bereits in der ersten Hälfte der Bildungskarenz, dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ihre Zwischenarbeit erbringen hätte können, sei dem entgegenzuhalten, dass dann nach dem Curriculum des Studiums der Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte der Bildungskarenz überhaupt keine Erfolgsnachweise mehr erbracht werden hätten können.Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung erneut eine Stellungnahme ein. Es wurde insbesondere auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach bei ihrer damaligen Betreuerin um Ausstellung einer Bestätigung über den Fortschritt der Zwischenarbeit bzw. um die Bestätigung der geleisteten Recherchearbeit ersucht. Diese sei ihr jedoch mit der Begründung, dass solche Bestätigungen nicht ausgestellt werden könnten, nicht ausgehändigt worden. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie bereits in der ersten Hälfte der Bildungskarenz, dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ihre Zwischenarbeit erbringen hätte können, sei dem entgegenzuhalten, dass dann nach dem Curriculum des Studiums der Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte der Bildungskarenz überhaupt keine Erfolgsnachweise mehr erbracht werden hätten können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat beim AMS am XXXX für den XXXX einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt.Die Beschwerdeführerin hat beim AMS am römisch 40 für den römisch 40 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum XXXX bis XXXX vereinbart.Mit ihrem Dienstgeber römisch 40 hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vereinbart. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld ab dem XXXX gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld ab dem römisch 40 gewährt. Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX bei der XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sie nach spätestens XXXX Monaten einen Erfolgsnachweis in Form von XXXX ECTS-Punkten bzw. XXXX Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern nachweisen muss. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich.Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester römisch 40 als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch 40 bei der römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am römisch 40 nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sie nach spätestens römisch 40 Monaten einen Erfolgsnachweis in Form von römisch 40 ECTS-Punkten bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern nachweisen muss. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Die XXXX -Ausbildung gliedert sich in ein XXXX sowie ein XXXX .Die römisch 40 -Ausbildung gliedert sich in ein römisch 40 sowie ein römisch 40 . Die Beschwerdeführerin befindet sich im XXXX .Die Beschwerdeführerin befindet sich im römisch 40 . Sie ist seit dem Wintersemester XXXX zum Universitätslehrgang XXXX an der XXXX zugelassen. Dieser Universitätslehrgang wird in Kooperation mit anerkannten XXXX Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 des XXXX [wie dem Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik XXXX ] durchgeführt. Ziel ist das Vermitteln der vom XXXX in § 6 XXXX vorgeschriebenen Fachkenntnisse. Gemäß der Verordnung der XXXX über das Curriculum des Universitätslehrganges XXXX dauert der Universitätslehrgang mindestens XXXX Semester.Sie ist seit dem Wintersemester römisch 40 zum Universitätslehrgang römisch 40 an der römisch 40 zugelassen. Dieser Universitätslehrgang wird in Kooperation mit anerkannten römisch 40 Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, des römisch 40 [wie dem Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik römisch 40 ] durchgeführt. Ziel ist das Vermitteln der vom römisch 40 in Paragraph 6, römisch 40 vorgeschriebenen Fachkenntnisse. Gemäß der Verordnung der römisch 40 über das Curriculum des Universitätslehrganges römisch 40 dauert der Universitätslehrgang mindestens römisch 40 Semester. Für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX hat die Beschwerdeführerin betreffend „ XXXX Integrative Gestalttherapie“ einen zeitlichen Aufwand von XXXX Wochenstunden nachgewiesen. Eine diesbezügliche Bestätigung des XXXX vom XXXX hat sie vorgelegt.Für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hat die Beschwerdeführerin betreffend „ römisch 40 Integrative Gestalttherapie“ einen zeitlichen Aufwand von römisch 40 Wochenstunden nachgewiesen. Eine diesbezügliche Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 hat sie vorgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum an der XXXX im Universitätslehrgang XXXX – XXXX Integrative Gestalttherapie (der XXXX in Kooperation mit dem XXXX – Fachsektion Integrative Gestalttherapie) eine Lehrveranstaltung XXXX im Zeitraum XXXX besucht, die (bei positiv abgelegter Abschlussprüfung) XXXX ECTS bzw. XXXX Semesterwochenstunden entspricht. Eine diesbezügliche Bestätigung der XXXX vom XXXX hat sie vorgelegt.