Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW142 2260351-1 Spruch, W142 2260351-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 01.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in XXXX , Somalia geboren. Sein Hauptwohnsitz sei ebenso in XXXX . Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam. Sein Vater, seine Mutter sowie sechs Brüder und sechs Schwestern seien in Somalia aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Juli 2021 gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates Europa als Reiseziel gehabt. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Er habe bei der Ausreise keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Zur Reiseroute führte er aus, er habe sich zwei Monate in der Türkei, in Griechenland nur zur Durchreise, in Nordmazedonien für ca. zehn Tage, für ca. 17 Tage in Serbien und in Ungarn wieder nur zur Durchreise aufgehalten. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt. Die Reise habe seine Familie unter Zuhilfenahme von Schleppern organisiert. Die Kosten hätten ungefähr 3000,- US Dollar betragen.
- Am folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in römisch 40 , Somalia geboren. Sein Hauptwohnsitz sei ebenso in römisch 40 . Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam. Sein Vater, seine Mutter sowie sechs Brüder und sechs Schwestern seien in Somalia aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Juli 2021 gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates Europa als Reiseziel gehabt. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Er habe bei der Ausreise keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Zur Reiseroute führte er aus, er habe sich zwei Monate in der Türkei, in Griechenland nur zur Durchreise, in Nordmazedonien für ca. zehn Tage, für ca. 17 Tage in Serbien und in Ungarn wieder nur zur Durchreise aufgehalten. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt. Die Reise habe seine Familie unter Zuhilfenahme von Schleppern organisiert. Die Kosten hätten ungefähr 3000,- US Dollar betragen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor (aus Niederschrift übernommen): „Al Shabaab wollten mich rekrutieren, meine Eltern ließen das nicht zu und deshalb bin ich geflüchtet.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, sagte der BF: „Keine.“
- Am 17.03.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, gesund zu sein. Weiters führte er zum Besitz von persönlichen Dokumenten befragt aus, er habe keine Dokumente. Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er sei in XXXX ), Bai, Somalia geboren. XXXX liege ca. 200 Kilometer von Mogadischu entfernt und habe 300.000 Einwohner. Es gebe viel Viehzucht dort. Der BF gehöre dem Clan Barawani, Sub Clan Hatim, Sub Sub Clan Reer Mhd Sheikh Abookey an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er habe zwölf Geschwister. Diese sowie seine Eltern und ein Onkel würden in Somalia leben. Dort hätten sie ein paar Grundstücke, ein Haus und eine Landwirtschaft. Er habe gestern Kontakt mit seiner Familie gehabt. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und spreche Suaheli, Arabisch und Englisch. Gearbeitet habe er nicht.Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er sei in römisch 40 ), Bai, Somalia geboren. römisch 40 liege ca. 200 Kilometer von Mogadischu entfernt und habe 300.000 Einwohner. Es gebe viel Viehzucht dort. Der BF gehöre dem Clan Barawani, Sub Clan Hatim, Sub Sub Clan Reer Mhd Sheikh Abookey an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er habe zwölf Geschwister. Diese sowie seine Eltern und ein Onkel würden in Somalia leben. Dort hätten sie ein paar Grundstücke, ein Haus und eine Landwirtschaft. Er habe gestern Kontakt mit seiner Familie gehabt. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und spreche Suaheli, Arabisch und Englisch. Gearbeitet habe er nicht. Zur Route bzw. den Kosten der Reise machte der BF im Wesentlichen dieselben Angaben wie in der Erstbefragung. In der Folge gab der BF wie folgt an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: BF): „[…] Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:„[…] , Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Die Al Shabaab wollten mich rekrutieren, sie haben mich festgenommen. Ich war dort 4 Tage. Mein Vater hat Schwarzgeld an einen Al Shabaab bezahlt. Der hat mich rausgelassen. Ich habe mich dann versteckt im Auto eines Schleppers und bin dann nach Mogadischu. Dort war ich 1 Tag und bin dann ausgereist. LA: Was passierte in diesen 4 Tagen?VP: Hirnwäsche.LA: Was passierte in diesen 4 Tagen?, VP: Hirnwäsche. LA: Waren Sie persönlich jemals an Kriegshandlungen beteiligt?VP: Nein.LA: Waren Sie persönlich jemals an Kriegshandlungen beteiligt?, VP: Nein. LA: Wann war diese Inhaftierung?VP: Ende Juli 2021.LA: Wann war diese Inhaftierung?, VP: Ende Juli
- LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?VP: Ich habe Angst vor den Al Shabaab.LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?, VP: Ich habe Angst vor den Al Shabaab. LA: Wie geht es Ihren Verwandten in Somalia?VP: Sie haben meinen Vater bedroht, weil ich weg bin. Mein Vater sagte, dass er Angst hat um die jüngeren Brüder. Sie haben meine Schwester mitgenommen und sie zwangsverheiratet.LA: Wie geht es Ihren Verwandten in Somalia?, VP: Sie haben meinen Vater bedroht, weil ich weg bin. Mein Vater sagte, dass er Angst hat um die jüngeren Brüder. Sie haben meine Schwester mitgenommen und sie zwangsverheiratet. LA: Sind Sie legal oder illegal ausgereist?VP: Illegal mit gefälschtem Reisepass.LA: Sind Sie legal oder illegal ausgereist?, VP: Illegal mit gefälschtem Reisepass. LA: Haben Sie alle Gründe genannt?VP: Ja, ich habe alles gesagt.LA: Haben Sie alle Gründe genannt?, VP: Ja, ich habe alles gesagt. LA: Können Sie mir den Vorgang der Inhaftierung durch die Al Shabaab näher beschreiben?VP: Sie sind nach Hause gekommen. Zwei Personen. Sie haben meine Augen verbunden und mich irgendwohin gebracht. Ich weiß nicht wohin.LA: Können Sie mir den Vorgang der Inhaftierung durch die Al Shabaab näher beschreiben?, VP: Sie sind nach Hause gekommen. Zwei Personen. Sie haben meine Augen verbunden und mich irgendwohin gebracht. Ich weiß nicht wohin. LA: Als Sie rausgelassen wurden, wussten Sie auch nicht wo Sie sind?VP: Nein.LA: Als Sie rausgelassen wurden, wussten Sie auch nicht wo Sie sind?, VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren hier oder im Herkunftsland anhängig?VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren hier oder im Herkunftsland anhängig?, VP: Nein. LA: Erzählen Sie mir mehr von Ihrem Clan?VP: Es sind Unternehmer, es ist eine Minderheit. Sehr ruhige Leute.LA: Erzählen Sie mir mehr von Ihrem Clan?, VP: Es sind Unternehmer, es ist eine Minderheit. Sehr ruhige Leute. LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?VP: Nein.LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?, VP: Nein. Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Ich gebe dazu an:VP: Ich weiß alles. Ich verzichte darauf.Ich gebe dazu an:, VP: Ich weiß alles. Ich verzichte darauf. LA: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen?Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?VP: Nein.LA: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen?, Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?, VP: Nein. LA: Sprechen Sie schon ein wenig Deutsch?VP: Wie geht`s, wie heißt du, Zwanzig, Dreißig.LA: Sprechen Sie schon ein wenig Deutsch?, VP: Wie geht`s, wie heißt du, Zwanzig, Dreißig. LA: Sind Sie arbeitsfähig? Was möchten Sie einmal arbeiten?VP: Ja, ich möchte Dolmetscher werden.LA: Sind Sie arbeitsfähig? Was möchten Sie einmal arbeiten?, VP: Ja, ich möchte Dolmetscher werden. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?VP: Ich habe alles gesagt.LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?, VP: Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?VP: Ja.LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?, VP: Ja. Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.VP: Es wurde alles richtig niedergeschrieben und rückübersetzt.[…]“Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen., VP: Es wurde alles richtig niedergeschrieben und rückübersetzt., […]“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2022 ab und erkannte ihm weder
