RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW161 2285458-1 Spruch, W161 2285458-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 02.11.2023, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.08.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 02.11.2023, Zahl römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.08.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: „BF“) ist iranische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 12.12.2022 schriftlich sowie am 13.04.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: „ÖB Teheran“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: „BF“) ist iranische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 12.12.2022 schriftlich sowie am 13.04.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: „ÖB Teheran“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, dass ihrem Vater, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die BF sei zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet XXXX Jahre alt gewesen und somit sowohl minderjährig als auch ledig. Sie sei die leibliche Tochter der Bezugsperson, und komme ihr daher als Familienangehörige das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zu.Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, dass ihrem Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die BF sei zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet römisch 40 Jahre alt gewesen und somit sowohl minderjährig als auch ledig. Sie sei die leibliche Tochter der Bezugsperson, und komme ihr daher als Familienangehörige das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zu. Im Befragungsformular führte die BF dann weiter aus, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson bereits im Herkunftsland bestanden habe. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde mittels „Whats App“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Zuge der Antragstellung wurden unter anderem die Geburtsurkunde und eine Kopie des Reisepasses der BF vorgelegt.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 17.07.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 17.07.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig. In der Stellungnahme vom 17.07.2023 führte das BFA weiter aus, dass die Familieneigenschaft der BF zwar als erwiesen angesehen werde, die BF allerdings vor der Stellung des gegenständlichen Antrags die Volljährigkeit erreicht habe. Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 stelle bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Die BF habe ihr Interesse an einem gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson mittels E-Mail an die ÖB Teheran am 12.12.2022 erstmalig bekundet – zu diesem Zeitpunkt sei die BF bereits XXXX Jahre alt gewesen. Die BF sei zudem auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am XXXX volljährig gewesen.In der Stellungnahme vom 17.07.2023 führte das BFA weiter aus, dass die Familieneigenschaft der BF zwar als erwiesen angesehen werde, die BF allerdings vor der Stellung des gegenständlichen Antrags die Volljährigkeit erreicht habe. Die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 stelle bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Die BF habe ihr Interesse an einem gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson mittels E-Mail an die ÖB Teheran am 12.12.2022 erstmalig bekundet – zu diesem Zeitpunkt sei die BF bereits römisch 40 Jahre alt gewesen. Die BF sei zudem auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am römisch 40 volljährig gewesen.
- Mit Schreiben vom 26.07.2023 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 08.08.2023 brachte die BF durch ihre Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF zum Zeitpunkt, als die Bezugsperson in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, noch minderjährig gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 01.08.2022, C-279/20) verwiesen. Der Europäische Gerichtshof habe ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen sei, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung sei, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden sei, der Zeitpunkt sei, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt habe, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt worden sei.Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF zum Zeitpunkt, als die Bezugsperson in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, noch minderjährig gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 01.08.2022, C-279/20) verwiesen. Der Europäische Gerichtshof habe ausgesprochen, dass Artikel 4, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen sei, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung sei, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden sei, der Zeitpunkt sei, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt habe, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt worden sei. Die BF habe innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson den gegenständlichen Antrag am 12.12.2022 bei der ÖB Teheran gestellt. Die Antragstellung habe das Ziel gehabt, das Recht auf Familienzusammenführung im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 01.08.2022 zur Rechtssache C-279/20 in Anspruch