GVG iVm § 34 Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,
Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich der im Spruch angeführte Bescheid, in welchem dem Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe auferlegt worden ist. 3.4. Zu A) 3.4.1.
3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.3.4.1.
Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens (etwa die Verweigerung einer spezifischen Modalität bei einer Akteneinsicht), sondern gegen die Form beziehungsweise Tonalität, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist grundsätzlich irrelevant. Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn ● sich diese auf die Sache beschränkt, ● in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und ● die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271). Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH Ra 2022/03/0159). Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann vergleiche VwGH Ra 2022/03/0159). Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl. VwGH 17.02.1997, 95/10/0221).Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist vergleiche VwGH 17.02.1997, 95/10/0221). Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Zweck des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf. 3.4.2. In diesem Zusammenhang und gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang den Bediensteten der Kompetenzstelle XXXX gleichsam wahlweise entweder Inkompetenz (arg.: „Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle XXXX “) oder Amtsmissbrauch, somit ein strafgesetzwidriges Verhalten (arg.: „mE mit VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT“), unterstellen. Dies überschreitet bei weitem die Grenzen zulässiger Kritik. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig ausgeführt hat, bringt der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 19.12.2022 in jedenfalls verunglimpfender Weise zum Ausdruck, den Bediensteten der Kompetenzstelle XXXX jegliche fachliche Qualifikation für ihre dienstliche Tätigkeit abzusprechen. Darüber hinaus wirft er ihnen mit seinen weiteren pauschalen Vorwürfen der religiös bzw. politisch motivierten Diskriminierung zumindest eine niedrige Gesinnung bzw. sogar eine Straftat vor, ohne dazu auch nur im Ansatz konkrete, überprüfbare Angaben zu machen. Dass dies formal als Frage formuliert ist, kann daran nichts ändern.3.4.2. In diesem Zusammenhang und gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang den Bediensteten der Kompetenzstelle römisch 40 gleichsam wahlweise entweder Inkompetenz (arg.: „Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle römisch 40 “) oder Amtsmissbrauch, somit ein strafgesetzwidriges Verhalten (arg.: „mE mit VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT“), unterstellen. Dies überschreitet bei weitem die Grenzen zulässiger Kritik. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig ausgeführt hat, bringt der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 19.12.2022 in jedenfalls verunglimpfender Weise zum Ausdruck, den Bediensteten der Kompetenzstelle römisch 40 jegliche fachliche Qualifikation für ihre dienstliche Tätigkeit abzusprechen. Darüber hinaus wirft er ihnen mit seinen weiteren pauschalen Vorwürfen der religiös bzw. politisch motivierten Diskriminierung zumindest eine niedrige Gesinnung bzw. sogar eine Straftat vor, ohne dazu auch nur im Ansatz konkrete, überprüfbare Angaben zu machen. Dass dies formal als Frage formuliert ist, kann daran nichts ändern. Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers daher nicht auf die Sache sondern werden nahezu durchgehend mit massiven Unterstellungen oder Beleidigungen „garniert“, sodass über die Frage, ob die Möglichkeit besteht, diese Behauptungen zu beweisen, nicht weiter entschieden werden muss. Dies umso mehr, als sich die Verweigerung der Akteneinsicht in den Amtsräumen bereits vor Gericht als rechtskonform erwiesen hat. Daher hat die belangte Behörde – im Lichte der Vielzahl der unpassenden Bemerkungen – zu Recht eine Ordnungsstrafe verhängt. 3.4.3. Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Eingabe erweist sich die Höhe der Ordnungsstrafe von € 100,00, die sich im gesetzlichen Rahmen bis € 726,00 bewegt, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken (vgl. auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach es bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ankommt). Es gibt auch keinen Hinweis auf eine Unverhältnismäßigkeit, schöpft die Behörde den Strafrahmen doch zu weniger als 15% aus. 3.4.3. Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Eingabe erweist sich die Höhe der Ordnungsstrafe von € 100,00, die sich im gesetzlichen Rahmen bis € 726,00 bewegt, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken vergleiche auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach es bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ankommt). Es gibt auch keinen Hinweis auf eine Unverhältnismäßigkeit, schöpft die Behörde den Strafrahmen doch zu weniger als 15% aus. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm § 34 Abs. 3 AVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG abzuweisen. 3.4.4. Betreffend die e-mail vom 27.05.2024 ist zunächst festzuhalten, dass eine Übermittlung per e-mail keine rechtswirksame Einbringungsform für Schriftsätze/Anbringen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellt. Die Informationen finden sich deutlich auf der Homepage des Gerichts, weshalb deren Kenntnis dem Beschwerdeführer als einer sich selbst als zivilgesellschaftlicher Aufdecker definierenden Person mit akademischer Bildung jedenfalls zumutbar ist. Damit erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die darin ausgeführten Beweisanträge ebenso wie über das „Ersuchen“ an den Leiter der Gerichtsabteilung W137 einen strafrechtlichen Anfangsverdacht zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei (soweit ein Bezug mit der Amts- und Dienstpflicht hergestellt wird) dennoch festgehalten, dass für einen solchen Anfangsverdacht (den der Beschwerdeführer ja ohnehin nicht unterstellen will) in der angesprochenen Mitteilung nicht einmal ansatzweise eine sachlich nachvollziehbare Grundlage besteht. Seitens des Verwaltungsgerichts waren damit keinerlei weitere Schritte zu setzen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. 3.4.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Zu welchem Zweck, wird allerdings nicht begründet. Insbesondere wird in der Beschwerde auch kein (angeblich) mangelhaft ermittelter verfahrensrelevanter Sachverhalt thematisiert. Das gilt im Übrigen auch für die (nicht rechtswirksam) nachgeschobene Zeugenliste. Festzuhalten ist, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Wortwahl des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist (und nicht etwa deren sachliche/inhaltliche Berechtigung – die, wie oben dargestellt, allerdings auch nicht gegeben war). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung somit darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff), nämlich die „Qualität“ der Diktion im Beschwerdeschriftsatz. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung somit darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff), nämlich die „Qualität“ der Diktion im Beschwerdeschriftsatz. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2269248.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.