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2022 ab und erkannte ihm weder
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei somalischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehöre dem Clan der Barawani an. Er habe in Somalia zwölf Jahre die Schule besucht und nicht gearbeitet. Seine Eltern sowie zwölf Geschwister würden nach wie vor in Somalia leben. Der BF sei jung, gesund, ledig und arbeitsfähig und verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland Somalia aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor einer Verfolgung verlassen habe. Die Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen – eine Bedrohung durch Al Shabaab – hätten nicht festgestellt werden können. In Zusammenschau seien die vorgebrachten Gründe nicht glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend gewesen. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen seine Abschiebung nach Somalia. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe es bei der freien Schilderung seines Vorbringens unterlassen Details zu schildern. Der BF habe zudem bei der Erstbefragung angegeben, dass Al Shabaab ihn rekrutieren hätte wollen und er deshalb Somalia verlassen habe. In der Einvernahme brachte er vor, Al Shabaab hätte ihn vier Tage lang festgenommen. Sein Vater hätte daraufhin Geld gezahlt und der BF sei freigekommen. Das sei im Juli 2021 gewesen. Widersprüchlich hierzu habe der BF jedoch auch angegeben bereits im Juni 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist zu sein. Zudem sei die Festnahme durch Al Shabaab nicht glaubhaft, da de BF dies nicht schon in der Erstbefragung erwähnte habe. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht gewusst habe wo er sei. Auch nicht als er freigekommen sei. Sein Vater hätte jedoch dem Al Shabaab -Mitglied Geld bezahlen können, um die Freilassung zu erwirken. Man könne zumindest davon ausgehen, dass der Vater wusste, wo der BF inhaftiert gewesen sei. Hätte es sich in der wie vom BF angegebenen Weise zugetragen, hätte der BF zumindest nach seiner Ausreise seinen Vater fragen können und in der Einvernahme genauere Angaben machen können. Zumal er nach wie vor Kontakt zu seinen Verwandten in Somalia habe. Auch die Aussage, ein Mann von Al Shabaab habe den BF freigelassen und er sich dann im Auto eines Schleppers versteckt hätte, der ihn dann nach Mogadischu gebracht hätte, ist nicht glaubhaft und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zumindest hätte dann auch der Schlepper gewusst, wo der BF inhaftiert gewesen sei. Die Glaubwürdigkeit des BF sei ferner dadurch beeinträchtigt, dass er erst bis nach Österreich reiste um einen Asylantrag zu stellen. Der BF sei auf seiner Reise durch mehrere sichere Länder gereist. Hätte er sich tatsächlich in Gefahr befunden, hätte er in diesen um Schutz angesucht. Aufgrund der vagen und nicht plausiblen sowie widersprüchlichen Angaben und weil das Vorbringen durch keinerlei Beweismittel gestützt werde gelange das BFA zu dem Schluss, dass der behauptete Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Somalia nicht glaubhaft sei. Dabei werde nicht außer Acht gelassen, dass es in Teilen von Somalia zu militärischen Auseinandersetzungen, terroristischen Anschlägen und verbrecherischen Straftaten komme und deshalb fallweise ein Leben in Angst gegeben sei. Ebenso werde nicht verkannt, dass es in Somalia möglicherweise wirtschaftliche Probleme, eine schlechte Versorgungslage und eingeschränkte Ausbildungsmöglichkeiten gebe, die jedoch von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich bzw. besser oder schlechter sei. Dies seien jedoch Umstände, die für alle Bewohner des Landes gegeben seien und nicht nur für den BF persönlich zutreffen. Beweiswürdigend wurde zur Situation im Falle einer Rückkehr im Wesentlichen ausgeführt, der BF könne aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seiner Arbeitsfähigkeit, seines Gesundheitszustandes und seiner Sprachkenntnisse nach Somalia zurückkehren. Eine besondere Gefährdung aufgrund der Clanzugehörigkeit sei vom BF nicht behauptet worden und auch aus Sicht des BFA nicht wahrscheinlich. Die Sicherheitslage habe sich in Mogadischu verbessert und es sei nicht davon auszugehen, dass der BF Gefahr laufe in ein IDP-Camp gehen zu müssen.
- Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung vom 23.09.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Zudem sei das Ermittlungsverfahrend des BFA mangelhaft gewesen. Das BFA habe es verabsäumt dem BF konkret und ausführlich zu seinem Vorbringen zu befragen. Zudem seien die Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia unzureichend und das BFA habe die „de-facto“ Zweiteilung Somalias nicht ausreichend berücksichtigt. Das BFA Sei damit seiner Pflicht zur Wahrheitsausforschung nicht nachgekommen. Dass das BFA den Antrag des BF abgewiesen habe, weil es ihn als unglaubwürdig erachtet, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verstoße gegen § 60 AVG. Es sei unklar, worin die vom BFA behauptete Diskrepanz zwischen Erstbefragung und Einvernahme bestehe. Der BF habe die Fluchtgründe in der Einvernahme nur detaillierter geschildert. Die Erstbefragung sei nicht einmal dazu gedacht, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen, das ergebe sich ebenfalls aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG). Der BF habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr lebensnah vorgebracht, über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse freigesprochen. Die unterschiedlich protokollierten Zeitpunkte (Juli 2021 bzw. Juni 2021) könne sich der BF nicht erklären. Es handle sich dabei womöglich um einen Übersetzungsfehler der dem BF bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Korrekt sei jedenfalls die Ausreise im Juli
- Bezüglich der Anhaltung des BF in der Al Shabaab Gefangenschaft und der Zahlung des Lösegeldes durch den Vater sei der BF nicht näher befragt worden. Der Vater des BF sei nie direkt in Kontakt mit Al Shabaab gestanden, sondern es habe einen Vermittler gegeben. Weder der BF noch sein Vater oder der Vermittler hätten es gewagt den Aufenthaltsort näher zu erfragen oder sonstige sinnlosen Fragen zu stellen. Es wäre mitunter gefährlich gewesen, wenn der Vermittler Informationen an entführte Personen weitergeben würde. Es habe zudem nichts mit der Glaubwürdigkeit des BF zu tun, dass er den Asylantrag erst in Österreich gestellt habe. Der BF habe seinen Antrag in einem Land stellen wolle, in dem dieser nach europäischen Standards bearbeitet und beurteilt werde.Dass das BFA den Antrag des BF abgewiesen habe, weil es ihn als unglaubwürdig erachtet, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verstoße gegen Paragraph 60, AVG. Es sei unklar, worin die vom BFA behauptete Diskrepanz zwischen Erstbefragung und Einvernahme bestehe. Der BF habe die Fluchtgründe in der Einvernahme nur detaillierter geschildert. Die Erstbefragung sei nicht einmal dazu gedacht, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen, das ergebe sich ebenfalls aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG). Der BF habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr lebensnah vorgebracht, über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse freigesprochen. Die unterschiedlich protokollierten Zeitpunkte (Juli 2021 bzw. Juni 2021) könne sich der BF nicht erklären. Es handle sich dabei womöglich um einen Übersetzungsfehler der dem BF bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Korrekt sei jedenfalls die Ausreise im Juli