zu nehmen. Der BF sei es in keinem Fall möglich gewesen, einen Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit zu stellen, da die Bezugsperson in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in weiterer Folge erst am XXXX den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen habe. Diese Verfahrensdauer sei durch Umstände verursacht worden, die nicht im Machtbereich der BF liegen würden. Zudem sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 analog anzuwenden; Kinder von Asylberechtigten müssten weiter als minderjährig gelten, wenn sie im Laufe des Asylverfahrens des zusammenführenden Elternteils volljährig werden würden. Die BF habe innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson den gegenständlichen Antrag am 12.12.2022 bei der ÖB Teheran gestellt. Die Antragstellung habe das Ziel gehabt, das Recht auf Familienzusammenführung im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 01.08.2022 zur Rechtssache C-279/20 in Anspruch zu nehmen. Der BF sei es in keinem Fall möglich gewesen, einen Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit zu stellen, da die Bezugsperson in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in weiterer Folge erst am römisch 40 den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen habe. Diese Verfahrensdauer sei durch Umstände verursacht worden, die nicht im Machtbereich der BF liegen würden. Zudem sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 analog anzuwenden; Kinder von Asylberechtigten müssten weiter als minderjährig gelten, wenn sie im Laufe des Asylverfahrens des zusammenführenden Elternteils volljährig werden würden. Die BF wäre im Falle einer Ablehnung ihres Antrags zudem im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt. Sie habe bis zur Ausreise der Bezugsperson immer mit dieser zusammengewohnt. Tochter und Vater würden das Familienleben seit der Ausreise des Vaters fortführen, indem sie regelmäßigen, fast täglichen Kontakt via Videotelefonie hätten. Die starke Bindung zwischen BF und Bezugsperson sei dadurch niemals abgerissen, und hätten sie ihr Familienleben dadurch fortführen können. Die BF habe bereits in Erwartung einer positiven Erledigung ihres Antrags auf Familienzusammenführung ein Paket mit ihren persönlichen Gegenständen zur Bezugsperson nach Österreich geschickt. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Flucht der Bezugsperson und sei keineswegs freiwillig erfolgt – Österreich sei im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. In diesem Zusammenhang müsse auch auf die sich – besonders für junge Frauen – verschlechternde Situation im Iran hingewiesen werden. Die BF selbst habe bereits bedrohliche Situationen aufgrund der „Sittenpolizei“ im Iran erlebt. Die BF wäre im Falle einer Ablehnung ihres Antrags zudem im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt. Sie habe bis zur Ausreise der Bezugsperson immer mit dieser zusammengewohnt. Tochter und Vater würden das Familienleben seit der Ausreise des Vaters fortführen, indem sie regelmäßigen, fast täglichen Kontakt via Videotelefonie hätten. Die starke Bindung zwischen BF und Bezugsperson sei dadurch niemals abgerissen, und hätten sie ihr Familienleben dadurch fortführen können. Die BF habe bereits in Erwartung einer positiven Erledigung ihres Antrags auf Familienzusammenführung ein Paket mit ihren persönlichen Gegenständen zur Bezugsperson nach Österreich geschickt. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Flucht der Bezugsperson und sei keineswegs freiwillig erfolgt – Österreich sei im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. In diesem Zusammenhang müsse auch auf die sich – besonders für junge Frauen – verschlechternde Situation im Iran hingewiesen werden. Die BF selbst habe bereits bedrohliche Situationen aufgrund der „Sittenpolizei“ im Iran erlebt.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Teheran am 10.08.2023 zusammengefasst mit, dass die BF aufgrund ihrer Volljährigkeit auch weiterhin nicht antragberechtigt sei – als maßgeblicher Zeitpunkt sei nicht die Antragstellung auf internationalen Schutz (durch die Bezugsperson) heranzuziehen, sondern der Zeitpunkt der Einreiseantragstellung durch die BF. Für das gegenständliche Verfahren sei auch nicht entscheidungsrelevant, ob die BF – aufgrund einer ihre Mutter betreffenden positiven Wahrscheinlichkeitsprognose im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 35 AsylG 2005 – alleine im Iran zurückbleiben müsste oder aufgrund der derzeitigen Lage im Iran eigene Fluchtgründe hätte.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Teheran am 10.08.2023 zusammengefasst mit, dass die BF aufgrund ihrer Volljährigkeit auch weiterhin nicht antragberechtigt sei – als maßgeblicher Zeitpunkt sei nicht die Antragstellung auf internationalen Schutz (durch die Bezugsperson) heranzuziehen, sondern der Zeitpunkt der Einreiseantragstellung durch die BF. Für das gegenständliche Verfahren sei auch nicht entscheidungsrelevant, ob die BF – aufgrund einer ihre Mutter betreffenden positiven Wahrscheinlichkeitsprognose im Zusammenhang mit einem Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 – alleine im Iran zurückbleiben müsste oder aufgrund der derzeitigen Lage im Iran eigene Fluchtgründe hätte.