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum an der römisch 40 im Universitätslehrgang römisch 40 – römisch 40 Integrative Gestalttherapie (der römisch 40 in Kooperation mit dem römisch 40 – Fachsektion Integrative Gestalttherapie) eine Lehrveranstaltung römisch 40 im Zeitraum römisch 40 besucht, die (bei positiv abgelegter Abschlussprüfung) römisch 40 ECTS bzw. römisch 40 Semesterwochenstunden entspricht. Eine diesbezügliche Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 hat sie vorgelegt. Die Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im XXXX Semester des Universitätslehrganges XXXX . Von XXXX bis XXXX hatte die Beschwerdeführerin den Status „in Ausbildung unter XXXX “, bei welchem sie XXXX tätig werden darf. Im Sommersemester XXXX wurden XXXX Veranstaltungen angeboten, wobei die Beschwerdeführerin für das Fach XXXX eine Bestätigung im Ausmaß von XXXX ECTS (siehe oben) erhalten hat. Bei den Veranstaltungen XXXX und XXXX handelt es sich um ergänzende, in den Workload des Universitätslehrganges bereits eingerechnete Ausbildungsteile, die vom XXXX bestätigt wurden (Bestätigung des XXXX vom XXXX umfasst diese Veranstaltungen). Im Laufe des Universitätslehrganges haben Studierende das Fach „Schriftliche Arbeit“ zu absolvieren. Es hätte für die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit bestanden, die „Schriftliche Arbeit“, laut Curriculum mit XXXX ECTS normiert, zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen. Zusätzlich hätten XXXX Stunden mit Klient/innen und Praktika absolviert werden können. Die Beschwerdeführerin hat ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ von XXXX bis XXXX aber ruhend gestellt. Während der Ruhendstellung des Status dürfen keine Patient/innenstunden gehalten und keine XXXX absolviert werden. Der Antrag auf Ruhendstellung erfolgte freiwillig durch die Beschwerdeführerin. Die für den gegenständlichen Zeitraum vorgesehenen Veranstaltungen wurden besucht und entsprechend bestätigt. Zusätzlich hätte die Möglichkeit bestanden, das Fach „Schriftliche Arbeit“ zu absolvieren sowie XXXX Stunden mit Klient/innen und Praktika geleistet werden können.Die Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im römisch 40 Semester des Universitätslehrganges römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 hatte die Beschwerdeführerin den Status „in Ausbildung unter römisch 40 “, bei welchem sie römisch 40 tätig werden darf. Im Sommersemester römisch 40 wurden römisch 40 Veranstaltungen angeboten, wobei die Beschwerdeführerin für das Fach römisch 40 eine Bestätigung im Ausmaß von römisch 40 ECTS (siehe oben) erhalten hat. Bei den Veranstaltungen römisch 40 und römisch 40 handelt es sich um ergänzende, in den Workload des Universitätslehrganges bereits eingerechnete Ausbildungsteile, die vom römisch 40 bestätigt wurden (Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 umfasst diese Veranstaltungen). Im Laufe des Universitätslehrganges haben Studierende das Fach „Schriftliche Arbeit“ zu absolvieren. Es hätte für die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit bestanden, die „Schriftliche Arbeit“, laut Curriculum mit römisch 40 ECTS normiert, zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen. Zusätzlich hätten römisch 40 Stunden mit Klient/innen und Praktika absolviert werden können. Die Beschwerdeführerin hat ihren Status „in Ausbildung unter römisch 40 “ von römisch 40 bis römisch 40 aber ruhend gestellt. Während der Ruhendstellung des Status dürfen keine Patient/innenstunden gehalten und keine römisch 40 absolviert werden. Der Antrag auf Ruhendstellung erfolgte freiwillig durch die Beschwerdeführerin. Die für den gegenständlichen Zeitraum vorgesehenen Veranstaltungen wurden besucht und entsprechend bestätigt. Zusätzlich hätte die Möglichkeit bestanden, das Fach „Schriftliche Arbeit“ zu absolvieren sowie römisch 40 Stunden mit Klient/innen und Praktika geleistet werden können. Im XXXX hat die Beschwerdeführerin die „Schriftliche Arbeit“ (Zwischenarbeit) zur Beurteilung eingereicht. Diese wurde in weiterer Folge positiv beurteilt.Im römisch 40 hat die Beschwerdeführerin die „Schriftliche Arbeit“ (Zwischenarbeit) zur Beurteilung eingereicht. Diese wurde in weiterer Folge positiv beurteilt. Der Beschwerdeführerin fehlen für den Abschluss u. a. ca. XXXX -Stunden an XXXX .Der Beschwerdeführerin fehlen für den Abschluss u. a. ca. römisch 40 -Stunden an römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zur Vereinbarung mit dem Dienstgeber sind unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG.Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zur Vereinbarung mit dem Dienstgeber sind unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG. Ebenso sind die Feststellungen zur Meldung der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX bei der XXXX und zur Information vom XXXX unstrittig. Diese stützen sich insbesondere auf die Niederschrift vom XXXX und die Studienbestätigung der Beschwerdeführerin für das Sommersemester XXXX .Ebenso sind die Feststellungen zur Meldung der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch 40 bei der römisch 40 und zur Information vom römisch 40 unstrittig. Diese stützen sich insbesondere auf die Niederschrift vom römisch 40 und die Studienbestätigung der Beschwerdeführerin für das Sommersemester römisch 40 . Die Feststellungen zur XXXX -Ausbildung und deren Gliederung sind unstrittig.Die Feststellungen zur römisch 40 -Ausbildung und deren Gliederung sind unstrittig. Die Feststellungen zum Universitätslehrgang XXXX sind ebenso unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere aus der Bestätigung der XXXX vom XXXX sowie der relevanten Verordnung der XXXX über das Curriculum des Universitätslehrganges XXXX (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department für XXXX und XXXX Gesundheit).Die Feststellungen zum Universitätslehrgang römisch 40 sind ebenso unstrittig. Diese ergeben sich insbesondere aus der Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 sowie der relevanten Verordnung der römisch 40 über das Curriculum des Universitätslehrganges römisch 40 (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department für römisch 40 und römisch 40 Gesundheit). Die Feststellungen zu den nachgewiesenen Wochenstunden/ECTS ergeben sich aus dem (unstrittigen) Inhalt der im Akt einliegenden Bestätigungen des XXXX und der XXXX (vom XXXX und XXXX ).Die Feststellungen zu den nachgewiesenen Wochenstunden/ECTS ergeben sich aus dem (unstrittigen) Inhalt der im Akt einliegenden Bestätigungen des römisch 40 und der römisch 40 (vom römisch 40 und römisch 40 ). Die Feststellungen zur „Schriftlichen Arbeit“ stützen sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vorgelegte E-Mail-Korrespondenz. Aus den nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, was die Beschwerdeführerin (u. a.) noch zu absolvieren hat, um die Ausbildung abzuschließen.Die Feststellungen zur „Schriftlichen Arbeit“ stützen sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz. Aus den nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, was die Beschwerdeführerin (u. a.) noch zu absolvieren hat, um die Ausbildung abzuschließen. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob von der Beschwerdeführerin während des maßgeblichen Semesters (Sommersemester XXXX ) alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden.Strittig ist im vorliegenden Fall, ob von der Beschwerdeführerin während des maßgeblichen Semesters (Sommersemester römisch 40 ) alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens römisch 40 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Schreiben der XXXX vom XXXX genau angeführt ist, welche Lehrinhalte in diesem Semester vorgesehen bzw. möglich waren. Aus diesem Schreiben, an dessen Inhalt der erkennende Senat nicht zweifelt, ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin im Sommersemester XXXX nicht die „Schriftliche Arbeit“ ( XXXX ECTS) verfasst und eingereicht hat – was die Beschwerdeführerin auch selbst nicht bestreitet. Sie hätte auch unter Aufsicht XXXX Stunden mit Klient/innen gestalten können, hätte sie ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ nicht freiwillig ruhend gestellt. Alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte wurden somit von der Beschwerdeführerin nicht absolviert.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 genau angeführt ist, welche Lehrinhalte in diesem Semester vorgesehen bzw. möglich waren. Aus diesem Schreiben, an dessen Inhalt der erkennende Senat nicht zweifelt, ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin im Sommersemester römisch 40 nicht die „Schriftliche Arbeit“ ( römisch 40 ECTS) verfasst und eingereicht hat – was die Beschwerdeführerin auch selbst nicht bestreitet. Sie hätte auch unter Aufsicht römisch 40 Stunden mit Klient/innen gestalten können, hätte sie ihren Status „in Ausbildung unter römisch 40 “ nicht freiwillig ruhend gestellt. Alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte wurden somit von der Beschwerdeführerin nicht absolviert. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die XXXX eben nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von „ca. XXXX Wochenstunden“ als Ausbildungseinheiten bestätigt hat. Da von der Beschwerdeführerin somit nur XXXX Wochenstunden nachgewiesen wurden, werden von ihr auch nicht (alternativ) die mindestens XXXX Wochenstunden erfüllt.Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die römisch 40 eben nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von „ca. römisch 40 Wochenstunden“ als Ausbildungseinheiten bestätigt hat. Da von der Beschwerdeführerin somit nur römisch 40 Wochenstunden nachgewiesen wurden, werden von ihr auch nicht (alternativ) die mindestens römisch 40 Wochenstunden erfüllt. Selbst unter Hinzuzählung der in der Stellungnahme vom XXXX vorgebrachten XXXX im Ausmaß von „ca. XXXX Wochenstunde“ liegen nicht mindestens XXXX Wochenstunden vor (zur (Rechts)Frage des Erfolgsnachweises siehe im Detail die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Selbst unter Hinzuzählung der in der Stellungnahme vom römisch 40 vorgebrachten römisch 40 im Ausmaß von „ca. römisch 40 Wochenstunde“ liegen nicht mindestens römisch 40 Wochenstunden vor (zur (Rechts)Frage des Erfolgsnachweises siehe im Detail die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2219139.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.