- Bezüglich der Anhaltung des BF in der Al Shabaab Gefangenschaft und der Zahlung des Lösegeldes durch den Vater sei der BF nicht näher befragt worden. Der Vater des BF sei nie direkt in Kontakt mit Al Shabaab gestanden, sondern es habe einen Vermittler gegeben. Weder der BF noch sein Vater oder der Vermittler hätten es gewagt den Aufenthaltsort näher zu erfragen oder sonstige sinnlosen Fragen zu stellen. Es wäre mitunter gefährlich gewesen, wenn der Vermittler Informationen an entführte Personen weitergeben würde. Es habe zudem nichts mit der Glaubwürdigkeit des BF zu tun, dass er den Asylantrag erst in Österreich gestellt habe. Der BF habe seinen Antrag in einem Land stellen wolle, in dem dieser nach europäischen Standards bearbeitet und beurteilt werde. Sofern das BFA von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des BF ausgehe, habe sie zunächst seinen Herkunftsort festzustellen. Mit den lediglich pauschalen Verweisen auf die Länderberichte genüge die vom BFA durchgeführte Beurteilung der Lage in Somalia nicht den notwendigen Anforderungen. Die Berichte würden ein eindeutiges Bild zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia zeichnen. Die Lage sei derzeit so schlecht, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Gefährdung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten drohe. Es stehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA dem BF aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab Asyl oder zumindest des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Beantragt wurde u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Sofern das BFA von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des BF ausgehe, habe sie zunächst seinen Herkunftsort festzustellen. Mit den lediglich pauschalen Verweisen auf die Länderberichte genüge die vom BFA durchgeführte Beurteilung der Lage in Somalia nicht den notwendigen Anforderungen. Die Berichte würden ein eindeutiges Bild zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia zeichnen. Die Lage sei derzeit so schlecht, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Gefährdung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten drohe. Es stehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA dem BF aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab Asyl oder zumindest des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Beantragt wurde u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Am 30.09.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 11.05.2023 seiner Rechtsvertreterin lange eine Stellungnahme zur Verfolgungsgefahr des BF sowie zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia beim BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch Al Shabaab. Diese habe ihn rekrutieren wollen und ihn festgehalten. Nur durch eine Lösegeldzahlung sei er kurzfristig freigekommen und habe Somalia anschließend verlassen. Bei einer Rückkehr würde er von Al Shabaab verhaftet, bestraft, getötet oder erneut rekrutiert werden. Diese decke sich auch mit den aktuellen Länderberichten. Zudem sei der BF als Angehöriger der Barawani in Somalia Teil einer ethnischen Minderheit und als solcher besonders gefährdet. Aufgrund der militärischen Offensive der Regierung Somalias gegen Al Shabaab bestehe Bedarf seitens Al Shabaab neue Personen zu rekrutieren. Es sei naheliegend, dass dem BF Al Shabaab feindliche politische Gesinnung unterstellt werde, weshalb diesem deshalb eine Verfolgung drohe. Aus den Länderinformationen gehe zudem hervor, dass Al Shabaab in Mogadischu weiterhin sehr aktiv sei und Anschläge verübe. Zudem stehe dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und ihm sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, insbesondere der Herkunftsregion des BF um die Stadt XXXX , habe sich massiv verschlechtert. Zudem sei auch Al Shabaab dort weiterhin aktiv. Es sei zu mehreren Angriffen durch Al Shabaab gekommen, auch auf Zivilisten. Neben der Sicherheitslage sei auch die Versorgungslage katastrophal. Dürrebedingt und aufgrund des Ukrainekrieges sei Somalia von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen. Der BF habe aktuell keinen Kontakt mehr nach Somalia und gehöre einer ethnischen Minderheit an, sodass er im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung und keinen Zugang zu UNHCR Ressourcen zu erwarten habe. Mogadischu sei Berichten zufolge unsicher und instabil und es komme immer wieder zu Angriffen durch Al Shabaab. Hinzu komme, die bereits erwähnte, prekäre Versorgungskrise in Somalia, welche der BF nicht durch ein unterstützungsfähiges, soziales Netzwerk abfedern könne. Daher seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, insbesondere der Herkunftsregion des BF um die Stadt römisch 40 , habe sich massiv verschlechtert. Zudem sei auch Al Shabaab dort weiterhin aktiv. Es sei zu mehreren Angriffen durch Al Shabaab gekommen, auch auf Zivilisten. Neben der Sicherheitslage sei auch die Versorgungslage katastrophal. Dürrebedingt und aufgrund des Ukrainekrieges sei Somalia von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen. Der BF habe aktuell keinen Kontakt mehr nach Somalia und gehöre einer ethnischen Minderheit an, sodass er im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung und keinen Zugang zu UNHCR Ressourcen zu erwarten habe. Mogadischu sei Berichten zufolge unsicher und instabil und es komme immer wieder zu Angriffen durch Al Shabaab. Hinzu komme, die bereits erwähnte, prekäre Versorgungskrise in Somalia, welche der BF nicht durch ein unterstützungsfähiges, soziales Netzwerk abfedern könne. Daher seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt.
- Die für 16.05.2023 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde auf 04.10.2023 verlegt.
- Am 04.10.2023 fand vor dem BVwG die mündliche Beschwerdeverhandlung zur gegenständlichen Rechtssache statt. An der Verhandlung nahmen der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teil. Das BFA nahm entschuldigt nicht teil. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: „[…] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut?BF: Mir geht es gut.R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut?, BF: Mir geht es gut. R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?BF: Ja.R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?, BF: Ja. Der RV legt eine Bestätigung betreffend die Anmeldung eines Deutschkurses A1.1 vor. Diese wird als Beilage ./A zum Akt genommen.Der Regierungsvorlage legt eine Bestätigung betreffend die Anmeldung eines Deutschkurses A1.1 vor. Diese wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Des Weiteren legt der RV ein Schreiben der Regionalbetreuung Caritas Steiermark vor. In dieser wird festgehalten, dass der BF als freiwilliger Dolmetscher für die Sprache Arabisch/Englisch-Arabisch tätig ist. Diese wird als Beilage ./B zum Akt genommen.Des Weiteren legt der Regierungsvorlage ein Schreiben der Regionalbetreuung Caritas Steiermark vor. In dieser wird festgehalten, dass der BF als freiwilliger Dolmetscher für die Sprache Arabisch/Englisch-Arabisch tätig ist. Diese wird als Beilage ./B zum Akt genommen. R: Was machen Sie? BF: Ich helfe meinen Mitbewohnern im Flüchtlingsheim. R: Machen Sie sonst noch etwas in Ihrer Freizeit?BF: Manchmal spiele ich Fußball, aber nicht sehr oft.R: Machen Sie sonst noch etwas in Ihrer Freizeit?, BF: Manchmal spiele ich Fußball, aber nicht sehr oft. Sie in Ihrer Freizeit?R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht?BF (auf Deutsch): Mein Name ist XXXX . Ich bin 25 alt. Ich wohne in XXXX jetzt und früher ich gehe Schule in XXXX .Sie in Ihrer Freizeit?, R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht?, BF (auf Deutsch): Mein Name ist römisch 40 . Ich bin 25 alt. Ich wohne in römisch 40 jetzt und früher ich gehe Schule in römisch 40 . R: Welche Schule besuchen Sie?BF (auf Deutsch): Am XXXX .R: Welche Schule besuchen Sie?, BF (auf Deutsch): Am römisch 40 . R: Und um welche Art von Schule handelt es sich?BF (auf Deutsch): Am Montag ist 12:00 Uhr - 15:00 Uhr und am Dienstag 15:00 Uhr.R: Und um welche Art von Schule handelt es sich?, BF (auf Deutsch): Am Montag ist 12:00 Uhr - 15:00 Uhr und am Dienstag 15:00 Uhr. R: Was lernen Sie in dieser Schule?BF (auf Deutsch): A1.R: Was lernen Sie in dieser Schule?, BF (auf Deutsch): A