- Mit dem angefochtenem Bescheid vom 14.08.2023 verweigerte die ÖB Teheran – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Die BF sei zum Zeitpunkt der Einreiseantragstellung volljährig gewesen – näheres könne der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 10.08.2023 entnommen werden. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die BF habe daraufhin die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe dann auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
- Mit dem angefochtenem Bescheid vom 14.08.2023 verweigerte die ÖB Teheran – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Die BF sei zum Zeitpunkt der Einreiseantragstellung volljährig gewesen – näheres könne der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 10.08.2023 entnommen werden. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die BF habe daraufhin die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe dann auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.09.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dabei wird – neben einer Wiederholung des Vorbringens der Stellungnahme – neu ausgeführt, dass das BFA die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu C-279/20 nicht beachtet habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die ÖB Teheran komme daher nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die ÖB Teheran komme daher nicht in Betracht. Die BF habe einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, woraufhin eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der BF sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der BF abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden.Die BF habe einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt, woraufhin eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der BF sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der BF abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung werde die Ansicht des BFA geteilt, wonach von einer Volljährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt (12.12.2022) auszugehen sei. Die Rechtslage des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei schon vom Wortlaut her eindeutig – zum Antragszeitpunkt volljährige Kinder würden nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung werde die Ansicht des BFA geteilt, wonach von einer Volljährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt (12.12.2022) auszugehen sei. Die Rechtslage des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei schon vom Wortlaut her eindeutig – zum Antragszeitpunkt volljährige Kinder würden nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen. Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Art.6 EMRK den normativen Gehalt des § 35 Abs.5 AsylG aufzulösen suche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger)Eingriff in das Grundrecht nach Art.8 Abs.1 EMRK – wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen – nicht im Art.8 Abs.2 EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen (allfälligen) Eingriffs in das Grundrecht nach Art.8 Abs.1 EMRK spreche auch, das sogar Art.4 der Familienzusammenführungsrichtlinie – im Abs.1 lit.b bis d – hinsichtlich „Familienangehörige“ von minderjährigen Kindern ausgehe. Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Artikel 6, EMRK den normativen Gehalt des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG aufzulösen suche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger)Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK – wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen – nicht im Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen (allfälligen) Eingriffs in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK spreche auch, das sogar Artikel 4, der Familienzusammenführungsrichtlinie – im Absatz eins, Litera b bis d – hinsichtlich „Familienangehörige“ von minderjährigen Kindern ausgehe. Abgesehen davon gehe die Argumentation betreffend Art. 8 EMRK auch insofern ins Leere, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht unter den Begriff des Familienlebens des Art. 8 EMRK fallen würden, sofern nicht weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgingen, festgestellt werden könnten. Ein derartiger Ausnahmefall sei gegenständlich nicht feststellbar und von der BF auch nicht behauptet worden.Abgesehen davon gehe die Argumentation betreffend Artikel 8, EMRK auch insofern ins Leere, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht unter den Begriff des Familienlebens des Artikel 8, EMRK fallen würden, sofern nicht weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgingen, festgestellt werden könnten. Ein derartiger Ausnahmefall sei gegenständlich nicht feststellbar und von der BF auch nicht behauptet worden. Vielmehr habe im gegenständlichen Fall zu gelten, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in dem einem nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht offenstehe, über das NAG zu erfolgen habe. Vielmehr habe im gegenständlichen Fall zu gelten, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in dem einem nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht offenstehe, über das NAG zu erfolgen habe.
- Am 13.11.2023 wurde bei der ÖB Teheran fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die am XXXX geborene BF ist iranische Staatsangehörige. Sie stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 12.12.2022 schriftlich sowie am 13.04.2023 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Die am römisch 40 geborene BF ist iranische Staatsangehörige. Sie stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 12.12.2022 schriftlich sowie am 13.04.2023 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend wurde ausgeführt, sie sei die Tochter der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX . Diesem sei in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die BF sei zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet XXXX Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Begründend wurde ausgeführt, sie sei die Tochter der Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 . Diesem sei in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die BF sei zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet römisch 40 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Familieneigenschaft der BF werde zwar als erwiesen angesehen, die BF habe allerdings vor der Stellung des gegenständlichen Antrags die Volljährigkeit erreicht. Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 stelle bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Die BF habe ihr Interesse an einem gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson mittels E-Mail an die ÖB Teheran am 12.12.2022 erstmalig bekundet – zu diesem Zeitpunkt sei die BF bereits XXXX Jahre alt gewesen. Die BF sei zudem auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am XXXX volljährig gewesen. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten.Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Familieneigenschaft der BF werde zwar als erwiesen angesehen, die BF habe allerdings vor der Stellung des gegenständlichen Antrags die Volljährigkeit erreicht. Die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 stelle bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Die BF habe ihr Interesse an einem gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson mittels E-Mail an die ÖB Teheran am 12.12.2022 erstmalig bekundet – zu diesem Zeitpunkt sei die BF bereits römisch 40 Jahre alt gewesen. Die BF sei zudem auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am römisch 40 volljährig gewesen. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Ein von der Mutter der BF zeitgleich mit der BF gestellter Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels erhielt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose; die Ehe mit der Bezugsperson habe bereits vor der Ausreise aus dem Iran bestanden und sei die Familienangehörigeneigenschaft mit Urkunden in Zusammenhalt mit den Angaben der Bezugsperson widerspruchsfrei belegt worden. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wurde von der BF am 12.12.2022 im Alter von XXXX Jahren gestellt.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 wurde von der BF am 12.12.2022 im Alter von römisch 40 Jahren gestellt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran und wurden von der BF nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt: „§ 2
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“ „§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen habe, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheine. Da das Gesetz vorsehe, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen habe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeute dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.
- Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen habe, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheine. Da das Gesetz vorsehe, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen habe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeute dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). 3.
- § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. 3.
- Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Nach Abs. 5 leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Nach Absatz 5, leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wie bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 von der BF jedoch am 12.12.2022 im Alter von bereits XXXX Jahren gestellt. Der Argumentation der BF, dass sie zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet XXXX Jahre alt und somit minderjährig gewesen sei und habe die Antragstellung das Ziel gehabt, das Recht auf Familienzusammenführung im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 01.08.2022 zur Rechtssache 279/20 in Anspruch zu nehmen, zudem sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 analog anzuwenden, kann nicht gefolgt werden.Wie bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 von der BF jedoch am 12.12.2022 im Alter von bereits römisch 40 Jahren gestellt. Der Argumentation der BF, dass sie zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet römisch 40 Jahre alt und somit minderjährig gewesen sei und habe die Antragstellung das Ziel gehabt, das Recht auf Familienzusammenführung im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 01.08.2022 zur Rechtssache 279/20 in Anspruch zu nehmen, zudem sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 analog anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin gemäß VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu – gemäß Art. 3 Abs. 5 Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings auch nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin gemäß VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu – gemäß Artikel 3, Absatz 5, Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings auch nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt habe, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, sondern diese (nur) Vorgaben dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Es sei somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen solle, sondern auch dazu diene, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden würden. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweise, sei von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer – ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender – Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere sei § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermögliche, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter sei und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gelte (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG).Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt habe, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, sondern diese (nur) Vorgaben dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Es sei somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen solle, sondern auch dazu diene, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden würden. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweise, sei von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer – ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender – Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere sei Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermögliche, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter sei und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gelte (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte erneut, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; könne doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte erneut, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; könne doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt werden. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG als Familienangehöriger (im Sinn des NAG) nur gelte, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zum NAG aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten sei, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage – etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den EuGH Rechnung zu tragen – gebiete, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um der Gestattung der Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.Schließlich wurde darauf verwiesen, dass gemäß der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG als Familienangehöriger (im Sinn des NAG) nur gelte, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zum NAG aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten sei, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage – etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den EuGH Rechnung zu tragen – gebiete, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um der Gestattung der Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten. Diese Rechtsprechung fand in weiterer Folge auch in Bezug auf § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ihren Niederschlag (vgl. VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080); eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition fand dabei im Zuge einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage statt, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden.Diese Rechtsprechung fand in weiterer Folge auch in Bezug auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ihren Niederschlag vergleiche VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080); eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG enthaltenen Legaldefinition fand dabei im Zuge einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage statt, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2018/20/0464, mwN), dass für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Es sei nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen, nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2022, C-279/20 zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten (vgl. VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt ausgesprochen vergleiche etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2018/20/0464, mwN), dass für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Es sei nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen, nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2022, C-279/20 zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309). Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die BF als richtig. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich in casu von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der volljährigen BF auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen Vater zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würde. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die BF als richtig. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich in casu von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der volljährigen BF auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen Vater zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würde. Um dem Anliegen der BF, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihr im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht (vgl. VwGH 05.10.2022, Ra 2022/14/0222).Um dem Anliegen der BF, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihr im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht vergleiche VwGH 05.10.2022, Ra 2022/14/0222). Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, in weiterer Folge zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, in weiterer Folge zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht vorliegen. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die ÖB Teheran in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die ÖB Teheran in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2285458.1.00