- R: Sie meinen den Deutschkurs?BF (Auf Deutsch): Ja.R: Sie meinen den Deutschkurs?, BF (Auf Deutsch): Ja. R: Haben Sie schon Vorstellungen, was Sie in Österreich arbeiten können?BF (Auf Deutsch): Jetzt nicht, kein Platz.R: Haben Sie schon Vorstellungen, was Sie in Österreich arbeiten können?, BF (Auf Deutsch): Jetzt nicht, kein Platz. R: Welche Vorstellungen haben Sie, was Sie arbeiten möchten?BF (Auf Deutsch): Dolmetscher.R: Welche Vorstellungen haben Sie, was Sie arbeiten möchten?, BF (Auf Deutsch): Dolmetscher. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule in Somalia besucht?BF (Auf Deutsch): 12 Jahre.R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule in Somalia besucht?, BF (Auf Deutsch): 12 Jahre. Weiter mit Übersetzung: R: Welche Schule haben Sie in Somalia besucht?BF: Ich habe die Volksschule, Mittelschule und Gymnasium besucht.R: Welche Schule haben Sie in Somalia besucht?, BF: Ich habe die Volksschule, Mittelschule und Gymnasium besucht. R: Wo haben Sie die Schulen besucht?BF: In XXXX (Beilage ./C).R: Wo haben Sie die Schulen besucht?, BF: In römisch 40 (Beilage ./C). R: Wo liegt XXXX ?BF: Es liegt in der Region Bay.R: Wo liegt römisch 40 ?, BF: Es liegt in der Region Bay. R: Ist XXXX eine große Stadt?BF: Es ist eine Gemeinde.R: Ist römisch 40 eine große Stadt?, BF: Es ist eine Gemeinde. R: Und wie heißt dann das Dorf oder die Stadt, in der Sie gelebt haben?BF: XXXX .R: Und wie heißt dann das Dorf oder die Stadt, in der Sie gelebt haben?, BF: römisch 40 . R: Ist es eine Gemeinde und eine Stadt?BF: Es ist eine Gemeinde.R: Ist es eine Gemeinde und eine Stadt?, BF: Es ist eine Gemeinde. R: Und wann haben Sie das Gymnasium besucht?BF: 2008.R: Und wann haben Sie das Gymnasium besucht?, BF:
- R: Wann haben Sie mit dem Gymnasium aufgehört oder wann haben Sie das Gymnasium beendet?BF: Im Jahr 2020.R: Das heißt, Sie haben 12 Jahre lang das Gymnasium besucht.BF: Nein, das ist mein gesamtes Schuljahr von der Volksschule bis zum Gymnasium.R: Das heißt, Sie haben mit der Volksschule im Jahr 2008 begonnen.BF: Ja.R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?BF: Nein.R: Wann haben Sie mit dem Gymnasium aufgehört oder wann haben Sie das Gymnasium beendet?, BF: Im Jahr 2020., R: Das heißt, Sie haben 12 Jahre lang das Gymnasium besucht., BF: Nein, das ist mein gesamtes Schuljahr von der Volksschule bis zum Gymnasium., R: Das heißt, Sie haben mit der Volksschule im Jahr 2008 begonnen., BF: Ja., R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?, BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die noch in Somalia leben?BF: Meine Eltern sind noch in Somalia.R: Haben Sie Verwandte, die noch in Somalia leben?, BF: Meine Eltern sind noch in Somalia. R: Wo leben Ihre Eltern in Somalia?BF: Zuletzt waren sie in XXXX .R: Wo leben Ihre Eltern in Somalia?, BF: Zuletzt waren sie in römisch 40 . R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Eltern?BF: Das war im vierten Monat des vergangenen Jahres.R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Eltern?, BF: Das war im vierten Monat des vergangenen Jahres. R: Und warum haben Sie seitdem keinen Kontakt zu Ihren Eltern?BF: Damals haben meine Eltern mir erzählt, dass in meinem Heimatort ein Krieg herrscht und dass alle Menschen weggeflohen sind. Seitdem weiß ich nicht, wo meine Eltern aufhältig sind.R: Und warum haben Sie seitdem keinen Kontakt zu Ihren Eltern?, BF: Damals haben meine Eltern mir erzählt, dass in meinem Heimatort ein Krieg herrscht und dass alle Menschen weggeflohen sind. Seitdem weiß ich nicht, wo meine Eltern aufhältig sind. R: Wie heißt die nächstgrößere Stadt von XXXX ?BF: Bardhere (siehe Beilage ./C).R: Wie heißt die nächstgrößere Stadt von römisch 40 ?, BF: Bardhere (siehe Beilage ./C). R: Hat Ihre Mutter Geschwister?BF: Ja, sie hat noch einen Bruder.R: Hat Ihre Mutter Geschwister?, BF: Ja, sie hat noch einen Bruder. R: Wo lebt Ihr Onkel?BF: Zuletzt war er auch in XXXX .R: Wo lebt Ihr Onkel?, BF: Zuletzt war er auch in römisch 40 . R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Onkel?BF: Den letzten Kontakt hatte ich nicht mit meinem Onkel. Ich habe immer nur meine Eltern gefragt, wie es ihnen geht.R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Onkel?, BF: Den letzten Kontakt hatte ich nicht mit meinem Onkel. Ich habe immer nur meine Eltern gefragt, wie es ihnen geht. R: Hat Ihr Vater Geschwister?BF: Nein.R: Hat Ihr Vater Geschwister?, BF: Nein. R: Hat Ihr Onkel Kinder?BF: Ja.R: Hat Ihr Onkel Kinder?, BF: Ja. R: Wie viele?BF: Zwei Söhne.R: Wie viele?, BF: Zwei Söhne. R: Sind die schon erwachsen?BF: Nein, sie waren noch klein.R: Sind die schon erwachsen?, BF: Nein, sie waren noch klein. R: Wie alt sind Ihre Cousins derzeit?BF: Zweieinhalb Jahre bis drei Jahre alt.R: Wie alt sind Ihre Cousins derzeit?, BF: Zweieinhalb Jahre bis drei Jahre alt. R: Das sind sie jetzt, zweieinhalb bis drei Jahre alt?BF: Ja, sie werden jetzt so alt.R: Das sind sie jetzt, zweieinhalb bis drei Jahre alt?, BF: Ja, sie werden jetzt so alt. R: Wie viele Geschwister haben Sie?BF: Ich habe sechs Brüder und sechs Schwestern.R: Wie viele Geschwister haben Sie?, BF: Ich habe sechs Brüder und sechs Schwestern. R: Wo leben Ihre Geschwister?BF: Zuletzt waren alle in XXXX , außer einem Mädchen.R: Wo leben Ihre Geschwister?, BF: Zuletzt waren alle in römisch 40 , außer einem Mädchen. R: Wo lebt Ihre Schwester?BF: Die Leute, die mir Probleme gemacht haben, haben meine Schwester mitgenommen. Ich weiß nicht, ob sie sie geheiratet haben oder ihr etwas angetan haben.R: Wo lebt Ihre Schwester?, BF: Die Leute, die mir Probleme gemacht haben, haben meine Schwester mitgenommen. Ich weiß nicht, ob sie sie geheiratet haben oder ihr etwas angetan haben. R: Wann wurde Ihre Schwester mitgenommen?BF: Das war, als ich mein Heimatland verlassen habe.R: Wann wurde Ihre Schwester mitgenommen?, BF: Das war, als ich mein Heimatland verlassen habe. R: Wann war das?BF: Das war Anfang vom achten Monat.R: Wann war das?, BF: Das war Anfang vom achten Monat. R: Von welchem Jahr reden wir?BF: Das war im Jahr 2021.R: Von welchem Jahr reden wir?, BF: Das war im Jahr
- R: Haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Geschwistern?BF: Nein.R: Haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Geschwistern?, BF: Nein. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Schwestern und Brüder aufschreiben und ihr derzeitiges Alter?BF (siehe Beilage ./C). XXXX R: Können Sie mir die Namen Ihrer Schwestern und Brüder aufschreiben und ihr derzeitiges Alter?, BF (siehe Beilage ./C). römisch 40 R: Wer sind jetzt Zwillinge?BF: XXXX .R: Wer sind jetzt Zwillinge?, BF: römisch 40 . R: Auf dem Zettel (Beilage ./C) steht jedoch nicht XXXX .BF: XXXX sind vier Jahre alt. Habe ich mich verschrieben? Ich habe vergessen XXXX auf dem Zettel aufzuschreiben.R: Auf dem Zettel (Beilage ./C) steht jedoch nicht römisch 40 ., BF: römisch 40 sind vier Jahre alt. Habe ich mich verschrieben? Ich habe vergessen römisch 40 auf dem Zettel aufzuschreiben. R: Wann haben Sie Mogadischu verlassen?BF: Ende des siebenten Monats.R: Wann haben Sie Mogadischu verlassen?, BF: Ende des siebenten Monats. R: Welches Jahr?BF: Im Jahr 2021.R: Welches Jahr?, BF: Im Jahr
- R: Können Sie das konkrete Datum nennen, wann Sie Mogadischu mit dem Flugzeug verlassen haben?BF: Das war am 31.07.2021.R: Können Sie das konkrete Datum nennen, wann Sie Mogadischu mit dem Flugzeug verlassen haben?, BF: Das war am 31.07.
- R: Wie lange haben Sie sich in der Türkei aufgehalten?BF: Ich war zwei Monate dort.R: Wie lange haben Sie sich in der Türkei aufgehalten?, BF: Ich war zwei Monate dort. R: Waren Sie direkt in Istanbul aufhältig?BF: Ja.R: Waren Sie direkt in Istanbul aufhältig?, BF: Ja. R: Was hat Ihr Vater für den Lebensunterhalt gemacht?BF: Wir hatten ein kleines Feld. Wenn es regnet, haben wir dort etwas angebaut und geerntet. Nebenbei war er ein Mullah in einer Moschee, ein Imam. Diese Moschee gehörte unserem Nachbarn. Die Nachbarn haben meinem Vater auch finanziell dabei geholfen.R: Was hat Ihr Vater für den Lebensunterhalt gemacht?, BF: Wir hatten ein kleines Feld. Wenn es regnet, haben wir dort etwas angebaut und geerntet. Nebenbei war er ein Mullah in einer Moschee, ein Imam. Diese Moschee gehörte unserem Nachbarn. Die Nachbarn haben meinem Vater auch finanziell dabei geholfen. R: Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? Wie können wir uns das vorstellen?BF: Es war eine Hütte. Das obere Dach war ein Wellblech und der untere Bereich war Kuhscheiße mit Lehm und Holz.R: Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? Wie können wir uns das vorstellen?, BF: Es war eine Hütte. Das obere Dach war ein Wellblech und der untere Bereich war Kuhscheiße mit Lehm und Holz. R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung nicht gesagt, dass Sie ein Gymnasium besucht haben. Da haben Sie lediglich angegeben, die Grundschule besucht zu haben.BF: Ich habe gesagt, dass ich zwölf Jahre lang die Schule besucht habe.R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung nicht gesagt, dass Sie ein Gymnasium besucht haben. Da haben Sie lediglich angegeben, die Grundschule besucht zu haben., BF: Ich habe gesagt, dass ich zwölf Jahre lang die Schule besucht habe. R: Haben Sie gearbeitet, nachdem Sie das Gymnasium besucht haben?BF: Nein.R: Haben Sie gearbeitet, nachdem Sie das Gymnasium besucht haben?, BF: Nein. R: Was haben Sie nach dieser Zeit gemacht, als Sie das Gymnasium beendet haben?BF: Ich habe meinem Vater geholfen und auch in der Moschee gearbeitet.R: Was haben Sie nach dieser Zeit gemacht, als Sie das Gymnasium beendet haben?, BF: Ich habe meinem Vater geholfen und auch in der Moschee gearbeitet. R: Was haben Sie in der Moschee gearbeitet?BF: Ich habe nicht gearbeitet, sondern nur geholfen.R: Was haben Sie in der Moschee gearbeitet?, BF: Ich habe nicht gearbeitet, sondern nur geholfen. R: Was haben Sie geholfen?BF: Ich habe geputzt.R: Was haben Sie geholfen?, BF: Ich habe geputzt. R: Wann haben Sie Ihre Heimatgemeinde verlassen, nämlich XXXX ?BF: Ich habe Ende des
- Monats XXXX verlassen.R: Wann haben Sie Ihre Heimatgemeinde verlassen, nämlich römisch 40 ?, BF: Ich habe Ende des
- Monats römisch 40 verlassen. R: War das im Jahr 2021?BF: Ja.R: War das im Jahr 2021?, BF: Ja. R: Wieso haben Sie XXXX verlassen? Was war der Grund?BF: Wegen Problemen, die ich dort bekommen habe, musste ich meine Heimatgemeinde verlassen.R: Wieso haben Sie römisch 40 verlassen? Was war der Grund?, BF: Wegen Problemen, die ich dort bekommen habe, musste ich meine Heimatgemeinde verlassen. R: Und welche Probleme bekamen Sie?BF: Eines Tages war ich in meiner Heimatgemeinde in XXXX . Ich bekam einen Anruf. Man hat mir am Telefon gesagt, „ XXXX , wir brauchen dich“.R: Und welche Probleme bekamen Sie?, BF: Eines Tages war ich in meiner Heimatgemeinde in römisch 40 . Ich bekam einen Anruf. Man hat mir am Telefon gesagt, „ römisch 40 , wir brauchen dich“. R: Wer hat das gesagt?BF: Die Leute, die behauptet haben, dass sie Al Shabaab Mitglieder sind.R: Wer hat das gesagt?, BF: Die Leute, die behauptet haben, dass sie Al Shabaab Mitglieder sind. R: Wie oft wurden Sie angerufen?BF: Zwei Mal.R: Wie oft wurden Sie angerufen?, BF: Zwei Mal. R: Wann wurden Sie das erste Mal angerufen? Können Sie sich erinnern?BF: Nein.R: Wann wurden Sie das erste Mal angerufen? Können Sie sich erinnern?, BF: Nein. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie das zweite Mal angerufen wurden?BF: Das genaue Datum kann ich nicht angeben, ich erinnere mich nur an den Monat und das Jahr.R: Können Sie sich erinnern, wann Sie das zweite Mal angerufen wurden?, BF: Das genaue Datum kann ich nicht angeben, ich erinnere mich nur an den Monat und das Jahr. R: Können Sie mir den Monat nennen?BF: Das war der siebente Monat 2021.R: Können Sie mir den Monat nennen?, BF: Das war der siebente Monat
- R: Was ist jetzt genau beim ersten Anruf geschehen? Können Sie mir das schildern?BF: Ich bekam einen Anruf und sie fragten ob ich ein XXXX bin. Sie sagten, dass sie wissen, dass ich in der Gemeinde XXXX im Bezirk Waberri wohne. Sie sagten, dass sie wissen, dass ich keine Beschäftigung momentan habe. Sie sagten, dass ich mit meinem Wissen und meiner Kraft für meine Religion etwas mache.R: Was ist jetzt genau beim ersten Anruf geschehen? Können Sie mir das schildern?, BF: Ich bekam einen Anruf und sie fragten ob ich ein römisch 40 bin. Sie sagten, dass sie wissen, dass ich in der Gemeinde römisch 40 im Bezirk Waberri wohne. Sie sagten, dass sie wissen, dass ich keine Beschäftigung momentan habe. Sie sagten, dass ich mit meinem Wissen und meiner Kraft für meine Religion etwas mache. R: Woher hatte die Al Shabaab Ihre Telefonnummer?BF: Die Al Shabaab hat Spione. Niemand weiß, wer diese Spione sein können.R: Woher hatte die Al Shabaab Ihre Telefonnummer?, BF: Die Al Shabaab hat Spione. Niemand weiß, wer diese Spione sein können. R: Was wollte die Al Shabaab beim ersten Anruf von Ihnen?BF: Sie wollten, dass ich für die Al Shabaab arbeite.R: Was wollte die Al Shabaab beim ersten Anruf von Ihnen?, BF: Sie wollten, dass ich für die Al Shabaab arbeite. R: Was haben Sie daraufhin gesagt? Was haben Sie zur Al Shabaab gesagt?BF: Ich habe nichts geantwortet. Ich habe nur das Gespräch beendet.R: Was haben Sie daraufhin gesagt? Was haben Sie zur Al Shabaab gesagt?, BF: Ich habe nichts geantwortet. Ich habe nur das Gespräch beendet. R: Wie viel Zeit ist dann vergangen, bis die Al Shabaab das zweite Mal angerufen hat?BF: Wie viele Tage vergangen sind, weiß ich nicht genau, aber ich glaube, drei bis vier Tage.R: Wie viel Zeit ist dann vergangen, bis die Al Shabaab das zweite Mal angerufen hat?, BF: Wie viele Tage vergangen sind, weiß ich nicht genau, aber ich glaube, drei bis vier Tage. R: Was hat die Al Shabaab beim zweiten Telefongespräch gesagt?BF: Als ich den zweiten Anruf erhalten habe, sagten sie, dass ich keine Antwort beim ersten Telefonat gegeben habe. Sie sagten, dass sie das gleiche wieder fragen. Sie haben das gleiche wiederholt und gesagt, dass sie mein Wissen und meine Kraft für unsere Religion brauchen.R: Was hat die Al Shabaab beim zweiten Telefongespräch gesagt?, BF: Als ich den zweiten Anruf erhalten habe, sagten sie, dass ich keine Antwort beim ersten Telefonat gegeben habe. Sie sagten, dass sie das gleiche wieder fragen. Sie haben das gleiche wiederholt und gesagt, dass sie mein Wissen und meine Kraft für unsere Religion brauchen. R: Was haben Sie geantwortet?BF: Ich habe gesagt, dass sie mit diesen Spielchen aufhören sollen.R: Was haben Sie geantwortet?, BF: Ich habe gesagt, dass sie mit diesen Spielchen aufhören sollen. R: Woher haben Sie gewusst, dass die Al Shabaab Sie angerufen hat? Es könnte ja irgendjemand gewesen sein.BF: Als ich am Telefon geantwortet habe, dass sie mit diesen Spielchen aufhören sollen, weil ich gedacht habe, dass es jemand anderer sei.R: Woher haben Sie gewusst, dass die Al Shabaab Sie angerufen hat? Es könnte ja irgendjemand gewesen sein., BF: Als ich am Telefon geantwortet habe, dass sie mit diesen Spielchen aufhören sollen, weil ich gedacht habe, dass es jemand anderer sei. R: Das heißt, Sie wissen nicht, ob Sie tatsächlich von Al Shabaab angerufen wurden?BF: In diesem Moment wusste ich es nicht.R: Das heißt, Sie wissen nicht, ob Sie tatsächlich von Al Shabaab angerufen wurden?, BF: In diesem Moment wusste ich es nicht. R: Was ist dann weiter passiert?BF: Nach einer Weile kamen sie in der Nacht zu uns nach Hause. Unsere Hütte hatte einen Zaun und dieser Zaun hatte eine kleine Tür aus Wellblech. Sie haben an der Tür geklopft. Mein Vater hat gefragt, wer an die Tür klopft. Sie nannten seinen Namen und sagten „ XXXX , mach die Tür auf“.R: Was ist dann weiter passiert?, BF: Nach einer Weile kamen sie in der Nacht zu uns nach Hause. Unsere Hütte hatte einen Zaun und dieser Zaun hatte eine kleine Tür aus Wellblech. Sie haben an der Tür geklopft. Mein Vater hat gefragt, wer an die Tür klopft. Sie nannten seinen Namen und sagten „ römisch 40 , mach die Tür auf“. R: Hat Ihr Vater die Tür aufgemacht?BF: Ja, er hat aufgemacht.R: Hat Ihr Vater die Tür aufgemacht?, BF: Ja, er hat aufgemacht. R: Haben Sie gesehen, dass Ihr Vater die Tür aufgemacht hat?BF: Ja, ich habe gesehen, wie mein Vater die Tür aufgemacht hat.R: Haben Sie gesehen, dass Ihr Vater die Tür aufgemacht hat?, BF: Ja, ich habe gesehen, wie mein Vater die Tür aufgemacht hat. R: Wer stand vor der Tür?BF: Zwei Männer.R: Wer stand vor der Tür?, BF: Zwei Männer. R: Was wollten diese beiden Männer?BF: Sie sind reingekommen.R: Was wollten diese beiden Männer?, BF: Sie sind reingekommen. R: Was haben sie gesagt?BF: Sie sagten, wo XXXX sei.R: Was haben sie gesagt?, BF: Sie sagten, wo römisch 40 sei. R: Was hat Ihr Vater geantwortet?BF: Er fragte: „Wer sind Sie?“. Sie sagten zu meinem Vater, dass er nicht Fragen stellen darf, er soll nur sagen, wo XXXX sei.R: Was hat Ihr Vater geantwortet?, BF: Er fragte: „Wer sind Sie?“. Sie sagten zu meinem Vater, dass er nicht Fragen stellen darf, er soll nur sagen, wo römisch 40 sei. R: Hat Ihr Vater gesagt, wo Sie sind?BF: Bevor mein Vater etwas gesagt hat, ist einer von denen in die Hütte hineingekommen und ich war bei meinen Geschwistern. Er sagte, ich soll aufstehen und mitkommen.R: Hat Ihr Vater gesagt, wo Sie sind?, BF: Bevor mein Vater etwas gesagt hat, ist einer von denen in die Hütte hineingekommen und ich war bei meinen Geschwistern. Er sagte, ich soll aufstehen und mitkommen. R: Woher hat er gewusst, dass Sie XXXX sind? Woher sollten sie das wissen?BF: Das weiß ich nicht. Diese Leute waren vermummt.R: Woher hat er gewusst, dass Sie römisch 40 sind? Woher sollten sie das wissen?, BF: Das weiß ich nicht. Diese Leute waren vermummt. R: Sind Sie dann freiwillig mitgegangen?BF: Ich bin nicht freiwillig mitgegangen. Sie haben meine Hände am Rücken verbunden und auch meine Augen verbunden.R: Sind Sie dann freiwillig mitgegangen?, BF: Ich bin nicht freiwillig mitgegangen. Sie haben meine Hände am Rücken verbunden und auch meine Augen verbunden. R: Wohin wurden Sie gebracht?BF: Das weiß ich nicht. Wir sind nur losgefahren.R: Wohin wurden Sie gebracht?, BF: Das weiß ich nicht. Wir sind nur losgefahren. R: Sind Sie dann inhaftiert gewesen?BF: Ja.R: Sind Sie dann inhaftiert gewesen?, BF: Ja. R: Wissen Sie, wo Sie inhaftiert waren?BF: Ich weiß es nicht genau, aber es war bergig.R: Wissen Sie, wo Sie inhaftiert waren?, BF: Ich weiß es nicht genau, aber es war bergig. R: Wie konnten Sie wieder freikommen? Wie war das möglich?BF: Ich konnte nicht fliehen. Ich war dort vier Tage.R: Wie konnten Sie wieder freikommen? Wie war das möglich?, BF: Ich konnte nicht fliehen. Ich war dort vier Tage. R: Wurden Sie alleine festgehalten?BF: Wo ich eingesperrt war, war ich alleine.R: Wurden Sie alleine festgehalten?, BF: Wo ich eingesperrt war, war ich alleine. R: Wie konnten Sie nun freikommen?BF: Nach vier Tagen sind sie in der Nacht zu mir gekommen und haben meine Augen verbunden. Sie brachten mich mit einem Motorrad in die Nähe von meiner Heimatgemeinde, in ein Stadium. Sie sagten, ich soll jetzt nach Hause gehen.R: Wie konnten Sie nun freikommen?, BF: Nach vier Tagen sind sie in der Nacht zu mir gekommen und haben meine Augen verbunden. Sie brachten mich mit einem Motorrad in die Nähe von meiner Heimatgemeinde, in ein Stadium. Sie sagten, ich soll jetzt nach Hause gehen. R: Wo war dieses Stadium?BF: Das war nicht weit weg von unserer Hütte.R: Wo war dieses Stadium?, BF: Das war nicht weit weg von unserer Hütte. R: Das heißt, Sie sind dann zu Fuß nach Hause gegangen?BF: Ja.R: Das heißt, Sie sind dann zu Fuß nach Hause gegangen?, BF: Ja. R: Sind Sie alleine nach Hause gegangen?BF: Ja.R: Sind Sie alleine nach Hause gegangen?, BF: Ja. R: Wie kam das, dass Sie einfach so freigelassen wurden? Was war der Grund?BF: Während dieser vier Tage haben sie mit mir gesprochen. Wir haben uns unterhalten.R: Wie kam das, dass Sie einfach so freigelassen wurden? Was war der Grund?, BF: Während dieser vier Tage haben sie mit mir gesprochen. Wir haben uns unterhalten. R: Über was haben Sie sich unterhalten?BF: Während dieser vier Tagen haben sie mich manchmal bedroht und manchmal haben sie mir gepredigt, um mich zu überzeugen, was sie von mir wollen.R: Über was haben Sie sich unterhalten?, BF: Während dieser vier Tagen haben sie mich manchmal bedroht und manchmal haben sie mir gepredigt, um mich zu überzeugen, was sie von mir wollen. R: Was war der Grund? Wie konnten Sie freigelassen werden?BF: Während ich inhaftiert war, hat mein Vater mit anderen älteren Männern in meiner Heimatgemeinde gesprochen und er hat Schutzgeld bezahlt. Das habe ich erst erfahren, als ich nach Hause kam.R: Was war der Grund? Wie konnten Sie freigelassen werden?, BF: Während ich inhaftiert war, hat mein Vater mit anderen älteren Männern in meiner Heimatgemeinde gesprochen und er hat Schutzgeld bezahlt. Das habe ich erst erfahren, als ich nach Hause kam. R: Ihr Vater hat Schutzgeld bezahlt, deswegen sind Sie freigekommen.BF: Ja, aber er hat nicht direkt mit der Al Shabaab gesprochen, sondern durch die älteren Männer.R: Ihr Vater hat Schutzgeld bezahlt, deswegen sind Sie freigekommen., BF: Ja, aber er hat nicht direkt mit der Al Shabaab gesprochen, sondern durch die älteren Männer. R: Was meinen Sie mit durch die älteren Männer? Was haben die älteren Männer gemacht?BF: Sie waren Vermittler zwischen uns und den Al Shabaab.R: Was meinen Sie mit durch die älteren Männer? Was haben die älteren Männer gemacht?, BF: Sie waren Vermittler zwischen uns und den Al Shabaab. R: Dann sind Sie freigelassen worden und nach Hause gegangen. Wie lange haben Sie sich dann noch zuhause aufgehalten?BF: Ich bin zwei Nächte zuhause geblieben und in der dritten Nacht bin ich weggegangen.R: Dann sind Sie freigelassen worden und nach Hause gegangen. Wie lange haben Sie sich dann noch zuhause aufgehalten?, BF: Ich bin zwei Nächte zuhause geblieben und in der dritten Nacht bin ich weggegangen. R: Wohin sind Sie gegangen?BF: Ich bin mit einem Auto gefahren und nach Mogadishu gegangen.R: Wohin sind Sie gegangen?, BF: Ich bin mit einem Auto gefahren und nach Mogadishu gegangen. R: Wie lange haben Sie gebraucht, bis Sie nach Mogadischu gekommen sind?BF: 24 Stunden hat es gedauert.R: Wie lange haben Sie gebraucht, bis Sie nach Mogadischu gekommen sind?, BF: 24 Stunden hat es gedauert. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten?BF: Nur einen Tag.R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten?, BF: Nur einen Tag. R: Wo haben Sie sich aufgehalten, in Mogadischu?BF: Das weiß ich nicht.R: Wo haben Sie sich aufgehalten, in Mogadischu?, BF: Das weiß ich nicht. R: Das heißt, Sie haben Ihre Ausreise aus Mogadischu selbst organisiert.BF: Nein. Das hat ein Schlepper für uns organsiert.R: Das heißt, Sie haben Ihre Ausreise aus Mogadischu selbst organisiert., BF: Nein. Das hat ein Schlepper für uns organsiert. R: Wie konnten Sie so schnell einen Schlepper organisieren? Wie war das möglich?BF: Der Schlepper hat einen illegalen Reisepass für mich hergestellt und er hat alles schnell gemacht.R: Wie konnten Sie so schnell einen Schlepper organisieren? Wie war das möglich?, BF: Der Schlepper hat einen illegalen Reisepass für mich hergestellt und er hat alles schnell gemacht. R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Die Probleme, weswegen ich mein Heimatland verlassen musste, sind immer noch vorhanden. Ich habe Angst, dass ich getötet werde. R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu zu bleiben? Es wäre doch naheliegend gewesen nicht auszureisen, sondern sich irgendwo in Ihrem Heimatland niederzulassen.BF: In Mogadischu habe ich niemanden. Ich habe kein Familienmitglied in Mogadischu und es war schwierig, dort zu leben.R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu zu bleiben? Es wäre doch naheliegend gewesen nicht auszureisen, sondern sich irgendwo in Ihrem Heimatland niederzulassen., BF: In Mogadischu habe ich niemanden. Ich habe kein Familienmitglied in Mogadischu und es war schwierig, dort zu leben. R: Können Sie sich genau erinnern, wann Sie inhaftiert waren?BF: Ich weiß nur, dass es im siebenten Monat war. Ein näheres Datum kann ich nicht angeben.R: Können Sie sich genau erinnern, wann Sie inhaftiert waren?, BF: Ich weiß nur, dass es im siebenten Monat war. Ein näheres Datum kann ich nicht angeben. R: Wann haben Sie jetzt das letzte Mal mit Ihrem Vater und Ihrer Mutter gesprochen?BF: Das war im April 2022.R: Wann haben Sie jetzt das letzte Mal mit Ihrem Vater und Ihrer Mutter gesprochen?, BF: Das war im April
- R: Wo haben Sie sich da befunden?BF: Ich war in Österreich.R: Wo haben Sie sich da befunden?, BF: Ich war in Österreich. R: Haben Sie versucht, Ihre Eltern seit diesem Zeitpunkt zu erreichen?BF: Ich habe es versucht. Ich habe ihre Telefonnummer angerufen, aber es funktionierte nicht.R: Haben Sie versucht, Ihre Eltern seit diesem Zeitpunkt zu erreichen?, BF: Ich habe es versucht. Ich habe ihre Telefonnummer angerufen, aber es funktionierte nicht. R: Wer hat den Schlepper organisiert?BF: Meine Familie hat alles organisiert.R: Wer hat den Schlepper organisiert?, BF: Meine Familie hat alles organisiert. R: Welche Familienmitglieder?BF: Mein Vater.R: Welche Familienmitglieder?, BF: Mein Vater. R: Wie viel hat Ihr Vater bezahlt? Wissen Sie das?BF: 3.000,--R: Wie viel hat Ihr Vater bezahlt? Wissen Sie das?, BF: 3.000,-- R: 3.000,-- was?BF: Dollar.R: 3.000,-- was?, BF: Dollar. R: Sie haben gesagt, Sie haben in einer Hütte gelebt und Ihre Familie hatte ein kleines Grundstück. Stimmt das?BF: Ja.R: Sie haben gesagt, Sie haben in einer Hütte gelebt und Ihre Familie hatte ein kleines Grundstück. Stimmt das?, BF: Ja. R: Wieso haben Sie dann vor dem BFA mitgeteilt, dass Ihre Familie ein paar Grundstücke hätte, ein Haus und eine Landwirtschaft?BF: Vielleicht war es ein Missverständnis. Wenn wir sagen, dass wir ein paar Grundstücke hatten, bedeutet es für mich, dass wir ein kleines Grundstück hatten, und ein Haus habe ich nicht beschrieben. Mit der Landwirtschaft habe ich nicht von einer großen Landwirtschaft gesprochen, sondern von einem kleinen Feld.R: Wieso haben Sie dann vor dem BFA mitgeteilt, dass Ihre Familie ein paar Grundstücke hätte, ein Haus und eine Landwirtschaft?, BF: Vielleicht war es ein Missverständnis. Wenn wir sagen, dass wir ein paar Grundstücke hatten, bedeutet es für mich, dass wir ein kleines Grundstück hatten, und ein Haus habe ich nicht beschrieben. Mit der Landwirtschaft habe ich nicht von einer großen Landwirtschaft gesprochen, sondern von einem kleinen Feld. R: Wieso konnten Sie beispielsweise nicht nach Somaliland reisen und dort leben?BF: Das Problem ist die Clanzugehörigkeit. Meine Clanangehörigen leben nicht in Somaliland.R: Wieso konnten Sie beispielsweise nicht nach Somaliland reisen und dort leben?, BF: Das Problem ist die Clanzugehörigkeit. Meine Clanangehörigen leben nicht in Somaliland. R: Welchem Clan gehören Sie an?BF: Ich bin Barabe.R: Welchem Clan gehören Sie an?, BF: Ich bin Barabe. R: Können Sie Ihren Clan buchstabieren?BF: (siehe Beilage ./C): Barawe.R: Können Sie Ihren Clan buchstabieren?, BF: (siehe Beilage ./C): Barawe. R: Was ist Barawe? Ist das der Hauptclan?BF: Das ist ein Hauptclan.R: Was ist Barawe? Ist das der Hauptclan?, BF: Das ist ein Hauptclan. R: Wo lebt dieser Clan hauptsächlich?BF: Sie sind nicht sesshaft an einem Ort, sie wohnen an unterschiedlichen Orten in Somalia.R: Wo lebt dieser Clan hauptsächlich?, BF: Sie sind nicht sesshaft an einem Ort, sie wohnen an unterschiedlichen Orten in Somalia. R: An welchen Orten zum Beispiel leben sie?BF: Zum Beispiel in XXXX , wo ich gewohnt habe, Misir.R: An welchen Orten zum Beispiel leben sie?, BF: Zum Beispiel in römisch 40 , wo ich gewohnt habe, Misir. R: Wo liegt Misir?BF: Das ist ein Dorf und liegt neben XXXX .R: Wo liegt Misir?, BF: Das ist ein Dorf und liegt neben römisch 40 . R: Wo leben Ihre Clanangehörigen noch?BF: Sie sind ein kleiner Clan. Ich weiß nur, dass sie in XXXX und Misir wohnen.R: Wo leben Ihre Clanangehörigen noch?, BF: Sie sind ein kleiner Clan. Ich weiß nur, dass sie in römisch 40 und Misir wohnen. R: Können Sie mir Ihren Subclan und Subsubclan aufschreiben?BF (siehe Beilage ./C): Hatim ist der Subclan und Ganis ist der weitere Subclan. Reer Sheikh Mahad Abokoy ist der dritte Subclan.R: Können Sie mir Ihren Subclan und Subsubclan aufschreiben?, BF (siehe Beilage ./C): Hatim ist der Subclan und Ganis ist der weitere Subclan. Reer Sheikh Mahad Abokoy ist der dritte Subclan. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Steht die Bezeichnung Barawe auch für den Clan der Barawani? Ist das das Gleiche?BF: Ja, das ist das Gleiche.Regierungsvorlage, Steht die Bezeichnung Barawe auch für den Clan der Barawani? Ist das das Gleiche?, BF: Ja, das ist das Gleiche. RV: Wie ist die Lage dieses Clans in Somalia? Beschreiben Sie mir die Lage des Clans in Somalia. Ist es ein mächtiger Clan oder ein schwacher Clan?BF: Es ist ein sehr schwacher Clan. Sie sie sind nicht sesshaft. Sie haben keine eigenen Gebiete.Regierungsvorlage, Wie ist die Lage dieses Clans in Somalia? Beschreiben Sie mir die Lage des Clans in Somalia. Ist es ein mächtiger Clan oder ein schwacher Clan?, BF: Es ist ein sehr schwacher Clan. Sie sie sind nicht sesshaft. Sie haben keine eigenen Gebiete. R: Meinen Sie damit, sie leben verstreut in Somalia?BF: Ja.R: Meinen Sie damit, sie leben verstreut in Somalia?, BF: Ja. RV: Was hat die Al Shabaab während Ihrer Inhaftierung von Ihnen gefordert?BF: Sie sagten, dass ich für die Al Shabaab kämpfen muss und ein Gewehr nehmen muss und für die Al Shabaab arbeiten muss.Regierungsvorlage, Was hat die Al Shabaab während Ihrer Inhaftierung von Ihnen gefordert?, BF: Sie sagten, dass ich für die Al Shabaab kämpfen muss und ein Gewehr nehmen muss und für die Al Shabaab arbeiten muss. R: Was haben Sie darauf erwidert?BF: Ich habe nicht verneint, was sie von mir verlangt haben, auch nicht bejaht. Ich habe immer höflich gesagt, dass ich nachdenken werde und eine gute Antwort geben werde.R: Was haben Sie darauf erwidert?, BF: Ich habe nicht verneint, was sie von mir verlangt haben, auch nicht bejaht. Ich habe immer höflich gesagt, dass ich nachdenken werde und eine gute Antwort geben werde. RV: Warum befürchten Sie von dieser Gruppierung nach wie vor verfolgt zu werden, wenn Ihr Vater bereits Geld für Ihre Freilassung gezahlt hat?BF: Erstens, ist meine Schwester meinetwegen entführt worden. Mein Vater ist bedroht worden und die Al Shabaab hat zu meinem Vater gesagt, egal wo ich mich in Somalia aufhalte, werden sie mich töten. Es gibt auch einen Krieg in meinem Heimatort und ich weiß nicht, wo momentan meine Familie aufhältig ist.Regierungsvorlage, Warum befürchten Sie von dieser Gruppierung nach wie vor verfolgt zu werden, wenn Ihr Vater bereits Geld für Ihre Freilassung gezahlt hat?, BF: Erstens, ist meine Schwester meinetwegen entführt worden. Mein Vater ist bedroht worden und die Al Shabaab hat zu meinem Vater gesagt, egal wo ich mich in Somalia aufhalte, werden sie mich töten. Es gibt auch einen Krieg in meinem Heimatort und ich weiß nicht, wo momentan meine Familie aufhältig ist. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Wer hat das Schutzgeld der Al Shabaab übergeben?BF: Die älteren Männer.R: Wer hat das Schutzgeld der Al Shabaab übergeben?, BF: Die älteren Männer. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben?BF: Ja. In meiner Gemeinde gibt es momentan einen Krieg. Die Menschen sind weggeflohen. Es gibt Hungersnot. Meine Clanangehörigen wurden öfters diskriminiert.R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben?, BF: Ja. In meiner Gemeinde gibt es momentan einen Krieg. Die Menschen sind weggeflohen. Es gibt Hungersnot. Meine Clanangehörigen wurden öfters diskriminiert. R an RV: Wollen Sie zusätzlich zur Stellungnahme vom Mai 2023 etwas angeben?RV: Nein, ich verweise auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 11.05.2023.R an Regierungsvorlage, Wollen Sie zusätzlich zur Stellungnahme vom Mai 2023 etwas angeben?, Regierungsvorlage, Nein, ich verweise auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 11.05.
- […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Barawe, Subclan Hatim, Subsubclan Ganis, an und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Seine Identität steht nicht fest. Der BF hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Der BF stammt aus XXXX , Region Bay, welches er Ende Juli 2021 verließ. Der BF wurde 2 Mal von der al Shabaab telefonisch im Juli 2021 kontaktiert und aufgefordert wegen seinem Wissen für sie zu arbeiten. Die Antwort des BF war lediglich darüber nachdenken zu wollen. Nach einer Weile kamen Mitglieder der al Shabaab zu ihm, nahmen den BF mit, inhaftierten ihn vier Tage lang und bedrohten ihn mit dem Tode. Nach Bezahlung von Schutzgeld durch seinen Vater, wurde der BF freigelassen. Der BF ging nach Hause und verließ in der dritten Nacht aus Angst seinen Heimatort. In der Folge fuhr der BF mit einem Auto nach Mogadischu, wo er einen Tag blieb. Anschließend flog er nach Istanbul. Nachdem der BF Somalia verlassen hatte, wurde die Schwester des BF von der al Shabaab entführt und der Vater mit dem Tode bedroht. Auch drohte die al Shabaab, dass sie den BF, egal wo er sich in Somalia befinde, töten würden. Der BF hatte zuletzt Kontakt mit seiner Familie in Somalia im April
- Seitdem weiß er nicht, wo sich seine Familienangehörigen befinden. Der BF stammt aus römisch 40 , Region Bay, welches er Ende Juli 2021 verließ. Der BF wurde 2 Mal von der al Shabaab telefonisch im Juli 2021 kontaktiert und aufgefordert wegen seinem Wissen für sie zu arbeiten. Die Antwort des BF war lediglich darüber nachdenken zu wollen. Nach einer Weile kamen Mitglieder der al Shabaab zu ihm, nahmen den BF mit, inhaftierten ihn vier Tage lang und bedrohten ihn mit dem Tode. Nach Bezahlung von Schutzgeld durch seinen Vater, wurde der BF freigelassen. Der BF ging nach Hause und verließ in der dritten Nacht aus Angst seinen Heimatort. In der Folge fuhr der BF mit einem Auto nach Mogadischu, wo er einen Tag blieb. Anschließend flog er nach Istanbul. Nachdem der BF Somalia verlassen hatte, wurde die Schwester des BF von der al Shabaab entführt und der Vater mit dem Tode bedroht. Auch drohte die al Shabaab, dass sie den BF, egal wo er sich in Somalia befinde, töten würden. Der BF hatte zuletzt Kontakt mit seiner Familie in Somalia im April
- Seitdem weiß er nicht, wo sich seine Familienangehörigen befinden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF noch weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia fürchtet der BF asylrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der Al Shabaab, da der somalische Staat nicht in der Lage ist, dem BF Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. Der Beschwerdeführer verfügt in keinem anderen Landesteil über ein verlässliches familiäres und soziales Unterstützungsnetzwerk. Eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in einem anderen Landesteil Somalias bedeutet für diesen ohne Unterstützungsnetzwerk insbesondere aufgrund der prekären Sicherheits-, vor allem aber der schlechten Versorgungslage in IDP-Lagern die Gefahr einer existentiellen Notlage. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem BF daner nicht zu. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der BF ist um eine Integration in Österreich bemüht und in Österreich nicht straffällig geworden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch, wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch, wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31/5/2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28/7/2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023; AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023; FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22/9/2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1/11/2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27/3/2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023; SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1/12/2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023; STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023; Sahan/Awad - Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/8/2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7/8/2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9/2/2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22/9/2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18/8/2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7/7/2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16/6/2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9/6/2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5/6/2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5/9/2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18/7/2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/6/2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17/6/2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17/6/2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/3/2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22/12/2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (15/6/2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (1/9/2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (13/5/2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (8/2/2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (19/5/2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen. Dieser Versuch scheiterte, und Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe bis August 2024 verlängert. Dies wurde (UNSC 1.9.2022b) und wird von der Opposition kritisiert. Eigentlich wäre die Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Die Lage in Jubaland ist relativ ruhig. Die nächstes Jahr stattfindenden Wahlen können aber neue Probleme mit sich bringen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die in der Region Gedo neugebildete Union of Presidential Candidates um den ehemaligen Vizepräsidenten Fartag zeigt, dass es nach wie vor eine aufrechte Opposition der Marehan zu Madobe gibt (BMLV 1.12.2023). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023). In Gedo kam es im Juni 2023 zu politischen Unruhen, als der Präsident einen neuen Gouverneur und vier Stellvertreter für die Region ernannt hat. Die amtierende Regierung von Gedo hatte die Ernennungen abgelehnt (ACLED 30.6.2023). Nach wochenlangen Spannungen um die von Madobe eingesetzte neue Verwaltung lenkten die Marehan ein und akzeptierten den neuen Gouverneur. Auch der nunmehrige Ex-Gouverneur erklärte seine Unterstützung für Madobe. Es sollen dafür erhebliche Geldmittel an Vertreter der Marehan geflossen sein (BMLV 1.12.2023). Die Akzeptanz des neuen Gouverneurs hängt offenbar auch an der Unterstützung der Bundesregierung für Madobe und an der Gleichgültigkeit Äthiopiens (Sahan/SWT 12.7.2023). Oppositionelle in Jubaland haben darüber geklagt, dass die Bundesregierung Druck auf die Behörden in Gedo ausübt, damit diese mit Präsident Madobe kooperieren. Demnach hat die Bundesregierung gedroht, Gehälter einzubehalten (HO 9.7.2023). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen trotzdem auch weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Eine Quelle erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind. Zudem verfügt bei der Frage von Gedo die politische Seite von Ex-Präsident Farmaajo über maßgeblichen Einfluss (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8/12/2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf, Zugriff 9.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023; HO - Hiiraan Online (9/7/2023): Jubbaland politicians form Union of Presidential Candidates in Nairobi, https://www.hiiraan.com/news4/2023/July/192166/jubbaland_politicians_form_union_of_presidential_candidates_in_nairobi.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 9.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12/7/2023): Gedo and Jubaland: A Tentative Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 564, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14/6/2023): Political Discontent in the Gedo Region of Jubland State, in: The Somali Wire Issue No. 553, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNSC - United Nations Security Council (1/9/2022b): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 9.10.2023; South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskand